Støeda 23. záøí 1868

Majorität die Frage zu erörtern, ob mit der Einschaltung dieser Berufung auf §. 1 und 2 der Staatsgrundgesetze im §. 13 des zu votirenden Schulaufsichtsgesetzes, in irgend einer Weise die Geltung der Staatsgrundgesetze nicht mehr gewährt sei, als dieß von der Majorität der Kommission intendirt worden ist.

Ich gestehe, meine Herren, auf dem Grund und Boden der Staatsgrundgesetze zu stehen, und glaube auch, daß sämmtliche Mitglieder der Majorität auf demselben standen und glaubten nicht ein Haar breit davon abgewichen zu fein, als sie diese Vorlage votirt haben.

Aber ich glaube, daß es in der That zum Wenigsten überflüssig fei, die Staatsgrundgesetze selbst an Orten zu citiren, wo sie gar nicht hinpassen.

Wenn es sich im §. 13 darum gehandelt hat, daß diejenigen, deren persönliches Interesse in irgend einer Weise berührt wird, bei den Berathungen des Schulrathes, wenn dieselben persönliche Angelegenheiten betreffen, nicht abzustimmen haben, dann, glaube ich, wird diese Frage nicht im Geringsten die hohe Wichtigkeit haben, wie der sehr bedeutende Paragraph 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai.

Wozu beruft sich die Minorität auf den §. 2 dieses Gesetzes?

"Die oberste Leitung und Aufsicht des Unterrichtswesens wird durch die gesetzlichen Organe vom Staate ausgeübt. "

Das, glaube ich, bezweifelt Niemand und wird Niemand in Frage stellen.

Dem Staate ist in dem ganzen Schulaussichtsgesetze von Unten nach Aufwärts und von Oben nach Abwärts die volle Aufsicht gewährt, und wir sowohl die Majorität als die Minorität waren bestrebt, dieses Gesetz im Sinne des §. 1 zur Geltung zu bringen.

Die gesetzlich berufenen Organe, welche bei der Schulaussicht zu wirken haben, sind eben die Schulkommissionen, beziehungsweise der Ortsschulrath, Der Bezirksschulrath und der Landesschulrath.

Sie werden, ich glaube, durchaus sich innerhalb der Staatsgrundgesetze zu bewegen haben; ich glaube sogar, daß obwohl dieß im Gesetze nicht ausgesprochen ist, es nothwendig sein werde, daß sie auf die Staatsgrundgesetze beeidet werden müssen.

Aber selbst, wenn dieß nicht der Fall ist, so kann ich mir doch nicht denken, daß überhaupt innerhalb des Staates Oesterreich Jemand bestehe, der die Staatsgrundgesetze leugnet. (Bravo. )

Was aber den §. 2 betrifft, so stellt er in der That einen kleinen Grundsatz fest, und wahrt Rechte, welche die früheren Gesetze nicht gewahrt haben.

Der §. 2, wenn ich ihn recht verstehe, wahrt, - ich bin zwar kein Jurist - die Freiheit der Wissenschaft und des Unterrichtes gegenüber der Freiheit der Kirche.

Beide Faktoren im Staate sollen fortan unbehelligt fein und einander nicht stören.

Was hat das mit dem persönlichen Interesse irgend eines Mitgliedes des Schulrathes im Geringsten zu thun?

Ich finde es ganz unpassend, wenn dieser wahrhaft heilige Grundsatz in diesen Paragraph eingeschoben werden würde; wenn wir ihn irgendwo zur Manifestation bringen wollen, so ist der Landtag dazu, den Staatsgrundgesetzen in irgend einer Weife zuzustimmen.

Die Form finde ich aber nicht passend, durch einen besonderen Paragraph, hier durch §. 13, dies zu thun.

Die Form finde ich unpassend, indem ich auf den Staatsgrundgesetzen vollständig stehe, und gleichzeitig glaube ich im Sinne der Majorität der Kommission sprechen zu dürfen, wenn ich sage, sie hat in voller Pflichttreue gegen die Staatsgrundgesetze diesen §. 13 votirt, und ich erlaube mir das hohe Haus zu bitten, für diesen Paragraph zu votiren. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschal -Stellvertreter: Die Debatte ist geschloßen; H. Berichterstatter der Minorität hat das Wort.

Berichterstatter der Minorität, Abg. Dr. P i kkert: Hoher Landtag! Der geehrte Hr. Vorredner hat sich enthalten darüber abzusprechen, ob das Mißtrauen, welches - ich läugne es nicht - nicht bloß in unserem Vorschlage, sondern meiner Ansicht nach auch im Reichsgesetze vom 25. Mai enthalten ist, ob dieses Mißtrauen ein berechtigtes sei oder ein unberechtigtes.

Ich ehre diese zarten Rücksichten, gestehe aber offen, daß ich im Hinblick auf die ernste Lage, vor welcher wir stehen, nicht unterlassen kann, für meine Person meine Ansicht darüber offen auszusprechen und zu sagen: ich finde, es ist ein berechtigtes Mißtrauen.

Wenn es kein berechtigtes Mißtrauen gewesen wäre, wozu wäre überhaupt das Gesetz vom 25. Mai dieses Jahres gegeben worden, wenn die Angelegenheiten der Schule in den Händen der Kirche gut aufgehoben gewesen wären, wozu hätte man sie ihr nehmen wollen?

Daß wir aber auf keinem anderen Boden stehen, als auf dem Boden des Gesetzes vom 25. Mai, daß gesteht auch der geehrte Herr Vorredner zu; er findet aber, daß wir nicht am rechten Orte den Paragraph eingeschaltet haben.

Gut, auch das würden wir gerne zugeben, aber warum hat er nicht weiter hinzugesetzt, es soll überhaupt nicht im Gesetze vorkommen?

Wenn uns ein Antrag gestellt wird, daß diese hochwichtige Bestimmung, die den wichtigsten Grundsatz der Reichsgesetzgebung bezüglich der Schulaufsicht enthalt, an einem anderen passenderen Orte angetragen werde, wer von uns wird der Annahme dieses Antrages nicht zustimmen?

Es ist aber etwas Anderes damit, daß man sage: der §. 13 mag nicht der rechte Ort fein und auch schon weiter zu schließen, daß deßhalb dieser wichtige Grundsatz überhaupt nicht aufgenommen werde.

Es scheint mir, daß im weiteren Verlaufe der Herr Vorredner sogar diese wichtige Bestimmung für überflüßig gehalten hat, und da mochte ich mir denn doch die Frage erlauben: wie wird sich die Sache in Praris gestalten, wenn der Vertreter der Kirche in dem Schulrathe fitzt und es kommen Angelegenheiten zur Sprache, die sich ganz bestimmt subsumiren lassen unter die 2. Alinea des §. 2 des Reichsgesetzes?

Der Vertreter der Kirche wird sagen: "ich bin hier stimmberechtigtes Mitglied; in keinem Paragraph des Gesetzes, der für uns maßgebend ist, findet sich eine Beschränkung, ich stimme daher mit. "

Diejenigen aber, die sich an das Reichsgesetz halten, werden sagen: "der weltliche Unterricht ist unabhängig von jedem Einfluß der Kirche oder Religionsgesellschast" und somit wird der Conflikt fertig sein.

Also selbstverständlich ist es nicht, wenn es selbstverständlich wäre, hätte man es vermieden, eine Debatte darüber zu führen.

Es ist weiter angeführt worden, wozu §. 1 citirt worden ist?

Er ist citirt worden, weil er im deutlichen Zusammenhange mit §. 2 steht.

Schon das erste Wort weist daraus unmittelbar hin.

Wenn es in §. 1 heißt: "Das oberste Aufsichtsrecht über die Schul- und Erziehungsanstalten sieht dem Staate zu: so beginnt §. 2: "Unbeschadet dessen hat die unmittelbare Leitung des Religionsunterrichtes und der religiösen Uebungen die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft. "

Also der Zusammenhang ist unleugbar.

Es war also um so nothwendiger, diesen Zusammenhang zu betonen, weil wir an einer andern Stelle eine Bestimmung der Regierungsvorlage streichen mußten und weil die Majorität in diesem Falle auch zugestimmt hat.

Es ist das nämlich im §. 27, wo es in der Regierungsvorlage heißt, daß die Aussicht über den Religionsunterricht nicht dem Bezirks-Schulinspektor zustehe, und wo wir mit Zugrundelegung des Reichsgesetzes geltend gemacht haben, und mit Erfolg geltend gemacht haben, daß nur die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes der Kirche zustehe.

Ich kann also nicht sagen, daß mich die Auseinandersetzungen des geehrten Hrn. Vorredners überzeugt haben, auch er schien mir nicht aus die Sache selbst einzugehen, zu sagen: "die Sache ist hier nicht am rechten Ort, " das ist himmelweit verschieden von dem: "die Sache überhaupt ist nicht recht. "

Ist die Sache hier nicht am Orte und weiß der Hr. Vorredner einen andern Ort, einen anderen Paragraphen, wohin diese Bestimmung gehört, dann werden wir gern zustimmen.

Im Allgemeinen erlaube ich mir daraus hinzuweisen, daß wir hier in diesem Falle wahrhaft im Interesse der Lehrer sprechen.

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, daß trotz der vielen Wünsche, die die Lehrer hegen, dieser einer der ersten und dringendsten war, nämlich sie möchten frei werden von dem Drucke der Kirche.

Es werden noch andere Wünsche laut werden und sie sind jetzt schon laut geworden und dieses h. Haus wird ihnen gewiß Rechnung tragen: wir werden z. B. Sorge zu tragen haben für eine bessere Dotirung, für eine bessere Einrichtung der Volksschule in Bezug auf den Lehrplan u. s. w. (leider sind wir gegenwärtig noch nicht so mit, aber ich hoffe, wir werden in der nächsten Session dazu kommen), aber noch lange, ehe an weitere Reformen zu denken war, erscholl es von allen Seiten: »nur frei von dem Drucke der Kirche", und dieser Ruf war es, der bis an die Pforten der Reichsvertretung und der Regierung drang und dann dort zur Folge hatte,, daß das Gesetz vom 25. Mai beschlossen worden ist. Ich glaube also, wenn wir an einem anderen Orte im Interesse der Gemeinde gesprochen haben, sprechen wir hier im speciellen, eigensten Interesse der Lehrerwelt; und ich bin überzeugt, daß heißer Dank diesem hohen Landtage gezollt werden wird, wenn er auf den Antrag der Minorität eingeht, und sicherstellt, was in der Reichsgesetzgebung schon normirt ist: daß die Lehrerwelt und die Schule frei sei von dem Einfluße der Kirche.

Wohl spricht man auch von dem Frieden. Aber sind wir es, die den Frieden stören, indem wir diese Gesetze beschließen? Diese Mahnung gehört an einen anderen Ort, sie gehört dorthin, woher eben die Drohbriefe und Kriegserklärungen kommen, dorthin, woher die Sendschreiben kommen, die unsere Gesetzgebung für lügenhaft, und jene für öffentliche Sünder erklären, welche diese Gesetze befolgen, wie bereits ein geehrter Herr Vorredner so treffend ausgeführt hat.

Ich kann nur noch wiederholen; wir stehen hier vor dem wichtigsten Punkte! Als es sich um Reform der Reichsgesetzgebung handelte, als das Gesetz vom 25. Mai beschlossen wurde, da war dies ganz klar, und es hat dieser wichtigste Gedanke sogar im Titel seinen Ausdruck gesunden und meiner Ansicht nach würden wir von diesem wichtigsten Prinzipe abweichen, wenn wir keine Vorkehrungen träfen, daß auch in der Landesgesetzgebung demselben Ausdruck gegeben werde. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Berichterstatter der Majorität das Wort.

Berichterst. Prof. Kosteletzky: Hoher Landtag! Wie die Majorität über das bisherige Verhältniß der Kirche zur Schule denkt, das hat sie klar und deutlich in dem, dem Gesetze vorangehenden Berichte niedergelegt Sie verkennt nicht, daß der Einfluß der Kirche auf die Schule in der Gegenwart kein forderlicher war, ja hemmend genannt werden mußte. Ich lasse jedoch dieses Alles doch nur von

der Vergangenheit gelten und kann nimmermehr zugeben, daß bei der jetzt beabsichtigten Einrichtung ein solcher Einfluß sich werde geltend machen können; abgesehen davon, daß es ausdrücklich heißt im §. 1(?) des Schulgesetzes "die oberste Leitung" u. s. w. bis "wird durch die hiezu berusenen Organe ausgeübt. "

Diese hiezu gesetzlich berufenen Organe sind eben der Orts-, Bezirks- und Landesschulvath, als Glied des Landesschulrathes ist der Seelsorger, der Religionslehrer; nach dem angenommenen Paragraphe soviel und soviel. Als ein Mitglied des Ortsschulrathes muß er auch alle Rechte haben nach Paragraph soviel und soviel der Grundgesetze, denn ein jeder Staatsbürger ist dazu berechtigt. Ich frage aber, wie man den nachtheiligen Einfluß des Geistlichen in der Gegenwart besorgt, wo könnte er sich geltend machen? Wir haben hier 13 Absätze, den Wirkungskreis des Ortsschulrathes betreffend und ich bitte mir doch zu sagen, wo sich der nachtheilige Einsluß des Geistlichen geltend machen könnte? Höchstens bei Nr. 10 "die Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes und Alles, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einsluß ist, zu überwachen. " Alle andere Nummern sind durchaus irrelevant, gehören nicht hieher. Jeder Geistliche kann ohne Anstand an einer solchen Berathung theilnehmen, ohne ein höheres Interesse der Schule zu verletzen. Dadurch, daß ein Geistlicher zur Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes berufen sein soll, soll er anderweitig die Uiberwachung desselben in dem Ortsschulrathe zu besorgen unfähig sein? Sind etwa die 3 oder 4 Vertreter der Gemeinde im Stande, find sie ganz unbrauchbar, die Erthetlung des Unterrichtes zu überwachen? Sie können sich darauf beschränken, ob der Lehrer in die Schule geht, ob er die Stunden hält; das was er lehrt, können sie aber niemals überwachen, es kann kaum der Geistliche. Es müßte wieder dazu ein höher gestellter Lehrer sein.

Wenn diesen Leuten Einfluß gestattet wird auf die Uiberwachung des Unterrichtes, dann können sie ihn überwachen, aber das, was gelehrt wird, das können sie nie überwachen.

Wenn man glaubt, daß die Uiberwachung des Unterrichtes von Seite der Geistlichen nachtheilig sein könnte, oder wenn man fürchtet, daß anderweitige nachtheilige Einflüße sich geltend wachen könnten im Schulrathe, im Bezirksrathe, so werden die Geistlichen auch anderwärts Mittel genug finden, außerhalb des Schulrathes und des Bezirksrathes hundert Mittel sinden, die Mitglieder, die in dem Rathe sind, zu bearbeiten, wie sie es brauchen.

Der Geistliche kann, wenn er es überhaupt Will, seinen Einfluß gleichgiltig, ob im Ortsschulrathe oder außerhalb desselben, ausüben. Denn welche Stellung hätte der Geistliche im Ortsschulrathe, wenn man ihm zwar Sitz, aber keine Stimme einräumen wollte? Ich glaube nicht, daß sich ein Geistlicher sinden würde, der in dieser Art am Ortsschulrathe theilzunehmen, sich entschließen könnte. Wird es aber dabei zum Vortheile der Schule ausfallen, wenn der religiöse Unterricht blos in den Händen Anderer wäre? Ich weiß wohl, daß man auch diesen Unterricht dem weltlichen Lehrer vindiziren will, meiner Uiberzeugung nach wäre es aber ein großes Uibel.

Oberstlandmarschall: Seine Ercellenz der Herr Statthalter hat das Wort.

Se. Exe. Statthafter H. v. Kellersperg: Ich mochte auch glauben, daß es bedenklich wäre, den Antrag der Minorität als Zugabe zu §. 13 des heute in Berathung stehenden Gesetzes zum Beschluße des hohen Hauses werden zu lassen. Derselbe geht nämlich, obzwar den Ortsschuliäthen, wie eben gegenwärtig der Herr Berichterstatter der Majorität ausgeführt hat, auf den Unterricht selbst nur eine außerordentlich kleine Einwirkung eingeräumt ist, schließlich darauf hinaus, als ob die der Kirche angehörigen Mitglieder von der Mitstimmung und Berathung bei Fragen der weltlichen Unterrichtsgegenstände ganz auszuschließen wären.

Auch hier hat so eben der Herr Berichterstatter der Majorität erwähnt, daß dann die Stellung des Vertreters der Kirche im Ortsschulräthe wohl höchst klein und unbedeutend sein würde, und ich glaube auch, es Würde schwer ein Vertreter der Kirche im Ortsschulrath gefunden werden, wenn er bei allen andern Gegenständen zu schweigen, und nur bei dem Gegenstande des Unterrichtes in der Religion hie und da ein Wort zu sagen hätte. Mir kommt vor, die Minorität hätte, wenn sie ihren Antrag ganz ernst gemeint hat, wenn sie es von einer so außerordentlichen Wesenheit erachtet, daß die Vertreter der Kirche beim Ortsschulrathe gar nicht erscheinen, den Antrag an einem anderen Orte stellen sollen, dort wo es heißt, der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, der Schule und der Gemeinde. (Sehr wahr!)

Eine solche Auffchließung, wie sie hier gewünscht ist, meine Herren, ist und kann durch das Reichsgesetz nicht beabsichtigt worden sein, da eben nur der Kirche der Einfluß auf weltliche Lehrgegenstände entzogen ist, nicht aber ein Glied derselben als Mitglied der Korporazion des Ortsschulrathes dieser Einwirkung förmlich entrückt ist, da nach dem Reichsgesetze in den Ortsschulrath ebenfalls Geistliche zu wählen sind; nach dem ReichsGesetze bemerke ich, wo ebenso die Berufung der Geistlichen in den Bezirk- und Landesschulrath als nothwendig erscheint. Von einer Majorisirung des Ortsschulrathes bei seiner Zusammensetzung, wie sie im Gesetze vorkommt, kann gar keine Rede sein.

Ein praktischer Nutzen des Minoritätsantrages ist mir nicht sichtbar, und ich bitte den hohen Landtag in Erwägung zu ziehe, daß durch die Anträge der Minorität wir Widerkämpfe heraufbeschworen, zu denen die Kirche nach meiner Ansicht ohne stichhaltigen Grund herausgefordert wird. (Sehr wahr. )

Ich glaube auch, die Minorität konnte sich zufrieden stellen mit einer Aenderung, welche gegen die Regierungsvorlage im §. 15 gemacht werden wird, wo die Forderung der Regierung, es solle ein fachkundiges Mitglied in der Ortsschulinspekzion sein, von der Kommission sallen gelassen wurde. Dieser, wenn auch bedenklichen Aenderung wird die Regierung sich nicht entgegenstellen, wodurch es möglich wird, denjenigen, der bei dem Ortsschulrathe den eigentlichen Einfluß üben wird, den Drtsschulinspektor aus dem geistlichen Stande zu wählen, wenn er wirklich im Interesse der Schulen den Gemeinden und denjenigen, welchen die Schule am Herzen liegt, genehm sein wird.

Mit dieser Aenderung, glaube ich, dürste sich auch die Minorität zufrieden stellen, und ich denke, daß das Gesetz, wie es hier vorliegt und wie es die Majorität des Ausschußes angenommen hat im §. 13, für die Zukunft gewiß zu keinerlei Bedenken Anlaß geben wird. (Bravo!)

Oberstlandnmarschall (läutet): Herr Dr. Wickert zur Abstimmung.

Dr. Wickert: In Anbetracht des Standpunktes, den ich als Vertreter der Minorität einnehme, indem ich diesen Grundsatz trotz der eben abgegebenen Erklärung für hochwichtig halte, erlaube ich mir bei diesem Paragraph gleichfalls die namentliche Abstimmung zu beantragen.

Oberstlandmarschall: Es wird namentliche Abstimmung beantragt. Ich erlaube mir, das h. Haus zu befragen, ob es für die namentliche Abstimmung ist. Ich ersuche jene Herren, welche für die namentliche Abstimmung sind, die Hand zu erheben. (Geschieht) Es sind nicht 50 Mitglieder, daher in der Minorität.

Der Antrag der Minorität ist blos ein Zu satzantrag; ich werde also abstimmen lassen über den §. 13 zuerst, welcher ganz gleich in der Majorität und in der Minorität ist, und dann erst über den Zusatzantrag der Minorität.

§. 13 lautet: "Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf au der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, Welche seine persönlichen Interessen betreffen.

Snìm. sek. Schmidt (ète) §. 13.: Žádný úd místní rady školní nesmí býti úèasten toho, když se rokuje a hlasuje o záležitostech, ježto se týkají osobního jeho prospìchu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Wir schreiten nun zu dem Zusatzantrage der Minorität. Die Minorität beantragt, daß zu der ersten alinea Folgendes zugesetzt werde: "Ebensowenig darf der Vertreter einer Kirche oder Religionsgesellschaft an der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, auf welche nach den §§. 1 u. 2 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. B. vom 26. Mai 1868 XIX. Stück

Nr. 48) die Kirche oder Religionsgesellschaft einen Einfluß zu nehmen nicht berechtiget ist.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): Taktéž nesmí zastupitel církve nebo spoleènosti náboženské úèastniti se porady a hlasování o takových záležitostech, na které církev nebo spoleènost náboženská dle §§. 1. a 2. øíšského zákona ze dne 25. kvìtna 1868 (øíš. zákonníka, vydaného dne 26. kvìtna, èást XIX. èíslo 48) pùsobiti není oprávnìna.

Oberstlandmarschall; Ich ersuche jene Herren, welche für den Zusatzantrag der Minorität stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. Ein Theil der Linken erhebt sich. ) Er ist in der Minorität. Wir kommen nun zum §. 14.

Berichterstatter Dr. Kosteletzky: §. 14. In Angelegenheiten, die so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eine außerordentliche einberufen werden kann, darf der Vorsitzende selbstständig Verfügung treffen, muß jedoch darüber in der nächsten Sitzung die Genehmigung des Ortsschulrathes einholen.

Snìm. sek. Schmidt (ète): Jest-li záležitost nìjaká tak pilná, že nelze ani èekati na nejblíže pøíští sezení øádné, ani svolati sezení mimoøádného, mùže pøedseda o své moci opatøení èiniti; jest mu však v nejbližším sezení žádati, aby místní rada školní opatøení jeho schválila.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen. §. 15.

Berichterstatter Dr. Kosteletzky: Zur Uberwachung der Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes und alles dessen, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist, wird ein Mitglied des Ortsschulrathes, jedoch mit Ausschluß der im §. 3 und 4 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspektor aus die Dauer von drei Jahren bestellt.

Der Ortsschulinspektor hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten, und feine Wahrnehmungen dem Ortsschulrathe mitzutheilen.

Tritt zwischen dem Ortsschulinspektor und dem Letter der Schule eine Meinungsverschiedenheit ein, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung des Bezirksschulrathes im Wege des Ortsschulrathes einzuholen.

An jenen Schulen, wo sich mehrere Lehrer besinden, ist der Ortsschulinspektor den Lehrerkonferenzen beizuwohnen berechtigt. Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrathes auf mehrere Schulen erstreckt, können zwei Ortsschulinspektoren bestellt werden.

Die Schulen zu besuchen, um von den Zuständen derselben Kenntniß zu nehmen, sind auch die übrigen Mitglieder des Ortsschulrathes bez rechtigt. Die Befugniß, etwa nothwendige Anordnungen zu treffen, steht jedoch nicht einem einzelnen Mitgliede, sondern blos der gesammten Körperschaft zu.

Sekr. z. sn. Schmidt (ète): §. 15. Okresní rada školní jmenuje úda místní rady školní na dobu tøí let dozorcem místní školy, aby pøihlížel k tomu, by vyuèování tak. pøed se šlo, jak jest pøedepsáno, a ke všemu, co vliv má na vychování mládeže ve škole, pominouc však pøi jmenování osoby v §§. 3. a 4. zákona tohoto naznaèené.

Místní dozorce školní má v nepøetrženém srozumìní trvati s uèitelem øídicím školu a nabyté zkušenosti sdíleti místní radì školní. Vzejde-li mezi místním dozorcem školním a uèitelem øídícím školu rozdílnost v mínìní, má každá strana právo žádati skrze místní radu školní, aby okresní rada školní v tom rozhodla.

Jest-li pøi nìkteré škole nìkolik uèitelù, místní dozorce školní právo má, pøi konferencích školních býti pøítomen.

Vztahujeli se pùsobnost místní rady školní na nìkolik škol, mohou býti zøízení dva místní dozorci školní.

Také ostatní údové místní rady školní mají právo navštìvovati školy, aby o tom vìdomosti nabyli, v jakém jsou spùsobu.

Nepøisluší však jednomu údu o sobì, aby dával naøízení, jest-li nìjakých tøeba; právo to náleži jenom celé radì.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Lumbe hat das Wort.

Dr. Lumbe: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, daß hier in §. 15 und zwar im ersten Absatze die Worte: "jedoch mit Ausschluß der im §. 3 und 4 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, " daß dieser Beisatz weggelassen werden möge, daß der § einfach zu lauten hätte:

(liest): "Zur Ueberwachung der Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes und alles dessen, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist, wird ein Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspektor aus die Dauer von drei Jahren bestellt. "

Ich erlaube mir, zur Begründung meines Antrages Einiges zu erwähnen. Es mag für die Gesetzgebung überhaupt etwas schwierig sein, wie es hier bei dem Schulgesetze der Fall ist, wenn sie ein Gesetz erlassen soll für ein großes Land, welches von verschiedenen Sorten, möchte ich sagen, nicht von verschiedenen Nationalitäten, sondern gleichsam von verschiedenen Arten von Menschen bewohnt wird. Es ist sehr schwierig, für ein solches Land ein allgemeines Schulgesetz zu normiren. -

Wenn wir uns, meine Herren, das Land Böhmen ansehen, so sehen wir da gar große Verschiedenheiten in Bezug auf die Bevölkerung. Die nördliche Bevölkerung ist industrietreibend, die nordöstliche und nordwestliche zum Theile auch. Sehen wir aber auf das Mittelland, so finden wir eine Bevölkerung, die mehr nur Feldarbeit treibt.

Diese große Verschiedenheit der Bevölkerung macht überhaupt die Gesetzgebung Schwierig, insbesondere aber die Schulgesetzgebung.

Soviel ich aus dem bisher Gesagten entnehme, scheint doch die große Mehrzahl der Herren immer nur den nördlichen Theil des Landes, den industrietreibenden Theil des Landes im Auge gehabt zu haben, und die feldbautreibende Bevölkerung außer Acht gelassen zu haben. Ich muß hier darauf aufmerksam machen, daß unsere Landbevölkerung, die in den Dörfern des Mittellandes zerstreut ist, in ihren Anschauungen, Bedürfnissen, in ihrer Bildungsstufe wesentlich verschieden ist.

Wenn man Gelegenheit gehabt hat, unter den Menschen zu leben, so gewinnt man die Erfahrung, daß das Bedürfnis nach einer guten Schule unter dieser Art der feldbautreibenden Bevölkerung in Böhmen ein geringes ist. Ich könnte Aeußerungen, die ich selbst gehört habe, anführen, die das in frappanter Weise darstellen würden.

Wenn wir nachsehen, wie die jetzige Beschaffenheit der Schule ist, und wer eigentlich derjenige ist, der die Schulleitung in Händen hat, so sehen wir, daß in diesen Feldbau treibenden Gegenden Böhmens meistentheils es der Ortsseelsorger und der Lehrer ist; die übrige Bevölkerung nimmt noch sehr wenig Theil an der Schulbildung ihrer Jugend und namentlich, wenn es zu materiellen Opfern kommt, so findet man immer eine abschlägige Antwort.

Es ist der Geistliche, der Ortsseelsorger namentlich, der noch einiges Interesse für die Schule zeigt; der Lehrer und der Ortsseelsorger sorgen für die Schule, während die Insassen weniger daran theilnehmen. Ich konnte Personen nennen, die wirkliche Pfeiler der Schule bilden; das gehört aber nicht hieher.

Wenn nun in dem Paragraph des Schulgesetzes es heißt: "Jedoch der Schulinspektor soll bestellt werden mit Ausschließung (nach dem §. 3) des Seelsorgers, (nach dem §. 4) des Lehrers, so glaube ich, wird das diese beiden Persönlichkeiten immer unangenehm berühren müssen, dieses Ausschließen von der Wahl nämlich.

Es wird auf sie selbst unangenehm zurückwirken, und ihren Muth lähmen, und es wird auch auf die ganze Bevölkerung einen nicht guten Eindruck machen können.

Es ist immer in den Augen des Volkes eine Art von Mißtrauensvotum, wenn es heißt: Jeder andere kann zum Schulinspektor bestellt werden, nur der Lehrer und der Geistliche nicht. Die Bevölkerung kann die Gründe, die die Herren dazu bestimmt haben, nicht so beurtheilen, sie wird gar nicht beurtheilen, sie wird bloß das Mißtrauensvotum darin finden, und das wird zur Schmälerung des Vertrauens und der Wirksamkeit des Seelsorgers und des Lehrers führen,


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