Středa 20. října 1869

Stenographischer Bericht

über die

XII. Sitzung der dritten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am

20. Oktober 1869.

Stenografická zpráva

o

XII. sezení třetího výročního zasedání sněmu

českého od roku 1867, dne 20. října

roku 1869.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Der Oberstlandmarschallstellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthaltereileiter Freiherr v. Koller, Hosrath Laufberger, Statthaltereirath Neubauer.

Beginn der Sitzung um 11 Uhr 55 Minuten Vormittags.

Předseda: Nejvyšší maršálek zemský Adolf kníže Auersperg.

Přítomní: Náměstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Od vlády: C. k. náměstek místodržitele svobodný pán Koller, dvorní rada Laufberger a místodržitelský rada Neubauer.

Sezení počalo o 11. hodině 55 minut dop.

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschlußfähig, ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Ich erlaube mir dem hohen Hause folgende Präsidialmittheilungen zu machen:

Die Geschäftsprotokolle der 9. Sitzung vom 16. Oktober sind durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht aufgelegen. Ich stelle die Umfrage, ob zu diesem Protokolle eine Bemerkung zu machen gewünscht werde. Da dies nicht der Fall ist, so erkläre ich das Protokoll für agnoszirt.

Seine Durchlaucht Prinz Schaumburg-Lippe entschuldigt seine Abwesenheit durch Familienverhältnisse.

Abg. Tachezy hat sich krank gemeldet.

Abg. Hanisch ist durch den Todessall seines Vaters verhindert den Landtagssitzungen beizuwohnen.

In Druck wurden vertheilt:

212. Bericht der Budgetkommission über Rechnungsabschlüsse der Landesvermögens - Verwaltung v. J. 1868.

228. Bericht der Kommission in Angelegenheit der Landeshypothekenbank des Königreichs Böhmen.

226. Bericht der Kommission für Gemeindeangelegenheiten, betreffend die Frage wegen Anwendung des k. Patentes vom 5. Juli 1563 auf die Benutzung der Gemeindeglieder an den Gemeindehutweiden und Waldungen.

230. Antrag des Abgeordneten Freiherrn Karl SBeidenheim jun. und Genossen, betreffend die Vorkehrung zur Abhilfe der zunehmenden Unsicherheit der Person und des Eigenthums auf dem Lande.

Ich ersuche den Einlauf an Petitionen bekannt zu geben.

Landtagssekretär Schmidt liest:

128. Abg. Dr. Wickert. - Gesuch der Gemeinde Libin wegen direkter Reichsrathswahlen.

129-134. Derselbe - ebenso der Gemeinde

Lubenz, Dreihöfen, Witkowitz, Kosteržan, Großfürwitz), Řepau-Drahenz.

Oberstlandmarschall: Der Kommission für Reichsrathswahlen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

135.   Bezirksvertretung Grulich um Belassung der k. k. Steuerämter im Amtsorte der dermal bestehenden Gerichtsbezirke.

Oberstlandmarschall: Der PetitionsKommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

136.   Dr. Rziha. - Gesuch des. Bezirksausschußes Hohenfurth um Vornahme der MilitärLosung und Assentirung in den Gerichtsbezirksorten.

Oberstlandmarschall: Der PetitionsKommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

137.   Abg. Baron Riese-Stallburg - ebenso des Bezirksausschußes in Neubistritz.

Oberstlandmarschall: Der PetitionsKommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

138.   Abg. Dr. Volkelt. - Gesuch des Gablonzer Sparkassa- und Unterstützungsvereines. betreffend die Gründung einer zweiten Sparkasse in Gablonz.

Oberstlandmarschall: Der PetitionsKommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

139.   Abg. Dr. Knoll. - Gesuch der Gemeinde Troßau wegen Regelung des Volfsksschulwesens.

Oberstlandmarschall: Der Schulkommission.

Landtagssekretär Schmidt liest:

140.   Abg. Dr. Grohmann. - Gesuch der Gemeinde Böhmischdorf um einen Vorschuß zur Erbauung eines neuen Schulgebäudes in der Stadt Gabel.

Oberstlandmarschall: Der Budgetkommissiom.

Landtagssekretär Schmidt liest: 141. Abg. Dr. Grohmann. - Gesuch des Bezirksausschußes Gabel um Ausbau des Strassenzuges von Brims nach Lindenau.

Oberstlandmarschall: Dem Landesausschuß.

Ich ersuche den Antrag des Freiherrn Korb v. Weidenheim jun. und Genossen bekannt zu geben.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Antrag des Freiherrn Korb von Weidenheim jun. u. Genossen.

Im Hinblick auf die von Seite des Herrn Statthaltereileiters F. - M. -L. Baron von Koller beantwortete, vom Freiherrn Korb von Weidenheim und Genossen gestellte Interpellation, betreffend die zunehmende Unsicherheit der Person und des Eigenthums auf dem Lande, stellt der Gefertigte den Antrag: es mögen die entsprechenden Vorkehrungen zur Abhilfe der zunehmenden Unsicherheit der Person und des Eigenthums auf dem Lande getroffen und dieser Antrag einer Kommission von 6 Mitgliedern, gewählt durch die Kurien zu je 2 aus dem ganzen Landtage, mit der Weisung zugestellt werden, denselben als einen dringlichen in schleunige Vorberathung zu nehmen und dem hohen Landtage nach §. 47 der Geschäftsordnung mit Umgehung der Drucklegung Bericht zu erstatten.

K. Frh. Korb Weidenheim jun., Fz. Boos-Waldeck, Frh. Adolf Riese - Stallburg, Frh. Malowetz, R. Fürstl, Krziwanek, Franz Frh. Weidenheim, Jos. v. Lumbe, F. Bacher, Bachofen, Liebsch, Dr. Damm, Mladota Karl, Graf Ledebour, Franz Frh. Mladota, F. Riese-Stallburg, Frz. Altgraf Salm, Bohusch, Barth, Siegm. Thun, Ferd. Kotz, Dr. Limbeck.

Oberstlandmarschall: Der Antrag ist sofort in Druck gelegt und auch heute an die Herren Abgeordneten vertheilt worden, und ich werde ihn auf die nächste Tagesordnung zur Begründung durch den Herrn Antragsteller setzen.

Ferner ist mir eine Interpellation des Herrn Baron Riese und Genossen an Seine Excellenz den Herrn Statthaltereileiter übergeben worden.

Ich ersuche selbe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt liest:

Interpellation des Baron Riese und Genossen an Seine Excellenz den Herrn Statthaltereileiter Freiherrn v. Koller.

Durch den Elbeschiffahrts-Vertrag hat die hohe österreichische Regierung die Verpflichtung übernommen, die Elbe im guten, schiffbaren Zustande herzustellen, so daß die Tauchung der Schisse in der böhmischen Elbe gleich der im sächsischen Theile sei.

Obwohl mehrere zweckmäßige Bauten veranlaßt wurden, ist das doch nicht in dem Maße geschehen, als es nothwendig gewesen wäre und immer noch können Schiffe von Bodenbach gegen Außig nur mit 4-5 Zoll, bis Leitmeritz mit 8 Zoll geringerer Tauchung fahren, als von Bodenbach gegen Dresden. Ja es sind sogar einige Stellen durch Bauten oder durch die Länge der Zeit schlechter geworden, da man ihnen das Wasser entzogen hat, wie bei Sebusein, Schwaden, Fähren, auch bei Pömerle, wo durch Gewitterregen viele Steine in die Fahrt geschwemmt worden sind. Auch unterhalb der Tetschner Brücke besteht derselbe Uebelstand, wo die Steine noch von deren Bau liegen blieben. Von Außig auswärts nimmt stellenweise das Fahrwasser noch mehr ab, so duß selbst die Dampfschiffe nur kurze Zeit im Jahre ungehindert Verkehren können. Noch schlechter ist dies auf der Moldau und besonders ist es zu beklagen, daß in Prag die Schiffahrt fast ganz unterbrochen wird.

Diese Hindernisse der Schiffahrt sind die Ursache, daß die Schiffahrt bei der Kohlenverfrachtung der österreichischen Staatseisenbahn keine entsprechende Konkurrenz machen, und die Eisenbahn zu einem angemessenen Frachtsatz durch ihre Konkurrenz drängen kann, so daß die österreichische Staatsbahn die einzige Bahn ist, welche für den Export nach Berlin trotz aller Aufforderung noch nicht den Pfennigsatz annimmt und dadurch besonders der innere Verkehr mit Braunkohle am allermeisten durch den hohen Eisenbahnsrachtsatz leidet. So muß Braunkohle bis Prag pr. Centner 13. 5 Kr. aus der Staatsbahn zahlen, (Hört!) während die Schiffahrt ihn unter angemessenen Schiffahrtsverhältnissen mit 7-8 kr. nach Prag liefern konnte, und der Centner Kohle bei dem Pfennigsatze eingerechnet die Expeditionsgebühr nur kaum 8-9 kr. kosten würde.

Welchen Schaden erleidet da nicht nur der Bergbau, sondern auch am allermeisten die heimische Industrie!

Die für die böhmische Schiffahrt wichtigste Strecke ist jene zwischen der Grenze bei Mittelgrund und Außig, wo alljährlich über 4000 Schiffe verkehren. Von diesen gehen nur noch 500 Schiffe weiter aufwärts gegen Leitmeritz und Prag.

Die ab Außig verkehrenden Schiffe sind meistens mit Braunkohlen beladen und vermitteln einen Export von 6-7 Millionen Centuern. Dieser Export ist Zwar in stetem Zunehmen, wird aber noch weit großer sein, wenn die Schiffe mit mehrerer Tauchung, und mindestens mit gleicher Tauchung wie in der benachbarten sächsischen Elbe verkehren können.

Nachdem die berührten Uibelstände fortan auch durch Wassermangel zunehmen und die Schiffahrt mehr und mehr gehemmt wird, so ist es dringend nothwendig, daß die hohe Regierung ernstlich auf die Durchführung der noch nöthigen Wasserbauten bedacht sei, wenn nicht die österreichische Elbeschiffahrt und damit der oberwähnte nach Millionen Zählende Handel abnehmen und auf ein Minimum reducirt werden soll.

Besonders für die Stadt Außig steht es bevor., daß nach Anlage der Dur-Bodenbacher Eisenbahn der Kohlenhandel und die Ueberladung von dort ganz schwindet und sich unterhalb Bodenbach, ja sogar ganz nach Sachsen ziehen wird, während, wenn die Elbe von der Grenze bis Außig gut schiffbar sein würde, die Schiffer es vorziehen werden, die längere aber auch gewinnbringendere Fahrt nach Außig zu machen, da die großen Auslagen des Auf- und Abladens sich gleich bleiben.

Die Gefertigten erlauben sich daher die Anfrage an Seine Excellenz den Herrn Statthaltereileiter Baron von Koller:

"Was wird die hohe Regierung veranlassen, damit die Hemmnisse der Schifffahrt auf der Elbe von der sächsischen Grenze aufwärts baldigst beseitigt werden und die Bestimmung des internationalen Schifffahrtsvertrages zur Geltung gelangen, sowie der Export an Braunkohle so wie der innere Verkehr mit derselben den nöthigen Aufschwung nehmen kann. "

Werner Freiherr Riese von Stallburg.

Freiherr von Silberstein.

Gras J. Sternberg.

Fürst Kinsky.

Freiherr von Malowetz.

Fürstel.

Dr. Limbeck.

Ferdinand Kotz.

Dr. Josef von Lumbe.

Adolf Freiherr von Riese-Stallburg.

Karl Freiherr Korb Weidenheim.

Leopold Gras Thun.

Freiherr von Aehrenthal.

Dr. Daubek.

Franz Freiherr von Mladota.

Müller.

Bohusch.

Pötting.

Boos-Waldeck.

Rösler.

Hermann Adam.

Freiherr von Weidenheim.

Kaj. Kail.

Dr. Alfred Knoll.

Franz Hýra.

Schier.

Dormitzer.

F. Liebig.

Rasp.

Rudolf Müller.

Karl Graf Zedtwitz.

Stamm.

Dr. Görner.

Dr. Karl Leeder.

Dr. Roser.

Linke.

J. U. Dr. Niemann.

Löffler.

Poppa.

Wolfrum.

Lippmann.

Herrmann.

Streeruwitz.

Stöhr.

Ant. Friedrich.

Oberstlandmarschall: Se. Exc. der Herr Statthaltereileiter hat das Wort.

Statthaltereileiter Freiherr v. Koller: Ich werde die Ehre haben diese Interpellation in einer der nächsten Sitzungen zu beantworten.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar zur Fortsetzung des Gesetzes über das Wasserrecht.

Abg. Dr. Klier: Bevor ich weiter zum 6. Abschnitte schreite, muß ich bemerken, daß nur im Zweisel kundgegeben worden ist, ob der letzte Absatz des §. 74, wie er von der Kommission beantragt wurde, vorgelesen worden sei, und somit Zweifel vorhanden sei, ob er durch den hohen Landtag angenommen worden sei.

Ich erlaube mir daher diesen Absatz noch einmal vorzulesen, und zu bitten, darüber noch abzustimmen, damit dieser Zweifel eben im Protokoll behoben werde.

Dieser letzte Absatz des §. 74 lautet: "Durch die eingetretene Verjährung wird die dem Uibertreter zu Folge des §. 72 obliegende Verpflichtung sowie dessen Ersatzpflicht nicht berührt. "

Sněmovní tajemník Schmidt čte: Tím, že promlčení platné moci nabylo, nepřestává závazek přestupníku §. 72. uložený, ani povinnost jeho, nahrazovati škodu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die diesem Absatze zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Abg. Dr. Klier: Nun kommen wir zum 6. Abschnitt: Von den Behörden und dem Verfahren.

§. 75.

Alle Angelegenheiten, die sich auf die Benüzzung, Leitung und Abwehr der Gewässer nach diesem Gesetze beziehen, gehören in den Wirkungskreis der politischen Behörden.

Randglosse: politische Behörden.

sněmovní tajemník Schmidt čte:

VI. částka. O úřadech a o řízení.

Všeliká záležitost, jež se týče podle toho zákona užívání neb svozování vody neb bránění vodě, přísluší k působnosti politických úřadů.

Krajní poznámka: O příslušnosti politických úřadů.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort wünscht, ersuche ich jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§. 76.

Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist die politische Behörde jenes Bezirkes, in welchem sich die Anlage befindet oder ausgeführt werden soll. Die Bewilligung von Anlagen und Uibersuhrsanstalten in den zur Schiff- oder Floßfahrt benützten Strecken der fließenden Gewässer ist der politischen Landesbehörde vorbehalten.

Im Falle eine mit der politischen Verwaltung Betraute Gemeinde selbst als Unternehmer einer Wasseranlage austritt, so hat ohne Unterschied des Gewässers die nächst höhere politische Behörde die Verhandlung zu pflegen und über die Zulässigkeit der Anlage zu entscheiden.

Erstrecken sich die Anlagen über mehrere Verwaltungsbezirke des Landes oder über mehrere Länder, so hat die Behörde, in deren Gebiete sich der Hauptbestandteil der Anlage befindet, im Einverständnisse und erforderlichen Falles unter Mitwirkung der sonst dabei betheiligten Behörde die Verhandlung zu pflegen und die Entscheidung zu fällen, oder wenn die betheiligten Behörden sich nicht einigen, die Verhandlung der vorgesetzten Oberbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Randglosse: Zuständigkeit.

Oberstlandmarschallstellvertreter übernimmt den Vorsitz.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 76.

Příslušný podlé rozumu toho zákona jest politický úřad toho okresu, v kterém stroj jest položen aneb zřízen býti má. Povolovati k stavbám a převozům veřejným v tekoucích vodách, pokud se jich užívá k plavení lodí a vorů, jest vyhraženo politickému řízení zemskému.

Kdyby obec, ježto politickou správu vykonává, sama podnikla zřízení díla vodního, má vyšší politický úřad, pod nímž jest postavena, bez rozdílu vody, k níž se to vztahuje, úřad říditi a rozhodnouti, zda-li zřízení dovoliti lze.

Týká-li se podniknutí několika, okresů správních téže země aneb několika zemí, má úřad, v jehož obvodě hlavní stroj podniknutí položen jest, smluviv se s úřadem, jehož se jinak týče, a jest-li třeba za spolupůsobením téhož úřadu říditi a vynésti rozhodnutí, aneb, nesjednají-li se úřady, k nímž to sluší, má záležitost býti předložena představenému vyššímu úřadu, aby v tom rozhodl.

Krajní poznámka: Který úřad politický jest příslušným k řízení.

Oberstlandmarschallstellvertreter: Wünscht Jemand das Wort? Wo nicht, bitte ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier:

§. 77.

Sind behufs der Ausführung von Wasseranlagen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken nothwendig, und will der Grundeigenthümer die Vornahme derselben nicht gestatten, so hat der Unternehmer die Bewilligung hiezu bei der politischen Behörde zu erwirken, welche zur Vornahme eine angemessene Frist festzusetzen hat und die Bewilligung von der früheren Sicherstellung des etwaigen Schadenersatzes abhängig machen kann.

Randglosse: Vorarbeiten auf fremden Grundstücken.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 77.

Jest-li třeba, aby se předsebraly, než vodní stavba začne, práce na cizích pozemcích, a nechce-li vlastník těch pozemků toho dovoliti, má podnikatel žádati, aby mu politický úřad dal povolení, v kterém ten úřad vykonání těch prací přiměřenou lhůtu položí, a vymíniti může, aby napřed náhrada, ač jest-li jaká, byla na jisto postavena.

Krajní poznámka: O přípravných pracích na cizích pozemcích.

Oberstlandmarschallstellvertreter: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so bitte ich jene Herren, die dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier:

§. 78.

Gesuche um Verleihung von Wasserbenützungsrechten und Bewilligung von Anlagen zur Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer sind bei der nach §. 76 zuständigen politischen Behörde zu überreichen und müssen, soferne sich nicht das eine oder das andere Erforderniß durch die Natur der Unternehmung oder nach dem Ermessen der Behörde, bei welcher das Gesuch eingebracht wird, als entbehrlich darstellt, nebst den erläuternden, von einem Sachverständigen entworfenen Plänen und Zeichnungen enthalten:

a)  den Zweck und Umfang der Anlage oder Unternehmung mit Angabe des Gewässers, an welchem die Anlage oder Unternehmung ausgeführt werden soll, und der erforderlichen Wassermenge;

b)   die Art und Weise der Ausführung auf Grundlage des entworfenen Planes;

c)  die Darstellung der davon zu erwartenden Vortheile und der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachtheile;

d)  die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Interessenten, deren Rechte durch die beabsichtigte Unternehmung berührt werden, mit ihren etwaigen Erklärungen;

e)  die Angabe der Grundstücke und Wasserwerke, welche abzutreten oder mit Dienstbarkeiten zu belasten wären, und ihrer Eigenthümer.

Bei genossenschaftlichen Unternehmungen überdies:

f)  die Namen derjenigen, welche einer solchen Unternehmung beitreten sollen, bei Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen mit Angabe der Größe ihrer betheiligten Grundflächen, bei Schutz- und Regulirungsbauten aber mit Angabe des Werthes des zu schützenden Eigenthums;

g)  den von einem Sachverständigen beglaubigten Uiberschlag der Kosten für Herstellung und Erhaltung der Anlage, endlich

h) die Auszählung der Mittel zur Deckung der erforderlichen Kosten. Randglosse: Inhalt und Belege der Gesuche.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 78.

Žádá-li někdo za povolení, aby mohl užívati vody, aneb aby mohl vystavěti stroje k užívání a svozování vody a k bránění vodě, má podati žádost svou politickému úřadu podlé §. 76. příslušnému, v které žádosti, ač není-li to neb ono, co dole jest položeno, samo sebou aneb dle uvážení úřadu, kterému se žádost podala, při některém podniknutí zbytečno, buď kromě plánů a výkresů vysvětlujících a od znalce zdělaných obsaženo:

a)  k čemu, v jaké míře a při které vodě stavba stroje aneb díla podniknuta býti má a kolik vody k tomu bude třeba;

b)  kterak na základě plánu stavěti se bude;

c)  jakých užitků jest se nadíti do stroje a jaké škody se jest obávati, když ho nebude;

d)  vytýkati jest všecky, kteří právo k vodě mají, a všecky, jichž práv se týče podniknutí, jež se zakládá, a pronesli-li se nějak, jak se prohlásili;

e)  jmenovati jest pozemky a vodní díla, jež by měly odstoupeny aneb služebnostmi zavazeny býti a čí jsou.

Podniká-li to dílo společenstvo, mimo to

f)  jmenováni buďte ti, kteří k podniknutí přistoupiti mají; při zřizování strojů k vysušování a k zvlažování půdy budiž vytčena velikost povrchu pozemků účastníkům náležitých, při stavbách ochranních a upravovacích pak buď poznamenáno, jakou cenu má vlastnost, které náleží chrániti;

g)  přiložen buď znalcem ověřený rozpočet nákladu na zřízení a zachovávání staveb potřebného, konečně

h) vypočítány buďte prostředky k uhrazení potřebného nákladu.

Krajní poznámka: Co obsahovati a jak doložena býti má žádost za udělení práva k užívání vod.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter C l a u d i: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so ersuche ich jene Herren, welche diesem §. beistimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Dr. Klier liest:

§. 79.

Ergibt sich nicht schon aus dem Inhalte des Gesuches und dessen Beilagen auf unzweifelhafte Weise die Unzulässigkeit des Unternehmens aus öffentlichen Rücksichten, in welchem Falle das Gesuch ohne weitere Verhandlung abzuweisen ist, so hat die politische Behörde die beabsichtigte Unternehmung durch Sachverständige nötigenfalls an Ort und Stelle prüfen und dabei insbesondere nachstehende Fragepunkte ins Klare stellen zu lassen:

a)   ob und in welcher zweckmäßigen Weise sich das Unternehmen als ausführbar darstelle;

b)   welche Vortheile und Nachtheile davon zu erwarten seien, in welchem Verhältnisse diese Vor und Nachtheile zu einander stehen, und insbesondere bei Anlagen, durch welche eine schädliche Aenderung der Beschaffenheit des Wassers herbeigeführt wird, ob hiedurch eine nur unerhebliche oder wesentliche Belästigung oder. Benachtheiligung Dritter entsteht, dann ob diese Anlage etwa nur gegen Leistung einer bestimmten Entschädigung an die Benachteiligten zulässig sei;

c)   ob die angesprochene Wassermenge ohne Beeinträchtigung der bereits bestehenden Wasserbenützungsrechte verfügbar fei und ohne Gefährdung öffentlicher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benützt werden könne;

d)   ob die beabsichtigte Wasseranlage, wenn sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, nicht etwa einer landwirthschaftlichen Benützung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und ob dieser Widerstreit der Interessen sich nicht etwa durch die Bestimmung eines andern Punktes für die industrielle Unternehmung an dem betreffenden Gewässer ohne Nachtheil für die letztere beheben lasse;

e)   ob dazu Abtretungen oder Belastungen fremden Eigenthums nothwendig seien, und ob zu der Unternehmung noch andere fremde Grundstücke beigezogen werden müssen, dann in wieweit Entschädigungen dafür zu leisten seien. Randglosse: Prüfung der Gesuche.

Bei diesem §. muß ich bemerken, daß in der lit. b. ein kleiner Zusatz von Seite der Kommission zur Regierungsvorlage stattgefunden hat, nämlich von dort an, wo es heißt: "in welchem Verhältnisse diese Vor- und Nachtheile zu einander stehen, und insbesondere bei Anlagen u. s. w. " Man hat geglaubt, hier eines Theils der Behörde eine genauere Instruktion, andererseits eine Hindeutung auf das zu geben, daß durch eine Aenderung der Beschaffenheit des Wassers nicht jederzeit immer auch die Anlage eines Industriewerkes oder eine landwirthschaftliche Vorrichtung dadurch schon im Vorhinein beeinträchtigt und verboten sei.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 79.

Vychází-li již z obsahu žádosti a příloh k ní podaných spůsobem nepochybným, že podniknutí z veřejných příčin dovoliti nelze, budiž žádost bez dalšího řízení zavržena; mimo tento případ dá politický úřad podniknutí, o které běží, znalcům, jest-li třeba, na samém místě zkoušeti a při tom tyto věci na jisto postaviti: a) dá-li se podniknutí vůbec a jak nejpříhodněji v skutek uvésti;

b)  jaké užitky a škody lze očekávati, v jakém poměru jest užitek ke škodě, a zvláště při podniknutích, jimiž nastane škodlivá změna v podstatě vody, zda-li vzejde osobám třetím nepatrná neb velká obtíž neb škoda, pak zda-li by se snad mělo povoliti zřízení podniknutí toho toliko tehdy, když bude dána určitá náhrada těm, jimž škoda vzešla;

c)  může-li tolik vody, kolik se jí žádá, svozovati bez ujmy posavádních práv k užívání vody a může-li se jí k tomu, k čemu se bráti bude, užívati bez nebezpečenství obecného dobrého;

d)  zda-li vodní zřízení, za něž se žádá, jsouc ustanoveno v prospěch podniknutí průmyslného, nebude příčinou, z které by vody k rolnickým potřebám nikterak užívati nebylo lze, a zda-li oběma těm prospěchům sobě odporujícím nedalo by se vyhověti tak, že by průmyslné podniknutí na jiné místo při téže vodě, avšak bez ujmy průmyslného podniknutí přišlo k přeložení;

e)  jest-li třeba, aby cizí majetek byl postoupen aneb zavazen, pak mají-li k podniknutí býti přivzaty ještě jiné cizé pozemky, pak pokud-li náhradu za to dávati jest. Krajní poznámka: V kterých věcech zkoušeti se má žádost.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Wort meldet, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. 79 in seiner Fassung und Randglosse zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Klier liest:

§. 80.

Stellen sich Bedenken heraus, ob der angestrebte Zweck überhaupt oder doch in der angegebenen Weise erreicht werden könne, so sind diese Bedenken den Unternehmern zu ihrer Erklärung mitzutheilen.

Randglosse: Mitteilung von Bedenken.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 80.

Vzejdou-li pochybnosti o tom, zda-li bude možná toho, k čemu se směřuje, dojíti vůbec aneb dojíti tak, jak jest vytknuto, má se to dáti věděti podnikatelům, aby se o pochybnostech pronesli.

Krajní poznámka: Pochybnosti o dosažení účele buďtež podnikatelům sděleny.

Oberstlandmarschall-Stellvertreter Claudi: Wenn sich Niemand zum Wort meldet, so ersuche ich jene Herren, welche diesem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

8. 81.

Stehen solche Bedenken oder öffentliche Inter-

essen dem Gesuche nicht entgegen, oder beharren die Gesuchsteller ungeachtet der ihnen mitgetheilten Bedenken auf ihrem Plane, so hat das weitere Verfahren einzutreten, welches entweder das Aufgebots(Edictal-) oder das abgekürzte Verfahren ist. Randglosse: Aemtliches Verfahren.

Sněmovní tajemník Schmidt čte:

§. 81.

Není-li žádná taková pochybnost ani obecné dobré žádosti na odpor, aneb trvají-li žadatelé, nemajíce zření k pochybnostem oznámeným, na tom, aby se před se šlo podle plánu, má se dále říditi buď řízením provolacím (ediktálním) aneb stručným.

Krajní poznámka: Žádost vyřídí se.

Oberstlandmarschall - Stellvertreter C l a u d i: Wünscht Jemand das Wort? Wenn nicht, so ersuche ich jene Herren, welche dem §. zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Abg. Dr. Klier liest:

S. 82.

Im Aufgebotsverfahren hat die Behörde eine kurze Beschreibung der Unternehmung mit Hinweisung auf den zur Einsicht aufliegenden Plan durch Anschlag in den betreffenden und in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden, sowie durch dreimalige Einschaltung in die für ämtliche Bekanntmachungen bestimmten Landesblätter kundzumachen und hiebei zugleich einen Termin von vier bis sechs Wochen zur commissionellen Verhandlung anzuberaumen, bei welcher die nicht schon früher geltend gemachten Einwendungen vorzubringen sind, widrigens die Betheiligten der beabsichtigten Unternehmung und der dazu nöthigen Abtretung oder Belastung von Grundeigentum als zustimmend angesehen würden und ohne Rücksicht auf spätere Einwendungen das Erkenntniß gefällt werden würde.

Dem Gesuchsteller und den der Behörde bekannten Betheiligten, sowie den Pfandgläubigern und früheren Servitutsberechtigten der abzutretenden oder mit Dienstbarkeiten zu belastenden Grundstücke ist diese Kundmachung besonders zuzustellen.

Randglosse: a) Aufgebotsverfahren.

Bei diesem §. muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß ein kleiner Unterschied von der Regierungsvorlage vorkommt.

Indem man den letzten Absatz der Regierungsvorlage, eigentlich den letzten Satz zum letzten Absatz hinweggelassen, welcher lautet: "Ohne daß jedoch wegen Unterlassung dieser Verständigung das weitere Verfahren beanständet werden kann. " Die Commission hat gefunden, daß, wenn man diesen Beisatz beifügt, die Regierungsvorlage von selbst die Wirkung ihrer Vorschrift aufhebt.

Sie sagt nämlich, daß alle bei dieser Angelegenheit Betheiligten, so wie die Pfandgläubiger und Servitutberechtigten eigens vorzuladen sind, und dann ist beigefügt, daß, wenn dies nicht geschieht, es auf


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