Sobota 16. øíjna 1869

Herr Dr. Wiener hat sich zum Worte gemeldet.

Abgeordneter Dr. Wiener: Bei der Berathung des gegenwärtigen Gesetzentwurfes scheinen mir zwei Prinzipien von Wichtigkeit zu sein, und zwar:

1.    daß die Verhandlung über den Grundtausch so wenig kostspielig als möglich und

2.    daß sie so einfach als möglich sei.

Was nun den 1. Punkt der Kostspieligkeit betrifft, so scheint es mir, daß die Kommission diesem Bedürfniß Rechnung getragen hat, denn in der Regel wird die betreffende Behörde ohne irgend eine Erhebung sich entschließen, ob sie den Grundtausch billige oder nicht und nur ausnahmsweise wird eine kommissionelle Erhebung stattfinden und auch diese kommissionelle Erhebung sollte eben nur vom Gemeindeamte, allenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen stattfinden. Dagegen glaube ich, was den 2ten Punkt betrifft, daß der Einfachheit in gar keiner Weise Rechnung getragen wurde. Es soll nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe die politische Behörde nicht entscheiden, bevor sie nicht das Gutachten des Bezirksausschußes gehört hat. Ja, wenn ein Grund in mehreren Bezirken, beziehungsweise zwei Gründe, die getauscht werden sollen, in zwei verschiedenen Bezirken sich befinden, dann sollen auch die verschiedenen politischen Bezirksbehörden und die verschiedenen Bezirksausschüsse erst einvernommen werden; in zweiter Instanz soll endlich auch der Landesausschuß gemeinschaftlich mit der Statthalterei die Entscheidung fällen. Dieser verwickelte Mechanismus scheint mir dem Prinzipe der Einfachheit nicht entsprechend zu sein, und in dem Falle, als es sich um einige Klafter Grund und Boden handelt, ist diese Verquickung von Entscheidungen der politischen und autonomen Behörde ganz verfehlt. Ich muß mich daher gegen die Prinzipien in Bezug auf die Behandlung des Gegenstandes entschieden aussprechen. Ich erlaube mir hiebei noch auf den Umstand aufmerksam zu machen: unsere Gesetzgebung hat einmal das Prinzip angenommen, daß gegen Entscheidungen der autonomen Behörde nur dann eine Berufung an die politische Behörde stattfinden kann, wenn das Gesetz falsch angewendet oder verletzt worden ist. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist das ganz anders. Der Landesausschuß hat in einer faktischen Frage entschieden und dennoch läßt das Gesetz die Berufung an das Ministerium des Ackerbaues zu; es wird also das Ministerium des Ackerbaues vielleicht eine entgegengesetzte Entscheidung wie der Landesausschuß und die Bezirksvertretung fallen, und das scheint mir gegen alle Prinzipien zu sprechen, die bisher in der Gesetzgebung Geltung haben; es scheint mir aber auch, daß das Ansehen der Bezirksausschüsse und des Landesausschußes sehr geschwächt wird, wenn in einem besonderen Falle einer Partei der Grundtausch verweigert würde sowohl von dem Beziks- als auch von dem Landesausschuße und in 3ter Instanz das Ackerbauministerium eine solche Genehmigung ertheilt. Aus diesen Gründen mochte ich auch wünschen, daß eine solche Vermengung und ein Zusammentreten beider Körperschaften nicht stattfinde: ich möchte wünschen, daß entweder die eine oder die andere Instanz entscheide; entweder soll in erster Instanz die Bezirks - Hauptmannschaft entscheiden und die Berufung an die Statthalterei möglich sein und im vorliegenden Falle auch ein außerordentlicher Rekurs an das Ackerbauministerium, oder aber in erster Instanz soll der Bezirksausschuß entscheiden und in zweiter Instanz endgiltig der Landesausschuß. Nur in diesen beiden Fällen ist es möglich, daß die Verhandlung einfach ist und ich muß mich daher gegen diese Prinzipien, die im Gesetzentwurfe enthalten sind, aussprechen und behalte mir vor, darüber in der Specialdebatte meine besonderen Anträge zu stellen.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Knoll hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Knoll: Ich muß mich gleichfalls gegen die Gesetzesvorlage aussprechen, sowohl gegen jene, die aus der Kommissionsberathung hervorgegangen ist, als auch gegen die Regierungsvorlage.

Was zuerst die Commissionsvorlage betrifft, so kann ich an derselben nicht entdecken, daß sie eine Verbesserung der Regierungsvorlage involvirt.

Ich müßte mich vielmehr in Zweifel für ein Zurückgehen auf die Regierungsvorlage entscheiden, und werde mir erlauben, dies in Kürze zu begründen. Die Kommission hat in ihrem Berichte gewisse Grundsätze aufgestellt, von welchen ich glaube, daß sie entweder unrichtig sind, oder daß die Kommission denselben nicht entsprochen hat. Was zuerst ad a) angeführt wird, daß die Stimme der autonomen Organe des Landesausschußes, der Bezirksausschusse die gebührende Berücksichtigung bei dem zu fällenden Abspruche erfahre, so glaube ich, der Gegenstand ist gar nicht der Art, daß wir sagen konnten, es gebühre bei Erledigung dieser Frage dem Landesausschuß oder Bezirksausschuß irgend eine Berücksichtigung. Es handelt sich hier nicht um eine öffentliche oder Landeskulturangelegenheit, es handelt sich um eine einfache. Privatsache, nämlich darum, ob der Einspruch einzelner Tabulargläubiger genügen soll, um ein Tauschgeschäft, welches zwei Personen mit einander abgeschlossen haben, nicht zur Ausführung kommen zu lassen, oder ob diese Tabulargläubiger von ihrem Ausspruche zurücktreten müssen, wenn die Wirthschaftsverständigen erklären, daß der Tausch zur besseren Bewirthschaftung der zu tauschenden Grundstücke dient. Es ist aber nicht allein diese Rücklicht für den Tabularichter maßgebend, sondern der Tabularrichter wird weiter zu erwägen haben, ob die Hypothek au und für sich einen Grundausch erleiden kann und wird berechtigt sein, den Einspruch der Tabulargläubiger auch dann ausrecht zu erhalten, wenn die Wirthschaftsverständigen erklären, es werde eine Verbesserung der zu tauschenden Grundstücke erzielt. Wir haben es hier zu thun mit einem ganz nebensächlichen Zeugniß von rein privatrechtlicher Wirkung, welches dem Tabularrichter Material an die Hand geben soll, ob er den Widerspruch des Tabulargläubigers aufrecht erhalten, oder sich gegen denselben erklären solle. Die ganze Angelegenheit ist so nebensächlicher und rein privater Natur, daß ich mir nicht vorstellen kann, was dem Bezirksausschuße und Landesausschuße für ein gebührender Einfluß bei dieser Sache gesichert werden solle. Würde es sich um öffentliche ober Landeskulturangelegenheiten handeln, dann wären He Motive, von denen die Kommission ausgeht, richtig. Nachdem es sich aber um rein nebensächliche und Privatangelegenheiten handelt, glaube ich, daß die autonomen Organe gar nicht anstreben werden, bei solchen Fragen berücksichtigt und mit solchen Geschäften belästigt zu werden. (Bravo. )

Was nun das zweite Motiv betrifft, von welchem die Kommission ausgeht, so kann ich auch hierin keine Verbesserung der Regierungsvorlage finden. Die Kommission will nämlich in dem Gesetzentwurf festhalten, daß es sich um die Beurteilung handle, ob eine bessere Bewirtschaftung der beiden tauschenden Besitzstände erhielt werde. Es ist hier das Wort "beide" eingefügt, welches in der Regierungsvorlage nicht vorkömmt, und aus dem Gesetz auch nicht geradezu interpretirt werden kann. Die Absicht der Regierungsvorlage geht offenbar dahin, das Tauschgeschäft zu erleichtern und es gegen unnöthige Einsprüche von Tabulargläubigern sicherzustellen. Soll nun aber das Tauschgeschäft erleichtert werden, dann darf man nicht erschwerende Bedingungen aufnehmen, und eine solche erschwerende Bedingung ist es, wenn man einen wirtschaftlichen Vortheil für beide tauschende Besitzstände fordert; es genügt, wenn für den einen Besitzstand ein wirthschaftlicher Vortheil sich ergibt und wenn nur für den anderen kein Nachtheil daraus erwächst.

Aber daß gerade für beide Theile ein Vorteil entstehen muß, liegt nicht im Wortlaute des Gesetzes; und es war darum nicht glücklich, daß die Kommission diese Beschränkung "der beiden" hinzugefügt hat.

Was aber die 3. Erwägung betrifft, so ist dieselbe allerdings wichtig, daß nämlich in dem zu erlassenden Gesetze "die zu bestimmende Kompetenz wohl erschöpfend, aber nicht komplizirt, das zu wählende Verfahren kurz sei und dabei jeder überflüßige Kostenaufwand vermieden werde, " aber so wichtig diese Erwägung ist, so wenig hat sie die Kommission gelöst, denn der Entwurf des Gesetzes, den sie uns bietet, macht die Kompetenz sehr komplizirt, das Verfahren sehr lang und bringt auch viel überflüßigen Kostenauswand mit sich. Die Kompetenz sowohl in der Regierungsvorlage als auch in dem Ausschußberichte ist eine so komplizirte, daß sie mich beinahe an den Instanzenzug der nun selig entschlafenen geistlichen Ehegerichte erinnert. Es kann hier der Fall vorkommen, daß eine Partei es mit 8 Instanzen zu thun hat; einmal muß sie sich nämlich an die Bezirkshauptmannschaft wenden, dann hat sie es mit dem Bezirksausschuße zu thun, dann mit der Statthaltern, dann mit dem Landesausschuße, dann mit dem Ministerium für Ackerbau, dann geht sie erst zum Tabularrichter, zum Oberlandesgerichte und endlich zum obersten Gerichtshof. In einer so einfachen Sache der Ausspruch von 8 Behörden, ich glaube nicht, daß dies eine Vereinfachung des komplizirten Apparates ist. Was nun die Abänderungen anbelangt, welche der Kommissionsbericht an der Regierungsvorlage vorgenommen hat, so konnte ich mich mit denselben schon gar nicht einverstanden erklären. Sie treten besonders im §. 2 hervor, wo es in der Regierungsvorlage heißt: "die" Entscheidung nach §, 1 kann von jeder das Tauschgeschäft beschließenden Partei verlangt werden. " Was beantragt die Kommission nun zur Vereinfachung der Sache? "Die Entscheidung muß von beiden das Tauschgeschäft schließenden Parteien verlangt werden. " Es ist das eine ganz unnöthige Erschwerung des Geschäfts, die in der Sache gar nicht begründet ist, denn wahrscheinlich wird nur der eine Tauschende die Nothwendigkeit haben, die -Bewilligung einzuholen, weil vielleicht nur die Tabulargläubiger des einen Tauschenden Einspruch gegen den Tausch erheben werden, die Tabulargläubiger der andern Realität vielleicht einverstanden sind, oder die Realität schuldenfrei ist. Wozu soll auch der andere Theil mit einschreiten, und im Falle er vertragsbrüchig werden wollte, brauchte er nur seine Unterschrift zu verweigern, um die ganze Sache dadurch unmöglich zu machen. Es wird dadurch eine neue Komplikazion hervorgerufen, die nicht in der Regierungsvorlage begründet ist, so daß also diese ganz und gar nicht verbessert erscheint. Das gilt von dem Berichte der Kommission.

Ich komme nun zur Regierungsvorlage. Sie scheint mir auch nicht sehr glücklich zu sein. Es ist dieselbe offenbar zu einer Zeit entstanden, wo man noch nicht wußte, daß der böhmische Landtag die Freitheilbarkeit der Grundstücke beschließen werde. Man hat deshalb das Hauptgewicht dieser Entscheidung, ob eine bessere Bewirthschaftung beim Tausche von Grundstücken möglich ist, der Bezirkshauptmannschaft zugewiesen und hat in der Regierungsvorlage §. 1 aufgenommen, daß, wenn die Bezirkshauptmannschaft erkennt, es sei ein solcher Tausch wirthschaftlich von Nutzen, sie zugleich damit die politische Abtrennung zu bewilligen habe oder daß dieselbe vielmehr als ertheilt anzusehen ist. Das ist allerdings eine Geschäftsvereinfachung, weil man doch immer wieder wegen der Abtreunnugebewilligung zur politischen Behörde gehen muß, und von diesem Standpunkte aus läßt sich die Regierungsvorlage allerdings rechtfertigen. Nur ist inzwischen die Freitheilbarkeit beschlossen worden und bei dem Bestand dieses Beschlußes hat die Bezirkshauptmannschaft absolut ganz und gar nichts mit der Frage zu thun, ob durch den Tausch eine bessere Bewirthschaftung erzielt werde oder nicht. Diese bessere Bewirthschaftung, die Konstatirung derfelben, soll nur einen Behelf für den Tabularrichter schaffen und nur zu Privatrechten ausgenutzt werden; die Bezirkshauptmannschaft, welche weder eine richterliche noch eine sachverständige Funkzion als Wirthschaftsverständige hat, ist ganz und gar nicht berufen, in dieser Frage ein Votum abzugeben.

Sie ist ebenso wenig über die bessere Bewirthschaftung bei einem solchen Tausche berufen abzusprechen, als sie z. B. berufen wäre auszusprechen, ob dadurch, daß ein Fabrikant eine neuartige Dampfmaschine aufstellt und die alte beseitigt, ein besserer Betrieb seines Fabrikattonsgeschäftes geschaffen wird. Das hat sich jeder selbst zu beantworten, und wenn Privatinteressen kollidiren, hat der Richter zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft hat mit solchen Sachen gar nichts zu thun. Ich glaube, daß in solchen Fällen eine andere Behörde kompetent sei, und nachdem das Gesetz diese Sache nicht ohne weiters in derselben Weise abgethan hat, wie es bei der Arrondirung geschehen, wo ein Zeugniß des Gemeindevorstehers genügte; nachdem dies alles im Reichsgesetze nicht geschehen ist, sondern die Bestellung dieses Organes der Landesgesetzgebung zugewiesen wurde, so glaube ich, daß wir ein ganz einfaches und wenig Kosten verursachendes Organ schaffen müssen, welches diese nebensächliche Frage in einer einzigen endgiltigen Entscheidung austragen muß, und es schwebt mix hier als das richtige vor, eine Art Schiedsgericht zu bestellen. welches für alle vorkommenden Fälle im Bezirke zu fungiren hätte, welches aus Wirthschaftsverständigen zu bestehen und den Parteien zu sagen hätte: Euer beabsichtigter Grundtausch dient zur besseren Bewirthschaftung eurer Grundstücke. Ein solches Schiedsgericht könnte von den Bezirksvertretungen aus 3 Wirthschaftsverständigen alle Jahre zusammengesetzt werden und so oft ein solcher Fall vorkommt, würde er diesen 3 zugewiesen und diese hätten zu entscheiden: findet eine bessere Bewirthschaftung statt oder nicht. Diese können sich die Uiberzeugung hievon verschaffen, wie sie wollen, denn das ist die Sache des Schiedsgerichts und da dieses Schiedsgericht aus Wirthschaftsverständigen besteht, wird es in den meisten Fällen in der Lage sein, einen Ausspruch ohne weitere Erhebungen abzugeben. Es wird hiedurch ein weiterer Instanzenzug abgeschnitten, alle Kosten abgeschafft und diese einfache Sache auch in einer einfachen Weise erledigt. Ich würde daher, wenn es zu einer Spezialdebatte kommt, mir erlauben, die Regierungsvorlage in diesem von mir angeregten Sinne einzuarbeiten und dem von der Regierung beschlossenen Organ dieses von mir beantragte Organ zu substituiren. Es würde badurch die ganze Gesetzvorlage auf 3 Paragrafe zufammenschrumpfen: wovon der erste sagt, das Schiedsgericht ist dies Organ, der zweite, wenn die Besitzstände in mehreren Bezirken liegen, so würde es den Parteien frei gestellt bleiben, sich an das eine oder an das andere Schiedsgericht zu wenden, und jenes Schiedsgericht, an welches sie sich einmal gewendet, würde für die Sache kompetent bleiben müssen; der dritte, womit der Minister des Ackerbaues und des Innern mit dem Vollzuge beauftragt wird. Ich glaube, in solcher Weise werden wir den Intentionen, welche die Reichsgesetzgebung offen gelassen hat, auf die beste, einfachste und billigste Weise entsprechen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner hat das Wort.

Landesausschußbeisitzer Dr. G ö r n e r: Ich schließe mich, was die Motive anbelangt, welche der Herr Vorredner angeführt hat, vollständig seinen Ausführungen an; ich kann daher auch nicht für das Gesetz, welches gegenwärtig vorliegt, stimmen, sondern würde ebenfalls wünschen, daß in irgend einer Weife eine Abänderung stattsindet. Wie der Herr Vorredner schon in ausführlicher Weife dargethan hat, handelt es sich im vorliegenden Falle um eine privatrechtliche Angelegenheit.

Es hat, wenn ein solcher Tausch proponirt wird, und zwei Grundbesitzer darüber einig sind, mit einander zu tauschen und die Tabulargläubiger einen Einspruch erheben, nach dem Reichsgesetz der Tabularrichter zu entscheiden, ob ein solcher Grundtausch trotz der Einsprüche des Sabulargläubigers stattfinden könne oder nicht. Es handelt sich nun darum, die Organe zu bestimmen, welche den Tabularrichter informiren, damit er den Ausspruch in Bezug auf die Rechtsgiltigkeit eines solchen Tausches fälle, daß er einen Ausspruch in der Richtung thue. Es handelt sich daher zu erwägen, um alle Momente dem Tabularrichter vorzuführen, welche ihn trotz der Einsprache des Tabulargläubigers in den Stand fetzen, den Ausspruch dahin zu thun, daß der Tausch in öffentlicher und national-ökonomischer Beziehung wichtiger ist, als die Rechte des Tabulargläubigers sich darstellen. Nach meiner Uiberzeugung ist daher der Richter der Einzige, welcher in dieser Beziehung absprechen kann, das liegt auch schon im Reichsgesetze. Wie er sich nun das Votum verschafft, wie er sich informirt, darum handelt es sich im vorliegenden Falle. Es ist nach meiner Uiberzeugung das einfachste Verfahren, wenn man den Richter in tiefer Beziehung so informiren läßt, wie er sich überhaupt informirt, wenn er irgend einen Ausspruch in richterlicher Beziehung thut. Ich glaube daher, daß es vollständig hinreicht, wenn er Sachverständige hört, diese Sachverständigen nach der Gerichtsordnung, wie es bisher der Fall ist, ebenfalls einvernimmt. Es ist zu komplizirt, die Verwaltungsbehörden in Anspruch zu nehmen, nach meiner Uiberzeugung eben so komplizirt, wenn man eigene Schiedsgerichte darüber hört; denn der Schiedsrichtet wird eben nicht den Ausspruch thun, ob es zulässig ist oder nicht, fondern er wird nur den Ausspruch thun, ob es in national-ökonomischer Beziehung wichtiger ist, als die Rechte der Gläubiger, und den Endausspruch thut doch der Richter. Ich möchte daher für diese Anficht das h. Haus zu interessiren suchen und werde mir erlauben, in der Spezialbebatte die diesfälligen Anträge zu stellen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Dr. Waldert meldet sich).

Dr. Waldert hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Waldert: Als das Gesetz vom 6. Feber 1869 erschien, wurde es allgemein mit großer Befriedigung begrüßt, weil man in demselben das leichteste und kürzeste Mittel erblickte, um dem Besitzer verschuldeter Besitzstände auch in möglichst wohlfeiler Weise zu helfen. Man glaubte, daß dadurch einem dringenden, tief gefühlten Bedürfnisse abgeholfen sei. Ich selbst habe mich bemüht dieses Gesetz sobald in Anwendung zu bringen, als sich mir dazu Gelegenheit bot. Allein heute, nachdem das Gesetz kaum 6 Monate in Wirksamkeit ist, bin ich in der Lage zu konstatiren, daß es in seiner Durchführung den gewünschten Hoffnungen durchaus nicht entspreche, daß es vielmehr in der Durchführung zeitraubend, kostspielig und schwerfällig ist. Um dies zu beweisen, sei mir nur ein Beispiel gestattet. Es hat sich bei den Bezirksgerichten meist die Ansicht festgesetzt, daß die erste Eingabe zur Einleitung des Aufforderungsverfahrens in so viel Parien eingebracht werben müsse, als Tabulargläubiger zu verständigen sind. Das führt nun selbst bei kleinen Besitzständen zu der Konsequenz, daß mitunter 50 bis 100 Tabulargläubiger zu verständigen, daher das erste Einschreiten in 50, 100 und mehr Parien einzubringen ist. Es ergibt sich daraus, daß das Verfahren jedenfalls sehr zeitraubend, sehr kostspielig ist und häufig der Kostenaufwand in Bezug aus das Trennungsobjekt in keinem Verhältnisse sicht. Ich glaube daher, wenn dem hohen Landtage die Aufgabe obliegt, eine Durchführungsvorschrift zu jenem Gesetze zu beschließen, daß es dann auch geboten sei, durch die Vollzugsvorschriften das Verfahren nicht noch komplizirter, noch kostspieliger, noch zeitraubender zu gestalten.

Ich habe deswegen die Regierungsvorlage als den Kommissionsentwurf von diesem Standpunkte aus gewissenhaft geprüft, und ich bekenne offen gestehen zu müssen, daß er in beiden Beziehungen den Intentionen, die man an ein solches Gesetz stellen kann, nicht entspricht.

Es wurde bereits vom H. Vorredner hervorgehoben, daß das Verfahren viel zu weitläufig und kostspielig sei, welches hier beantragt wurde, und ich erlaube mir nur noch die Herren zu bitten, sich die Faktoren, welche zu dem Endresultate eines Grundtausches zusammenwirken sollen, näher ins Auge zu fassen. Da ist vor Allem der Tabularrichter und die politische Bezirksbehörde, dann das Gemeindeamt, dann Sachverständige und endlich der Bezirksausschuß, welche alle einverständlich zusammenwirken sollen, um ein Erkenntniß in erster Instanz zu fällen. Wer aus Erfahrung weiß, wie schwer es ist, ein Einverständniß zwischen verschiedenen Behörden zu erwirken, wird meine Behauptung nicht übertrieben finden, daß es ganz gut ein Jahr und darüber brauchen kann, bevor nur das Erkenntniß erster Instanz gefällt wird.

Ist aber das Erkenntniß erster Instanz glücklich zu Stande gekommen, ist die Berufung an die zweite Instanz offen, eine 14tägige Berufungsfrist, dann ist noch das weitere Erforderniß, daß die Statthalterei im Einverständniß mit dem Landesausschuße zu entscheiden hat. Nach meiner Ersahrung erfordert die einverständliche Entscheidung der Statthalterei und des Landesausschußes ebenfalls eine Frist von mehreren Monaten. Es kann sich nun ergeben, daß auch noch eine Berufung an die dritte Instanz stattfindet und da konstatire ich, daß sowohl in der Regierungsvorlage als in dem Kommissionsentwurfe eine vierwöchentliche Rekursfrist offen gehalten ist, während zur Berufung an die zweite Instanz nur eine 14tägige Rekursfrist bestimmt ist.

Ich bekenne, daß ich den Grund, warum hier eine vierwöchentliche Rekursfrist eingeräumt wurbe, nicht begreife, wenn nicht etwa dadurch angedeutet weiten soll, daß entsprechend der längeren Rekursfrist auch die Entscheidung der 3ten Instanz eine längere Zeit auf sich zu warten habe.

Ich glaube daher, daß es am einfachsten und zweckmäßigsten gewesen wäre, so wie bereits Hr. Dr. Görner hervorgehoben hat, daß die Entscheidung dieser Frage dem Tabularrichter selbst anheim zu stellen sei, der mit Zuziehung von Sachverständigen die Entscheidung zu fallen gehabt hätte. Aber ich kann die Ansicht meines geehrten Herrn Vorredners nicht theilen, daß der Landtag berufen oder berechtigt fein könne, dem Tabularrichter selbst die Entscheidung zu übertragen. Ich finde, daß dieses nach dem Inhalte des Reichsgesetzes nicht zulässig ist, denn nach dessen Bestimmung ist es Ausgabe des Landtages, ein Organ zu bezeichnen, durch dessen Entscheidung eben dem Tabularrichter der Beweis geliefert werde, daß durch den beabsichtigten Grundtausch die Besitzstände einer besseren Bewirthschaftung zugeführt werden. Wir haben also die Aufgabe, ein Organ zu bezeichnen, und zwar ein Organ, welches die Entscheidung zu fällen hat, auf welche Entscheidung der Tabularrichter hingewiesen wird.

Nachdem nun der Tabularrichter durch das Reichsgesetz selbst von der Beurtheilung dieser Frage ausgeschlossen ist, bleibt wohl nichts anderes übrig, als daß der hohe Landtag sich der Aufgabe widme und ein solches Organ bestelle.

In dieser Beziehung aber glaube ich doch einen Fingerzeig im Reichsgesetze selbst gefunden zu haben, welches Organ dafür zu bestellen wäre.

Das Reichsgesetz erwähnt hier nämlich zwei Fragen, welche hier zu erörtern feien.

Die erste Frage, ob durch den beabsichtigten Grundtausch eine bessere Arrondirung der Besitzstände erzielt, zweitens, ob dadurch eine bessere Bewirthschaftung der Besitzstände möglich werbe.

Die erste Frage, daß eine bessere Arrondirung der Besitzstände erzielt werde, die hat das Reichsgesetz ganz in die Hand der Gemeindevorstände, gelegt, es genügt das Zeugniß, daß eine bessere Arrondirung erzielt werde; ich glaube, daß die Gemeindworstände ebenso in der Lage seien zu beurtheilen, ob durch Vertauschung der Grundparzellen eine bessere Bewirtschaftung der Besitzstände möglich sei. Ich habe daher die Frage, ob die Gemeindevorstände die saßliche Befähigung und ob sie weiter die Vertrauenswürdigkeit besitzen, um solche Entscheidungen fällen zu können, wohl erwogen, ich finde aber, daß so wie das Reichsgesetz den Gemeindevorständen in ersterer Richtung, nämlich in Betreff der Arrondirung, die Befähigung und Vertrauenswürdigkeit zuschreibt, daß dieselbe Befähigung in demselben Grade und daß ebenso die Vertrauenswürdigkeit ganz den Gemeindevorstanden zugemuthet werden kann.

Ich hebe dabei noch weiter den Moment hervor, daß durch Zuweisung der Organe an die Gemeindevorstände alle Kosten und Weitläufigkeiten des Verfahrens abgeschnitten werden.

Aus diesem Grunde also kann ich weder für die Regierungsvorlage noch für den Kommissionsentwurf mich eintscheiden; ich werde gegen beide stimmen und behalte mir vor, in der Spezialdebatte Anträge dahin zu stellen, daß als diese Organe die Gemeindevorstände bezeichnet würden.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Dr. Klier hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Klier: Ich gehöre auch unter diejenigen, welche mit der sowohl von der Regierung als mit der von dem Ausschuße vorgelegten Gesetzvorlage nicht einverstanden erklären können und welche wünschen, daß ein einfaches Gesetz, ein einfaches Verfahren uns zur Berathung vorgelegt werde. Alles dasjenige, was mein geehrter Herr Vorredner gesagt hat, hat bei mir den Eindruck hervorgebracht, daß es mir scheint, es sei wirklich unmöglich, aus Grundlage der uns von der Commission vorgelegten Gesetzvorlage zu einer guten Entscheidung zu gelangen und ein vollkommenes Gesetz zu Stande zu bringen. Es haben sich so divergirende Meinungen ausgesprochen und es sind so gänzlich neue Ideen hier zu Tage getreten, denen ich ihre Berechtigung nicht absprechen kann, daß es gewiß im Interesse der Sache gelegen sein wird, alle diese Ideen, alle diese Vorschläge, wie sie sich hier in der Generaldebatte ausgedrückt haben, in Erwägung zu ziehen und dahin zu suchen, ein Gesetz zu formuliren, welches eben schon aus der Berathung und Berücksichtigung dieser verschiedenen Anschauungen hervorgegangen ist. Ich glaube daher, daß es im Interesse der Sache, so wie in unserem eigenen Interesse für eine gehörige Berathung gelegen ist, daß man an den Ausschuß den Bericht nochmals zurückweist mit dem Austrage in eine neuerliche Berathung des Gegenstandes mit Rücksicht auf die hier vorgebrachten neuen Ideen einzugehen und uns hiernach eine neuformulirte Gesetzvorlage zu machen, und daher in eine Spezialdebatte dieser Gesetzvorl. nicht einzugehen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Herr Dr. Schmeykal hat das Wort.

Dr. Schmeykal: Ich würde dem Antrage des Herrn Vorredners, den Bericht der Kommission wieder an dieselbe zur nochmaligen Beratung zuzuweisen, zustimmen, wenn sich die bisherige Debatte nicht blos auf Aeußerungen von Anschauungen beschränkt hätte. Wenn auch wirklich Anträge gestellt worden, welche für die Spezialdebatte vorbehalten wurden, so ist, so lange diese Anträge nicht vorliegen, eine Rückweisung an die Kommission eine unendlich schwere Sache, weil die Kommission jene Anschauungen, an die sich keine Anträge knüpfen, sehr schwer zum Gegenstande der Berathung machen kann.

Es scheint mir nöthig, daß diejenigen Herren Redner, welche divergirende Meinungen geäußert, welche erklärt haben, ihre An träge für die Specialdebatte vorzubehalten, diese vorlegen, damit, fall? das hohe Haus sich für Rückweisung an die Kommission entscheide, diese Ruckweisung mit diesen Anträgen an die Kommission gelangen könne.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Zusatzantr. hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unter-stützt. Wünscht noch Jemand von den Hrn. das Wort?

Freiherr Karl Korb von Weidenheim:

Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall: Herr Baron Korb hat das Wort.

Freiherr Karl Korb von Weidenheim:

Ich möchte den Antrag des Herrn Dr. Schmeykal auf das wärmste dem hohen Hause empfehlen, und zwar aus dem Grunde, weil ich glaube, daß aus diese Weise der Kommission Material überliefert werden wird, das sie in den Stand setzen wird, noch im Laufe dieser Session mit ihren Antragen vor das hohe Haus zu treten. Ich muß gestehen, daß ich hieraus das größte Gewicht lege, und zwar aus dem Grunde, weil ich nicht gern wieder aus ein Jahr ein Gesetz vermissen würde, welches so sehr und tief einschneidend in die wirthschaftlichen Verhältnisse eingreift. Es gibt nichts, was unsere wirtschaftlichen Verhältnisse in Böhmen rascher und ersprießlicher heben wird, als wenn wir alle jene Gesetze votiren, die nothwendig sind, um die freie Bewegung des liegenden Eigenthums zu ermöglichen, und aus diesem Grunde habe ich mich besonders bewegen lassen, für die unbedingte Freitheilbarkeit von Grund und Boden zu stimmen.

Mit dieser Freitheilburkeit von Grund und Boden ist es aber noch nicht abgemacht, wie der Hr. Vorredner ganz richtig nachgewiesen, und ich wür-


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