Pátek 25. září 1868

selb, Bärnwald, Schönwald, Halbseiten, Hohenörlitz, Batzdorf, Ritschka und Himmlisch-Ribney, von denen mit Ausnahme von Bärnwald, Schönwald und Halbseiten sämmtliche im Bereiche Einer Wegstunde liegen, bilden einen Kern von mehr als 8. 000 (richtig gegen 10. 000) Einwohnern, an welche sich Groß- und Kleinstiebnitz, Kunzendorf, Katscher und die in Mitte liegenden Gemeinden mit einer Entfernung zwischen 1 - 2 Stunden, Groß- und Klein-Auřim 2 1/2 bis 3 Stunden und Kronstadt, Neudorf, Kerndorf, Schwarzwasser mit 3 bis 3 1/2 Stunden zweckmäßig anschließen.

Müßten für das Gebirge auch schon 8 und 10. 000 Einwohner genügen, um berechtigt zu sein, ihre Zusammenfassung zu einem Gerichtsbezirke zu begehren, so müsse das bei einer Bevölkerung zwischen 10 und 20- oder auch nur 18. 000 Einwohnern, um so mehr der Fall sein, als dadurch die unverhältnißmäßig großen Bezirke Senftenberg und Reichenau auf ihr natürliches Maß reduzirt und die Geschäfte expeditiver gemacht werden, abgesehen davon, daß für den angestrebten Bezirk der Gleichartigkeit und Einfachheit der Verhältnisse wegen ein relative geringeres Personale erforderlich fein werde.

Die Errichtung eines Gerichtsbezirkes Rokitnitz und die Zutheilung der Reichenauer deutschen Gemeinden zu demselben bedinge ferner die Zutheilung des Gerichtsbezirkes Rokitnitz nach Senstenberg, da man nicht nach Rokitnitz zu Gericht und etwa nach Reichenau zum politischen Amte gehören könne, denn gerade die Verkehrslinie zur Eisenbahn führe über Rokitnitz und Senftenberg und nur in Rokitnitz oder in Senftenberg könne auch die politische Behörde für den Bezirk Rokitnitz sein.

Endlich hat sich die Stadtgemeinde Rokitnitz auf Grund der Beschlüße vom 1. September 1867 rechtsverbindlich verpflichtet, die zur Unterbringung des Bezirksgerichtes und feiner Nebenämter nothwendigen Lokalitäten in dem städtischen (erst vor 10 Jahren neu erbauten) Rathause unentgeltlich und mit unbeschränkter Zeitdauer, ja nöthigenfalls das ganze Rathaus zur Disposizion zu stellen, die Zu- und Umbauten für Gefängnißlokalitäten und dergleichen herzustellen, die Verwahrung der gerichtlichen Depositen und die Haftung für dieselben nöthigenfalls zu übernehmen, und hat diese Verpflichtung mit Beschluß vom 6. Januar 1868 auch auf ein in Rokitnitz zu errichtendes politisches Bezirks- und Steueramt ausgedehnt, so daß es sich in finanzieller Beziehung lediglich um die Besetzung des Gerichtes handeln würde, welche leicht insbesondere aus dem Personale des Reichenauer und vielleicht auch des Senftenberger Gerichtes großen Theils effektuirt werden könne.

Die Gemeinden Kronstadt, Herrndorf mit Friedrichswald, Neudorf und Schwarzwasser führen insbesondere an, daß sie im äußersten Hochgebirge längs der preußischen Gränze hinter einem großen Bergrücken liegen, über welchen sie nur nach dem jetzigen brei Meilen entfernten Amtsorte Reichenan gelangen können, offen fei der Zugang hinter diesen Bergrücken lediglich nach der Seite von Rokitnitz.

Der Weg über diesen Bergrücken sei besonders zur Winterzeit nicht nur höchst beschwerlich, sondern zeitweise auch ganz unmöglich und lebensgefährlich.

Insbesondere aber führen diese Gemeinden an, daß die deutschen Gemeinden des Reichenauer Bezirkes seit jeher und bei allen Anlässen von der überwiegend čechischen Partei stiefmütterlich behandelt, ihr Interesse gar nicht beachtet worden fei, das namentlich fei bezüglich des Strassenbaues der Fall. Seit länger als 40 Jahren haben die deutschen Gemeinden der früheren Herrschaft, jetzt des Bezirkes Reichenau ihre Geldbeträge zum Strassenbau im flachen Lande willig und gern geleistet, wogegen die Instandhaltung ihrer Fahrwege in dem höchst beschwerlichen Gebirge den Bewohnern desselben allein überlassen bleibe.

Alle diesfalls eingebrachten Beschwerden seien unbeachtet geblieben, noch immer haben sie - die genannten Gemeinden - keine Strasse nach Reichenau. Ja es sei sogar geschehen, daß die Bezirksvertretung des Vormittags den Antrag auf die Erbauung der Straffe nach Kronstadt rücksichtslos ablehnte, während sie des Nachmittags frisch und guter Dinge einen namhaften Beitrag zum Nazionaltheater volirt.

Die erst im verflossenen Winter neuerdings in der Landeshauptstadt und anderweitig vorgekommenen großen Uibergriffe, so wie die unzulässigen und gesetzwidrigen Agitazionen gegen die Verfassung, machen es ferner den Bewohnern der deutschen Gemeinden zur Gewissenspflicht, ihr eigenes Interesse und damit das des Staates zu wahren und sich zu einem selbstständigen Bezirke zu organisiren.

All' diesen und den anderen bereits früher angeführten Uibelständen würde durch ihre Vereinigung zu einem deutschen Gerichtsbezirke abgeholfen, denn die deutschen Gebirgsbewohner Würden dadurch zu enger Gemeinschaft verbunden, für die nothwendige Errichtung von Bildungsanstalten Sorge zu tragen und mit äußerst geringen Kosten das letzte Glied einer Strassenverbindung mit der Eisenbahn herzustellen in der Lage fein, da die von Wildenschwert über Geiersberg und Seftenberg nach Rokitnitz führende Strasse schon im nächsten Jahre nach Batzdorf und Bärenwald bis an die Gränze der Gemeinde Neudorf fortgeführt und somit ihre Verbindung mit dem nur 3 Stunden entfernten Rokitnitz unmittelbar hergestellt werde.

Die Einvernehmung der Gemeinden im August 1867 war die Veranlassung, daß mit Bewilligung der politischen Behörde eine Versammlung deutscher Gemeindevertreter des Reichenauer und Senftenberger Bezirkes am 1. September 1867 in Ritschka stattfand, auf welcher, abgesehen von den gerichtlich in Senftenberg und Reichenau abgegebenen Erklärungen, den Petitionsweg einzuschlagen beschlossen wurde. Uiber Vorschlag dieser Versammlung erklärten die einzelnen Gemeindevertretungen ihre Zustimmung zu den beschlossenen Schritten und wählten auf derselben Versammlung zur Verfassung der Petition, zur Vorlage derselben an jede einzelne Gemeinde behufs Beratung und Beschlußfassung, sowie zu deren seinerzeitigen Einbringung eine Kommission bestehend aus der Rokitnitzer Gemeindevertretung und sechs Vertrauensännern, welche auch schon am 29. Sept. 1867 zur Verfassung der Petition zusammentraten, und nach deren Genehmigung sie auch verschickten. Nachdem bereits für 21. resp. 22 Gemeinden die Petitionen eingelaufen und die Sitzungen des h. Landtages schon eröffnet waren, fand am 3. Sept. 1868 die Schlußsitzung dieser Kommission statt. Die Eingabe nun, in welcher diese Kommission die an den Herrn Justizminister gerichteten Petitionen 1/1 bis 21/22 dem h. Landtage vorlegt und welche mit der Bitte schließt: "Der h. Landtag geruhe die Petitionen um Ausscheidung der deutschen Gemeinden des Reichenauer und Senftenberger Bezirkes und Konstituirung derselben zu einem selbstständigen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Rokitnitz, sowie um Zutheilung desselben zur Bezirkshauptmannschaft Senftenberg entgegenzunehmen und dieselben mit feinem befürwortenden Gutachten versehen an den H. Justizminister zu leiten. " - Diese Eingabe betont in erster Linie die Verkehrs-Interessen insbesondere aber damit, daß die Wildenschwert-Glatzer Eisenbahn an Senftenberg bis auf eine Stunde heranrückt. Diese Tyrannei des Verkehrs, eine ausnahmsweise wundertätige Tyrannei, habe auch schon ihren Einfluß auf die Postorganisation in dem so lange vergessenen Gebirge geübt: schon seien die deutschen Gebirgsgemeinden des Reichenauer Bezirkes von ihrer seitherigen Verbindung mit dem Postamte Reichenau befreit und mit dem Postamte Rokitnitz in Verbindung gebracht, während früher der Empfang eines Briefes vom Zufalle abhing und wöchentlich ein - höchstens zwei Mal erfolgte, sei durch die Verbindung mit Rokitnitz die tagtägliche Postverbindung ermöglicht worden, u. z. so, daß man nicht nur täglich Briefe empfangen, sondern auch noch beantworten könne.

Und in der That wird das jetzt bis vergessene Gebirge durch die Errichtung von vier Postämtern in Groß-Stiebnitz, Kronstadt, Bärnwald und Batzdorf und deren Verbindung mit Rokitnitz -Senftenberg - Wildenschwert in die Kreise des Verkehres gezogen und derin Rokitnitz nach der Eisenbahn zu konzentrirte Post verkehr des auch zu einem Gerichtsbezirke zu vereinigenden Gebirges demonstrirt so recht ad oculos, daß die Verkehrsverhältnisse die schleunige Aenderung der gerichtlichen und auch der politischen Bezirke die Konstituirung des zudem noch ausschließlich deutschen Gebirges zu einem Gerichtsbezirke, mit dem Gerichtssitze in Rokitnitz und dessen Zutheilung zu der Bezirkshauptmannschaft Senftenberg "erheischen". Es wird ferner auf die Bildung eines eigenen Vertretungsgebietes hingewiesen und die Landesgesetzgebung diesfalls angerufen, ja es wird auf die Einbeziehung des neu zu errichtenden Gerichtsbezirkes Rockitnitz in den Landtagswahlbezirk SenftenbergGrulich hingewiesen und auch diesfalls die Landesgesetzgebung angerufen.

"Und wie kommen wir dazu, " also rufen die Vertrauensmänner des ganzen Gebirges aus, "daß wir im Landtage unvertreten sind? und das meinen sie wohl etwa in dem Sinne, daß das verfassungstreue Gebirge von Grulich bis Gießhübel nicht durch einen verfassungstreuen Abgeordneten vertreten fei.

Die Erfüllung dieses Wunsches, dieses berechtigten Strebens hängt mit dem Gegenstande der Petition aufs innigste zusammen, sei jedoch erst die Krönung des Gebäudes, an dessen Grundriß sie derzeit arbeiten: aber wie kommen wir, als bloßes Wahl- und Vertretungsmateriale betrachtet dazu, " also fahren sie fort, "da§ die, wenn auch gegen die Stimme der Deutschen gewählten Abgeordneten der BezirkeReichenau, Adlerkosteletz und Senftenberg-Grulich im Landtage nicht erscheinen, daß sie sich von dem Boden lossagen, in dem sie doch wurzeln, außer dem sie politisch gar nicht existiren.

Wir wollen dieser politischen Agonie ledig, wir wollen politisch thätig sein, thätig sein im Interesse der Verfassung, thätig im Interesse der Ausführung der Staatsgrundgesetze!"

Diese verfassungstreuen Gemeinden wollen nichts wissen von einer, selbst in der harmlosen Form von Massenpetitionen um Steuernachlaß auftretenden Steuerverweigerung - sie weisen aber auf die Gefahr hin, daß man die verfassungstreuen deutschen Elemente also zersplittert, sich selbst und den um die Form niemals verlegenen verfassungsfeindlichen Agitationen überläßt!

So wie sie nun eintreten für die Verfassung und obwohl sie dies jetzt nur in nicht maßgebender Weife thun können; sowie sie entgegenzutreten entschlossen sind jedwedem Versuche verfassungswidrigen, unseligen Beginnens, und wie dies zu verlangen Regierung und Volksvertretung berechtigt sind: ebenso glauben aber auch sie berechtigt zu sein, die Erwartung auszusprechen, es werde Regierung und Volksvertretung, es werde insbesondere auch der hohe Landtag ihre Bestrebungen, ihre verfassungstreue Haltung in maßgebender und fruchtbarer Weise zum Ausdruck zu bringen, dadurch unterstützen, daß sie von den gemischten Bezirken Senftenberg und Reichenau losgelöst und zu einem selbständigen Gerichtsbezirke mit Rokitnitz als Gerichtssitz vereinigt und sohin der Bezirkshauptmannschaft Senftenberg einverleibt werden, welche sodann die Bezirke Senstenberg, Grulich und Rokitnitz umfassen würde.

Die Verhältnisse der deutschen Gemeinden des Reichenauer und Senftenberger Bezirkes erscheinen nach allen Richtungen hin von so zwingender Art, daß die Petitionscommission bei der Behandlung dieser Frage die Organisation des allerdings vergessenen Gebirges in ihrer Totalität ins Auge fassen und von diesem Standpunkte aus, sowie von den

Verkehrsverhältnissen überhaupt ausgehend zu dem Beschlusse kommen mußte, daß dem Begehren im vollsten Umfange Statt zu geben und mit dem Gutachten an die hohe Regierung auch die damit zusammenhängende Aenderung des Bezirksvertretungsgesetzes und die nicht minder davon bedingte Aenderung der Wahlordnung vorzunehmen sei; denn wird der Gerichtsbezirk Rokitnitz constituirt, ohne daß gleichzeitig über seine Zutheilung zu einem Wahlbezirke verfügt würde, so bliebe er, in keinen Rahmen gehörig, von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. Von 28 Gemeinden liegen Erklärungen vor auf die Bildung eines Gerichtsbezirkes Rokitnitz und ihre Einbeziehung in denselben. Die zwei Gemeinden Hlaska und Rehberg, von denen Erklärungen nicht vorliegen, liegen derart zwischen Prorub, Katscher, Kunzendorf, Rampusch und Bieley, daß sie, wie die Katastral-Gemeindekarte ausweist, von diesen Gemeinden gar nicht getrennt werden können, also ihnen folgen müssen. Die angeführten 30 Gemeinden bilden einen ununterbrochenen Complex von 3. 6 Quadrat-Meilen mit ca. 19000 Einwohner, also einen Gerichtsbezirk, der die Anforderungen des Dienstes nicht überspannen wird.

Der Senstenberger Gerichtsbezirk würde ans 30 Gemeinden 4. 6 Quadrat-Meilen und 29000 Einwohner, also aus ein entsprechenderes Maß herabgedrückt, die Bezirkshauptmanuschast Senstenberg dagegen von 46000 Einwoher und 7. 9 QuadratMeilen ca. 57000 und ca. 10 Quadrat-Meilen gehoben, und um dieselbe Ziffer die Bezirkshauptmannschast Reichenau von 58000 Einwohnern und 9. 7 Quadrat-Meilen aus 47000 Einwohner und 6. 1 Quadrat-Meilen, der Gerichtsbezirk Reichenau von 32000 Einwohner und 5. 3 Quadrat-Meilen auf 21000 Einwohner und 2. 5 Quadrat-Meilen verringert, und dadurch jedenfalls eine bessere Abrundung auch um Reichenau herum erreicht. Schließlich kann nicht übergangen werden, daß nach den bei Sr. Exzellenz dem Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten auf die gegebene Weise eingesehenen Daten die Bezirksvertretung Reichenau über die in Frage stehende Aenderung der Bezirksgerichtssprengel sich nicht geäußert hat, daß dagegen die Senftenberger Bezirksvertretung über die Creirung eines Bezirksgerichtes für die deutschen Gemeinden des Senstenberger und Reichenauer-Bezirkes in Rokitnitz nach derselben Quelle sich befürwortend geäußert hat u. z- der georaphischen Lage wegen, zumal der Senftenberger Bezirk sehr groß und der Weg nach Seustenberg für einen großen Theil der Bevölkerung sehr beschwerlich sei.

Was aber für den Gerichtsbezirk gilt, das muß auch für den Vertretungsbezirk gelten, während sich die übrigen Consequenjen bezüglich des politischen Amts- und des Landtagswahlbezirkes nicht minder ergeben.

Der Petitionsausschuß erlaubt sich daher, da auch für die Localitäten eines Bezirksgerichtes gesorgt erscheint, den Antrag zu stellen:

Der h. Landtag wolle beschließen:

I.

Die am 11. September 1868 unter Nr. 117 Pet. überreichte Petition der Stadtgemeinde Rokitnitz und 20, richtig 21 deutscher Nachbargemeinden des Senftenberger und Reichenauer Gerichtsbezirkes um Ausscheidung der deutschen Gemeinden des Adlergebirges aus diesen Gerichtsbezirken und Konstituirung derselben zu einem selbstständigen Gerichtssitze in Rokitnitz, sowie um Zutheilung dieses Gerichtsbezirkes zu dem Sprengel der Bezirkshauptmannfchaft Senftenberg, wird im Sinne des §. 2 des Ges. v. 11. Juni 1868, Nr. 59 R. -G. -B. mit dem Gutachten an die h. Regierung geleitet, daß die Verkehrsverhältnisse dieser ihrer Nationalität und Produktion nach gleichartigen Gebirgsgemeinden insbesondere mit Rücksicht auf die schon bestehenden und auf die der Ausführung entgegengehende Wildenschwert-Glatzer Eisenbahn und die durch diese Bahnen bedingte Verkehrslinie die Ausscheidung der Katastralgemeinden

1. Rokitnitz,

2.   Oberndorf (Ober-Rokitnitz),

3.    Mitteldorf (Mittel-Rokitnitz),

4.    Niederdorf (Nieder-Rokitnitz),

5.    Herrnfeld,

6.    Batzdorf,

7.    Hohenörlitz,

8.   Halbseiten,

9.    Bärnwald und

10.    Schönwald aus dem Bezirksgerichtssprengel Senftenberg; dann der Katastralgemeinden:

11.    Ritschka,

12.    Himmlisch-Riebney,

13.    Saufloß,

14.    Groß-Stiebnitz,

15.   Klein-Stiebnitz,

16.    Kunzendorf,

17.   Katscher,

18.    Neudorf,

19.   Schwarzwasser,

20.   Kronstadt,

21.   Kerndorf und

22.   Friedrichswald,

23.    Groß-Auřim,

24.   Klein-Auřim,

25.   Bieley, 26. Hlaska,

27. Prorub,

28.   Rampusch,

29.   Rehberg und

30.   Tanndorf aus dem Bezirksgerichtssprengel Reichenau, deren Vereinigung zu einem besouderen Bezirksgerichtssprengel mit dem Gerichtssitze in Rokitnitz, und dessen Einverleibung in den politischen Amtsbezirk Senftenberg insbesondere auch mit Rücksicht auf die Hebung des Wohlstandes dieser Gebirgsgeged als eine dringende Nothwendigkeit erscheinen lassen.

Sn. aktuar Leder (čte): Slavný sněme račiž se usnésti takto:

L

X. Petice městské obce Rokytnice a 20 německých obcí sousedních v obvodu žamberského a rychnovského soudu okresního, jež byla dne 11. září 1868 pod č. 117 pet. podána,

v příčině vyloučení německých obcí orlického pohoří z řečených soudních okresů a v příčině zřízení obcí těch za okres soudní o sobě se sídlem soudu v Rokytnici, jakož i v příčině přivtělení tohoto okresu soudního k obvodu okresního kejtmanství v Žambersku, odevzdává se ve smyslu §. 2., zákona ze dne 11. června 1868, č. 59 ř. zák., slavné vládě s dobrozdáním, že poměry obchodního spojení pohorských těchto obcí, co do národnosti a výroby sobě stejnorodných, zvláště vzhledem k nynějším železnicím a k ukončení se blížící železné dráze z Oustí nad Orlicí do Kladska a k směru obchodu těmito dráhami podmíněnému, především pak vzhledem k zvelebení blahobytu této krajiny horské ukazují toho pilnou potřebu, aby obce katastrální

1.   Rykytnice,

2.   Rokytnice Horní,

3.   Rokytnice prostřední, 4. Rokytnice dolní,

5.   Panské pole,

6.   Bartošovice,

7.   Orlice vrchní,

8.   Malá Strana,

9.   Bärenwald a

10.   Schönwald vyloučeny byly z obvodu okresního soudu žamberského, o aby obce katastrální

11.   Říčky,

12.   Rybná Nebeská,

13.   Souvlastní,

14.   Zdobnice velké,

15.   Zdobnice malé,

16.   Kunčinaves,

17.   Kačerov,

18.   Nová Ves,

19.   Černá Voda,

20.   Kunstat,

21.   Kerndorf a

22.   Friedrichswald,

23.   Úhřinov velký,

24.   Úhřinov malý,

25.   Bílé,

26.   Hláska,

27.   Proruba,

28.   Rompíše,

29.   Liberk a

30.   Jedlová,

vyloučeny byly z obvodu okresního soudu Rychnovského, aby obce jmenované vesměs spojeny byly ve zvláštní obvod okresního soudu, se sídlem soudu v Rokytnici, a aby obvod ten přivtělen byl k obvodu politického úřadu v Žamberku.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über diesen Antrag abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

II.

Berichterst. Dr. Hanisch (liest):

Gesetz vom...................................... wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung von Gemeinden aus den Bezirksvertretungsgebieten Senftenberg und Reichenau und deren Vereinigung zu einem besonderen Vertretungsgebiete mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Rokitnitz.

Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich aus Grundlage der §. 2 und 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung v. 25. Juli 1864, Nr. 27 des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen anzuordnen wie folgt;

§. 1. Aus den Gebieten der Bezirksvertretungen der früheren politischen jetzt als Bezirksgerichtsprengel fortbestehenden Bezirke Senstenberg und Reichenau werden die Katastral-Gemeinden

Senftenberg: 1. Rokitnitz,

2.   Oberdorf (Ober-Rokitnitz),

3.   Mitteldorf (Mittel-Rokitnitz),

4.   Niederdorf (Nieder-Rokitnitz),

5.   Herrnfeld,

6.   Batzdorf,

7.   Hohenörlitz,

8.   Halbseiten,

9.   Bärnwald und 10. Schönwald.

Reichenau: 11. Ritschka,

12.   Himmlisch-Riebney,

13.    Saufloß,

14.   Groß-Stiebnitz,

15.   Klein-Stiebnitz,

16.   Kunzendorf,

17.   Katscher,

18.   Neudorf,

19.   Schwarzwasser,

20.   Kronstadt,

21.   Krondorf und

22.   Friedrichswald,

23.   Groß-Auřim,

24.   Klein-Auřim.

25.    Bielei,

26.   Hlaska,

27.   Proruck,

28.   Kampusch,

29.   Rehberg und

30.   Tanndorf

ausgeschieden und zu einem besonderen Vertretungs- bezirke mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Rokitnitz vereinigt.

§. 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im §. 1 bezeichneten Gemeinden aus den Bezirksgerichtssprengeln Senftenberg und Reichenau und deren Vereinigung zu einem besonderen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Rokitnitz und mit dessen Einverleibung in den politischen Amtsbezirk Senftenberg in Wirksamkeit.

§. 3.

Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.

II.

Sn akt. Leder (čte):

Zákon daný..................................... pro království České, týkající se vyloučení některých obcí z obvodu okresního zastupitelstva Žamberského a Rychnovského a sloučení jich v jeden zvláštní obvod okresního zastupitelstva se sídlem okr. zastupitelstva v Rokytnici.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §. 2. a §. 5. zákona o zastupitelstvu okresním ze dne 25. července 1864, č. 27 zákon. zemsk. pro království české naříditi takto:

§. 1.

Z obvodu okresního zastupitelstva dřívějších politických okresů Žamberského a Rychnovského, jenž nyní i nadál zřízeny jsou co obvody okresních soudů, vylučují se obce katastrální

Žamberk: 1. Rokytnice,

2.   Rokytnice horní,

3.   Rokytnice prostřední,

4.   Rokytnice dolní,

5.   Panské Pole,

6.   Bartošovice,

7.   Orlice vrchní, 8. Malá Strana, 9. Bärenwald a

10. Schönwald. Rychnov: 11. Říčky,

12.   Rybná Nebeská,

13.    Souvlastní,

14.   Zdobnice Velké,

15.   Zdobnice Malé,

16.   Kunčinaves,

17.   Kačerov,

18.   Nová Ves,

19.   Černá Voda,

20.   Kunstat,

21.   Kerndorf a

22.   Friedrichswald

23.   Úhřiňov Velký,

24.   Úhřiňov Malý,

25.   Bílé,

26.   Hláska,

27.   Proruba,

28.   Rompíše,

29.   Liberk a

30.   Jedlová

a spojuji se ve zvláštní obvod okresního zastupitelstva v Rokytnici.

§. 2.

Zákon tento nabude platnosti dnem, v kterýž vyloučeny budou obce v §. 1. jmenované z obvodů okresních soudů v Žamberce a Rychnově a spojeny budou v jeden zvláštní obvod okresního soudu se sídlem soudu v Rokytnici, i v který se stane přivtělení obvodu toho k okresu politického úřadu v Žamberce.

§. 3.

Mému ministru vnitřních záležitostí ukládá se, aby zákon tento ve skutek uvedl.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die General-Debatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, schließe ich die General-Debatte und eröffne die Spezial-Debatte. Ich bitte §. 1 vorzulesen.

Berichterst. Dr. Hanisch (liest): §. 1. Aus den Gebieten der Bezirksvertretungen der früheren politischen jetzt als Bezirksgerichtssprengel fortbestechenden Bezirke Senstenberg und Reichenau werden die Katastral-Gemeinden:

Senstenberg: 1. Rokitnitz,

2.   Oberdorf (Oberrokitnitz),

3.   Mitteldorf (Mittelrokitnitz),

4.   Niederdorf (Niederrokitnitz),

5.   Herrnfeld,

6.   Batzdorf,

7.   Hohenmörlitz,

8.   Halbseiten,

9.   Bärnwald und 10. Schönwald, Reichenau:

11. Kitschka,

12.   Himmlisch-Riebney,

13.   Saufloß,

14.   Groß-Stiebnitz,

15.   Klein-Stiebnitz,

16.   Kunzendorf,

17.   Katscher,

18.   Neudorf,

19.   Schwarzwasser,

20.   Kronstadt,

21.   Kerndorf und

22.   Friedrichswald,

23.   Groß-Auřim,

24.   Klein-Auřim,

25.   Bielei,

26. Hlaska,

27.   Proruck,

28.    Kampusch,

29.   Rehberg und

30.   Tanndorf

ausgeschieden und zu einem besonderen Vertretungsbezirke mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Rokitnitz vereinigt.

Sn. akt. Leder (čte): §. 1. Z obvodu okresního zastupitelstva dřívějších politických okresů žamberského a Rychnovského, jenž nyní i na dále zřízeny jsou co obvody okresních soudů, vylučují se obce katastrální: Okres žamberský: 1. Rokytnice,

2.   Rokytnice horní,

3.   Rokytnice prostřední,

4.   Rokytnice dolní,

5.   Panské Pole,

6.   Bartošovice,

7.   Orlice vrchní,

8.   Malá Strana,

9.   Bärenwald, 10. Schönwald.

Okres Rychnovský: 11. Říčky,

12.   Rybná nebeská,

13.   Souvlastní,

14.   Zdobnice velké,

15.   Zdobnice malé,

16.   Kunčinaves,

17.   Kačerov,

18.   Nová Ves,

19.   Černá Voda,

20.   Kunštát,

21.   Kerndorf,

22.   Friedrichswald,

23.   Uhřinov velký,

24.   Uhřinov malý,

25.   Bílé,

26. Hláska,

27.   Proruba,

28.   Rompiše,

29.   Liberk a

30.   Jedlová

a spojují se ve zvláštní obvod okresního zastupitelstva v Rokytnici.

(Se. Durchlaucht der Herr Oberstlandmarschall übergibt den Vorsitz an seinen Stellvertreter Dr. Banhaus. )

D. L. M. Stellv.: Verlangt Jemand von den

Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, schreite ich zur Abstimmung und bitte diejenigen Herren, welche mit dem Antrage einverstanden sind, die Hand zu erheben. (Geschieht). Der Paragraph ist angenommen.

Berichterst. Dr. Hanisch (liest): §. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausscheidung der im §. 1. bezeichneten Gemeinden aus den Vezirksgerichtssprengeln Senftenberg und Reichenau und deren Vereinigung zu einem besonderen Gerichtsbezirke mit dem Gerichtssitze in Rokitnitz und mit dessen Einverleibung in den politischen Amtsbezirk Senstenberg in Wirksamkeit.

Sn. akt. L e d e r e r (čte): §. 2. Zákon tento nabude platnosti dnem, v kterýž vyloučeny budou obce v §. 1. jmenované z obvodu okresních soudů v Žamberce a Rychnově a spojeny budou v jeden zvláštní obvod okresního soudu se sídlem soudu s Rokytnici, i v který se stane privtělení obvodu toho k okresu politického úřadu v Žamberce.

D. L. M. Stellv. Wenn Niemand Etwas dagegen einzuwenden hat, erkläre ich diesen §. für angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. Hanifch (liest): §. 3. Der Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beaustragt.

Sn. akt. Lederer (čte): §. 3. Mému ministru vnitřních záležitostí ukládá se, aby zákon tento ve skutek uvedl.

D. L. M. Stellv.: Wenn Niemand dagegen Etwas einwendet, erkläre ich den §. für angenommen.

Berichterst. Abg. Dr. Hanifch: Der Eingang lautet (liest):

Gesetz vom.......................................... wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Ausscheidung von Gemeinden aus den Bezirksvertretungsgebieten Senfteuberg und Reichenau, und deren Vereinigung zu einem besonderen Vertretungsgebiete mit dem Sitze der Bezirksvertretung in Rokitnitz.

Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde Ich aus Grund der §§. 2, 5 des Gesetzes über die Bezirksvertretung vom 25. Juli 1864 Nr. 27. des Gesetz und Verordnungsblattes für das Königreich Böhmen anzuordnen wie folgt:

Sn. akt. Lederer (čte):

Zákon daný........................................ pro království České, týkající se vyloučení některých obcí obvodu okresního zastupitelstva Žamberského a Rychnovského a sloučení jich v jeden zvláštní obvod okresního zastupitelstva se sídlem okresního zastupitelstva v Rokytnici.

K návrhu sněmu Mého království Českého vidí se Mně na základě §§. 2. a 5. zákona o zastupitelstvu okresním ze dne 25. července 1864 č. 27. zák. zem. pro království české naříditi takto:

D. L. M. Stellv.: Wenn Niemand Etwas dagegen zu bemerken hat, erkläre ich den Eingang des Gesetzes für angenommen.

Berichterst. Dr. Hanisch: Ich erlaube mir sogleich die 3. Lesung zu beantragen, und zu bitten, dass von der wirklichen Vorlesung des Gesetzes Umgang genommen werde.

D. L. M. Stellv.: Der Herr Berichterstatter beantragt, daß dieses Gesetz sofort zur 3. Lesung gelange.

Ich bitte die Herren, welche mit der Vornahme der 3. Lesung einverstanden sind, die Hand zu erheben. (Geschieht). Die dritte Lesung ist angenommen.

Ich bitte min jene Herren, welche dafür stimmen, dass dieses Gesetz mit Umgehung der Vornahme der dritten Lesung in dritter Lesung als angenommen betrachtet werbe, die Hand zu erheben. (Geschieht). Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.


Související odkazy



Přihlásit/registrovat se do ISP