genommen würde, müßte ich gegen den Paragraph stimmen.
Oberstlandmarschall: Seine Durchlaucht der Prinz von Schaumburg hat das Wort.
Fürst Schaumburg-Lippe: In erlaube mir den Antrag zu stellen, anstatt "billige" "nachfolgende " Entschädigung einzuschalten.
(Verwunderung links. )
Oberstlandmarschall: Freiherr von Kotz hat das Wort.
Freiherr von Kotz: Meine Herren!
Der Herr Graf Hartig hat die großen Schwierigkeiten hervorgehoben, welche die Kommission gefunden hat in der Feststellung des Prinzipes, und so war auch der Begriff "Propination" ein ganz unklarer und wir mußten erst aus dem Chaos auf eine bestimmte Bahn gebracht werden.
Wir sind zur Ueberzeugung gekommen, daß nur im Verschleiß der eigentliche Werth der Erzeugung des Bieres und Branntweines besteht und deshalb haben wir uns nicht gescheut, dies als nothwendig anzuerkennen, und wie die Herren aus dem weiteren Gesetzentwürfe entnommen haben werden, so sind wir auch entschieden der Ansicht des Landesausschußes entgegengetreten anzunehmen, der Verschleiß wäre schon verschwunden und es wäre nur noch die Erzeugung vorhanden. -
Das haben wir für unmöglich angesehen, und es ist dies wirklich auch nicht wahr.
Der größte Theil des Bieres, welches in Böh-men getranken wird auf dem Lande, in den Dörfern, ist aus Bräustätten, welche ursprünglich Propinationsbräustätten waren, und zu Folge der Verordnungen, die gekommen sind vom Jahre 1848, nach dem schon der Bierzwang aufgehoben war.
Diese Verordnungen haben wieder den Schutz verliehen und noch immer muß Jeder, der einen Bierschank anmelden will, mit dem Bräuhause sich in's Einvernehmen setzen, ob ihm von dort aus das Getränk gegeben wird, oder nicht, und es ist hierin die verschiedenste Uebung von den politischen Behörden im administrativen Wege gehandhabt worden, welche auch oft auf den Rechtsweg verwiesen haben.
Wenn wir min fest von der Ansicht ausgegangen sind, daß wir zuerst dem hohen Landtage mittheilen wollen, was wir unter propinationsrecht verstehen, so können wir auch darauf beharren, daß der hohe Landtag anerkennt: das ist das Propinationsrecht oder er wolle dafür eine andere Definition geben.
Wir aber müssen glauben, daß noch ausrecht besteht die Biererzeugung und größtenteils auch der Bierverschleiß und deswegen sind wir von der Ansicht ausgegangen, hier zu sagen, daß das Propinationsrecht das ausschließliche Recht zur Erzeugung und dem Ausschanke des Bieres und Branntweins aus bestimmten Gebieten ist, und gegen eine billige Entschädigung ausgehoben wird; und wenn wir die Definition hier weglassen, so kommt wieder Unsicherheit in die Sache, wie wir sie in den meisten Akten, die uns zugekommen sind, gefunden haben.
Ich unterstützte vollkommen das, was wir mit voller Ueberzeugung berathen und beschlossen haben und bitte das hohe Haus bei der Definition im §. 1 und dem Ausdrucke "billige Entschädigung" stehen zu bleiben.
(Bravo rechts. )
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Haßman hat das Wort.
Abg. Dr. Haßmann: Ich möchte mich gegen die Anschauungen des Herrn Abgeordneten Theumer wenden, der da meint, daß der im §. 1 bei der Bestimmung des Propinationsrechtes enthaltene Zusatz, "sowie zum Ausschank" überflüßig sei, weil das Recht des Propinationsberechtigten Zinn Ausschank seiner Erzeugnisse überhaupt nicht mehr besteht.
Ich kann unter dem Propinationsrechte nur das jus praxandi et pocitandi, nämlich das Recht der ausschließlichen Biererzeugung und des Bierausschankes, und das Recht des Bierausschankes ist dem Propinationsberechtigten nicht erloschen.
Ich würde mir erlauben auf einen Statthaltereierlaß vom Jahre 1857 (Rufe: 56!) hinzuweisen, welcher noch heute in Wirksamkeit ist, nach welchem dem Propmationsberechtigten die Aufstellung von Bierverschleißen jeder Zeit gestattet ist und nach welcher keine Personalbefugniß verliehen werden darf, ohne vorher den Propinationsberechtigten einuvernehmen, ob er dem eben herrschenden Bedürfniß nicht durch Aufstellung eines Bierverschleißers abhelfen wolle, und erst dann, wenn der Propinationsberechtigte erklärt, daß er keinen Bierverschleiß aufstellen will, dann erst kann die Personalbefugniß ertheilt werden.
Aus diesen Gründen muß ich mich gegen den Antrag des Herrn Abgeordneten Theumer wenden, welcher das Recht zum Bierausschänke mit der sogenannten Bannmeile -- welche früher bestand verwechselt, daß innerhalb des gebietes des Propinationsberechtigten kein fremdes Bier eingeführt und ausgeschenkt werden darf.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rziha hat das Wort.
Abg. Dr. Rziha: Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Propinationsrecht sowohl in der Erzeugung als auch im Verschleiße des Bieres besteht.
Es wurde von einem geehrten Herrn Vorredner hervorgehoben, daß eine Ministerialverordnung vom Jahre 1856 besteht die eben die Ausstellung der Bierverschleiße den politischen Behörden zu berücksichtigen vorgeschrieben und angeordnet hat, daß der Propinationsberechtigte stets bei Verleihung eines Schankes auch gehört werden muß, ob er nicht dieses Bedürfniß durch Aufstellung eines Bierverschleißes zu decken sich bereit erklärt.
Es ist auch von jeher dieses Recht im vollen.
Umfange in beiden Richtungen ausgeübt worden, nämlich sowohl was die Erzeugung, als was den Ausschank betrifft.
Unter Kaiser Joseph wurde der erste Schritt gethan, um den damals bestandenen Zwang zu entfernen; und damals schon wurde wieder das Propinationsrecht als Erzeugungs- und Ausschanksrecht wieder gewahrt.
Ebenso unter Kaiser Franz und in letzter Zeit als die Grundentlastung gekommen ist, und man selbst die Wirte aus dem früheren Zwang, insofern derselbe nicht auf Urverträgen ruhte, entlassen hat, selbst da hat, wie ich schon erwähnte, die Ministerialverordnung vom J. 1856 das Recht der Propinationsberechtigten gewahrt.
Die Desinition im vorliegenden Gesetze ist daher vollkommen sachgemäß und ich erlaube mir, meine Herren, daraus hinzuweisen, daß ein Meister in der Zusammenstellung unserer Vorschriften und Gesetze im Gewerbewesen, Hr. Dr. Gustav Ritter von Kopetz, dieselbe Definition aufstellt, und daß, wenn ich nicht irre, geradezu diese Definition, wie sie im Gesetze steht, seine Definition ist.
Ich habe daher sowohl thatsächlich nach dem gegenwärtigen Rechte der Propinationsberechtigten als auch aus den Gründen der eben benannten Autorität keinen Zweisel, daß die von der Commission gewählte Definition eine vollkommen richtige ist, aber ich erlaube mir noch mich gegen die Ausführungen zu wenden, die von Seite des Hrn. Abg. Biblis vorgebracht wurden und die dahin gehen, als ob es eine ungehörige Einmischung wäre, wenn im §. 1 angeführt wird, das Propinationsrecht sei aufzuheben gegen billige Entschädigung.
In der Commission wurde vorerst auch die Definition von der Entschädigung getrennt, später aber hatte man sich dahin geeinigt, es in einen Satz zusammenzufassen und ich glaube, daß das ein ganz richtiger Vorgang war.
Vom juristischen Standpunkte aus kann man nach meiner Ansicht das Wort selbst nicht bemängeln.
Hat man sich einmal für das Prinzip der Entschädigung ausgesprochen, will man nicht das Propinationsrecht ohne Entschädigung aufheben, dann muß man in juristischer Beziehung immerhin einen Beisatz wählen, wie die Entschädigung zu geben iß: ist es eine rolle Entschädigung, oder eine angemessene, oder eine billige?
In diesem Falle hat man sich eben dafür entschieden, daß die Aufhebung des Propinationsrechtes gegen billige Entschädigung stattzufinden hat, und ist einmal dieses Prinzip festgehalten, dann ist das Zusammenstellen sowohl der Definition des Propinationsrechtes mit der Entschädigung selbst und insbesondere der Kennzeichnung der Entschädigung, daß sie eine billige sein soll, ganz gerechtfertigt.
Ich würde also dem h. Haufe die Annahme des §. 1 nach dem Antrage der Commission empfehlen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Herr Abg. Theumer hat das Wort.
Abg. Theumer: Der Herr Abg. Haßmann hat übersehen, daß ich meine, es besiehe nicht mehr das Recht des Propinationsberechtigten zum ausschließlichen Ausschank; daß er das Recht zum Ausschank hat, fällt mir nicht ein im Mindesten zu bestreiten. Die Verordnung aus dem Jahre 1856 ist mir wohl bekannt; sie schreibt aber bloß vor, daß der Propinationsberechtigte zu befragen ist, ob er einen Propinationsschänker aufstellen wolle oder nicht. Sie schreibt nicht vor, daß im Falle einer negativen Aeußerung des Propinationsberechtigten das Schankbefugniß nicht ertheilt werden dürfe. Ich weife darauf hin, daß es hunderte von Fällen in Böhmen gibt, in welchen trotz der negativen Aeußerung des Propinationsberechtigten das Recht zum Schankbefugnisse mit Bier und Branntwein gegeben wurde. Es ist dies in sehr vielen Fällen praktisch geworden und wenn sonst anders praktizirt worden ist, fehlt hiezu eben die gesetzliche Grundlage.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Rufe: Schluß! Schluß!)
Es ist der Schluß der Debatte angetragen. Ich ersuche jene Herren, welche für den Schluß der Debatte sind, die Hand zu erheben. (Es geschieht. )
Der Schluß der Debatte ist angenommen.
Ich werde, ehe ich dem Herrn Berichterstatter das Wort ertheile, über die Anträge die Unterstützungsfrage stellen u. zw. zuerst über den Antrag des Herrn Abg. Bibus. Er lautet:
Der hohe Landtag wolle beschließen, §. 1 habe zu lauten:
Das Propinationsrecht, das ist das ausschließliche Recht zur Erzeugung sowie zum Ausschanke von Bier oder Branntwein aus einem bestimmten Gebiete ist aufgehoben. §. 4 hätte dann zu lauten: Diese Beträge fließen in die Landeskasse und bilden den Fond zur Entschädigung der bisherigen Propinationsberechtigten.
Sn. sekr. Schmidt (ète: )
P. poslanec Bibus navrhuje, §. 1 a zní takto:
Právo propinaèní t. j. výhradné právo v jistém urèitém okršlku pivo vaøiti a koøalku páliti, se zrušuje a §. 4. zní takto:
Sumy tyto jdou do zemské pokladny a tvoøí fond ku náhradì posud k propinací oprávnìným.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Er wird nicht von der nöthigen Anzahl unterstützt. ) Er ist nicht hinreichend unterstützt.
Fürst Schaumburg -Lippe: Ich erlaube mir meinen Antrag zurückzuziehen.
Oberstlandmarschall: Prinz Lippe hat seinen Antrag zurückgezogen. Es kommt nun der Antrag des Abg. Theumer: Der §. hat zu lauten: Das Propinationsrecht wird gegen billige Entschädigung aufgehoben.
Sn. sekr. S ch m i d t (ète): P. posl. Theumer navrhuje: právo propinaèní zrušuje se za slušnou náhradu.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er wird nicht hinreichend unterstützt.
Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Ref. Abg. Weber: Vor allem erlaube ich mir, mich gegen die Ausführungen eines der Hrn. Mitglieder der Commission selbst zu Wenden. Ich bedaure sehr, daß dieses Mitglied damals den Verhandlungen der Commission nicht beiwohnen konnte; es würde dies einen Theil der heutigen Debatte erspart haben. Ich erlaube mir daraus aufmerksam zu machen, daß laut des Protokolles vom 16. September 1868, welches bei der Commissionssitzung ausgenommen worden war, ausdrücklich folgende Grundsätze vereinbart worden sind: Das Propinationsrecht soll ausgehoben werden und dasselbe ist gegen eine billige Entschädigung auszuheben. Nachdem wir uns über diese Grundsätze geeinigt hatten, war es angezeigt, diesen Grundsatz, der wesentlich ist, an die Spitze des Gesetzes zu stellen, um so mehr, als wir nicht mit dem späteren Theile desselben in Widerspruch kommen wollten; wir mußten schon von vorneherein sagen: gegen billige Entschädigung nicht etwa erst später, im §. 4 oder weiter, wo von der Entschädigung die Rede ist. Ich glaube, es ist ganz angezeigt, es entspricht ganz der Intention der Commissionsmitglieder, wenn der Ausdruck "billige Entschädigung" von vornherein schon im §. 1 hervorgehoben wird.
Wenn ferner der Herr Vorredner, dessen Antrag zwar gefallen ist, glaubt erwähnen zu sollen, daß in dem §. 1 in der Definition des Ausdruckes: "Propinationsrecht" der Zusatz: "das Recht zum Ausschänke des Bieres und Branntweines" ausbleiben solle, weil er juridisch schon ausgehoben sei, so erlaube ich mir zu bemerken, quod nego! Das Propinationsrecht hat diesen Umfang des Propinationsrechtes trotz des kais. Patentes vom 9. Sept. 1848 Absatz 11, immer beibehalten. Beweis dafür die Ministerialverordnuung vom 26. Feber 1856, welche öffentlich nicht ganz kund gemacht war, wo ausdrücklich von dem propinationsberechtigten Schankrechte die Rede war. Beweis dafür meine eigene Praxis, in der ich mehrere solche Propinationsprozesse durchgeführt habe. In jedem Falle bestätigt sich die Thatsache, daß diese Frage nicht gelöst war. Wenn man künftigen Streitigkeiten vorbeugen will, so muß das Gesetz klar sein. So hielten wir dafür, daß das Schankrecht ausdrücklich in den Begriff aufgenommen ausdrücklich erwähnt werden solle. Ich glaube gerechtfertigt zu haben, daß wir in dieser Weise ganz correct vorgegangen sind.
Im Uebrigen habe ich nichts mehr zu bemerken, weil ich glaube, die Einwendungen widerlegt zu haben.
Oberstlandmarschall: Da sämmtliche Anträge schon bei der Unterstützung gefallen sind, bleibt bloß der Paragraph der Commission. Es würde also §. 1 lauten (liest): "Das Propinationsrecht, das ist das ausschließliche Recht zur Erzeugung sowie zum Ausschänke von Bier und Branntwein aus einem bestimmten Gebiete wird gegen billige Entschädigung ausgehoben. "
Sn. sekr. Schmidt (ète): "Právo propinaèní, to jest: výhradní právo v jistém urèitém okršlku pivo vaøiti, a koøalku páliti a oboje prodávati, zrušuje se za slušnou náhradu. "
Ich ersuche diejenigen Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) §. 1 ist angenommen. (Bravo! Bravo!)
Ber. Dr. Weber (liest): §. 2. Neue Befugnisse zur Errichtung von Bierbrauereien oder Brantweinbrennereien, so wie Schankgewerbe werden nunmehr nur nach der Gewerbeordnung vom 20. Dez. 1859 Nr. 227 R. G. B. unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen verliehen. "
Sn. sekr. Schmidt (ète):
§. 2.
Nové povolení ku zøizování pivovarù nebo vinopalen jakož i právo výèepní udílí se jenom dle ustanovení øádu živnostenského, vydaného dne 20. prosince 1859 (èís. 227 zák. øíš. ) pøièemž chovati se dlužno dle toho, co tuto následuje.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Wenn sich Niemand meldet, werde ich über diesen Paragraph abstimmen lassen, und ersuche diejenigen Herren, die für diesen Antrag stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Der Paragraph ist angenommen.
Bererst. Dr. Weber (liest):
§. 3.
Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren, vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an, gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei errichten will, hat für die Erlangung eines Befugnisses zur Bierbrauerei den Betrag von 5000 fl. öst. Währ. und für die Erlangung eines Befugnisses zur Branntweinbrennerei den Betrag von 200 fl. öst. Währ. zu bezahlen.
Snìmovní sekretáø Schmidt (ète: ) Kdokoli v nejblíže pøíštích 20 letech, ode dne, kdy zákon tento nabude platnosti, poèítajíc, zøíditi míní nový pivovár nebo novou vinopalnu, má za nabytí práva k vaøení piva zaplatiti 5000 zl. r è. a za nabytí práva k pálení koøalky 200 zl. r. è.
Dr. H a ß m a n n: Ich habe mich zu diesem §. als Redner einschreiben lassen, weil mir die Fassung desselben in vielen Beziehungen unklar ist und weil ich der Anschauung bin, daß der für die Ertheilung des Befugnisses zur Bierbrauerei zu bezahlende Betrag von 5000 fl. kein solcher ist, welcher allen Verhältnissen gleichmäßig gerecht entspricht.
Ich meine nämlich, daß der Ausdruck im §. 3 "derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an, gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei errichten will, hat für die Erlangung eines Befugnisses zur Bierbrauerei den Betrag von 5000 fl. öst. Währ, zu bezahlen" mit den Intentionen des h. Hauses, welche dasselbe bei der Ablösung des Propinationsrechtes verfolgt, geradezu im Widerspruche steht.
Mit der Aufhebung des Propinationsrechtes soll nämlich nach meiner Meinung bloß die Ausschließlichkeit des Rechtes behoben sein, es sollen aber die Besitzer der landtäflichen Güter und die Bürger der königlichen Städte nach wie vor berechtigt sein, Bier und Branntwein zu erzeugen und zwar die Ersten auf Grund des Besitzes eines landtäflichen Gutes und die Anderen auf Grund der Eigemnschaft als Bürger einer königlichen Stadt ohne Unterschied, ob im gegenwärten Augenblicke auf dem Gute die Bräuerei ausgeübt wird oder nicht.
Es wird sich nach meiner Anschauung nach den Intentionen der Gesetzvorlage das Recht für Bierbrauerei eben auf drei Rechtstitel gründen.
Einmal auf den Besitz eines landtäflichen Gutes; zweitens auf die Eigenschaft einer königlichen Stadt und nach diesem Gesetze in dem von der Gewerbsbehörde hiezu ertheilten Befugnisse.
Ich würde mir erlauben in dem Antrage, den ich mir erlaube zur Würdigung dem hohen Hause vorzulegen, in der Beziehung einer Aenderung der Stylisirung des §. vorzuschlagen und würde weiter meinen, daß man, was den Betrag, der für die Verleihung des Biererzengungsbefugnisses gezahlt werden soll, betrifft, nicht einen firen Maßstab einen bestimmten Betrag annehmen soll, sondern, daß er variabler mit Rücksicht auf die Betriebsanlage der Bierbrauerei bemessen sei.
Denn es scheint mir ungerecht zu sein, daß irgend Jemand, der nur ein Kapital von 20-30000 fl. auf die Bierbrauerei zu verwenden hat und nur eine ganz kleine Brauerei in Aussicht nimmt, ebenso 5000 fl. für das Recht zahlen muß, wie derjenige, der Hunderttansende in die Anlage und in feine Unternehmung zu stecken in der Lage ist und natürlichenveise einen viel größeren Gewinn aus der Unternehmung hat.
Ich erlaube mir daher den Autrag zu stellen:
Hoher Landtag Wolle beschließen: "Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren, vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an, gerechnet von der Gewerbsbehörde das Befugnis zur Errichtung einer Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei erhält, hat für die Erlangung des Befugnisses zur Bierbrauerei einen nach der Betriebsanlage in der Art zu bemessenden Betrag zu entrichten, daß für jeden Eimer des Bierquantums, welches binnen 24 Stunden erzeugt werden kann, der Betrag von 50 fl. entfällt.
Für die Elangung des Befugnisses zur Branntweinbrennerei ist der Betrag von 200 fl. zu bezahlen".
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Abgeordneten Fürstel das Wort.
Abg. Fürstel: Ich kann die Erörterungen, welche mein unmittelbarer Herr Vorredner geäußert hat, nur mit voller Befriedigung begrüßen.
Es ist ganz ebenfalls meine Ansicht gewesen, dieß auf's Tapet zu bringen.
Wir haben unbedingt, wie schon erwähnt, drei Arten von Berechtigten zum Brauen:
1. auf Grund eines laudtäflichen Besitzes;
2. auf Grund der Bürgerschaft in einer königlichen Stadt und
3. durch die neue Konzessionirung.
Ich finde, daß der Antrag auf diese perzentuelle Erhöhung, wie von dem unmittelbaren Herrn Vorredner gewünscht wurde, sehr viel für sich hat, finde aber auch, daß in der Durchführung sehr große Schwierigkeiten sein konnten, und abgesehen davon konnte der Abusus einschleichen, daß man kleinere Brauereien beginnen würde, die später vergrößert würden.
Diese müßten einer höheren Tave unterzogen werden, und da habe ich die Absicht gehabt, einen anderen Antrag zu stellen, der aber auch ähnlich ist.
Mein Autrag lautet:
Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren, vom Tage Der Wirksamkeit des Gesetzes an, gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei errichten will, hat für Erlangung dieses Befugnisses den Betrag von 5000 fl. zu bezahlen, wenn der Guß nicht über 80 Eimer beträgt. Für jeden weiteren Eimer find 50 st. Conzessions-Taxe zuzurechnen.
Bei Vergrößerung von, mittels ConzessionsTaxen entstandenen Bräuereien über das obige Maximalmaß, wäre in derselben Art Nachzahlung zu leisten.
Für neuerrichtete Brennereien wird die Conzessions-Taxe auf 200 st. festgestellt.
Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Dr. Rzíha das Wort.
Abg. Dr. Rzíha: Die Bedenken, die gegen den §. 3 rege geworden sind, ließen sich durch eine ganz unbedeutende Stylisivungsänderung entfernen, wenn mau prinzipiell dem zustimmen konnte, daß dem, dessen Recht geruht hat, der es heute nicht ausübt, daß man demjenigen die Berechtigung ertheilen sollte nach Aufhebung des Propinationsrechtes dieses Recht zu revivesciren.
Die Aenderung wäre einfach die, daß man sagen könnte: "derjenige, welcher... eine bisher noch nicht bestandene oder rechtlich nicht zustehende Bierbräuerei.... zc... Dadurch wäre auch demjenigen propinationsberechtigten das Recht gewahrt, Bierbräuereien oder Branntweinbrennereien zu errichten, ohne daß er in die Lage versetzt würde, die ganze vorgeschriebene Taxe von 5000 fl, resp. 200 fl zu zahlen und auf dieses Recht sich irgend ein Befugniß geben zu lassen.
Ich halte es für sehr gefährlich - und dieß war auch meiner Ansicht nach in der Intention der Kommission dieser Rechte, die so viele Jahre - ich kann sagen - Jahrhunderte lang geruhet haben, diese Rechte aufleben zu lassen oder die Möglichkeit zu geben, daß sie revivescirt werden können und deßhalb für gefährlich, weil dadurch die Aufhebung des ganzen Propinationsrechtes, insofern sie mit einer Taxe belegt wird, illusorisch werden konnte. Denn man konnte sich einfach einen solchen Berechtigten aussuchen, dessen Recht Jahre lang geruht hat und dieser dürfte es wahrscheinlich wohlfeiler machen als um 5000 fl., und dadurch wäre die ganze Entschädigung illusorisch.
Es ist insbesondere deshalb diese Motivirung richtig, weil viele solcher Gerechtsame vorhanden sind und man endlich annehmen müßte, daß dieser Zweig des Gewerbes einen solchen rapiden Zuwachs erfahren dürste, um bei bestehenden 1652 Berechtigten noch bedeutend sich großer zu gestalten.
Für alle Fälle wäre aber die Entschädigung, wie sie die Kommission stipulirt hat, Preis gegeben und es wäre die ganze Entschädigung nach der Idee der Kommission illusorisch.
Ich kann mich nicht damit vereinigen, daß man eine skalamäßige Taxe einführen möchte, wie sie hier von Herrn Dr. Haßmann proportionirt worden ist.
Eine solche skalenmäßige Taxirung eines neuen Gewerbes würde unmittelbar zur Chikane führen. Die nothwendige Folge wäre eine polizeiliche Überwachung eines jeden solchen neuen Gewerbebefugten, damit er nicht um einen oder mehrere Eimer mehr braut, als er bei der ersten Anlage seiner Brauerei angegeben hat. Eine solche Vexation in ein Gewerbe hineinzutragen, halte ich nicht für zulässig. Ich erlaube mir nur noch darauf hinzudeuten, wienach es gekommen ist, daß man die Taxe mit 5000 fl. abgesetzt hat. Uiber die Ziffer läßt sich allerdings streiten, es kann Einer der Anficht sein, daß 5000 fl., ein Anderer, daß 2000 fl. genug seien. (Unruhe. Oberstlandmarschall läutet).
Ich von meinem Standpunkt als Kommissionsmitglied bin von der Ansicht ausgegangen, daß man jene Taxe auflegen solle, welche nach dem gegenwärtigen Stande des Gewerbes angemessen erscheinen dürfte, und wenn ich mir große Bräuereien mit einem Anlagekapital von 2-300. 000 fl. zur Vorlage machte, so glaube ich, daß bei dem heutzutage sehr lukrativen Geschäfte, wie es die Bierbrauereien sind, man immerhin gerne gewillt sein dürfte, 5000 fl. als Taxe zu erlegen. Ich würde dieß von diesem Standpunkte aus umsomehr befürworten, weil ich glaube, daß die Errichtung kleiner Brauereien bei der Konkurrenz, wie sie durch die Aufhebung der Propination sich von selbst ergeben wird, für die volkswirtschaftlichen Interessen nicht angezeigt, nicht befördert werden sollten, und ich erlaube mir darauf hinzudeuten, daß in Niederund Oberösterreich, wo das Propinationsrecht nicht besteht, gerade die kleinen Bräuereien zu Grunde gehen.
Es ist auch in dieser höheren Taxe, meine Herren, ein Schutz für den Propinationsberechtigten durch eine Reihe von Jahren gesucht worden, und ich finde es in der That gerecht, daß, wenn überhaupt der Ausfall der einzelnen Entschädigungen auf jeden Propinationsberechtigten selbst nach Ablauf von 20 Jahren nicht bedeutend sein dürfte, immerhin noch ihm dieser Schutz zu gewähren wäre, daß durch eine Reihe von 20 Jahren die Konkurrenz gewissermaßen beschränkt ist. Dies war meine Ansicht in der Commission und ich glaube, daß auch die Mehrheit der Mitglieder von derselben Ansicht ausgegangen sind. Deßhalb erlaube ich mir den §. 3 in der Fassung der Commission dem h. Hause zur Annahme zu empfehlen.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner hat das Wort.
Abg. Dr. Görner: Ich glaube, daß die Kommission durch die Worte: "eine bisher nicht bestandene Brauerei, welche zwar sehr unglücklich gewählt sind, eben anzeigen wollte, daß derjenige, welcher gegenwärtig Propinationsberechtigter ist, und seine Brauerei allenfalls an irgend einem anderen Orte errichten wollte, nicht die Verpflichtung haben sollte, die Taxe zu zahlen. Alle Anträge, welche jetzt gestellt worden sind, gehen ebenfalls dahin. Ich würde mir erlauben dies anders zu stilisiren; ich beantrage den Paragraph derartig zu stellen: Derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren, vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet eine Bräuerei oder Branntwein-Brennerei errichten will, hat, falls er nicht bis zum Erscheinen dieses Gesetzes schon zu den Propinationsberechtigten gehörte, für die Erlangung u. s. w., wie es im Paragraphe heißt. Der Herr Abg. Haßmann hat dies dadurch ausdrücken zu sollen geglaubt, daß er jagt: "welcher nach der Gewerbeordnung eine Befugniß erlaugt hat. "
Nach meiner Uiberzeugung muß jeder, der eine Bräuerei, wenn das Gesetz in Wirksamkeit ist, sei es Jemand der zu den Propinationsberechtigten gehörte oder nicht, errichten will, nach der Gewerbeordnung die Befugniß erhalten; denn wenn das Propinationsrecht durch ein Gesetz aufgehoben ist, kann er kraft seines Propinationsrechtes keine Bräuerei mehr errichten, aber um einen solchen nicht zur Zahlung der Taxe zu zwingen, scheint es mir nothwendig, das im Gesetze klar und deutlich auszudrücken.
Dem Antrag des Abg. Haßmann, daß man kleinere Brauereien oder Anlagen einen kleineren Betrag zahlen lassen sollte, könnte ich nicht zustimmen aus dem einfachen Grunde, weil sich dadurch jeder leicht zu einer kleinen Bräuerei herbeilassen würde und später entweder seine weiteren industriellen Anlagen dadurch beschränken oder jedesmal wieder bei Erweiterung seines Geschäftes die Inquisitionen eintreten werden. Ich glaube, daß wenn mein Antrag, wenn er dem Paragraph, wie ihn die Commission anführt, beigefügt wird, der Sache, welche hier ausgedrückt werden soll, Rechnung trägt.
Oberstlandmarschall: Ritter Johann v. Limbeck hat das Wort.
Dr. Limbeck: Alle Anträge, welche bisher gestellt worden sind, sind dadurch hervorgerufen worden, daß in diesem Paragraphe die Bestimmung fehlt, welche darin aufgenommen sein sollte, ob nämlich und inwiefern der bisherige Propinationsberechtigte auch unter die Normen dieses Paragraphen fällt oder nicht.
Der Antrag, die Motivirung des Herrn Vorredners deutet insbesondere darauf hin, daß auch aus diesem Paragraphe gefolgert werden könnte, der bisherige Propinationsberechtigte müsse - falls ein neues Bräuhaus errichtet werden soll - wie ein jeder Andere 5000 fl. zahlen.
Dieses glaube ich, ist durch; den Beschluß des §. 1 nicht mehr möglich.
§. 1 sagt: Es wird das ausschließliche Recht zur Erzeugung von Bier aufgehoben; das ausschließliche Recht, nicht aber das Recht überhaupt, Bier zu brauen wird aufgehoben, sondern nur das ausschließliche.
Also der bisherige Propinationsberechtigte kann nun nicht mehr verlaugen, daß in seinem bisherigen Propinationsgebiete Niemand ein Bräuhaus errichte, aber das Recht, das er hatte, selbst zu brauen, ist ihm nicht abgenommen worden durch den §. 1; denn im §. 1 heißt es: wird gegen billige Entschädigung aufgehoben.
Meine Herren, das ist doch nicht eine billige Entschädigung, wenn man ihm verspricht, sein Besitznachfolger werde nach 20 Jahren Etwas bekommen; wieviel, das weiß man nicht; Etwas wird er doch bekommen. (Rufe: "vielleicht". ) Das ist nicht eine billige Entschädigung.
Daher glaube ich, wenn es heißt "das Propinationsrecht ist aufgehoben worden, " daß Richt anderes aufgehoben worden ist, ist das ausschließliche Recht ist aufgehoben. Dieses wird nur entschädigt. Das Recht selbst wird nicht entschädigt, sondern bleibt fortbestehend.
Um daher jedem Zweifel, der in der Anwendung dieses Gesetzes hervortreten würde, wenn das Gesetz in der Fassung bliebe, vorzubeugen, erlaube ich mir den Antrag zu stellen, §. 3 habe zu lauten:
Mit Ausnahme der bisher Propinationsberechtigten hat derjenige, welcher in den nächsten 20 Jahren vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes an gerechnet, eine bisher noch nicht bestandene Bierbrauerei oder Branntweinbrennerei errichten will, für die Erlangung (u. s. w. wie in Entwürfe).
Oberstlandmarschall: -Herr Steffens hat das Wort. (Rufe: Schluß!) -
Es ist der Schluß der Debatte beantragt.
Ich ersuche jene Herren, welche für den Schluß der Debatte stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. )
Der Antrag ist angenommen.
Dem Herrn Abg. Steffens habe ich das Wort ertheilt, ehe der Schluß der Debatte beantragt und angenommen war; es hat sonach nur noch Freiherr Kotz das Wort nach dem Abgeordneten Steffens.
Abg. Steffen 6: Ich muß mich sowohl gegen den Antrag den Herrn Dr. Görner als auch gegen den Antrag des Herrn Ritter von Limbek wenden, mit dadurch den bisherigen Propinationsberechtigten ein Recht vindizirt wird, das sie bisher nicht hatten.
Kein Propinationsberechtigter hatte bisher das Recht auf dem Gutsgebiete eines andern eine Brauerei zu errichten.
Nach der Stilisirung des §. 3, wie sie von Herrn Dr. Limbeck und Herrn Dr. Görner beantragt wird, würde ihnen aber dieses Recht vindicirt. Sie dürften für die nächsten 20 Jahre auf dem Gutsgebiete eines Anderen eine Bräuerei errichten, ohne daß sie die Taxe zahlten. Auf dem eigenen Gebiete würden sie keine neue Bräuerei errichten. Sie würden es zweckmäßiger finden, eher ihre dort bestehenden Brauereien zu erweitern.
Die Anträge hätten also, wenn ich sie recht verstanden habe, wenn dadurch dem bisherigen Propinationsberechtigten das Recht zugestanden werden sollte, aus seinem eigenen Besitze weitere Bräuereien errichten zu dürfen, ohne die Taxe zu zahlen, keinen Zweck. Man macht in der Gegenwart nicht mehr kleine Etablissements, sondern nur große und läßt die Kleinen eher ganz eingehen. Das zeugt die Praxis. Würde man aber die beantragte Amendirung annehmen, so wird es zweifelhaft, ob der bisher Propinationsberechtigte nicht etwa das Recht hätte, auf fremdem Gutsgebiete in der Zukunft eine Bräuerei zu errichten, ohne daß er die Taxe zu entrichten hätte. - Das aber glaube ich, liegt nicht in der Intention des h. Landtages. - Was den Antrag des Herrn Dr. Haßmann betrifft, der eine Skala für die Entschädigungsziffer beantragt, so glaube ich nachweisen zu können, daß auch das nicht wohl angeht. Nehme man an, in nächster Zeit und heitzutage bei dem ungeheueren Fortschritte der Industrie und des Gewerbewesens konnte ein Apparat erfunden werden, der ungeheuer compendios wäre, von einem Rauminhalt von beispielsweise 5 Eimern, und daß man mit diesem Apparat alle Stunden abbräuen könnte, so könnte man in 24 Stunden des Tages damit 5mal 24 d. i. 120 Eimer bräuen. Wie soll hier die Ablösungsziffer bemessen werden? Nach dem Rauminhalte des Apparates oder soll man dabei stehen und nachsehen, wieviel dieser Apparat in 24 Stunden leistet? Da wird derjenige, der sich die Bräuerei einrichtet, so lange man den Gang des Geschäftes bei ihm untersucht, sicher nur einmal des Tages damit abkäuen, während er, wenn er