Støeda 23. záøí 1868

Auch wird da kein Zweifel sein, daß die offiziösen Vertreter fast ausnahmslos in größerer Anzahl sich befinden werden, und die Nothwendigkeit würde dann von Selbst bei dem Majoritätsantrage der Commission eintreten, daß der Ortsschulrath auf das Maximum von 5 normiret werde.

Es würde sich also nur um die Landgemeinden handeln.

Aber da erlaubte ich mir Schon darauf hinzuweisen, daß selbst unter den gegenwärtigen Zuständen, wo die Kompetenz der Gemeinde bezüglich der Schule denn doch in vieler Beziehung sehr beschränkt, und nur dort eine unumschränkte war, wo es sich um das Zahlen handelte, daß selbst jetzt die Gemeinden namhafte Fortschritte betreffs des Schulwesens gemacht haben.

Ist dieß der Fall - und ich constatire diese Thatsache - so gehen wir keiner Gefahr entgegen, wenn wir der Gemeinde die Majorität im Ortsschulrathe geben, denn dieselbe hat in diesem Falle nicht in erster und letzter Instanz zu entscheiden; es besteht ja der Bezirks-, der Landes-Schulrath, es steht der Rekursweg offen.

Aber wollen wir den Gemeinden zeigen, daß der Landtag Zutrauen zu ihnen hat in den Schulangelegenheiten, wie wir es in mehreren anderen wichtigen, ja in den wichtigsten Angelegenheiten thaten.

Ist doch der Gemeinde bezüglich anderer Angelegenheiten die vollkommene Autonomie gewährt; sollen wir in dieser Beziehung der Gemeinde, die gewiß die erste Instanz für Gemeindeangelegenheiten ist, sollen wir nicht auch hier volle Autonomie der Gemeinde gewähren?! Sollen wir jetzt, wo wir daran gehen, die freiheitlichen Prinzipien, die in den Reichsgesetzen niedergelegt sind, durch die Landesgesetzgebung zur Durchführung zu bringen, sollen wir, sage ich, die Rechte, die der Gemeinde gegeben sind, verkümmern ?! Das kann nimmermehr unsere Absicht sein (Bravo! links. ) Ich bitte daher, aus allen diesen Gründen, welche ich angeführt habe und insbesondere aus dem letzten Grunde für den Antrag der Minorität zustimmen, damit man uns nicht den Vorwurf machen könne, der verfassungstreue Landtag des Königreiches Böhmen habe das, was die Reichsgesetzgebung in Aussicht gestellt hat, nicht unverkümmert der Gemeinde und dem Lande gewährt. (Bravo! links. )

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Uchatzy hat das Wort.

Dr. Uchatzy: Ich erlaube mir zur Alinea 2 des in Verhandlung stehenden Paragraphen, dem h. Hause einen Abänderungsantrag zur Annahme vorzuschlagen, und zwar dahin lautend: "Der h. Landtag wolle beschließen, die Alinea 2 des §. 5. des vorliegenden Gesetzentwurfes habe zu lauten: "Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von 3 Jahren. "

Ich erlaube mir in Kürze die Begründung meines Antrages dahin zu führen, daß wir einerseits schon eine dreijährige Periode zur Wahl in die Gemeindevertretung und eine gleiche dreijährige Wahlperiode bei der Bezirksvertretung besitzen. Es ist nicht abzusehen, warum gerade eine Abweichung in dieser Beziehung, bezüglich der Wahlperiode in den Ortsschulrath normirt werden solle. Überdieß erlaube ich mir dem h. Hause auch noch zur Erwägung vorzulegen, daß ohnehin schon die Gemeindemitglieder durch Übernahme von Geschäften im öffentlichen Interesse derart überhäuft sind, daß eine längere Dienstdauer keineswegs dem Interesse des Institutes ersprießlich erscheinen könnte. Ich würde noch anführen, Daß dieselben Gründe, welche daß Gesetz zur Herstellung der Kongruenz zwischen den Wahlen der Gemeindevertretung einerseits und der Wahl in die Bezirksvertretung andererseits geltend gemacht hat, ebenfalls bei der Wahl des Ortsschulrathes zur Geltung zu bringen wären. Ich erlaube mir daher, dem hohen Hause den gefaßten Antrag zur Annahme zu empfehlen.

Oberstlandmarschall (läutet): Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Uchatzy zur Unterstützung bringen. Er lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen, die Alinea 2 des §. 5. des vorliegenden Gesetzentwurfes habe zu lauten: Die Wahl erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von drei Jahren.

Odstavec 2. §. 5. návrhu zákona a zní: "Volba se stane absolutní vìtšinou hlasù a platí na dobu tøech rokù. "

Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Wird unterstützt. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Herr Prof. Wolf hat das Wort!

Abgeordneter Prof. Wolf: Die Minorität ist bei Feststellung der Vertreterzahl für die Gemeinden von dem Grundsätze ausgegangen, diese Zahl so hoch zu stellen, daß sie keine zu geringe sei und daß die Vertreter der Gemeinde nicht in Minorität seien.

Nun, meine Herren, von demselben Grundsatze ist auch die Majorität ausgegangen. Nach dem Antrag der Majorität wählt die Gemeinde 3 bis 5 Mitglieder in den Ortsschulrath.

Diese 3 Mitglieder werden nun gerade in denjenigen Gemeinden, die dem Herrn Berichterstatter der Minorität so sehr am Herzen liegen, fast überall die unbestrittene Majorität haben, denn ihnen werden nur gegenüber stehen der Lehrer und der Pfarrer. - Patrone, die Sitz und Stimme im Ortsschulrathe einnehmen werden, gibt es ja nur noch wenige, und wo auch der Patron im Ortsschulrathe sitzen wird, werden die Gemeindemitglieder noch immer nicht in der Minorität sich befinden, und der Bericht der Minorität sagt ja, sie sollen nicht in der Minorität sich befinden.

Aber die Majorität ist noch weiter gegangen, sie hat eine Vertreterzahl bis zu 5 angenommen, und das kann doch nichts anderes bedeuten, als daß die Zahl der Gemeindevertreter vermehrt werden muß in demselben Verhältniß, als die berufenen Vertreter sich mehren.

Ich sehe also in beiden Anträgen durchaus keinen principiellen Unterschied.

Es handelt sich um einen Unterschied in der Zahl. Die Majorität hat geglaubt, daß entweder gleiche Stimmenanzahl oder absolute Stimmenmehrheit hinreiche, um die Parteien vor Majorisirung zu schützen.

Die Minorität aber nimmt an, daß dazu die doppelte Anzahl nothwendig sein muß. Die Gründe aber, warum die Minorität es so angenommen hat, haben ihre Vertreter anzuführen unterlassen. Indessen würde ich mich auch durchaus nicht beunruhigen, wenn das h. Haus beschließt, es seien 5 Vertreter der Gemeinde überhaupt zu wählen, denn es ist das eben kein principieller Unterschied. Dagegen kann ich dem h. Hause nicht anempfehlen, den Wahlmodus anzunehmen, wie ihn die Minorität ausgestellt hat, für den Fall, wo mehrere Gemeinden zu einer Schulgemeinde gehören. Die Minorität hat dabei ganz und gar außer Acht gelassen, daß nicht bloß Gemeinden zu gewissen Schulen concurrenzpslichtig sein können, sondern auch Theile von Gemeinden und einzelne Ortschaften, die doch auch ihre Vertretung finden müssen. Das hat das Minoritätsvotum nicht berücksichtigt und ich empfehle daher in dieser Beziehung dem Majoritätsantrag beizutreten. Was aber den Antrag des Herrn Dr. Uchatzy anbelangt, daß die Mitglieder des Ortsschulrathes nur für 3 Jahre gewählt werden sollen, so kann ich dem aus dem Grunde nicht beistimmen, weil eine viel längere Zeit nothwendig ist, um die Bedürfnisse und Verhältnisse einer Schule kennen zu lernen (Bravo! Bravo!). In diesem Falle müßten ja die Vertreter zu einer Zeit austreten, wo sie sich eben erst in ihren Wirkungskreis eingearbeitet haben. Ich finde nicht, daß dieß der Schule sehr förderlich sein werde. (Bravo rechts. Sehr gut!)

O. - L. - M. Herr Prof. Herrmann hat das Wort. Prof. Herrmann: Hoher Landtag! Bei der Beurtheilung unseres vorliegenden Gesetzentwurfes ist es vor allem andern nothwendig sich vorzuhalten, welchen Zweck eigentlich dieser Gesetzentwurf hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß er die nähern Bestimmungen über das Gesetz vom 25. Mai l. J. enthält und daß das Gesetz vom 25. Mai grundsätzlich die Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche im Sinne der Emancipation der Schule von der Kirche zu regeln hat. Das Prinzip, das in dem Gesetze vom 25. Mai zur Thatsache geworden ist, ist eben das Prinzip der Emancipation der Schule. Man hat freilich die Emancipation in verschiedenem Anderen gesucht, als in dem eigentlichen Wesen derselben.

Einerseits hat mein die Emancipation der Schule darin zu finden geglaubt, daß man sagte: es soll eine Trennung der Schule von der Kirche stattfinden.

Darin besieht die Wesenheit der Emancipation der Schule nicht!

Denn die Kirche hat ein Interesse an der Bildung der Jugend und so lange, als die Religion in unseren Schulen gelehrt wird, so lange wird auch die Kirche nicht ganz aus den Schulen entfernt werden, folglich wird auch keine wirkliche Trennung der Schule von der Kirche in diesem Sinne stattfinden. Man ist noch weiter gegangen, und hat gesagt: Die Emancipation bedeute die Trennung der Schule von der Religion. Daraus, meine Herren, antworte ich nicht.

Allein welcher ist der wahre Sinn der Emancipation ?

Ich führe da das Wort des größten Kämpfers für die Freiheit der Schule an, (es ist das der berühmte Schulmann Diesterweg), der da sagt:

"Die Emancipation der Schule hat keinen anderen Sinn als den, die Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen fach- und fachkundigen Männern anzuvertrauen.

Von diesem Gesichtspunkte aus müssen wir auch bei der Beurtheilung dieses uns vorliegenden Gesetzentwurfes ausgehen, welcher vor Allem über die Schulaufsicht handelt.

Die Lehrer in Oesterreich bitten und stehen seit mehr als 20 Jahren darum, man möge die Aufsicht, die Beurtheilung ihrer Leistungen sach- und sachkundigen Männern anvertrauen, und ich glaube, diese Bitte ist ganz gerecht, sie ist vollkommen billig.

Wenn ich min aber jetzt näher auf das zurückgehe, was eigentlich uns hier beschäftigt, da wir bei §. 5 eben ein Minoritätsvotum haben, so muß ich mich fragen, wo hier der prinzipielle Unterschied zwischen dem Majoritäts- und dem Minoritätsantrag sei. Ich kann ihn, aufrichtig gesagt, nicht finden.

Ich glaube, in dieser Beziehung können wir, ebenso wie die Minorität angibt, die Interessen der Lehrer, und Wie heute gesagt worden ist, vor Allem Anderen auch die Interessen der Gemeinde vertreten, wenn wir eine alternirende Zahl der Gemeindevertreter annehmen.

Die Majorität ging von dem Gesichtspunkte aus, man müsse bei der Bestimmung der gewählten Vertreter gegenüber den officiell berufenen vorzüglich die faktischen Verhältnisse und andererseits auch die Gerechtigkeit vor Augen haben. Die faktischen Verhältnisse sind eben in unserem Lande, für welches das Gesetz bestimmt ist, verschieden.

Wir finden ganz kleine Gemeinden, wo höchstens die offiziell berufenen Vertreter der Ortsseelsorger und der Lehrer sein werden, also nur 2 Personen (Ruf: Oho!)

Ich bitte mir das Gegentheil zu beweisen,

Wir finden Gemeinden, die allerdings größer sind, allein wenn nicht in denselben Gemeinden mehrere Konfessionsverwandte sind, werden sie eben auch nicht mehr offiziell berufene Vertreter im Ortsschulrathe haben, als eben den Ortsseelsorger und den Lehrer und dann glaube ich, könnte die Gemeinde in dieser Hinsicht beruhigt sein, daß sie immer in dieser Beziehung die Majorität hat.

Nun ist für mich der oberste Rechtssatz, daß eben das Schulwesen und Wirken der Lehrer von fach- und fachkundigen Männern im Allgemeinen beurtheilt werden soll. (Bravo, rechts. )

Nicht die Zahl der Persönlichkeiten, sondern die Tüchtigkeit derselben gibt die Gewähr, daß die Schule in Zukunft blühen, zum wahren Segen des Vaterlandes sich entwickeln werde.

Meine Herren, ich betrachte die ganze Vertretung, wie sie hier im Ortsschulrathe, im Bezirks und Landesschulrathe sich darstellt, als eine Art Interessenvertretung und da muß ich aufrichtig gestehen, daß, wenn eine Interessenvertretung sein soll, ich immer mehr darauf achten werde, daß eben die rechten Männer in diese Vertretung hineinkommen, nicht wie sie gerade zufälliger Weise der Zufall hineinwirft.

Richtig scheint mir noch das Verhältniß zu sein, wenn die Majorität eine alterirende Anzahl nimmt; denn ich erlaube mir einige Fälle anzuführen, die überhaupt in dieser Hinsicht vorkommen können.

Es können Fälle eintreten, daß Geistliche und Lehrer, die offiziell berufene Mitglieder sind, gegenüberstehen drei Gemeinde-Mitgliedern; es können Fälle vorkommen, daß Geistliche, Lehrer und Vertreter des Patrons, also 3 gegenüber 3 sind.

Nun hat auch die Majorität beantragt, daß die alterirende Zahl von 3 bis 5 sein könne, also - kann der Ortsschulrath in Rücksicht dessen auch die Zahl auf 4 stellen.

Es kann ein dritter Fall vorkommen, daß ein katholischer Geistlicher, ein protestantischer und ein Vertreter der israelitischen Religion also schon 3 und der Lehrer der vierte den Gemeindevertretern gegenüber stehen.

Da wird der Bezirksschulrath gewiß Einsicht genug haben, hier 4 Vertreter der Gemeinde eintreten zu lassen; und endlich der höchste Fall, wo ein katholischer Geistliche, ein protestantischer und ein Vertreter der israelitischen Kultusgemeinde und ein Vertreter des Patrons und noch ein Lehrer eintritt, also 5 Mitglieder berufen sind, denen gegenüber 5 gewählte Mitglieder der Gemeinde stehen werden.

Da sehe ich nun durchaus nicht eine Verkürzung der Interessen der Gemeinde. Da glaube ich, daß die Majorität das Verdienst für sich in Anspruch nehmen kann, daß sie die Interessen der Gemeinde gewahrt hat und wir wollten keineswegs ihr Recht verkürzen, allein wir wollen auch nicht Unberufene hineinkommen lassen, welche der Schule mehr schaden, als nützen. (Oho links, bravo, bravo rechts. ) Nach allen diesen Ausführungen glaube ich, meine Herren, sie können mit aller Beruhigung sich dem Antrage der Majorität anschließen, denn sie vereinigt das, was die Minorität wünscht.

Uebrigens muß ich der Minorität eine Inkonsequenz nachweisen; wenn es im §. 20 des vor-

liegenden Gesetzentwurfes steht - da heißt es lit. c) wo es sich vorzüglich um den Bezirksschulrath handelt, welcher für die Gemeinden bestehen könne, welche kein eigenes Statut haben, da heißt es: Dagegen wählt die Gemeindevertretung soviel Abgeordnete in den Bezirksschulrath, als Vertreter der Schule und der verschiedenen Glaubensgenossenschaften in derselben berufen sind - so stimmt mit diesem Grundsatze die Majorität allerdings überein und auch das badische Schulgesetz über die Schulaufsicht enthält diese Bestimmungen.

Ich glaube also mit vollem Rechte: Warum müssen gerade in einer ganz kleinen Gemeinde, wo nur 2 offiziell berufene Vertreter sein werden, warum müssen gerade 5 gewählte Vertreter fein? Soll diese Zahl blos zum Besten der Schule beitragen? Ich kann durchaus nicht, nachdem ich die Sachlage kenne, damit einverstanden sein, eine, fixe Zahl für die Vertreter, welche von. der Gemeinde gewählt werden, sei in allen Fällen zweckdienlich, weil ich glaube, es sei vollkommen gerecht, wenn es so gehalten werde, wie auch die Regierungsvorlage angab, daß eine alterirende Zahl von Vertretern der Gemeinde eintrete, sowie es immer eine alterende Zahl vom offiziellen Vertretern sein wird. (Bravo rechts. )

Oberstlandmarschall: Herr Schulrath Maresch hat das Wort.

Schulrath Maresch: Ich gehe von der Ansicht aus, der beste Schutz und Schirm unserer Volksschule sei eine auf liberalen Prinzipien basirte Regierung. Einer solchen Regierung muß daran gelegen fein, daß die Bildung des Volkes zunehme und wachse, und einer solchen muß daran gelegen sein, daß sie andererseits vor Überstürzung bewahrt werde. Daß die Majorität den Rechten der Gemeinden in keiner Weise entgegentreten, sondern daß die Majorität den Gemeinden das vollste Recht im Ortsschulrathe einräumen wolle, das beweist dieser Umstand, daß sie der Regierungsvorlage nicht zur Gänze beigestimmt hat, sondern daß sie die Zahl von zwei auf drei erhoben und beschlossen hat, dieses dem h. Hause in Antrag zu bringen. Die Absicht ging in Der That dahin, daß die Gemeinde die nöthige Anzahl von Vertretern habe und daß sie um einen Vertreter mehr habe, als die Schule selbst aber meine Herren, auf der anderen Seite beschränkte sich die Majorität nicht darauf, die Schule in eine solche Lage bringen zu lassen, daß sie majorisirt werde.

Die Fälle, die einer der geehrten Vorredner angeführt hat, daß der protestantische Geistliche, der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinde sich mit dem Lehrer und dem katholischen Ortsseelsorger vereinigen wird zum Nachtheile der Gemeinde, dieser Fall ist derartig ephemerer Art, daß er in den allerseltensten Fallen stattfinden wird, und in solchen Fällen wird der Bezirksschulrath die nöthigen Vorkehrungen treffen, um die Zahl der Mitglieder, die im Gemeinderathe mitwirken sollen, auf die nöthige Zahl zu bringen, aber das dürfte viele Gemeinden in große Verlegenheiten bringen, wie zu dem bestehenden Ortschulrathe, der ans 5 Vertretern der Gemeinde bestehen soll, und zu dem bestehenden Schulausschuße, der ebenfalls eine gewiße Anzahl von Mitgliedern hat, eine hinreichende Anzahl vollkommen befähigter Männer, namentlich in kleinen Gemeinden aufzubringen wäre.

Ich liebe die Gemeinde und ihre Autonomie, aber ich liebe auch die Schule und wünsche, daß sie sich auch entwickeln könne und daß die Schule nicht majorisirt werde.

Fragt man, welche sind denn die Obliegenheiten des Ortsschulrathes, da heißt es unter Anderen, die Gehaltsbezüge derartig zu regeln, daß sie zur rechten Zeit und ungeschmälert dem Lehrer zu Theil werden. Allerdings in einem solchen Falle wird der Pfarer und Lehrer zusann tenstehen gegen die Gemeinde, wo das nicht geschieht. Wer aber weiß und sich zurück erinnert an die Verhandlungen, die in diesem hohen Hause bereits stattgefunden haben, um den Lehrern ihre Gehaltsbezüge zur rechten Zeit zu verschaffen,

-   wer da weiß, welche Hindernisse und Klagen dermal noch trotz diesen Anordnungen der regelmäßigen Abfuhr der Gehaltsbezüge entgegentreten,

-  wer da weif, wie viel Klagen in Bezug aus die regelmäßige Hereinbringung der Gehaltsbezüge von Seite der Lehrer bei den Bezirksämtern eingebracht wurden, der wird wohl nicht wünschen, daß eine so bedeutende Majorisirung in allen diesen Fällen stattfinden solle. Ebenso wenn es sich handelt um Auslagen für die Erhaltung der Schulgebäude, um Unterstützungsmittel, um Schulbücher für die armen Schulkinder, das sind lauter Fälle, wo das Privatinteresse der Gemeinde in Anspruch kommt, und wir sind noch nicht so weit, daß sämmtliche Gemeinden das vollste Interesse in Bezug aus diese Fälle zeigen.

Denn in allen Fällen, wo der Privatsäckel in Mitleid gezogen werden soll, zeigt es sich häusig, daß noch allzu große Zähigkeit obwaltet.

Darum meine ich, daß die Majorität im Interesse der Gemeinde gesorgt hat, indem sie die Zahl der Vertreter der Gemeinde aus drei erhöhte, folglich von der Regierungsvorlage abgewichen ist. Andererseits aber glaube ich, daß es dem Bezirksschulrathe überlassen werden muß, ob in dieser oder jener Gemeinde, nachdem der Bezirksinspektor die Verhältnisse der Gemeinde kennen gelernt haben wird, eine größere oder geringere Anzahl von Vertretern der Gemeinde nothwendig ist.

Ich spreche hier mehr im Interesse der Schule, ich möchte sie nicht zu sehr majorisirt haben durch eine allzugroße Zahl von Vertretern, welche nicht immer geeignet sein dürsten, die Interessen der Schule zu sördern und zwar in dieser Weise zu fördern, daß sie die nöthigen Lehrmittel durch Unterstützung in allen Fragen der Schule werden fördern wollen, welche eben eine Geldfrage sind. Was den zweiten Antrag anbelangt, daß man die Zahl der Mitglieder des Ortsschulrathes nach 3 Jahren gänzlich aus ihrer Verpflichtung ausschließt, entläßt, diesem Antrage kann ich ebensalls nicht beistimmen. Es ist doch nothig, daß man sich einigermaßen vertraut macht mit den Ausgaben der Schule; bis jetzt ist es bei den Gemeindemitgliedern weniger der Fall gewesen.

Wenn die Halste derselben bereits nach 3 Jahren austritt, so bleiben noch einige übrig, welche sich durch 3 Jahre hindurch mit den Interessen der Volksschulen befaßt und beschäftiget haben. Bei fraglichen Fällen sind sie diejenigen, welche berichtigend und beleuchtend auftreten können und die Meinung derjenigen klären, die neu eingetreten sind, falls Differenzen zwischen der Gemeinde und Schule eingetreten sind; es ist jedenfalls in vollkommener Weise für beide Interessen gesorgt, für Gemeinde- und Schulinteressen, was doch identisch ist, wenn die Halste der Mitglieder des Ortsschulrathes nach 3 Jahren austritt, die andere Hälfte bleibt und nach 3 Jahren die andere Hälfte austritt und wieder eine neue Wahl stattsindet.

O. -L. -M.: Hr. Professor Kittel hat das Wort. (Rufe: Schluß der Debatte! Schluß der Debatte!)

Es ist Schluß der Debatte beantragt worden, und ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Schluß Der Debatte ist angenommen.

Ich ertheile dem Herrn Professor Kittel das Wort.

Professor Kittel: Ich werbe das hohe Haus nicht ermüden, ich habe nur einen Wunsch auszusprechen. Erstens will ich eine kurze Antwort geben. Es wurde von Seite der Herren Vorredner die Frage aufgeworfen, ob denn wirklich ein Unterschied zwischen den beiden Anträgen besteht. Dieser Unterschieb wurde in Abrede gestellt.

Ich glaube, es desteht ein Unterschied; wenn Einer der Herren Vorredner daraus hingewiesen hat, daß er der Regierungsvorlage deswegen den Vorzug gebe, weil sie Niemanden majorisire, so muß ich nur gestehen, daß ich, wenn hier steht: Drei höchstens fünf, in dieser Alterirung jede Basis vermisse.

Die Bestimmung der Zahl der Vertreter steht nach dem Gesetze dem Bezirksschulrathe zu.

Ich stelle einfach die Frage, wodurch wird der Bezirksschulrath geleitet bei der Bestimmung dieser Zahl? Ich wünsche also, daß wenigstens eine Basis dieser Alterirung in dem Gesetze enthalten wäre, damit nicht etwa durch Willkühr in dieser Beziehung Mißstände aufkommen.

Ich finde die Bestimmung der Minorität viel genauer und sicherer. Wenn einer der geehrten Herren Vorredner b. merkt hat, das Gemeinde- und Schul-Interesse sei identisch, so freue ich mich dieses Ausdruckes. Es ist ein Zugeständnis an die Minorität, und ich begreife nicht, wie derselbe Herr Vorredner zu gleicher Zeit bezweifeln konnte, daß die Gemeinden derartiges Interesse an der Schule zeigen; und so begreife ich auch nicht, warum die Gemeinde in ihrer Mite nicht 5 Männer finden sollte, die diese Interessen vertreten könnten. Diese Anschauung und den Ausspruch, daß die Gemeindeund Schulinteressen identisch seien, kann ich nun und nimmer reimen. Wenn aber der Herr Abgeordnete Herrmann von Unberufenen gesprochen hat, wenn er gesprochen hat von unrechten Männern, die die Wahl in den Ausschuß "hineinwirft", so kann ich mich über diesen Ausspruch nur wundern. Ich kann nicht begreifen, wie durch eine freie Wahl der Gemeinde, die sich doch nur auf Mitglieder dieser Gemeinde erstrecken kann. Unberufene in den Ausschuß hineingeworfen werden können (Bravo!). Das Prinzip der freien Wahl ist ein konstitucionelles, und die aus freier Wahl hervorgegangenen Männer sind unter allen Umständen die Berufenen. (Bravo!) Denn der, welchen die Gemeinde eben wählt, der ist der Berufene der Gemeinde, und uns steht es nicht zu, im Vorhinein den Gemeinden zu sagen: die Männer, die ihr wählet, sind nicht die Berufenen (Bravo!). Weiter habe ich nichts zu bemerken, und empfehle dem hohen Hause den Antrag der Minorität zur Annahme (Lebhaftes Bravo!).

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter der Minorität das Wort.

Berichterstatter der Minorität Dr. Wickert; Vor Allem muß ich bemerken, daß mir denn doch ein Widerspruch in der Thatsache zu liegen scheint, daß die geehrten Redner, welche gegen das Minoritätsvotum sich ausgesprochen haben, wiederholt versicherten, es sei eigentlich kein Unterschied zwischen dem Majoritäts- und Minoritätsvotum, und daß dessen ungeachtet drei Kämpen in's Feld zogen. Es muß doch ein Unterschied vorhanden sein, denn wozu die große Mühe, wenn es keinen gebe? - Ferner muß ich bemerken, daß meine Argumente einigermaßen mit Stillschweigen übergangen worden sind: ich Schmeichle mir deßhalb, daß sie nicht Schlecht waren. Denn wären sie schlecht gewesen, so hätten die drei Herren, welche dem Minoritätsvotum entgegentreten, dieselben zu bekämpfen gesucht. Aber gerade die entscheidenden Momente und Gründe wurden gar nicht besprochen.

Ich habe den Grundsatz aufgestellt, die Schulangelegenheiten seien in erster Instanz Gemeindeangelegenheiten, keiner der drei Herren hat mir widersprochen oder auch nur den Versuch gemacht, mir zu widersprechen.

Ich habe die Mißlichkeit der alterirenden Bestimmungen dargelegt, kein Herr Redner hat mir nachgewiesen, daß die alterirende Bestimmung Etwas Vorzügliches sei. Es scheint mir also in der That, daß ich ohne Unbescheidenheit sagen kann, meine Gründe waren nicht schlecht, denn man hat sich an die Bekämpfung derselben nicht gewagt. Vor allem muß ich dem geehrten Herrn Kollegen Wolf bemerken, daß ich ihm wohl nicht nahe trete.

wenn ich sage, daß seiner, zwar nicht langen Rede kurzer Sinn gewesen sei: "Es ist mir eigentlich Alles Eins. "

Thatsächlich hat er ja gesagt, er sei auch mit dem. Votum der Minorität einverstanden. Mein geehrter Herr Collega hat in der Commission Gelegenheit gehabt, sich uns anzuschließen, er hätte heute Gelegenheit gehabt, das auf noch leicht tere Weise zu erreichen, wenn er geschwiegen hätte! Damit wäre Zeit erspart worden und wir hätten gewußt, daß es ihm ganz gleichgiltig ist, er echanfirt sich weder für das Eine, noch für das Andere.

Ich erlaube mir bei dieser Gelegenheit auch auf eine Bemerkung hinzuweisen, welche Einer von diesen Herren gemacht hat Derselbe vermißte nämlich die Bestimmung, was zu geschehen habe, wenn nur Theile einerGemeinde konkurrenzpflichtig sind. Da erlaube ich mir auf die vorletzte Zeile der ersten Alinea des §. 5 nach der Fassung der Minorität hinzuweisen, und wenn Herr Abg. Wolf diese Alinea wird gelesen haben, dürfte er finden, daß ausdrücklich dort steht: "dem Antheil der betreffenden Gemeinde an der direkten Besteuerung entsprechend. "

Was der verehrte Abgeordnete Herr Schulrath Maresch gesagt hat, habe ich mit Wohlgefallen vernommen; ich entnahm aus diesen Worten (wenn ich es nicht schon längst gewußt hätte), daß er ein wirklicher Freund der Schule ist. Ich stimme ihm im Wesentlichen bei; auch hat er unsere Bestimmungen nicht direkt bekämpft. Nur einige wenige Bemerkungen erlaube ich mir zu machen. Es hat der Herr Schulrath Maresch gleichfalls sehr richtig angeführt, daß der beste Schutz der Schule eine liberale Regierung sei, auch das will ich unterschreiben; nur dürfen wir daraus nicht die Konsequenz ziehen, daß diese liberale Regierung dann eine absolutistische sein müsse. Es würde zu weit führen, wenn ich hier das erörtern wollte. Gewiß darf ich aber mit Folgendem auf Zustimmung rechnen. Wenn der Herr Schulrath die Anwendung auf den vorliegenden Fall damit machen wollte, daß er sagen wollte, es sei nicht entscheidend, wie man den Ortsschulrath zusammensetzt, es sei überhaupt nicht entscheidend, wie es durch das Landesgesetz beschlossen wird, sondern überlassen wir es vertrauensvoll der Regierung. Wenn dieses der Sinn sein soltte, und einen andern kann ich nicht finden, dann müßten wir einer liberalen Regierung, und wir haben gegenwärtig eine solche, den Absolutismus anbieten, und in dem Falle könnte ich nicht zustimmen.

Weiter hat der Herr Schulrath anerkannt, daß er mit gutem Vorbedacht der Regierungsvorlage nicht zugestimmt habe, das ist es ja eben, darin liegt unser Prinzip.

Selbst die Majorität konnte der Regierungsvorlage nicht zustimmen, die Regierungsvorlage hat zu wenig Stimmen den Gemeinde-Vertretungen im Ortsschulrathe zuerkannt und die Majorität hat es


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