Ètvrtek 24. záøí 1868

die Taxe erlegt hat, 24mal im Tage brauen wird. Ich brauche übrigens nicht erst von etwas Idealem zu sprechen, und halte mich an das Bestehende. Es ist sehr leicht möglich, daß man in einer jetzt gebräuchlichen Braupsanne, die auf 100 Eimer bemessen ist, 200 bis 300 Eimer täglich braut, indem man 2 bis 3mal abbraut, wenn Tag und Nacht gearbeitet wird. Es ist die Erzeugung also unmöglich ein richtiger Maßstab für die zu zahlende Entschädigungsziffer. Der Ausschuß hat sich aber die Sache so gedacht, das Recht solle abgelöst werden. letzt bestehen 1653 Bräuereien, die abgelöst werden sollen. Das sind 1653 Rechte und jedes neue Bräuhaus, das dazu kommt, ist ein neues Recht und als Solches muß es eine einheitliche Ziffer zahlen. Es liegt auch in der Natur der Dinge, wenn man irgend etwas ablöst, so löst man das Bestehende ab.

Nun ist es eine weitere Thatsache, daß eine Bräuerei jetzt ungeheuer viel produzirt, die früher sehr wenig produzirt hat und durch die Konkurrenz ist es leicht möglich, daß eine Bräuerei, die bisher stark arbeitete, bald geschlagen und weniger bräuen wird.

Also, wie hier keine bestimmten Anhaltspunkte der Schätzung bestehen, wird auch bei neuen Bräuereien ein bestimmtes Verhältniß nie im vorhinein zu eruiren sein.

Eine Bräuerei, die angelegt wird, ohne besondere Aussicht auf einem Erfolg, kann unversehens einen großen Ersolg haben und soll man von dieser Bräuerei, wenn sie sich in einem Jahre entwickelt hat, eine Nachzahlung verlangen? Gewiß nicht; man müßte denn die neuen Bräuereien alle unter Polizeiaufsicht stellen und das wäre eine sehr misliche Sache. Ich glaube daher, daß es nicht thunlich ist, daß man eine Bräuerei anders taxire, als die andere. Nun scheint mir aber, daß die Ziffer von 5. 000 fl. wirklich etwas zu hoch gegriffen fei. Nehmen wir an, was ich schon früher gesagt habe, daß jetzt keine bestehende Bräuerei beschränkt ist in der Quantität ihres Erzeugnisses, daß jede der Bräuereien die Möglichkeit für sich hat, sich ins Unendliche auszudehnen, daß sie Bei den bestehenden Verhältnissen allgemeine Konkurrenz nicht nur für das Land arbeitet, sondern auch über die Gränze des Landes hinaus, daß also es sehr leicht möglich ist, daß, wenn beispielsweise eine gewisse Anzahl und, ich glaube es ist wohl hoch gegriffen, der Ziffer nach 5 % neuer Bräuereien entstehen werden, in demselben Maße aber auch der Consum wachsen wird und noch vielmehr der Export, dann haben die jetzt bestehenden Bräuereien faktisch an ihrem Erträgnisse gar feine Einbuße erlitten. Nehmen wir aber auch die Sache ziffermäßig. Es werden jetzt ungefähr 5 Millionen Eimer Bier in Böhmen gebräut und das Reinerträgniß eines Eimers Bier glaube ich mit 70 Kreuzern annehmen zu können, so wird es ziemlich allgemein calculirt, möglich daß es größer ist, aber diese Ziffer scheint mir diejenige, Welche die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat, so gibt das von allen Bräuereien des Landes in runder Ziffer ungefähr 3, 500. 000 fl. Nehmen wir nun auch an, daß die neuentstehenden Bräuereien ungefähr 5 % der jetzt bestehenden ausmachen würden, so bekommt man als diejenige Ziffer, die eigentlich von jeder neu zu errichtenden Bräuerei zu zahlen wäre, 5 % des reinen Erträgnisses einer Bräuerei durch 20 Jahre. Das ist so ungefähr das einjährige Erträgniß einer einzelnen Bräuerei im Durchschnitt genommen. Wenn nun sämmtliche Brauereien 3, 500. 000 fl. tragen, und im ganzen Lande 1650 Bräuereien bestehen, so würde man 3, 500. 000 getheilt durch 1650, also ungefähr 2100 fl. als die richtige Entschädigungsziffer erhalten. Ich rechne da mit runden Ziffern, was übrigens ungefähr auch das Richtige ist. Auf diese Art bekommt man also die Ziffer von 2000 fl. als diejenige, welche faktisch dem möglichen Entgange am Gewinne am Allernächsten kömmt. Wenn man aber von der Ansicht ausgeht, die weiter in dem Gesetze ausgesprochen ist, daß man diejenige Zeit zur Grundlage der Berechnung nehmen müsse, wo jeder Bräuderechtigte beschränkt, war auf sein Gebiet - das ist die Zeit von ungefähr vor 120 Jahren - so kömmt man noch auf eine viel niedrigere Ziffer. Damals war das Reinerträgniß nicht einmal ganze 2, 000. 000 fl, und wenn man diese zwei Millionen Gulden durch 1650 theilt, so kommt man auf die Ziffer von ungefähr 1050 fl.

Ich bleibe aber stehen bei der höheren Ziffer, nämlich bei Annahme der gegenwärtigen Verhältnisse, und da ergibt sich mir, ich mag rechnen wie ich will, keine höhere Ziffer als die von 2000 fl. Ich erlaube mir daher zu beantragen: Der hohe Landtag wolle beschließen: "Statt 5000 st. wird im §. 3 die Ziffer von 2000 fl. substituirt.

Oberstlandmarschall: Herr Freiherr Kotz hat das Wort.

Abgeordneter Freiherr Kotz Von Dobrž: Ich glaube nicht, daß der Herr Vorredner Dr. Görner oder Dr. Limbeck eine Art des Hausirens befürworten wollten. Es wäre ein krasser Widerwpruch darin.

Worin besteht die Propination?

Daß allein das im Centrum, um so zu sagen, gebrautes Bier in dessen Weichbilde ausgestossen Werden muß. Wenn also jetzt dadurch die Bränerei möglich wird, dabei aber zugleich es möglich wäre hinüber zu gehen in andere Gebiete, da glaube ich, daß es die Herren nicht so gemeint haben.

Um aber ja nicht den Irrthum auskommen zu lassen, was ich unter Propinationsrecht verstanden habe, so muß ich darauf hindeuten, daß einige von den Herren Vorrednern dessen Grenzen viel zu eng gezogen haben, wer eigentlich der zur Propination Berechtigte wäre, was man im Gesetze nicht angeführt hat; das aber so klar in den alten Gesetzen enthalten ist.

Wir müssen, um es recht zu verstehen, an die mittelalterlichen Banurechte, an den Zunstzwang zurückdenken in einer Stadt und uralte Herrschaf. srechte auf landtäflichen Besitzungen.

Daraus ergibt sich, daß eigentlich es drei Kategorien derer gibt, welche auf das Propiationsrecht Anspruch haben.

Das ist 1. Jeder, der im Besitze eines l. ndtäflichen Gutes ist, welches eine besondere Einlage in der Landtafel hat auf ein Bräuhaus und Brantweinhaus innerhalb dieses Territoriums, an unbefchränktem Maß, was die Erzeugung betrifft.

2. Sind es die Brauhäuser, welche die königlichen Städte, insofern sie im Besitze landtäflicher Güter sind, und ferner Brauhäuser, welche einzelne Stadtgemeinden, obwohl sie nach altem gesetzlichem Ausdruck schutzunterthänige Städte waren, durch obrigkeitliche Privilegien haben errichten dürfen, und welche jetzt bestehen mit dem Rechte, ein ganzes oder halbes Jahr hindurch zu brauen.

Und 3. die sogenannten bräuberechtigten Bürger, wo in der Regel das Recht auf dem Hause ruhte, einen Antheil an dem Bierbrauen zu nehmen, durch reiheweises Gebräue.

Wenn wir diese drei Kategorien ansehen und betrachten, wie außerordentlich geschädigt werden die sogenannten bräuberechtigten Bürger und insbesondere die Stadtgemeinden, die kleinen Stadtgemeinden, deren einiges Erträgniß und Gemeindeeinkommen nur in einem solchen Bräuhause besteht; wenn wir bedenken, daß viele von diesen kleinen Gemeinden in den letzten 20 Jahren die außerordentlichsten Opfer für das allgemeine Beste, für die Regierungsinteressen gebracht haben durch Aufbau von kostbaren Bezirks amtsgebäuden, so müssen wir sehr froh sein, wenn diese Entschädigung doch einen ausgiebigen Betrag erreicht, um eben diesen Bürgern mit solchen communalen Brauhäusern gerecht zu werden.

Ich glaube daher, daß die Taxe von 5000 fl. vollkommen gerechtfertigt wir.

Denn wir haben uns viele Mühe gegeben, solche Abstufungen auszusuchen, haben aber immer gefunden (Unruhe - Oberstlandmarschall läutet), daß die veränderten Kommunikationsverhältnisse es sehr leicht machen würden, ein solcher, kleines Bräuhaus dorthin zu verlegen, wo es einen großen Absatz hat, während ein großes einen kleinen Absatz hat, wir haben ferner gesunden, daß diese Steigerung, wie sie auch Herr Abg. Steffens angeführt hat, die man nachträglich dem Betrieb gibt, und die dann immer in den Enischädigungsfond einbezogen werden müßte, eine so unbequeme ist, daß wir annahmen, derjenige, welcher ein Bier- oder Branntweinhaus errichten will, sei auch im Stande ein bedeutendes Opfer zu bringen.

Bei den Branntweinhäusern haben wir Rücksicht genommen auf die landwirthschaftliche Industrie, welcher die Branntweinbrennerei als Nebengewerbe sehr erwünscht kömmt; und deßhalb haben wir für Branntweinbrennereien 200 fl. fesigesetzt, für Bräuhäuser aber 5000 fl.

Und ich bitte keinen anderen Betrag zu wählen als 5000 fl., weil zu bedenken ist, daß die Zahl derer, welche zu entschädigen sind, (ganz abgesehen von dem Großgrundbesitze oder den landtäftichen Gütern und Herrschaften) eine sehr große ist und daß diese Leute sehr beschädigt sein werden, wenn sie nach 20 Jahren nur höchst unbedeutende Beträge bekommen würden.

Ich deute auch daraus hin, daß die Kommission nicht in Zweifel war, den Gegensatz von Propinations- und Brauwesen zum Gewerbewesen scharf in §. 2. und 3. hingestellt zu haben.

Ueber den Ausdruck "wer eine bisher nicht bestandene Bier- oder Branntweinbrennerei errichten will", hat man auch viel debattirt; es wurde von einem Mitglied vorgeschlagen, die Worte einzuschalten:,, eine bisher noch nicht propinationsbefähigte Bier- oder Branntweinbrennerei. " -

Aber es ist das Bedenken aufgetreten, daß, obwohl es keinem Zweifel unterliegt, daß jeder der Besitzer einer in der Landtafel abgesondert vorkommenden Realität, eines Landgutes oder einer Herrschaft, das Recht habe, ein Bräu- und Branntweinbrennereihaus dort zu errichten, - doch mancher derselben dies nicht ausgeführt hat, es dürfte also der Fall eintreten, daß mancher dort nachher eine Bräuerei errichten würde.

In diesem Falle könnte man ihn nicht in diese Kategorie stellen die 5000 fl. zu zahlen hat, sondern das würde Gegenstand einer besonderen Verhandlung werden und wir haben also keinen andern allgemeinen Ausdruck zu finden gewußt als zu sagen: "eine bisher noch nicht bestandene Bier- und Branntweinbrennerei. "

Da also bisher alle Bräuhäuser und Branntweinbrennereien, welche bestehen, nur auf Grundlage des Besitzes eines landtäflichen Gutes oder einer Herrschaft, dann auf dem Besitze eines Stadtgemeinde - Bräuhauses oder eines sogenannten Bräuloses bestehen, so erlaube ich mir daher, den §. 3 seinem vollen Inhalte nach der hohen Würdigung zu empfehlen zur unbedingten Annahme.

Oberstlandmarschall: Ehe ich dem Herrn Berichterstatter das Wort ertheile werde ich sämmtliche Anträge zur Unterstützung bringen, und zwar zuerst den Antrag des Abgeordneten Haßmann, er lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen:

§. 3 habe zu lauten:

Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet von der Gewerbebehörde das Befugniß zur Errichtung einer Bierbräuerei oder einer Branntweinbrennerei erhält, hat für die Erlangung des Befugnisses zur Bierbrauerei einen nach der Betriebs-Anlage in der Art zu bemessenden Betrag zu entrichten, daß für jeden Eimer des Bierquantums, welches binnen 24 Stunden erzeugt werden kann, der Betrag von 50 fl. entfällt.

Für die Erlangung des Befugnisses zur Branntweinbrennerei ist der Betrag von 200 fl. zu be-

Sn. sekr. Schmidt (ète):

èiní se návrh: Sl. snìm raèiž uzavøíti: èl. 3 a zní takto:

Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech ode dne, kdy zákon tento nabude platnosti, poèítajíc ód úøadu právo nabude k zøízení pivováru neb vinopalny, má za nabytí práva k vaøení piva zaplatiti èástku, která dle rozmìru závodu v ten spùsob by se vypoèítati mìla, že za každé vìdro piva, které v 24 hodinách se vyrábìli mùže, èástka 50 zl. vypadá.

Za nabytí práva k pálení koøalky platí se èástka 200 zl.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

(Es geschieht. )

Er ist hinreichend unterstützt.

Es kömmt nun Autrag des Abg. Fürstl. §. 3 habe zu lauten: Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei errichten will, hat für die Erlangung dieses Befugnisses den Betrag von 5000 fl. zu bezahlen, wenn der Guß nicht über 80 Eimer beträgt. Für jeden weiteren Eimer sind 50 fl. Concessionstaxe zuzurechnen. Auch bei Vergrößerung von, mittels Concessionstaren entstandenen Bräuereien über das obige Maximalmaß, wäre in derselben Art Nachzahlung zu leisten. Für neu errichtete Brennereien wird die Concessionstaxe auf 200 fl. festgestellt.

Sn. sekr. Schmidt (ète):

Èiní se návrh:

Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech ode dne, kdy zákon ten nabude platnosti, poèítajíc, zøíditi míní nový pivovár, má za nabytí toho práva platiti èástku 5000 zl., když várka 80 vìder nepøevyšuje.

Za každé další vìdro však zaplatí se taxa 50 zl. za koncesí.

Také za zvìtšení pivováru nad tento maximální výmìr, za jichž povolení se již taxa zaplatila, zapraví se doplatek v ten samý spùsob.

Za vinopalnu ustanoví se taxa 200 zl. za povolení.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Es kommt nun der Antrag des Dr. Görner ad §. 3., nach den Worten "errichten will" wäre einzufügen:

"Falls er auch beim Erscheinen dieses Gesetzes zu den Propinationsberechtigten gehörte. "

Abg. Dr. Görner: Ich bitte, es müßten dann die Worte "bisher noch nicht bestandene" ausgelassen werden.

Sn. sekr. Schmidt (ète):

V §. 3. budiž vøadìno po slovech: "vinopalny", když pøed tím, než zákon vydán byl, nepatøili k propinaci oprávnìným.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Es kommt nun der Antrag des H. Dr. Limbeck: Der hohe Landtag wolle beschließen:

§. 3. hat zu lauten: Mit Ausnahme des bisher Propinationsberechtigten hat derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbräuerei oder Branntweinbrennerei errichten will, für die Erlangung

u. s. f.

Sn. sekr. Schmidt:

P. Dr. Limbek èiní návrh:

§. 3. má zníti:

Vyjma toho, jenž ku propinaci oprávnìn byl, má, kdo v nejblíže pøíštích 20 letech ode dne, kdy zákon ten nabude platnosti, zøíditi míní nìjaký pivovár aneb vinopalnu, k dosažení a t. d.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Es kommt nun der Antrag des H. Steffens. Der hohe Landtag wolle beschließen, statt "5000 fl. " sei die Ziffer 2000 fl. zu substituiren.

Sn. sekr. Schmidt:

Pan posl. Steffens navrhuje, aby se na místo "5000" postavilo èíslo 2000.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich ertheile dem H. Berichterstatter das Wort.

Ref. Dr. Weber: Nachdem ich von Seite meiner Kollegen eine so ausgiebige Unterstützung erfahren habe, habe ich nur noch Weniges zu bemerken, die Anträge, welche gestellt sind, haben dreierlei Tendenz. Der Antrag Haßmann und Fürstl geht dahin, daß eine Skala für die Gebühr bei der Errichtung von Bräuereien festgestellt werde und jener des H. Dr. Limbeck & des Dr. Görner geht dahin, den Propinationsberechtigten das Recht zu wahren, ohne Zahlung einer Gebühr neue Bräuhäuser errichten zu können; endlich der des Kommissionsmitgliedes Steffens selbst, daß die Taxe auf 2000 fl. herab zu mindern wäre.

Was die Anträge des H. Dr. Haßmann und des H. Fürstl anbelangt, sind dieselben von H. Steffens schon bekämpft worden. Der Grund, der die Kommission bestimmt hat, eine feste Taxe beizubehalten, ist in den Motiven angeführt worden. Es würde zu Vexationen Anlaß geben, es wurden diese Bestimmungen vielfach umgangen werden und endlich würde, was H. Steffens sehr richtig hervorgehoben hat, bei größeren Brauereien vielleicht ein größerer Betrag als 5000 fl. erzielt werden. Es ist diese Frage in der Commission vielfach besprochen worden und ich glaube aus den vorgebrachten Gründen bei dem Antrage der Kommission beharren zu müssen. - Was den Antrag des Herrn

Dr. Limbeck anbelangt, so geht er, wenn ich recht verstanden habe, dahin, den bisherigen Propinationsberechtigten, die Ausnahme von dem Gesetze einzuräumen, daß, wenn sie ein Bräuhaus fernerhin errichten wollten, sie von der Zahlung der Gebühr losgezählt sein sollen. Diese Frage wurde in der Kommission gleichfalls vielfach erörtert. - Es waren drei propinationsberechtigte Mitglieder da, nicht zu rechnen die Vertreter von Städten, und man einigte sich einstimmig dahin, daß alle jene Bräurechte und Propinationsrechte, die bisher ruhten, auch jetzt nicht mehr aufleben können, also derjenige Propinationsberechtigte, welcher dort, wo bis jetzt keine Brauerei existirte, eine Bräuerei errichten will, künftighin auch die Taxe zu zahlen hat. Es ist consequent, wenn das Propinationsrecht aufgehoben wird, wie es §. 1. besagt, gleichviel ob er dafür die Ausschließlichkeit hat, oder nicht, daß dann jeder, der künstighin ein Bräuhaus errichtet, dem andern gleichgestellt wird. Er hat die Gebühr zu zahlen, ob er propinationsberechtigt war oder nicht. Es ist auch nicht anzunehmen, daß, wenn das Propinationsrecht durch mehr als 150 Jahre oder 100 Jahre seit der letzten Erträgniß-Fassion geruht hat, die Propinationsberechtigten jetzt und durch dieses Gesetz in die Lage kommen werden, ein eigenes Bräuhaus dort zu errichten. Was den Antrag des Herrn Abg. Steffens anbelangt, muß ich in einer Beziehung meine Verwunderung darüber ausdrücken, daß, nachdem er in der Kommission nicht zu dieser geringen Summe herabgelangt war, er gegenwärtig diese Summe von 2000 fl. beantragt.

Ich halte mich nicht für berechtigt, im Namen der Kommission einen solchen Antrag befürworten zu können, und konformire mich umsoweniger, als ich für meine Person gerade Vertreter einer Stadt bin, die vielleicht durch die Aufhebung der Propination am allermeisten verliert.

Die Stadt Leitmeritz verliert mindestens an Reute 4000 fl. jährlich durch die Aufhebung des Propinationsrechtes.

In derselben Lage dürften sich auch mehrere andere Städte befinden, deren Vertreter hier sitzen, und die auch deshalb wünschten, daß die Gebühr noch hoher gestellt werde, wenn nicht in anderer Beziehung nationalökonomische Gründe dagegen gesprochen hätten.

Aus Rücksicht für eine konsequente Gesetzgebung haben wir uns auf diese Ziffer geeinigt, die auch

Herr Abg. Steffens mit Bezug auf das bisherige Propinationsrecht, wie es im vorigen Jahrhunderte gewählt werden konnte, ausgemittelt hat.

Ich erlaube mir demnach dem hohen Hause den vollen Inhalt des §. 3 anzuempfehlen und bitte um dessen Annahme.

Oberstlandmarschall: Ich werde also zur Abstimmung schreiten. Ueber die Anträge hat noch der Herr Dr. Klier das Wort zur Abstimmung.

Dr. Klier: Ich erlaube mir bezüglich der Behandlung, der Anträge, da sie so verschiedenartig sind und einen so verschiedenartigen Beifall im h. Hause gefunden haben, daß ich besorgen muß, es werde durch die Abstimmung etwas zu Tage gefordert werden, was Niemanden entsprechen dürfte, zu beantragen, diese verschiedenen Anträge an die Commission zurückzuweisen, damit sie noch den Versuch mache, einen den verschiedenen Ansichten möglichst entsprechenden Antrag zu Stande zu bringen. (Bravo rechts. ) (Abg. Steffens meldet sich. )

Oberstlandmarschall: Zur Abstimmung. Steffens: Ich glaube Durchlaucht, daß diese Bemerkung später bei der Abstimmung hätte vorkommen sollen; ich muß aber mich, nachdem alle Fragen, welche im hohen Hause zur Erörterung kamen, bereits im Ausschusse besprochen worden sind, die Ueberzeugung aussprechen, daß die Commission zu keinem anderen Urtheile kommen kann, als daß sie alle vorgebrachten Amendements der Abstimmung des hohen Hauses überlassen muß.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rziha zur Abstimmung.

Dr. Rziha: Wenn man schon die Verweisung der verschiedenen Anträge an die Commission belieben würde, so wäre ich des Antrages, die Sitzung auf eine Viertelstunde auszusetzen, damit die Commission sich über die Anträge einigen kann. (Lebhafter Widerspruch. ) Ich bin auch der Ansicht des Herrn Steffens und muß bestätigen, daß in der Commission alle die verschiedenen Anträge, die verschiedenen Ideen, Ideen, die in den Anträgen ausgesprochen sind, zur Sprache kommen.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter.

Ber. Dr. Weber: Ich erkläre mich auch gegen den Antrag des Herrn Dr. Klier. Es ist jetzt die Frage nur, ist eine Scala zu bestimmen oder eine fixe Gebühr. Nachdem aber die Commission diese Frage erörtert und einstimmig sich für eine fixe Gebühr ausgesprochen hat, so beharre ich dabei und bitte, es möge das hohe Haus gleich über den §., wie er von der Commission formulirt wurde, abstimmen.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir das hohe Haus zu befragen, ob diese Anträge der Commission zuzuweisen sind?

Gegen eine Unterbrechung der Sitzung würde ich mich aussprechen.

Ich ersuche jene Herren, welche für eine Zuweisung an die Commission sind, die Hand zu erheben (Geschieht. ) Ich ersuche jene Herren, welche für die Zuweisung an die Commission sind, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Minorität, (Bravo! links. )

Eine Stimme von Rechts: Ich bitte die Sitzung zu schließen, es ist schon eine so vorgerückte Stunde!

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Sitzung zu schließen ist mein Recht. Es sind noch sehr viele Geschäfte zu verhandeln; ich kann mich nicht bequemen die Sitzung zu schließen in Anbetracht der vielen Geschäfte, die uns noch obliegen. Es liegen zweierlei Anträge vor, nämlich die ein wandelndes Prinzip haben wollen und die ein stabiles Prinzip haben wollen; die ein wandelndes Prinzip Gaben wollen, das sind zwei Anträge: Der Antrag des Herrn Fürstel und der Antrag des -Herrn Haßmann; der Antrag des Herrn Fürstel ist" der weiter gehende, ich werde denselben also auch früher zur Abstimmung bringen. Derselbe lautet: "§. 3. Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren,, vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei errichten will, hat für Erlangung dieses Besugnisses den Betrag von 5000 fl zu bezahlen, wenn der Guß nicht über 80 Eimer- beirägt. Für jeden weiteren Eimer sind 50 fl. Concession Taxe zuzurechnen. Bei Vergrößerung von, mittelft Concessionstaren entstandenen Bräuereien über das obige Maximalmaß wäre in derselben Art Nachzahlung zu leisten.

Für neu errichtete Brennereien wird die Concessions-Taxe auf 200 fl. festgestellt. '

Sn. sek. Schmidt (ète):

Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech od dne, kdy zákon ten nabude platnosti, poèítajíc, zøíditi míní nový pivovár, má za nabytí toho práva platiti èástku 5000 zl., když várka 80 vìder nepøevyšuje.

Za každé další vìdro však zaplatí se taxa 50 zl. za koncesi.

Také za zvìtšení pivovárù nad tuto maximální výmìru, za jichž povolení se již taxa zaplatila, zapraví se doplatek v ten samý zpùsob.

Za vinopalnu ustanoví se taxa 200 zl. za povolení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche diesem Antrage des Herrn Abgeordneten Fürstel zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Minorität.

Nun kömmt der Antrag des Herrn Dr. Haßmann; er lautet: ". Derjenige,, welcher in den nächsten 20 Jahren, vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, von der Gewerbsbehörde das Befugnis zur Errichtung einer Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei erhält, hat für die Erlangung des Befugnisses zur Bierbrauerei einen nach der Betriebsanlage in der Art zu bemessenden Betrag zu entrichten, daß für jeden Eimer des Bierquantums, welches binnen 24 Stunden erzeugt werden kann, der Betrag von 50 fl. entfällt. Für die Erlangung des Befugnisses zur Branntweinbrennerei ist der Betrag von 200 fl. zu bezahlen.

Sn. sn. Schmidt (ète): èiní se návrh: Slavný snìme raèiž uzavøíti:

Èl. 3. nech zní takto:

Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech, ode dne, kdy zákon tento nabude platnosti, poèítajíc, od úøadu právo nabude k zøízení pivováru neb vinopalny, má za nabytí práva k vaøení piva zaplatiti èástku, která dle rozmìru závodu v ten zpùsob by se vypoèítati mìla, že za každé vìdro piva, které ve 24 hodinách se vyrábìti mùže, èástka 50 zl. vypadá.

Za nabytí práva k pálení koøalky platí se èástka 200 zl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Dr. Haßmann stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Es ist die Minorität. Ich werde nun abstimmen lassen über den §. 3, wie ihn die Commission gesetzt hat, aber mit Auslassung von "eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei" und nach Auslassung der Zahl von,, 5000 st. ö. W. " Ich lasse abstimmen über den §. 3 der Commission, der lautet: "Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet eine Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei errichten will, hat für die Erlangung eines Befugnisses zur Bierbrauerei den Betrag von - fl. ö. W. und für die Erlangung eines Befugnisses zur Branntweinbrennerei den Betrag von 200 fl. ö. W. zu bezahlen. "

Würde das angenommen, so würde ich zur Abstimmung bringen "die Ziffer" des Herrn Abg. Steffens und dann die Zusatzanträge der Herren Dr. Görner und Ritter von Limbeck.

Sekr. z. sn. Schmidt (ète):

Má se nyní hlasovat o §. 3 takto: "Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech, ode dne, kdy zákon tento nabude platnosti, poèítajíc, zøíditi míní pivovár nebo vinopalnu, má za nabytí práva k vaøení piva zaplatiti - zl. r. è. a za nabytí práva k pálení koøalky 200 zl. r. è.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Angenommen.

Nun kommt der Antrag des Herrn Steffens: "es sei die Ziffer 2000 fl. anstatt 5000 fl. zu substituiren. "

Sekr. z. sn. Schmidt (ète):

Návrh p. Steffense, který jde tam, aby se postavila èástka 2000 zl. pro povolení k vaøení piva místo 5000 zl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Ziffer von 2000 fl. stimmen, sich erheben zu wollen (Geschieht. ) Es ist die Minorität. (Bravo. )Ich ersuche jene Herren, Welche für den Betrag von 5000 fl. stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Majorität.

Ich werde über den Antrag (läutet) des Hrn. Dr. Görner abstimmen lassen, nämlich er trägt an, daß nach "derjenige, welcher..................errichten will" einzufügen wäre: "Fall« er nicht bis zum Erscheinen dieses Gesetzes schon zum Propinationsberechtigten gehörte/'

Sekr. z. sn. Schmidt (ète):

V èeském textu èl. 3. navrhuje p. Dr. Görner, aby se vøadilo po slovech "vinopalnu":

"Když pøed tím, než zákon vydán byl, nepatøil ještì k propinaci oprávnìným".

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Es ist die Minorität.

Nun kommt der Zusatzantrag des Hr. Dr. Ritter von Limbeck: H. Landtag wolle beschließen:,, §. 3. hätte zu lanten: mit Ausnahme der bisherigen Propinationsberechtigten hat derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbräuerei oder Branntweinbrennerei errichten will, für die Erlanguna u. s. w. "

S nìm. sekr. S c h m i d t (ète):

§. 3 a zní takto: Vyjma toho, jenž posud k propinaci oprávnìn byl, má ten, kdo nejblíže v pøíštích 20 letech, poèítajíc ode dne, kdy tento zákon platnosti nabude, pivovár neb vinopalnu posud nestávající zaøíditi chce, a. t. d.

Oberstlandmarschall: Dieser Antrag ist einmal schon gefallen durch die Annahme des §. 3. Nun haben wir nur noch über den Einschub, über das, ob in dem §. 3. stehen soll nach "dieses Gesetzes an gerechnet, " ob stehen soll "eine bisher noch nicht bestandene. "

Snìm. sekr. Schmidt (ète): V druhé øádce máli státi "zøíditi míní posud nestávající pivovár a posud nestávající vinopalnu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dasür stimmen, daß in den Paragraph diese Einschaltungsworte "bisher noch nicht bestandene" ausgenommen werden sollen, auszustehen. (Geschieht. )

Es ist in der Minorität. Somit ist der Paragraph ganz nach der Fassung der Kommission angenommen mit Ausnahme dieses Zusatzes. Er wird also lauten: Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, eine Bierbräuerei oder Branntweinbrennerei errichten will hat für die Erlangung eines Befugnisses zur Bierbräuerei einen Betrag von 5000 fl. ö. W. und für die Erlangung eines Besugnisses für Branntweinbrennerei einen Betrag von 200 fl. ö. W. zu erlegen.

Dr. L i m b e c k: Erlauben, Ew. Durchlaucht, mein Antrag ist noch nicht zur Abstimmung gekommen.

Oberstlandmarschall: Er ist durch die Annahme des Paragraphes gefallen.

Dr. Limbeck: Ew. Durchlaucht haben selbst gesagt: Zuerst wird §. 3 votirt und dann wird der Zusatzantrag des Hr. Dr. Görner und des Hr. Dr. Limbeck zur Abstimmung kommen.

Oberstlandmarschall: Bitte, er müßte geändert werden, aber er ist nicht im Zusimmenhang mit dem Paragraph, bitte er ist in gar keinem Zusammenhang als Zusatz.

Abg Dr. Limbeck (begibt sich zum Oberstlandmarschall und spricht mit ihm. )

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich werde noch den Zusatz von Dr. von Limbeck zur Abstimmung bringen. Er lautet: "mit Ausnahme der bisher Propinationsberechtigten hat. " dann würde kommen "derjenige u, s. w. Also es werden bloß zu Anfang die Worte zugefügt: "Mit Ausnahme der bisher Propinationsberechtigten. "

Snìm. sekr. Schmidt (ète): Vyjma toho jenž posud k propinaci oprávnìn byl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die dafür stimmen, sich zu erheben (es geschieht; das Resultat ist unsicher. )

Ich bitte um die Gegenprobe. (Ein Theil der Abgeordneten steht aus, aber das Resultat bleibt doch unsicher. ) Ich bitte um die namentliche Abstimmung

Laudt. -Sekr. Schmidt verliest die Namen zur namentlichen Abstimmung.

Fürst Erzbischof zu Prag.

Bischof zu Königgrätz.

Bischof zu Leitmeritz.

Bischof zu Budweis.

Rector magnificus der Prager Universität.

Adam. Nein.

Freiherr Aehrenthal. Nein.

Graf Althan. Ja.

Fürst Auersperg Adolf. Ich stimme nicht.

Fürst Auersperg Karl.

Bachofen von Echt. Ja.

JUDr. Banhans. Ja.

Graf Barth von Barthenheim. Ja.

Becher. Ja.

JUDr. Bìlský.

Freiherr Beust.

Bibus. Nein.

Graf Boos- Waldeck.

MDr. Bozdìch.

Canonicus Bradáè.

JUDr. Brauner.

Brzorad.

Fürst Clary-Aldringen. Ja.

Clandi Eduard. Ja.

Fürst Colloredo-Mannsfeld. Ja.

Dr. Czeschik. Ja.

JUDr. Czyhlarz. Nein.

JUDr. Cížek.

Dr. Damm. Ja.

JUDr. Daubek. Ja.

Graf Desfours-Walderode. Sa.

Dormitzer. Nein.

Ritter Dotzauer. Nein.

MDr. Dreßler.

Faber.

Fáèek.

Fiala.

Fingerhut.

JUDr. Fink.

JUDr. Fischer. Sa.

JUDr. Forster. Nein.

JUDr. Friè.

Friedrich. Nein.

Fürst Fürstenberg.

Fütstl.

JUDr. Gabriel. JUDr. Görner. Ja.


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