Úterý 22. záøí 1868

dem Herrn Dr. Klepsch bereits vor Schluß der Debatte das Wort ertheile, also muß er auch Sprechen! Dann folgt der Generalredner, oder eigentlich, da nur noch ein Redner eingeschrieben ist, so folgt Hr. Stöhr.

Abg. Dr. Klepsch: Der Zweck des vorliegenden Gesetzentwurfes ist offenbar der, das Gesetz vom 25. Mai d. J. (Rufe "laut") über die Trennung der Schule von der Kirche zur Durchführung zu bringen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte lauter.

Abg. Dr. Klepsch: In der That wird durch diesen Gesetzentwurf die Leitung und Ueberwachung des Volksunterrichtes, welcher bisher vorzugsweise in der Hand des Seelsorgers, des Schuldistriktsaufsehers und des Konsistoriums, das ist in den Händen der Kirche lag, an neue Schul-Behörden übertragen.

Das ist aber nicht genug. Es kommt im Gegentheile jetzt erst darauf an, in welche Stellung die Vertreter der Kirche fortan zu der neuen Schulbehörde treten werden. Und diese Stellung ist es eben, von der ich sage, daß sie dem in dem Gesetze vom 25. Mai ausgesprochenen Grundsatze der Trennung der Schule von der Kirche nicht entspricht.

Nach dem vorliegenden. Gesetzentwurfe werden die Vertreter der Kirche Sitz und Stimme haben im Ortsschulrathe, im Bezirksschulrathe und im Landesschulrathe, das ist in eben jenen Kollegien, deren Ausgabe es sein wird, nicht nur für die materiellen Bedürfniße der Schule zu sorgen, sondern den gesammten Volksunterricht zu leiten und zu überwachen.

Die Vertreter der Kirche werden als Mitglieder dieser Kollegien vollständig an dem weit tragenden Einfluße participiren, welcher diesen Körperschaften durch den Gesetzentwurf zugestanden wird auf die Schuldisciplin, auf die Besetzung der Lehrerstellen, auf die Einführung von Lehrmitteln, auf die Fortbildung des Lehrerstandes, u. dgl. mehr.

Sie werden also als Mitglieder dieser Kollegien wieder in die Lage kommen, den gewohnten Einfluß aus die Angelegenheiten der Schule auszuüben, u. ich glaube um so gewisser, als ihnen, gegenüber den übrigen Mitgliedern der Schulbehörde ganz gewiß eine größere Vertrautheit mit den Geschäften zu Statten kommen wird, und nicht zu läugnen ist, daß die materielle Abhängigkeit, in welcher der Lehrer in vielen Ortschaften von dem Pfarrer steht, trotz der anerkennungswerthen Haltung, welche der Lehrerstand im Allgemeinen gegenüber den konfessionellen Gesetzen eingenommen hat, doch zu groß ist, als daß nicht zu befürchten wäre, daß der Lehrer in Gegenwart des Pfarrers nur zu häusig vorwiegend den Interessen der Kirche dienen werde.

Ich glaube nicht zu viel zu behaupten, wenn ich sage, daß durch den Gesetzentwurf der Absicht des Gesetzes vom 25. Mai nicht entsprochen wird und ich kann es nicht verschweigen, daß ich es um so mehr bedauern muß in einer Zeit, in welcher wir noch nicht das Anathema vergessen haben, welches die päpstliche Allokution über unsere Verfassung und die konfessionellen Gesetze ausgesprochen hat, in welcher wir von Tag zu Tag erinnert werden an jene bischöflichen Hirtenbriefe, in welchen von österr. Staatsbürgern dem österr. Volke die Wirkungslosigkeit österreichischer Staatsgesetze gepredigt wird. (Bravo! Bravo!)

Wenn ich den Gesetzentwurf mit dem konfessionellen Gesetze vom 25. Mai vergleiche, so kann ich nicht umhin es auszusprechen, daß er ein Rückschritt ist.

Ich habe gesagt, daß der vorliegende Gesetzentwurf mit dem Gesetze vom 25. Mai nicht in Einklang stehe. Denn wenn in diesem Gesetze §. 2 ausdrücklich gesagt wird, daß unbeschadet des Aussichtsrechtes des Staates, der Kirche die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen zugestanden werden solle und ganz positiv gesagt wird, daß die Kirche fortan keinen Einfluß auf den Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen besitzen solle, und wenn nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe die Vertreter der Kirche im Ortschulrathe, im Bezirks- und Landesschulrathe in den Sitzungen ihr Votum abgeben und überhaupt participiren sollen an Entscheidungen über die sämmtlichen Angelegenheiten des Volksschulunterrichtes, so scheint es denn doch klar zu sein, daß der vorliegende Gesetzentwurf im Widerspruche steht mit dem Gesetze vom 25. Mai, daß dieser Gesetzentwurf den Vertretern der Kirche Rechte wieder einräume, welche ihnen im Gesetze vom 25. Mai bereits entzogen, wurden, daß durch den vorliegenden Gesetzentwurf dem h. Landtage zugemuthet wird, das Reichsgesetz vom 25. Mai, wenn nicht ganz so doch theilweise, zu beheben.

Und ich glaube, daß der hohe Landtag dazu nicht berechtigt ist, ohne seine Kompetenz zu überschreiten.

Um nun diesen Widerspruch zwischen der Regierungsvorlage und zwischen dem Gesetze vom 25. Mai zu lösen, hat die Commissionsminorität, nachdem schon einmal der Grundsatz festgehalten werden sollte, daß der Vertreter der Kirche überhaupt in den Ortsschulrath und in den Bezirksschulrath eintreten darf beantragt, wenigstens den Wirkungskreis des Vertreters der Kirche im Schulrathe soweit einzuschränken, daß er im Einklange mit dem Gesetze vom 25. Mai steht, und insoferne, glaube ich, ist die Kommisstonsminorität durchaus korrekt vorgegangen.

Und nun noch eins.

Die Volksschule ist ein Institut, welches vor allem die Gemeinde zu erhalten hat, an deren Gedeihen die Gemeinde das höchste Interesse besitzt, welches im eigentlichsten Sinne der Gemeinde selbst gehört und insoferne sind zweifellos die Angelegenheiten des Volksschulwesens Gemeindeangelegenheiten und ich glaube, es ist konsequent, daß den Vertretern der Gemeinde im Schulrathe auch ein diesem Verhältniß entsprechendes Stimmverhältniß zugestanden werde.

Es scheint mir, daß in der Regierungsvorlage dieses Berhältniß nicht genügend berücksichtigt worden ist, und daß auch die Majorität der Commission nicht gethan hat, was nach der Sachlage nothwendig sein dürfte, dieses Verhältniß zu verbessern.

Es ist selbstverständlich, daß ich als Mitglied der Commissionsminorität für die Anträge der Commissionsminorität stimmen werde.

Ich möchte mir nur erlauben jetzt noch einiges zu erwiedern auf das, was mein hochverehrter H. Vorredner vorzugsweise gegenüber den Anträgen der Commissionsminorität gesagt hat.

Ich glaube, das Wichtigste von allem sei, daß er sagte: in dem Gesetzentwurfe musse der Kirche gegeben werden, was der Küche sei, so gut wie der Gemeinde ras zugestanden werden müsse, was der Gemeinde gehöre und dem Staate, was des Staates sei.

Das ist richtig; nur kommt es eben auf die Frage an, was ist das, mas der Kirche gehört? Und diese Frage, meine Herren, ist eine Streitfrage.

Diese Streitfrage scheint mir aber wenigstens für uns bereits gelöst zu sein, durch ein Staatsgesetz und das ist das Gesetz vom 25. Mai. (Ruf: Recht!)

Der Herr Vorredner hat es bedauert, daß die Minorität beabsichtige, der Kirche einen Theil ihres Einflußes auf die Schulen zu entziehen und daß es zweckmäßig wäre, der Kirche diesen Einfluß aus die Schulen zu belassen. Damit kommen wir aber wieder auf das zurück, was ich bereits gesagt habe. Das, was der Herr Vorredner in dieset Hinsicht anführt, ist nichts anderes als eine Kritik des Staatsgesetzes vom 25. Mai und ich glaube, daß wir uns aus eine solche durchaus nicht mehr einlassen dürfen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es ist nun noch der Herr Abgeordnete Stõhr, der das Wort hat.

Abg. Stöhr: Hoher Landtag! Die Gesetzvorlage wurde schon von verschiedenen Standpunkten beleuchtet. Sie wurde beleuchtet von dem Standpunkte der Lehrer, von dem Standpunkte der Priester, vom politischen und vom juridischen Standpunkte. Ich würde mir erlauben, sie vom Standpunkte der Gemeinden zu beleuchten. Ich hege die Uiberzeugung, daß mehrere Punkte, in denen die Anträge der Commission differiren, nach den Anträgen der Minorität annehmbarer seien. Ich will hier nur die Punkte 13 und 25 der Minorität ausgeschlossen wissen, für welche ich nicht stimmen konnte, aber ich kann unbedingt für alle jene Punkte der Minorität stimmen, welche die Zusammensetzung des Ortsschulrathes, des Bezirksschulrathes und des Landesschulrathes bezwecken. Ich glaube, daß derjenige, der zahlt, der eine Sache erhält, gewiß nicht nur großes Interesse daran hat, sondern auch ein Recht, ein entscheidendes Wort in dieser Sache mitsprechen zu können. Dieser Grundsatz wird heutzutage in allen constitutionellen Staaten gehandhabt, und wenn die constitutionellenn Staaten im Entgegenhalt zn den absoluten so sehr prosperiren, so danken sie es diesem Grundsatze, und auch Oesterreich dankt es diesem Grundsatze, wenn es wieder zu feiner großen Machtstellung und zu seinem Ansehen gelangt ist. - Dieser Ansicht hat aber die Commission meiner Meinung nach nicht gehuldigt. Die Majorität der Commission scheint mir ängstlich darnach getrachtet zu haben, in dem Ortschulrathe und in dem Bezirksschulrathe den Berusenen, den Offiziellen wo möglich die Majorität zu sichern. (Rufe: Oho! - Ja wohl!) Es sieht beinahe so aus, als wollte man damit den Berufenen, den Offiziellen die Mittel in die Hand geben, das Volk, wie man zu sagen pflegt, zur Liebe zwingen zu können; min meine Herren, ich glaube, daß dasein sehr trauriges Mittel wäre, und wenn das Volk diesen wichtigen Gesetzen nicht aus eigenem Antriebe mit Liebe entgegenkommen wird, so wird man ihm diese Liebe gewiß nicht offiziell eintrichtern können. Auch glaube ich, daß das Volk diese Majorisirung, die ihm droht, nicht verdient; denn wir sehen, daß gerade in letzter Zeit, wo die Gemeinden ein Wort, wenn auch nur ein bescheidenes Wort in Schulangelegenheiten mitsprechen durften, die Volksschulen im Verhältniß gegen die Vorzeit bedeutend vorwärts gegangen sind (Bravo!) und ich glaube, daß es gewiß nicht schaden wird, wenn in dem Ortsschulrathe, in dem Bezirksschulrathe mehr gewählte Verireter der Gemeinde sitzen, als offizielle, als berufene; denn die letzteren sind doch immer das entscheidende Moment, und die ersteren werden ihre Ohren den wohlgemeinten Rathschlägenä der Letzteren gewiß niemals verschließen, wie es auch allgemein bekannt ist, daß die Fachleute in Gegenständen, welche mehr ihr Fach berühren, den Laien immer imponiren. Das Stimmenverhältniß, welches die Majorität in dem Ortsschulrathe und Bezirksschulrathe hergestellt hat, sinde ich daher nicht gerechtfertigt, und ich fürchte, daß dasselbe bei der Bevölkerung Mißtrauen erzeugen kann, daß es die Liebe zu dem Gesetze abschwächen kann, daß dasselbe den Bestand, die Förderung dieses Gesetzes geradezu in Frage stellen kann, in sofern in Frage stellen kann, als dasselbe vielleicht niemals recht zur Blüthe gelangen wird. Wenn ich nun die Zusammensetzung des Landesschulrathes betrachte, so muß ich nur unwillkührlich daran erinnern, daß Viele berufen, aber Wenige auserwählt seien, denn 13 Berufenen stehen nur 2 gegenüber, die gewählt worden (Bravo!) und diese zwei werden wieder filtrirt, da sie indirekt durch den Landesansschuß gewählt werden. (Oberftlandmarschall läutet. ) Wir haben vor Kurzem erlebt, daß die Lehrer Oesterreichs auf dem allgemeinen Lehrertage sich geeiniget haben dahin zu wirken, daß ihnen der entsprechende Einfluß in den Schulen gegeben werde. Die Lehrer haben gewiß von ihrem Standpunkte Recht; sie sollen diesen Einstuß, der ihnen gebührt, haben. Aber ich glaube, die Vertreier des Landes haben auch ein Recht, es ist ihre Pflicht, daß sie das Interesse der Gemeinden, welche das Land ausmachen, welche zahlen, ebenfalls vertreten, daß sie dasjenige, was den Gemeinden zukommt, auch wahren; und das finde ich in dem Minoritätsvotum besser gewahrt, als im Votum der Majorität. Ich werde deshalb für das Minoritätsvotum stimmen. Es hat uns ein geehrter Herr Vorredner gesagt, daß ein englischer Admiral seinen Untergebenen zugerufen hat: England sieht auf Euch, Jeder thue seine Schuldigkeit. Ich glaube sagen zu können, daß das Land auch auf uns sieht, und von uns verlangt, daß Jeder feine Schuldigkeit thue; und ich glaube meine Schuldigkeit zu thun, wenn ich dafür stimme, daß in die Vertretung des Ortsschulrathes, Bezirksschulrathes und Landesschulrathes mehr gewählte Vertreter kommen. Ich kann mir unmöglich denken, daß tiefe Vertreter gerade verderblich für das Land wirken sollten, sowie ich auch nicht glauben kann, daß dadurch dem Priester- oder Lehrerstande irgendwie zu nahe getreten werden sollte.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter der Minorität das Wort!

Berichterstatter der Minorität Dr. Wickert: Hohes Haus ! Nachdem blos ein Redner gegen den Antrag der Minorität gesprochen hat, so erübriget mir nur wenig mehr zu sagen, indem bereits meine Gesinnungsgenossen von der Minorität die vom Herrn Schulrathe Maresch ausgesprochene Ansicht zum Theile widerlegt haben.

Ich will nun darauf eingehen noch Einiges dieser Anficht zu beleuchten und schicke voraus, daß es mir fern liegt, die großen und reichen Erfahrungen dieses Schulmannes irgendwie zu bezweifeln oder gering zu schätzen; aber dagegen muß ich auch sagen, wenn sie auch noch viel reicher wären, so kann niemals die Erfahrung eines einzigen Mannes maßgebend sein für uns Alle, sie kann es um so weniger fein - ich muß es hinzusetzen - weil dieser hochverehrte Mann selbst gestehen mußte, daß er sich in dieser hochwichtigen Frage in einem nicht geringen Zwiespalte befunden hat und zum Theile noch befindet.

Er wies insbesondere darauf hin, daß auch er nach dem Erscheinen der confessionellen Gesetze sich die Frage vorlegte, ob er in feiner Eigenschaft als Staatsbeamte zur Durchführung derfelben werde mitwirken können.

In der That also gab es hier einenschweren Konflikt und nun stehen wir vor der Frage, wie wir diese confessionellen Gesetze in Betreff der Schule durchführen sollen, und da soll der Konflikt auf einmal verschwunden sein?

Wodurch ist er denn verschwunden?

Wohl nur dadurch, wie ich glaube, daß von diesen, vielleicht von gewisser Seite gefährlich erscheinenden Grundsätzen abgewichen wurde.

Ich gestehe es, ich habe es in der Kommission ausgesprochen und muß es in diesem hohen Hause abermals aussprechen: ich glaube, die Regierungsvorlage war davon abgewichen. Nimmer kommt mir in den Sinn zu behaupten.

daß das absichtlich geschehen ist, darum haben wir auch unser Votum in der Generaldebatte der Kommission nicht in dieser Form gekleidet, daß wir gesagt hätten: "Es war abgewichen worden, " sondern wir sagten: "Es sind die Grundsätze des Reichsgesetzes vom 25. Mai nicht zur reinen Durchführung gelangt. " Unsere Aufgabe, die Aufgabe der Kommission war es, dies zu erwägen und zu sehen, wie wir solche Bestimmungen in dem Landesgesetz niederlegen sollen, durch welche die Grundsätze des Reichsgesetzes zur reinsten Durchführung gelangen können, und ich kann mich mit Genugthung darauf berufen, daß selbst in den Anträgen der Majorität nicht wenig derartige -Bestimmungen sind, die bedeutend abweichen von der Regierungsvorlage. Wenn dann weiter ausgeführt worden ist: "Wo das Starke mit dem Schwachen sich paart, da gibt es einen guten Klang", nun, so hört sich das ganz gut an, aber die Anwendung scheint mir doch etwas verfehlt zu sein. Wo ist das Starke, wo ist das Schwache? Warum soll die Kirche auf einmal den schwachen Theilrepräsentiren? und warum sollen auf einmal diese beiden Theile, wie es in Dem schönen Vers heißt, sich paaren müssen, daß es einen guten Klang gebe, nachdem wir ein klares Gesetz haben, welches die Kompetenz der Kirche im Schulwesen genau abgrenzt, wie mein verehrter Freund, Herr Dr. Klepsch, bereits nachgewiesen hat?

Nicht darum handelt es sich jetzt mehr, zu vermitteln, es gibt nichts zu vermitteln; Niemandem fällt es ein in das Bereich der Kompetenz der Kirche einzugreifen, aber unsere Pflicht, die wir auf dem Boden der Verfassung stehen, ist es, daß wir die Kompetenz der Kirche nicht weiter ziehen, als sie gesetzlich bereits normirt ist. Auf diesem Standpunkte steht die Minorität und vertheidigt ihn, nimmer aber fällt es ihr ein, die Kompetenz der Kirche zu beeinträchtigen. Mit vielem Behagen hat der Herr Schulrath Maresch ein Gleichniß von der Mutter und dem Vater ausgeführt, es hört sich gar wunderschön an, und es mag viel herber klingen, wenn man dieses milde Beispiel etwa der Wirklichkeit entsprechend ausführt. Wenn die Kirche die wahre Mutter der Schule in unseren Tagen ist, warum erklang Der allgemeine Ruf nach der Emanzipazion der Schule von der Kirche? was hat die gesammte Bevölkerung des Reiches, was hat die Vertreter des Volkes im Reichsrathe und die Regierung in Bewegung gefetzt, daß sie ein solches Gesetz erlassen mußte? Ich frage die Herren, welche in dieser Weise diesen Grundsatz zu verdunkeln suchen und ich bitte mir darauf eine klare Antwort zu geben. Wenn wirklich die Kirche noch immer diese Mutter ist in unseren Tagen, wie es eine gute Mutter sein soll, wenn sie nicht die Befähigung zur Leitung der Schule verloren hat; dann war die ganze Gesetzgebung verfehlt und dann muß die Schule der Kirche völlig zurückgegeben werden, damit sie als gute Mutter ihre vielgepriesene, segensreiche Wirksamkeit an der Schule wieder entfalten könne. Wohl ist dann auch weiter gesprochen worden, man solle den Einfluß der Kirche auf die Schule nicht beschränken, aber nimmermehr gehen jene Herren, die solche Ausführungen machen, auf das Gesetz selbst ein.

Es heißt denn doch ganz ausdrücklich, daß der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen unabhängig ist vom Einfluße jeder Kirche und Religionsgesellschaft; nicht blos darum handelt es sich, also wie es im Majoritätsberichte heißt, daß etwa weniger Einfluß gewährt werde, nein, der ganze Einfluß der Kirche kann nach der Gesetzgebung sich nur auf den Religionsunterricht und die religiösen Uebungen beschränken. Ist das verfehlt, dann ist das h. Haus nicht der Ort, es abzuändern, sondern es gehört dorthin, wo die Reichsvertretung tagt, und wenn ein anderes Gesetz mit andern Grundsätzen beschlossen wird, wird sich dieser versassungstreue Landtag ebenso fügen, wie ich hoffe, Daß er in diesem Falle sich den Grundsätzen des Reichsgesetzes vom 25. Mai anbequemt.

Es ist dann auch unterschieden worden zwischen der Kirche als solcher und zwischen den Vertretern der Kirche.

Ja, wie soll denn die Kirche ihren Einfluß geltend wachen, wenn nicht durch ihre Vertreter? Tritt der Begriff "Kirche" in die Schule hin, in den Gemeinde- oder in den Bezirksschulrath ? Gibt er dort seine Stimme ab und macht er einen Einfluß geltend?

Begriffe sind nicht Mitglieder eines Kollegiums, Begriffe nehmen nicht einen derartigen Einfluß auf die Organisation und Verwaltung der Schule.

Der Vertreter der Kirche ist es und gegen den spricht das Votum der Minorität; nicht gegen den Priester.

Wird ein Priester durch das Vertrauen der Gemeinde oder durch das Vertrauen der Bezirksvertretung in den Orts- oder Bezirks-Schulrath gewählt, dann ist er ein ebenso gleichberechtigter Vertreter, ein Abgeordneter im Schulrath wie jeder Andere, der nicht das priesterliche Gewand trägt.

Das ist der Unterschied und ich bitte denselben wohl zu beachten und im Auge zu behalten, wenn die Kirche sich vertreten läßt durch ihre Vertreter oder wenn eine Persönlichkeit, die das priesterliche Gewand trägt, durch Wahl in den Schulrath tritt, da jene nur dann als Vertreter der Kirche angesehen werden, wenn sie als solche delegirt werden; nimmermehr aber, weil sie diesem Stande angehören.

Es ist weiter gesprochen worden:

Eigentlich soll die Gesetzgebung, wie sie jetzt eingeleitet ist und durch die Landtage festgesetzt werden soll, nicht heißen Emanzipation der Volksschule Don der Kirche, sondern Emanzipation der Pfarrer von den Lasten der Schule.

Es wurde sehr schon weiter ausgeführt, daß die politische Schulverfassung gar keine Kirchengesetze und lauter Staatsgesetze enthält.

Nun da erlaube ich mir denn doch auf ein, ich darf wohl sagen unseliges Gesetz hinzuweisen, welches bis auf die jüngsten Tage in Oesterreich in voller Geltung war und gegen welches unselige Gesetz eben die konfessionellen Gesetze gerichtet sind, es ist das Konkordat.

Der 8. Artikel dieses Gesetzes sagt ausdrücklich: "Alle Lehrer der für die Katholiken bestimmten Volksschulen werden der kirchlichen Beaufsichtigung unterstehen. "

Wo ist da eine Rede davon, daß der Staat seinen Einfluß auf die Schule gewahrt hat?

Es wird also der verehrte Herr Abgeordnete, welcher jene Ausicht ausgesprochen hat, zugestehen, daß wenigstens in der Zeit der Herrschaft des Konkordates die Kirche ihren unmittelbaren unbeschränkten Einfluß auf die Schule und die Lehrer hatte.

Ich darf noch einen Satz hinzufügen aus demselben Artikel des Konkordates, nämlich dem Art. 8 "der Glaube und die Sittlichkeit des zum Schullehrer zu Bestellenden muß makellos sein. Wer vom rechten Pfade abirrt, muß von seiner Stelle entfernt werden. "

Was in den Maschen dieses Gewebes steckt, könnte man an vielen Beispielen illustriren. Das zeigt, daß die Kirche einen sehr maßgebenden Einfluß auf die Schule gehabt hat, wenigstens zur Concordatzeit.

Nun es ist auch ferner behauptet worden, daß die Schuldistriktsausseher Staatsbeamte gewesen seien, daß sie eine sehr große Plage hatten und daß den Pfarrern sogar die Versorgung der Schullehrer anheimsiel.

Ich glaube dem hochwürdigen Stande des Curatklerus nicht nahe zu treten, wenn ich behaupte, daß er im Ganzen für die Erhaltung der Lehrer doch nicht so sehr zu sorgen hatte und daß er ihm keine so großen Opfer gebracht hat das ist, scheint mir, denn doch immer den Gemeinden übrig geblieben.

Aber wenn das so wäre, wie es der Herr Abgeordnete Maresch auseinandergesetzt hat, wenn die Kirche so große Lasten getragen hätte und wenn sie keine Rechte und keinen Einfluß gehabt hätte und Wenn es sich nur handeln würde um die Emanzipation der Geistlichkeit von den Lasten der Schule, dann frage ich wozu all der Lärm? wozu die große Aufregung, warum spricht man von Verletzung der Rechte der Kirche, von Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte?

Dann geschieht nur, was geschehen soll, und dann handeln wir nur mildthätig, wenn wir die Schwerbelasteten entlasten und wenn es in dem Sinne gemeint ist, so will ich auch gern meine Hand dazu hergeben.

Eines muß ich noch insbesondere hervorheben. Ein verehrter Herr Vorredner, der gegen die Anträge der Minorität gesprochen hat, hat sich berufen gefühlt, der Lehrer sich anzunehmen, und aus vollem Herzen stimme ich ihm zu, und mit mir gewiß alle Herren Kollegen, welche mit der Minorität einverstanden sind. Aber gegen eines müssen wir uns verwahren, als ob wir nicht im Interesse aller Stände gesprochen hätten. (Bravo! Bravo!)

Gerade wir sprachen auch im Interesse des Lehrerstandes, wir haben selbst damals unterdrückte Seufzer der Schullehrer gehört, als sie sich noch gar nicht frei fühlten von dem geistlichen Drucke; wie viel mehr würden wir erst die Wahrheit hören, wenn wir den Druck beseitigten, der noch auf den Lehrern lastet

Ich beanspruche auch für mich mit Recht, daß ich im vollsten Maße im Interesse der Lehrer spreche, aber laut spreche ich auch im Interesse der Gemeinde, und in diesen beiden Interessen wird das Interesse der Schule gewahrt sein. Ich bin überzeugt, wenn unsere Worte an die Ohren der Landschullehrer dringen werden, daß sie nicht verkennen werden, daß die Minorität in ihrem Interesse gesprochen hat, wenn der geistliche Einfluß fallen wird, der bisher auf sie eingewirkt hatte. Und daß dieß wirtlich der Fall ist, soll eben bewiesen werden. Das ist meine Ansicht, und ich glaube nochmals betonen zu müssen, daß wir auf dem Boden des Gesetzes stehen und ich würde recht sehr bitten, daß diejenigen Herren Mitglieder dieses hohen Hauses, die in der Specialdebatte gegen die §§. 13, 25 und 34 sprechen werden, sich doch auch aus denselben Boden stellen möchten. Es handelt sich hier nicht um Umschreibungen und verschiedene Deutungen; es ist von dem Abgeordneten Maresch der Ausdruck gebraucht worden: "wo eine solche Auslegung des Gesetzes Platz greifen sollte. " Wie kann man noch ein Gesetz auslegen wollen, das so klar ist, wie das Gesetz vom 25. Mai in seinem 2. Paraagraphe, wo es so streng geschieden wird, was der Kirche zusteht, und was nicht. Der weltliche Unterricht ist frei von jedwedem kirchlichen Einfluß, das ist unser Standpunkt, aus dem stehen wir, und jede Bekämpfung, die uns auf diesem Punkte entgegentritt, werden wir mit voller Beachtung ausnehmen. (Allgemeines Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich gebe dem Hrn. Berichterstatter der Majorität das Wort.

Berichterstatter Dr. Kosteletzky: Anknüpfend an das, was der Herr Berichterstatter der Minorität eben vorgebracht hat, kann ich nur meine Verwunderung aussprechen, daß wir, trotzdem wir auf demselben Boden, nämlich aus dem Boden des Gesetzes stehen, doch abweichende Resultate erzielt haben. Inwiefern wir oder die Minorität zu jenen Folgerungen berechtigt waren, wird sich nur bei der Specialdebatte herausstellen können. Abgeordneter Stöhr sprach von einem Mangel der Vertretung der Gemeinden, Abgeordneter Kittel sprach von dem Einfluße der Kirche. Dieß gehört aber in die Specialdebatte und bei dieser erst, bei der Berathung über einzelne Paragraphe wird es sich herausstellen, ob durch die Anwesenheit Des Geistlichen im Ortsschulrathe jener Nachtheil herbeigeführt wird, der so sehr hervorgehoben worden ist;

dort wird sich zeigen, daß dessen Einfluß ganz paralysirt ist, wie so manche andere Einflüsse.

Ich kann daher nicht anders, als Darauf hinzuweisen und mir vorzubehalten, bei der Spezialdebatte meine Ansichten, Die auch die Ansichten der Majorität der Commission sind, zu beleuchten! Und wenn man gesagt hat, der Geistliche dürfe im Ortsschulrath nicht sein, weil das durch einen Paragraph des Gesetzes vom 25. Mai ausdrücklich ausgeschlossen sei, der übrigens lautet: "Der Unterricht in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einfluße jeder Kir che, " so erlaube ich mir auf einen Paragraph eines anderen nicht minder verbindlichen Gesetzes hinzuweisen, nämlich auf die allgemeinen Staatsgrundgesetze, wo es heißt im Artikel 3: "Die öffentlichen Aemter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich, " und wenn dieses Gesetz für uns verbindlich ist, so kann auch ein Geistlicher in den Ortsschulrath treten, abgesehen davon, daß es für den Geistlichen eine unwürdige Stellung wäre, wenn der Hausknecht des Dorfes dort sein könnte, der Priester aber ausgeschlossen sein würde. (Bravo !)

Oberstlandmarschall: Die Stunde ist schon zu vorgerückt, um noch in die Specialdebatte zu übergehen. Ich werde also die Sitzung schließen; erlaube mir aber noch, bovor ich die Sitzung schließe, folgende Mitteilungen zu machen:

Es ist mir ein Antrag übergeben worden von Herrn Lippmann und Genossen, welcher allsogleich gedruckt worden ist und heute bereits vertheilt wurde; ich werde denselben auf eine der nächsten Tagesordnungen setzen. Ich ersuche den Antrag vorzulesen.

Ländtagssekr. Schmidt (liest): In Erwägung, daß sich in neuester Zeit die Brände in Folge von Ursachen, deren Behebung im Gesetzgebungswege zu ermöglichen ist, in wahrhaft erschreckender Weise vermehrt haben, und in Erwägung, daß durch diese Schadengefahr die Versicherung feuergefährlicher Objekte wesentlich erschwert wird, stellen die Gefertigten den Antrag, der hohe Landtag wolle beschließen:

"Es wird der Landesausschuß beauftragt, dem Landtage in der nächsten Session Bericht zu erstatten, in wie fern auf legislativem Wege durch Revision der Feuerpolizeivorschriften, der Polizeistrafgesetze; der Bauordnung unD der Feuerlöschordnung den Gefahren der Feuerschäden vorgebeugt werden könne. "

Oberstlandmarschall: Die Kommission für die Bauschowitzer Egerregulirung wird für heute Nachmittag 5 Uhr zur Sitzung eingeladen.

Friedrich Freiherr Riese, Obmann.

Die Mitglieder der Petitionskommission werden morgen, Mittwoch, den 23. d. Nachmittag 5 Uhr zu einer Sitzung eingeladen.

Freiherr von Wenisch, Obmann.

Die Herren Mitglieder der Kommission für Prüfung der Gebahrung der Hypothekenbank werden für morgen, den 23. September um 9 Uhr früh zur Schlußsitzung eingeladen.

Ritter von Peche, Kommissiondobmann.

Die Kommission zur Berathung über Einbringung der Krankenverpflegskosten wird ersucht, statt heute nach der Sitzung, erst morgen Mittwoch, nach der Landtagssitzung sich im Kommissionslokale zu versammeln.

Fürst Colloredo, Obmann.

Morgen um 9 Uhr Vormittag Sitzung der Kommission für Reorganisation der Landeszwangsarbeitsanstalt im Burean des Herrn Dr. Schmeykal,

Der Obmann: Graf Ladislaus Thun.

Die Grafen Oswald, Sigmund und Quido Thun sind telegraphisch zu ihrem schwer erkrankten Vater berufen worden; ich glaube, das hohe Hans wird dieselben für die nächsten Sitzungen für entschuldigt halten.

Die nächste Sitzung ist morgen 10 Uhr Vormittag.

Tagesordnung:

Fortsetzung der heutigen, nämlich Spezialdebatte über das Schulaufsichtsgesetz;

Nr. 311: Bericht der Budgetkommission über den Landesvoranschlag für das Jahr 1869;

Nr. 313: Bericht der Budgetkommission über den Voranschlag des Grundentlastungsfondes für 1869;

Nr. 316; Bericht der Budgetkommission, bezüglich der Feststellung einer Frist zur Anmeldung von Grundlasten behufs deren Ablösung und

4. die dritte Lesung des organischen Statutes für das polytechnische Landesinstitut.

Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß 3 Uhr 45 Min. )

Adolf Freiherr von Riese-Stallburg,. Verifikator.

JUDr. Karl Stengl, Verifikator.

Dr. V. Mladý, Verifikator.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP