würde fürchten, wenn diese Gesetzesvorlage nicht erledigt würde, daß wir eben ein Gesetz wieder vermissen würden, das, wie ich stufen gesagt habe, von höchster Nothwendigkeit ist.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Dr. Rziha: Die Vorlage der Kommission ist von vielen Seiten angegriffen worden. Wenn ich auch den Satz nicht anwenden will: "Viel Feind' viel Ehr'" (Heiterkeit), so kann ich doch nicht umhin, zu behaupten, daß die Vorlage nicht so mangelhaft ist, um nicht in die Vollberathung eingehen zu können. Was besonders den Antrag betrifft, den Herr Dr. Schmeykal gestellt hat, so ist es richtig, daß eine Rückweisung an die Kommission zu keinem Resultat fuhren dürfte, wenn nicht die Anträge formulirt der Kommission übergeben werden, namentlich wenn das hohe Haus sich nicht prinzipiell in einen Abspruch einläßt. Die Frage, ob die Vorlagen geeignet sind, in Berathung genommen zu werden, ist entschieden mit der Vorfrage ob es genügend ist, bezüglich der Organe, die zu entscheiden haben über die bessere Bewirthschaftung der tauschenden Besitzstände, wenn nur ein Organ berufen wird, oder ob es sich anempfahlt, wie die Regierungsvorlage und auch die Commissionsvorlage festgehalten hat, daß man die beiden Organe, die politische Bezirksbehörde, und die autonomen Organe dazu beruft. Die Tendenz der berufenen beiden Organe war die, einmal bei der Bezirksbehörde Unparteilichkeit und Unbefangenheit im Urtheile, bei den autonomen Organen deren Sachkenntniß; der Standpunkt, den die Regierungsvorlage in diesem Falle einhält, blieb auch bei der Kommissionsvorlage derselbe, und ich erlaube mir zu behaupten, daß, wie es auch der Bericht hervorgehoben hat, die Kommission an der Regierungsvorlage nichts anderes geändert hat, als entsprechend den 3 Grundsätzen, die im Bericht entwickelt wurden, die Vereinfachung der Competenz, Kürzung des Verfahrens, soweit es nach dem eingehaltenen Standpunkte möglich war und Berücksichtigung der autonomen Organe.
Diese Berücksichtigung der autonomen Organe ist nur insoferne geschehen, als man für den Fall dissentirender Ansichten mit Vergleich zu der Entscheidung der politischen Behörde das Rekursrecht an das Ackerbauministerium zugelassen hat eine andere Berücksichtigung in Entgegenhaltung der Regierungsvorlage hat die Kommission nicht angetragen. Was die Competenz anbelangt, so hat man sich in der Kommission dafür entschieden und es scheint dies ein offenbarer Vortheil und Vorzug der Kommissionsvorlage zu sein, daß man nicht die Competenz mehrerer Behörden zugelassen hat, sondern die Competenz nur einer Behörde resp. derjenigen, bei der das Gesuch früher überreicht worden ist.
Während noch die Regierungsvorlage §. 2 alinea 3 und 4 alle Behörden, insoferne mehrere einzutreten haben, entscheiden ließ, hat die Commissionsvorlage nur eine Behörde entscheiden lassen, jedoch unter der Verpflichtung des §. 3, daß alle bezüglichen Behörden gehört werden sollen. Ich muß vom Standpunkte der Kommission nochmals darauf zurückkommen, daß die ganze Frage der heutigen Vorlage damit entschieden wird, ob man es für nothwendig hält, beide Organe zur Entscheidung zu berufen, die politische Behörde und den Bezirksausschuß resp. den Landesausschuß oder eines von beiden fallen zu lassen. Will man eines dieser Organe fallen lassen, so wird der ganze Apparat vereinfacht. Wenn nur die politische Behörde im Instanzenzuge zu entscheiden hat, dann entfallen die Requisitionen, dann entfallen auch die Rekurse in 3ter Instanz, wie sie vorbehalten wurde im Falle dissentirender Meinungen.
Wenn nur autonome Organe zu entscheiden haben, dann würden ebenfalls die Requisitionen an die politischen Behörden entfallen und das ganze Verfahren wäre vereinfacht, aber ich gebe nun zu bedenken und die Kommission konnte diesen Standpunkt nicht verlassen, daß es nicht angezeigt wäre, das eine oder das andere Organ zu vernachlässigen. Es ist von mir bereits betont worden, daß man bei dem einen Organ die Unparteilichkeit des Urtheils, bei andern Sachkenntniß vorausgesetzt hat. Es wäre zu bedauern, wenn man die Bezirksausschüsse gar nicht berücksichtigen wollte bei einem so wichtigen Abspruche, wie in volkswirtschaftlicher Hinsicht ein Erkenntniß ist, ob durch einen Tausch eine bessere Bewirthschaftung zu Stande kommt. Wan hat von einer Seite und zwar des geehrten Herrn Abg. Knoll hervorgehoben, die ganze Angelegenheit ist eine Privatsache. Es ist allerdings richtig, daß das Materiale, welches eben diese Entscheidung bilden soll, für den Tabularrichter in privatrechtlicher Hinsicht die Basis bildet, nämlich den erhobenen Einspruch des Gläubigers zu vernichten, für den Fall, wenn eine Abminderung der Hypothek im Tauschwege nicht eintritt, es ist aber ganz gewiß auch ein öffentliches volkswirthschaftliches Interesse bei dem Abspruch, um den es sich hier handelt, vorhanden, nämlich der Erleichterung der Arrondirung und Commassation und einen solchen Abspruch dem Gerichte oder Schiedsgerichte oder überhaupt nur einem dieser Organe zu überantworten, dürfte wohl nicht angezeigt sein. Von einer Seite und zwar von der Seite des Herrn Abg. Dr. Görner wurde darauf hingewiesen, es wäre das einfachste, wenn man den Anspruch auch bezüglich der Verbesserung der Bewirthschaftung beim Tausch von Grundstücken dem Tabularrichter überlassen würde. Nach dem Reichsgesetz vom 6. Feber 1869 §. 9 "ist der Anspruch eines Gläubigers" gegen die Vornahme eines Tausches nach der 2. Al. §. 10 "sind die Organe zu bestimmen, welche dazu berufen sind"... wurde diese Bestimmung der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Ich glaube, daß die Retchsgesetzgebung darauf hingewiesen hat, daß es der Tabularrichter nicht sein kann, der über den Vortheil eingetauschter Grundstücke auch absprechen soll; denn wollte man dies annehmen, so wäre im Wege der Reichsgesetzgebung der Richter hiezu bestimmt worden, und es dürfte für diese Meinung auch der Umstand sprechen, daß der Richter hier berufen würde, in einer öffentlichen und volkswirthschaftlichen Angelegenheit einen Spruch zu fällen.
Wollte man sagen, der Richter spreche nicht anders ab, als die Sachverständigen ihr Gutachten abgeben, so müßte man den Befund der Sachverständigen als einen bindenden erklären, und ich glaube, daß auf diese Weise eine Vereinfachung des ganzen Verfahrens nicht zu Stande kommen würde. Man denke sich, wenn der Richter, abgesehen von der Unmöglichkeit der Bestellung desselben den Abspruch hätte, so müßte man eine Kommission anordnen, bei der die Parteien üher die Sachverständigen gehört werden. Den Parteien steht das Recht zu, Einspruch gegen die Sachverständigen zu erheben, darüber sind Verhandlungen einzuleiten und zu pflegen und insofern der eine oder andere Sachverständige perhorrescirt wird, ist ein Ausspruch des Richters nothwendig. Erst wenn das Erkenntniß rechtskräftig ist, wird die Commission vorgenommen. Hoher Landtag! Ich glaube, daß man auf diese Weise eine Vereinfachung nicht erzielen würde.
Die anderen Vorschläge, die gemacht wurden und zwar von Seite des H. Abgeordneten Dr. Knoll, dann H. Dr. Waldert und von Seite des H. Dr. Wiener, gehen darauf hinaus nur ein Organ zu bestimmen, welches die Entscheidung zu fällen hat; sei dieses, wie von der einen Seite behauptet wurde, der Gemeindevorstand oder wie von Seite des Dr. Knoll angetragen wurde, ein Schiedsgericht, endlich die politisch Behördeselbst. Ich glaube nun, daß nach dem Standpunkte der Regierungs- und der Kommissionsvorlage es nicht angezeigt wäre, ein Organ allein entscheiden zu lassen und beziehe mich auf die bereits angeführten Gründe. Wenn ein hohes Haus dem Antrage auf die Rückverweisung dieses Gegenstandes an die Kommission zustimmen wollte, so müßte ich eben im Namen der Kommission bitten, in eine prinzipielle Entscheidung einzugehen, welche die Grundlage für die Kommissionsarbeit werden soll. Ich glaube, daß diese prinzipielle Entscheidung nothwendig sei. Man denke sich die Kommission, welche in eine reifliche Arbeit bezüglich der Regierungsvorlage bereits eingegangen ist, welche an demselben Gedanken, Dem prinzipiellen Gedanken festgehalten hat, nämlich daß sowohl die politische Behörde als auch das autonome Organ mitberufen und mitberücksichtigt werden soll, bei der Entscheidung des Vortheils beim Grundtausche.
Wenn das hohe Haus den Gegenstand rückverweist an die Kommission, ohne prinzielle Entscheidung oder ohne Anempfehlung eines prinzipiell sich von den Vorschlägen der Kommission unterscheidenden Antrags, dann befürchte ich, daß in der Kommission ein anderes Resultat nicht zu Stande kommen dürfte, als eben dem hohen Hause bereits von der Kommission vorgelegt wurde.
Ich muß daher gegen die Rückverweisung in ihrer Form, wie es eben von dem geehrten Abgeordneten Dr. Klier beantragt wurde, mich aussprechen und beantrage in die Vollberathung der Kommissionsvorlage einzugehen und für den Fall, daß das hohe Haus diesen Weg nicht betreten sollte, bitte ich in eine prinzielle Entscheidung einzugehen und dann erst den Gegenstand der Kommission rückzuverweisen.
Oberstlandmarschall: Der Herr Regierungskommissär hat das Wort.
Hofrath Laufberger: Ich ergreife das Wort im Namen der Regierung nur für den Fall, wenn in die Vollberathung eingegangen werden sollte, und erlaube mir bei der Spezialdebatte in einigen Punkten Weiteres. Für den Fall aber, als der Gegenstand einer neuen Kommission zugewiesen wird, glaube ich denn doch die verschiedenen Anschauungen vom Standpunkte der Regierung zu beleuchten, welche hier geäußert wurden. Die Regierung stellt sich auf den Standpunkt, wie das Reichsgesetz die Ausgabe stellte Organe zu schaffen, welche die Frage zu entscheiden haben, ob im Falle eines Tausches eine bessere Bewirthschaftung des betreffenden Grundbesitzes stattfinden könnte. Die Regierung hat geglaubt, in der Regierungsvorlage den sichersten Weg darin zu finden, nicht nur die politischen Behörden, welche in solchen Fragen doch gewiß als entscheidende Behörde aus einem neutralen Boden stehen, und dann überdies Sachverständige, wie auch die Gemeindevorstände und Bezirksausschüsse zu hören, daher durch das Zusammenwirken der landesfürstlichen Autorität und der autonomen Organe das Richtige zu finden. Wie auch der Herr Berichterstatter insbesondere beleuchtete, hat die Kommission denselben Standpunkt einge-nommen. Ich glaube aber dennoch die einzelnen Anträge der einzelnen Herren Vorredner beleuchten zu müssen. Es wurde hervorgehoben; daß der Gemeinde allein die Indikatur in dieser Sache übertragen werden sollte, und wurde sich insbesondere auf §. 10 des Reichsgesetzes berufen, wo es heißt, daß hinsichtlich der Frage der Arrondirung auch nur ein ämtliches Zeugniß des Gemeindevorstandes genügt.
Es ist aber etwas ganz anderes, eine einfache Thatsache einer Arrondirung zu bestätigen oder aber ein Urtheil zu fällen, ob durch Tausch ein Besitzthum besser bewirthschaftet werde. Die Arrondirung ist etwas, was die Landkarte zeigt, sie ist etwas, was gemessen werden kann, was das Auge sogleich sieht während bei der Beurtheilung, ob eine Bewirthschaftung besser wird, ganz andere Fragen in Anregung kommen, deshalb ganz andere Organe eintreten müssen, als bei einer blos einfachen Bestätigung der Arrondirung. Es wurde weiter hervorgehoben, daß dem Civil-Richter allein die Indikatur übertragen würde. Der Hr. Berichterstatter hat die Unzweckmäßigkeit klar auseinander gesetzt. Der Richter würde doch nur allein nach dem Ausspruche des Sachverständigen urtheilen, und ehe die Sachverständigen dazu kommen, wäre es eine langweilige Prozedur. Endlich hat einer der Herren Vorredner erwähnt, daß auch ein Schiedsgericht könnte konstituirt werden, um diese Frage zu lösen. Die Regierung glaubt daran festzuhalten, daß der in Frage stehenden Judikatur die öffentliche Autorität interveniren müsse, um eben, nachdem die Sachverständigen ihr Parere gegeben, den involvirenden öffentlichen Rücksichten Rechnung zu tragen und so das Substrat zu bilden zu dem Erkenntniß der Tabular-Behörde.
Herr Dr. Knoll hat im Interesse der Regierungsvorlage anerkannt, daß im Grunde der Entwurf der Kommission keine Verbesserung sei, und ich glaube, daß diese Gründe, die er angeführt hat, so deutlich sprechen, daß ich auch glaube, die Regierungsvorlage möge zur Grundlage der Debatte angenommen werden.
Oberstlandmarschall: Es kommen nun die Anträge und zwar: zuerst der Antrag des Hr. Dr. Klier, daß dieser Gegenstand der Kommission zur neuerlichen Berathung zurückgegeben werde.
Snìmovní tajemník: Pan doktor Klier navrhuje, aby pøedloha ta byla dána komisi zpìt k nové poradì.
Dr. Schmeykal: Ich bitte um das Wort zur Abstimmung.
Ich glaube, der richtige Vorgang läge darin, daß zunächst die Herren, welche für die Spezialbebatte Anträge angegeben haben, ersucht werden, dieselben vorzulegen, darüber Unterstützungssragen gestellt und dann erst zur Abstimmung über den Klierschen Antrag geschritten werde, weil mir jene Anträge an die Kommission zurückverwiesen werden, welche eine Unterstützung gesunden haben und weil dieser Vorgang im Sinne der von mir früher geäußerten und, wie es mir scheint, auch der vom hohen Hause acceptirten Anschauung liegt.
Oberstlandmarschall: Ich glaube, der Zusatzantrag wird erst zur Abstimmung gebracht, wenn der Hauptantrag angenommen wird. Würde der Hauptantrag nicht angenommen, so würde Ihr Zusatzantrag von selbst fallen. Ich glaube nicht, daß ich den Zusatzantrag zur Abstimmung bringen kann, bevor nicht über den Hauptantrag abgestimmt ist.
Landesausschußbeisitzer Dr. Schmeykal: Wenn mein Antrag als Zusatzantrag aufgefaßt wird, dann ist der Vorgang ganz correct.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schrott!
Abg. Dr. Schrott: Wenn über den Antrag des Hrn. Dr. Klier ohne den Zusatzantrag des Hrn. Dr. Schmeykal und, ohne daß die Anträge der einzelnen Mitglieder unterstützt wurden, abgestimmt wird, so muß ich gestehen, daß ich für den Antrag des Hrn. Dr. Klier zu stimmen nicht im Stande bin. In dieser Lage sind auch sehr viele Herren und dann würde Hrn. Dr. Klier's Antrag fallen, obzwar, wie mir scheint, die allgemeine Anstauung dahin geht, der Kommission den Gesetzentwurf einer neuerlichen Berathung zuzuweisen, mit Zuhilfenahme der Anschauungen und Anträge, die hier im hohen Hause ausgesprochen wurden.
Oberstlandmarschall: Wenn ich dem Wunsche entsprechen soll, so muß ich den Antrag des Dr. Schmeykal als einen selbstständigen annehmen.
Dann könnte ich über ihn abstimmen lassen, und dann würde ich erst alle Anträge vorlesen, sie zur Unterstützung bringen und dann über die Anträge abstimmen lassen. (Rufe: Ja. )
Ich glaube, daß das der correkte Vorgang ist.
Herr Dr. Schmeykal beantragt, es mögen sämmtliche Anträge verlesen werden, die Unterstützungsfrage gestellt, und Diejenigen, die hinreichend unterstützt sind, der Kommission überleben werden als Materiale zu ihren Beratungen. Ich ersuche jene. Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen. Ich werde nun diese Anträge vorlesen und die Unterstützungsfragen stellen. Es sind mir folgende Anträge übergeben worden:
Vom ersten Redner Herrn Dr. Wiener: Der h. Landtag wolle beschließen, es sei in den Fällen des §. 3 und 4 des Gesetzentwurses von dem Zusammenwirken a) der politischen Bezirks-Behörde und dem Bezirksausschuße und b) der k. k. Statthalterei mit dem Landesausschuße Umgang zu nehmen; es sollen daher nur die politischen Behörden oder nur die autonomen Körperschaften die Entscheidung fällen.
Ich ersuche jene Herren, die diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.
Der Antrag des zweiten Herrn Redners Dr. Knoll lautet:
Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R,; G. -B. Nr. 18, die Organe beistimmt werden, welche zur Entscheidung berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirthschaftung bewirkt werde.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Wenn im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. -G. -B. Nro. 18, behauptet wird, daß der Tausch von Grundstücken, welche der wirtschaftlichen Kultur gewidmet sind, geeignet ist, eine bessere Bewirtschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, so hat hierüber ein Schieds gericht von 3 Personen endgiltig zu entscheiden und über diese Entscheidung den Parteien ein amtliches Zeugniß hinauszugeben.
Dieses Schiedsgericht ist jährlich von jeder Bezirksvertretung aus den im Bezirke wahlberechtigten Wirthschaftsverstäudigen zu bestellen; es wählt aus seiner Mitte einen Obmann, der bei getheilten Stimmen zu dirimiren hat und in allen Fällen, die sich im Bezirke ereignen, zu fungiren. In Städten mit einem eigenen Gemeindestatut wählt der Gemeindeausschuß jährlich das Schiedsgericht, in Bezirken, wo die Wahl nicht vorgenommen wird, bestellt der Bezirkshauptmann 3 wirthschaftskundige Schiedsrichter.
Die Functionen der Schiedsrichter sind unentgeltlich.
§. 2.
Die Entscheidung nach §. I kann von jede das Tauschgeschäft schließenden Parteien verlang werden; die Partei hat in einem Gesuche, welches bei dem Bezirksausschuße (eventuell der Communal behörde oder Bezirkshauptmannschaft) einzubringen und von dieser dem Schiedsgerichte zuzuweisen ist den Gegenstand des beabsichtigten Tauschgeschäftes genau zu bezeichnen und diejenigen Behelfe, durch welche eine Verbesserung der Bewirthschastung dargethan werden soll, anzuführen und beizubringen Liegen die zu vertauschenden Bestandtheile der Besitzthümer in verschiedenen Vertretungsbezirken, so haben die Parteien zu wählen, an welches Schiedsgericht sie sich wenden wollen.
Das gewählte Schiedsgericht bleibt alsdann das allein competente.
§. 3.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister des Innern und des Ackerbaues beauftragt.
Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Antrag des Herrn Dr. Görner:
§. 1 hat zu lauten: "Wenn im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, Reichsgesetzblatt Nr. 18, behauptet wirb, daß der Tausch von Grundstücken, welche der landwirthschaftlichen Cultur gewidmet sind, geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, so hat der Tabularrichter sich durch Sachverständige nach der Gemeindeordnung in dieser Angelegenheit die Information zu verschaffen. "
Ich ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Antrag des Dr. Walbert. §. 1 hat zu lauten: Wenn im Sinne des §. 9 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, Reichsgesetzblatt Nr. 18, behauptet wird, daß der Tausch von Grundstücken, welche der landwirthschaftlichen Cultur gewidmet sind, geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken, so ist der Vorstand der Gemeinde, innerhalb deren Grenzen, die wirthschaftlich zu verbessernden Besitzthümer liegen zur Entscheidung berufen.
Gehören die, durch einen Grundtausch zu verbessernden Besitzstände in verschiedene Gemeinden, so ist der Borstand jener Gemeinde berufen, Amt zu handeln, bei welcher das Gesuch zuerst überreicht wurde.
Ich ersuche jene Herren welche diesen Antrag unterstützen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist hinreichend unterstützt.
Es würden nun sämmtliche Anträge, wenn der Antrag des Dr. Klier angenommen würde, der Kommission zur weiteren Berathung übergeben Werden. Ich bringe den Antrag des Dr. Klier zur Abstimmung, welcher lautet, es solle diese Angelegenheit an die Kommission zurückgewiesen werden.
Snìmovníi aktuár Sládek: Pan poslanec doktor Klier navrhuje, aby pøedloha tato vrácena byla komisi k opìtné poradì.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Es entsällt somit die Spezialdebatte, und sämmtliche Anträge werden der Kommission zur neuerlichen Berathung übergeben werden.
Die Herren Mitglieder der Kommission für Angelegenheiten der Hypothekenbank werden zu einer Sitzung für Montag 9 Uhr Vormittags eingeladen. Ritter v. Peche, Obmann. Der Ausschuß für das polytechnische Institut wird zu einer Sitzung für Montag am 18., 9 Uhr Vormittags eingelaben. Baron Riese, Obmann. Die nächste Sitzung ist Montag den 18. und zwar um 11 Uhr Vormittags, um den Kommissionen, die ihre Sitzungen vor der Landtagssitzung halten, mehr Zeit zu ihren Berathungen zu bieten.
Tagesordnung:
1. Nr. 191. Kommissionsbericht in Angelegenheit der Erkamerirung der Reichsstraßen.
2. Nr. 198. Kommissionsbericht über Durchführung des Statutes der polytechnischen Landesinstitute; dann betreffend den Bau eines polytechnischen Institutsgebäudes.
3. Bericht der Budgetkommission zur LandtagsZahl Nr. 134, betreffend den Ankauf des Birnbaum'schen Gartens.
4. Bericht der Budgetkommission zur LandtagsZahl Nr. 58, betreffend die Angelegenheit des Marschendorf-Klein-Aupaer Nothstandstraßenbaues.
5. Bericht der Budgetkommission zur LandtagsZahl Nr. 186, betreffend die Bewilligung einer Subvention zu Straßenbauzwecken im Prachatitzer Bezirke.
6. Bericht der Budgetkommission zur PetitionsZahl Nr. 44, betreffend das Gesuch der Taubstummendirektion in Leitmeritz um eine Subvention zum Neubau des Institutsgebäudes.
7. Bericht der Petitionskommission und zwar Nr. 208, Zahl der Petition 4, Gesuch der Priesnitzer Vorschußkassaverwaltung um Vertheilung des Fondes dieser Kassa an die einzelnen Ortschaften.
8. Landtags-Zahl 209, Petitionszahl Nr. 12, Gesuch des Bezirksausschußes Sensen um Regelung der Zustellungsgebühr der k. k. Bezirksgerichte.
9. Landtags-Zahl 210, Petitionszahl Nr. 13, Gesuch desselben Bezirksausschußes um die Verfügung, daß die Bezirksumlagen bei Exekutivverkäufen von Realitäten ebenso wie die landesfürstlichen Steuern behandelt Werden sollen.
10. Kommissionsbericht über die Regierungsvorlage des Entwurfes eines Wassergesetzes.
Der Obmann der Kurie des Großgrundbesitzes ersucht zur Besprechung schon um 5 Uhr zu erscheinen.
Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.
Ich bitte, der Herr Obmann Graf Ledebour ersucht die Herren Mitglieder der Kommission für Grundtausch, jetzt nach der Sitzung zu einer Besprechung verweilen zu wollen.
(Schluß der Sitzung 1 Uhr. )
Graf Malowetz m. p. Verifikator.
JUD. Karl Stengl m. p. Verifikator.
Bibus m. p. Verifikator.
Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.