Středa 23. září 1868

Stenographisher Bericht über die

XVII. Sitzung der zweiten Jahres-Session des böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am 23. September 1868.

Stenografická zpráva o XVII. sezení druhého ročního zasedání sněmu českého od roku 1867, dne 23. září 1868.

Vorsitzender: Se. Durchlaucht der Oberstlandmarschall Adolf Fürst Auersperg.

Gegenwärtig: Oberstlandmarschall-Stellvertreter JUDr. Banhaus und die beschlußfähige Anzahl von Landtags-Abgeordneten.

Am Regierungstische: Se. Exc. der k. k. Statthalter Ernst Freiherr von Kellerspeirg und der k. k. Statthaltereirath Johann Ritter v. Neubauer.

Beginn der Sitzung 11 Uhr 10 Min.

Předseda: J. Jasnost nejvyšší maršálek zemský Adolf kníže Auersperg.

Přítomní: Maršálka náměstek dr. v. pr. Antonín Banhaus a poslancové v počtu k platnému uzavírání dostatečném.

Co zástupcové vlády: Jeho Excel. c. kr. místodržitel Arnošt svob. pán Kellersperg a místodržitelský rada Jan rytíř Neubauer.

Sezení započalo o 11. hod. 10 min.

Oberstlandmarschall: Das Haus ist beschlußfähig. Ich erkläre die Sitzung für eröffnet. Ich erlaube mir, dem h. Hause folgende Mittheilungen zu machen. Die Geschäftsprotokolle der 14. Sitzung vom 19. d. M. sind geschäftsordnungsmäßig durch die vorgeschriebene Zeit zur Einsicht ausgelegt gewesen. Ich stelle die Umfrage, ob Jemand zu denselben Etwas zu bemerken hat.

(Niemand meldet sich. )

Da dies nicht der Fall ist, erkläre ich Die Protokolle für agnoscirt. Der Abg. Fürst Karl Auersperg, telegraphisch nach Wien berufen, entschuldigt sein Ausbleiben von der heutigen und morgigen Sitzung.

Der Abg. Graf Morzin entschuldigt sein Ausbleiben durch Unwohlsein.

Dem Herrn Abg. Dr. Hanisch ist in diesem Augenblicke unwohl geworden. Er entschuldigt sein Ausbleiben.

Von den Landtagseingaben wurde Nro. 318. Bericht des Landesausschusses mit dem Gesuche der Gemeinden Sněhow und Souček Bez. Eisenbrod um Zuweisung zum Gerichtsbezirke und zur Bezirkshauptmannschaft Turnau der Petitionskommission zugewiesen.

Nro. 320. Landesausschußbericht mit dem Rekurse des Seligmann Schönberger et Cons. in Lieben gegen die Entscheidung des Landesausschusses in Sachen des Verbotes des Waschens von Häuten in der Moldau wurde der Kommission für Gemeindeangelegenheiten zugewiesen.

In Druck wurden heute vertheilt: Nro. 326 Bericht der Kommission für Gemeindeangelegenheiten betreffend die Aushebung der polit. Heirathsbewilligungen und Ehemeldscheine;

Nro. 331 Bericht der Kommission betreffend die Regelung des Propinationsrechtes in Böhmen.

Ich ersuche, den Einlauf an Petitionen bekannt zu geben.

Landtagssekretär: Schmidt (liest); Abg. Hr.

Dr. Haßmann überreicht das Gesuch des Josef Špalek, Schullehrers in Skupic, um eine Personalzulage aus dem Schulfonde.

Oberstlandmarschall: Der Petitionskommission.

Landtagssecretär Schmidt (liest): Abg. Hr. Dr. Pickert überreicht das Gesuch der Chiescher Gemeindevertretung um Aushebung des Propinationsrechtes.

Oberstlandmarschall: Der PropinationsCommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Abg. Herr Dr. Banhaus überreicht das Gesuch der Gemeindevertretung Rading um Ausscheidung aus dem Karlsbader und Zutheilung zum Luditzer Bezirke.

Oberstlandmarschall: Der Petitionscommission.

Landtagssekretär Schmidt (liest): Derselbe Hr. Abg. überreicht ein Gesuch der Gemeinde Ratschitz 1. Theil um Zutheilung zum Bezirke Luditz.

Oberstlandmarschall: Gleichfalls der Petitionscommission.

Wir kommen nun zur Tagesordnung und zwar zu Punkt 1: Fortsetzung der gestrigen Tagesordnung: Spezialdebatte über das Schulaufsichtegesetz. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, die Berichterstattung zu übernehmen.

(Berichterst. Prof. Dr. Kosteletzky begibt sich zum Referententisch. )

Referent Prof. Dr. Kosteletzky: Nach dem gewöhnlichen Gebrauche wird der Titel immer zuletzt gelassen. Ich erlaube mit nun das Gesetz mit Abrechnung des Titels vorzutragen. Es besteht aus 3 Hauptabschnitten: Ueber den Ortsschulrath, über den Bezirksschulrath, über den Landesschulrath.

1. Der Ortsschulrath. §. 1.

Hier ist ein Druckfehler eingeschlichen; es ist das Wort "auch" in den deutschen Text gekommen. Im böhmischen ist es ganz richtig (liest): Die aus Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln ganz ober theilweise erhaltenen Volksschulen, zu welchen die Alltags - und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Aufsicht des Ortsschulrathes.

Sněm. sekr. Schrnidt (čte: )

Místní rada školní 8. 1. Národní školy zcela aneb z části zachovávané z prostředků státu, země neb obcí, ku kterým připočísti jest všední a postupné školy a pracovní školy pro ženské, jsou postaveny pod dohlídkou místní rady školní.

Referent Dr. Kosteletzky: Dieser §. ist vollkommen konform mit der Regierungsvorlage.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von der Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche für die Annahme dieses §. sind, die Hand zu erleben.

(Geschieht. )

Ist angenommen.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest):

§. 2.

Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen ist auch der Schulpatron berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten und an den Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht theilzunehmen.

Sněm. sekretář Schrmidt (čte: )

§. 2.

Místní radu školní skládají zastupitelé církve, školy a obce. Kromě nich také patron školy má právo, jako úd v školní radu místní vstoupiti a v jednáních rady buď osobně aneb zástupcem s hlasovacím právem se súčastniti.

Berichterstatter Dr. Kosteletzky: Dieser §. ist mit bedeutender Majorität angenommen worden, ganz konform, wie er in der Regierungsvorlage lautet.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und bitte jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterst. Dr. Kosteletzky (liest):

§. 3.

Die Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe sind die Seelsorger der der Schulezugewiesenen Jugend. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekentnisses besinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehorde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend tritt der von der Kultusgemeinde bestimmte Bertreter in den Ortsschulrath.

Sn. sek. Schmidt (čte: )

§. 3.

Zastupiteli církve v místní radě školní jsou duchovní správcové mládeže, která jest ku škole přikázána. Jsouli někde dva správci duchovní téhož vyznání víry, aneb jestli jich více, ustanoví vyšší úřad církevní, kdo má býti údem místní rady školní. Aby náboženského úspěchu mládeže israelské bylo hleděno, vstoupí zástupce obcí náboženskou ustanovený v místní radu školní.

Berichtst. Dr. Kosteletzky: Ich erlaube mir, hier Etwas zu bemerken. In Beziehung ans die Textirung ist derselbe ganz konform mit der Regierungsvorlage, obwohl auch hier die Minorität etwas abweichende Anträge ausgestellt hat; aber ihr Gutachten ist nicht aufgenommen worden. Aber in Bezug auf den Absatz 2 muß ich mir eine ganz persönliche Bemerkung erlauben.

Es ist hier angegeben, daß zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Volkschulrath einzutreten hat.

Es ist aber nicht ausgesprochen, wie groß die Gemeinde zu sein hat, oder wie viele Schüler an- wesend sein müssen, wenn ein solcher Vertreter in den Ortsschulrath einzutreten hat. Es kann sein, daß ein einziges oder zwei Kinder in der Schule sind, soll da schon ein Vertreter stattsinden oder nicht ?

Es soll eine solche Zahl angegeben werden, hier fehlt sie vollständig. Ich überlasse es dem hohen Hause, ob eine Vervollständigung oder die Angabe einer solchen Zahl anzunehmen wäre.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Dr. Roser meldet sich. )

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: Ich erlaube mir im §. 3 Alinea 2 zu beantragen, daß es heiße, statt: "bezeichnet die kirchliche Dberbehörde denjenigen" - "entscheidet das Los" - um allen möglichen Streitigkeiten vorzubeugen.

Oberstlandmarschall: Darf ich bitten mir den Antrag zu übergeben? (Nachdem derselbe übergeben wurde: ) Ich werde den Antrag des H. Dr. Roser gleich zur Unterstützung bringen. Er lautet: Im §. 3 AI. 2 möge es statt "bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen" heißen "entscheidet das Loos. "

Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) V §. 3. odstavec 2. má se postaviti místo: "ustanoví vyšší úřad církevní" "rozhodne los. "

Oberstlandmarschall: Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Ungenügend. ) Er ist nicht hinreichend unterstützt Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde den §. zur

Abstimmung bringen, so wie er lautet, nämlich §. 3.

Der Vertreter der Kirche im Ortsschulrathe ist der Seelsorger der der Schule zugewiesenen Jugend.

Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubenbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den Ortsschulrath einzutreten hat.

Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen der israelitischen Jugend tritt der von der Kultusgemeinde bestimmte Vertreter in den Ortsschulrath ein.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

§. 3. Zastupiteli církve v místní radě školní jsou duchovní správcové mládeže, která jest ku škole přikázána. Jsouli někde dva správci duchovní téhož vyznání víry, aneb jestli jich více, ustanoví vyšší úřad církevní, kdo má býti údem místní rady školní. Aby náboženského úspěchu mládeže israelské bylo hleděno, vstoupí zástupce obcí náboženskou ustanovený v místní radu školní.

Ich ersuche jene Herren, welche für diesen §. stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. )

Der §. ist angenommen.

Berichterst. Magnif. Dr. Kostelecky (liest):

§. 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter (der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Direktor oder erste Lehrer). Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Range am höchsten stehenden, bei gleichem Range der Schuten der dienstälteste Leiter dieser Schufen in den Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme Theil.

Sněm. z. sekr. Schmidt (čte).

§. 4. Zastupitelem školy v místní radě školní jest ten, kdo školu řídí (učitel, aneb jestli několik učitelů při té škole ustanovených, ředitel školy nebo první učitel. )

Jestli pod místní radou školní postaveno několik škol, vstoupiti jest v místní radu školní učiteli řídícímu školu dle řádu nejvyšší, a jsouli školy řádem sobě stejné, učiteli řídícímu, službou nejstaršímu. Avšak učitelé řídící ostatních škol mají účastenství s hlasem poradním v jednáních ústavu, k němuž sami náležejí.

Berichterst. Mag. Dr. Kosteletzky. Der Paragraph ist ganz konform mit der Regierungsvorlage.

Oberstlandmarschall: Bei diesem Paragraphe hat sich Herr Professor Kittel zum Wort gemeldet; ich ertheile dem Herrn Professor Kittel das Wort.

Professor Kittel: Mit der ersten Bestimmung dieses Paragraphes bin ich vollständig einverstanden; bezüglich der übrigen Bestimmungen aber würde ich doch einige Abänderungen wünschen, und zwar aus folgenden Gründen:

(Rufe: Laut! Laut!)

Ich bin nämlich der Meinung, daß dort, wo mehrere Lehrer, sei es an einer Schule, sei es an mehreren Schulen, die zur Schulgemeinde gehören, angestellt sind, daß dort vielleicht das Prinzip der freien Wahl angezeigter wäre, der freien Wahl nämlich unter den Lehrern selbst.

Ich glaube, es entspricht dieses Prinzip auch den kollegialen Verhältnissen, die doch unter solchen Körperschaften herrschen sollen und auch herrschen, und ich zweifle nicht, daß in allen solchen Fällen die betreffenden Lehrer wohl jedesmal in ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Schule gewiß den Würdigsten wählen werden. Ich glaube nicht, daß man in diesem Falle die Befürchtung hegen konnte, diese Lehrer würden nicht den Würdigsten wählen. Ich kann das für meine Person wenigstens den Lehrern nicht zumuthen, daß sie so wenig Interesse für die Schule hätten, die sie doch zu vertreten haben, daß sie das nicht thäten.

Ich würde mir also erlauben für den Paragraph 4 folgende Fassung vorzuschlagen: "Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist der Lehrer und wenn an derselben Schule zwei Lehrer angestellt sind, der dienstälteste. Sind an einer Schule mehr als zwei Lehrer, oder unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schufen, dann wählen die Lehrer den Vertreter der Schule aus ihrer Mitte. " Der Schluß kann dann wieder bleiben: "Doch nehmen auch die Leiter der Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme Theil. "

Die Aenderung, die mein Antrag befürwortet, würde sich also nur auf jene Fälle beziehen, wo es sich um mehr als zwei Lehrer oder darum handelt, daß mehr als eine Schule dem Ortsschulrathe untersteht.

Oberstlandmarschall: Ich werde also den Antrag des Herrn Prof. Kittel zur Unterstützung bringen. Herr Prof. Kittel wünscht noch das Wort.

Prof. Kittel: Ich mochte mir noch, bevor der Antrag zur Unterstützung gebracht wird, eine Vervollständigung desselben erlauben. Es heißt dort: "Wenn mehrere Schulen dem Schulbezirke zugehören". Ich habe übersehen, daß der Fall eintreten konnte, daß z. B. zwei Schulen zu demselben Schulbezirke gehören und in jeder dieser Schulen nur ein Lehrer lehrt. Da würden auch zwei Lehrer sein und es wäre unter den ersten Fall zu subsumiren. Ich würde mir den Zusatz, die Vervollständigung erlauben: "Wenn mehrere Schulen, die jedoch mehr als zwei Lehrer haben... "

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Antrag zu vervollständigen.

Ich werde also den Antrag mit dem Zusatzantrag des Hrn. Prof. Kittel zur Unterstützung bringen. Er würde lauten: "§. 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist der Lehrer und wenn an derselben Schule 2 Lehrer angestellt sind, der dienstälteste. Sind an einer Schule mehr als zwei Lehrer oder unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, dann wählen die Lehrer den Vertreter der Schule aus ihrer Mitte; sind es zwei Schulen mit nur zwei Lehrern, tritt der dieustälteste ein. Doch nehmen auch die Leiter der Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme Theil.

Sn. sek. Schmidt (čte):

P. prof. Kittel navrhuje: §. 4. ať zní takto: "Zastupitelem školy v místní školní radě jest učitel, a když na té samé škole jsou dva učitelové, ustanoven jest nejstarší službou. Jestliže na jedné škole více dvou učitelův a jestliže více škol podřízeno jest místní školní radě, volí učitelé z jich středu zástupce této školy. Jsou-li dvě školy pouze s dvěma učiteli, vstoupí službou nejstarší; avšak učitelé řídící ostatních škol mají účastenství s hlasem poradním v jednáních ústavu, k němuž sami náležejí. "

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Geschieht. ) Ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Dr. Kosteletzky: In der Kommission hat sich bezüglich dieses Paragraphes nicht die geringste Meinungsverschiedenheit herausgestellt; er ist einstimmig und unverändert von allen Mitgliedern angenommen worden. Mittlerweile wurde eine Denkschrift des ständigen Lehrerausschusses vertheilt, in welcher diese Forderung gestellt wird und welche Herr Dr. Kittel sich angeeignet hat, in welcher urgirt wird, daß eine Wahl in diesem Falle eintrete, wenn mehrere Lehrer an derselben Schule fungiren und daß es nicht heißen soll: die Direktoren oder ersten Lehrer. In dieser Beziehung sehe ich durchaus nicht ein, was für die Schulen aus dieser Veränderung des Gesetzes Besseres hervorgehen konnte, weil ich voraussetze, daß der erste Lehrer oder Direktor auch der ältere, der erfahrenere Mann im Allgemeinen ist, also daß man zu ihm auch das Zutrauen haben kann, er würde ein richtiges Urtheil fällen. Es ist möglich, daß auch der jüngste ganz gut dazu befähigt sein konnte, aber im Allgemeinen kann man es doch nicht erwarten; nöthigensalls kann dieser auch aus anderweitigen Rückilchten in den Schulrath hineingewählt werden. In dieser Beziehung muß ich als Vertreter des eigentlichen Kommissionsantrages bei der ursprünglichen Fassung desselben bleiben. In Bezug darauf, was die wettere Veränderung anbelangt, kann allerdings der dienstälteste Leiter ganz natürlich an die Stelle treten, aber die Wahl auch in dieser Richtung, wenn mehrere Schulen eintreten, muß ich ablehnen, weil sie als Leiter aller anderen Interessen, welche die Anstalt betreffen, an den Verhandlungen Theil nehmen mit berathender Stimme.

Ich muß also als Vertreter des Commissionsantrags bei der ursprünglichen Fassung desselben beharren.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun über die Anträge abstimmen lassen und zwar zuerst über den Antrag des Prof. Kittel.

"Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist der Lehrer und wenn an derselben Schule zwei Lehrer angestellt sind, der dienstälteste. -

Sind an einer Schule mehr als zwei Lehrer oder unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, dann wählen die Lehrer den Vertreter der Schule aus ihrer Mitte; sind es zwei Schulen mit nur zwei Lehrern, tritt der dienstälteste ein; doch nehmen auch die Leiter der Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme Theil.

Sn. sek. Schmidt (čte: )

Pan prof. Kittl navrhuje: §. 4. nechť zní takto:

Zastupitelem školy v místní školní radě jest učitel, a když na té samé škole jsou dva učitelové, ustanoven jest nejstarší službou. Jest-li že na jedné škole více dvou učitelů a jest-li více škol podřízeno jest místní školní radě, volí učitelé z jich středu zástupce této školy. Jsou-li dvě školy pouze s dvěma učiteli, vstoupí službou nejstarší, avšak učitelé řídící ostatních škol mají účastenství s hlasem poradním v jednáních ústavu, k němuž sami náležejí.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Antrage des Herrn Prof. Kittel zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist in der Minorität. Ich werde nun den Antrag der Commission zur Abstimmung bringen. Er lautet (liest):,, Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter (der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Direktor oder erste Lehrer). Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schulen im Rang am höchsten stehenden, bei gleichem Rang der Schulen der dienstälteste Leiter dieser Schulen in den Ortsschulrath. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschulrathes mit berathender Stimme Theil. "

Sn. sek. Schmidt (čte: )

"Zastupitelem školy v místní radě školní jest ten, kdo školu řídí (učitel aneb jest-li několik učitelů při té škole ustanovených, ředitel školy aneb první učitel).

Jest-li pod místní radou školní postaveno několik škol, vstoupiti jest v místní radu školní učiteli řídícímu školu dle řádu nejvyšší, a jsou-li školy řádem sobě stejné, učiteli řídícímu službou nejstaršímu.

Avšak učitelé řídící ostatních škol mají učastenství s hlasem poradným v jednáních ústavu, jemuž sami náležejí. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Ref. Prof. Dr. Kosteletzfy (liest): "§. 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrath werden von der Gemeindevertretung gewählt. Wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben angehören, so wählt jeder der betreffenden Gemeinde-Vertretungen die nach dem Verhältnisse der direkten Besteuerung auf die betreffenden Gemeinden oder auf den betreffenden Theil der Gemeinde entfallende Anzahl von Vertretern in den Ortsschulrath.

Die Zahl dieser Vertreter beträgt mindestens drei, höchstens fünf und wird vom Bezirksschulrathe bestimmt, wobei dieser darauf Rücksicht zu nehmen hat, daß die Veriretung der verschiedenen Glaubensbekenutnisse im Ortsschulrathe gemacht werde.

Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch tritt nach drei Jahren die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder aus und zwar das erstemal nach erfolgter Auslosung; in der Folge haben stets jene auszutreten, welche bereits sechs Jahre im Schulrathe sind.

Die Wiederwahl ist zulässig. Außerdem wählt die Gemeindevertretung des Schulortes zwei Ersatzmänner. "

Hier sind einige bedeutende Aenderungen der ursprünglichen Regierungsvorlage von Seite der Kommission beschlossen worden.

Erstens: in Bezug auf den Umstand, daß, wo mehrere Gemeinden gemeinschaftlich den Ortsschulrath zu wählen haben, es leicht geschehen könnte, daß eine größere Gemeinde von mehreren kleineren in dieser Beziehung überstimmt wird, d. h. zu wenig Vertreter bekommt; oder umgekehrt mehrere kleine von der großen unbeachtet bleiben, also wieder von der größeren überstimmt werden, zumal auch Theile von Gemeinden, also eine unbedeutende Anzahl von Personen sich an der Wahl mit gleichem Stimmrecht betheiligen können.

Es erschien also geboten, statt der ursprünglichen Regierungsvorlage, welche darauf keine Rücksicht nahm, eben jene Aenderung eintreten zu lassen, wo es heißt: "es wählt jede der betheiligten Gemeindevertretungen die nach Verhältniß der direkten Steuern auf die betreffende Gemeinde oder auf den betreffenden Theil der Gemeinde entfallende Zahl von Vertretern in den Ortsschulrath. "

Die zweite Aenderung betrifft die Zahl der zu wählenden Vertreter.

In der Regierungsvorlage heißt es: "Die Zahl der Vertreter beträgt mindestens zwei, höchstens fünf. "

Es wurde aber, um ein entsprechendes Verhältnis in der Vertretung der Gemeinde zur Zahl der übrigen Mitglieder im Ortsschulrathe herbeizu-

führen (es ist darin der Lehrer, der Seelsorger, der Patron, vielleicht noch ein anderer einem anderen Religionsbekenntnisse angehöriger Vertreter), bestimmt, daß die Zahl mindestens drei, höchstens fünf sei, was nach Umständen der Bezirksschulrath zu bestimmen hat.

Die dritte Aenderung betras die Art und Weise des Austretens.

Es ist so bei allen Vereinen und Gesellschaften der Fall, wo Ausschüsse gewählt werden, daß diese nach einem bestimmten Zeitraume auszutreten haben.

Zuerst entscheidet das Loos, das zweitemal die Reihe der Jahre, welche die Mitglieder hinter sich haben.

Das wurde in die Vorlage aufgenommen.

Oberstlandmarschall: Wünscht der Hr. Berichterstatter der Minorität das Wort?

Dr. Pickert: Ja, ich bitte ums Wort.

Oberstlandmarschall: Der Hr. Berichterstatter der Minorität Dr. Pickert hat das Wort.

Berichterst. der Minorität Dr. Pickert: Ich erlaube mir zunächst ganz kurz darauf hinzuweisen, daß der wesentlichste Unterschied zwischen den Anträgen der Majorität und der Minorität im §. 5 darin liegt, daß die Minorität die sixe Zahl von 5 Abgeordneten der Gemeinde in dem Bez. -Schulrathe wünscht.

Ich brauche den §. wohl nicht vorzulesen, weil sich die Vorlage in den Händen der geehrten Herren Mitglieder des h. Hauses besindet.

Ich habe bereits in der Generaldebatte Veranlassung nehmen müssen, für die Minorität der Kommission gleichfalls das Recht in Anspruch zu nehmen, daß wir nicht im einseitigen Interesse Anträge stellen und vertheidigen, sondern alle Interessen berücksichtigen, welche bei der Schulfrage überhaupt in Betracht kommen.

Ich mußte mich dagegen verwahren, als ob Wir nicht das Interesse der Lehrer gleichfalls vertreten, und hoffe in der Debatte noch Gelegenheit zu sinden, dieses insbesondere zu betonen.

Bei diesem §. aber stehe ich nicht an, offen und unumwunden zu erklären, daß ich hier vorzüglich das Interesse der Gemeinde im Auge habe und insbesondere das Interesse der kleinen Landgemeinden.

Es dürfte unbestritten sein, insbesondere in diesem h. Hause, daß die Angelegenheiten der Volksschule in erster Instanz der Gemeinde angehören. Die Gemeinde ist es, die die Volksschule erhält. Die ganze Organisirung, welche in diesem Schulaussichtsgesetze niedergelegt ist, weist gleichfalls die Angelegenheiten der Schule in erster Instanz der Gemeinde zu. Schon daraus geht wohl deutlich hervor, daß die Gemeinde auch ein entscheidendes Votum für dieses Kollegium der Schulaufsicht erster Instanz, den Ortsschulrath haben müsse.

Es wird sich nun die Frage herausstellen, ob Wirklich nach der Regierungsvorlage oder nach der von der iRegierungsvorlage nur wenig ab-

weichenden Vorlage der Majorität das Interesse der Gemeinde in hinreichendem Maße gewahrt ist. Ich erlaube mir zunächst daraus hinzuweisen, daß sowohl die Regierungsvorlage, als den Antrag der Majorität eine alternirende Bestimmung trifft.

Nicht eine fixe Zahl von Abgeordneten soll von der Gemeinde in den Ortsschulrath entsendet werden, sondern nach der Regierungsvorlage 2-5, nach der Vorlage der Majorität der Kommission

3-5.

Ich erlaube mir nun aus die Schwierigkeiten, die daraus erwachsen und die Unzukömmlichkeiten, die sich ergeben würden, hinzuweisen.

Zunächst wäre es gewiß nicht wünschenswerth, daß der Bezirksschulrath, dem die Entscheidung darüber, ob 2, 3, 4 oder 5 Abgeordnete der Gemeinde in dem Ortsschulräthe sitzen sollen, zusteht, gleich damit seine Wirksamkeit beginnen sollte, daß er diese Frage erörtert.

Es ist meiner Ansicht noch schwer für den Bezirksschulrath gleich im Anfange, ehe die Verhältnisse allenthalben feststehen, diese Frage mit voller Befriedigung entscheiden zu können, abgesehen davon, daß es einen außerordentlichen Zeitaufwand in Anspruch nehmen würde.

Es scheint mir schon von vornherein das Prinzip, eine alternirende Bestimmung zu treffen, ganz und gar unzweckmäßig zu sein.

Es würde sich daher wohl zunächst nur darum handeln, welche fire Zahl ist die genügende ? Und in der Beziehung kann ich mit Befriedigung konstatiren, daß die Majorität uns, der Minorität, bereits wesentlich entgegen gekommen ist«

Die Majorität kann keinen Augenblick anstehen, zu bekennen, daß sie geradezu unser Prinzip, daß die Vertretung der Gemeinde im Ortsschulräthe das Entscheidende ist, daß daher also die Zahl noch größer sein müsse, selbst angenommen hat; denn welcher Grund könnte die Majorität bewogen haben, von der Regierungsvorlage abzuweichen und statt des Minimums von 2 Abgeordneten der Gemeinde 3 zu setzen?

Offenbar ist es nur die Erwägung, die Vertretungen der Gemeinde konnten von vornherein den offiziösen Vertretern, den mit Virilstimmen in den Ortsschulrath Eintretenden gegenüber in der Minorität sein.

Wenn ich mir nun vergegenwärtige, wie viele offiziöse Vertreter im Ortsschulräthe sitzen können, so komme ich dazu, daß die Gemeinde mindest 5 Abgeordnete im Ortsschulräthe haben müsse, wenn sie nicht von vornherein in der Minorität sein sollen.

Denn in den Ortsschulrath werben eintreten vor Allem ein Seelsorger derjenigen Glaubensgenossen, die sich in der Gemeinde in Majorität befinden.

Da es aber in dem §. 3 ausdrücklich heißt: "Sind die Seelsorger der der Schule zugewiesenen Jugend, " so wird es in nicht seltenen Fällen vorkommen, daß hier zu Lande neben dem katholischen Geistlichen noch ein protestantischer als Virilstimmberechtigter in den Ortsschulrath eintritt.

Es kommt dann dazu nach demselben §. der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinde; es kommt dann dazu der Patron oder dessen Stellvertreter; es kommt endlich hiezu der Lehrer und so haben wir 5 offiziöse Vertreter.

Würden wir also die Zahl der Gemeindeabgeordneten im Ortsschulräthe niedriger ansetzen, so würden wir bekennen, daß diese Vertretung der Gemeinde im Ortsschulrathe in der Minorität sein solle.

Ich glaube also genügend dargethan zu haben, daß in der That mindestens fünf gewählte Vertreter im Ortsschulräthe sein müssen, wenn sie nicht von vornherein bei den Entscheidungen nicht die maßgebende Stimme haben sollen.

Ich erlaube mir zur Unterstützung des Minoritätsantrages noch darauf hinzuweisen, daß diese Zahl nichts so außerordentliches sei; denn wir haben bereits ein ähnliches Institut.

Nach dem Gesetze über das Schulpatronat vom 13. Sept. 1864 haben wir au diesen Orten den sogenannten Schulausschuß, dem wichtige Funktionen bezüglich der Schule zugewiesen sind, und in diesem Schulausschuß sitzen 5 von der Gemeinde gewählte Abgeordnete.

Es scheint mir überhaupt, obwohl ich über diese Frage zunächst noch nicht entscheiden will, daß diese Funktionen des gegenwärtigen Schulausschußes früher oder später, aber gewiß nicht in gar so ferner Zeit auf den Ortsschulrath übergehen werden.

Es mögen vorläufig Bedenken dagegen obwalten und die Commission hat sich ihnen auch nicht verschlossen, sonst hätten wir uns die Freiheit genommen, schon jetzt mit Anträgen vor das Haus zu treten, aber jedenfalls glaube ich mit Sicherheit behaupten zu können, daß es nur eine Frage der Zeit ist; wenn das aber eintreten wird, wenn die Funktionen des Schulausschußes dem Ortsschulräthe Zugewiesen werden, so wäre es gewiß eine berechtigte Forderung, daß in dem Ortsschulrath dann mindestens ebensoviel Mitglieder, die von der Gemeindevertretug entsendet sind, fitzen, als sich gegenwärtig im Schulausschuße befinden.

Es scheint mir also, daß dieser faktische Zustand unseren Antrag der Minorität namhaft unterstützt.

Ich erlaubte mir überdieß bereits in der Generaldebatte darauf hinzuweisen, daß wir unsere Landgemeinden, denn nur um diese kann es sich hier handeln, nicht zu gering schätzen sollen.

Bezüglich der Städte wird es nicht bezweifelt werden, daß dort einesteils sich genügend viel Intelligenz finden wirb, um ein Kollegium von fünf für das Schulfach befähigten Männern, von Männern, die befähigt sein werben, zur Entscheidung über Schulangelegenheiten zu verhandeln - zusammenzustellen.


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