Pátek 25. záøí 1868

dessen vom Landesfond gegen Repreß an den zahlungspflichtigen vorgestreckt werde.

4. Dem Landesausschuße wird aufgetragen, von dem Erfolge der Kommission, sowie dem Fortgange des Baues dem nächsten Landtage Bericht zu erstatteu.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): 1. Opatøení zemským výborem v pøíèinì komise spoleènì s c. kr. místodržitelstvím k protokolárnímu a nárysovému zjištìní škod pobøežních na øece Ohøi u Bohušovic uèinìná béøou se u vìdomost.

2.   Zemskému výboru se ukládá:

a)  aby u c. k. místodržitelství pøièinil se o to, by komise tato neprodlenì a na všecken spùsob ještì bìhem tohoto podzimku za úèelem svým byla vyslána;

b)  aby se øízení této komise ustanovením do ní ze svého støedu èlena práv znalého, jakož i ustanovením zemského inženýra zúèastnil.

3.   Zemský výbor se splnomocòuje, aby v tom pøípadu, kdyby nad míru pilná stavba na øece Ohøi u Bohušovic za úèelem ochrany bøehù odložena býti musela, proto že by vzešla pochybnost o tom, kdo na pøíslušné výlohy pøispívati jest povinen, vyslaným èlenem svým prohlásil, že potøebný náklad k vùli neodkladnému zapoèetí úpravní stavby roku 1868-69 co zálohu zatím poskytne fond zemský proti potomnému nahrazení ze strany tìch, kdož k placení jsou povinni.

4.   Zemskému výboru se ukládá, aby o výsledku komise, jakož i o pokraèování stavby samé podal snìmu zprávu v zasedání nejblíže pøíštím.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Friedrich Freih. Riese: Die Verhandlungen, die sich vom Jahre 1816 hinziehen, haben einen unendlichen Aktenwust mit sich gebracht, und es war nur möglich, sich in der Sache zurechtzufinden, indem der Landesausschuß durch den Ingenieur Schmutzer ein wirklich ausgezeichnetes Elaborat im Auszuge von 31 Bogen verfassen ließ. Dieses Elaborat war eben die Führung für die Durchsicht der Akten und hat mich zugleich durch die beigelegten Pläne zur Ueberzeugung gebracht - als Techniker nämlich - daß durch den Durchtich. Wo die lange Serpention auf ungefähr den fünften Theil herabgebracht worden ist, natürlich das Gefälle auf eine kleinere Länge vertheilt wurde, daher die Stromschnelligkeit eine viel größere geworden ist. Die Fortisikazions-Direkzion hat aber dieser Schnelligkeit entsprechend, den Uferschutz nicht gehörig vor sich genommen; die Uferbesestigungen waren auch nicht hinreichend. Außerdem hat der Fluß sich über die Flache nicht ergießen können, und wurde doch dabei eingeengt; daher mußte die

Schnelligkeit in den unteren Wasserschichten noch größer Werden.

Trotzdem aber, daß seit dem Jahre 1843 und 1844 und in den späteren Jahren keine Schäden vorkamen, wenigstens unbedeutende, und die Fortifikazion erklärt hat, sie würde das weiter erhalten, so wurde das später nicht so durchgeführt. Die Ufererhaltungen wurden nicht besorgt von der Fortisikazions - Direkzion, und da das Kreisamt von Leitmeritz seine Agenda nach Melník übertragen hat, war Niemand da, der die Fortifikazions - Direkzion dazu zu verhalten hätte.

Nach meiner und der Kommission Ansicht ist die Fortifikazions-Direkzion, da der Bau aus strategischen Rücksichten geschehen ist, allein verpflichtet, den Bau zu führen und ich bitte das hohe Haus, durch Ermächtigung des Landesausschußes dieser Gemeinde, die so viel durch Wasserschäden bereits gelitten hat, zu ihrem Rechte zu verhelfen, und diesen langen Verhandlungen durch ihren Beschluß ein Ende machen zu wollen.

Oberstlandmarschall: Da sich Niemand gegen diese Resoluzion zum Worte gemeldet hat, so glaube ich absehen zu können von der punktweisen Abstimmung, und werde mir erlauben, über die ganze Resoluzion, welche dem hohen Hause verlesen worden ist, abstimmen zu lassen. -

Ich ersuche jene Herren, welche für diese Resoluzion stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Sie ist angenommen.

Berichterstatter Freih. Riese-Stallburg: Hiedurch fand die Petition der Gemeinde Bauschowic vom 22. Mai 1864 ihre Erledigung.

Der Kommission wurde weiter eine Petizion der Gemeinde Czalowitz a. d. Elbe zugewiesen.

Die Kommission beehrt sich, dem hohen Hause folgenden Antrag zu machen:

Die der Kommission zugewiesene Petizion der Gemeinde Czalowitz betreffend die seit der Vermessung vom Jahre 1843 abgeschwemmte Area von 1840 ٱ° an der Insel, welche Abschwemmung angeblich durch die von der Navigazion am linken User aufgeführten Bauten verursacht wurde, wird der hohen Regierung befürwortend übergeben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Snem. sekr. Schmidt (ète):

Komise èiní dále návrh: Slavný snìme raèiž uzavøíti: "Komisi odevzdaná petice obce Èalovic, týkající se odplavení výmìry 1840ٱ° pøi ostrovì, kteréž se událo stavbami od navigace vyvedenými na levém bøehu, budiž odevzdána slavné vládì s pøímluvou.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht) Der Antrag ist angenommen,

Punkt 6.: Nr. 348:

Commissionsbericht betreffend die Reorganisirung der Landes-Korrectionsanstalt.

Ich ersuche den Herrn Ritter von Dotzauer, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterst. Ritter von Dotzaner (liest: )

Der Landesausschuß hat in seinem Berichte v. 5. Aug. 1868 dem h. Hause folgende Anträge unterbreitet:

Der h. Landtag geruhe

1.    den Laudesausschuß zu ermächtigen, die von ihm auf Grund der Beschlüsse der Enquête-Commission beschlossene innere Organisirung der Zwangsarbeitsanstalt, womit auch die k. k. Statthalterei sich einverstanden erklärt hat, weiters durchzuführen und

2.    eine Commission von je 3 Mitgliedern aus jeder Kurie zu erwählen und derselben den Antrag zu ertheilen, über die Reform der gesetzlichen Normen bezüglich der Tragung und Vertheilung der Kosten für die Verpflegung der Zwänglinge und Korrigenden, dann über die Wahrung der Rechte der Landesvertretung in Hinsicht auf die Notionirung Berathungen zu pflegen und sodann dem hohen Landtage diesfalls Anträge zu stellen. «

Hierüber erstattet die vom hoh. Landtage gewählte Kommission nachstehenden Bericht.

Ehe die Kommissionsmitglieder in eine Berathung eingingen, fanden sie es für nothwendig, die Zwangsarbeitsanstalt zur Informirung über den gegenwärtigen Stand selbst in Augenschein zu nehmen, wobei ihnen besonders aufgefallen ist, daß trotz den vielseitigen Wünschen und Petitionen, um Errichtung von Kreis- ja selbst von Bezirksarbeitshäusern und trotz den Klagen über die Zunahme des Vagabundenwesens und die wünschenswerthe Verbesserung der öffentlichen Sicherheit in vielen Gegenden Böhmens die Zwangsarbeitsanstalt sehr gering bevölkert ist, was eine zum geringen Ertrage unverhältnißmäßig hohe Regieauslage zur Folge hat.

In dieser Anstalt, welche auf 300 Individuen eingerichtet ist, befinden sich gegenwärtig nur 85 Zwänglinge und Korrigenden.

Die Ursachen der geringelt Anzahl glaubt die Kommission in dem Widerwillen der Gemeinden, für ihre Korrigenden die Verpflegskosten zu zahlen, sowie in den bisher bestandenen hohen Kosten der Einlieferung und endlich in dem die Notionirung erschwerenden Statthaltereierlasse vom 10. Juli 1864 Zahl 41488 zu finden, worin nämlich die k. k Bezirksämter angewiesen waren, sich bei den Anträgen auf Einsperrung sittlich vorkommener, arbeitsscheuer und somit gemeinschädlicher Personen in das Arbeitshaus, den Zweck der Anstalt aus moralische Besserung und Arbeitsangewöhnung stets gegenwärtig zu halten und zur möglichen Erreichung desselben die Arbeitsfähigkeit des Kandidaten nicht bloß aus der häufig unverläßlichen Zeugnissen, sondern aus eigener Anschauung zu konstatiren, um Individuen von den Anträgen auszuscheiden, deren Vorleben oder die bereits bestandene korrektionelle Haft eine Unverbesserlichkeit begründet,

Hiedurch wurde das ursprüngliche Statut wesentlich geändert u. z. nicht ohne nachtheilige Folgen für die Bevölkerung und zunächst für die Sicherheit auf dem Lande, weil der zweite, der eigentliche Zweck der Zwangsarbeits-Anstalt, gefährliche Individuen zu deteniren und unschädlich zu machen, hiedurch faktisch ausgeschlossen wurde.

Durch die Schwierigkeit der Notionirung ist bei vielen Bezirks- und Gemeindevertretungen die Anschauung entstanden, es biete das Zwangsarbeitshaus nicht mehr den hinlänglichen Raum, gefährliche Individuen zu deteniren, wodurch das Bedürsniß nach neuen Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten hervorgerufen wurde.

In Folge eines Beschlusses der vom h. Landtage im Jahre 1866 angeordneten und am 22. November 1867 abgehaltenen Enquete-Kommission, betreffend die Reorganisirung der Landes-KorrektionsAnstalt, fand sich die h. k. k. Statthalterei über die Notisizirung dieses Beschlusses, seitens des LandesAusschusses mit Zuschrift vom 27. Juli 1868 Z. 34152 bestimmt, den oberwähnten Erlaß vom 10. Juli 1864 zu beheben und dafür alle im Absatze 7. des Organisirungsstatutes vom 31. Mai 1833, Z. 21297 enthaltenen Bestimmungen wieder in Kraft treten zu lassen, und unter Erlassung der entsprechenden Weisung an die k. k. Bezirksämter dem Antrage der Enquête-Kommission beizustimmen wornach die Einlieferung der Zwänglinge und Korrigenden künftighin im Schubwege stattzufinden hätte, jedoch mit Beschränkung aus die Fälle, in welchen nicht etwa von den Eltern, Vormündern u. dergl. oder aber von den Gemeinden für die Einlieferung in anderer Weife und auf ihre Kosten Vorsorge getroffen werden will.

Hiedurch sind wesentliche Uibelstände, welche die Landeszwangsarbeitsanstalt ihrem Zwecke entfremdeten, behoden, nur tritt noch jetzt die Möglichkeit ein, das erwähnte Organisationsstatut vom 31. Mai 1833 zu republiciren und die Gemeindevorstände nochmals zu belehren, daß die Zwänglinge fort an im Schubswege eingeliefert werden können.

Auf den Antrag bezüglich der Wahrung der Rechte der Landesvertretung in Hinsicht auf die Notionirung Berathungen zu pflegen und dem h. Landtage Anträge zu stellen, glaubte die Kommission vor der Hand nicht eingehen zu sollen, weil die Frage der Notionirung ein Gegenstand der Polizeistrafgesetzgebung ist, sonach gemäß §. 11. K. des Reichsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 der Reichsgesetzgebung vorbehalten wurde und die Erlassung des in diesem §. zugesicherten Polizeistrafgesetzes nach einer von dem Herrn Statthalter dem hohen Hause gemachten Mittheilung bereits im Zuge ist.

Das Gebäude der Zwangsarbeitsanstalt bietet durch seine gesunde Lage, durch seine großen Räumlichkeiten, welche sich zu Werkstätten und Arbeitssälen vollkommen eignen, die Möglichkeit, die Anstalt auf dieselbe Stuse zu bringen, welche andere denselben Zweck verfolgende Anstalten, namentlich in anderen Ländern bereits erreicht haben, wozu jedoch eine ununterbrochene Sorgfalt in der Organisation nothwendig erscheint.

Seit der am ersten Jänner 1866 erst gefundenen Trennung der Zwangsarbeitanstalt vom k. k. Straufhause, besonders aber seit der Abhaltung der k. k. Enquêtekommission ist so manche Besserung nun in Administration eingetreten. Dessen ungeachtet bestehen noch viele Mängel, welche dem Zwecke der Besserung entgegen sind, worin das unseren Zeitverhältnissen im Prinzipe nicht mehr entsprechende Organisationsstatut vom 31. Mai 1833, welches Verbesserungen und zeitgemäßen Änderungen im Wege steht, zum großen Theil eigentliche Schuld tragt.

Die Korrektionsanstalt hat nach den gegenwärtigen Einrichtungen in mehrfacher Hinsicht den Charakter einer Strafanstalt, was besonders aus der Kleidung nach Farbe und Zuschnitt jener der Sträflinge, und aus der Art der Uiberwachung henorgeht. Die Zwangsarbeitsanstalt sollte überhaupt den Charakter einer Strafanstalt gänzlich abstreifen und dafür den einer Besserungsanstalt annehmen.

In unserer Zeit ist man nämlich zur Erkenntniß gekommen, daß Unterricht verbunden mit Arbeit und einer auf das Ehrgefühl einwirkenden Behandlung zumeist mehr nützen, als abstoßende Härte, welche den Korrigenden nicht nur nicht bessert, sondern sie noch mehr verstockt macht.

Im Falle aber, wo Strenge nothwendig eintreten muß, soll sie auch geführt werden, man sollte überhaupt zur Besserung eines jeden einzelnen Zwänglinges alles aufbieten, damit er der Gesellschaft wieder zurückgegeben werde.

Die Kommission glaubt die Anträge der Enquêtkommission im Allgemeinen zu der ihrigen machen zu müssen. Ueber solche Punkte jedoch, in welchen sie mit der Enquêtekommission nicht übereinstimmt, glaubt sie sich im Nachfolgenden aussprechen zu sollen:

Der Besuch des täglichen Gottesdienstes wäre derart zu reguliren, daß er von den Zwänglingen separat nach den Moralitätsklassen und nur an Sonn- und Feiertägen gemeinschaftlich besucht würde.

Der literarische Unterricht, zu dessen Ertheilung ein eigener Lehrer bestellt ist, sollte in mehrere Klassen eingetheilt und entsprechend erweitert werden.

Die Feststellung des Lehrpersonales bestimmt die Haus-Kommission und es steht die Genehmigung dem Landesausschuße zu.

Die Bibliothek wäre zu sichten, das Unbrauchbare zu entfernen und bei neuen Anschaffungen auf eine Lektüre zu sehen, die Belehrung und zugleich Unterhaltung bietet.

Die Arbeitskräfte sollten zur Erhöhung des Erträgnißes möglichst ausgenutzt werden; die Arbeit aber sollte eine lohnende, einfache und von der Art sein, daß sie dem Manne nach seiner Entlassung aus der Anstalt, wo möglich selbständige Existenz gewähre; dem Ermessen der Verwaltung wäre es zu überlassen, nach Zulassung der Umstände auch neue Arbeitszweige einzuführen.

Die Bedürfnisse der Landesanstallen als: des Irrenhauses, der Gebär- und der Findelanstalt wären bei konkurrenzfähiger Leistung von der Zwangsarbeitsanstalt zu beziehen. Der Ausdruck "Ueberverdienst" hätte zu entfallen, dafür wäre der Ausdruck "Entlöhnung" einzuführen.

Die Verrechnung hätte, wie bisher dieselbe zu verbleiben, doch sollte diese Entlöhnung durch in den Zellen anzubringende Tabellen zur Anspornung des Fleißes und Erwerbes ersichtlich gemacht werden.

Die Ersparnisse eines Zwänglings hatten auch nach dessen Tode, nach Bezahlung der Begräbnißkosten, nach denselben Normen, wie die Verpflegsfosten zu zahlen wären, bei seinem Eigenthume zu verbleiben.

Die bisher bestehende Frist von sechs Monaten für eine Uebersetzung in eine andere Moralitätsklasse hätte zu entfallen. Dem Ermessen der Hausverwaltung wäre es zu überlassen, wann die Versetzung in eine andere Woralitätsklasse zu erfolgen hätte, ohne daß dieselbe an den sixirten Zeitraum gebunden wäre. Die Zwänglinge hätten nicht länger in der Anstalt zu verweilen, als es nothwendig ist, und sollte die Entscheidung über zeitweise Entlassung in den Außenarbeiten, sowie über dauernde Beurlaubung der Hauskommission gegen Anzeige an die k. k. Statthalterei und den Landesausschuß und bei definitiver Entlassung wohl ebenfalls der Hauskommission, jedoch erst nach eingeholter Genehmigung der k. k. Statthalterei und des Landesausschußes zustehen.

Zeitliche gemeinsame Beurlaubungen zu Arbeiten aus dem Lande bei der Dekonomie, bei Straßenund anderen Bauten u. s. w., sogenannte äußere Arbeiten oder Außenstationen wären nur unter entsprechender Aufsicht zu gestatten.

Dagegen wären bleibende Beurlaubungen und gesicherte Arbeit nur jenen Zwänglingen zu ertheilen, welche der ersten Moralitätsklasse angehören.

Beurlaubungen in die Zuständigkeits-Gemeinden wären nicht zu gestatten. Die Beurlaubten werden Privaten zu übergeben und unter eine Aufsicht zu stellen sein, welche aus dem Arbeitgeber, dem Die Lebensgeschichte des Beurlaubten mitgetheilt wird, und dem Ortsseelsorger und dem Ortsvorsteher besteht. Ueber die Aufführung des Beurlaubten wären von der Aufsicht von Zeit zu Zeit Berichte an die Verwaltung der Anstalt zu erstatten, welche denselben zurückzurufen hätte, sobald er rückfällig geworden ist. Hat dagegen der Zwängling innerhalb der festgesetzten Zeit, die gewöhnlich auf ein Jahr zu bestimmen wäre, seine Pflichten pünktlich erfüllt und Beweise der Besserung an den Tag gelegt, so wäre er als gebessert aus der Anstalt zu entlassen.

Das Speisen hätte in einer hiezu zu bestimmenden Lokalität gemeinschaftlich stattzufinden, wozu die nöthigen Gerätschaften anzuschaffen wären.

Auch hiebei wäre die Trennung nach Moralitätsklassen aufrecht zu erhalten.

Bezüglich der Separationen wäre für eine zweckmäßigere Einrichtung Sorge zu tragen, auch wäre eine neue den jetzigen verbesserten Einrichtungen entsprechende Hausordnung einzuführen, und dieselbe in den Werkstätten und Arbeitsfälen sowohl, als in den Wohnlokalitäten anzuheften.

Die Aenderung in Betreff der Kleidung wäre unter Rücksichtsnahme auf möglichste Sparsamkeit der Hauskommission nach eingeholter Zustimmung des Landesausschußes zu üben, dabei aber bei der ersten Moralitätsklasse der Anfang zu machen. Die Enquêtekommission stellte den Antrag, daß circa 10 bis 12 Zimmer für die der höheren Gesellschaftsklasse angehörenden Individuen in der Anstalt rückwärts im Hofe herzustellen und zweckmäßig einzurichten wären.

Der Kostenüberschlag behufs Herstellung von 10 abgesonderten Arbeitsstuben nebst zwei Arbeitsfälen beziffert sich aus 7122 fl. 47 kr. und liegt nebst Plänen den Akten bei.

Die Kommission glaubt aus diese Herstellung nicht einrathen zu sollen, weil vorläufig in dem geräumigen Gebäude für Zwecke der Separationen hinlängliche Lokalitäten vorhanden sind, und sollte sich später das Bedürfniß eines solchen Baues unabwendbar herausstellen, so dürften sich durch Arbeitskräfte des Zwangsarbeitshauses wesentliche Ersparnisse erzielen lassen.

Die Kommission erkennt die Zahl der jetzigen Wachmannschaft, welche sich mehr für eine Strafals für eine Korrektionsanstalt eignet, als zu groß und zu kostspielig an und glaubt, daß sie unbeschadet der Sicherheit allmälig auf ein Minimum zu reduziren wäre. Für die daraus resultirenden Ersparnisse wären einerseits die nothwendigen Hauseinrichtungen zu bestreiten, andererseits wäre aber auch versuchsweise der in Prag bestehende Verein Zinn Wohle entlassener Züchtlinge vorläufig mit jährlichen 500 fl. gegen die Verpflichtung zu subventioniren, den aus der Zwangarbeits-Anstalt entlassenen Zwänglingen ein Unterkommen zu ihrem Weiteren Lebensunterhalt zu verschaffen.

Die Arbeitsbeschaffung für entlassene Sträflinge stoßt nämlich auf viele Schwierigkeiten. Die Gemeinden die zunächst berufen sind, für ihre erwerbslosen Angehörigen zu sorgen und ihnen den nothwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen, entziehen sich nicht selten zur Gänze ihrer Pflicht, was zur Folge hat, daß die meisten Zwänglinge nach der Entlassung wegen Mangel an Erwerb wieder rückfällig werden, mitunter wohl gar aus Noth um die Wiederaufnahme in die Anstalt bitten.

Ein weiterer Uebelstand liegt auch darin, daß Zwänglinge überhaupt schon wegen ihres Vorlebens, selbst dann wenn sie Beweise der vollen Besserung an den Tag gelegt haben, schwer Unterkommen finden. In der Beziehung herrscht eine gewisse Scheu, ein Mißtrauen gegen alle Individuen, welche einige

Zeit im Zwangsarbeitshause zugebracht haben: es werden selbst Individuen, die sich als treue und fleißige Arbeiter bewährt haben, blos deßhalb des Dienstes entlassen, weil ihre Dienstherren nachträglich erfahren hatten, daß sie entlassene Zwänglinge sind.

In dieser Richtung erkannte auch schon die Enquêtekommission eine Unterstützung durch den Verein zum Wohle entlassener Züchtlinge für nothwendig, welches Erkenntniß sich auf die Landtagskommission umsomehr anschließt, als dieser Verein in einer Petition an den hohen Landtag um eine Subvention bittlich geworden ist.

Bezüglich der Reform der gesetzlichen Normen über die Tragung und Vertheilung der Kosten für die Verpflegung der Zwänglinge glaubte die Kommission von dem Grundsatze ausgehen zu sollen, daß dieselben dem Lande nur dann und soweit zur Last fallen sollten, als die Zuständigkeitsgemeinde und der Bezirk dieselben aufzubringen außer Stande sind und einigte sich deshalb dießfalls über nachstehende Normen:

Der Ersatz der Verpslegskosten eines Zwänglings, um dessen Ausnahme von der Familie selbst angesucht wird, hätte jährlich 200 fl. zu betragen, und über Ermäßigung der Landesausschuß die Entscheidung zutreffen.

Der Ersatz für die Verpflegskosten eines von einer Gemeinde eingelieferten Zwänglings hätte jährlich 100 fl. zu betragen und hätte hiefür zuerst die Familie und im Falle der Vermögenslosigkeit die Gemeinde, in weiterer Linie der Bezirk und endlich das Land einzutreten. Die Entscheidung hierüber müßte dem Landesausschuße zustehen.

Um die Landes-Zwangsarbeits-Anstalt den Anforderungen der Neuzeit entsprechend reformiren zu können und sie mit andern bestrenomirten Anstallen des Auslandes möglichstbald auf eine gleiche Stufe zu bringen, erachtet es die Kommission für wünschenswerth, daß der Verwalter der Zwangsarbeitsanstalt noch heuer und zunächst eine Reise nach Hohenstein in Sachsen unternehme, um Erfahrungen über die Einrichtung der dortigen, als vorzüglich bekannten Anstalt zu sammeln, um sie in unserer Anstalt zu verwerthen.

Die unbedeutenden Kosten für diese Reise würden das Landes-Budget nicht belasten, weil in den Voranschlägen für 1868 und 1869 je 300 fl. für verschiedene Regiekosten eingestellt sind, welche theilweise für Reisezwecke verwendet werden könnten. Die Kommission kann nicht umhin, dem Bedauern Ausdruck zu geben, daß der Landesausschuß es unterlassen hat dem hohen Hause eine Vorlage zur Reformirung des Organisirungs-Statutes zu machen, wodurch die nothwendigen Neueinrichtungen, welche ein dringendes Bedürfniß für das Land sind, auf längere Zeit hinausgeschoben erscheinen, und stellt folgende Anträge:

Der hohe Landtag wolle beschließen:

1. Der Landesausschuß wird beauftragt, bezüglich jener Punkte, welche Aenderungen der Direktiven (Enbernial-Verordnung vom 31. Mai 1833, Zahl 21297) in sich schließen, im nächsten Landtage den Entwurf eines nach den von der Enquêteund Landtags-Kommission aufgestellten Grundfätzen revidirten Statutes der Landeszwangsarbeits-Anstalt vorzulegen.

2.    Der Landesausschuß wird beauftragt, durch die Bezirksausschüße sämmtlichen Gemeindevorständen zur Kenntniß zu bringen:

a)  Daß der Statthaltereierlaß vom 10. Juli 1844 Zahl 41488 aufgehoben wurde und die Direktiven vom 31. Mai 1833, Zahl 21297 wieder in Wirksamkeit getreten find, wobei dieses Organisationsstatut unter Einem zu republiciren wäre;

b)   daß die Einlieferung der Zwänglinge künftighin im Schubswege stattfinden könne, jedoch mit der Beschränkung auf die Fälle, in welchen nicht etwa von den Eltern, Vormündern und dergleichen oder aber von den Gemeinden für die Einlieferung in anderer Weise und auf ihre Kosten vorgesorgt werden will.

3.    Der Verwalter der Anstalt werde ins Ausland und zwar zunächst nach Hohenstein in Sachsen gesendet, um Erfahrungen über die Einrichtung der dortigen Anstalten zu machen und allenfalls neue Arbeitszweige kennen zu lernen, worüber derselbe Seiner Zeit Bericht zu erstatten habe.

4.    Der Landesausschuß wird beauftragt, auf Grund der Beschlüße und Wünsche der Enquêteund Landeskommissionen und der vom Verwalter im Auslande gesammelten Erfahrungen alle jene Reformen durchzuführen, welche mit den Direktiven vom 31. Mai 1833 nicht im Widerspruche stehen.

5.    Dem Vereine für das Wohl gebesserter Züchtlinge wird eine Subvention von 500 fl. gewährt, wogegen sich dieser Verein verpflichtet, eine zu vereinbarende Anzahl von entlassenen Corrigenden in Arbeit unterzubringen.

6.   Der hohen Regierung gegenüber wird die Erwartung ausgesprochen, daß bei dem Umstände, als die Frage der Notionirung der Reichsgesetzgebung vorbehalten ist, dieselbe durch das im Reichsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 §. 11. K. Reichsgesetzblatt Nr. 141 zugesicherte Polizeistrafgesetz ihre beschleunigte Erledigung finden werde.

Sn. sek. Schmidt (ète): Sl. snìme raèiž usnésti se takto:

1.   Zemskému výboru se ukládá, aby co se dotýèe tìch punktù, kteréž zahrnují v sobì zmìnu pravidel (naøízení guberniální ze dne 31. kvìtna 1833 è. 21297) podlé zásad komisí enquetní a snìmovních ustanoveních pøehledl statut zemské káznice i aby pak v zasedání nejblíže pøíštím pøedložil snìmu návrh téhož statutu novì vzdìlaný.

2.   Zemskému výboru se ukládá, aby prostøedkem okresních výborù veškerým pøedstavenstvùm dal u vìdomost:

o) že vynesení místodržitelské ze dne 10. èervence 1864 è. 41488 pozbylo platnosti a že pravidla, dne 31. kvìtna 1833 è. 21297 vyhlášená - vešla opìt ve skutek, pøi èemž zároveò mìl by znovu vyhlášen býti tento statut organisaèní;

b) že se dopravování kázancù mùže napøísti díti tak jako dopravování hnancù, ale pouze v takových pøípadech, když rodièe, poruèníci a podobnì, aneb také obce dopravení nechtìjí obstarati jiným zpùsobem a vlastním nákladem.

3.   Zprávce káznice vyslán bud do cizozemska a sice pøedevším do Hohenšteina v Sasku, aby o zøízení tamních ústavù nabyl zkušeností a pøípadnì aby seznal nová odvìtví práce, o èemž pak èasem svým podati má zprávu.

4.   Zemskému výboru se ukládá, aby v základì usnešení a pøání komisí enquétní a snìmovní, jakož také v základì zkušeností, správcem v cizinì nabytých, všecky opravy provedl, kteréž pravidlùm dne 31. kvìtna 1833 vydaným neodporují.

5.   "Jednotì pro blaho propuštìných kárancù" dává se subvence 500 zl., zaèež jednota tato bude zavázána, opatøiti práci jistému poètu propuštìných kázancù, o èemž státi se má s výborem zemským ushodnutí.

6.   Naproti slavné vládì projevuje se oèekávání, že vydáním trestního policejního zákona dle ustanovení §. 11. lit. K) základního zákona øíšského ze dne 21. prosince 1867 (zákonníka øíšského è. 141) rychlého vyøízení dojde zákonodárství soudnictví policejního, pùsobnosti rady øíšské vyhražené.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn sich Niemand meldet, erkläre ich die Generaldebatte für geschlossen und eröffne die Specialdebatte.

Ich bitte den Herrn Berichterstatter, punktweise vorzulesen.

Berichterst. Ritter von Dotzauer (liest): Der Landesausschuß wird beauftragt, bezüglich jener Punkte, welche eine Änderung der Directive der Gubernialverordnung vom 31. Mai 1833, Z. 21299 in sich schließen, im nächsten Landtage den Entwurf eines nach den von der Enquete- und LandtagsKommission aufgestellten Grundsätzen revidirten Statuts der Landeszwangarbeitsanstalt vorzulegen.

Sn. sek. Schmidt (ète): Zemskému výboru se ukládá, aby, co se dotýèe tìch punktù, kteréž zahrnuji v sobì zmìnu pravidel (naøízení guberniální ze dne 31. kvìtna 1833 è. 21297) podle zásad komisí enqêtní a snìmovní ustanovených, pøehlédl statut zemské káznice i aby pak v zasedání snìmu nejblíže pøíštím pøedložil snìmu návrh téhož statutu novì vzdìlaný.

Oberstlandmarschall: Zu §. 1 hat sich Herr Dr. Görner zum Worte gemeldet.

Dr. G ö r n e r: Es dürste dem h. Landtag sehrschwer sein, den Antrag, wie er von Seite der Kommission gestellt worden ist, anzunehmen. Es heißt


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