Středa 23. září 1868

nen von der Gemeinde-Vertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. "

Es scheint mir nun, daß gerade in solchen Städten, welche besondere Bezirke bilden, dieser Fall des §. 7 Anwendung finden wird aus dem einfachen Grunde, weil eben nur bei größeren Orten die Ausnahmen gemacht werden sollen, daß sie aus dem politischen Bezirke in Bezug auf die Schulangelegenheiten ausgeschieden werden und einen eigenen Schulbezirk bilden. Ich werde also aus diesem Grunde gegen den Antrag stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? Herr Theumer hat das Wort.

Abg. Dr. Theumer: Ich erlaube mir den Anführungen des H. Gegners nur ein Beispiel entgegenzustellen. Ich glaube, die Stadt Reichenberg, welche ein eigenes Gemeindestatut hat, wird wohl schwerlich aus mehreren Schulkreisen bestehen. Ich glaube nun deßhalb für einen solchen Fall, wo die Stadt einen eigenen Schulbezirk bildet, der sich nicht in mehrere kleine Bezirke theilen läßt, für diesen Fall müsse vorgesorgt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem H. Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: Ich hätte meinerseits gegen diese Änderung Nichts zu bemerken, insofern als Hr. Dr. Theumer sagt, daß so etwas allerdings vorkommen kann.

Oberstlandmarschall: Da dieses blos ein Zusatz ist, so glaube ich über den ganzen Paragraph abstimmen zu lassen, sowie er verlesen worden ist und derselbe wirb nicht noch eine abermalige Verlesung nothwendig machen. Dann erst würde der Zusatz des Hr. Dr. Theumer kommen. Ich ersuche jene Herren, welche für die Textirung des §. 23 stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Der Zusatz lautet: In Städten, welche einen eigenen Schulbezirk bilden und deßhalb keinen Ortsschulrath haben, kommen dem Bezirksschulrathe auch die Rechte und Pflichten des Ortsschulrathes zu. §. 8.

Sn. sekr. dr. Schmidt (čte: )

"V městech, která tvoří zvláštní školní okres a za tou příčinou žádného místního okresního radu nemají, přisluší okresnímu školnímu výboru práva i povinnosti místního školního rady. §. 8.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist nicht hinreichend unterstützt, somit fällt er.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest): §. 24. Der Bezirksschulrath versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur ordentlichen Berathung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag zweier Mitglieder außerordentliche Versammlungen einberufen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt.

Sněm. sekr. rada Schmidt (čte: ) §. 24.

Okresní rada školní shromáždí se alespoň jednou do měsíce k řádné poradě. Předseda může, jest-li toho potřeba, a činí-li dva údové návrh k tomu, jest povinnen, svolati shromáždění mimořádné.

Všeliké záležitosti, o nichž se má činiti rozhodnutí, dobré zdání aneb návrh, zřízeny buďte sborně.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche für den §. 24 stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Paragraph ist angenommen.

Wir kommen nun zu §. 25.

Berichterst. der Majorität Prof. Kosteletzky (liest): §. 25. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, einzustellen und darüber nach vorhergegangener Verständigung Des Bezirksschulrathes längstens binnen 3 Tagen die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen.

An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landesschulrath. Dieselben sind bei dem Bezirksschulrath binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung einzubringen, und haben aufschiebende Wirkung.

Sekr. z. sněm. dr. Schmidt (čte: )

§. 25. Aby okresní rada školní platná usnesení činiti

mohla, k tomu jest potřeba, aby byla přítomna většina údů. K usnešení jest třeba většiny hlasů nadpoloviční. Jsou-li hlasy sobě rovny, rozhodne předseda, jenž také právo má, zastaviti vykonání takového usnesení, o kterém se domnívá, že zákonu odporuje, načež má tu věc nejdéle do tří dnů předložiti zemské radě školní, aby o ní rozhodla, zpraviv o tom dříve okresní radu školní.

Týká-li se nějaká věc osobního prospěchu některého úda, nemá býti toho účasten, když se o ní rokuje a hlasuje.

Stížnosti na rozhodnutí okresní rady školní jdou k zemské radě školní. Stížnosti takové mají býti podány do čtrnácti dnů po tom, kdy návěští bylo dáno o rozhodnutí, z něhož se bére odvolání, okresní radě školní a mají účinek odkládací. "

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter der Minorität.

Berichterst. der Min. Dr. Pickert; Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß insofern eine Korrektur in dem Antrage der Minorität vorgenommen werden muß, als es heißen muß: 1. und 2. Alinea nach dem Antrage der Majorität und Alinea 3 nicht 2 nach dem Vorschlage der Minorität.

Die Motive sind bereits früher angegeben worden und ich erlaube mir noch hinzuzufügen, daß jene Herren, welche Bedenken hatten, daß bei dem Ortsschulrathe pädagogisch-didaktische Fragen nicht zur Sprache kommen, daß diese Bedenken bei dem Bezirksschulrathe nicht am Platze sind und entfallen müssen, indem dieser nach §. 25 in der That sich mit solchen Fragen zu befassen hat.

Oberstlandmarschall: Verlangt nech Jemand das Wort? Da sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herrn Berichterstatter der Majorität das Wort.

Berichterst. der Maj. Prof. Kosteletzky: Ich kann, um unnöthige Wiederholungen, die heute Vormittag vorgebracht worden sind, zu beseitigen, nur auf das früher Gesagte hinweisen und dieselben Gründe erwähnen, die ich schon früher angeführt habe Ich muß aus denselben Gründen bei der Textirung der Majorität verharren.

Oberstlandmarschall: Ich werde also abstimmen lassen u. z. über den ersten und zweiten Absatz des §. 25.

"§. 25. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert.

Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit eutscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, einzustellen und darüber nach vorhergegangener Verständigung des Bezirksschulrathes, längstens binnen 3 Tagen die Entscheidung des Landesschulrathes einzuholen.

An der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmen.

Sekr. sn. Schmidt (čte):

Aby okresní rada školní usnešení činiti mohla, k tomu je potřebí, aby byla většina údů přítomna.

K usnešení jest třeba většiny hlasů nadpoloviční. Jsou-li hlasy sobě rovny, rozhodne předseda, jenž také právo má, zastaviti vykonání takového usnesení, o kterém se domnívá, že zákonu odporuje, načež má tu věc nejdéle do tří dnů předložiti zemské radě školní, aby o ní

rozhodla, zpraviv o tom dříve okresní radu školní.

Týká-li se nějaká věc osobního prospěchu některého úda, nemá býti toho účasten, když se o ní rokuje a hlasuje.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Es kommt jetzt der einzuschaltende Antrag der Minorität: es werde nach diesen zwei Absätzen eingeschaltet:

"Ebensowenig darf der Vertreter einer Kirche oder Religionsgenossenschaft an der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, auf welche nach den §§. 1 und 2 des Reichsgesetzblattes vom 25. Mai 1868 (XIX. Stck. Nr. 48. ) die Kirche oder Religionsgesellschaft einen Einfluß zu nehmen nicht berechtigt ist.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) Nyní se má jednati o návrhu menšiny, jenž zní:

"Taktéž nesmí se zastupitel církve nebo společnosti náboženské účastniti porady a hlasování v takových záležitostech, na kteréž dle §§. 1. a 2. říš. zákonníka, dne 25. května 1868 vydaného, čásť XIX., čís. 48. církev nebo společnost náboženská působiti není oprávněna.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag der Minorität stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Minorität.

Es kommt noch der letzte Absatz im §. 25 zur Abstimmung (liest): Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrathes gehen an den Landesschulrath.

Dieselben sind bei dem Bezirksschulrath binnen 14 Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Entscheidung einzubringen und haben aufschiebende Wirkung.

Sněmovní sekretář Dr. Schmidt (čte): Stížnosti na rozhodnutí okresní rady školní jdou k zemské radě školní.

Stížnosti takové mají býti podány do čtrnácti dnů po tom, kdy návěští bylo dáno o rozhodnutí, z něhož se bére odvolání, okr. radě školní a mají účinek odkládací.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Angenommen.

Wir kommen nun zum §. 26.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest): §. 26.: In dringlichen Fällen (§. 14) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen, muß jedoch in der nächsten

Sitzung die Genehmigung des Bezirksschulrathes einholen.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) Jest-li záležitost pilná (§. 14. ), může předseda také v příčině záležitostí, o kterýchž jednati se má sborně, o své moci opatření činiti, avšak má v nejblíže příštím sezení žádati, aby okresní rada školní opatření jeho schválila.

Oberstland marsch all: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht)

Angenommen.

Berichterst. Dr. K o s t e l e tz k y (liest): §. 27. Der Minister für Kultus und Unterricht ernennt für jeden Schulbezirk einen Schulinspektor, und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspektoren.

Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternovorschtags des Landesschutrathes für die Dauer von 6 Jahren.

Wird der Bezirksschulinspektor nicht ohnehin dem Bezirksschulrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Ministr duchovních záležitostí a vyučování ustanoví v každém školním okresu inspektora školního, a jest-li dle okolností toho třeba, také několik inspektorů školních.

Jmenovaní to, ježto platí na 6 let, zakládej se na návrhu tři osoby vytýkajícím a od zemské rady školní předloženém.

Nevyšel-li okresní inspektor školní bez toho z okresní rady školní, vstoupí na základě ustanovení svého jako řádný úd do okresní rady školní.

Oberstlandmarschall: Herr Schulrath Maresch hat Wort. (Zu dem letzteren. ) Ich bitte der Herr Berichterstatter wird noch sprechen.

Berichterst. Prof. K o s t e l e tz k y: Die Regierungsvorlage hat noch eine dritte Alinea, welche aber im Commissionsberichte fallen gelassen wurde, welche lautet:

"Die Beaufsichtigung, des Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirksschulinspektor, sondern der kirchlichen Oberbehorde zu, " und zwar aus dem Grunde fallen gelassen wurde, weil an und für sich schon im Schulgesetze der bestimmte Passus enthalten ist, daß jede solche Aussicht bloß der Kirche zusteht.

Man ging von dem Grundsatze aus, daß die vollständige Beaussichtigung in jeder Beziehung nicht könne dem Schulinspektor abgesprochen werden.

Denn es gibt noch manches andere zu beachten, es kann manches die Schule betreffen, was der Bezirksschulinspektor nicht unbeachtet und unberückfichtigt lassen kann, was von Seite des Religionslehrers geschieht.

Insoferne glaubte man, es stehe die Aufsicht auch ihm zu.

Um jedoch dergleichen Unzukömmlichkeiten zu beseitigen, und dergleichen unangenehme Szenen zu vermeiden, wenn ein solcher Passus jede Beaufsichtigung dem Schulinspektor untersagt, hat die Majorität der Commission die Weglassung dieses Alinea beantragt.

Abg. Schulrath Maresch: Es ist nicht erwünschlich, daß bei einem Gesetze, welches wie das gegenwärtige den Beratungen vorliegende Bestimmungen enthält, wodurch der Wirkungskreis und die Competenz der einzelnen Verwaltungsbehörden geregelt und bestimmt wird, eine möglichst klare Fassung dieser Bestimmungen stattfinde.

Eben deshalb weil das 3. Alinea der Regierungsvorlage nicht jene Bestimmtheit und Klarheit zu haben schien und Differenzen in den Anschauungen der Commission entstanden sind, wurde beschlossen, dieses Alinea fallen zu lassen.

Allein mir scheint doch, daß gerade dieß Fallenlassen, dieses Alinea zu Competenzstreitigkeiten führen könnte und daß es wünschenswerth wäre, wenn doch eine Bestimmung darin über die Competenz enthalten wäre.

Darum erlaube ich mir den Antrag zu stellen, welcher der Art lautet: die unmittelbare Beaussichtigung des Religionsunterrichtes steht der kirchlichen Oberbehörde zu.

Ich glaube nicht, daß diese Bestimmung bei irgend einem Mitgliede des hohen Hauses hier auf Widerstand stoßen wird, weil diese Fassung dem Reichsgesetze vom 25. Mai entnommen ist, welches geradezu lautet: unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübung u. s. w. den verschiedenen Glaubensgenossen in den Mittelschulen der betreffenden Kirchen- oder Religionsgenossenschasten überlassen.

Es ist eine reine Bestimmung, melche dem Reichsgesetze entnommen ist, aber eine gewisse Klarheit in die Gesetzvorlage bringt.

Darum glaube ich in dieser Fassung beantragen zu sollen, daß in der dritten Alinea des §. 23 dies eingeschaltet werde.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Pickert: Sowie ich bereits in der Kommission in Uibereinstimung mit der Majorität derselben gegen diesen Zusatz gestimmt habe, so werde ich auch jetzt gegen diesen Zusatz stimmen, obwohl er jetzt in etwas veränderter Fassung aufgenommen worden ist. Ich erlaube mir nur darauf hinzuweisen, daß die Kommission nicht bloß deshalb, wenn ich in der Kommission den Beschluß richtig aufgefaßt habe, das das dritte Alinea nach dem Regierungsentwurfe fallen ließ, weil es unklar schien, sondern daß die Kommission eben deshalb das dritte Alinea des §. 27 der Regierungsvortage. fallen ließ, weil das Alinea sehr klar schien, nämlich es wäre nach dem. Negierungsentwurfe in der That der Bezirksschulinspektor von der Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes gänzlich ausgeschlossen worden. Ich erlaubte mir Selbst Schon in der Kommission darauf aufmerksam zu machen, daß nicht einmal in der Konkordatszeit es so gehalten wurde und erinnerte selbst an spezielle Fälle, daß beispielsweise Religionslehrer dem kaiserlichen Schulrathe Auskünfte über den Religionsunterricht verweigern wollten und der kaiserliche Schulrath sein Recht erst geltend machen mußte und geltend machte und auch jeder Zeit den Religionsunterricht ebenso der Inspektion unterzog, wie jeden andern. Wenn jetzt vom H. Antragsteller der Antrag wieder aufgenommen wurde mit dem Zusätze "unmittelbare" Beaussichtigung, so schiene es mir weniger bedenklich. Ich werde aber Dennoch gegen denselben stimmen, folgend dem Argumente, welches gegen uns von verschiedenen Seiten gegen die Minorität der Kommission bei den §§. 13 und 25 geltend gemacht wurde. Es ist zugestanden worden, daß die §§. im Reichsgesetze vom 25. Mai 1868 durchaus in keiner Weise tangirt werden dürfen und daher die Bestimmungen dieser Paragrafe ganz selbstverständlich seien in der Richtung, daß der Kirche oder der Religionsgesellschaft die Leitung und Besorgung und Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübung zusteht.

Wenn nun dort die Bestimmung als selbstverständlich angesehen worden ist, so muß ich sie hier umsomehr als selbstverständlich ansehen, was sich noch begründen läßt durch den §. 1. indem das oberste Aussichtsrecht immerhin dem Staate zusteht und ich nicht wünschte, daß durch das Ausnehmen von solchen Bestimmungen, wie sie der Hr. Antragsteller durch Zufügung des 3. Alinea beabsichtigt, auch nur im Entferntesten ein Zweifel an dem vollen Aufsichtsrechte des Staates veranlaßt würde. Ich werde also dagegen stimmen.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Wolf hat das Wort.

Prof. Wolf: Ich werde auch dagegen stimmen, mit der §. 2 des Schulgesetzes der Kirche die unmittelbare Beaussichtigung des Religionsunterrichtes nur unbeschadet der obersten Aufsicht des Staates überträgt. Eine unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes unbeschadet der obersten Aufsicht des Staates ist es aber nicht, was der Antrag des Hr. Schulrathes Maresch enthält und so konnte dieser Beisatz allerdings zu Mißdeutungen Anlaß geben.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Schulrathes Maresch zur Unterstützung bringen.

Exc. Statthalter Freih. Kellersperg: Ich bitte ums Wort!

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Herr Statthalter hat das Wort.

Sr. Exc Freiherr v. Kellersperg: Ich bin berufen, das Alinea 3 der Regierungsvorlage des §. 27 hier zu vertreten.

Das Alinea lautet: Die Beaussichtigung des

Religionsunterrichtes steht nicht dem Bezirks-Schulinspektor, sondern der kirchlichen Oberbehörde zu. ''

Dieses Alinea ist in vollkommener Uibereinstimmung mit dem §. 2 der grundgesetzlichen Bestimmungen vom 25. Mai 1868. Ich glaube, die Regierung konnte gar nicht anders, als diesen Beisatz in dem Schulaufsichtsgesetze zu machen. Der §. 2 sagt eben: "Unbeschadet des Aufsichtsrechtes des Staates bleit die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossenschaften an Volks-und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgenossenschaft überlassen. " Wenn dieses Alinea einfach gestrichen wird, so ist die Folge davon die, daß man glauben kann, der Bezirksschulinspektor übe auch auf einen integrirenden Bestandteil der Volksschuten bezüglich des Religionsunterrichtes ebenfalls eine unbeschränkte Beaufsichtigung aus, was zuzugeben unmöglich ist und zwar nach dem Reichsgesetzeunmöglich ist. Indem ich mich daher aus diesen Standpunkt stelle, sehe ich wohl klar ein und habe ich aus der Mittheilung des Herrn Berichterstatters der Majorität entnommen, daß man die Stilisirung zu allgemein fand, in der Alinea 3, und meinte, es konnte am Ende die Beaufsichtigung im Allgemeinen, was den Religionsunterricht betrifft, der Kirchenbehörde ganz entzogen werden wollen.

Dieses Bedenken sehe ich ganz gut ein und begreife, daß man die Integrität der Aufsicht im Allgemeinen gewahrt wissen will. Dieses Bedenken, welches mir vom Herrn Berichterstatter der Majorität mitgetheilt wurde, scheint mir aber völlig behoben, wenn das h. Haus sich herbeilassen würde, den Antrag, den Herr Schulrath Maresch bringt, anzunehmen. Dieser Antrag, wenn ich ihn recht im Gedächtniß behielt, lautet: Die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht der kirchlichen Oberbehörde zu. Damit ist nun eben zugegeben, daß eine mittelbare Aussicht nicht der kirchlichen Oberbehörde, sondern dem Schulinspektor zusteht. Denn ich begreife ganz wohl, daß, wenn der betreffende Religionslehrer täglich 3 Stunden Religion lehren will, der Volksschulinspektor damit nicht einverstanden sein kann, sondern sagen könne, es dürfen nach dem Gesetze nur soviel und soviel Stunden Religion gelehrt werden. Aber hier in dem speziellen Gesetze für die Volksschulen, diesen Umstand gänzlich bei Seite zu lassen, diese Frage ganz ungelöst zu lassen, das finde ich bedenklich, und glaube daher, nachdem meine angeführten Gründe vielleicht auch bei den Herren, welche gegen diesen Antrag gesprochen haben, oder vielleicht einen derselben von seinen Bedenken zurückgehen gemacht haben dürsten, hiemit das hohe Haus dringend bitten zu müssen, Wenn nicht die Regierungsvorlage, wenigstens als Alinea 3 den von Herrn Schulrath Maresch beantragten Ausweg annehmen und die von ihm beantragte Stylisirung des Alinea 3 zum Beschluße des hauses erheben zu wollen.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Schulrath Maresch zur Unterstützung bringen:

Als Alinea 3 ist einzuschalten: "Die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht der kirchlichen Oberbehörde zu. "

Sekr. zemsk. sn. r. Schmidt (čte: ) Bezprostřední dozorství nad vyučováním náboženství přísluší vyššímu úřadu církevnímu.

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt?

(Wird unterstützt. )

Ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Ber. d. Maj. Pr. Kosteletzky: Da diese 3. Alinea, vorgetragen vom Herrn Schulrath Maresch, streng genommen ganz genau einen Theil des §. 2 des Schulgesetzes vom 25. Mai bildet, hier allerdings recht gut wiederholt werden kann, obwohl es mir, streng genommen, nicht gerade nothwendig erscheint, bin ich ganz und gar dafür.

Oberstlandmarschall: Ich werde also zuerst §. 27 mit diesen zwei Alinea zur Abstimmung bringen, er lautet (liest): §. 27. Der Minister für Cultus und Unterricht ernennt für jeden Schulbezirk einen Schulinspector und da, wo besondere Umstände es nöthig machen, auch mehrere Schulinspectoren. Die Ernennung erfolgt auf Grundlage eines Ternovorschlags des Landesausschusses für die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bezirksschulinspector nicht ohnehin dem Bezirksschulrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben.

Snem. sekr. dr. Schmidt (čte: ) §. 27.

Ministr duchovních záležitostí a vyučování ustanoví v každém školním okresu inspektora školního, a jest-li dle okolností toho třeba, také několik inspektorů školních. Jmenování to, ježto platí na šest let, zakládej se na návrhu tři osoby vytýkajícím a od zemské rady školní předloženém.

Nevyšel-li okresní inspektor školní bez toho z okresní rady školní, vstoupí na základě ustanovení svého jako řádný úd do okresní rady školní.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Es wird nun die Alinea des Herrn Schulrath Maresch zur Abstimmung kommen. Es lautet: "Die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht der kirchlichen Oberbehörde zu".

Sn. sekr. Schmidt (čte: ) Bezprostřední dozorství nad vyučováním v náboženství přísluší vyššímu úřadu církevnímu. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen. (Ein Theil der Linken und die Rechte erhebt sich. ) Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. ) Es ist abgelehnt. 62 Stimmen waren dagegen, 57 dafür und 4 Herren enthielten sich der Abstimmung.

(Rufe: Mehrere!)

Dr. Görner: 5 haben nicht gestimmt.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wer noch?

Dr. G ö r n e r: Se. Ex. der Herr Justizminister Dr. Herbst.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Tedesco und Czyhlarz haben auch nicht gestimmt, es enthielten sich also 8 Herren der Abstimmung. §. 28.

Ber. der Majorität Pr. Kosteletzky (liest):

"§. 28. Volksschul-Directoren und Lehrer, welche den Unterricht in einer Schulklasse zu ertheilen haben, können zu dem Amte eines BezirksschulInspectors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die betreffende Schule dotiren, berufen werden. In diesem Falle wird ihnen nach Erforderniß auf die Dauer dieser Funktion zu der zeitweise nothwendigen Aushilfe bei dem Unterrichte an der eigenen Schule ein Personalunterlehrer auf Kosten des Normalschulfondes beigegeben.

Sn. sekr. dr. Schmidt (čte: )

Ředitelé národních škol a učitelé, kteří v některé třídě školní vyučují, nemohou býti povoláni, aby zastávali úřad okresního inspektora školního, lečby svolili k tomu ti, kteří náklad na školu vedou.

V případě tomto přidá se jim, jest-li třeba zvláštní podučitel z prostředků normálního fondu školního, aby, pokud funkce tyto trvají, dočasně při vyučování ve škole, jíž se týče, pomáhal.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Paragraph ist angenommen.

Ref. Prof. Dr. Kosteletzky (liest): "§. 29. Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation der Schulen berufen. Er ist berechtigt, in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Rathschläge zu geben und den in dieser Beziehung wahrgenommenen Uebelständen an Ort und Stelle durch mündlicht Weisungen abzuhelfen. Auch kommt ihm die Leitung der Bezirkslehrerkonferenzen zu. Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirksschulinspector vorzugsweise seine Aufmerksamkeit darauf zu richten:

1.    ob die Ortsschulinspektoren ihren Pflichten nachkommen; ferner

2.    auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme und Entlassung der Kinder;

3.   auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten der Lehrer und auf die in der Schule herrschende Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit;

4.   auf die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Unterrichtsmethode und auf die Fortschritte der Kinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbesondere;

5.   auf die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung der Schule;

6.    auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule, insbesondere auf die Besoldung der Lehrer; ob der Lehrer das ihm zugesicherte Einkommen pünktlich erhalte, ob und welche Nebenbeschäftigung er betreibe.

Beim Besuch der Privatschul- und Erziehungsanstalten hat der Bezirksschulinspector darauf zu sehen, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten.

Sněm. sekr. S c h m i d t (čte: )

§. 29.

Okresní inspektor školní jest povinen, aby občasně k školám přihlížel a je prohlížel.

On může u věcech didakticko-pedagogických radou býti pomočen a může nepořádky, jež shledá, hned na místě odvarovati ústním nařízením.

Také mu náleží, aby okresní konference učitelské řídil.

Když školní inspektor okresní navštiví veřejné školy, které mu jsou přiděleny, má zření své obzvláště obrátiti k tomu:

1.   zdali místní dozorci školní povinnostem svým vyhovují; dále

2.   šetří-li se nařízení zákonem daných, když se děti přijímají a propouštějí;

3.   jsou-li učitelé spůsobilí, pilní, kterak se vůbec chovají, pak jaká ve škole panuje kázeň, pořádek a čistota;

4.   zachovává-li se plán vyučovací a spůsob, kterým se má vyučovati, jaký prospěch děti vůbec a v každém předmětu zvláště projevují;

5.    jakých, prostředků a pomůcek vyučovacích se užívá, a jaké jest vnitřní zařízení školy;

6.   v jakých hospodářských okolnostech škola jest postavena, zvláště pokud se týče služebného učitelů, zdali učitel příjmy, jež jemu byly pojištěny, náležitě dostává, zdali nějaké a jaké zaměstnání vedlejší provozuje.

Navštíví-li školní inspektor okr. některý soukromý ústav školní a vychovávací, přihlížej k tomu, zdali vyhovuje výminkám, pod kterými byl zřízen, a zdali z mezí svého oprávnění nevykročuje.

Oberstllandmarschall: Wünscht Jemand von den -Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verfangt, so werde ich über den Paragraphen abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Ref. Prof. Kosteletzky (liest): "§ 30. Die Bezirksschulinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den Bezirksschulrath unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle ertheilten Weisungen zu erstatten. Diese Berichte sind sammt den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landesschulrathe vorzulegen, welcher auf dieselben auch bei den an den Minister für Kultus und Unterricht zu erstattenden Schulberichten die angemessene Rücksicht zu nehmen hat.

Sněm. sek. Schmidt (čte):

§. 30.

Okresní inspektoři školní mají o činnosti své podávati zprávy okresní radě školní, připojujíce návrhy své a návěští o tom, co na místě samém nařídili.

Zprávy tyto budíte zároveň s usneseními, která se v té věci učinila, předloženy zemské radě školní, která k nim přiměřené zření míti má, až ministrovi duchovních záležitostí a vyučování zprávu o školách učiní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich über den Paragraph abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. Prof. Kosteletzky (liest): §. 31. Die Beiräthe des Bezirksschulrathes (§. 21) sind berechtigt, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Konfession, um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Juspekzionen und Visitationen derselben durch den Schulinspector beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathe anzuzeigen, und an denselben auch Auträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen.

Sie find vom Bezirksschulrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernehmen und berechtigt, an den Verhandlungen über dieselben mit entscheidender Stimme Theil zu nehmen.

Snem. sekr. Schmidt (čte: )

§. 31.

Přivzatí pořadnici školní rady okresní (§. 21) mají právo školy svého vyznání víry, jsou-li takové školy v okresu, navštěvovati, aby vědomosti nabyli, kterak jsou zřízeny, přítomní býti, když okresní inspektor školní odbývá občasné inspekce a visitace těch škol, oznámiti školní radě okresní, co při tom shledali a té radě návrhy činiti, kterak by se ty školy daly zvelebiti.

Okresní rada školní má je slyšeti ve všech otázkách, ježto se jich týčí, a vyjednává-li se o takových otázkách, mají právo, účastniti se jednání s hlasem rozhodovacím.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche für den Paragraph stimmen, die Hand zu erheben. (Es geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. Prof. Kosteletzky (liest): "§32.


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