Úterý 22. záøí 1868

übereinstimmen, was er bereits gesagt hat und erlanbe mir nur noch die Frage, in welcher Weise sollen wir denn endlich dahin kommen, daß sich die Gemeinden mehr interessiren für das, wofür sie sich schon längst hätten interessiren sollen, als eben dadurch, daß wir sie in erhöhtem Maße daran theilnehmen lassen? Und das scheint mir auch, wie es der H. Berichterstatter der Minorität bereits entwickelt hat, das Richtige zu sein.

Ich gebe zu, es gibt viele Gemeinden, in denen es große Schwierigkeiten bereiten wird; aber sollen um deren Willen jene anderen Gemeinden, von denen der H. Berichterstatter schon gesprochen hat, um ihr wohl erworbenes Recht verkürzt Werden? Ich glaube nicht. In Erwägung aller dieser Umstände, und der von mir entwickelten Prinzipien sehe ich mich also veranlaßt, mich den Anschauungen der Minorität anzuschließen in derselben Weise, wie ich mich denselben bereits in den Kommissionsberathungen angeschlossen habe und erkläre nochmals, daß ich hiemit nicht gegen die Majorität gesprochen habe, sondern in allen übrigen Punkten recht gerne mit der Majorität stimmen werde.

Oberstlandmarschall: H. Schulrath Maresch hat das Wort.

Schulrath Maresch: Meine Herren! Erwarten Sie von mir in dieser wichtigen Frage nicht eine vorbereitete, studirte Rede, sondern eine schlichte Darlegung, wie sie eben ein Mann, der im Schulamte alt und grau geworden ist, ihnen bieten kann und der die Verhältnisse ebenso nimmt, wie er sie gesunden hat, ohne sich einer besseren Zukunft zu verschließen; ja der soviel, als an ihm lag, die Gewalt, die ihm die h. Regierung eingeräumt hat, dazu benützte, um die Zustände der ihm anvertrauten Schulen zu verbessern, und bemüht war, letztere aus jene Hohe zu bringen, wohin sie kommen sollen.

Vor allem anderen aber erlauben Sie mir, daß ich den Standpunkt bezeichne, den ich als Priester zu der Frage der Schulgesetzgebung einnehme und damit meine Theilnahme an den Arbeiten der vom h. Landtage ernannten Commission rechtfertige.

Es wird dem hohen Hause nicht unbekannt, sondern in Erinnerung geblieben sein, welch' gewaltige Aufregung in einzelnen Theilen der katholischen Bevölkerung Oesterreichs und in der Mehrzahl des katholischen Clerus sich gezeigt hat, als die konfessionellen Gesetze im h. Reichsrathe berathen wurden. - Auch heute noch ist diese Ausregung nicht verschwunden und eine große Verbitterung der Gemüther ist noch bei Vielen vorhanden. Gewiß ein großer Theil des Klerus von Böhmen sieht mit banger Sorge aus die heutige Verhandlung hin und nicht mit vollem Wohlwollen dürste er in der Mehrzahl seiner Glieder den Veschlüßen des hohen Hauses folgen.

Man besorgt nämlich von diesen Gesetzen alle möglichen Gefahren für die katholische Kirche und das gesammte Volk und glaubt sich darum berechtigt, einen Widerstand, wie wir ihn in der Jüngstzeit wahrnahmen, an den Tag zu legen.

Ich will nicht in Abrede stellen, daß ich selbst längere Zeit und zwar nicht nur während der Berathung jener Gesetze, sondern ganz besonders dann, als ein bekannter Nachklang denselben folgte, der Meinung war, ich werde kaum an der Durchführung des neuen Schulgesetzes mich betheiligen dürfen, ich werde vielleicht wohlthun, wenn ich mein Staatsamt niederlege u. mein Landtags-Mandat meinen Wählern zurückstelle. Ich habe beides nicht gethan, sondern habe abgewartet, bis die Durchführungsverordnung erscheint, um dann meinen Entschluß zu fassen. Ich habe jedoch nicht geglaubt, damit einen Widerstand gegen die Beschlüsse des hohen Reichsrathes entweder selbst üben zu wollen oder wohl gar irgendwo hervorrufen zu sollen, weil ich als Staatsbürger mich verpflichtet halte, den Gesetzen des Staates zu gehorchen (Bravo! Bravo!), und weil ich Treue unb Gehorsam meinem Monarchen angelobt habe (Bravo! Sehr brav!), ja ich hielt mich, nachdem die Sanction dieser Gesetze erfolgt war, verplichtet durch die That ihnen zu entsprechen. (Bravo!) Dabei habe ich geglaubt, es liege mir als Priester ob, die weisen Maßnahmen abwarten zu sollen, welche die obersten kirchlichen Vorstände etwa ergreifen, um auf verfassungsmäßigem Wege das ihnen unliebe, das Verhältnis der Kirche zur Schule normirende Gesetz abändern zu machen, während ich selbst mich verplichtet hielt, ununterbrochen unb ruhig und unbekümmern um die Strömungen der Gegenwart an dem Wohle der Schule und des Volkes durch die Schule weiter zu arbeiten. (Bravo!)

Dieß der Standpunkt, den ich für meine Person in dieser Frage einnehme.

Ich habe seitdem als Schulmann und Staatsbürger sehr sorgfältig den Gesetzentwurf über die Schulaufsicht in Erwägung gezogen, den das hohe Ministerium diesem hohen Hause zur Berathung unterlegte.

Und gerade der Inhalt dieser Gesetzvorlage bestimmte mich, nicht nur dem Auftrage des hohen Hauses, das mich in die Kommission für die Schulaufsicht berief, nachzukommen sondern auch bei dieser Kommission nach bester Kraft und bestem Gewissen die Rechte zu wahren, die in der Schulaufsicht nach meiner Uiberzeugung jedem Einzelnen zustehen und dabei dem Staate zu geben, was des Staates, der Kirche, was der Kirche und der Gemeinde, was der Gemeinde ist. (Bravo!) Dieß war der Standpunkt, den ich in der Kommission eingenommen habe, und der Majorität, welche sich in diesen Beratungen herausstellte, schloß ich mich denn mit vollster Überzeugung an.

Beide dem hohen Hause nun mehr vorliegenden Vota der Schulkommission, das Minoritäts- wie das Majoritäts-Votum, sprechen sich dahin aus, daß die Gesetzesvorlage eine zeitgemäße und zweckmäßige sei und auch ich stimme und stimmte ununterbrochen dieser Ansicht bei; ja gleich bei Der Eröffnung der ersten Sitzung der Kommission äußerte ich mich dahin, daß ich dieser Gesetzesvorlage beistimmen könne, weil in derselben Rücksicht und Bedacht genommen sei auf alle die Faktoren, in deren Hände das Wohl der Schule gelegt werden muß, wenn die Schule gedeihen soll; in die Hände jener Faktoren, sage ich, die sich notwendigerweise an den Ausführungen dieses Gesetzes betheiligen sollen und betheiligen müssen, weil jedes Zerwürfnis und jeder Streit um die Kompetenz in der Erziehung und Bildung der Jugend nachtheilig ist, mag er im Haushalte der Familie, oder aber in der Schulgemeinde, oder im größeren Schulbezirke, oder endlich in der Landesschulbehörde Platz greifen. Nur dort, wo die Kräfte einheitlich zusammen wirken, gedeiht jede gute Sache; wo das Starke mit dem Zarten sich paart, da klingt es wohl - sagt der Dichter. Die Anbahnung des gewünschten Einklanges, die Feststellung der Kompetenzen aller zur Hebung der Volksschule berufenen Faktoren, finde ich in diesem Gesetzentwurfe vertreten. Ich bin Der Meinung, daß die Familie, die doch Gott ein-gesetzt hat, uns ein Vorbild für die Aufsicht und Leitung der Schule durch den Staat und die Kirche

- der größten Familie - gebe. Wie in der Familie der Vater und die Mutter berufen sind, sich an der Erziehung der Jugend zu betheiligen, so dort der Staat und die Kirche, diese beiden großen Faktoren, die ebenfalls Gott gesetzt hat zur Erziehung der Menschheit und zur Forderung seiner höchsten Zwecke und weisesten Absichten mit derselben. Wenn wir diesen Standpunkt verrücken, dann kann nicht Heil und Wohlfahrt für die Schule, folglich auch nicht für die Jugend, nicht für das Volk, nicht für Staat und Kirche, nicht für die Menschheit daraus hervorgehen. Frage ich aber, was kommt der Mutter in der Familie zu und was kommt dem Vater?

-  so ist hier sehr bald und leicht die Antwort gegeben; die Beachtung des täglichen Lebens bietet dieselbe. Während nämlich die Mutter die Aufgabe hat, das Gemüth des Kindes zu entwickeln und Frömmigkeit, Gemüthlichkeit und Menschenliebe in dem Herzen ihres Sprößlinges zu pflegen, zu nähren und den in ihm hiefür liegenden Keim zum fruchtbringenden Bäumchen zu treiben, liegt es dagegen dem Vater ob, auf das Erkenntnißvermögen seines Kindes zu wirken, für dessen Ausbildung durch den Unterricht Sorge zu tragen und seine Bestimmung festzustellen. Die Mutter würde sehr fehlen, wenn sie dem Vater dieses Anrecht, dieses naturgemäße Anrecht verweigern oder beschränken wollte; aber eben sosehr würde meinem Erachten nach der Vater im Irrthum und Unrecht sein, wenn er der Mutier gar keinen Einfluß auf die individuelle Bildung des Kindes und keine Beeinflußung in der vorzüglich ihm zustehenden Thätigkeit gestatten wollte, weil bei der Ausbildung des Kindes und der Bereicherung mit nützlichen Kenntnissen eine fortgesetzte, harmonische Einwirkung beider Aeltern stattfinden soll. Beide durchdringen sich geistig, beide helfen einander, beide fördern dasselbe Ziel - beide in hervorragender, aber keiner in ausschließlicher

Weise. Darin besteht nach meiner Ansicht die Aufgabe und Richtung der Thätigkeit von Vater und Mutter in der Erziehung ihrer Kinder.

Uebertrage ich diese meine Ansicht auf das Verhältnis zum Staate und zur Kirche, so wird sie, glaube ich, wenigstens vor den Augen einer nüchternen, vorurtheilsfreien Kritik ebenfalls bestehen dürfen. Zu meinem Vergnügen finde ich dieses Verhältnis zwischen Staat und Kirche sowohl in dem Gesetzentwurfe und nicht minder in dem Majoritätsvotum vertreten. Es wird darin der Kirche jener Theil des Unterrichtes zugewiesen, welcher ganz besonders die Gemüthsbildung beabsichtigt, der Religionsunterricht und die religiöse Erziehung, während der Staat sich vorbehält, durch seine Organe auf die intellektuelle Bildung und Aneignung derjenigen nützlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie die verschiedenen Lebensberufe bedürfen, zu wirken.

Allein wenn man der Kirche in engherziger Weise den Einfluß beschränken wollte und sagen möchte: Ja, du darfst nun einmal ganz und gar nichts Anderes thun. als bloß die Gemüthsbildung durch Religionsunterricht besorgen, du darfst weder rathend noch helfend bei sich bietender Gelegenheit im Schulrathe der Gemeinde, oder des Bezirkes durch deine Vertreter ein Wörtlein über den anderweitigen Unterricht sprechen, so würde dasselbe Verhältnis eintreten, in welches in der Familie die Mutter käme, welcher der Gatte und Vater jeden Einfluß auf die intellektuelle und Berufsbildung der Kinder über die Grenze der Gemüthsbildung hinaus verweigern wollte. Die Kinder würden es büßen; so würde gleichmäßig im Staate die Schule unter einer solchen Beschränkung der Seelsorger leiden. Ich weiß sehr wohl, was das Reichs-Schul-Gesetz vom 25. Mai 1868 im zweiten Paragraph sagt: nämlich daß der Kirche als solcher ein Einfluß auf die didaktische Leitung der Schule und überhaupt auf den eigentlichen Schulunterricht außer dem in der Religionslehre nicht gestattet ist; das weiß ich sehr wohl; allein wenn man unter den einzelnen Gliedern des Ortsschulrathes nur dem Seelsorger nicht erlauben wollte, über den Schulunterricht und seinen Erfolg ein Gutachten abzugeben, wie wollte derselbe überall und ganz besonders dort gedeihen, wo den übrigen Gliedern des Ortsschulrathes in besonnener und umsichtiger Weise ein Urtheil darüber abzugeben nicht wohl möglich ist?

Meine Herren, wir haben ja nicht lauter Städte mit einer gebildeten Bevölkerung im Lande, wir haben in Böhmen 10, 000 Gemeinden und 4000 Volksschulen, aber wir können nicht sagen, daß bereits überall das richtige Verständnis des Werthes der Schule und des Unterrichtes vorhanden sei. Wenn man daher dem Seelsorger als Mitgliede des Ortschulrathes eine Beurtheilung des Schulunterrichtes durchaus nicht gestatten wollte, dann würde man sehr fehlen, das hieße geradezu einen Stand von jedem Einfluß auf das Wohl der Bevölkerungdurch die Schule ausschließen und seine Wirksamkeit auf ein sehr enges Gebiet in der Volksbildung begränzen.

Das kann die Reichsgesetzgebung nicht gewollt haben; sie wollte nach meiner Ansicht bloß die Beeinflußung der Unterrichtsgesetzgebung von oben herab beschränken, und der Meinung vorbeugen, als hätte der Episkopat eine bestimmte Cooperation mit der Staatsgewalt aus die Schulgesetzgebung in den sogenannten weltlichen Lehrgegenständen der Volksschule zu üben und die Durchführung der bestehenden Unterrichtsgesetze zu besorgen.

Das ist, glaube ich, der Tenor des Gesetzes vom 25. Mai 1868. Dasselbe besagt bloß: es ist der Kirche als solcher nicht gestattet, das Volksschulwesen zu leiten, und wird daher der Kirche im Großen und Ganzen verweigert, auf gesetzliche Maßnahmen, welche den literarischen Schulunterricht betreffen, Einfluß zu üben. Damit hat die Reichsgesetzgebung zur Beruhigung der öffentlichen Meinung, als sei der Einfluß der Kirche auf den Unterricht nachtheilig, feste Grenzen ausgestellt.

Allein wollte man behaupten, der Priester als solcher dürfe gar keinen Einfluß auf den Unterricht nehmen, auch dann und darum nicht, wenn er als von seinem Oberhirten bestellter Vertreter in einer Kirchengemeinde steht, oder als eines der Mitglieder eines Gemeindeschulrathes fungirt, weil er dem Priesterstande angehört, und sei deßhalb zum absoluten Stillschweigen verurtheilt, wenn man Schul- und Unterrichtsfragen behandelt, dann wäre es allerdings so, als wollte man sagen: zwar verstehst du den Unterricht zu beurtheilen, aber wir bedürfen deines Rathes nicht, es wird besser sein, du schweigst. Wenn man aber dem Priester und Seelsorger in dem Gemeindeschulrathe eine solche Stellung gäbe, dann, meine Herren, weiß ich nicht, ob ein Seelsorger sich an dem Ortsschulrathe betheiligen würde; dann besorge ich, daß ihm kaum gestattet werden wird, in den Ortsschulrath einzutreten. Man kann alsdann sagen, ist eine Einflußnahme auf Den literarischen Schulunterricht dem Seelsorger nicht gestattet, dann mag er auch von der anderweitigen Betheiligung ausgeschlossen bleiben. Im Ortsschulrathe handelt es sich aber nicht um eine Unterrichtsgesetzgebung, der Unterrichtsplan eben so wie das Unterrichtsziel sind vorgeschrieben, die Schulbücher werden ebenfalls vom Staate vorgeschrieben, auch die Unterrichtsmethode ist vom Staat vorgeschrieben, denn die Lehrer werden an einer Staatslehranstalt für ihren Beruf herangebildet; im Ortsschulrathe handelt es sich demnach nur um einzelne auf die Schulbildung der Ortsschuljugend zu ertheilende Rathschläge, um die Beurtheilung, ob die Entwickelung der Kinder durch den Schulunterricht eine genügende sei, ob die Schüler für den künftigen Lebensberuf hinlänglich vorgebildet sind, oder aber ob die Bildung blos eine mechanische sei, welche ihnen die Volksschule gegeben hat.

Weil das Minoritätsgutachten dem Seelsorger nur einen unzulänglichen Einfluß auf die Ortsschule gestatten will, konnte ich mich zu seiner Annahme nicht entschließen, sondern habe mit der Majorität der Schulkommission geglaubt, das Reichsgesetz vom 25. Mai schließe kein Mitglied des Ortsschulrathes, daher auch den Seelsorger nicht aus, auf den Gesammtunterricht der Ortsschuljugend einen wohlthätigen Einfluß zu üben.

Ich glaube demnach, meine Herren, daß, wenn man bei Bestimmungen über die Beaussichtigung der Schule auf das Aeußerste gehen will, wir der Sache keinen guten Dienst leisten, sondern wenn man die Auslegung des Unterrichtsgesetzes vom 25. Mai, wie ich angedeutet habe, im Sinne der Minorität des Ausschusses gelten lassen wollte, daß wir der Volksschule, ja der ganzen Volksbildung einen großen Schaden zufügen würden.

Gerade in der Verbindung, in der innigen Verbindung mit der Seelsorgsgeistlichkeit, im Frieden, wie einer der Herren Vorredner betont hat, in dem Frieden, der unter den Faktoren bestehen muß, welche die Volksschule des Ortes zu leiten und zu überwachen haben, wird die Entwickelung des Unterrichtes gedeihen. Hierin theile ich die Ansicht des Herrn Vorredners von der Minoritätspartei. Dagegen bin ich der Ansicht, die auch von ihm beantragte Ausschließung des Ortsseelsorgers werde der Erisapsel sein, den man in die Schulgemeinden werfen und der nicht zum Frommen der Volksschule beitragen wird.

Das ist meine Uiberzeugung. Ich nehme keinen idealen Standpunkt in der Beurtheilung der Sachlage ein. Mein Standpunkt ist ein ganz nüchterner praktischer Standpunkt. Ich kenne das Leben der Volksschule. Seit 38 Jahren bin ich Schulmann, und habe in dieser Zeit mit aller Liebe das Ideal zu verwirklichen gestrebt, das mir als jungen Priesterzöglinge vorgeschwebt und mein Herz mit glühender Begeisterung für die Bildung der Jugend erfüllt hat. Ich habe durch die Schule für das Volk gearbeitet (sehr gut!!) und man wird nicht sagen dürfen, ich hätte es nicht redlich gethan. Ich berufe mich auf das Votum des ganzen Sandes. (Sehr gut!) Aber, meine Herren, wenn sie mir zuerkennen, daß mein Urtheil ein nüchternes und vorurtheilfreies ist, wenn sie mir zugestehen, daß mein Urtheil auf die Beachtung der thatsächlichen Verhältnisse gestützt ist, wenn sie mir zugeben, daß Liebe für das Volk und die Schule mich drängte und noch drängt, meinem Amte mit Eifer obzuliegen, dann bitte ich auch mein Votum, das mit dem der Majorität zusammenhängt, zu beachten und demselben Rechnung zu tragen. Ich wiederhole es noch einmal, ehe sie einen Beschluß darüber fassen werden, daß ich wünsche, daß Alle, Alle, welche berufen sind, das Wohl der Schule zu fordern, und wahre Jugendbildung zu erzielen, sich daran betheiligen mochten, und daß kein Mann davon zurückstehen müsse. Einst rief der englische Seehelb Nelson vor Trasalgar; "England erwartet, daß Jedermann seine Schuldigkeit thue!" und der herrlichste Sieg folgte feinem Worte. Auch wir dürfen sagen, und gerade dieser h. Vertretungskörper ist berufen zu sagen: Böhmen erwartet, daß Jedermann seine Schuldigkeit thue! - Oesterreich erwartet dasselle von uns, ja von jedem einzelnen Manne, der in sich den Beruf fühlt, für die Schule zu wirken. Darum wolle das hohe Haus in dieser Frage die größte freiheitliche Bewegung gestatten und sollen alle kommen, welche Bildung, Sinn und Beruf und Gesittung haben, sie sollen alle kommen, sich zu beteiligen an der Ausführung dieses Schulgesetzes.

Ich erlaube mir noch auf eines hinzudeuten, das vielleicht zur Klärung der Schulfrage nach Außen und zur Vermittlung und Versöhnung mit der Gesetzesvorlage, die unserer Beratung unterzogen werden Soll, beitragen könnte. Es wurde schon von einem der H. Vorredner gesagt, daß man jenes Reichsgesetz das Gesetz über die Emanzipation der Schule von der Kirche genannt hat. Ja, das Ausführungs- oder vielmehr Durchführungs gesetz nannte mau ebenfalls so; ich aber habe bis jetzt diesem Gesetzentwurfe einen andern Namen gegeben und zwar besonders seit dem Augenblicke, wo diese Regierungsvorlage über die Schulaufsiche vor meine Augen kam, nannte ich sie: Gesetz zur Emanzipation der Seelsorger von den Lasten der Schule und eine Emanzipation ihrer Verantwortlichkeit. Würde man auf gegnerischer Seite dieses Gesetz richtig erfassen, glaube ich, man würde es ungleich milder beurteilen. Was enthält doch diese Gesetzvorlage in ihrer Wesenheit? Nimmt sie der Kirche wesentliche Rechte? Ich meine nicht; fordert sie die Bildung des Volkes? Ich behaupte ja. Sehen wir auf die bisherige Schulgesetzgebung hin! Bis jetzt und zwar selbst bis zum heutigen Tage, also durch ein ganzes Jahrhundert war der österreichische Schulkoder die sogenannte politische Schulverfassung. Die Studien-Hof-Kommission in Wien, an deren Stelle das österreichische Unterrichts-Ministerium getreten ist, war die oberste Regierungs- und Schulbehörde, das gegenwärtige System ist demnach kein neues. Unter der Studienhofkommission leiteten die Guderien, in neuerer Zeit die Statthaltereien das Schulwesen und bestimmten und draugen auf die genaueste Ausführung der bestehenden Verordnungen und Gesetze. Diese Leitung wird durch den k. k. Landesschulrath künstig erfolgen. In der ganzen politischen Schulverfassung finden wir auch nicht eine Verordnung, die von Seiten der Kirche erflossen wäre; dagegen lauter Gesetze, theils von Landes-Gubernien, theils von Landes-Regierungen, theils von der k. k. Studien-Hof-Kommission erlassen. In der Schulleitung war der Wirkungskreis der Konsistorien bisher ein sehr beschränkter. Es bestanden zwar k. k. Diözesan-Schulen-Oberaufseher, allein diese Winden über Anträge der Statthalterei von Sr. Maj. dem Kaiser ernannt. Nach der Regierungsvorlage sollen Der Landesschulbehörde zwei geistliche Vertreter der Kirche und zwar solche, welche des Vertrauens des Episkopats sich erfrenen, an der Leitung des Schulwesens jedes Landes berechtigten Antheil nehmen. Darin finde ich eine Erweiterung der Wirksamkeit des Episkopates. Das ist eine größere Berechtigung, als die politische Schulverfassung bisher gestattete. (Sehr gut!) Die Schuldistriktsaufseher konnten ebenfalls nur mit Zustim mung der Regierung von Bischöfen ernannt werden. Der Schuldistriktsaufseher war faktisch nur ein Regierungsbeamter, dessen Amt mit dem bischöflichen Vicariatsamte vereinigt war. Wenn das Schulwesen unter diesen Bestimmungen nicht nach Wunsch gedieh, so lag dieß in der Natur der Sache.

Ein Priester konnte erst dann Schuldistriktsaufseher werden, wenn er eine wohl dotirte Pfründe besaß, an welcher sich auch ein Caplan oder deren zwei befanden; denn das Amt trug ihm eben nichts, wohl aber verursachte es ihm viele Mühe, großen Zeitverlust in der Seelsorge durch die vielen Schreibereien und war überdieß noch mit einer nicht geringen Verantwortung verbunden.

Dasselbe galt auch in gewisser Beziehung bei den Schuloberaufsichten, und ich versichere das hohe haus es war kein angenehmes Amt, Schuloberaufseher zu sein, ohne einen aus Staatsmitteln bezahlten Schreibgehilfen zu haben. Auch die mit Der Schuloberaufsicht verbundenen Geschäfte waren nicht gering, sondern zahlreich.

Wenn ein Pfarrer endlich das Schuldistriksamt überkam, war er in der Regel schon ein älterer Mann, ihm waren bei seinen sonstigen Berufsarbeiten die eigentlichen Schulangelegenheiten mehr oder weniger fremd geworden, und er nicht, was man sagt, auf dem Laufenden der Ideen; er war nicht bekannt mit den neuesten Erscheinungen der Schulliteratur und der Schulgesetzgebung anderer Staaten und konnte demnach um so weniger das Schulwesen feines Distriktes bedeutend heben, als es ja gar nicht abweichen durfte von den gesetzlichen Bestimmungen. Die Schulenober- wie die Schuldistriktsaufsichten waren sehr beschränkte Wirkungskreise. Auch die Schul-Inspekzionen hatten ihr Mißliches. Wer waren denn die Inspizierten Schulvorsteher? Es waren Kollegen und Amtsbrüder, mit denen sich zu verfeinden man keine große Lust hatte. (Sehr gut!) Daraus wird ersichtlich, daß das Amt und die Stellung sehr oft odios und mit vielen Unannehmlichkeiten verbunden war. Die Bestimmungen der Regierungsvorlage entheben den Klerus von der Last der Schuldistriktsaufsicht, welche von Männern verwaltet werden wird, die ganz unbeirrt durch Nebengeschäfte und persönliche Verhältnisse sich ganz dem Amte widmen können. Gewiß ein großer Fortschritt für das Gedeihen der Schule!

Gleich schlimm war nach den Bestimmungen der polit. Schulverfassung der Ortsseelsorger daran. Er war erst Pfarrer, dann Oekonom, welcher für sich und seinen Kaplan den Lebensunterhalt gewinnen mußte, endlich sollte er auch Vorstand und Leiter einer oder mehrerer Schulen in der Pfarrgemeinde sein, und die damit verbundenen nicht selten auf seine seelsorgliche Wirksamkeit einen störenden, selbst nachtheiligen Einfluß übenden Pflichten erfüllen. Bald war er berufen, für die Flüssigmachung des Gehaltes der Lehrer zu sorgen; er war gehalten dahin zu wirken, der armen Lehrerswitwe, die das Gesetz auf die Armenkassa angewiesen hatte, die Unterstützung flüssig zu machen; er War verpflichtet, die im Schulbesuche nachlässigen Kinder dem Ortsvotstande anzuzeigen und Dann dem Bezirksamte, wenn jener nicht genug Einfluß auf die Nachlässigen übte. Dadurch entstanden aber sehr viele Verdrießlichkeiten für ihn. Die Aeltern der im Schulbesuche nachlässigen Kinder, die dem Bezirksamte zur Bestrafung angezeigt wurden, hatten deßhalb, da sie gewöhnlich Menschen von geringer Bildung waren, gewiß nicht einen großem Grad von Liebe zu ihrem Seelsorger, sondern alle Fehler, die er etwa einmal im Leben begangen, wurden auf dem Wege zum Bezirksamte und zurück besprochen und der Seelsorger einer harten Kritik unterworfen.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe soll der Seelsorger von allen diesen Lasten befreit sein. Der Ortsschulrath ist es, der gemeinsam mit ihm zu sorgen hat für das Gedeihen der Ortsschule.

Auf dem Seelsorger wird nur der ihm als Mitglied des Ortsschulrathes lastende Theil der Verantwortung bezüglich der Ortsschule liegen, er kann freier und mehr ungehindert als bisher in der geistlichen Seelsorge wirksam sein. Das ist gewiß ein weiterer Fortschritt, den die neue Schulgesetzgebung vor der bisherigen anstrebt.

Hiezu kommt, daß der Einfluß eines eifrigen, von Liebe für seine Gemeinde durchdrungenen und geliebten Seelsorgers auf die Schule immer und jederzeit ein sehr großer sein und bleiben wird, während die Schule durch einen pflichtvergessenen nicht ferner wie bisher geschädigt werden kann, weil dann die übrigen Glieder des Ortsschulrathes den erforderlichen Einfluß auf Schule und Unterricht üben können und üben werden.

Daraus ergibt sich denn, daß das neue Gesetz wirklich eine Emanzipation des Klerus von der Verantwortlichkeit und von den Lasten der Schule sei, und keineswegs der Achtung und dem Ansehen der Seelsorger derogirt. (Rufe: Sehr gut! Richtig!) Darum glaube ich von meinem Standpunkte dieses Gesetz begrüßen zu sollen, und hege die Hoffnung, daß, wenn die Regierungsvorlage von dem hohen Hause angenommen und sodann durchgeführt und derselben nicht Opposition gemacht wird, daß dann die Volksschulen mehr gedeihen werden als sonst. (Rufe: Sehr gut!) Wenn aber, meine Herren, in so vielen Blättern der Seelsorgs-Klerus wegen seiner Schulwirksamkeit übermäßig getadelt worden ist, wenn die mannigfaltigen Mängel der Volksschule ihm einzig und allein zur Schuld gelegt wurden, wenn das Zurückbleiben hinter den Schulen der Nachbarstaaten nur auf seine Schultern gelegt wurde, so ist dieß ein Unrecht, weil der Seelsorgsklerus im großen Ganzen dieses Zurückbleiben nicht verschuldet hat.

Jeder Stand hat seine besseren und minder guten Mitglieder, das gilt auch vom Priesterstande. Der Staat hat das Seinige nicht gethan, die Schulgesetzgebung lag in des Staates Hand, durch diese Gesetzgebung war die Entwickelung der Volksschule wesentlich gehindert. Uibrigens ist es ein Schlagwort der Zeit, oder doch nur eine Phrase, Wenn man sagt, daß das österreichische Schulwesen oder vielmehr das in Böhmen gar so niedrig stehe, gar so schlecht bestellt sei. Die gering dotirten Lehrer haben mit ihren Seelsorgern im großen Ganzen treu und gewissenhaft ihre Pflicht erfüllt und bei ihrem kargen Brode geleistet, was zu leisten ihnen oblag. Es ist Pflicht des Schulrathes, die Chre der Lehrer zu wahren (Bravo!) und ebenso dem Seelsorgeklerus, der sich an der Hebung der Schule betheiligt hat, ein ehrendes Wort zu sprechen. (Bravo!) Wenn aber in jüngster Zeit viele Glieder des Clerus dadurch, weil sie glaubten, ein ihnen wirklich zustehendes oder ein vermeintliches Recht auf die Schule werde ihnen entzogen, in große Aufregung geriethen, so ist das eben menschlich! Wollen wir uns vor Einem hüten, daß wir nicht den Seelsorger ganz von der Schule trennen; sondern wollen Sie, meine Herren! hierin dem Votum der Majorität beistimmen und ich bin überzeugt, daß das Schulgesetz eine vortreffliche Wirkung haben wird. Die Regierung wird nicht zurückbleiben mit weiteren Gesetzen, sie wird auch jene Maßregeln ergreifen, ohne die es nicht möglich ist (auch wenn das Gesetz noch so gut wäre), die gewünschte Leistung in der Volksschule zu erzielen, nämlich eine bessere Dotirung der Lehrer! Und darum werde ich für das Majoritätsvotum stimmen, das ich ihnen auch zur Annahme empfehle! (Rufe: Bravo! Sehr gut!)

Oberstlandmarschall: Es sind noch für die Generaldebatte eingeschrieben: Herr Dr. Klepsch und Herr Abg. Stöhr; beide gegen die Majorität. Ich ertheile dem Herrn Dr. Klepsch das Wort.

(Rufe; "Schluß, Schluß!")

Oberstlandmarschall: Es ist Schluß der Debatte beantragt. (Rufe: "Nein, Schluß der Sitzung!")

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ist Schluß der Debatte beantragt? (Rufe:,, Ja, Schluß der Debatte!") Ich ersuche also die Herren, welche für den Schluß der Debatte stimmen, die Hand zu erheben! (Geschieht. ) Angenommen.

(Rufe: "Generalredner!" )

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wird Etwas gewünscht?

Abg. Steffens: Ich glaube, (Ew. Durchlaucht, daß nachdem jetzt der Schluß der Debatte angenommen ist, und noch zwei Redner gegen den Majoritätsantrag eingeschrieben sind, diese Beiden einen Realredner wählen sollten!

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich hatte


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