Støeda 23. záøí 1868

für den §. 7 stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Berichterst. der Majorität Pr. Kosteletzky (liest): "§. 8. Dem Ortsschulrathe kommt es zu, für die Befolgung der Schulgesetze, sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und für die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte zu sorgen. Insbesondere hat derselbe:

1.   Dafür zu sorgen, daß die Lehrer ihre Gehaltsbezüge in der gehörigen Weise zu rechter Zeit und ungeschmälert erhalten;

2.    den etwa vorhandenen Lokalschulfond, sowie das Schulstiftungsvermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stistungsmäßig getroffen sind, zu verwalten;

3.    das Schulgebäude, die Schulgründe und das Schulgeräthe zu beaufsichtigen und das erforderliche Inventar zu führen;

4.   über die Befreiung von der Schulgeldzahlung zu entscheiden;

5.    die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zu besorgen, für die Anschaffung und Instandhaltung der Schulgeräthe, die nöthigen Lehrmittel und Sonstigen UnterrichtsErfordernisse Sorge zu tragen;

6.   die jährlichen Voranschläge für die Dotations- und sonstigen Schulerfordernisse, so weit hiefür nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu leiten und letzterer über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen;

7.    die der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen u. s. w. aufzubewahren;

8.   die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zu befördern, und die Strafanträge wegen Vernachlässigung desselben an den Bezirksschulrath zu stellen;

9.    die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebenen Stundenzahl zu bestimmen;

10.   die Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichtes und alles, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist, zu überwachen;

11.    den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die thunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen;

12.    Streitigkeiten der Lehrer unter einander und mit der Gemeinde oder mit einzelnen Gemeindemitgliedern (soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen) nach Thunlichkeit auszugleichen;

13.   Auskünfte und Gutachten an die Gemeindevertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtigt ist.

Snìm. sekr. Schmidt (ète: ) §. 8.

Místní rada školní jest povinna, peèovati o to, aby zákonù školních se šetøilo, aby naøízení vyšších úøadù školních se zachovávalo a aby podle toho školnictví v místì pøimìøenì bylo zøízeno.

Zvláštì školní rada místní:

1.   peèuj, aby uèitelùm služné šlo náležitì, v èas a neztenèenì;

2.   spravuj místní fond školní a jmìní fundací školních, aè není-li fundací nìco jiného ustanoveno;

3.   dohlédej k stavení školnímu, k pozemkùm školním a k náøadí školy a veï inventáø potøebný;

4.   rozhoduj, kdo jest osvobozen od placení školného;

5.   peèuj o školní knihy a o jiné prostøedky k podporování chudých dìtí školních, starej se o opatøení a chování náøadí školního v poøádku, pak o potøebné prostøedky a jiné potøeby vyuèovací:

6.   vypracuj roèní rozvrhy pøedchozí, týkající se dotace jiných potøeb školních; pokud k tomu nejsou povolány zvláštní orgány, dodávej je zastupitelstvu obce a èiò jemu poèty o penìzích pøijatých;

7.   pøechovávej papíry cenné, listiny, pøiznání atd. škole náležité.

8.   zdìlávej roèní popis školní mládeže, zvelebuj pokud jenom možná, návštìvu školní, a pøedkládej okresní radì školní návrhy, aby nedbalci byli ztrestáni;

9.   vymìøuj, kdy a jak dlouho se má vyuèovati, šetøíc pøi tom ustanovení, kolik hodin má býti vyuèováno.

10.    pøihlížej k tomu, aby vyuèování tak pøed se šlo, jak jest pøedepsáno, jakož i ke všemu, co vliv má na vychování mládeže ve škole;

11.   buï uèitelùm v úøadì jejich co možná èinnou podporou pomocna;

12.   vyrovnávej, pokud se dìlati dá, rozepøe uèitelù mezi sebou, anebo s obcí, aneb s údy obecními;

13.   dávej zprávy a dobrá zdání zastupiteltvùm obcí a pøedstaveným úøadùm, kterým vždycky také návrhy své èiniti právo má.

Ref. Prof. Dr. Kosteletzky: Die ursprüngliche Regierungsvorlage enthielt 14 Absätze, zwei derselben wurden nach der Meinung der Commission zweckmäßig mit einander verbunden und zugleich anders textirt.

Die anderen Änderungen sind kleine, unbedeutende, bloß stylistische. So wurde z. B. Al. 7, Zeile 3 das Wörtchen "für" eingeschaltet, ursprünglich hieß es "unter" u. s. w.; dann unter Nro. 6 ist das Wort "letzterer" in der letzten Zeile eingefügt worden. Es heißt in der ursprünglichen Vorlage: "an die Gemeindevertretung zu leiten und über die Gelder Rechnung zu legen, "

Da hat nun die Commission das Wort "letzterer" eingefügt, weil nicht angegeben war, wem die Rechnung gelegt werden solle. Bei Nro. 8 ist eine kleine Änderung eingetreten; es hieß nämlich in dem ursprünglichen Antrage "gegen die Vernachlässiger; " jetzt wurde gesetzt "wegen Vernachlässigung. "

Der meiste Anstand erhob sich gegen den Punkt 11. Derselbe lautete in der ursprünglichen Vorlage "der Lebenswandel des Lehrpersonales, die Disziplin in der Schule, so wie das Betragen der Schuljugend in und außerhalb der Schule zu beaufsichtigen. "

Das fand man einstimmig als nicht ganz in Ordnung textirt, weil der Lebenswandel des Lehrers außerhalb der Schule nicht Gegenstand der Beaufsichtigung des Schulrathes sein kann. Das übrige glaubte man so besser zu stylisiren, wenn man P. 10 und P. 11 mit einander vereinigend nun sagte: die Ertheilung des vorgeschriebenen Unterrichts und Alles, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist, überwachen. Da kann nichts ausgelassen fein, was zur Beaufsichtigung der Schule dem Ortsschulrathe anvertraut werden kann, und es ist keine Textirung, die Irgendjemandem oder nur an und für sich inhuman Scheinen konnte.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche die Herren, welche für den Paragraph stimmen, sich erheben zu wollen.

(Geschieht. )

§. 8 ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Dr. K o s t e l e tz k y (liest): §. 9. Von der Wirksamkeit des Ortsschulrathes sind die mit Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uibungsschulen ausgenommen; nur wo sie ganz oder theilweise auch aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschulräthe die im §. 8 unter 1-7 bezeichnete Wirksamkeit zu.

Sn. sekr. Schmidt (ète: ) §. 9.

Pod èinností místní rady školní nejsou postaveny s uèitelskými vzdìlávacími ústavy spojené školy pro cvièení; toliko tam, kde zcela aneb z èásti z obecních prostøedkù se vydržují, má školní rada místní pùsobnosti v §. 8. pod 1-7 poznamenanou.

Berichterst. Prof. Dr. Kosteletzky: Der §. ist unverändert aus der Regierungsvorlage genommen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand sich zum Worte meldet, werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterst. Pros. Dr. Kosteletzky (liest): §. 10. Die Mitglieder des Ortsschulrathes, dessen Konstituirung sowohl der Gemeindevertretung als dem Bezirksschulrathe anzuzeigen ist, wählen aus ihrer Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter auf die Dauer von 3 Jahren.

Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so führt der älteste unter den Mitgliedern des Ortsschulrathes den Vorsitz. Sn. sek. Schmidt (ète: )

§. 10. Údové místní školní rady, jejíž sestavení se má oznámiti zastupitelstvu o okresní radì školní, volte ze sebe vìtšinou hlasù nadpolovièní pøedsedu a zástupce pøedsedova na 3 léta. Zajde-li pøedsedu neb jeho zástupce pøekážka, pøedsedej úd místní rady školní vìkem nejstarší.

Berichterstatter Prof. Dr. K o s t e l e tz k y; Der Antrag ist ebenfalls ganz konform der Regierungsvorlage.

Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Prof. K o s t e l e tz k y (liest): §. 11. Der Ortsschulrath versammelt sich wenigstens einmal im Monate zu einer ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann aber jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, eine außerordentliche Versammlung einberufen.

Snìm. sek. Schmidt (ète: )

§. 11. Místní rada školní scházej se alespoò jednou za mìsíc k øádnému sezení. Pøedseda pak vždy mùže, a žádají-li za to dva údové, musí svolati sezení mimoøádné.

Oberstlandmarschall: Wenn sich Niemand zum Worte meldet, werde ich abstimmen lassen, und ersuche jene Herren, welche zustimmen, die Hand zu erheben.

(Es geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Berichterst. Prof. Kosteletzky (liest):

§. 12.

Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder ersordert.

Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Anficht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, einzustellen, und den Gegenstand nach vorhergegangener Verständigung des Ortsschulrathes, längstens binnen drei Tagen an den Bezirksschulrath zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschulrath. Dieselben sind bei dem Ortsschulrathe binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung der angefochtenen. Entscheidung einzubringen und haben aufschiebende Wirkung.

Sn. sek. Schmidt (ète: )

§. 12.

Aby školní rada místní se mohla usnášeti platnì, k tomu jest zapotøebí, aby byla alespoò vìtšina údùv pøítomna.

Usnešení se èiní nadpolovièní vìtšinou hlasù.

Jsou-li sobì rovny, rozhodne pøedseda, jenž mùže také zastaviti vykonání takového usnesení, o kterém se domnívá, že zákonu odporuje, aneb prospìch školy v nebezpeèí uvádí, naèež má vìc, o níž se jedná, nejdéle do tøí dnùv pøedložiti okresní radì školní, aby v tom rozhodla, oznámiv to prvé místní radì školní.

Stížnosti na usnesení a opatøení, vydané od místní rady školní, jdou k okresní radì školní.

Stížnosti takové mají býti podány místní radì školní do ètrnácti dnù po tom, kdy návìští bylo dáno o rozhodnutí, z nìhož se béøe odvolání, a mají úèinek odkládací.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, die dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Angenommen.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest):

§. 13.

Kein Mitglied des Ortsschulrathes darf an der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, " welche seine persönlichen Interessen betreffen.

Snìm. sek. Schmidt (ète: )

Žádný úd místní rady školní nesmí býti úèasten toho, když se rokuje a hlasuje v záležitostech, ježto se týkají osobního jeho prospìchu.

Berichterst., Prof. Kosteletzky: In diesem §. ist eine kleine Änderung. Es heißt statt: "Von Angelegenheiten" - "über Angelegenheiten. " Sonst ist der §. ganz conform.

Dr. Pickert: Hoher Landtag!

Oberstlandmarschall: Ich bitte....

Der Herr Berichterstatter der Minorität hat das Wort.

Dr. Pickert: H. Landtag! Die Minorität erlaubt sich zu §. 13 einen Zusatzantrag zu stellen, der folgendermassen lautet: Ebensowenig darf der Vertreter einer Kirche oder Religionsgesellschaft an der Berathung und Abstimmung über Angelegenheiten theilnehmen, auf welche nach den §§. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. B. vom 26. Mai 1868. XIX. Stück Nr. 48. ) die Kirche oder Religionsgesellschaft einen Einfluß zu nehmen nicht berechtigt ist.

Nachdem einerseits bereits in der Generaldebatte dieser §., oder vielmehr der Grundsatz, der darin enthalten ist, vielfach begründet wurde, nicht bloß von meiner Seite, sondern auch von anderen Mitgliedern der Commission, nachdem derselbe vollständig aus dem Gesetze vom 25. Mai, das für uns die Richtschnur sein muß, bei dem hier zu berathenden Landesgesetze, entnommen ist, so glaube ich mich einer ausführlicheren Erörterung enthalten zu können. Ich erlaube mir nur darauf noch einmal hinzuweisen, daß wir nach unserer Ansicht, nach der Ansicht der Minorität nicht einmal berechtigt wären, die Reichsgesetzgebung abzuändern.

Wir würden aber die Reichsgesetzgebung abändern, wenn wir das wichtigste Prinzip, das im Gesetze vom 25. Mai enthalten ist, nicht in die Landesgesetzgebung ausnehmen.

Man könnte nun etwa den Versuch machen, einzuwenden, daß dieses Prinzip selbstverständlich im Landesgesetze enthalten sei.

Wenn die Verteidigung dieser Ansicht vorgenommen werden sollte, wenn sie gelingen sollte, würde ich mich gern bescheiden.

So lange dieß aber nicht bewiesen ist, so lange muß ich darauf beharren, daß dieser so wichtige Grundsatz seine Ausnahme in das Landesgesetz finde, denn daß Jemand in diesem h. Hause gegen den Grundsatz austreten würde, habe ich nicht im mindesten zu befürchten. Nur auf einen Umstand habe ich schließlich hinzuweisen, daß dieser Antrag der Minorität in der Kommission bei Anwesenheit von 12 Mitgliedern 6 Stimmen erhalten hat, daß er mit 6 Stimmen gegen 6 in der Minorität geblieben ist, was die Bedeutung desselben, soweit sie nach dem Votum der Kommission zu ermessen ist, gewiß nicht herabsetzen wird.

Oberstlandmarschall: H. Dr. Knoll hat das Wort.

Dr. Knoll: Die Minorität beantragt einen Zusatz zu dem §. 43. der Regierungsvorlage oder auch des Majoritätsentwurfes.

Was ist nun dieser Zusatz der Minorität? Dieser Zusatz ist eine Berufung auf ein bestehendes, aus ein in Wirksamkeit getretenes Gesetz. Gegen eine solche Berufung auf ein bestehendes Gesetz kann ich mir offenbar nur eine zweifache Einwendüng vorstellen: Entweder die Berufung ist eine unpassende, es ist kein Zusammenhang zwischen dem dermaligen Gesetze und dem, auf welches sich berufen wird, oder sie ist eine unnütze, weil es so selbstverständlich ist, daß diese Berufung entfallen konnte.

Betrachten wir zuerst, ob die Berufung auf das bestehende Gesetz von 25. Mai eine solche, eine irrthümliche, also eine unpassende ist?

Ich glaube, das wird wohl Niemand behaupten können, nachdem schon das Gesetz vom 25. Mai die Überschrift trägt: "Gesetz, wodurch das Verhältnis zwischen Schule und Kirche geregelt wird, " und nachdem wir eben jetzt ein Gesetz über Schulaufsicht zu schaffen haben.

Eine unpassende Berufung ist es also im Allgemeinen nicht, Sie ist es aber auch im Besonderen nicht, denn die Einwendungen, welche man allenfalls vorbringen könnte, oder welche auch schon in der Generaldebatte vorgebracht worden sind, daß die Berufung unpassend sei, diese Einwendungen, erlauben Sie mir, meine Herren, das zu sagen sie scheinen nur bloße Spitzfindigkeiten zu sein. "

Als erste dieser Einwendungen wurde hier im Hause vorgebracht: Das Gesetz spricht mir davon, die Kirche habe keinen Einfluß auf den Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen mit Ausnahme des Religionsunterrichtes. Nun handelt es sich in dem Schulaufsichtsgesetze nicht um die Kirche, sondern um die Vertreter der Kirche, und denen konnte allerdings der Einfluß gestattet werden. Nun, dieser Spitzfindigkeit ist, so spitzfindig sie ist, die Spitze schon bei der ersten Berührung abgebrochen worden, denn schon gestern ist gesagt worden: Die Kirche als Begriff, sie kann nicht mitstimmen, sie kann nur mitstimmen durch ihre Vertreter; was von dem Einfluße der Kirche gilt, wird auch von dem Einfluße ihrer Vertreter gelten müssen, wenn es überhaupt einen Sinn haben soll.

Die zweite Einwendung, welche gemacht worden ist, ist die: Es ist ja der Kirche in dem Schulaufsichtsgesetze kein ausschließlicherEinsluß eingeräumt. Die Kirche wird darin nur über eine Stimme verfügen; dem stehen aber wieder andere Stimmen entgegen und dadurch wird dieser Einfluß paralisirt. Also es ist dieser Einfluß nicht vorhanden.

Diese Einwendung scheint wieder nicht richtig; denn es heißt ja doch im §. 2 des Gesetzes nicht, daß der ausschließliche. Einfluß der Kirche beseitigt werden soll in Schulangelegenheiten, sondern überhaupt jeder Einfluß, also auch ein nicht ausschließlicher Einfluß. Und Jeder, der in einer berathenden oder beschließenden Körperschaft eine Stimme hat, dein wird man doch zugeben müssen, daß er einen Einfluß auf die Entscheidungen und Resultate dieses Verathungskörpers haben muß, denn sonst wüßte ich wahrlich nicht, warum er dort sitzt.

Ich kann mir diesen Einfluß für um so entscheidender denken, da in einer kleinen Körperschaft es oft vorkommen muß, wo vota paria sind, daß eine Stimme den Ausschlag gibt. Nehmen wir den speziellen Fall, daß z. B. der Vertreter der Kirche bei Veschlüßen des Ortsschulrathes durch seine Diremtion den Ausschlag gibt, dann kann in diesem concreten Falle doch gewiß kein Zweifel sein, daß feine Stimme von Einfluß auf die Schulangelegenheiten gewesen ist.

Eine dritte Einwendung, die hier vorgebracht wurde in der Generaldebatte, ging dahin: Ja, die Kirche ist allerdings ohne Einfluß aus die Lehrgegenstände in der Schule, aber das gilt nur im Großen, für die Legislation; die Schulaussichtsbehörde habe ja aber keine Legislation, habe nur auszuführen, was bereits durch die Gesetze bestimmt ist und kann einen durch die Gesetze ausgeschlossenen schädlichen Einfluß nicht geltend machen. - In diesem Sinne kann man §. 2 des Gesetzes vom 25. Mai nicht verstehen, denn um zu documentiren, daß die Kirche auf unsere Legislation, auf unsere konstitutionelle Legislation keinen Einfluß haben soll, dazu wird keineswegs eines Gesetzes bedürfen, das wird die Sache der betreffenden Körperschaft sein, ob sie sich beeinflußen läßt oder nicht.

Es kann sich dies nicht auf die Legislation, sondern nur aus die Durchführung, die Administration beziehen, insbesondere hier auf die Schulaufsicht, mit der wir es doch jetzt zu thun haben. übrigens, meine Herren, dürfen wir uns die administrative Behörde nicht vorstellen, wie eine eiserne Maschine, die mit mechanischer Regelmäßigkeit eine bestimmte Anzahl von Spindeln treibt oder mit der ihr zukommenden Kraft eine gewisse Anzahl von Geschäften abwickelt; wir wissen, daß die Administration erst dem Gesetze das Leben gibt, und daß es ein großer Unterschied ist, wenn die Administration in den Geist des Gesetzes eingeht, demselben willig entgegenkommt oder wenn es die bestehenden Gesetze widerhaarig, widerwillig ausführt; daß aber immer noch ein gewaltiger Einfluß denkbar ist aus die Schulangelegenheiten, das kann nicht bestritten werden.

Dieser Einfluß, welcher von Seite der Vertretung der Kirche in dem Schulrath einzunehmen fein wird, welche in allen Angelegenheiten mit zu bestimmen und mit zu berathen haben wird, erhellt schon aus der Agenda des Schulrathes. Ich bitte nur dieselbe einzusehen. Da finden wir in dem Punkte 10, daß die Überwachung des Unterrichtes und alles, was aus die Erziehung der Jugend von Einfluß ist, von ihm zu überwachen ist. - Wir haben hier ferner im Punkte 13: "Auskünfte und Gutachten an die Gemeindevertretung und die vorgesetzten Behörden zu erstatten, an welche der Ortsschulrath auch Anträge zu stellen jederzeit berechtigt ist. "

Man sieht also hieraus, wie wichtig dieser Einfluß auf alle Gegenstände des Unterrichtes mit Ausschluß des Religionsunterrichtes ist. Ebenso heißt es im §. 15: "der Ortsschulinspektor hat sich mit dem Leiter der Schule in stetem Einvernehmen zu erhalten, und seine Wahrnehmungen dem Ortsschulräthe mitzutheilen. "

"Tritt zwischen dem Ortsschulinspector und dem Leiter der Schule eine Meinungsverschiedenheit ein, so ist jeder Theil berechtigt, die Entscheidung des Bezirksschulrathes im Wege des Ortsschulrathes einzuholen. "

Diese Meinungsverschiedenheiten in Betreff des Unterrichtes werden eintreten können, denn dies ist die Wirkungssphäre des Schulinspektors, nämlich das pädagogisch-dibaktische. Also in dieser Beziehung, wenn Meinungsverschiedenheiten eintreten, hat es der ganze Bezirksschulrath zu entscheiden. Ist also die eine Ansicht, sagen wir, liberal, die andere aber illiberal, so mag der Ortsschulrath und der Bezirksschulrath dafür sorgen, welche Ansicht er auskommen lassen will und welcher er ein Recht zugestehen will. Ich will nicht auf specielle Beispiele eingehen, die anzuführen mir ein Leichtes wäre nur eines gestatten Sie wir ihnen vorzuführen. Ich erwarte von unseren künftigen Volksschulen nicht nur, daß die Kinder schreiben und lesen lernen, sondern auch gewisse Elementarbegriffe über Naturgeschichte, Naturlehre und Völkerkunde erlangen, und daß z. B. statt anderen unnützen Leseübungen derlei Elementarprincipien in den Volksschulen vorgetragen werden, oder daß wenigstens die Lesebücher darnach eingerichtet werden.

Wenn nun ein Lehrer seinen-Schülern etwas über die Bevölkerung der Erde zu erzählen hat, wird er ihnen zu sagen haben, daß sie sich nach Racen, nach Religionen u. s. w. theile, daß z. B. die Buddhisten so und so viel Millionen Vevölkerung repräsentiren, daß die Chinesen so und so viel Millionen, die Christen so und so viel, die Mohammedaner so und so viel Millionen betragen, wenn er dann sagt: Sehet, meine lieben Kinder, daß wir Christen eigentlich nicht in der Mehrheit auf der Erde sind, sondern daß wir in der Minorität sind, und daß wir daher alle Ursache haben, gegen Andersgläubige tolerant zu sein, wenn er dieses ausführen wird, was einem rationellen Lehrer jedenfalls zustehen muß, so wird der Orts-Schulrath über die Art des Unterrichtes zu machen haben, er wird seinen Einfluß geltend machen, er wird dem Lehrer derlei Ausführungen, welche vielleicht gegen den Syllabus sind, verbieten können, er wird ihm Schwierigkeiten bei der Beförderung in den Weg legen können, kurz und gut, er. wird auf die Art und den Geist des Unterrichtes einen Einfluß ausüben. (Bravo, Sehr gut!)

Wir stehen also, meine Herren, vor einem imbezwinglichen Kettenschluß. Der Vertreter der Kirche ist als berathendes und beschließendes Organ des Ortsschulrathes von Einfluß auf die Beschlüsse des Schulrathes; der Ortsschulrath und der Bezirksschulrath ist wieder von Einfluß auf die Unterrichtsangelegenheiten und in's Besondere auf die Unterrichtsgegenstände mit Ausnahme der Religion, folglich ist der Vertreter der Kirche auch von Einfluß auf sämmtliche Lehrgegenstände des Schulunterrichtes. Das ist aber entgegen dem klaren Wortlaute des Gesetzes vom 25. Mai 1868.

Glauben denn die Herren, daß, wenn einer aus dem Ortsschulräthe sich wird beikommen lassen, über den Religionsunterricht zu sprechen und vielleicht den Katechismus als nicht ganz zeitgemäß zu betrachten oder etwa Änderungen an demselben vorzuschlagen oder sonst etwas daß der Vertreter der Kirche sich nicht auf das Gesetz berufen werde, worin es ausdrücklich heißt, daß das Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht ausschließlich der Kirche zustehe und daß Niemand etwas drein zu reden habe?

Da wird sich die Kraft des Gesetzes geltend machen; nun - sie muß sich auch geltend machen können in Bezug auf den weltlichen Unterricht.

Da es aber möglich ist, daß hier eine Uebertretung des Gesetzes stattfindet, so glaube ich, daß es nothwendig und angezeigt wäre, dem in diesem Gesetze entgegen zu treten. -

Wenn also das von der Minorität vorgeschlagene Citat kein unpassendes ist, wie ich glaube nachgewiesen zu haben, so könnte es mir noch ein unnützes sein, weil es selbstverständlich ist.

Nun, meine Herren, wollte Gott, es wäre selbstverständlich; aber ich habe aus dem Gange der Debatte entnommen, daß es nicht selbstverständlich ist (Bravo), und wenn man es nicht aufstellen will, so ist mir das ein Beweis, daß man es nur deßhalb thut, weil man es nicht zur Geltung kommen lassen will. (Sehr gut, Bravo!) Ueber diesen Punkt brauche ich mich nicht weiter auszulassen.

Selbstverständlich ist der Zusatz nicht, das haben die gestrigen Debatten bewiesen und werden die weiteren Debatten darthun.

Wenn also die Berufung des Minoritätsvotums auf das Gesetz vom 25. Mai weder unpassend noch überflüssig, vielmehr nothwendig ist, dann hat für mich der Widerstand des Majoritätsvotums gegen die Aufnahme dieses Zusatzes keinen andern Sinn, als wir wollen das bestehende Gesetz nicht, wir wollen ohne Rücksicht auf unsere Inkompetenz über dieses Gesetz hinwegschreiten, wir wollen dieses Gesetz als ein bloß im Prinzipe bestehendes, wie eben auch viele andere Gesetze in unserem legislatorischen Naturalienkabinet sorgfältig aufbewahren, aber ausführen wollen wir es nicht. (Bravo!)

Ich will nun, meine Herren, diesen juristischen Standpunkt verlassen, der außerordentlich klar'ist, denn das Gesetz spricht klar, und wenn man Etwas Anderes in das Gesetz hineintragen will, muß man zu einer künstlichen Deutung, zu Spitzfindigkeiten seine Zuflucht nehmen.

Was ist aber das, was gegen diese gesetzlichen Ausführungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868 vorgebracht wird?

Es ist das, wie gewöhnlich, die bekannte Opportunität. Ich will nicht davon sprechen, daß von einer Opportunität sehr wohl de lege ferenda, also zum Beispiel bei §. 5., den wir eben berathen haben, die Rede sein könnte; nie aber de lege lata, denn Gesetze müssen befolgt werden.

Ich will mir diese Opportunität näher ansehen.

Worin besteht sie?

Es heißt, wenn Wir diesen Zusatz des Minoritätsvotums annehmen, werden wir nichts beitragen, daß im Schulrathe Zwistigkeiten zwischen den Vertretern der Kirche und den andern Vertretern vermieden werden.

Wir werden vielmehr solche Zwistigkeiten hervorrufen.

Meine Herren! Es ist möglich, daß eine Zeit lang dieselben Zähigkeiten an verschiedenen Orten bestehen werden; diese Zwistigkeiten haben wir aber nicht verschuldet, diese Zwistigkeiten liegen viel tiefer, in dem ganzen Wege, den unsere Legislation eingeschlagen hat.

Diese müssen jene verantworten, welche die neuen Konfessionsgesetze, welche, die unglückselige Zivilehe und die interkonfessionellen Gesetze und ähnliche andere ins Leben gerufen haben.

Wir haben dieses Gesetz nur auszuführen.

Wir haben diese Zwistigkeiten nicht hervorgerufen.

Ganz abgesehen davon, wie wird es mit diesen Zwistigkeiten aussehen, wenn der Antrag der Minorität fällt?

Glauben Sie, meine Herren, daß dadurch diese Zwistigkeiten beseitigt werden?

Da sage ich ganz entschieden: Nein! Diese Zwistigkeiten werden nicht beseitigt sein, so lange der Krater nicht ausgebrannt ist; es ist nicht in Oesterreich allein, wo wir auf solche Zwistigkeiten stoßen, sondern, wir finden sie in vielen anderen Ländern des Kontinentes: in Italien, Frankreich, Belgien.

Diese Zwistigkeiten scheinen jetzt in der Luft zu liegen und Oesterreich hat sie nicht heraufbeschworen. Wie im Mittelalter zur Zeit der Kreuzzüge der Enthusiasmus große Schichten der Bevölkerung überfallen hat, ihre Leichen im Sande der Wüste zu begraben, ebenso ist der Enthusiasmus Gott sei Dank, nur über geringe Kreise hereingebrochen, sich ganz der Grundsätze der Encyklika anzunehmen.

Es ist mir beinahe, als sollte die Liste der Märtyrer und Glaubeusstreiter geschlossen werden, weil ein solches Rennen stattfindet, in diese noch ausgenommen zu werden.

Oder glauben sie, meine Herren, wenn wir im Ortsschulrathe den Einfluß auf dieses Institut der Kirche überlassen, glauben sie, meine Herren, daß wir damit die Bischöfe und die Metropoliten bewegen werden, unserem Beispiel zu folgen, ihrerseits mit den höheren Behörden friedfertig zu sein?

Ich zweifle, daß dies Beispiel ziehen wird! (Sehr gut. )

Ich weise nur auf die Worte des Redners der Majorität, welcher gesagt hat, daß die Geistlichkeit unseren Gesetzvorlagen nicht mit Aufmerksamkeit, sondern mit Widerwillen folge, und zwar, nicht nur der Minoritäts- sondern auch der Majoritäts- und auch der Regierungsvorlage.

Diese Zwistigkeiten werden nicht behoben werden, ob wir diesen §. annehmen oder nicht.

Ich hoffe, bis sich die Wogen legen werden, so werden vernünftigere Grundsätze, die einen gegenseitigen Frieden bringen werden, platzgreifen.

Dann wird der Zusatz der Minorität von keinem Schaden sein. -

Meine Herren! Konzessionen macht man um Konzessionen.

Wo sind die Konzessionen, die uns von der Geistlichkeit gemacht worden sind.

Wo ist nur auch eine Geneigtheit zu solchen auch in der Form zu erkennen?

Ihre Sitze in den verschiedenen Vertretungskörpern sind leer, unsere Staatsgrundgesetze werden als Lügen proklamirt und die, die sich darnach benehmen, werden als öffentliche Sünder bezeichnet, unsere Wähler werden insurgirt, ihre Gewissen verwirrt in einer Zeit, wo etwas Wichtigeres gemacht werden sollte, als sich damit zu befassen. - (Sehr gut, Bravo, Bravo!)

Und wir? d. h. wenn wir mit dem Majoritätsantrage stimmen? Nun wir sagen damit:

Wir haben zwar ein Gesetz beschlossen im Abgeordnetenhuuse, im Herrenhause, welches sanktionirt ist von Seiner Majestät, worin es heißt, daß der Unterricht an Volksschulen unabhängig ist von dem Einfluße der Kirche und der Religionsgesellschaften.

Allein das ist nicht so schlimm mit dem Gesetze, wie es auf den ersten Blick aussieht.

Das ist nicht so genau zu nehmen.

Wollen die Herren Vertreter der Kirche die Sache nur näher ansehen und sie werden sich überzeugen, daß ihnen ihr Einfluß in Schulangelegenheiten trotz dieses Gesetzes eingeräumt ist.

Die Kerzen, die in Wien und anderwärts angezündet wurden, sind erloschen und der Jubel verhallt und wir stehen nun vor der Ausführung der Gesetze, um dieselben so einzurichten, daß sie eben nicht so zur Ausführung gelangen.

Ich will nicht mit dieser Dissonanz schließen, ich will nicht glauben, daß wir das Gesetz vom 25. Mai 1868 so umstoßen Werden, ich glaube nicht, daß wir uns aus die Seite der sezessionistischen Landtage stellen werden, welche die Reichsgesetze nicht zur Ausführung gelangen lassen wollen.

Ich bitte also, stimmen Sie für den Antrag der Minorität.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Ritter von Hasner hat das Wort.

(Ruf: Schluß der Debatte. )

Es ist der Schluß der Debatte angetragen; ich ersuche jene Herren, welche für den Schluß der Debatte stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Er ist angenommen.

Herr Ritter von Hasner hat das Wort.

Med. Dr. Ritter von Hasner: Es ist in der That gewiß ein großes Interesse zu sehen, wie sehr die Minorität der Kommission bestrebt ist, einem - ich will nicht entscheiden, ob berechtigtem oder unberechtigtem - Mißtrauen, gegenüber gewissen Religionsgenossenschafts-Vertretern Ausdruck zu geben.

Sie versucht es im §. 13 des vorgeschlagenen Gesetzes unter gleichzeitiger. Berufung auf die Staatsgrundgesetze vom 25. Mai 1868.

Wir haben es offenbar mit zweierlei zu thun,

1.   mit der Frage, ob dieses Mißtrauen berechtigt ist oder nicht und

2.    ob irgend der Vorschlag der Majorität in Bezug auf den §. 13 oder das ganze Gesetz in irgend einer Collision mit dem Staatsgrundgesetze vom 25. Mai 1868 steht.

In Bezug auf das Mißtrauen habe ich bereits erwähnt, daß ich in die Frage nach der Berechtigung oder Nichtberechtigung einzugehen, mich nicht berufen fühle; es ist am allerletzten mein Beruf, Wunden auszureißen und Schmerzensschreie hervorzurufen, - ich schweige darüber. -

Ich glaube berufen zu sein, im Sinne der


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP