Pátek 25. záøí 1868

und insbesondere die betreffenden Bezirksvertretungen zu vernehmen und seiner Zeit wegen Einholung des landtäglichen Gutachtens Bericht zu erstatten.

Snìm. akt. Lederer (ète: )

Slavný snìme raèiž tyto petice è. 318 sn. pøikázati zemskému výboru s naøízením, aby u srozumìní se slavnou vládou zaøídil potøebná vyšetøení, zvláštì pak aby slyšel okresní zastupitelstva, jichž se týká a aby koneènì podal zprávu snìmu, kterýž pak své dobrozdání projeví.

Oberstlandmarschall-Stellvert.: Wunscht Jemand der Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung, ich bitte jene Herren, welche mit dem Antrage einverstanden sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

(Oberstlandmarschall übernimmt den Vorsitz).

Berichterstatter Kardasch (liest): Hoher Landtag! Achtzehn Grundwirthe der Katastralgemeinde Èábus haben durch den Gemeindevorsteher in Hora, dem auch die Katastralgemeinde Èábus untersteht, am 3. Juni l. I. Z. 638 ein Gesuch an die Bezirksvertretung in Wolyò überreicht, in welchem sie um Erwirkung der im §. 68 der Gem. O. vorgesehenen landtäglichen Genehmigung zur Vertheilung mehrerer vor Zeiten der Gemeinde Èábus gehörigen Grundstücke im Gesammtausmaße von beiläufig 41 J. die Bitte stellen:

Die Bezirksvertretung in Wolyò hat in ihrer Sitzung vom 7. Aug. 1868 beschlossen, das oben bezeichnete Gesuch der Katastralgemeinde Èábus dem h. Landtage fürwortlich vorzulegen. Diesem Beschluße gemäß wurde der Gegenstand vom Wolyòer Bezirksausschuße mit dem Berichte vom 18. August l. I. Z. 15229 an den Landesausschuß geleitet, von diesem dem h. Landtage vorgelegt, und in der Landtagssitzung vom 3. d. M. der Petitionskommission zur Behandlung zugewiesen. Ihr Einschreiten begründen die Petenten damit, daß sie sich schon seit undenklichen Zeiten im ununterbrochenen ruhigen Besitze der fraglichen Grundstücke befinden, daß ihnen dieselben bei der neuen Katastralvermessung auch zugewiesen wurden und daß sie von denselben allein die Grundsteuer entrichten.

Für die Wahrheit ihrer Behauptung haben die Einschreiter keine legalen Beweise beigebracht, doch erscheint die Richtigkeit ihrer Angaben sowohl von der Ortsgemeinde Hora laut des Sitzungsprotokolles vom 8. April 1867, als auch von der Bezirksvertretung im Protokolle vom 7. August 1868 bestätigt.

Daß die in Rede stehenden Grundstücke der Gemeinde Èábus gehörten, gestehen die Peteuten selbst zu, und in dem der Petition beigeschlossenen Josephinischen Fassinosbogen über die Gemeinde Èábus kommen diese Grundstücke unter der Bezeichnung "spoleèní s vrchností'' "gemeinschaftlich mit der Herrschaft" - vor. Obwohl nun die Art der Bezeichnung des Besitzes in der Steuer- und Vermessungsacten keinen Beweis für das Eigenthum liefert, und wenn auch gegen die auf Grund der Ersitzung erworbenen Eigenthumsansprüche die Insassen von Èábus von keiner Seite Einwendungen erhoben wurden: so erscheint es doch unzulässig, ohne gründliche Erhebungen über Die allenfalls noch bestehenden Ansprüche der Gemeinde Èábus gegenüber den jetzigen Besitzern und ohne eine vollkommen unbefangene Vertretung dieser Commune in eine definitive Erledigung der vorliegenden Petition einzugehen.

Die Petitionscommission stellt daher auf Grund ihres in der Sitzung vom 18. d. M. einstimmig gefaßten Beschlusses den Antrag:

Der hohe Landtag wolle die Petition der Insassen von Èabus Z. 117 Ldtg. dem Landesausschusse mit dem Austrage überweisen, durch den Bezirksausschuß von Wolyò allenfalls noch bestehende Rechtsansprüche der Gemeinde Èabus bezüglich der von den 18 Èabuser Infassen angesprochenen Grundstücke gründliche Erhebungen pflegen zu lassen, hiebei für die Sicherung einer unbefangenen Vertretung der Gemeinde Èabus Sorge zu tragen und nach dem Resultate dieser Erhebungen das weitere Amt zu handeln.

Sl. snìme raèiž petici osadníkù Cabuských èís.. 117. Sn. odevzdati zemskému výboru i jemu naøíditi, by dal okresním výborem Volyòských o právních nárocích snad posud stávajících obce Èabuské stran pozemkù, na které èiní nároky 18 Èabuských obèanù - dùkladnì vyšetøiti, pøi tom však se postarati o nepodpojaté zastoupení obce, a dále dle výsledkù tohoto vyšetøování jednati.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, die dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen. Nun kömmt Nro. 121, 126, 184. Ich ersuche H. Dr. Kiemann, die Berichterstattung zu übernehmen. (O. -L. -M. läutet wiederholt. ) Berichterst. Dr. Kiemann (liest): Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Friedberg im Einverständnisse einiger um Friedberg höchstens bis auf eine Meile Entfernung gelegenen Ortsgemeinden von einer Bevölkerung von 7977 Seelen, führt zur Begründung ihrer Bitte - der Verlegung des Bezirksgerichtes von Hohenfurth nach Friedberg - die Umstände an, daß dieses der Mittelpunkt mehrerer Pfarrorte von einer Bevölkerung von 18 bis 20. 000 Seelen sei, daß es bezüglich einer Seelenzahl von 8000 Seelen entschieden günstiger als Hohenfurth gelegen sei, daß es wegen der Rauhheit seiner Lage im Böhmerwalde so gut als viele Gegenden im nördlichen Böhmen z. B. bei Katharinaberg und Sebestianberg, die bei einer geringeren Bevölkerung berücksichtigt werden, dieselbe Berücksichtigung ansprechen zu können glaube, daß es der Knotenpunkt eines Strassennetzes sei und endlich, daß durch die bestehende Zuweisung nach Hohenfurth die materiellen Interessen von Friedberg und Umgebung leiden müssen:

Die Gemeindevertretung der Stadt Rosenberg im eigenen Namen und in angeblicher, jedoch nicht ausgewiesener Vertretung der nachbarlichen Gemeindevertretungen führt für seine Bitte der Verlegung des Bezirksgerichtes von Kaplitz nach Rosenberg gegenüber Kaplitz ähnliche Gründe, wie Friedberg gegenüber Hohenfurth angeführt hatte - aus; auch hier sollen die meisten Ortschaften näher an Rosenberg als an Kaplitz liegen, Rosenberg liege schon an der flößbaren Moldau, habe überallhin bequeme Bezirksstrassen oder gute landartige Wege, habe im südwestlichen Böhmen die meiste Industrie in Tuch- und Wollwaarenerzeugung und Holzhandel und zur Unterbringung der Behörden und deren Beamten die nothwendigen Lokalitäten, dann eine gesunde und anmuthige Lage.

Die Gemeindevertretung der Stadt Rosenberg glaubt, gestutzt auf die geographische Lage der drei Gränzbezirke des südlichen Böhmen, Gratzen, Kaplitz und Hohenfurth, und wo Gratzen an der äußersten östlichen Gränze, Hohenfurth aber wieder an der südlichen Gränze seines Bezirkes gelegen ist, und im letzteren der Amtssitz nicht im Orte Hohenfurth, sondern in dem 1/8 Meile vom Orte entfernten Cistercienserstifte Hohenfurth verlegt ist, den Vorschlag machen zu können, daß die Bezirksgerichte im füdlichen Böhmen für Gratzen - das sich bei den bisher gebrachten Opfern verblutete, nach Beneschau, für Kaplitz nach Rosenberg und für Hohenfurth nach Friedberg verlegt werden, wobei auch eine Abänderung der Zuweisung einzelner Ortschaften vorgeschlagen wird, zugleich schlägt dann d. e Gemeindevertretung von Rosenberg vor, daß dann die Bezirkshauptmanuschaft für die drei südlichen Gerichtsbezirke nach Rosenberg, das in der Mitte gelegen, verlegt werde.

Die Petitionskommission - von der einige Mitglieder die Lokalverhältnisse genau kennen konnte bei Würdigung der für die angesuchte Abänderung der Sitze der Behörden angebrachten Gründe nicht die Uiberzeugung gewinnen, daß damit den öffentlichen Interessen im Allgemeinen gedient sein wurde, abgesehen davon, daß die durch bedeutende Opfer erworbenen Interessen jener Orte, welche gegenwärtig die Sitze der Behörden sind, empfindlich verletzt werden würden; wenn einzelne Ortschaften, durch die angesuchte Verlegung der Amtssitze - diesen Sitzen näher kommen, so werden wieder anderen in der Regel dieselben ferner gerückt werden; bequeme Verbindungswege und Strassen führen zu allen gegenwärtigen Amtssitzen, überall sind bereits die erforderlichen Amtslokalitäten, während solche in Friedberg, Rosenberg, Beneschau erst auf Kosten des Staates hergestellt werden müßten; dazu dürfte noch kommen, daß wenigstens in Friedberg und Beneschau Wohnungen für die Beamten vorhanden fein werden: in Erwägung aller dieser Verhältnisse hat die Petitionskommission sich zu dem Antrage bestimmt gefunden, ein h. Landtag wolle die angeführten Gesuche der Gemeindevertretungen von Friedberg und Rosenberg der h. Regierung mit der Bemerkung zur Amtshandlung abtreten, daß derselbe außer Stande sei, sie zu befürworten.

Snìmovní sekretáø Schmid:

Komise èiní návrh:

Sl. snìme raèiž žádosti zastupitelstev obcí Fridberga, Rosenberga odevzdati k jednání slavné vládì a podotknouti, že snìm není s to, za tyto petice se pøimluviti.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Kiemann (liest): Der Ausschuß der Bezirksvertretung von Pfraumberg stellt in feinem Gesuche de praes. 15. September 1868 Nr. 121 bezüglich der nach dem Gesetze vom 9. Juli 1863 und 6. August 1864 §. 1 aus den in Geld umzuwandelnden Contributionsgetreidesonden zu bildenden Vorschußkasse - die Bitte, der hohe Landtag wolle beschließen und dahin wirken, damit es bei dem Contributionsgetreidefonde der Herrschaft Mayerhöfen - Pfraumberg von der Durchführung des Gesetzes vom 9. Juli 1863 und vom 6. August 1864 fein Abkommen erhalte und gestattet werde, daß das Fondvermögen unter die einzelnen Theilnehmer, oder aber, falls dieses als unzulässig erkannt werden sollte, unter die Gemeinden der ehemaligen Herrschaft Mayerhöfen-Pfraamberg zur eigenen Verwaltung vertheilt werden könne. Der Ausschuß der Bezirksvertretung sucht diese seine Bitte mit der Behauptung zu begründen, daß ihm die Umwandlung des im Werthe von 14343 fl. 33 kr. östr. W. bestehenden Contributionsfondes in eine Vorschußkassa nicht nur sehr beschwerlich, sondern sogar unmöglich erscheine; beschwerlich, weil zuerst die Staatsobligationen, welche den 3. Theil des fraglichen Fondes ausmachen, um basres Geld zu erlangen, verkauft werden müßten, wobei der Fond wegen des niedrigen Kurfes der Obligationen zu Schaden kommen müßte, dann weil die aushaftenden Privatkapitalien gekündigt, und weil ferner die übrigen rückständigen Ausstände eingetrieben werben müßten; - unmöglich aber scheint dem Ausschuß der Bezirksvertretung die Eintreibung der aushaftenden Privatkapitalien, welche größtentheils auf sicheren Hypotheken angelegt sind, welche selbst im Wege der gerichtlichen Crecution bei dem gegenwärtigen Geldmangel nicht eingebracht werden konnten; diese Hindernisse dürften aber nach der Meinung des Ausschusses der Bezirksvertretung bei einer Vertheilung des Fondsvermögens an die einzelnen Theilnehmer oder an die Gemeinden zu deren eigenen Verwaltung nicht eintreten, auch glaubt der Ausschuß der Bezirksvertretung, daß die Errichtung der Vorschußkassen in dortiger Gegend überflüssig sein dürfte, weil es dort angeblich nicht gebräuchlich sei, Darlehen auf Personalkredit aufzunehmen, und endlich würde die Errichtung von einer Vorschußkasse wegen der damit verbundenen Kosten sich nicht rentiren.

Es ist auffällig, daß alle diese, von dem Ausschuße der Bezirksvertretung für seine Bitte angeführten Gründe von gar keinem Belange und daher nicht geeignet sind, für die Theilnehmer des ehemaligen Mayerhöfen-Pfraumberger Contributionsgetreidefondes eine Ausnahme vom Gesetze zu begründen; es ist nämlich nicht einzusehen, wie der Verkauf von Staatspapieren gegen baares Geld, Aufkündigung und Eintreibung pragmatikal versichertet Kapitalien, desgleichen rückständiger Ausstände, die ja ohne sie eingetrieben werden müssen, gar so beschwerlich oder wegen Mangel an Geld unmöglich sein sollte;, - daß diese angeblichen Hindernisse bei einer Verkeilung des Contributionsgetreidesondes an die Theilnehmer oder Gemeinden entfallen würden, will durchaus nicht in Zweifel gezogen werden; denn bei einer solchen Vertheilung würde es sich blos um eine einfache Division handeln. Allein alle diese Fonde haben, nach den Anordnungen der Gesetze vom 9. Juji 1863 und 6. August §. 1, die Bestimmung, daß sie zuVorschußkasscn verwendet werden müssen, welcher Bestimmung sie nicht entzogen werden können und dürfen, daher die Petitionskommission den Antrag stellen zu müssen glaubt: Ein hoher Landtag geruhe über das erwähnte Gesuch des Ausschußes der Bezirksvertretung von Praumberg zur Tagesordnung zu übergehen.

Sekr. Schmidt (ète):

Slavný snìme raèiž pøes dotèenou žádost okresního výboru Pøimdského pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich abzustimmen, und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Berichterstatter Dr. Kiemann (liest): Nr. 126. Dr. Pankraz in Pilsen bittet um Einsichtnahme in die dem Beschlusse des Landesausschußes vom 5. August 1868 Nro. exh. 13788 zu Grunde liegende Angelegenheit des Pilsner Theaters und Veranlassung des nöhtgen Rechtsschutzes.

Da der Herr Peteut mit brieslicher Erklärung de dto. Pilsen den 19. September 1868 seine in Sachen der Ueberlassung des Stadt. Pilsner Theathers an den Direktor Herrn von Svanda auf 6 Jahre zu èechischen - Pardon böhmischen - Vorstellungen eingebrachte Petition zurücknimmt und um deren Rückstellung bittet, so erachtet die Petitionskommission, den Antrag stellen zu sollen: Ein hoher Landtag geruhe diese Petition, ohne in das Meritorische derselben einzugehen, dem Landesausschuße Zur Rückstellung an den Herrn Petenten zu übeärmitteln.

Sn. aktuár Lederer (ète):

Slavný snìme raèiž tuto petici, aniž by se pouštìl do vyøízení ve vìci samé, zemskému výboru pøikázati, aby ji vrátil p. žadateli.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Darf ich bitten, Herr Dr. Czyhfarz.

Berichterstatter Dr. Cyhlarz (liest): N. 136. Petition der Gemeinde Webrutz und Nr. 137 der Gemeinde Schwarzenitz um Ausscheidung aus dem Gerichtsbezirke Wegstädtl und der Vezirkshauptmannschast Dauba und um Zutheilung zu dem Gerichisund polit. -Bezirke Leitmeritz.

Hoher Landtag!

Die Petition dieser beiden Nachbargemeinden stützt sich daraus, daß sie die Geschäfts- und Verkehrsverhältnisse ihrer Angehörigen wochentlich nach Leitmeritz, mit welcher Stadt sie durch eine gute Bezirksstraße verbunden find, nicht aber nach Wegstädtl, beziehungsweise Dauba führen. In Folge dessen wären sie, wenn ihrer Bitte -stattgegeben würde, im Stande, ihre Verrichtungen bei den kaif. Aemtern immer gelegentlich ohne besonderen Zeit- und Kostenauswand abzuthun, während sie sich jetzt wegen derselben besonders nach Wegstädtl oder gar nach dem 5 Stunden entfernten Dauba begeben müssen. Letzteres falle namentlich bezüglich derjenigen Personen in Betracht, welche mit der Besorgung der GemeindeGeschäfte betraut sind, indem diesen dadurch bedeutende Opfer an Zeit u. s. w. auserlegt werden, die sie auf die Dauer nicht zu bringen vermochten. Dazu komme noch, daß beide Gemeinden zwischen den zum Leitmeritzer Gerichts- und polit. Bezirke gehörigen Ortschaften Ruschowan und Wrbitz gelegen seien; sie bilden demnach einen Einschnitt in den Leitmeritzer Bezirk, so daß auch schon in dieser Beziehung ihre Zutheilung zum Leitmeritzer Bezirke als wünschenswerth erscheine. Die Petizionskommission konnte sich nun der Wichtigkeit der von den Petenten angeführten Gründe nicht verschließen, da dieselben, was die Situazionsverhältnisse betrifft, schon durch die Karte bestätigt werden. Sie glaubt daher, daß der Ausscheidung dieser Gemeinden von dem Bezirke Wegstädtl, Bez. Dauba und der Zutheilung zu dem Leitmeritzer Bezirke keine Hindernisse entgegenstehen, kann aber dermal doch noch nicht mit einem diese Bezirksänderung realisirenden, bestimmten Antrage vor das h. Haus treten, weil sie es für nothwendig hält, daß vorher auch die Bezirksvertretung von Wegstädtl in dieser Angelegenheit wenigstens einvernommen werde.

Die Ausscheidung ans dem Gerichtsbezirke hätte nämlich konsequenter Weise auch die Ausscheidung aus dem Vertretungsbezirke zur Folge, welche nur durch ein Landesgesetz verfügt werden kann.

Bevor aber ein solches beantragt wird, muß auch der Vertretungskörper gehört werden, dessen Interessen hiedurch unzweifelhaft berührt werden.

Demnach stellt die Petizions-Kommission den Antrag:

Hoher Landtag wolle beschließen: Es sei die Petizion der Gemeinde Webrutz de praes. 19. September 1868, Z. 136; dann die Petizion der Gemeinde Schwarzenitz de praes. 19. September 1868, Zahl 137, dem Landesausschuße mit dem Austrage zu überweisen, die Behufs meritorischer Erledigung erforderlichen Erhebungen im Einvernehmen mit der Regierung zu pflegen und nach dem Resultate derselben in der nächsten Session feine bestimmten Anträge zu stellen, welche, wenn aus die Zutheilung der Gemeinden Webrutz und Schwärzend zum Bezirke Leitmeritz eingerathen würde, namentlich auch die Landesgesetzvorlage behufs Aenberung des Vertretungsbezirkes zu umfassen hätten.

Sn. akt. Lederer (ète): Slavný snìme raèiž uzavøíti, aby se petice obce Vrutic z dne 19. záøí 1868, èís. 136, pak petice obce Svaøenic, ze dnel 19. záøí 1868, è. 137 odevzdala zemskému výboru s tím rozkazem, aby v srozumìní s vládou k vyøízení meritornímu potøebná vyšetøení pøedsevzal a na základì jich v nejblíže pøíštím zasedání podal urèité návrhy, kteréž, aè uèiní-li se návrh na pøidìlení obcí Vrutic a Svaøenic k okresu litomìøickému, obsahovati mají i pøedlohu zákona zemského ohlednì zmìny okresu zastupitelstva.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet, sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. C z y h l a r z (liest): Nr. 143. Petition des Josef Šalek, Lehrers an der Filialschule in Skupitz, um Bewilligung einer Personalzulage aus dem Schulfonde.

Hoher "Landtag!

Josef Špalek ist nach Angabe der Petition als Lehrer der Trivialschule zu Skupitz angestellt. Als solchem gebührt ihm die gesetzliche Congrua von 210 fl. Da er jedoch diese nicht bekommt, so hat die hohe Statthalterei durch Erlaß vom 14 Mai 1863 Z. 1130 in dieser Angelegenheit Erhebungen angeordnet, welche Seitens des Bezirksamtes Postelberg mit Zuziehung der Beteiligten (Gemeinde-, Bezirksvikair, Lehrer) gepflogen wurden. Dabei stellte sich heraus, daß die Schule zu Skupitz laut der von der k. k. Statthalterei bestätigten Errich-

tungsurkunde lebiglich eine Filialschule sei, während der Lehrer Josef Špalek laut seines Dekretes als wirklicher Lehrer angestellt ist.

Die Gemeindevertreter behaupteten nun, daß unter dieser Filialschule blos eine s. g. exponirte Unterlehrerstation zu verstehen sei, weßhalb es sich hier nicht um einen Anspruch des Lehrers aus die gesetzliche Congrua, sondern lediglich um eine Personalzulage handeln könne. Diese wurde denn auch dahin vereinbart, daß der Gehalt des Lehrers von 136 fl. 50 kr. auf 157 fl. 50 fr. erhöht wurde, wobei aber seitens der Gemeindevertreter die Bitte ausgesprochen wurde, daß bis zum Zustandekommen eines dießfälligen Landtagsbeschlußes eine weitere Erhöhung der Fassion nicht veranlaßt werde. Der Petent führt nun an, daß die Verhandlung in dieser Angelegenheit ohne seine Anwesenheit zu Ende geführt wurde und daß er bei diesem geringen Gehalte und seinem bereits vorgerückten Alter außer Stande sei, mit 5 unversorgten Kindern sein Auskommen zu finden.

Die Petitionskommission ist von der Erwägung ausgegangen, daß es sich hier um einen Akt der Administration handle, in welche das hohe Haus nicht direkt eingreifen kann. Andererseits konnte sie sich aber auch der Ansicht nicht verschließen, daß dem Petenten, wenn er thatsächlich als Lehrer angestellt ist, die Congrua von 210 fl. gebühre, wobei es Sache der hohen Regierung sein wird, den Pflichtigen, welcher den Zuschuß zu leisten hat, zu ermitteln. Die Petitionskommission stellt daher den Antrag: "Hoher Landtag wolle beschließen, es sei der Petition des Josef Špalek de praes. 22. Sept. 1868 Z. 143 der hohen Regierung zur Würdigung zu überreichen.

Snìm. aktuar Lederer (ète: ) Slavný snìme raèiž uzavøíti: petice Jozefa Špalka, de praes. 22. záøí 1868 èísl. 143 budiž odevzdána sl. vládì k uvážení.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Ich bitte Herrn Dr. Weber!

Berichterst. Dr. Weber: Nr. 142. Die Ortschaften Wolluben, Großkuchlitz und Kleinkuchlitz sind gegenwärtig dem Bezirke Krummau zutheilt und die Petenten bitten um Ausscheidung dieser Ortschaften aus dem Krummauer bezirksgerichtlichen Sprengel und um Zutheilung derselben an den Kaplitzer Gerichtssprengel. Sie mottoiren ihre Sitte mit Nachstehendem:

1.    Die Entfernung aller drei Ortschaften von Krummau beträgt drei Stunden, während dieselbe von Kaplitz kaum eine Stunde beträgt;

2.   Wolluben ist nach Kleinumlawitz, einer im Kaplitzer Sprengel gelegenen Pfarre, die Orte Groß-Kuchlitz und Klein-Kuchlitz nach Kaplitz selbst eingepfarrt;

3.   Wolluben desteht aus 8 Nummern, darunter dem Brusinger Hof, 3 Bauernwirthschaften und 4 Häuslern mit einer Einwohnerzahl von circa 50 Seelen; Groß-Kuchlitz besteht aus 16 Nummern, darunter 6 Bauernwirthschaften und 10 Häusler mit einer Einwohnerzahl von circa 90 Seelen, und Klein-Kuchlitz besteht aus 5 Nummern und zwar 2 Bauern und 3 Häuslern mit einer Einwohnerzahl von circa 30 Seelen, es handelt sich somit im Ganzen um einen Zuwachs von höchstens 170 Seelen zum Kaplitzer Bezirke, was bei dessen nicht übermäßiger dichten Bevölkerung keinen störenden Einfluß auf die gegenwärtige Organisation des Kaplitzer Gerichtes üben kann und auch keine Vermehrung der Gerichtsorgane bedingen würde.

4.    Da für die genannten Ortschaften eigene Grundbücher bestehen, so wäre auch dießfalls die Abtrennung respektive Zutheilung nach Kaplitz leicht durchführbar.

5.   Ist das Terrain nach Kruman zu im höchsten Grade coupirt, der Weg dahin durch mehrere quer über denselben führende Gebirgszuge derart unterbrochen, daß die Fahrt nach Krumman nicht nur eine äußerst beschwerliche, sondern im Winter oft unmöglich wird, während nach Kaplitz ebene, bequeme und kurze Wege führen.

6.   Der ganze Verkehr ist nach Kaplitz gerichtet und es weiden nicht nur die dortigen Jahrmärkte, sondern alle Wochenmärkte zahlreich besucht und es wäre den Petenten möglich, mit dem zuständigen Gerichte zu Kaplitz in steter Berührung zu bleiben.

Die Patenten führen so gewichtige Gründe für ihr Ansuchen an, daß dieselben, falls sie bestätigt würden, die erbetene Ausscheidung, resp. Zutheilung vollkommen rechtfertigen würden. Da jedoch die angestrebte Ausscheidung auch eine Veränderung der Bezirksvertretungsgebiete nach sich ziehen würde, worüber in der Regel ohne Anhörung der betreffenden Bezirksvertretungen nicht abgesprochen Werden kann, so wird der Antrag gestellt:

Der hohe Landtag beschließe, diese Petition Nr. 142 Pet. dem Landesausschuße mit dem Auftrage zuzuweisen, im Einvernehmen mit der hohen Regierung die weiters erforderlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere die betreffenden Bezirksvertretungen zu vernehmen und seiner Zeit wegen Einholung des landtäglichen Gutachtens Bericht zu erstatten.

Snìm. sekr. Lederer (ète: )

Slavný snìme raèiž uzavøíti: Petice è. 142 budiž odevzdána zemskému výboru s tím naøízením, aby dorozumìv se s vysokou vládou potøebné vyšetøení pøedsevzal, zvláštì pak k okresním zastupitelstvùm, jichž se vìc dotýká, dotaz uèinil a svého èasu k vùli dobrého zdání snìmu zprávu podal.

Oberstlandmarschall: Wünscht Niemand von den Herren das Wort?

Da dieses nicht der Fall ist, so bitte ich, über den Antrag abzustimmen und bitte diejenigen Herren, die dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Weber: Die Vertretung Maischen, Bezirk Wegstädtl bittet um Ausscheidung aus dem politischen Amtsbezirke Dauba und um Zutheilung derselben zur Bezirkshauptmannschaft Leitmeritz.

Da die vorliegende Petition nicht vollständig verfaßt, das Gesuch mit nichts belegt ist und da ferner nach §. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868 Nr. 44 R. G. B. über die Errichtung politischer Verwaltungsbehörden die Gränzen der Gerichtssprengel durch die Gemeinde der polit. Amtsbezirke nicht durchschnitten werden sollen, und im vorliegenden Falle Maischen wohl beim Bezirksgericht Wegstädtl bleiben soll, dagegen zu einer anderen Bezirkshauptmannschaft, nämlich zu jener von Leitmeritz zugewiesen werden will, wohin das Bezirksgericht Wegstädtl gehört, daher jene Gesetzbestimmung verletzt werden würde, so beantragt die Pet. -Commission:

Ein hoher Landtag beschließe über diese Petition zur Tagesordnung zu übergehen.

Snìm. akt. Lederer (ète: ) Slavný snìme raèiž o této petici pøejíti k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich über den Antrag abzustimmen und ersuche jene Herren, welche dem Antrage beistimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Weber: Nr. 303.

Die Gemeinde Domaschitz im Sprengel des Bezirkes Auscha und der Bezirkshauptmannschaft Leitmeritz bittet um Ausscheidung aus diesem Sprengel und Zutheilung zum Srengel des Bezirksgerichtes und der Bezirkshauptmannschaft Dauba.

Die Gründe, die in dieser Petition angeführt wurden, sind jedenfalls solche, welche Beachtung verdienen, allein sie sind ebenfalls nicht hinreichend belegt, weßhalb die Petitionskommission den Antrag stellt:

Ein hoher Landtag beschließe, den Landesausschuß zu beauftragen, im Einverständniß mit der hohen Regierung die erforderlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere die betreffenden Bezirksvertre-tungen zu vernehmen und feiner Zeit wegen Einholung des landtäglichen Gutachtens Bericht zu erstatten.

Akt. z. s. Lederer (ète): Slavný snìme raèiž-se usnésti takto: Zemskému výboru ukládá se, aby srozumìv se s c. kr. vládou, zvláštì však vyslyšev døíve okresní zastupitelstva, jichž se záležitost ta týká, podal snìmu zprávu, vyžádaje sobì dobré zdání snìmovní.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, die dafür


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