Ètvrtek 24. záøí 1868

dies am 24. Juni benutzte. In Pilsen angekommen War das Gepäck nicht zugleich mitgeführt worden. Der Postwagen war angespannt; ich konnte meine Reise nicht mehr aushalten und führte Beschwerde und machte namhaft, daß die Bahnverwaltung für dieses Verschulden verpflichtet sei, die Kosten des Transportes für das zu spät angekommene Gepäck, welches ich ihr übergeben hatte, zu tragen.

Nach wiederholter Betreibung wurde mir folgende Entscheidung zu Theil:

Wir beehren uns Ihnen bekannt zu geben, daß zu Folge der Erklärung der Ferdinand-Nordbahn dieses Gepäck nicht am 23. Juni, sondern erst am 24. Abends in Wien zur Abgabe gelangt ist. Da diese Sendung am 25. angelangt, noch an demselben Tage der böhmischen Westbahn übergeben wurde zur Weiterbeförderung nach Pilsen, und am 26. daselbst anlangte, so wurde die Lieferzeit nicht überschritten und wir bedauern sehr, die Entschädigung nicht leisten zu können.

Mir ist keine Vorschrift bekannt, daß Reifende das Gepäck einen Tag vor ihrer Abfahrt zu übergeben haben. Ebenfalls verhält es sich vollkommen richtig, daß das Gepäck an demselben Tage von hier aus abgetreten wurde, aber nicht mit demselben Traine, sondern viel später transportirt wurde.

Ich glaube, daß es nicht von dem Reifenden verfangt werden konnte, daß er die Sorge um sein Gepäck übernehme, nicht nur in Seinem Reiseziele sich aufhalten, sondern auch feine Reise weiter nicht fortsetzen solle. Es ist also das Gepäck nicht mit demselben Train befördert worden, wie der Passagier, und ich glaube, daß von dem Momente, wo man den Gepäckzettel und die Karte gelost hat, die Verpflichtung vorhanden ist, daß eben sogut die Reisenden als auch das Gepäck zur bestimmten Lieferungszeit abgeliefert werden solle. Ich stelle keinen besondeden Antrag, sondern ich bin erfreut über diese Resolution oder über diesen Beschluß des Herrn Berichterstatters.

O b e r s t l a n d m a r s c h a l l: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Groß: Ich wünsche nicht über den speziellen Gegenstand, über den speziellen Antrag der Commission zu sprechen, sondern erlaube mir nur Wenige Worte über eine Stelle des Berichtes.

Der Herr Berichterstatter hat erklärt, daß der Kommission keine speziellen Fälle über Verzögerungen, über versäumte Lieferfrist vorgelegen seien; ich kann daher auch nicht beurtheilen, aus welchem Material die Commission geschöpft hat. Ich für meinen Theil will auch gar nicht läugnen, daß die Fälle, Welche den Herrn Antragsteller zur Stellung feines Antrages veranlaßt haben, vorkommen; aber ich halte mich für verpflichtet zu konstatiren, da§ es in Böhmen Eisenbahnverwaltungen gibt, die es sich zur strengen Pflicht gemacht haben, gerade diese beiden gerügten Fehler aufs Entschiedenste zu vermeiden und ich bedaure, daß die Commission sich nicht einigermaßen in den Besitz ausreichenden Materiales gesetzt hat;

vielleicht hätte sie auch Anerkennenswerthes gefunden, während sie jetzt nur Verzögerungen und Versäumniß von Lieferfristen gefunden zu haben glaubt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Ber. Steffens: Wenn in dem Berichte gesagt wurde, daß der Commission keine speziellen Daten vorgelegt wurden, so ist es ganz richtig, sonst würde sie es im Berichte nicht gesagt haben. Aber die allgemein bekannten Daten, die sind der Kommission vorgelegt und diese allgemein bekannten Daten sind auch nicht zu läugnen. Die Ursachen davon sind allgemein bekannt und der Ausschuß hat daher allgemein geglaubt in dem Berichte darüber nichts Näheres sagen zu dürfen. Nachdem ich aber dazu aufgefordert werte, nehme ich mir die Freiheit, den hohen Landtag noch einige Augenblicke bei diesem Gegenstande aufzuhalten. Im vorigen Jahre sind so massenhafte Versendungen vorgenommen worden, namentlich von Getreide ins Ausland, daß dadurch große Transportstockungen im ersten Augenblicke nicht zu vermeiden waren. Der Mangel der geeigneten Transportmittel machte eine rasche Expedition, sowie sie hätte vorgenommen werden sollen, unmöglich. Diese Unmöglichkeit hat das Publikum im ersten Augenblicke auch eingesehen und zugegeben. Das hat nun aber die Eisenbahnunternehmungen veranlaßt, aus dieser momentanen Unmöglichkeit stehende Zustände zu machen. Die Eisenbahnunternehmungen haben mit dem Publikum verfahren, wie sie eben gewollt haben.

Es ist eine bekannte Thatsache, daß nicht Hunderte, sondern Tausende von Säcken Getreide an den Bahnen gelegen sind, die nicht verfrachtet werden konnten, so daß das Getreide ausgewachsen ist und seinen ganzen Werth verloren hat.

Dr. Groß (ruft): Das ist nur auf den großen Bahnen geschehen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den H. Redner nicht zu unterbrechen.

Ber. Steffens: Ich bitte, es ist von Thatsachen die Rede, die nicht abgeläugnet werden können. Der Bericht hat keine Bahn beschuldigt, er hat dieß vermieden, und zunächst gesprochen von großen Bahnen; daß mit den großen Bahnen aber die kleinen in Verbindung stehen und die großen Anlaß geben, daß auch bei den kleinen Verspätungen eintreten, das ist gewiß richtig. Also zur Sache, das Publikum sing an zu klagen und sich zu beschweren. Und was thaten die Eisenbahnen? Wenn irgend Jemand eine größere Partie von Getreide oder auch sonst eine größere Waarensendung auf die Bahn brachte, nahm man ihm einen Revers ab, daß er sich jeder Forderung eines Schadenersatzes für Nichteinhaltung der Sendung, für Mängel an Gewicht oder Verderben der Dualität der Waare im Vorhinein entschlage. (Hört! Hört!) Das ist eine Verletzung des Betriebsreglements, welches die a. h.

Sanktion erhalten hat und welches zu befolgen die Bahnen verpflichtet waren. Um aber den Bestimmungen des Betriebs-Reglements im Voraus zu entgehen, nahmen die Bahnen dem Publikum den erwähnten Revers ab und waren gedeckt. Das ist vorzugsweise bei großen Bahnen geschehen, wie ein Herr Vorredner gesagt hat, das ist ganz richtig; aber es find auch ähnliche Fälle bei kleinen Bahnen vorgekommen. Daß es Bahnen gibt, welche ausnahmslos richtig expedirt haben, hat der Bericht nicht geläugnet. Auch ich habe von fast allen Sahnen gesprochen, da können immerhin zwei oder drei möglicherweise ausgenommen sein. Die Uebelstände, von denen hier gesprochen wird, waren im vorigen Jahre so an der Tagesordnung, daß das Publikum sich daran gewohnt hatte und so lange der große Andrang dauerte, hat es nichts dagegen gesagt.

Nachdem aber der große Andrang aufhörte, da war das Publikum berechtigt, zu glauben, nun werden diese Uebelstände eingestellt werden. Die haben sich aber, wie man noch täglich hört, in Permanenz erklärt, und eben diese Permanenz ist es, wogegen angekämpft wird, und welche - so glaube ich den Herrn Antragsteller veranlaßten, seinen ursprünglichen Antrag zu stellen. Es ist Alles in diesem Jahre beim Alten geblieben, wie das Uebel im vorigen Jahre eingerissen ist, besteht es fort und das soll durch den Antrag, den die Kommission gestellt hat, abgeändert werden. Es ist allerdings auch durch die öffentlichen Blätter bekannt geworden, daß dieselben großen Bahnen, auf die früher hingewiesen wurde, von selbst jetzt getrachtet haben, eine raschere Beförderung namentlich der Getreidesendungen einzuleiten. Es hat sich eine Union gebildet zwischen allen Bahnen, die aus dem Wege über Berlin nach Hamburg zu führen, um eine raschere Beförderung der Getreidesendungen zu veranlassen und hat hiezu zwei Routen gewählt, die eine über Bodenbach, die andere über Hamburg. So gut, wie man die Uebelstände anerkannte, so muß man auch dieses Bestreben anerkennen, und ich hielt mich deshalb veranlaßt, auch davon in diesem h. Hause Erwähnung zu machen.

Nachdem nun keinerlei Einwendungen gemacht worden sind, welche die Kommission veranlassen können, irgend wie von ihrem Antrage abzulassen, so stelle ich Namens derselben noch einmal die Bitte an den h. Landtag, er wolle den von ihr gestellten Antrag zum Beschluße erheben.

Oberstlandmarschall: Ich werde also über den Antrag abstimmen lassen; er lautet:,, Der h. Landtag wolle beschließen: Die Regierung werde ersucht, im Interesse des Publikums die EisenbahnVerwaltungen zur pünktlichen Einhaltung der Personenzüge, sowie der Lieferzeit bei Frachtsendungen mit allen gesetzlichen Mitteln zu verhalten.

Sn. sekr. Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž uzavøíti: Vláda budiž požádána, aby ve prospìch obecenstva všemi zákonnými prostøedky pøimìla správy železnic, aby osobní vlaky v urèitý èas dojíždìly, jakož aby lhut k dodávání zásilek se bedlivì šetøilo. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. ) Ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte 8, Nro 326. Kommissionsbericht, betreffend die Aufhebung politischer «Heirathsbewilligungen und Ehemeldscheine.

Ich ersuche den Herrn Stöhr, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Abg. Stöhr (liest): Hoher Landtag !

Die Kommission für Gemeindegesetz-Angelegenheiten erhielt mittelst Laudesbeschluß vom 21. September den Auftrag: Uiber den Antrag des Abgeordneten Karl Stöhr und Genossen - auf Aushebung der politischen Heimathsbewilligungen oder Ehemeldscheine - einen Gesetzentwurf auszuarbeiten, und denselben dem hohen Landtage zur Schlußfassung vorzulegen.

Hierüber stellt die Kommission den einhelligen Antrag:

In Erwägung, daß die Chemeldscheine ganz zwecklos sind, da sie nicht verweigert werden dürfen;

in Erwägung, daß die Erlangung derselben den Ehewerbern trotzdem mitunter viel Schwierigkeiten macht, Zeit und Geldopfer kostet;

in Erwägung, daß hiedurch viele Konkubinate herbeigeführt werden;

in fernerer Erwägung, daß die Seelsorger als öffentliche Funktionäre auf die in ihren Beruf fallenden Gesetze geprüft und beeidet, daher vollkommen befähigt sind, zu beurtheilen, ob eine Ehe vollzogen werden könne oder nicht;

in weiterer Erwägung, daß bei unqegründeter Verweigerung der kirchlichen Trauung Seitens der Seelsorger, das Gesetz vom 25. Mai 1868 Nr. 47 in Anspruch genommen werden kann;

in endlicher Erwägung, daß die Ehemeldscheine mit dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867, R. G. B. Nr. 142 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger nicht im Einklange stehen; wolle der hohe Landtag folgendes Landesgesetz beschließen:

Gesetz vom wodurch die im Königreiche Böhmen in Uibung stehenden politischen Heirathsbewilligungen oder Ehemeldscheine aufgehoben werden.

Uiber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen wie folgt:

§. 1.

Eine Heirathsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde ist fernerhin für Ehewerber, welche einer Gemeinde in dem Königreiche Böhmen angehören, nicht erforderlich.

Die in Böhmen bisher bestehenden politischen Ehemeldscheine (Ehemeldzeitel), sie mögen unter was immer für einer Benennung ertheilt werden, sind abgefchafft, und die Darauf bezüglichen Verordnungen aufgehoben.

§. 2.

Der §. 8 des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. September 1858, R. G. B. Nr. 167, und der Punkt 5 des Gesetzes vom 10. November 1867, R. G. B. Nr. 133, wird durch das gegenwartige Gesetz nicht berührt.

§ 3.

Meine Minister des Innern, dann für Kultus und Unterricht sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Snìm. sekr. Schmidt (ète: ) Raèiž se slavný snìme usnesti o zemský zákon, jak tuto jest položen:

Zákon, daný dne jímž zrušují se politická povolení jakož i opovìdní lístky k sòatkùm v království èeském posud platnost mající.

K návrhu, snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Osoby, do nìkteré obce království Èeského pøíslušné, chtìjí-li vstoupiti v stav manželský, nepotøebují pøíštì ku sòatku povolení politického úøadu neb obce.

Politické opovìdní lístky ku sòatkùm v Èechách pod jakýmkoli jmenem posud v platnosti jsoucí jakož i naøízení k tomu se vztahující se zrušují.

§. 2.

§. 8. zákona o doplòování vojska, dne 29. záøí 1858 (øíš. zák. èís. 167) vydaného, a èlánku 5. zákona dne 10. listopadu 1867 (øíš. zák. èís. 133) vydaného, zákon tento se nedotýká.

Provedení zákona tohoto ukládá se Mým ministrùm vnitra a kultu i vyuèování.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte.

Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so schließe ich die Generaldebatte und wir gehen zur Spezialdebatte über.

Berichterst. Abg. Stöhr: §. 1.

Eine Heirathsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde ist fernerhin für Ehewerber, weiche einer Gemeinde in dem Königreiche Böhmen angehören, nicht erforderlich.

Die in Böhmen bisher bestehenden politischen Ehemeldscheine (Ehemeldzettel), sie mögen unter was immer für einer Benennung ertheilt werden, sind abgeschafft und die darauf bezüglichen Verordnungen aufgehoben.

Sn. sekr. Schmidt (ète: )

[§. 1.

Osoby do nìkteré obce království èeského pøíslušné, chtìjíli vstoupiti v stav manželský, nepotøebují pøíštì ku sòatku povolení politického úøadu neb obce.

Politické opovìdní lístky ku sòatkùm v Èechách pod jakýmkoliv jménem posud v platnosti jsoucí jakož i naøízení k tomu se vstahující se zrušují.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich über den §. 1 abzustimmen.

Abg. Dr. Knoll: Ich bitte, ich habe Etwas zur Abstimmung zu bemerken.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Knoll hat das Wort.

Abg. Dr. Knoll: Ich bitte, über den ersten Antrag getheilt abstimmen zu lassen; zuerst über "Eine Heirathsbewilligung ist von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde fernerhin nicht erforderlich", und dann erst über den Zusatz: "für Ehewerber, welche einer Gemeinde in dem Königreiche Böhmen angehören'', indem ich gegen diesen Zusatz stimmen werde, denn ich sehe nicht ein, was für einen Einfluß da die Gemeindeangehörigkeit haben soll......

Oberstlandmarschall: Ich kann eine Debatte nicht zulassen.

Dr. Knoll: Ich wollte nur dies bemerken, um die Abstimmung zu rechtfertigen.

Oberstlandmarschall: Es würde nach dem Wunsche des Herrn Antragstellers zuerst abgestimmt werden über: "Eine Heiratsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde ist fernerhin für Ehewerber nicht erforderlich. "

Dr. Knoll: "Für Ehewerber bitte ich auszulassen.

Oberstlandmarschall: Es wird also über den §. 1 nach dem Antrage des Herrn Dr. Knoll abgestimmt; er lautet: "Eine Heirathsbewilligung" von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde ist fernerhin nicht erforderlich. "

Sn. sekr. dr. Schmidt (ète: ) Vstupujícím v stav manželský není pøíštì povolení politického úøadu neb obce zapotøebí.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Ist angenommen.

(Rufe: Gegenprobe!) (Unruhe. )

Ich bitte die Herren, sich auf ihre platze zu begeben. Ich höre nicht, was angetragen wird und man kann unmöglich sehen, wer abstimmt.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst über den im §. 1. gesetzten Satz, nämlich: "eine Heirathsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder Gemeinde ist fernerhin nicht erforderlich" abstimmen lassen und dann, ob dieser Zwischensatz "für Ehewerber, welche einer Gemeinde im Königreiche Böhmen angehören" hinein kommen soll.

Ich ersuche also die Herren, welche für den Satz "eine Heiratsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder Gemeinde ist fernerhin nicht erforderlich" stimmen, sich zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Nun wird abgestimmt über den Zusatz "für Ehewerber, welche einer Gemeinde im Königreiche Böhmen angehören. "

Sn. sekr. Schmidt (ète): Osoby do nìkteré obce království Èeského pøíslušné.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche für diesen Zusatz stimmen, sich zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist in der Minorität.

Jetzt kommt abzustimmen über "die in Böhmen bisher bestehenden politischen Ehemeldscheine (Ehemeldzettel), sie mögen unter was immer für einer Benennung ertheilt werden, sind abgeschafft und die daraus bezüglichen Verordnungen ausgehoben. " Es wurde bereits böhmisch verlesen; es ist nur der zweite Theil des Paragraphen. Ich ersuche die Herren, die dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Abg. Stöhr (liest): §. 2.

Der §. 8. des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vom 29. Sept. 1858, R. G. B. Nro. 167 und der Punkt 5 des Gesetzes vom 10. November 1867, R. G. B. Nr. 133 wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Sekr. Schmidt (ète):

§. 2.

§. 8. zákona o doplòování vojska ze dne 29. záøí 1858 (øíš. zák. èís. 167) vydaného a èlánku 5. zákona dne 10. listopadu 1867 (ø. z. è. 133) vydaného, zákon tento se nedotýká.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche die Herren über diesen §. 2 abzustimmen, und jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

§ 2. ist angenommen.

Ref. Abg. Stöhr (liest): §. 3.

Meine Minister des Innern, dann für Kultus und Unterricht sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Sekr. sn. Schmidt (ète):

§. 3.

Provedení zákona tohoto ukládá se Mým ministrùm vnitra a kultu i vyuèování.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche für diesen §. 3. stimmen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Ref. Ab. Stöhr: Der Titel des Gesetzes lautet: "Gesetz vom.... wodurch die im Königreiche Böhmen in Übung stehenden politischen Heirathsbewilligungen oder Ehemeldscheine aufgehoben werden.

Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde ich zu verordnen wie solgt: "

Sekr. Schmidt (ète):

Zákon, daný dne................................. jímž se zrušují politické povolení jakož i opovìdní lístky k sòatkùm, v království Èeském posud platnost mající.

K návrhu snìmu Mého království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Titel des Gesetzes stimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Der Titel des Gesetzes ist angenommen.

Berichterstatter Abg. Stöhr: Ich erlaube mir zu beantragen, das h. Haus wolle sogleich in die dritte Lesung des Gesetzes eingehen, und wolle von der nochmaligen Verlesung Umgang nehmen mit Ausnahme der ersten alinea §. 1. Dieses wird lauten:

Eine Heiratsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder Gemeinde ist fernerhiu nicht erforderlich.

S. s. Schmidt (ète):

èiní se návrh, aby zákon byl pøijat v tøetím ètení. Zmìna se stala jen v §. 1.:

Vstoupením v stav manželský není pøíštì potøebí povolení politického úøadu neb obce.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die dritte Lesung stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Die dritte Lesung ist angenommen.

Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen wollen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Wir kommen nun zum letzten Punkte der Tagesordnung:

Punkt 10. Ich muß bemerken, daß jetzt der Punkt 9. käme "der Antrag des Abg. Lippmann; " derselbe hat jedoch seinen Antrag zurückgezogen. (Bravo. )

(Nach einer kleinen Pause. )

Der. H. Abg. Lippmann hat bloß ersucht, ihn von der Tagesordnung zu setzen.

Es kommt also der letzte Punkt 10.: Nro. 331 Kommissionsbericht betreffend die Regelung des Propinationsrechtes.

Ich ersuche den H. Dr. Weber, die Berichterstattung zu übernehmen.

(Der letztere verfugt sich zum Referententische. )

Berichterst. Abg. Dr. Weber: Hoher Landtag!

Nachdem der Bericht über die Propinationsregelung bereits durch mehr als 24 Stunden in den Händen der verehrten Mitglieder des h. Hauses ist; nachdem die Sache ein solches Interesse erregt hat, daß, wie ich glaube, die meisten Herren sich darüber ihre Gedanken bereits klar gelegt haben, glaube ich, von der Verlesung des gedruckten Berichtes Umgang nehmen zu können, und bitte nur um die Erlaubniß, einige Worte als Voreineitung zur Debatte vorausschicken zu dürfen.

Die Aufhebung des Propinationsrechtes ist eine Frage, die bereits seit mehr als 10 Jahren zum allgemeinen Schlagworte geworden ist. Die Art der Aufhebung jedoch und die Modalitäten derfelben sind gewiß nicht allseits eingehend erörtert worden.

Auch in der Kommission fanden sich beiden Berathungen ganz divergirende Ansichten, bis endlich nach eingehenden Berathungen der Gesetzentwurf zu Stande kam, wie er dem h. Hause vorgelegt wird. Einstimmig entschied man sich dafür, daß das Propinationsrecht aufgehoben werden solle, einstimmig entschied man sich auch dafür, daß es mir gegen Entschädigung aufgehoben werden solle, weil eben im Propinationsrechte ein Recht erkannt wurde und dasselbe nicht einfach hinwegdekretirt werden könne, wäre es auch nur, um dem Prinzipe und dem Rechte formell Geltung zu verschaffen.

Divergirend waren aber die Ansichten darüber, wie zu entschädigen sei, wer zu entschädigen habe und welcher Betrag der Entschädigung zu Grunde gelegt werden soll.

In dem Berichte, welcher vorliegt, einigte man sich mit eminenter Majorität dahin, daß eben nur derjenige, der die neue Konzession erhält, zu entschädigen habe.

Ebenso glaubte man bei der Entschädigung selbst nicht auf das Propinationsrecht, wie es vielleicht dermal geübt wirb, sondern auf jene Zeit zurückzugehen, wo es noch in seiner Reinheit bestand, und wo von dem eigentlichen Propinationsrechte noch gesprochen werden kann. Ich glaube, daß nicht leicht einem Berichterstatter eine so schwere Aufgabe geworden ist, weil, wie nach Vertheilung des Berichtes Stimmen laut geworden sind, der vorliegende Gesetzentwurf vielfache Anfechtungen erfährt.

All diese Meinungen wurden schon in der Kommission geltend gemacht und darüber, wie bemerkt, eingehend debattirt; endlich ist man nach langen Debatten und Kommissionssitzungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurfe gelangt, den ich mir erlaube dem hohen Hause gar Annahme zu empfehlen.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die

Generaldebatte. Wünscht Jemand in der Generaldebatte das Wort? (Es meldet sich Niemand. )

Ich erkläre die General-Debatte für geschlossen und eröffne die Specialdebatte.

Ich bitte, Herr Berichterstatter!

Ref. Dr. Weber (ließt): §. 1.

Das Propinationsrecht, das ist das ausschließliche Recht zur Erzeugung sowie zum Ausschanke von Bier und Branntwein auf einem bestimmten Gebiete, wird gegen billige Entschädigung aufgehoben.

Sek. Schmidt ète:

§. 1.

Právo propinaèní, to jest: výhradní právo, v jistém urèitém okrsku pivo vaøiti a koøalku páliti i oboje prodávati, zrušuje se za slušnou náhradu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Herr Bibus.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Bibus hat das Wort.

Abgeordneter Bibus: Die Kommission ist bei Berathung dieses Gesetzes zuerst über bestimmte Grundsätze schlüssig geworden.

Der erste und wichtigste Grundsatz war: "das Propinationsrecht ist aufgehoben; in zweiter Linie wurde der Grundsatz ausgesprochen, es sei eine billige Entschädigung zu leisten.

Obgleich ich als Mitglied der Kommission allein Sitzungen beiwohnte, so war es ohne mein Verschulden geschehen, daß ich der letzten Sitzung, wo die Redaktion dieses Gesetzes vorgenommen wurde, nicht anwohnen konnte, wenigstens nicht beim Zustandekommen des 1. §. dieses Gesetzes.

Ich glaube daher gewissermaßen gerechtfertigt zu sein, wenn ich gegen die Stylisirung dieses Paragraphes einen Anstand erhebe.

Ich finde nach diesem §., daß der erste Grundsatz der Kommission mit dem zweiten Grundsatze auf eine nicht glückliche Weise verschmolzen wurde, denn nach meiner juridischen Ansicht ist das Propinationsrecht nicht unbedingt aufgehoben worden, sondern erst dann, wenn eine billige Entschädigung als gesichert erscheint.

Ich bin nicht gegen die Entschädigung, finde aber, daß sie im §. 1. nicht Platz finden könne.

Ich würde mit dieser Stylisirung vollkommen einverstanden sein, wenn das Land selbst die Entschädigung übernommen hätte, wenn jedoch die Entschädigung dein Zufalle überlassen wird oder wie Eines der geehrten Herren Mitglieder der Kommission sagte "es sei eine Glücksache", da glaube ich, daß der Grundsatz, laut welchem die Propination an und für sich aufgehoben sei, mit der Bedingung, daß es gegen eine Entschädigung stattfindet, nicht in einem und demselben §. Platz finden dürfte, denn es kann wohl geschehen, daß diejenigen welche die Entschädigung zu leisten haben, nemlich die Bewerber um eine Konzession sich abgeschreckt fühlen könnten von der Zahlung einer hohen Store oder daß die bisher Propinationsberetihtigten selbst ihre Bierbrauereien derartig erweitern, daß sie jede Konkurrenz ausschließen oder daß andere IndustrieEtablissements von den Nachbarländern eintreten würden, so daß die Leistung der Entschädigung durch dritte Personen in Frage gestellt ist.

Es kann geschehen, daß vielleicht ein sehr geringer Entschädigungsfond geleistet wird, und wenn nun nach Verlauf der zwanzig Jahre nach dem Antrage der Kommission die Entschädigung an die 1600 Propinationsberechtigten verteilt wird, daß diese Entschädigung vielleicht eine sehr unbillige und durchaus keine billige sein werde.

Durch Einbeziehung dieses Beisatzes glaube ich nun, daß dem Landtage, welcher dieses Gesetz beschließt, eine Art Garantie auferlegt worden ist, daß nämlich das Land dafür einstehen, daß den Propinationsberechtigten überhaupt eine und dazu auch eine billige Entschädigung geleistet werde.

Ich erachte daher, daß der Ausdruck gegen Entschädigung auszubleiben habe als auch der Ausdruck billige Entschädigung und meine, daß in §. 4 die Frage der Entschädigung ihren Platz finden würde, indem es dort heißen sollte, diese Beträge (welche nämlich eingezahlt werden von den Koncessionsbewerbern) fließen in die Landeskassa, und bilden den Fond zur Entschädigung der bisher Propinationsberechtigten. "

Ich glaube also, §. 1 hätte zu lauten:

"Das Propinationsrecht, d. i. das ausschließliche Recht zur Erzeugung, sowie zum Ausschank von Bier und Branntwein auf einem bestimmten Gebiete, ist aufgehoben.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort?

Se. Excellenz Graf Hartig hat das Wort.

Graf Hartig: Wir sind in der Kommission von dem Grundsatze ausgegangen, daß ein bestehendes Recht, wenn gleich durch Verlauf der Zeit dieses Recht sehr abgeschwächt worden ist, nicht aufgehoben werden kann, ohne Entschädigung; daher haben wir die Entschädigung im ersten §. aufgenommen. Sie soll billig sein, sie soll entschädigend, gerecht, möglichst gerecht werden, und den, der sie zu leisten hat, nicht übermäßig drücken.

Dieses bezeichnet das Wort "billig".

Wir mußten einen Modus annehmen, der überhaupt ausführbar war.

Der geehrte Herr Vorredner sagte, daß möglicherweise eine Entschädigung könne geleistet werden, wenn auch kein neues Bräuhaus entsteht.

Dieses würde beweisen, daß das bisherige ausschließliche Recht gänzlich kaduk geworden ist, daß es keinen Werth hat.

Diese Annahme theilten wir nicht in der Kommission. Wir haben geglaubt, das Recht habe noch einen Werth; es werde auch verwertet werden durch das Entstehen eines neuen Bräuhauses.

Es wurde vielfältig hervorgehoben, daß es im allgemeinen Interesse des Landes gelegen sei, die Erzeugung des Bieres in vermehren.

Wir glaubten daher, daß durch diese Vermehrung von Bräustätten der Betrag einfließen würde, der nach 20 Jahren eine, ich gebe zu, wenn auch nicht große Entschädigung, aber doch eine für die heranzuziehende Kraft gestattete und mögliche Entschädigung der Rente gewähren könnte.

Ich glaube, daß es vollkommen begründet ist, den Ausdruck "billige Entschädigung" zu lassen, denn die Weglassung desselben würde die Aufhebung des bestehenden Rechtes durch einen diktatorischen Machtspruch begründen und dieses wollte die Kommission nicht haben, sie wollte das Recht vergüten, weil es eben ein Recht ist, und ein Privatrecht nur auf dem Wege der Entschädigung aufgehoben wird.

Daß die Entschädigung nicht vielleicht allen Erwartungen entsprechen wird, daß sie möglicher Weise eine geringere sein wird, haben wir uns nicht verhehlt.

Wir haben dieß eingesehen und ich muß es sagen, die geehrten Mitglieder der Kommission haben sich jedes bemüht, um Modalitäten zu finden, wo wir ohne einen Druck auf das Land, ohne eine bedeutende Erhöhung der Steuer, doch eine Entschädigung finden könnten. Es ist uns nur in der Weise gelungen, die hier ausgedrückt ist.

Findet jemand eine bessere Art, so werden wir gerne auf dieselbe kompromittiren.

Ich glaube aber, daß der Ausdruck "billige Entschädigung" vollkommen am Platze ist.

(Bravo! rechts. )

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Ich bitte, Herr Dr. Theumer hat das Wort.

Dr. Theumer: §. 1 des Kommissionsantrages enthält - ich glaube ganz überflüssiger Weise - eine Definition des Propinationsrechtes und zwar eine Definition, welche ehemals ganz gerechtfertigt war, aber nach dem heutigen Stande der Legislation unrichtig ist.

Das Propinationsrecht besteht heutzutage bloß in dem ausschließlichen Rechte zur Erzeugung von Bier und Branntwein aufeinem bestimmten Gebiete.

Das Recht zum ausschließlichen Ausschanke ist aber bereits behoben; es besteht blos hie und da faktisch durch einen Usus, ich mochte beinahe sagen, durch einen Abusus.

Ich glaube, es genügt vollständig, wenn der Paragraph in dieser Weise angenommen wird: "Das Propinationsrecht wird gegen billige Entschädigung aufgehoben", was unter dieser Bezeichnung verstanden werden mag, ist aufgehoben.

Ich glaube, daß wohl auch die, welche der Meinung sind, daß das Propinationsrecht auch das Recht zum ausschließlichen Ausschanke in sich begreife, mit dieser Textirung einverstanden sein können. Wenn die Definition in den Paragraph auf-


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