Pondìlí 18. øíjna 1869

mäßig in die Bezirksgerichtsstationen kommen, bewerkstelligen zu lassen,, weil dadurch die nicht unbedeutende Zustellungsgebühr von 17 1/2 kr. pr. Stück, wenn nicht ganz, so doch größtentheils erspart würde. Da dermalen die Regelung des Postwesens insbesondere die Einführung der Ruralpost im Zuge ist, überhaupt das Kommunikationswesen einer größern Ausdehnung zugeführt wird, da durch die Zustellung durch die Post, durch die Regulirung der Bezirksboten, die allwöchentlich an die Bezirksgerichtsorte kommen, eine Erleichterung für die Parteien erzielt werden kann, stellt die Petitionskommission den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, die vorstehende Petition der hohen Regierung zur besonderen Berücksichtigung zu empfehlen.

Snìmovní tajemník: Petièní komise èiní návrh: Petice budiž odevzdána slavné vládì, by k ní dle možnosti zøetel vzala.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Punkt 9. Bericht der Petitionskommission zu Petition Nr. 13, betreffend die Verfügung, daß Steuerzuschläge bei exekutiven Verkäufen von Realitäten ebenso wie die landesfürstlichen Steuern behandelt werden.

Dr. Weber: Der Bezirksausschuß Bensen bittet um die Verfügung, daß Steuerzuschläge bei exekutiven Verkäufen von Realitäten eben so wie die landesfürstlichen Steuern behandelt werden, namentlich unter Anführung eines speziellen Falles, wo der genannte Bezirksauschuß in die Lage kam, die Bezirksumlage bei einem Renitenten, dessen Realität executiv verkauft worden war, wegen Uneinbringlichkeit abschreiben zu müssen. Dieser Bezirksausschuß bittet um den Ausspruch, daß den Steuerzuschlägen speziell den Bezirksumlagen das Pfand und Vorgangsrecht gesetzlich mit den landesfürstlichen Steuern zukomme, und daß die k. k. Bezirksgerichte verpflichtet Werden mögen, den Bezirksausschuß von jeder executiven Feilbietung einer Realität zu verständigen, weil sonst der Bezirksfond öfters Verluste zu erleiden habe.

Bei der Debatte über diese Angelegenheit war über den 1. Theil über die Natur der Bezirksumlage die Kommission einer verschiedenen Meinung, da namentlich von Seiten der Juristen geltend gemacht wurde, daß Steuerzuschläge wie Stenern zu behandeln seien.

Da indessen von vielen Seiten geltend gemacht wurde, daß es in dieser Beziehung eine verschiedene Praxis gebe, da ferner auch in der neueren Gesetzgebung, insbesondere in der Konkursordnung die Steuerzuschläge mit den Stenern nicht gleichgehalten werden, und Verluste nur dann vermieden werden können, wenn die Gemeinde von den exekutiven Feilbietungen in ihrem Sprengel von dem Gerichte rechtzeitig verständigt wird, so stellt die Petitionskommission den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen, vorstehende Petition der Regierung mit dem Ersuchen abzutreten, das Pfandrecht der Bezirksumlagen und die Verständigung der Gemeindevertretungen von jedem exekutiven Verkaufe unbeweglicher Objekte im Gesetzgelangswege zu regeln.

Snìmovní tajemník: Petièní komise navrhuje, aby právì ètená petice, o níž se jednalo, byla odevzdána vládì s požádáním, by v zákonnité cestì upravila zákon ohlednì okresních pøirážek a dorozumìní obecních zastupitelstev o každém postižném prodeji nemovitostí.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zu Punkt 10. Kommissionsbericht über die Regierungsvorlagen des Entwurfes eines Wassergesetzes. Ich ersuche den Berichterstatter Herrn Dr. Klier.

Dr. Klier (liest):

Bericht des zur Berathung über das Wasserrechtsgesetz niedergesetzten Ausschußes. Hoher Landtag!

Das Wasser ist nicht allein für die Existenz der Menschen unentbehrlich, es ist auch vermög seiner befruchtenden und bewegenden Kraft höchst nützlich für die Menschheit. Landwirthschaft und Fabriksindustrie bewerben sich um den Vorrang in der Benützung des Wassers, und es ist durch eine umsichtige Gesetzgebung dahin zu wirken, daß beide gleich gerecht behandelt, daß aber eine willführliche Verwendung und Verschwendung der Wasserkraft verhindert und die ergiebigste Ausnützung der wohlthätigen Wirkungen des Wassers ermöglichet und befördert werde.

Die Schaffung eines auf solchen Grundsätzen basirenden Wasserrechtsgesetzes erscheint gerade in unserer Heimat Böhmen von ganz besonderer Wichtigkeit und von den weitgreifendsten Folgen.

Die außerordentliche Bedeutung des Wassers für das gesammte Menschengeschlecht war es, welche schon in den ältesten Zeiten die Sorgsalt der Gesetzgebungen in Anspruch nahm.

Will man jetzt den Gang dieser Gesetzgebungen verfolgen, so muß man wohl vorerst die römische Gesetzgebung in das Auge fassen, weil dieselbe mit ihrer Wirksamkeit bis in unsere Zeiten hineinreicht und die Grundlage neuerer Gesetzgebungen bildet.

Das römische Recht stellte den Grundsatz auf: Et quidem naturali jure omnium sunt illa: aër, aqua profluens, et mare et per hoc litora maris; das römische Recht erklärt jedes Gewässer, welches fortwährend stießt (aqua perennis) als ein öffentliches Gut, als öffentlichen Fluß. (L. l §. 1-3 D. lit. 12 tib. 43 de fluminibus. ) Privatflüsse waren solche, welche nur zeitweilig fließen.

Das römische Recht gab damit schon einen Anhaltspunkt zur Eintheilung der Flüsse in öffentliche und private.

Freilich änderte sich im Laufe der Zeiten und unter den eigenthümlichen Verhältnissen des Mittelalters dieser Begriff wesentlich; es entstanden die sogenannten Regalrechte, welche theils vom Staate ausgeübt, theils verliehen wurden, weil man eben den Staat als Eigenthümer der öffentlichen Gewässer anerkannte.

Zuerst lag das wichtigste Moment in der Schiffahrt und Flösserei, dann gelangte zur Bedeutung das Fischerei- und Mühlenregal, endlich aber bei den Fortschritten der Landwirthschaft und dem Aufleben der Industrie mehrten sich jene Umstände und Bedürfnisse, denen das Verleihungsrecht des Staates am Wasser gerecht werden sollte.

Es handelt sich dabei nicht so sehr um das Eigenthumsrecht, als wie um das Recht der Benützung der Gewässer, weshalb auch eine Discussion über das Erstere hier um so eher unterlassen werden kann, als die maßgebenden Bestimmungen hierüber außer dem Bereiche der Landesgesetzgebung liegen, und auch bereits durch die Reichsgesetzgebung im Vorhinein normirt sind.

Der in Folge a.. h. Entschließung vom 22. September 1869 mit Erlaß Sr. Excellenz des Herrn Ackerbauministers vom 23. September d. J. Z. 5215 durch Se. Excellenz den Herrn Statthaltereileiter Freiherrn von Koller anher gelangte Entwurf eines Wasserrechtegesetzes wurde darum auch mit dem Beifügen an den h. Landtag geleitet, daß derselbe zwar zur Vermeidung der unzweckmäßigen Zerstücklung desselben Gegenstandes in zwei getrennte Gesetze sowohl die Regelung der civilrechtlichen wie der polizeilichen und volkswirthschaftlichen Beziehungen enthält, daher das ganze Wasserrecht umfaßt, daß aber selbstverständlich die einen Bestandtheil des Landesgesetzentwurfes bildenden Bestimmungen des Reichsgesetzes keinen Gegenstand einer deren Aenderung bezweckenden Berathung und Beschlußfassung des h. Landtages mehr bilden können.

Damit ist ganz richtig die Grenzlinie unserer Berathungen festgestellt, und winde von dem Ausschuße bei seinen Beschlußfassungen auch strenge eingehalten. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll nun einem längst gefühlten und höchstdringenden Bedürfnisse genügt werden.

Bevor nun in die Beurtheilung der einzelnen Bestimmungen der Gesetzvorlage eingegangen wird, möge es gestattet sein, einen Rückblick aus den Inhalt und Geist der bisher in unserem Lande bestandenen diesfälligen Gesetze zu werfen.

Die böhmische Landesordnung vom 10. Mai 1627, Artikel Q, XL verfügt, daß "ein jeder fein Holtz auf der Elbe und andern Flüssen hinflössen kann, wo es ihm gefällig, doch daß er dem Grund-herrn an der Wühr kein Schaden zufüge zc. " Artikel Q, XLVI. "Von denen Wasserflüssen" verordnet "Ein jeder mag das durch seine Gründe und Boden fließende Wasser fassen, und dasselbe zu seiner Nothdurft, wie es ihm gefällig, führen und laiten, doch wo er es also über seine Gründe führet, so soll er es wiederum dahin, wo es zuvor von seinem Grund und Boden den Außfall gehabt, führen und wenden und also in den alten und vorigen Gang bringen. Wo er es aber nicht thäte, und die feinem Nachbar zugehörige Bach trucken machte, oder den Fluß nicht für voll, wie vor Alters gewesen, lauffen ließe, sondern eines theils desselben oder gantz und gar anderswohin wendete und führete, noch solches sein Beginnen, unangesehen er durch außgeschnittene Zettel ermahnt worden, ändern und alles in vorigen Stand bringen wollte, so soll er dem andern, dem er solches gethan, 100 Schock Groschen Böhaimbisch zur Straff verfallen zc. " Unser altes einheimisches Gesetz enthält demnach Grundsätze, wie sie auch unser neuester Gesetzentwurf zum Ausdrucke bringt.

Für die Schifffahrt und Flößerei bestand für Böhmen aus späterer Zeit das Navigationspatent vom 31. Mai 1777, dann die Elbeschifffahrtsakte v. 23. Juni 1821 nebst den ergänzenden Bestimmungen vom 18. Septbr. 1824, die Elbe-Additionalakte v. 13. April 1844, die Schifffahrts- und Strompolizeiordnung für die Oberelbe vom 30. April 1846, wozu auch das Forstgesetz vom 1. Jänner 1853 hinzukam.

Für die Benützung der Gewässer im Interesse der Industrie und Landwirthschaft war bei der großen Unvollständigkeit und Dürftigkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches auf diesem Gebiete die Mühlordnung vom 1. Dezember 1814 fast allein maßgebend.

Die Entscheidung der politischen Behörden in Wasserrechtssachen stützte sich regelmäßig aus die §§. 1 und 2 dieser Mühlordnung, welche verfügen, daß:

1.    kein Mühlbau, keine Veränderung eines Gerinnes, eines Ein- und Ablasses, einer Wehre, Schleuße oder Arche, keine Erhöhung oder Erniedrigung eines Haimstockes, Fachbaumes oder Fachbrettes, keine Ausleitung aus einem Flusse oder Bache, keine Uferschützung oder Verdämmung, ebenso auch keine Umstaltung einer Mahlmühle in ein anderes Werk ohne obrigkeitliche Bewilligung und ohne vorläufiges Einvernehmen derjenigen, deren Interesse hiebei befangen ist, vorgenommen werden solle; und

2.    daß Jedermann das Recht zusteht, die Errichtung eines neuen Werkes im ordentlichen Wege zu verlangen, daß die politische Behörde die angesuchte Bewilligung aber mir dann zu ertheilen habe, wenn dadurch ein Vortheil für die bessere Bedienung des Publikums erreicht wird, und wenn es, ohne die Anrainer des Baches oder Flußes einer Beschädigung auszusetzen, ohne sie in der bisherigen Benützung des Wassers zu beirren, und ohne der Wirkung der schon bestehenden Wasserwerke zu hemmen oder zu schwächen, geschehen kann.

Unter solchen Umständen erfolgte die Verleihung des Wasserbezuges immer nach Maßgabe des Gutachtens des technischen Beamten, welcher ganz nach seiner persönlichen Anschaunug die Bedingungen sowie die Art und Weife des projektirten Wasserbaues bestimmte, wobei selbstverständlich vielerlei Willkürlichkeiten Thür und Thor geöffnet, und der Unternehmer eines Wasserwerkes ganz dem guten Willen der Beamteuschaft überlassen war. Es ist vorgekommen, daß selbst in dritter Instanz bereits den Parteien zugestellte, also rechtskräftige Entscheldungen, über einseitiges Ausuchen einer Partei auf Grundlage von Gutachten eines und desselben technischen Beamten noch ein- und zweimal ganz entgegengesetzt zu dem Inhalte der ursprünglichen Entscheidung in höchst willkürlicher Weife abgeändert worden sind.

Derlei Uibelständen soll und wird das vorliedende Wasserrechtsgesetz abhelfen, da es feste Regeln aufstellt, welche dem Wasserbauunternehmer im Vorhinein zur Richtschnur feines Benehmens und zur Grundlage feines Projektes dienen und dem entscheidenden Beamten die wesentlichen Momente und Grenzen feiner Entscheidung bezeichnen.

Die Regierung war nicht allein bemüht, dem laut gewordenen Bedürfnisse nach Regelung der wasserrechtlichen Verhältnisse durch eine Gesetzvorlage zu eutsprechen, sondern auch bereit, die Erfahrungen anderer Staaten und die Wünsche der verschiedenen Königreiche und Länder des österieichischen Kaiserstaates zu beachten.

So kam es, daß statt eines ursprünglich für das ganze Reich bestimmten Wasserrechtsgesetzes nach abgeforderten Gutachten der einzelnen Landtage - von denen jedoch nur die Landtage von Vorarlberg, Kärnthen, Salzburg, Ober- und Riederosterreich wie Krain das Gutachten abgaben mit Ausschluß der in die Reichsgesetzgebung fallenden privatrechtlichen Bestimmungen, welche bereits durch das sanktionirte Reichsgesetz vom 30. Mai 1869, Nr. 93 R. G. Bl., geregelt sind, jedem Landtage ein besonderer Gesetzeutwurf zur Berathung der nicht in das Privatrecht hineinfallenden Bestimmungen vorgelegt worden ist.

Bei solchem Vorgange können und werden die Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Länder die gebührende Beachtung finden, ohne daß darum die wünscheuswerthe Uibereinstimmung der allgemeinen Grundsätze zu leiden hat.

Die Regierung rechtfertigt ihr Vorgehen damit, daß "das Wasserrechtsgesetz nicht lediglich als Bodenkulturgesetz zu behandeln fei, da es vielfache privatrechtliche Grundsätze und solche Anordnungen enthalte, welche nicht blos die Benützung der Gewässer zur Landwirthschaft, sondern auch den Handel, die Industrie, die öffentliche Sicherheit, die Hauswirthschaft, ja überhaupt die ganze Volkswirthschaft, ferner die Schifffahrt, Wasserschutz- und Regulirungsbauten zum Gegenstande und überhaupt die Aufgabe haben, die belebende und befruchtende Kraft der Gewässer den gesammten staatlichen Interessen dienstbar zu machen. "

In dieser Motivirung wird die besondere Wichtigkeit des Wasserrechtsgesetzes auf höchst treffende Weife gekennzeichnet, so daß der Ausschuß in der Lage ist, derfelben rückhaltslos bei-zutreten.

Derselbe hat weiters bei Beurtheilung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes den Maßstab des gleichen Rechtes für Landwirthschaft und Industrie angelegt, und hat es nicht unterlassen, dort Aenderungen zu beantragen, wo er diesen Grundsatz unbeachtet fand.

Man hat zwar bei der Berathung des Gesetzentwurfes dem Inhalte der auf diesem Felde fortgeschrittenen auswärtigen Gesetzgebung, wie insbesondere den vollständigen bairischen Wassergesetzen vom 28. Mai 1852 "über die Benützung des Wassers, " dann "über die Bewässerungs- und Entwässerungsunternehmungen, " endlich " über den Uferschutz und Schutz gegen Ueberschwemmungen" alle Aufmerksamkeit gewidmet, ohne jedoch dabei auf unsere einheimischen Bedürfnisse und Erfahrungen zu vergessen.

Einen Fortschritt und eine bisher noch nicht dagewesene Neuerung bildet der Grundsatz der zwangsweisen Enteignung von entbehrlichem, noch unbenützten Wasser, der Enteignung von Grund und Boden und Einräumung von Servituten zu Gunsten volkswirtschaftlich wichtiger Bewässerungsanlagen, Triebwerken und Stauanlagen, welche von Privaten angelegt werden.

Sie müssen von volkswirthschaftlicher Bedeutung, also gemeinnützig sein, darin allein liegt der Grund ihrer Bevorzugung und es kömmt dieser Grundsatz eben sowohl der Landwirthschaft wie der Fabriksindustrie zu Gutem.

Bei der Unterscheidung der Gewässer in öffentliche und private und der Unentbehrlichkeit des Wassers für die Existenz der Menschen mußte vorgesehen werden, Bestimmungen zu treffen, welche den gemeinen Gebrauch des Wassers zu den gewöhnlichsten Lebensbedürfnissen für Jedermann sichert und regelt, weshalb die allgemeine Benüzzung des Wassers zum Baden, Waschen, Schöpfen und Tränken als eine feststehende Regel hingestellt worden ist.

In dieser Hinsicht wurde auf den unabweislichen Bedarf von Gemeinden ganz besondere Rücksicht genommen.

Eine ganz vorzügliche Errungeuschaft für die Interessen der Landwirthschaft bilden die Wassergenossenschaften, wie sie zur Ausführung von Wasserbauten, welche den Schutz von Grundeigenthum oder die Regulirung des Laufes eines Gewässers oder Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen bezwecken, gebildet werden können.

Was den Mitteln des Einzelnen bisher zu Schaffen unmöglich war, wird nun durch vereinte Kraft erzielt werden; große Summen, welche der einzelne bisher vergeblich verwendete, um einen bestimmten, wirtschaftlich wohltätigen Zweck zu erreichen, werden durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken zum selben Zwecke erspart und anderen volkswirtschaftlich wichtigen Unternehmungen zugeführt werden; sterile Flächen werden kulturfähig gemacht, mittelmäßige Grundstücke sehr verbessert, versumpfte, wie regelmäßig überschwemmte und vernichtete Grundstücke wieder hergestellt und ertragsfähig gemacht werden; es wird überhaupt ein reger Wetteifer der Grundbesitzer in Verbesserung ihrer Grundstücke entstehen.

Die lässige Minderzahl wird durch die einsichtsvolle und thatkräftige Mehrheit der Grundbesitzer zum eigenen Nutzen mit fortgezogen werden, und die Fluren unseres Landes werden endlich allüberall die Folgen rationeller Bewirthschaftung zur Schau tragen.

Bei der hohen Bedeutung der in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen für das allgemeine wie für das private Beste, bei der vielfachen Gelegenheit und dem häusig vorhandenen einseitigen Interesse diese Vorschriften zu umgehen und zu verletzen, war es nöthig, die Befolgung des Gesetzes durch eine ausgiebige Strassanktiou zu sichern und zu schützen, und überhaupt die Oberaufsiecht so wie das Verleihungs- und Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten wegen Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer den politischen Behörden anzuvertrauen.

Es hat zwar die k. k. patriotisch-ökonomische Gesellschaft im Königreiche Böhmen mit einer an den Landesausschuß gerichteten Eingabe vom 25. Mai 1869, Z. 12435, welche der gefertigten Kommission zur Behandlung übergeben worden ist, unter Anderem das Verlangen gestellt, die Wassergenossenschaften und sonstigen Unternehmungen für Wasserregulirungen, Be- und Entwässerungsanlagen mögen der Beaufsichtigung und Leitung der autonomen Vertretungskörper (Bezirksvertretung, Landesausschuß) unterworfen werden; allein wenn auch die Wünsche der genannten Gesellschaft auf tiefem Felde im Allgemeinen Beachtung fordern, so war die Kommission in diesem besonderen Falle doch schon darum nicht in der Lage, den Wunsch zu befürworten, weil derselbe lediglich durch die unerwiesene Behauptung motivirt wurde, daß hierlands den Administrativbeamten nicht selten das zureichende Verständniß und der Sinn für derlei volkswirtschaftliche Agenden fehlt.

Wo findet sich die Garantie, daß derlei Eigenschaften bei den Bezirksvertretungen zu finden sind? Mindestens wird die politische Behörde unbefangen sein, während in der Bezirksvertretung bei den meisten Fällen Mitglieder derselben mehr oder weniger befangen erscheinen.

Aus Anlaß des dem vorigen Landtage vorgelegenen Gesetzentwurfes, betreffend die technischökonomische Administration der Laudesflüsse, hat der h. Landtag anerkannt, daß durch Uebertragung des Wirkungskreises der politischen Behörden in Wasser-rechtssachen an die autonomen Landes- und Bezirksbehörden für die Landes finanzen die größte Gefahr en ist ehe, indem "ein zahlreiches Heer technischer Landesbeamten zur Besorgung der so vielfachen Geschäfte nöthig würde, deren Gehalte und Diäten nicht allein dem Lande, sondern auch den betheiligten Parteien eine von Jahr zu Jahr schwerer wiegende Last aufbürden".

Nachdem hier schon einmal die Eingabe der k. k. patriot. -ökonom. Gesellschaft bezogen worden ist, so erübriget zur vollständigen Erledigung derselben die weitere Bemerkung, daß deren Besorgnisse wegen "Confiscirung" von Privatrechten sich nach dem Inhalte unseres Gesetzentwurfes und dessen ausdrücklicher Verfügung, "daß die nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenützungs- oder sonstigen aus Gewässer sich beziehenden Privatrechte aufrecht bleiben" (§. 101) - sich als ganz ungerechtfertiget darstellen.

Das weitere Verlangen der k. k. patriot. -ökonom. Gesellschaft wegen Erlassung eines Comassationsgesetzes, dann wegen beschleunigter Regulirung der Flüsse und Anbahnung der Kanalisation kann ungeachtet dessen, daß der Ausschuß zur Berathung des Wasserrechtsgesetzes eben so warme Wünsche für die Befriedigung dieser Bedürfnisse hegt, doch nicht in den Kreis seiner Beratungen gezogen werden, weil dies außerhalb des ihm gewordenen Auftrages liegt.

Wie der dem Berichte anschließige Gesetzentwurf ergibt, so wurden an der Regierungsvorlage verschiedene Abänderungen vorgenommen, welche zu rechtfertigen den Zweck der folgenden Zeilen bildet, Was vor Allem die äußere Form und Anordnung des Gesetzes anbelangt, so glaubte man nach der Gepflogenheit bei anderen Gesetzen die Bestimmungen über die Wirksamkeit dieses Gesetzes als VII. und letzten Abschnitt den vorhergehenden Paragraphen des Gesetzes anreihen zu sollen, wofür auch noch der Umstand spricht, daß die Stylisirung der Art. I, und III. in der Regierungsvorlage einen Widerspruch enthält, da der Art. I von dem "beiliegenden Gesetze" spricht, der Art. III. aber den Vollzug "dieses Gesetzes" verordnet, was also eben so wie der Art. II in das Gesetz selbst gehört.

Weiters erschien es der Kommission im Interesse der besseren Handhabung des Gesetzes zweckmäßig, durch Beifügung von Randglossen das Auffinden der speziellen Verfügungen für das Publikum zu erleichtern. Was nun die einzelnen Gesetzesstellen betrifft, so werden nur dort Motive beigefügt, wo eine Abänderung von der Kommission beantragt wird - im Uibrigen wird die Darlegung derselben der mündlichen Diskussion vorbehalten.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand der Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so schließe ich die Generaldebatte; wir gehen zur Spezialdebatte über.

Dr. Klier (liest): "Erster Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer. " Zum ersten Abschnitt hat die Kommission nichts Anderes zu bemerken, als, daß dieser Abschnitt aus den von der Regierung betonten Rücksichten wörtlich dem Reichsgesetze entnommen ist und somit daran keine Abänderung zulässig ist.

Snìmovní tajemník: První èástka. O právní vlastnosti vod.

§. 1.

Právní vlastnost vod uvažována buï dle pravidel obecného práva obèanského dle toho, co naøízeno v §§. 2-7. tohoto zákona (§. 1. zák. øíšského).

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Pause. )

Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

Die rechtliche Eigenschaft der Gewässer ist nach den Grundsätzen des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und insbesondere nach den Bestimmungen der §§. 2 bis 7 dieses Gesetzes zu beurtheilen. (§. 1 des Reichsgesetzes).

Zu diesem §. ist die Randglosse "allgemeiner Grundsatz", darüber wäre abzustimmen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür sind, daß als Randglosse: "Allgemeiner Grundsatz" kommt, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Klier:

§. 2.

Flüsse und Ströme sind von der Stelle an, wo deren Benützung zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flossen beginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise unterbrochen wird oder gänzlich aushört.

Wörtlich übereinstimmend mit §. 2 des Reichsgesetzes. Ich erlaube mir, das hohe Haus darauf aufmerksam zu machen, daß das entscheidende Moment darauf gelegt ist, daß die Benützung der Gewässer wirklich stattfinde zum bestimmten Zwecke. Nur dann sind sie als öffentliches Gut zu betrachten, wenn wirklich darauf die Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen geschieht. Hier ist wieder die Randglosse "öffentliches Gewässer", worüber abzustimmen wäre.

Snìmovní tajemník ète: §. 2.

Reky a veløeky jsou od toho místa, kde po nich poèínají jezditi lodì nebo vory i s vedlejšími rameny svými, statkem veøejným a zachovávají tuto vlastnost i tehdy, když plavba po nich na èas se pøeruší nebo docela pøestane (§. 2. zák. øíšského).

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Randglosse "öffentliche Gewässer" sind, die Hand zu erheben. ((Geschieht. )

Angenommen.

Dr. Klier:

§ 3.

Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen Flössen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse, sowie Bäche und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind öffentliches Gut, in soweit sie nicht in Folge gesetzlicher Bestimmungen oder besonderer Privatrechtstitel Jemandem zugehören. Die den Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes werden hiedurch nicht berührt (§. 3 des Reichsgesetzes).

Snìmovní tajemník ète: §. 3.

Také èásti veløek a øek, po kterých nejezdí lodi a vory, též potoky a jezera a jiné vody tekoucí neb stojaté jsou statkem veøejným, pokud dle zákona nebo z nìjakého zvláštního titulu soukromého nìkomu nenáležejí. Toto netýèe se naøízení obecného práva obèanského, jimiž držení se ochraòuje (§. 3. zák. øíšského).

Dr. Klier:

§. 4.

Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von Anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer:

a)   das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus demselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der dem Bergregale gehörigen Cementwässer;

b)   die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ansammelnden Wässer;

c)   das in Brunnen, Teichen, Cisternen oder anderen auf Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern, oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Röhren zc. eingeschlossene Wasser;

d) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich erstere in ein fremdes Privatoder in ein öffentliches Gewässer nicht ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen haben (§. 4 des Riechsgesetzes). Randglosse: Privatgewässer, Snìmovní tajemník.

Níže jmenované vody, nejsou-li tomu na odpor práva od jiných nabytá, náležejí držiteli pozemku:


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