Aus der Statthalterei-Buchdruckerei in Prag.
Stenografická zpráva
o
IX. sezení tøetího roèního zasedání snìmu
èeského od roku 1867, dne 16. øíjna
1869.
Stenographischer Bericht
über die
IX. Sitzung der dritten Jahres-Session des
böhmischen Landtages vom Jahre 1867,
am 16. Oktober 1869.
Pøedseda: Jeho Jasnost nejvyšší maršálek zemský: Adolf kníže Auersperg.
Pøítomní: Námìstek nejvyššího maršálka zemského Edvard Claudi a poslancové v poètu k platnému uzavírání dostateèném.
Od vlády: Dvorní rada Laufberger a místodržitelský rada Neubauer.
Poèátek sezení: o 11 hodin 10 minut.
Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.
Gegenwärtig: Oberstlandmarschall - Stellvertreter Eduard Claudi und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.
Am Regierungstische: Hofrath Laufberger und Statthaltereirath Neubauer.
Beginn der Sitzung: 11 Uhr 10 Min.
Oberstlandmarschall-Stellvertreter: Das Haus ist beschlußfähig, ich erkläre die Sitzung für eröffnet.
Die Gemeindeausschußsitzung findet heute um 4 Uhr Nachmittag statt. Obmannstellvertreter Dr. Schubert:
Ich habe dem hohen Hause folgende Präsidialmittheilungen zu machen:
In Druck wurden vertheilt: Nr. 191: Bericht der Kommission für Angelegenheiten der Exkamerirung der Reichsstraßen, Erklärung einzelner Bezirksstraßen als Landesstraßen und Einreihung einiger Straßen unter die zu subventionirenden Bezirksstraßen. Nr. 194: Bericht des zur Berathung über das Wassergesetz niedergesetzten Ausschußes. Graf Hartig.
Ich bitte den Finanzausschuß heute 5 Uhr Nachmittag zu einer Sitzung.
Von den Landtagseingaben habe ich Nr. 196: Landesausschußbericht zum Gesuche der Landesausschußkanzelisten, betreffend die Regelung der Dienststellung, der Budgetkommission und Nr. 197: Landesausschußbericht mit der Petition des Bezirksausschußes Wodòan, die Pferdezucht betreffend, der Petitionskommission zugewiesen.
Die ursprünglich dem Petitionsausschuße zugewiesene Petitionen, betreffend die Reichsrathswahlen und zwar: Nr. 22, 23, 24, 25, 42 wurden von dem Petitionsausschuße mit dem Ersuchen zurückgestellt, selbe der für diese Angelegenheiten gewählten Kommission zu übergeben.
Ich habe selbe auch sofort an die Kommission für die Frage der direkten Reichsrathswahlen geleitet. Ich ersuche den Einlauf an Petitionen bekannt zu geben.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 87. Bezirksvertretung Politz um Erklärung der Politz-HronovNachoder und der Politz-Hutberg-Braunauer Bezirksstraße als Landesstraße.
Oberstlandmarschall: Der Straßenkommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 88. Abgeordneter Bachofen von Echt: Gesuch der subalternen Beamten der Landesgebär- und Findelhausverwaltung um ein Aequivalent für die ihnen abgängige Wohnung und Beheizung. - Der Budgetkommission. Nr. 89. Abgeordneter Hr. Josef Ritter von Hasner: Gesuch des Elbogner Fortschrittvereines wegen direkter Reichsrathswahlen.
Oberstlandmarschall: Der Kommission für Dr. Wieners Antrag.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 90. Abgeordneter Herr Christen. Gesuch der Gemeinde Grulich wegen Regelung des Volksschulwesens.
Oberstlandmarschall: Der Schulkommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 91. Derselbe: Gesuch der Gemeinde Zetten um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Niemes und politischen Amtsbezirke Böhm. -Leipa und Zuweisung zum Gerichtsbezirke Böhm. -Aicha und politischen Amtsbezirke Turnau.
Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 92. Abgeordneter Dr. Forster: Gesuch des Vereinsausschußes deutscher Verfassungsfreunde in Rumburg wegen direkter Reichsrathswahlen.
Oberstlandmarschan: Der Kommission für Dr. Wieners Antrag.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 93. Abgeordneter Dr. Mlady: Gesuch des landwirthschaftlichen Vereines in Eger, daß bei Erneuerung der Straßenallee die Bäume auf den Straßenkörper zu stehen kommen.
Oberstlandmarschall: Der Straßenkommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 94. Abgeordneter Dr, Banhans: Gesuch der Bezirksvertretung in
Münchengrätz um Nachsicht für Straßenzwecke erhaltener Vorschüsse aus dem Landesfonde.
Oberstlandmarschall: Der Budgetkommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 95. Abgeordneter Dr. Görner: Gesuch der Bezirksvertretung Zwickau um Belassung der k. k. Steuerämter am Sitze des jeweiligen Amtsortes des Gerichtsbezirkes.
Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.
Sekretär Schmidt liest: Nr. 96. Abgeordneter Dr. Görnen Gesuch der Bezirksvertretung in Zwickau um Abänderung der SS. 2 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1864, betreffend die Bezirksvertretung.
Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.
Die Mitglieder der Schulkommission werden heute um 5 Uhr zur Sitzung eingeladen. Baron Weidenheim, Obmann.
Ehe wir zur Tagesordnung übergehen, ertheile ich dem Herrn Regierungskommissär das Wort.
H. Hofrath Laufberger: Ich unterlasse nicht in Folge der Weisung Sr. Excellenz des Herrn Statthaltereileiters die Interpellation des Herrn Dr. Wickert und Genossen wegen des Bezirkshauptmannes von Luditz zu beantworten. Die gegen den Herrn Bezirkshauptmann Losert in der Interpellation angeführte Beschuldigung wurde nebst anderen vorgekommenen Beschwerdepunkten gegen diesen Beamten einer strengen Untersuchung unterzogen. Die Untersuchung wurde in Folge des Auftrages Sr. Excellenz des Hrn. Ministers des Innern auf die ganze Amtsleitung erstreckt. Das Resultat der Untersuchung hat der untersuchende Bezirkshauptmann von Eger, Hofrath Freiherr v. Wucherer, der Landeskommission, die für disziplinäre Angelegenheiten bei der hohen Statthaltern zusammengestellt ist, vorgelegt. Dieselbe hat auch in ihrer Sitzung vom 27. September die Sache berathen und ihre Entscheidung gesällt; diese Entscheidung ist dem Bezirkshauptmann Losert zugestellt worden, ist aber heute noch nicht rechtskräftig. Mittlerweise wurde aber Losert seines Amtes enthoben und die Substitution eingeleitet. Ich kann anderseits nicht unerwähnt lassen, daß im Laufe der Untersuchung an das Ministerium mehrere Eingaben eingelaufen sind, die für Losert das Wort ergriffen, drei Eingaben der Art: eine von den Gemeindevertretungen Luditz und Chiesch- eine zweite vom Großgrundbesitz, eine dritte von 37 Gemeinden des Buchauer Bezirkes, die ausdrücklich um Schutz bitten für Losert gegen die Verdächtigungen einer Clique in Luditz.
Ich komme nun auf die Beantwortung der Fragen, die in der Interpellation gestellt sind. Erstens, ob und eventuell warum nicht die Regierung es für nothwendig erachtet, die aus Anlaß des Arreswollzuges an Franz Marsch durch den Bezirksbauptmann Franz Losert eingelaufenen Akten einem kompetenten Gerichte zur Einleitung der strasgerichtlichen Amtshandlung zu übergeben. Die Disciplinar-Kommission hat bei ihrer Beurteilung nach dem ganzen Sachverhalte und Thatbestande den Fall nicht für geeignet gefunden, die Akten von amtswegen an die Gerichtsbehörde zu leiten, um so weniger, als die Beschwerde von Franz Marsch nicht blos bei der Statthalterei sondern auch beim hohen Ministerium geführt wurde. Darin suchte die Kommission Grund, es der Partei zu überlassen, auf dem gerichtlichen Wege einzuschreiten.
Was die zweite Frage betrifft, ob insbesondere die Regierung gesonnen sei, Hrn. Franz Losert noch fernerhin eine leitende Stelle im politischen Dienste bekleiden zu lassen, glaube ich, ist durch die vorstehende Anführung beantwortet, umso mehr, als die Entscheidung der Disciplinarkommission noch nicht rechtskräftig, daher heute noch nicht darüber abgesprochen werden kann.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Tagesordnung Punkt 1: 179 und 192 Bericht und Nachtragsbericht der Schulkommission über den Antrag des Abgeordneten Dr. Grohmann und Genossen auf Abänderung des Schulaufsichtsgesetzes vom 8. Feber 1869. Ich ersuche Herrn Professor Kittel die Berichterstattung zu übernehmen.
Professor Kittl: Hoher Landtag!
Der §. 32 des Schulaufsichtsgesetzes vom 8. Februar 1869 verpflichtet in der letzten Alinea die Schulgemeinde, den Bezirksschulinspektoren zu den periodischen Schulvisitationen die Fahrgelegenheit zu stellen.
Mit Rücksicht daranf, daß die Durchführung dieser Bestimmung oft auf Schwierigkeiten stoßen, die Bestimmung selbst aber der gedeihlichen Wirksamkeit und dem Ansehen des Bezirksschulinspektors nur zu häufig abträglich sein dürste, ja die Bedeutung und den Erfolg der Inspektionen geradezu illusorisch machen müßte, hat der Abgeordnete Dr. J. V. Grohmann den Antrag gestellt, den genannten Paragraphen in dieser Beziehung zu ändern, und statt die Gemeinden zur Stellung der Fahrgelegenheiten zu verpflichten, den Bezirksschulinspektoren einen Reisepauschalbetrag aus Staatsmitteln zuzuweisen.
Die Schulkommission, der dieser Antrag zur Berathung und Berichterstattung zugewiesen worden, hat in Erwägung der hohen Wichtigkeit des Institutes der Bezirksschulinspektoren, die es nothwendig macht. Alles fern zu halten, was sie in der Ausübung ihrer Pflicht hindern könnte, sowie in Würdigung der faktischen Verhältnisse, die vom Antragsteller in der Begründung seines Antrages entwickelten Bedenken gegen jene Bestimmung des in Rede stehenden Paragraphen als vollkommen begründet anerkannt und demgemäß einhellig beschlossen zu beantragen: der hohe Landtag wolle dem Antrage des Abgeordneten Dr. V. Grohmann Folge geben und solgendes Gesetz beschließen:
Gesetz vom giltig für das Königreich Böhmen, betreffend die Abänderung des §. 32 des Schulaussichtsgesetzes vom 8. Februar 1869, L. -G. -B. Nr. 26. Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
§. 1.
Der §. 32 des. 5 Gesetzes über die Schulaufsicht vom 8. Februar 1869, L. -G. -B. Nr. 26, hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten:
"Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspektoren kommt das Prädikat "kaiserlich königlich" zu.
Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung.
Die Kanzleierfordernisse besorgt die Bezirksbehörde. Ju Städten, welche einen eigenen Schulbezirk bilden, wird dem Bezirksschulrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigegeben und der Aufwand für Kanzleierfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten.
Die Bezirksschulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schulen-Inspektionen und Visitationen einen Diäten- und Reise-Pauschalbetrag aus Staatsmitteln. "
§. 2.
Gegenwärtiges Gesetz hat mit dein Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so eröffne ich die Spezialbebatte und werde mit §. 1 anfangen.
Professor Kittl (liest) §. 1.
Der §. 32 des Gesetzes über die Schulaussicht vom 8. Februar 1869, L. -G. -B. Nr. 26, hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künstig zu lauten:
"Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspektoren kommt das Prädikat " kaiserlich königlich" zu.
Der Vorsitzende vertheilt die einlangenden Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung.
Die Kanzleierfordernisse besorgt die Bezirksbehörde. In Städten, welche einen eigenen Schubezirk bilden, wird dem Bezirksschulrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigegeben und der Aufwand für Kanzleierfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten.
Die Bezirksschulinspektoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schulen-Inspektionen und
Visitationen einen Diäten- und Reise-Pauschalbetrag aus Staatsmitteln. "
Snìmovní tajemník Schmidt ète: §. 1.
§. 32. zákona o dohlídce ke školám pozbývá v nynìjším svém znìní platnosti a má pøíštì zníti takto:
Okresní radì školní a okresním inspektorùm školním pøísluší název "císaøský královský".
Pøedseda rozdìlí jednací spisy, ježto docházejí, údùm, aby je vypracovali, a má na starosti, aby, užívaje pracovních sil c. k. úøadu okresního, bìžné práce pøivedl k vyøízení.
Kanceláøské potøeby opatøí okresní úøad.
V mìstech, zvláštní školní okres tvoøících, dá zastupitelstvo obce okresní radì školní pomocníky, jichž jest tøeba, a zapraví náklad za potøeby kanceláøe z prostøedkù obce.
Okresní inspektoøi školní dostanou z prostøedkù státních úhrneèné na diéty a na cesty, aby mohli obèasné inspekce a visitace škol pøedsebráti. "
Oberstlandmarschall: Ich eröffne über 8. 1 die Debatte. Da sich Niemand zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde über den §. 1 abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche dem §. 1 zustimmen, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht. ) §. 1 ist angenommen.
Berichterstatter Abg. Kittl §. 2. Gegenwärtiges Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.
Snìmovní tajemník Schmidt ète:
§. 2.
Zákon tento nabude moci dnem, v který prohlášen bude.
Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so ersuche ich jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Berichterstatter Kittl liest: Gesetz, giltig für das Königreich Böhmen, betreffend die Abänderung des §. 32 des Schulaufsichtsgesetzes vom 8. Februar 1869, L. -G. -B. Nr. 26. Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt.
Snìmovní tajemník Schmidt ète: Zákon, daný dne ...... pro království Èeské, jímž se mìní §. 32. zákona o dohlídce ke školám ze dne 8. února 1869, è. 26. zák. zem.
Se svolením snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dem Titel und der Einleitung dieses Gesetzes zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Berichterstatter Kittl: Da das Gesetz unverändert angenommen ist, so stelle ich den Antrag, in die 3. Lesung sogleich einzugehen und von der wirklichen 3. Lesung Umgang zu nehmen.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Autrag zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in 3. Lesung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.
Wir kommen nun zum Punkt 3; 180 Bericht der Commission des bõhm. Landtags über die Regierungsvorlage, betreffend ein Gesetz, giltig für das Königreich Böhmen über eine Abänderung der Gemeindewahlordnung vom 16. April 1864. Ich ersuche den Berichterstatter Herrn Dr. Uchatzy.
Berichterstatter Dr. Uchatzy: Hoher Landtag! Seine Excellenz der Herr Minister des Innem hat in Verfolg einer anerkennenswerthen Intention, den Geschäftsgang bei den politischen Behörden so viel wie möglich zu vereinfachen und alle unnöthigen Formen aus dieser Geschäftssphäre zu entfernen, an die bezüglichen politischen Behörden die Umfrage gestellt, welche Art von Geschäften von dem Wirkungskreise der politischen Verwaltungsbehörde und beziehungsweise der Statthalterei ausgeschieden werden könnte.
In dem diesbezüglichen Bericht der böhmischen Statthalterei wurde unter anderem auch des im §. 18 der Gemeindewahlordnung im Reklamationsverfahren den Parteien an die Statthalterei zustehenden Rekursrechtes erwähnt, und dabei erwähnt, daß dieses Rekursrecht eingeschränkt werden könne auf die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde. Dieses ist der einfache Sachverhalt und die Entstehung der Regierungsvorlage, betreffend das Gesetz, womit der §. 18 der Gemeindewahlordnung abgeändert werden soll. Der in den Händen des hohen Hauses befindliche Bericht schließt mit dem Antrag über diese Regierungsvorlage zur Tagesordnung übergehen zu wollen. Daß hohe Haus wird demnach auch als gerechtfertigt ansehen, daß, wenn die Kommission über eine Regierungsvorlage zur Tagesordnung übergehen zu wollen befunden hat und der. diesfälligen Antrag stellt, daher dieser Antrag des weiteren seine Begründung finden möge und ich erlaube mir den diesfälligen Bericht zur Kenntniß des hohen Hauses zu bringen.
Dr. Uchatzy liest:
Hoher Landtag!
Die für das Königreich Böhmen in Kraft bestehende Gemeindewahlordnung vom 16. April 1864 verfügt im §. 18, betreffend die Verfassung der Wählerlisten, daß eine aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden und aus vier vom Ausschuße gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung bestehende Kommission über die rechtzeitig einge-
brachten Einwendungen gegen die aufgelegten Wählerlisten in erster Instanz zu entscheiden habe, bei verweigerter Berichtigung dieser Listen aber die Berufung an die politische Bezirksbehörde binnen längstens 3 Tagen und gegen das Erkenntniß der Letzteren weiter der Rekurs an die Statthaltern zulässig sei.
Die Gesetzvorlage beabsichtigt nun dieses Rekursverfahren theilweise durch die Verfügung abzukürzen, daß das über derartige Reklamationen gefällte Erkenntniß der politischen Bezirksbehörde für die im Zuge besindliche Wahl endgiltig sei. Die Veranlassung zu dieser Verfügung scheint der Regierung in dem erfahrungsgemäß sichergestellten Umstande geboten worden zu sein, daß die Kürze der zwischen der Auslage der Wählerlisten und dem Wahlakte selbst liegenden 4wochentlichen Frist mit Rücksicht auf den hievon noch in Abschlag zu nehmenden, zur Einbringung für Reklamationen gestatteten Termin von 8 Tagen ein dreiinstanzliches Rekursverfahren bei der nicht seltenen Menge der erhobenen Reklamationen im Interesse des unaufgehaltenen Fortganges der Wahl, fachlich inopportun erscheint und leider nur zu oft eine unverhältnißmäßige, mit dem Gegenstande der erhobenen Einwendungen im nicht gerechtfertigten Einklange stehende Uiberbürdung der Statthalterei herbeiführt, deren Entscheidungen in dieser Richtung sich in der Regel den Anschauungen der polit. Bezirksbehörde angeschlossen haben.
Bei der meritorischen Prüfung der Gesetzesvorlage mußte sich die Commission zunächst die Fragen stellen, ob durch das angetragene Gesetz der Zweck desselben erreicht werde und, wenn dies der Fall, dieser Zweck im Interesse der hiedurch berührten Rechte empfehlenswerth sei?
Nach dem Regierungsantrage soll im Falle des 4. Absatzes des §. 18 der Gemeindewahlordnung, folglich im Falle einer über die Berufung gegen die Entscheidung der Gemeindekommission gefällten Entscheidung der polit. Bez. - Behörde letztere für die im Zuge befindliche Wahl entgiltig sein, welche Einschränkung darauf hinzudeuten scheint, daß der Rekurs an die Statthalterei nicht prinzipiell ausgeschlossen, sondern nur für die pendente Wahl unstatthaft sei, somit, den Fall der im Zuge befindlichen Wahl ausgenommen, dem Rekurse in anderer Beziehung und für spätere Fälle doch noch eine Entscheidungskraft vindizirt werden wolle. Der Kommission schien eine solche angenommene weitere Rekurswirkung wegen Abgang eines möglichen Falles rechtlich nicht denkbar, da vor jeder Wahl neue Wählerlisten aufgelegt werden und es sich immer nur um eine im Zuge befindliche Wahl handeln könne, bei welcher Annahme folgerichtig geschlossen werden muß, daß der Beisatz: "Für die im Zuge befindliche Wahl" - eigentlich überflüßig und somit das Rekursrecht prinzipiell aufgehoben sei.
Der Umstand, daß diese Auslegung mit der anscheinlichen Tendenz der Regierungsvorlage nicht im Einklange stehe, veranlaßte die Kommission sich diesfällige Aufklärungen von kompetenter Stelle zu erbitten, welche dahin ertheilt wurden, daß der beregte einschränkende Zusatz nicht überflüßig sei, weil dem Gekränkten die Möglichkeit geboten bleiben soll, sein Recht im weitern Rekurszuge mit Wirkung für die nächste Wahl geltend zu machen und ihm das nächste Mal unter gleichen Umständen die Einwendung der entschiedenen Sache nicht entgegengesetzt werden könne.
Die Kommission bedauert, durch diese Erläuterung den Gegenstand ihres Zweifels nicht klargelegt sehen zu können; denn es bleibt unbestritten, daß nur ein konkreter Fall, nämlich die für eine bestimmte Wahl aufgelegte Wählerliste, Veranlassung zum Rekurse bietet. Soll nun für diesen Fall der Rekurs an die Statthalterei unzulässig sein, so fehlt für eine weitere, über diesen Fall hinausgehende Rechtswirkung der Gegenstand der Beschwerde, da eine prinzipielle Entscheidung weder von der Partei begehrt, noch aber eine solche von der Statthalterei gefällt werden kann. Für die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung in ihrer praktischen Anwendung spricht kein Gesetz, und keine positive Verordnung ist für den Fall vorhanden, wenn ungeachtet eines zu Gunsten des Reklamanten gefällten Statthaltereierkenntnisses dasselbe in der nächsten, von der polit. Bez. -Behörde richtig gestellten Wählerliste nicht respektirt wird. Wäre im Gesetze dafür vorgesorgt, daß gegen, bei Zusammenstellung der Wählerlisten vorkommende Rechtsverletzungen im Allgemeinen behördliche Entscheidungen ergehen können, welche die Rechtsfolge haben, daß die Rektifizirung der Liste nach einer solchen Entscheidung erfolgen muß, dann wäre die formelle Rechtsregel gegeben und ließen sich Ausnahmen und Einschränkungen derselben wohl denken; allein Ausnahmen zu statuiren, wo keine Regel denkbar ist, erscheint logisch, daher auch legislatorisch unmöglich. Es kann also ohne eine ausdrückliche Vorschrift nach dem Stande der gegenwärtig geltenden und intakt erhaltenen Gesetze die in einem solchen Falle von der Statthalterei gefällte Entscheidung als für eine künftige Wahl giltig nicht angesehen werden, ungeachtet die Auslegung im gegentheiligen Sinne von der antragstellenden Regierung gewünscht wird. Somit erreicht: die Regierungsvorlage nicht den beabsichtigten Zweck.
Allein selbst wenn die Erreichung der erwähnten Gesetzesabsicht formell gesichert wäre, was die Kommission immerhin durch eine Vervollständigung in der Codifikation annähernd bewerkstelligen könnte, kann sich dieselbe aus sachlichen Gründen prinzipiell nicht für die Zweckmäßigkeit der beantragten Maßregel aussprechen und zwar weder vom Standpunkte des Parteienrechtes, noch von jenem des öffentlichen politischen Rechtes.
Auf der Legalität des Wahlrechtes in der Gemeinde baut sich für den Staatsbürger ein Gefüge von politischen Rechten auf, bedeutungsvoll nicht allein im Hinblick auf das öffentliche Leben in der Gemeinde, sondern auch des Bezirkes, des Landes und des Reiches. Eine Einschränkung der zum Schutze dieses Rechtes bestehenden und in ihrer Ordnung auch begründeten Einrichtungen darf die Ausübung des Rechtes selbst nicht gefährden und muß, wenn eine solche Platz greifen soll, nur durch überwiegende öffentliche Rücksichten motivirt werden können. Im gegenwärtigen Falle scheinen die Gründe der einschränkenden Verordnung in keinem Verhältnisse zu den Folgen derselben zu stehen, denn sie lassen sich insgesammt auf Opportunitäten in der Manipulation der Statthalterei, folglich auf den Wunsch formaler Erleichterungen zurückführen.
Die Kommission verkennt keineswegs die Schwierigkeiten, welche sich in Bezug aus die ordnungsmäßige Erledigung der oft massenhaft bei der polit. Oberbehörde einlangenden Reklamationsrekurse ergeben, sie verschließt sich auch nicht der Kalamität, daß eine derartige Anhäufung von Eingaben lediglich durch Nergeleten und in unlauterer Absicht der Reklamanten oder ihrer unwissenden Rathgeber hervorgerufen ist, - allein die Kommission erachtet solche bedauerliche Vorkommnisse nicht für bleibend, sondern in dem Maße vorübergehend, als sich die politische Bildung der Bevölkerung festigt und klärt, - daß somit Inkonvenienzen dieser Art nicht genügende Veranlassung geben, die oft in beachtenswerther Stärke eintretende Partei in der Ausübung eines ihrer wichtigsten politischen Rechte einzuschränken.
Den unliebsamen Erfahrungen der Behörde stehen anderseits wieder Erfahrungen der Partei gegenüber, welche theils durch Ausübung des ihr gegenwärtig gestatteten Rekursrechtes, theils nur durch die legale Zulässigkeit dieses Rechtsmittels, das verlorene Recht wieder erworben oder eine Rechtsverletzung abgewehrt hat.
Aber auch vom Standpunkte der Handhabung des öffentlichen Rechtes läßt sich die ausschließliche Submission auf die Entscheidungen der polit. Bezirks-Behörde im Reklamationsverfahren bei Gemeindewahlen nicht befürworten und dürfte diesfalls der Hinweis auf die Eventualität genügen, daß durch eine derartige Maßregel eine Disparität der Entscheidungen im Lande hervorgerufen wird, welche die nachtheiligsten Folgen durch die provozirte Unzufriedenheit der Parteien für die öffentliche Verwaltung nach sich ziehen müßte.
Aus diesen Gründen glaubt demnach die Kommission dem hohen Landtage mit Beruhigung nach einstimmig gefaßtem Beschluße den Antrag unterbreiten zu können;
Hoher Landtag wolle beschließen: Es wird über die Regierungsvorlage Nr. 47 Ldtg. 1869, betreffend ein Gesetz, giltig für das Königreich Böhmen über eine Abänderung der Gemeindewahlorbnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864 in Erwägung, daß diese Gesetzesvorlage eine praktische Durchführung in dem in der Vorlage gesagten Sinne nicht zuläßt, und in Erwägung, daß die Einschränkung des Rekursrechtes im Reklamationsverfahren bei Gemeindewahlen weder vom Standpunkte der Bedeutung des hiedurch alterirten politischen Rechtes der Partei, noch von jenem der nothwendigen Gleichmäßigkeit in der Durchführung des öffentlichen Rechtes begründet erscheint, zur Tagesordnung übergegangen.
Snìmovní tajemník ète: Komise èiní návrh:
Slavný snìme raèiž se usnésti takto:
Uváživ, že pøedloha vládní è. 47 snìm. 1869, jež se týèe zákona pro království Èeské o zmìnìní øadu volení v obcích pro království Èeské ze dne 16. dubna 1864, v smyslu v pøedloze obsaženém, prakticky provésti se nenechá, a uváživ, že obmezení práva k odvolání v øízení o reklamacích pøi volbách obecních není odùvodnìno ani se stanoviska dùležitosti politického práva stran, jež by tím zmìny utrpìti mohlo, ani se stanoviska nevyhnutelné srovnalosti u vykonávání práva veøejného pøechází snìm o pøedloze této k dennímu poøádku.
Oberstlandmarschall: Die Debatte ist eröffnet. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über den Antrag abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche ihm zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Punkt 4: 189 Bericht der Kommission zur Berathung des Gesetzentwurfes über Grundtausch. Ich ersuche den H. Dr. Rziha die Berichterstattung zu übernehmen.
Abg. H. Dr. Rziha: Hoher Landtag!
In dem Gesetze vom 3. März 1868, R. G. 33. Nr. 17, wurde der freiwillige Tausch von Grundstücken, die der landwirthschaftlichen Benützung gewidmet sind, wenn hiedurch eine Arrondirung des Besitzers des einen oder andern tauschenden Theiles bewirkt wird, dadurch begünstigt, daß bis zum letzten Dezember 1873 beim gleichen Werthe der Grundstücke Gebühren- und Stempelfreiheit bewilligt worden ist.
Das Gesetz vom 6. Feber 1869, Nr. 18, handelt von dem Verfahren rücksichtlich derjenigen Personen, zu deren Handen auf dem abzutrennenden oder einzutauschenden Grundstücke dingliche Rechte eingetragen sind, und verfügt, daß in dem Falle des nach §. 2 eingeleiteten Aufforderung sverfahrens der gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken von einem Gläubiger erhobene Einpruch durch Erkenntniß der Tabularbehörde für
unwirksam erklärt werden kann, wenn nach den Bestimmungen des §. 1374 a. b. G. B. die Forderung, wegen welcher Einspruch erhoben wurde, nicht gefährdet erscheint und der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondirung oder eine bessere Bewirthschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu bewirken.
Der Nachweis der Thatsache, daß ein Tausch von Grundstücken geeignet ist, eine bessere Bewirthschaftung zu bewirken, ist durch Beibringung einer Entscheidung derjenigen Organe zu führen, welche zur Beurtheilung und Entscheidung über diese Thatsache durch Landesgesetze berufen werden.
Der von der Regierung vorgelegte, der Kommission zur Prüfung übergebene Gesetzentwurf befaßt sich nur mit der Bezeichnung der Organe, welche zu dem erwähnten Abspruche über die durch den Tausch zu erzielende bessere Bewirthschaftung berufen sind, und der Normirung des Vorgangs dieser Organe.
Für die Kommission ergaben sich bei Prüfung des Gesetzentwurses als maßgebende Grundsätze:
a) Daß die Stimme der autonomen Organe des Landesausschußes, der Bezirksausschüsse die gebührende Berücksichtigung bei dem zu fällenden Abspruche erfahre;
b) daß der Gesetzentwurs festhalte, es handle sich um die Beurtheilung, ob durch den Grundtausch eine bessere Bewirthschaftung der beiden tauschenden Besitzstände erzielt werde;
c) daß die zu bestimmende Kompetenz wohl erschöpfend aber nicht komplicirt, das zu wählende Verfahren kurz fei und dabei jeder überflüssige Kostenaufwand vermieden werde.
Mit diesen leitenden Gedanken ging die Kommission an die Prüfung der Regierungs-Vorlage und hat wesentlich denselben Ideengang eingehalten, und dieselbe Grundlage genommen, wie sie in der Regierungsvorlage vorkommen. Die Abweichungen erscheinen unwesentlich und sind eben nur auf Kürzung des Verfahrens und auf eine Vereinfachung der Kompetenz (so §. 1) und endlich auf eine größere Berücksichtigung der Meinung des Bezirksausschußes berechnet.
§. 6 wurde in der Kommission in Abfall gebracht mit Rücksicht auf die beschlossene Freitheilbarkeit des Grundes und Bodens, zu welchem Gesetze die allerh. Sanktion wohl zu gewärtigen sein dürste.
Die Kommission erlaubt sich daher den Antrag: Ein hoher Landtag wolle den anliegenden Gesetzentwurf vollinhaltlich genehmigen und zum Beschluße erheben.
Snìmovní aktuár Sládek ète: Komise dovoluje sobì tudíž uèiniti návrh: Slavný snìme raèiž pøiložený návrh zákona v plném obsahu schváliti a na nìm se usnésti.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte: