Støeda 23. záøí 1868

anerkannt. Sie hat anerkannt, es müßen der Gemeinde mehr Stimmen gegeben werden.

Auf dem Standtpunkte stehen wir. - Wenn die Herren Vorredner meinen Ausführungen gefolgt wären, so hatten sie gefunden, daß auch 3 zu wenig seien. Man weist freilich darauf hin, der Bezirksschulrath werde es gut machen, ja der ist aber nach den Anträgen der Majorität wohlweislich wieder so zusammen gesetzt, daß die Gemeinden nicht das entscheidende Votum haben, wir appelliren an eine Instanz, wo abermals nicht in dem Sinne entschieden wird, wie entschieden werden sollte, wenn es sich darum handeln wird, daß der Bezirksschulrath im Ortsschulrathe entsprechend der Zahl der offiziösen Vertreter die gewählten von 3 auf 5 erhöht.

Ich werde gerne zustimmen, wenn ein solcher Bezirksschulrath dasteht, von dem ich es sicher weiß, aber in vorhinein gebe ich einem Ortsschulrathe, der noch gar nicht eristirt, mein Vertrauen nicht (Bravo, rechts), am allerwenigsten gebe ich dieses Vertrauen dort, wo ich weiß, daß die. Gemeindeinteressen nicht zur Geltung kommen.

Die Majorität hat eben in ihren Anträgen ganz parallel dieselben Grundsätze bezüglich des Ortsschulrathes so wie des Bezirksschulrathes befolgt, nämlich die Gemeindevertretungen nicht zur Majorität gelangen zu lassen, während die Minorität das entgegengesetzte Prinzip vor Augen hatte: die Gemeindevertretung müsse zur Majorität gelangen im Orts- und Bezirksschulrathe. Nur gegen eine Bemerkung muß ich mich wenden, die der verehrte Herr Schulrath gemacht hat. Er versicherte uns seiner Liebe zur Gemeinde und Schule Wir wissen das Alle; er will aber nicht, dass die Schule majoristit werde. Wenn dieß der Fall wäre, dann würde nicht ein Geistlicher und ein Lehrer genügen den 3 bis 5 Gemeindevertretern gegenüber. Wenn das der Fall wäre und das eine Art Interessen Vertretung, eine proportionelle Vertretung, wie sie der H. Abg. Herrmann vor Augen hat, dann müsste man die Zahl sixiren, so viel aus dem geistlichen, so viel aus dem Lehrerstande und auch nicht mehr aus der Gemeinde. Ich bitte nur konsequent zu denken, nicht blos Gedanken halb und halb anzufangen und anzudenken, sondern dieselben zu Ende zu führen, dann werden wir uns schon verständigen.

Der h. Schulrath hat auf die Gehaltsbezüge hingewiesen, und gemeint, daß in dieser Beziehung nicht in hinreichendem Maße für den Lehrerstand gesorgt werden könnte. Wenn nach dem Antrage der Minorität die Gemeindevertretungen im Ortsschulrathe ein entscheidendes Votum haben, so ist daraus mehr zu folgern; wenn das ist, so wirb also das, was bis jetzt nicht zugestanden, endlich versteckt zugestanden, dass man den Gemeindevertretern in der That nicht die Majorität geben will.

Wir sagen aber ganz offen, die Gemeinde soll im Ortsschulrathe die Majorität haben; aber es stimmt auch nicht mit dem §. 13. überein, denn. da

heißt es und zwar gleichlautend nach der Regierungsvorlage, wie nach dem Majoritäts- sowie auch nach dem Minoritäts-Votum, daß wenn über persönliche Angelegenheiten verhandelt wird, die Betheiligten nicht anwesend sein dürfen, dann müssen die Lehrer weg und dann wären die Parteien der offiziösen Vertreter in der Minorität.

Das ist aber nicht entscheidend, sondern das: wer gibt den Gehalt? (Bravo. ) Gibt den Gehalt einer von den offiziösen Vertretern oder alle zusammen ?

Nein! (Bravo. ) Die Gemeinde gibt den Gehalt und gerade deshalb müßte man ganz besondere Vorsorge treffen, wenn es an meinem Votum liegen würde, damit die Gemeinde in solchen Fragen, wo es sich darum handelt, daß der Säckel der Gemeinde in Anspruch genommen wird, damit die Gemeinde, der Gemeindeausschuß das entscheidende Votum haben.

(Bravo !)

In Fragen, wo es sich darum handelt, daß der Säckel der Gemeinde in Anspruch genommen werde, sollte auch die Gemeinde das ausschließlich entscheidende Votum haben. Daß aber dieser Satz bestritten werde, glaube ich, werde ich in diesem hohen Hause nicht erleben.

Ich muß mich nun zu einigen Ausführungen des. H. Abg. Herrmann wenden. Der H. Abg. Hermann sagte, man solle nicht sprechen von einer Trennung der Schule von der Kirche, oder gar von einer Trennung der Schule von der Religion.

Nun man kann einen recht tüchtigen Kampf aufführen, wenn man sich den Gegner selbst dazu macht und in diesem Falle ist der H. Abgeordnete für Friedland. Wer hat davon gesprochen, daß die Schule von der Kirche oder gar von der Religion getrennt werden solle? In diesem h. Hause wurde nur davon gesprochen, daß die Reichsgesetzgebung die Emanzipation der Schule von der Kirche dekretirte und da finden wir uns durchaus auf gesetzlichem Boden.

Also der H. Abgeordnete für Friedland schafft sich einen Gegner, der die Religion abschaffen will, und den bekämpft er dann so tapfer als möglich. Wirklich ein mühsames Werf!

Weiter wurde gesagt und der hochberühmte preußische Schulmann Disterweg citirt: die Leitung der Schule solle nur sachkundigen Männern anvertraut werden. Auch ich siehe nicht an, diesen Satz als vollständig richtig zu unterschreiben, ab r handelt es sich darum?

Haben wir davon gesprochen, wer in oberster Instanz oder auch nur in höherer Instanz entscheiden soll über die eigentlichen pädagogisch-didaktischen Angelegenheiten der Schule? Wenn wir die Minorität vorschlagen, es sollen als Schulinspektoren, in welcher Instanz immer, ein Laie augestellt werden, dann hätte der H. Abgeordnete für Friedland wirklich einen Gegner vor sich gehabt. Aber so hat er nur einen, den er sich selbst gemacht hatte. Es hat Niemand behauptet, daß nicht ein Sachkundiger die Leitung der Schule haben werde und ich glaube, es wird im Ministerium, im Landes- und Bezirksschulrathe nur von sachkundigen Männern über die eigentlichen Schulangelegenheiten entschieden werden. Der Ortsschulrath hat aber im wesentlichen über die ökonomischen Angelegenheiten zu entscheiden. Gerade die Minorität der Commission war es, die vor allem bei §. 15. betonte, daß der pädagogischdidaktische Zustand der Schule nicht überwacht werden dürfe von den Mitgliedern des Ortsschulrathes, weil in der Regel keine sachkundigen Männer darin sind. Nach der Regierungsvorlage lautet bekanntlich der §. 15.: "Zur Beaufsichtigung des didaktisch-pädagogischen Zustandes der Schule wird ein sachkundiges Mitglied des Ortsschulrathes vom Bezirksschulrathe als Ortsschulinspektor bestellt. " Ich war der erste, der in der Kommission läugnete, daß im Ortsschulrathe ein Sachkundiger sein werde; ich war der Erste, der es bestritt, daß der Ortsschulrath den pädagogisch-didaktischen Zustand der Schule wird überwachen können und der H. Abgeordnete für Friedland könnte schon daraus erkennen, daß auch mir der Satz des berühmten preußischen Pädagogen Disterweg nicht fremd ist, daß die Leitung der Schulangelegenheiten, wo es sich um die Pädagogik handelt, sachkundigen Männern anvertraut werden müsse. Aber ich frage, handelt es sich hier darum?

Hier handelt es sich um Angelegenheiten, wo die Gemeinde mit ihren Mitteln beisteuern soll und da hat sie das Recht mitzustimmen und mitzusprechen und schließlich, wenn wir daraus eingehen würden: ist der Pfarrer ein Sachkundiger? Quod nego. Ich läugne es entschieden. Nicht der höhere Grad von Bildung entscheidet, ob man Sachkundiger in Schulangelegenheiten ist. Ich spreche Jedem, auch dem höchstgebildeten Manne diese Eigenschaft, die Sachkundigkeit in Schulangelegenheiten ab, wenn er nicht Schulmann ist (Bravo! links. ), und ich rechne insbesondere auf die Zustimmung des Herrn Abgeordneten Herrmann; nur der Schulmann ist sachkundig in Schulangelegenheiten (Rufe: Oho!), nicht aber jeder halbwegs Gebildete. Der Geistliche an sich ist noch kein Sachkundiger des Ortsschulrathes, obwohl es gewiß hochgeachtete Schulmänner geben wird, die dem geistlichen Stande angehören, die aber eben Schulmänner sind.

Nun ist weiter daraus hingewiesen worden, daß nur der Ortsseelsorger und der Lehrer "berufene" Vertreter im Ortsschulrathe sind.

Ich staune über diese Äußerung. (Oho! rechts. ) Warum hat der H. Abg. Herrmann nicht bereits in der Kommission die Gelegenheit benützt, um die Gemeinde ganz und gar aus dem Ortsschulrathe hinaus zu dekretiren?! (Bewegung. ) Denn, wenn unberufen, was sollen sie da, die, wie er sich ausdrückte, mehr schaden als nützen! Seine "Gewissenspflicht wäre es gewesen, wenn es seine Überzeugung ist, die Gemeinde vollständig hinaus zu dekretiren aus dem Ortsschulrathe! (Oho! rechts. )

Er hat mich ausgefordert, als ich mir diese Äußerung erlaubte, zu beweisen, daß er Unrecht habe, und ich erlaube mir hinzuweisen darauf, daß es sich im Ortsschulrathe darum handelt, was die Gemeinde zu leisten habe für die Schule.

In diesem Sinne ist die Schulangelegenheit selbst auch eine Gemeindeangelegenheit und selbst die Regierungsvorlage hat so dekretirt; sonst hätte uns die Regierung nicht eine Vorlage vorgelegt, in welcher die Gemeinde eine größere Anzahl von Vertretern repräsentirt als die offiziösen Vertreter ausmachen. Was über die Unberufenheit gesagt worden ist, ist bereits in genügender Weise widerlegt. Ich muß nun überhaupt staunen, daß in einem Vertretungskörper, der selbst durch Wahl zusammengesetzt ist, die Behauptung ausgestellt wird, daß ein durch Wahl Berufener unberufen sei. (Mit erhobener Stimme. ) Dann legen wir Alle augenblicklich unsere Mandate nieder und sinnen aus einen anderen Modus, wie der Landtag des Königreiches Böhmen zusammengesetzt werden kann Ich wenigstens nehme für mich das Recht in Anspruch, daß, so lange die Majorität besteht, welche mich hergeschickt hat, daß ich berufen bin auf diesem Sitze, und ich glaube der Hr. Abg. für Friedland wird in dieser seiner Eigenschaft als gewählter Vertreter des Bezirkes dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen. Ich kann also, nachdem Einwendungen gemacht worden sind, welche nach meiner Ansicht nicht zutreffend waren und nicht auf den Kern der Sache eingegangen sind, nur auf dem Minoritätsvotum beharren.

Was den zweiten Antrag des Herrn Abg. Dr. Uchatzy betrifft, so habe ich kein Mandat von dem Theil der Kommission, den ich die Ehre habe zu vertreten, ein Votum abzugeben; aber für meine Person bemerke ich, daß ich denselben für gerechtfertigt halte, ihn dem hohen Hause zur Annahme empfehle und auch dafür stimmen werde. Ich glaube, daß ich so den Intentionen derjenigen Kommissionsmitglieder, die mit mir stimmten, entspreche und daß es mit unseren Prinzipien übereinstimmt, wenn die Wahldauer von 6 auf 3 Jahre vermindert wird.

Prof. Herrmann: Ich bitte ums Wort zu einer faktischen Bemerkung!

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Debatte ist geschlossen. - Es existirt keine faktische Bemerkung in der Geschäftsordnung; ich kann das Wort nicht mehr ertheilen. - Der Berichterstatter der Majorität.

Berichterstatter Dr. Kosteletzky. Ich muß mir zunächst erlauben zur Richtigstellung der so viel gebrauchten Ausdrücke Majorität und Minorität etwas zu bemerken, um bezüglich dieses Paragraphes einige historische Notizen beizubringen.

Es ist in der Kommission allerdings der Antrag auf die Firmung der Zahl 5 von Gliedern.

der jetzigen Minorität gestellt worden; dieser Antrag wurde abgelehnt.

Hierauf hat der Abg. Dr. Pickert selbst den Antrag gestellt auf 3, und dieser ist auch einstimmig angenommen worden.

Wo da eine Minorität ist, das sehe ich nicht ein! Einstimmig sind angenommen 3 bis 5 Vertreter, wie es in diesem Berichte da lautet. Doch abgesehen davon, muß ich noch zur Sicherstellung der Begriffe Majorität und Minorität etwas bemerken, weil man mit diesen Worten hier herumwirst, die hier keine Bedeutung haben. Die Minorität war gewöhnlich 2, 3, 4, manchmal 5, ein einzigesmal 6. - Was nun eigentlich die Bemerkungen, die vorgebracht worden sind, anbelangt, so muß ich auch erwähnen, daß auch der gesammte Ausschuß, die Majorität plus Minorität, von der Ansicht ausging, wie Herr Dr. Pickert, daß eine entsprechende Vertretung der Gemeinde nothwendig sei, und darum vereinte man sich aus der Zahl 3 bis 5. (O. -L. -M. läutet. ) Natürlich bei Gemeinden, wo nur andere zwei Vertreter sind, sind 3 Vertreter der Gemeinde vollkommen ausreichend; wo 3 bis 4 sind, kann die Zahl der Vertreter der Gemeinde vermehrt werden. Ich glaube, dadurch seien die Interessen der Gemeinde vollkommen gewahrt. Ich bin fern davon, die Interessen der Autonomie der Gemeinden beschränken zu wollen, aber ich gebe ihnen, meine Herren, zu bedenken, welches Unglück, nämlich durch die Fixirung dieser Zahl, herbeigeführt werden würde bei so vielen Gemeinden, wie sie noch zu einem großen Theil in unserem Lande bestehen und ein ganzes Menschenalter noch bestehen werden, wenn man ihnen ein so bedeutendes Übergewicht in Schulangelegenheiten einräumen würde (Bravo!); es würde namentlich in einer Menge kleiner Gemeinden unabsehbares Elend herbeigeführt werden.

Anstatt sie zu bessern, würden wir sie noch geradezu verderben, wir würden sie noch schlechter machen, denn das Interesse der Gemeinden an den Schulen ist ein gar zu geringes, ja, sie nehmen beinahe gar kein Interesse daran (Oho!), und sie werden diese Interessen vollkommen bei Seite lassen, Wenn sich in ihrer Gemeinde auch noch andere Interessen geltend machen.

Es gibt freilich auch noch andere Gemeinden, die ein vollkommenes Interesse an ihren Schulen bethätigt haben und fortwährend bethätigen.

Aber es läßt sich leider nicht leugnen, daß von den vielen Tausend Schulen unseres Vaterlandes doch nur sehr wenige diese Ausnahme machen.

Ich glaube also nicht, daß dadurch etwas an den Interessen der Gemeinden geschädigt werde, wenn der Majoritätsantrag angenommen wird und glaube auch nicht, daß durch die Annahme des sogenannten Minoritätsvotums etwas besonderes für die Volksschulen bezweckt werden sollte.

Der hohe Landtag hat gewiß viel gethan und hat meines. Wissens durch gar nichts die Autonomie der Gemeinden verkürzen wollen, aber auch für das Gedeihen der Schulen hat derselbe vieles geleistet.

Nur dann wird er seine hohe Pflicht erfüllt haben, wenn er sowohl für die Gemeinde als auch für die Schule gleichmäßig vorgesorgt hat, aber das geschieht eben nur dann, wenn hier überall Gleichgewicht herrscht und nirgends ein Uebergewicht bezüglich der Interessen der Gemeinden herbeigeführt wird.

Es ist hier auf die Schwierigkeit hingewiesen worden, welche für den Bezirksausschuß daraus erwächst, wenn ihm die Pflicht obliegt, dafür Sorge zu tragen, daß in einem Falle 3, dann 4, dann 5 Vertreter bestellt werden.

Man nannte dies einen großen Zeitverlust.

Ich sehe darin aber keine Schwierigkeit, denn der Bezirksausschuß wird die Verhältnisse der Gemeinden genau kennen und ich kann daher nicht begreifen, wo da der große Zeitverlust herkommen soll. Das ist mir vollkommen unklar.

Eines Theils sehe ich durchaus keinen Vortheil aus der Annahme des Minoritätsvotums und anderen Theils keinen Nachtheil, wenn man an der etwas abgeänderten Regierungsvorlage festhalten sollte.

Ich muß also als Vertreter des Kommissionsberichtes abermals an dem unmittelbaren Wortlaute des Paragraphen festhalten.

Was nun die Zahl der Jahre anbelangt, auf welche sich die Wirksamkeit eines solchen Vertreters im Ortsschulrathe belaufen soll, so theile ich ebenfalls die bereits mannigfach kundgegebene Ansicht, daß die Zahl von 3 Jahren jedenfalls unzureichend sein dürfte, da doch sehr wenige Vertreter zu finden sein werden, welche sich in dieser Angelegenheit orientiren konnten.

Wie viele haben ordentliche Schulen durchgemacht?

Sie sind nicht im Stande, sich in diesen Kreisen zu orientiren; ehe sie sich ordentlich eingearbeitet haben, treten sie wieder aus.

Also wird eine längere Periode als die von 3 Jahren vollkommen entsprechend sein.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun zur Abstimmung schreiten.

Dr. G ö r n e r: Ich bitte um's Wort zur Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Görner hat das Wort.

Dr. Görner: Da vorerst jedenfalls der Minoritätsantrag zur Abstimmung gelangen dürfte, so stelle ich für den Fall, als dieser Antrag fallen sollte, den Antrag und ich bitte Ew. Durchlaucht, daß über den Antrag der Majorität in folgender Weife abgestimmt werde.

Zuerst über den Eingang: "Die Vertreter der Gemeinde" bis "Ortsschulrath" "die Zahl dieser Vertreter beträgt. " letzt werden die Worte "mindestens 3, höchstens fünf" ausgelassen und die weiteren Worte fallen wieder bis "möglich gemacht werde" vorläufig

weg, und dann erst, wenn diese angenommen sind, würde ich bitten, über die Worte abstimmen zu lassen "mindestens 3, höchstens 5", wo dann der Weitere Beisatz folgen müßte "und werden dann von dem Bezirksschulrath bestimmt, damit dieser darauf Rücksicht zu nehmen habe" u. f. w.

Oberstlandmarsch all: Ich glaube, wenn ich den Herrn Antragsteller recht verstanden habe, so wünscht er, daß ich, wenn über den Antrag der Majorität abgestimmt wird, abstimmen lasse über dieses erstere Alinea mit Ausnahme der Worte "mindestens 3 höchstens 5. "

Dr. G ö r n e r: Und noch weiter den Beisatz:,, und Wird vom Bezirksschulrath bestimmt" bis zum Schluß der Alinea, weil diese Worte wegsallen müssen, wenn angenommen wird "fünf", weil dann eine Bestimmung des Bezirksschulrathes nicht mehr nöthig ist.

Abg. Pros. Wolf: Ich bitte um's Wort zur Abstimmung.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Wolf hat das Wort.

Abg. Pros. Wolf: Ich glaube, es würde die Abstimmung Vereinsachen, wenn zuerst über die Zahl abgestimmt würde, zuerst über 5, dann über die andern Zahlen.

Es könnte über die Abstimmung ein Irrthum entstehen, wenn dieselbe so komplizirt vorgenommen wurde. (Ganz recht! rechts. )

Abg. Stöhr: Ich bitte um's Wort zur Abstimmung.

Ich glaube, die Wichtigkeit des Gegenstandes rechtfertigt es, wenn ich bei diesem §. den Antrag stelle, von der gewöhnlichen Abstimmung abzugehen und zur namentlichen Abstimmung zu schreiten. (Bravo!) Ich beantrage, daß über das Prinzip zuerst abgestimmt werde u. zw. über jenes, ob 3 oder alterirend 5 Mitglieder in den Ortsschulrath nach dem Antrage der Majorität zu entsenden seien, oder ob nach dem Antrage der Minorität definitiv 5 Mitglieder von der Gemeinde zu wählen sind.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß zuerst über den Antrag der Minorität abgestimmt werden müßte.

Abg. Dr. Knoll: Ich bitte ebenfalls um's Wort zur Abstimmung.

Ich erlaube mir den Antrag des Herrn Abg. Stöhr zu unterstützen, daß zuerst darüber abgestimmt Werde, ob 5 oder alterirend 3 bis 5 zu wählen seien, denn eine solche Zeugung des Antrages des Dr. Görner scheint mir nicht zulässig, denn es kann über Zusatzanträge nur als Zusatz anträge abgestimmt werden; wenn aber der Zusatzantrag das Gegentheil von dem ursprünglichen bildet, kann ich es nicht zerlegen.

Ich könnte den Antrag so stellen, daß ich das "nicht" weglasse und dann über den Zusatz "nicht" abstimmen lasse, wodurch das gerade Gegentheil herauskommen müßte.

Dieser Vorgang ist aber nicht geschäftsordnungsmäßig.

Dr. Görner: Ich glaube, über den Antrag, der jetzt gestellt wurde, wird schwer abzustimmen sein. Es handelt sich lediglich darum, das Minoritätsvotum zur Abstimmung zu bringen und dann das Majoritätsvotum; man kann nur theilweise abstimmen, nicht mehr aber einen speziellen Antrag, der gegenwärtig aus das Prinzip hinausläuft, stellen. Daher scheint mir der Antrag, den ich gestellt habe, geschäftsordnungsmäßig.

Oberstlandmarschall: Dr. Knoll zur Abstimmung.

Dr. Knoll: Es wird immerhin der Antrag gestellt werden dürfen, zur Abstimmung über den §. zu schreiten, so wie er da steht. Nachdem über die Vorfragen entschieden sein wird, wird sich der §. erst formuliren lassen. Es ist dann nur eine stylistische Frage.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, dass ich dem Wunsche Aller entsprechen werde, wenn ich zuerst über das Minoritätsvotum abstimmen lasse, welches die Zahl 5 enthält. (Rufe: ganz richtig!) Wenn das hohe Haus damit einverstanden ist, so werde ich in dieser Art abstimmen lassen. Es ist aber namentliche Abstimmung verlangt worden, und ich werde die Unterstützungsfrage stellen, ob die namentliche Abstimmung hinreichend unterstüßt ist?

Dr. Schrott: Ich glaube die namentliche Abstimmung ist von H. Stöhr auf das Prinzip bezogen worden. Nachdem über das Prinzip nicht abgestimmt wird, sondern zuerst über den Minoritätsantrag, so glaube ich, daß die namentliche Abstimmung dann entsprechen wird, wenn über den Majoritätsantrag abgestimmt sein wird; nach diesem könnte erst die namentliche Abstimmung vorgenommen werden.

Dr. Pickert: Ich pflichte vollkommen bei, was Sie Durchlaucht über die Art der Abstimmung erwähnt haben; es kann nur abgestimmt werden über den Majoritäts- und den Minoritätsantrag. Nach bestehendem parlamentarischen Usus wird über das Minoritätsvotum zuerst abgestimmt. Seine Durchlaucht kann dessen ungeachtet den §. 5. zerlegen, weil der Abgeordnete Uchatzy, bei der 2. Alinea einen andern Autrag empfiehlt.

Offenbar muß zuerst über das 1 Alinea des §. 5 abstimmt werden, und ich glaube, den Antrag des Abgeordneten Stohr richtig verstanden zu haben, wenn ich die namentliche Abstimmung über das Prinzip, das in dem 1. Alinea dieses §. enthalten ist, befürworte. Bei einem so wichtigen Prinzipe wird Niemand Anstand nehmen, seine Überzeugung klar und deutlich seinen Wählern gegenüber zu äußern.

Oberstlandmarschall: Ich fasse den Antrag des H. Abg. Stöhr so auf, daß er wünscht, daß die namentliche Abstimmung über das Prinzip, daher bei der Abstimmung über den Minoritätsantrag, über das 1. Alinea des Minoritätsantrages statthaben soll. (Ruf "ja". ) Ich werde nun das Haus befragen, ob die namentliche Abstimmung verlangt wird, und ersuche jene Herren, welche für

die namentliche Abstimmung sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. Nach Abzählung: ) Es sind nur dreißig Stimmen; die namentliche Abstimmung ist abgelehnt. Ich werde nun abstimmen lassen über den i. Absatz des §. 5 nach dem Antrage der Minorität. Er lautet: Zur Vertretung der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von dem Gemeindeausschuße fünf Abgeordnete gewählt. Wenn zu derfelben Schule mehrere Gemeinden konkurrenzpflichtig sind, so nehmen an der Wahl dieser Abgeordneten die Gemeindeausschüße der sämmtlichen konkurrenzpflichtigen Gemeinden in der Art Theil, daß jeder Gemeindeausschuß jene Anzahl von Abgeordneten wählt, welche dem Antheile der betreffenden Gemeinde an der direkten Besteuerung des Schulbezirkes entspricht.

Snìm. sekr. Schmidt (ète):

K zastupování obce v místní radì školní volí se od obecního výboru pìt zastupitelù. Když k této škole povinno jest pøispívati více obcí, volí zastupitele tyto obecní výborové veškerých pøispíváním povinných obcí v ten zpùsob, že každý výbor obecní volí tak velký poèet zastupitelù, jenž se srovnává se sumou, kterouž pøíslušná obec v okresu školním platí na daních pøímých.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. Nacb Abzählung: ) Es ist die Minorität.

Er ist abgelehnt. (Rufe: Gegenprobe. )

Ich bitte um die Gegenprobe. (Geschieht. Nach Abzahlung: ) Ich bitte, es haben gestimmt gegen den Minoritätsantrag 72; für den Minoritätsantrag 53; 4 haben sich der Abstimmung enthalten und es ist also der Minoritätsantrag abgelehnt.

Wir gehen jetzt zum 1. Absatze des §. 5. der Majorität über.

Ich werde über diesen Absatz abtheilungsweise abstimmen lassen nach dem Wunsche des Herrn Dr. Görner und von zwar "die Vertreter der Gemeinde" bis "den Vertretern in den Ortsschulrath. "

Derselbe lautet: Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von der Gemeindevertretung gewählt. Wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, so wählt jede der betheiligten Gemeinde-Vertretungen die nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung aus die betreffenden Gemeinden oder auf den betreffenden Theil der Gemeinde entfallende Anzahl von Vertretern in den Ortsschulrath.

Dr. Görner: Ich bitte Durchlaucht noch die Worte mitzunehmen: "Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens drei, höchstens fünf, "

(Rufe: Nein!)

Oberstlandmarschall: Bitte, ich werde bann darüber abstimmen lassen.

Sn. sekr. Schmidt (ète: ) §. 5. Zastupitelé obce v místní radì školní volí se od obecního zastupitelstva. Náleží-li k téže škole nìkolik obcí aneb jich èástí, volí každé zástupitelstvo obcí, jichž se týèe, tolik zástupitelù do místní rady školní, mnoholi jich dle pomìru pøímých daní vychází na každou obec, jíž se týèe, neb na každý díl obce, jehož se týèe.

Oberstlandmarschal: Ich ersuche jene Herren, welche dafür sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht). Er ist. angenommen.

Diesen Absatz werde ich in drei Theile theilen, und es kommt zuerst zur Abstimmung: "die Zahl dieser Vertreter beträgt fünf. "

Sn. sekr. Schmidt: Èástka tìchto zastupitelù obnáší pìt.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Oberstlandmarschall: (nach der Abzählung. ) Ich bitte um die Gegenprobe; der Antrag ist angenommen. (Bravo! links. )

Ich schreite nun zum zweiten Satz: "die Zahl dieser Vertreter beträgt; " nun werde ich abstimmen lassen über "mindestens drei, höchstens fünf. "

Sn. sekr. Schmidt: Nejménì tøi, nejvíce pìt.

O b e r st l a n d m a r sch a ll: Ich bitte jene Herren, welche dafür sind, dass es heißen soll: "Mindestens drei, höchstens fünf" sich zu erheben. (Geschieht. ) Ich bitte, es wird nochmals abgestimmt werden. Ich ersuche jene Herren, welche dafür find, stehen zu bleiben. (Geschieht. Nach der Abzählung: ) Ich ersuche um die Gegenprobe. Es ist angenommen, 64 dafür, 60 dagegen; 4 haben sich der Abstimmung enthalten. (Bravo!)

Ich bitte, jetzt muß auch noch über den letzten Zusatzantrag abgestimmt werden: "Und wird vom Schulrathe bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Vertretung verschiedener Glaubensbekenntnisse im Ortsschulräthe möglich gemacht werde.

Sn. sekr. Schmidt (ète): ustanoví okresní rada školní, která k tomu má pøihlédati, aby pokud se èiniti dá, rùzná vyznání víry v místní radì školní nalezala své zastoupení.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben, (geschieht ) Es ist die Majorität, (läutet). Ich erlaube mir den Herrn Berichterstatter der Minorität zu fragen: "Ich fasse es auf, daß, nachdem der erste Absatz §. 5 der Minorität gefallen ist, dadurch eigentlich auch der zweite Absatz gefallen ist.

Dr. Wickert: Ich glaube, Durchlaucht, dass in diesem Falle denn doch das Minoritätsvotum früher zur Abstimmung gebracht weiden müßte. Allein ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass eine sachliche Verschiedenheit nicht besteht, sondern nur eine verschiedene Stilisirung. Ich glaube, dass die Stilifirung des Minoritätsvotums eine klarere ist; nämlich in dem Majoritätsvotum ist von einer größeren Anzahl die Rede, und es dürfte das zu Konfusionen führen, während dieß nach dem Minoritätsvotun ganz klar gestellt ist, daß die Anzahl Wenigstens 5 beträgt.

Wenn nun auf diesen Antrag der Minorität eingegangen würde, so müßte er modisizirt werden. Ich bitte Euere Durchlaucht, noch über den Antrag der Majorität abstimmen zu lassen.

Oberstlandmarschall: Er müßte modisizirt werden. Es liegt also nur der Abänderungsantrag des Hr. Dr. Uchatzy vor, welcher lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: die Alinea 2 des §. 5 des vorliegenden Gesetzentwurfes hat zu lauten:

Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von drei Jahren.

Odstavec druhý §. 5. návrhu zákona a zní: "Volba se stane absolutní vìtšinou hlasù a platí na dobu tøí rokù. "

Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Dr. Uchatzy stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Es ist die Minorität. Wir kommen nun zur Abstimmung über den zweiten Absatz des Antrages der Majorität, nämlich:,, Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder aus und zwar das erstemal nach erfolgter Auslosung; in der Folge haben stets jene auszutreten, welche bereits sechs Jahre im Schulrathe sind. Die Wiederwahl ist zulässig.

Außerdem wählt die Gemeinde-Vertretung des Schulortes zwei Ersatzmänner. "

Sekr. z. sn. r. Schmidt (ète: ) Zastupitelé se volí vìtšinou hlasù nadpolovièní na šest let. Po tøech letech vystoupí polovice, a jest-li poèet nerovný, vìtší poèet údù, a to ponejprv vylosováním; pøíštì pak vystoupí oni èlenové, kteøí byli již po šest let v radì školní. Vystoupilé znova voliti jest dovoleno.

Mimo to zvolí zastupitelstvo obce, v níž se škola nalézá, dva náhradníky. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich erheben zu Wollen. (Geschieht. ) Ist angenommen. Wir kommen nun zum §. 6.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest): ) §. 6. "Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeinde - Vertretung einer dem Ortsschulrath zugewiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulräthe zur Folge.

Die Wahl in den Ortsschulrath kann nur Derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des Ortsschulrathes war. Die ungerechtfertigte Verweigerung des Eintrittes wird vom Sezirksschulrathe mit einer Geldbuße bis 100 fl. bestraft. Die Geldbuße ist für Zwecke der Schule zu verwenden. "

Der §. 6 ist conform bis auf das Ausmaß dieser Geldbuße. In der Regierungsvorlage ist 50-200 st.; das hat die Kommission für zu hoch aufgefaßt ansehen müssen und glaubte, daß in Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Lande ein Maximum mit 100 sl. festzusetzen wäre; es ist auch ein Minimum nicht festgesetzt und ich würde mir erlauben persönlich darauf aufmerksam zu machen, daß auch ein Minimalbetrag von 20-50 fl. festgestellt werde.

Sekr. z. sn. r. Schmidt (ète: )

§. 6.

Voleni mohou býti ti, kteøí do zastupitelstva nìkteré z obcí pøikázaných k místní radì školní zvoleni býti mohou. Pozbude-li kdo práva, býti volenu do obce, nemùže zùstati ani údem místní rady školní.

Byl-li kdo zvolen do místní rady školní, mùže to zamítnouti toliko, kdyby mohl, byv volen do zastupitelstva obce, toho nepøijímati aneb kdyby posledních šest let byl údem místní rady školní.

Kdyby bez podstatné pøíèiny nechtìl kdo vstoupiti v tu radu, potrestá to okresní rada školní pokutou penìžitou až 100 zl.

Pokuta ta vynaloží se v prospìch školy. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ersuche die Herren Ordner, die Herren zu bitten, zur Abstimmung hereinzukommen.

Ich bitte die Herren Ordner darauf zu sehen, daß die Herren Abgeordneten sich nicht aus dem Haufe entfernen. Es hält die Sitzung übermäßig auf, wenn mau zu jedem Paragraph die Herren ersuchen muß, hereinzukommen. -- Ich werde die Herren bitten, sich auf ihre Sitze zu begeben. (Geschicht. ) Ich ersuche nun jene Herren, welche für §. 6 stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) §. 6 ist angenommen. §. 7.

Ber. der Majorität Pr. Kosteletzky (liest): "§. 7. Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeinde-Vertretung mit Genehmigung des Bezirksschulrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden dieser Schulkreise ein besonderer Ortsschulrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. "

Ganz conform mit der Regierungsvorlage.

Sn. sekr. dr. Schmidt (ète: )

"Místa, v nichž jest nìkolik škol, mùže zastupitelstvo obce za povolením okresní rady školní rozdìliti na nìkolikero okršlkù školních. V takovém pøípadu zøídí se v každém okršlku školním zvláštní místní rada školní šetøíc pøi tom ustanovení výše dotèených.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche diesenigen Herren, welche


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