Pátek 25. záøí 1868

und mit Landesausschußbericht vom 31. Jänner 1866 Z. 282 Ldtg. für die Zeit bis 31. Dez. 1865 ergänzt worden ist; -

obwohl ferner- mit Landesausschußbericht vom

18.    Dezember 1866 Z. 229 Ldtg. und vom 27. März 1867 gleiche Ausweise für die Zeit seit 1. Jän. bis 31. Dezember 1866 überreicht worden sind; - so ist die im §. 54 des Statuts vorgesehene Richtigstellung und Genehmigung jener Rechnungsausweise bisher noch nicht erfolgt, weil die Landtagsbeschlüsse vom 23. März 1866 und 21. Dezember 1866  nicht darauf eingegangen sind, vielmehr entgegen dem Antrage des Landesausschusses auf Genehmigung der Rechnungsausweise verfügten, daß der Ausweis über den Stand der Pfandbriefe und der erworbenen Hypotheken (einen Reservefond gab es noch nicht) bei Beginn der nächsten Session vorzulegen seien.

Nachdem nun gegenwärtig mit Bericht vom

19.   August 1868 Z. 182 Ldtg. der Ausweis für das Jahr 1867 überreicht worden ist, so liegen die Rechnungsausweise betreffs der drei ersten Jahre des Bestandes der Hypothekenbank vor, und so wie die Richtigkeit derselben in den bezüglichen Berichten des Landesausschußes nicht beanständet worden ist, hat auch die Kommission nach gewissenhafter Prüfung keinen Anstand gesunden und darf sonach jene Ausweise für richtig erklären.

Nach den richtig gestellten Ausweisen ergibt sich die Summe der erworbenen Hypotheken zu Ende des Jahres mit 1867 mit... 11, 497. 800 fl. während dieselben im J. 1866 blos 8, 519. 200 fl. und im J. 1865 blos.... 4, 449. 900 fl. betragen haben.

Es sind davon im J. 1867 auf Häuser 312 Darlehen mit... 1, 768. 200 fl. auf Grundwirtschaften 2864 Darlehen mit... 5, 174 300 fl. auf landtäfl. Güter 68 Darlehen mit... 4, 555. 300 fl. ausgegeben gewesen, macht... 11, 497. 800 fl. Hievon sind mit Ende 1867   noch aushastend geblieben 3244 Darlehen mit.... 11, 336. 092 fl. 54 kr.

Im I, 1866 waren ausgegeben: auf Häuser 200 Darlehen mit.. 1, 221. 200 fl. ,, Grundwirthschaften 2051 Darlehen mit........3, 733. 300 fl. auf landtäfl. Güter 49 Darlehen mit 3, 564. 700 st. macht.. 8, 519. 200 fl. Im J. 1865 waren ausgegeben: auf Häuser 108 Darlehen mit.. 739. 300 fl. " Grundwirthschaften 969 Darlehen mit ......... 1, 936. 900 fl. auf landtäft. Güter 27 Darlehen mit 1, 773. 700 fl. macht.. 4, 449. 900 fl.

Der Stand derim, Umlauf befindlichen Pfandbriefe mit 31. Dezbr. 1867 betrug........................... 11, 446. 600 fl.

welche ihre Deckung finden durch noch aushaftende Hypothekardarlehen mit......... 11, 336. 092 fl. 54 kr.

und durch den im Cassasaldo enthaltenen Tilgungungsfond mit............................. 110. 507 fl. 46 kr.

macht 11, 446. 600 fl. Mit Schluß des Jahres 1966 befanden sich............ 8, 517. 800 fl.

und mit Schluß des J. 1865 4, 449. 900 fl. Pfandbriefe im Umlaufe, welche im ersteren Jahre durch

einen Tilgungsfond pr......., 59. 277 fl. 89 fr.

im andern Jahre pr................5. 187 fl. 25 fr.

und die aushastenden Hypothekardarlehen ihre Bedeckung gefunden haben.

Der Reservefond konnte bisher noch nicht gebildet werden, daher ein Ausweis hierüber entfällt.

Im Uibrigen geben die Ziffern der einzelnen Ausweise Aufschluß und erscheint die Gruppirung derselben in den obbezogenen Ausschußberichten richtig.

Dem §. 8 der Statuten entsprechend wurde aus den von Schuldnern zu leistenden jährlichen Rückzahlungen der Tilgunsfond gebildet, welcher im Jahre 1865 die

Summe von..................... 5. 187 fl. 25 kr. dann im Jahre 1866 die Summe 59. 277 fl. 39 kr. endlich im Jahre 1867 die Summe von..................... 110. 507 fl. 46 kr. et reichte und auch bereits zur Verlosung und zur Einlösung von Pfandbriefen verwendet worden ist. Die Verlosung der Pfandbriefe findet überhaupt regelmäßig zu den bestimmten Zeiten statt.

Zur pflicht- und ordnungsmäßigen Gebahrung gehört auch die rechtzeitige Eintreibung der Zinsen, und da bei der sehr bedeutenden Zinsensumme mit Ende des Jahres 1867 der ganze Rückstand an Annuitäten blos 2625 fl. 84 kr. betrug, so kann man sagen, daß auch hier mit aller Umsicht vorgegangen worden ist.

Um den vielleicht in augenblicklicher Verlegenheit befindlichen Schuldner nicht hart zu bedrücken, wird der säumige Schuldner nach Zulaß des §. 31 der Statuten vorerst schriftlich gemahnt und erst nach fruchtlos gebliebener Erinnerung den Zwangsmaßregeln unterworfen.

Wenn man die Regieauslagen in das Auge faßt, so findet man, daß sich dieselben im Jahre 1865 auf die Summe von 26, 786 fl. 98 fr. bliesen, worauf an Regiebeiträgen von den Bankschuldnern eingingen................................ 11. 129 fl. 73 kr. also ein Mehrbedarf verblieb mit 15. 657 fl. 25 kr.

Im Jahre 1866 gestaltete sich die Sache schon günstiger. Während diese Verwaltungsauslagen im Ganzen 25289 fl. 13 kr. betrugen, ergaben die

Regiebeiträge der Bankschuldner 19. 420 fl. 6 kr.

und Zinsenüberschüsse............. 8. 440 fl. 61 kr.

macht 27. 860 fl. 67 kr.

Im Jahre 1867 endlich repräsentiren die Regieauslagen

eine Summe von.................... 24. 772 fl. 62 kr.

wogegen die Regiebeiträge der Bankschuldner betrugen......... 26. 879 fl. 14 kr.

Zinsenüberschüsse.......... 16. 020 fl. 51 kr.

zusammen 42. 899 fl. 65 fr. wodurch bereits der Mehrbedarf der früheren Zeit vollständig gedeckt ist, und noch ein Reingewinn von 4100 fl. 35 kr. erübrigte.

Das Institut schreitet stetig vorwärts, und Wenn man auch annehmen kann, daß bei einer ganz kaufmännischen Leitung die Regiekosten eine wesentliche Verminderung und der Ertrag einige Erhöhung erfahren würden, so läßt sich darum die bestehende Einrichtung doch nicht abfällig beurtheilen, weil das Wesen unseres Hypothekenbankinstitutes, so wie der durch die nothwendige Oberaufsicht des Landtages und die kontrolirende Mitwirksamkeit des Landesausschusses komplicirtere Verwaltungsmechanismus sich nicht vermeiden läßt, und erst eine längere Erfahrung constatiren wird, ob und wie eine an und für sich wohl wünschenswerthe Verminderung der Regiekosten auch zulässig und ausführbar wäre.

Gegenwärtig läßt sich so viel sagen, daß mit Rücksicht auf den Geschäftsumfang und die Obliegenheiten der einzelnen Beamten weder die Zahl der bei der Hypothekenbank angestellten Beamten noch deren Gehalt zu hoch bemessen ist; ja es läßt sich geradezu die Uiberzeugung ausdrücken, daß diese Beamten mitunter über ihre gewöhnliche Pflicht in Anspruch genommen sind, wenn sie, wie z. B. zur Zeit der Couponseinlösung, ihre Aufgabe zur Zufriedenheit des Publikums lösen wollen.

Wenn der L. -A. -Bericht ausdrücklich hervorhebt, daß bei der am 9. März 1868 vorgenommenen Skontrirung sich die Uiberzeugung von der legalen statuten- und geschäftsordnungsmäßigen Gebahrung der Bankdirektion in allen Zweigen verschafft wurde, so sieht sich die Commission in der angenehmen Lage, diesem Ausspruche vollständig beizupflichten, und verbindet damit die angenehme Pflicht auszusprechen, daß die eben so aufopferude wie ersprießliche Wirksamkeit der Bankdirektion und die ebenso pflichtgetreue wie vortreffliche Thätigkeit des Beamtenpersonales der vollsten Anerkennung würdig erscheint.

Auf den weiteren Inhalt des Landesausschußberichtes, betreffend die Geschäftsführung der Hypothekenbank, übergehend, pflichtet die Commission der in gemeinschaftlicher Sitzung des Landesausschusses und der Hypothekenbankdirektion geschehener Auslegung des §. 35, Abs. 2 des Bankstatutes bei: "daß die Kündigung von jenen 10 Theilbeträgen eines Hypothekenbankdarlehens gestattet sei, welche nach dem Tilgungsplane in der 3. Kolonne der Kapitalsabschlagszahlungen aufeiananderfolgend enthalten sind; " auch hat sie nichts gegen die Verfügung zu bemerken, daß die Einkommensteuer von den Bezügen der Hypothekenbankbeamten aus den Regiegeldern berichtigt wird.

Die Mittheilung des Landesausschusses, daß die bezüglich der Geschäftsordnung bestandenen Differenzen zwischen dem Landesausschusse und der Bankdirektion zur Gänze beigelegt sind, daß ferner die Geschäftsordnung beschlossen und seit Anfang dieses Jahres in Anwendung ist, veranlaßt zu der Bemerkung, daß hiemit der in der Landtagssitzung vom 21. Dezember 1866 gefaßte Beschluß: "Der Landesausschuß habe bei Beginn der nächsten Session den Bericht darüber, ob im Sinne des §. 39 der Durchführungsvorschrift zum Hypothekenbankstatute die Geschäftsordnung erledigt ist, im Falle aber als in Bezug auf diese Geschäftsordnung die Anschauung noch differiren sollte, den Entwurf der Geschäftsordnung dem hohen Landtage zur endgiltigen Berathung und Schlußfassung vorzulegen" endlich vollständig zur Ausführung gebracht ist.

Nachdem die gefertigte Landtagskommission den durch beharrlichen Meinungsaustausch über die Geschäftsordnung herbeigeführten Einklang zwischen Landesausschuß und Bankdirektion als ein recht erfreuliches Ereigniß begrüßt, erklärt sie aus Anlaß der wegen Ertheilung einer allgemeinen Remuneration von 832 fl. an sämmtliche Beamte und Diener der Hypothekenbank entstandenen Differenzen, daß es ihr auch in solchen Fällen höchst wünschenswerth erscheine, bei der nach Fassung des Statutes vorhandenen Möglichkeit einer verschiedenen Auslegung derartige das gesammte Personale umfassende Remunerationen in der Folge in einer gemeinschaftlichen Sitzung zu beschließen.

Nicht minder wird es im Interesse eines einigen Zusammenwirkens der beiden entscheidenden Faktoren liegen, auch bezüglich der Regieauslagen ein jährliches Präliminare in gemeinschaftlicher Sitzung zu vereinbaren.

Die berichtliche Mittheilung des Landesausschußes, daß die Direktion der Bank auf den aus dem Landesfonde angewiesenen und empfangenen Vorschuß von 30. 000 fl. bereits am 18. April und 1. Juli 1868 je 10. 000 fl. zurückgezahlt habe und den Rest von 10. 000 fl. am 1. Jänner 1869 zurückzahlen werde, gereicht zur angenehmen Kenntniß, weil daraus hervorgeht, daß das Bankinstitutin seinen materiellen Mitteln bereits selbstständig wird und auf eigenen Füssen steht.

Die Kommission erlaubt sich zum Schlüsse den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag geruhe diesen Bericht so wie die Rechnungsausweise über den Stand der Pfandbriefe und erworbenen Hypotheken für die Jahre 1865, 1866 und 1867 zu genehmigen.

Sn. akt. Lederer (ète): Komise dovoluje si na konci uèiniti návrh: Slavný snìme raèiž tuto zprávu spolu s úèetními výkazy o stavu zástavních listù a získaných zástav za léta 1865, 1866 a 1867 schváliti.

Oberstlandmarschall: Herr Ritter Johann von Limbeck hat das Wort.

Ritter Joh. v. Limbeck: Ich anerkenne sehr dankbar die verbindliche Form, in welcher die Commission ihren Bericht erstattet hat sinde aber dennoch in diesem Berichte einen Absatz, welcher meiner Ansicht nach eine Besprechung nöthig macht, und glaube ihn in seinem Sinne auf denjenigen Werth zurückführen zu müssen, der ihm nach meiner Ansicht beigelegt werden soll. Das ist jener Absatz, wo es lautet: (liest: ) "Nicht minder wird es im Interesse eines einigen Zusammenwirkens der beiden entscheidenden Faktoren liegen, auch bezüglich der Regieauslagen ein jährliches Präliminare in gemeinschaftlicher Sitzung zu vereinbaren. "

Meine Herren! Als im I. 1863 das Hypothekenbankstatut hier vom Landtag berathen wurde, äußerten sich manche sehr gewichtige Stimmen sehr zweifelhaft über die Möglichkeit des Bestandes eines solchen Institutes. Ich mochte da nur Einiges anführen, wie man sich über die Art und Weise, wie dasselbe seine Wirksamkeit äußern könne, ausgesprochen hat. So sagte am 21. Febr. 1863 Dr. Rieger, sobald die Bank den Reservefond von 1 Million gebildet haben wird, würden die Vorschüsse, welche der Landesausschuß der Bank zu leisten haben wird, aufhören und die Bank wird in die Lage kommen, mit der Rückzahlung zu beginnen. Die H. Abg. Ritter von Lämmel und Hr. Fürth, sowie Dr. Skrešovský verlangten und beantragten ausdrücklich als nothwendig zum Bestand der Hypothekenbank eine Million als Gründungssond und der Hr. Ritter v. Lämmel bezweifelte, daß es überhaupt möglich fein wird, die Bank zu activiren ohne einen solchen Gründungsfond und endlich hat auch der H. Referent Dr. Pinkas damals erklärt, in 5 Jahren Würde sich herausstellen, daß die Bank nicht, wie Andere vermuteten, einen Verlust von 100. 000 fl. sondern einen Gewinn von 13. 000 fl haben wird.

Nun wenn man diesen Ansichten, die damals im Landtage geäußert wurden, entgegenhält den jetzigen Stand, so muß man, wie es auch die Kommission ausgesprochen hat, anerkennen, daß der Erfolg mit diesen Besorgnissen nicht übereinstimme.

Wir haben die, 30. 000 fl., welche der Landesauschuß zur Gründung der Hypothekenbank verwendete, bereits mit 20. 000 baar zurückgezahlt, und die letzten 10. 000 ft. liegen in der Kasse der Hypothekenbank auch bereits zur Rückzahlung am 1. Jäner bereit. Nebstdem haben wir bis zum 1. September einen Pfandbriefumlauf von beinahe 13½ Million, welche den ziemlich günstigen Kurs von 88 Prct. erreicht haben, und gewiß noch besser stehen würden, wenn eben nicht die Kurse auf der Wiener Börse, wo kein Markt für Pfandbriefe ist, gemacht würden. Und endlich haben wir nebst diesen 10. 000 ft., welche zur Rückzahlung an den Landesausschuß bereit liegen, das ganze Inventar im beiläufigen Werthe (nach vorgenommenen Abschreibungen von 9000 fl. bezahlt, und außerdem ein Baarvermögen von beiläusig weiteren 9000 fl, so daß sich ergibt, daß wir mindestens schon 18. 000 fl. eigenes Vermögen, heute nach 3½ Jahren haben, und nicht also, wie Hr. Dr. Pinkas damals meinte, erst im fünften Jahre ein solches Resultat anzuhoffen fei.

Die Faktoren, welche mitwirkten, um dieses günstige Resultat zu erzielen, waren unbedingt vor Allem das ausgezeichnete organisatorische Talent Sr. Excellenz des Grasen Albert Nostitz; aber auch den Direktoren gebührt ein Verdienst, nämlich dafür, daß sie als unbesoldete Direktoren so vielen Bemühungen sich sehr eifrig unterzogen.

Ich glaube aber auch auf die Sparsamkeit der Bankdirektion hinweisen zu können, und insbesondere hervorheben zu müssen, daß die Rechtsdirektoren und der Rechtssekretär, um die Auslagen für einen Rechtsanwalt zu ersparen, dieses Geschäft auch in ihren Wirkungskreis zogen.

Diese Erfolge, glaube ich, berechtigen uns wenigstens zu erwarten, daß das Vertrauen, welches der h. Landtag der Direktion schenkte, als er sie auf Grund der Statuten wählte, nicht geschmälert werden sollte. In diesem Absatz aber, welcher verordnet, es sei das Präliminare mit dem Landesausschuße zu vereinbaren, dürfte vielleicht eine solche Schmälerung gefunden werden können.

Es ist nämlich nach dem Statute §. 48. bestimmt: die Leitung und Beaufsichtigung der Bank habe die Bankdirektion, der Landesausschuß und der böhmische Landtag.

§. 49. Die Bankdirection führt die unmittelbaren Verwaltungsgeschäfte, verwaltet das Bankvermögen und vertritt die Anstalt. Nach meiner Anficht nun liegt darin auch das Recht, die Ausgaben selbststandig zu präliminiren ohne Intervention, ohne Mitwirkung des Landes-Ausschusses.

Die Intervention des Landes - Ausschusses wird in den §§. 52 und 53 normirt und beschränkt sich nach §. 52 ausdrücklich auf die Kontrole über das gesetzmäßige Verfahren der Bankdirektion, also auch darüber, daß sie das Präliminare selbstständig aufstellt, und die Mitwirkung bei der Verwaltung bezieht sich also auf jene Punkte, welche im §. 53 aufgeführt sind; in diesem §. 53, der etwas länger ist und den ich mir daher vorzulesen nicht erlaube, ist aber von einer Vereinbarung des Präliminars in einer gemeinsamen Sitzung keine Rede. Ich glaube daher, daß dieser ausgesprochene Wunsch der Kommission wenigstens nach meiner Ansicht mit dem Statute nicht ganz harmonirt. Ebenso glaube ich, daß es nicht das Interesse der Bank Selbst fordert, wenn eine solche Kontrole eingeführt wird, welche bisher statutenmäßig nicht bestanden hat.

Der h. Landtag übt die Kontrole über die Gebahrung der Bank auch selbst dauernd aus daß er durch 6 gewählte, unbesoldete Direktoren fortdauernd überwacht, wie das Bankvermögen verwaltet wird.

Endlich ist auch der Landes-Ausschuß durch die in Folge der vereinbarten Geschäftsordnung monatlich vorzulegende Gebahrungsausweise fortdauernd in der Lage, sich über die Gebahrung der Bank Kenntniß zu verschaffen.

Ich glaube daher, daß dieser Wunsch der Kommission nur insoferne Berechtigung haben kann, als er mit dem Statute in Harmonie steht, und würde mir daher, als derzeitiger Leiter der Hypothekenbank, die Erklärung erlauben, daß ich den auf pag. 5. des Kommissionsberichtes ausgesprochenen Wunsch der Kommission, das Präliminare mit dem Landesausschuße zu vereinbaren, nur insoferne als maßgebend erkennen kann, als die Direktion denselben mit der ihr obliegenden Befolgung des Statutes, der Durchführungsvorschrift und der Geschäftsordnung für übereinstimmend erkennen sollte.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn sich Niemand um's Wort meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Dr. Klier: Ich glaube zu den Bemerkungen des geehrten Herrn Vorredners noch Einiges sagen zu sollen.

Es scheint mir die Stylisirung des Absatzes, welcher da sagt, daß es nicht minder im Interesse des Zusammenwirkens der beiden entscheidenden Faktoren auch bezüglich der Regieauslagen sei, das jährliche Präliminare in einer gemeinschaftlichen Sitzung zu vereinbaren, entsprechend zu sein. Der Herr Vorredner hat den Inhalt dieses Satzes zu scharf aufgefaßt; ich muß sagen: dieser Satz ist vielmehr int Interesse und mit Rücksicht auf die Hypothekenbankoirektion gefaßt worden, als mit Rücksicht auf den Landesausschuß. Und indem ich diese Erklärung offen abgebe, so glaube ich, daß der Herr Leiter der Hypothekenbank darin eine Beruhigung finden kann, wenn eine Kommission erklärt, wie es hier offen geschehen ist, sie finde den Vorgang bei der Hypothenbank vollkommen statutmäßig, vollkommen legal, vollkommen umsichtig, wenn sie sogar ausdrücklich Lob der Hypothekenbankdirektion und den Beamten spendet.

Ich glaube, dann darf die Hypothekenbankdirektion sich keineswegs unangenehm dadurch berührt fühlen, wenn die Kommission Etwas als wünschenswerth bezeichnet.

Es ist doch ganz natürlich, daß in dem Verkehre eines so umfangreichen Institutes und des Landesausschusses der Fall vorkommt, wo man sich nicht immer genug an den Buchstaben des Statutes halten kann. Es hat sich bewährt durch die Erfahrung, daß bereits Differenzen entstanden sind zwischen dem Landesausschusse und zwischen der Hypothekenbankdirektion. Es hat sich gezeigt, daß die Möglichkeit einer verschiedenartigen Auffassung vorhanden sei. Diese verschiedenartige Auffassung wird, wie es die Erfahrung bei der Geschäftsordnung gezeigt hat, durch ein friedliches Einverständnis, Uibereinkommen und Besprechen zwischen beiden Körpern gewiß jeder Zeit den besten Abschluß finden, und so möge denn der geehrte H. Leiter der Hypothekenbankdirektion den Satz, den wir hier als Commission hingestellt haben, nur als den aufrichtigen Wunsch betrachten, daß wir den Weg bezeichnen wollen, in welchem diese beiden entscheidenden Faktoren, wenn Differenzen vorkommen, sie am einfachsten und ohne es erst dann vor den Landtag bringen zu müssen, es am einfachsten schlichten zu können. Aus diesem Wunsche allein ist dieser Passus gewählt worden und ich muß ihn daher hier im hohen Hause offen vertreten und dabei beharren, daß der Passus ebenso, wie er hier gefaßt worden ist, auch von dem hohen Hause akceptirt werden.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun abstimmen lassen. Die Commission erlaubt sich zum Schluße den Antrag zu stellen. Der Antrag lautet: Der hohe Landtag geruhe diesen Bericht, sowie die Rechnungsausweise über den Stand der Pfandbriefe und erworbener Hypotheken für die Jahre 1865, 1866 und 1867 zu genehmigen.

Aktuár zemsk. snìm. L e d e r e r (ète: ) Slavný snìme raèiž tuto zprávu spolu s úèetními výkazy o stavu zástavních listù a získaných zástav za leta 1865, 1866 a 1867 schváliti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ich werde mir erlauben, da jetzt die Reichsrathswahlen kommen würden, noch einen und den andern Punkt früher vorzunehmen.

Punkt 5. Nro. 350. Commissionsbericht betreffend die Egerflußregulirung bei Bauschowitz. Ich ersuche H. Berichterstatter Freiherrn Fridrich Riese.

Friedrich Freiherr Riese-Stallburg (liest): Nach den sehr genauen und ersichtlichen und chronologischen Akten-Auszügen, welche der Landesausschuß in Folge der durch den Abgeordneten Hanisch im Jahre 1866 überreichten Petition der Gemeinde Bauschowitz durch den Landesingenieur Schmutzer verfassen ließ, ergibt sich, daß die auf die Egerregulirung bezüglichen Verhandlungen vom Jahre 1816 beginnen, wo ein Durchstich durch die Gründe der Gemeinden Brnian im Jahre 1820-21 durchgeführt wurde.

Hierauf kam am 16. Oktober 1826 der Durchstich der Serpentinen bei Bauschowitz zur Verhandlung und es wurde allgemein anerkannt, daß dieser Bau nur allein im Interesse der Festung Theresienstadt gelegen war.

Bei der Commission am 9. Februar 1827 haben die Bauschowitzer Insassen und der Vertreter der Bauschowitzer Mühle unter Hinweisung auf die Erfahrungen des Brnianer Durchstiches auf das Entschiedenste gegen den Durchstich protestirt. Hingegen hat der Abgeordnete der Lokal-FortifikationsDirektion von Theresienstadt unter Hinweis, daß durch Userbruch der Festung und den Minen Gefahr drohe - eifrig für den Durchstich gesprochen und behauptet, daß künftig alle kostspieligen Bauten durch den Durchstich vermieden würden.

Es wurde auch durch das k. k. General-Commando unter Hinweisung der Gefahr für Festung und Mienen aus die Durchführung des Durchstiches gedrungen.

Ja noch entschiedenerer Form hat bei der Commission am 27. Mai 1828 die Fortifikations-Direktion die Wichtigkeit des Uferschutzes und die Versicherung gewisser Punkte wegen Gefahr für die Manövrirfähigkeit und der Mienen um der möglichen Abwendung des Flußes von der Festung hervorgehoben, und bestand aus den Durchstich.

Die Anrainer protestirten wiederholt und baten um Faschinen-Uferdecke der im Abbruch stehenden User.

Nach langen Verhandlungen wurde mittelst Hoskanzlei-Dekret vom 2. September 1830 bewilliget, daß das k. k. Militärärar die Hälfte mit 5000 fl., die andere Hälfte der Navigationsfond mit 5000 fr. zu zahlen habe.

Im Jahre 1831 wurde nach langer Verhandlung, wo sich die Bauschwitzer Insassen ausbedungen hatten, daß die Bauten gut durchgeführt, die User versichert, einer fleißigen Aussicht unterzogen und die aus den Dämmen errichteten Wege gut erhalten werden, - der Bau durchgeführt, - und der Befrag zur Hälfte mit 8330 fl. 34 kr. von dem k. k. Militär-Aerar und 8602 fl. 38 kr. vom Navigationsfonde zur Zahlung übernommen.

Laut Protokoll vom 28. Dezember 1836 wurde eine Nachhilfe für nothwendig erkannt und auf 1700 fl. veranschlagt.

Das Gubernialdekret vom 12. Oktober 1837 bestätigte, daß das k. k. Militärärar 850 fl., der Navigationsfond 850 fl. zu zahlen habe.

Auch weitere Uferschutzbauten wurden in dieses Verhältniß getheilt.

Insbesondere wurde durch Gubernialentscheidung dto. 14. Dezember 1843 die mit 198 fl. 1 kr. adjustirte Uferversicheungsarbeit mit Ausschluß jeder fremden Concurrenz zur Hälfte dem Militär-Aerar, zur Hälfte dem Navigationsfonde zugetheilt.

Am 11. Mai 1844 hat die k. k. FortifikationsDirektion Nr. 279 abermals das k. k. Kreisamt um eine Berichtigung angegangen, und das Ersuchen folgendermassen motivirt:

Nachdem zufolge h. k. k. Haupt-Genieämtlichen Reskriptes vom 31. Dezember 1839, Nr. 54 nach jedem Hochwasser und vorzüglich nach jedem Eisgange der Zustand der User bei dem Eger-Durchstich zwischen Bauschovitz und Theresienstadt erhoben werden muß zc.

Diese Untersuchung wurde laut Protokoll am 20. Mai 1844 gemeinschaftlich vorgenommen und hiebei sichergestellt, daß die beiderseitigen EgerDurchstichs-User außer dem Inhalts des Protokolles vom 3. August 1843 angetragenen und für das Jahr 1844 projektirten Flechtzaune nichts mehr erheischen.

Bei einer Verhandlung wegen einer Schiffsmühle bei Banschovitz, 100 Klstr. oberhalb der Ueberfuhr hat der Abgeordnete der Theresienstädter Lokal-Fortifikation die Einrichtung der Schiffsmühle Zugegeben, wenn der Schiffsmüller Wostrowsky die Haftung für alle Uferbeschädigungen an den Durchstichen durch die Schiffsmühle übernimmt, indem die User an beiden Durchstichen aus Aerarialkosten in gutem Stande erhalten werden müssen. Diese Haftung übernahm Wostrowsky nicht, und der Bau der Mühle mußte unterbleiben. Die Verpflichtung der alleinigen Erhaltung wird noch in mehreren anderen Akten wiederholt anerkannt.

Bis zum Jahre 1848 wurde diese Gepflogenheit beibehalten und die Uferschutzbauten ausschließlich auf Staatskosten bewerkstelliget, jedoch kamen immer solche Mittel in Anwendung, die keinen bleibenden Erfolg sicherten.

Im Jahre 1849 trat ein bemerkenswerther Umschwung ein, da die Verpflichtung der alleinigen Erhaltung der Ufer durch das Militärärar nicht festgehalten wurde.

Schon im Jahre 1849 unterbreiteten die Anrainer mit Bezug aus den Protest dto. 21. Mai 1831 das Gesuch um die Herstellung der Schäden an Uferdämmen.

Es stellte sich heraus, daß durch Unterwaschung der ans den Dämmen hergestellten Wege zum Befahren gefährlich geworden sind, und die Commission erklärte es für nothwendig, die Dämme bis zur Hohe der angrenzenden Grundstücke abzutragen.

Die Anrainer wurden wieder zu einer Concurrenz aufgefordert, obwohl das Hofdekret vom 27. Oktober 1831 Z. 24160, bei Bestreitung der Bau- und Grundschäden hinsichtlich der Regulirung des Egerflußes bei Bauschovitz entschieden hat, daß dieselbe nach dem ausgesprochenen Maßstabe vom k. k. Militär- und Navigationsfonde zu tragen und im Gesammtbetrage erst nach vollendetem Baue der eigentlichen Große nach anzusprechen seien und die Fortifikations - Direktion die Instandhaltung allein übernommen hatte. Die k. k. Baudirektion verweigerte in einer Zuschrift an die k. k. -Bezirkshauptmannschaft Melnik den Beitrag der Navigation, da die Eger kein Reichsfluß sei.

Wohl aber mag der Grund besonders darin gelegen sein, daß die Erhaltung des Durchstiches nur allein dem h. Militärärar zugefallen war, dieses die Ufererhaltung bei kleinen Schäden versäumt hatte, woraus große Uferbrüche entstanden sind; auch weil dieser Durchstrich im strategischen Interesse angelegt wurde, und die Schleußenwerke der

Festung jede Schifffahrt und selbst Flößerei an der Ausmündung der Eger unmöglich machen.

Das k. k Kreisamt machte den Vorschlag, den Landesfond zur theilweisen Deckung der Baukosten heranzuziehen.

Der Landesausschuß weigerte sich wegen der Consequenzen und das h. k. k. Ministerium gab dem Vorschlage des k. k. Kreisamtes hierin keine Folge, und ordnete wieder eine Konkurrenz-Verhandlung an.

Bei der Konkurrenz-Verhandlung für die Bezirksumlagen verweigerten die Gemeinden den Beitrag.

Die Fortifikation wollte auch keinen höheren Betrag übernehmen, obwohl es nachgewiesen ist, daß dieselbe durch Hochwasser im Jahre 1821 allein 25. 713 fl. 28 kr. Schaden an den Minen hatte.

Bei einer neuen Konkurrenz-Verhandlung am 15. Juli 1758 sagte die Eisenbahn-Verwaltung eine Lieferung von 100 Kubikklafter Baustein und die Gemeinde Bauschowitz die Zufuhr von der Bahn im Gesammtbetrage von 1522 fl. 28 kr. zu, so daß nur noch 3436 fl. 49 kr. als Beitrag zu decken-erübrigten. Durch dieses freiwillige Zugeständnis kann aber die durch das h. Aerar im Jahre 1831 auf Staatskosten übernommene Verpflichtung, welche auch durch 17 Jahre bis zum Jahre 1848 wiederholt eingehalten worden ist, nicht alterirt werden.

Außer dem Durchstich fällt die Abräumung der in dem Aktenauszuge erwähnten Sandbänke bei Abzweigung der alten Eger gegen die kleine Festung allein der Fortifikations-Direktion zur Last, da diese mit dem Durchstiche nichts gemein haben, welche Folgen eines von der Fortifikations-Direktion dort angelegten Spornes und zweier Bühnen sind, ohugeachtet der Bau dieses Spornes und zweier Bühnen der durch die k. k. Hofkanzlei laut Entschließung vom 27. Okt. 1831 Z. 24160 (in Voraussicht der hieraus entstehenden Anordnung) untersagt worden ist.

Der Bildung dieser Sandbank und der damit verbundenen Ablenkung des Stromstriches von rechten gegen das linke Ufer, sowie die Auskollung des letzteren sind nach eigener Angabe des h. k. k. Kriegs-Ministeriums Folgen des dort angelegten oberwähnten Spornes.

Die Folgen dieser Versandung sind, daß die Eisablagerung bei den Eisgängen oft dis auf die Teplitzer Straße kömmt; welchem Uebelstände im öffentlichen Interesse ehestens abzuhelfen wäre.

Die bei dieser Konkurrenz-Verhandlung vom der Staatesbahn-Verwaltung zum Zwecke des Uferschutzes gelieferten, von den Bauschowitzer Insassen zugeführten 100 Kubikklafter Baustein im Betrage von 1522 fl. 28 kr. wurden von der k. k. Fortifikation zum Baue zweier Bühnen am rechten, der Fortifikation gehörigen User verwendet, die am linken Ufer nöthigen 3 Bühnen wurden nicht ausgeführt.

Da dieses Ergebniß der Konkurrenz-Verhandlung vom k. k. Militär-Aerar gegen seine Bestimmung nur zu fortifikatorischen Zwecken verwendet wurde, hat dies die Gemeinde Bauschowitz bewogen, die Petition ddto. 22. Mai 1864 an den hohen Landtag zu richten, damit das k. k. Fortifikationsund Civil-Aerar auf Grund des Protokolles vom Jahre 1831 zur Instandhaltung des Weges und der Uferbauten aufgefordert werde.

Nach Einsicht der Verhandlungen des Landesausschußes mit der k. k. Statthalterei tritt die Commission der Ansicht des Landesausschußes bei, daß der Akten - Auszug mit 2 beigeschlossenen Situationsplänen über die Eger - Regulirung den nach keiner Seite anfechtbaren Beweis liefert, daß die stete Instandhaltung der User der im Jahre 1831 ausgeführte Egerdurchstich bei Bauschowitz allein dem hohen Militärärar obliege.

Um einerseits die Besitzer der durch den Uferbau bedrohten Grundstücke in ihren gerechten Ansprüchen zu unterstützen, [andererseits aber auch den Landesfond von einer empfindlichen Belastung fern zu halten, wäre die h. k. k. Statthalterei zu ersuchen, eine gemeinschaftliche Commission ehethunlichst, jedenfalls noch im Laufe dieses Herbstes anzuordnen, um die vielen Uferschäden protokollarisch und planmäßig aufzunehmen und über die Art und Weise ihrer Behebung mit der k. k. Fortifikation, der k. k. BauDirektion und den betreffenden Grundanrainern eine Vereinbarung zu treffen.

Auf diese Grundlage wären die diesfälligen Projekte und Ueberschläge zu verfassen, um rechtzeitig die nothwendigen Materialien beizuschaffen und im nächsten Frühjahre mit dem Baue beginnen zu können.

Dem nächsten Landtage wäre der Erfolg der Commission, sowie der Fortgang des Baues zur Kenntniß zu bringen.

Die Commission erlaubt sich, auf diese Reflexionen gegründet, folgenden Antrag dem h. Landtage zu unterbreiten:

1.   Die vom Landesausschuße getroffenen Vorkehrungen bezüglich einer gemeinschaftlichen Commission mit der k. k. Statthalterei zur protokollarischen und planmäßigen Ausnahme der Uferschäden an der Eger bei Bauschowitz, sowie die Art ihrer Behebung werde zur Kenntniß genommen.

2.   Der Landesausschuß wird beauftragt:

a)   bei der k. k. Statthalterei dahin zu wirken, daß die Commission unverweilt, und jedenfalls noch im Laufe dieses Herbstes angeordnet werde;

b)   sich bei dieser Commissions-Verhandlung durch Abordnung eines rechtskundigen Mitgliedes aus seiner Mitte, sowie eines Landes-Ingenieurs zu betheiligen.

3.    Der Landesausschuß wird ermächtigt, für den Fall, als der unverzügliche Uferschutzbau an der Eger bei Bauschowitz wegen eines Zweifels über Beitragspflicht der diesfälligen Kosten verschoben werden müßte, durch jenen Abgeordneten zu erklären, daß die nothwendigen Kosten behufs unversäumter Herstellung im Jahre 1868-69 in-


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