Úterý 22. záøí 1868

Bei Punkt 2) sind verschiedene Anträge, nämlich: Antrag des Herrn Abgeordneten Groß und der Antrag des Herrn Berichterstatters.

Der Antrag Groß kommt zuerst zur Abstimmung. Punkt 2) laute nämlich: Der hohen Regierung wird zur Erwägung anheimgegeben, ob nicht durch Erhöhung der Gebäudesteuer für die nicht versicherten Gebäude die so dringend nothwendige größere Ausdehnung der Versicherung gegen Feuerschäden gefördert werden könne.

Snìm. sekr. Schmidt (ète: )

Slavné vládì se ponechává k uvážení, zdali by se nemohlo docíliti zvýšením danì domovní za nepojištìné domy nutnì rozsáhlejší pojišování proti ohni.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, Welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist in der Minorität. Es kommt nun der Antrag der Commission zur Abstimmung. Punkt 2: "Die Regierung wird ersucht, die Gebarung der bestehenden Versicherungsanstalten, insbesondere aber deren Bilanzen, Gründungs- und Neservefonde, dann ihre Versicherungsbedingungen, einer fortdauernden strengen Controle zu unterziehen und bei wahrgenommenen, die Sicherheit der Versicherten gefährdenden Gebrechen, sofortige Abhilfe, allenfalls durch Einstellung der Thätigkeit des bezüglichen Versicherungszweiges, zu gewähren.

Snìm. sek. Schmidt (ète): 2. Vláda budiž požádána, aby èinnost nynìjších ústavù pojišovacích, obzvláštì ale jejich úèetní rozvahy jakož i jejich fondy základní a záložní, neménì také jejich podmínky pojišování ustaviènì a pøísnì kontrolovala a spozorovala-li by nìjaké vady, které by jistotu pojištìncùv ohrožovaly, aby, po pøípadì i zastavením pùsobení pøíslušného odvìtví pojišovního, odpomohla.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Punkt 2 nach dem Antrage der Kommission stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Berichterst. Dr. Uchatzy: Ich erlaube mir den Antrag zu stellen, bei dem Umstande, als der betreffende Antrag aus mehreren Theilen besteht, denselben sofort in dritter Lesung anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu bemerken, daß ein Theil gefallen ist.

Berichterst. Dr. Uchatzy: Es sind zwei Theile. Ich beantrage die Einleitung: "Der hohe Landtag wolle beschließen: Erstens es wird die Regierung ersucht, dafür Sorge zu tragen. " Das ist im korrigirten Antrage.

Oberstlandmarschall: Es kommt also die Einleitung: Der hohe Landtag wolle beschließen.

Sekr. z. sn. r. S ch m i d t (ète): Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Einleitung stimmen, die die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Ist angenommen.

Da das Gesetz ein Ganzes ist, so ist keine dritte Lesung nothwendig.

Wir kommen nun zum letzten Punkte der Tagesordnung und zwar Nr. 305: Kommissionsbericht zur Regierungsvorlage des Gesetzentwurfes betreffend die Schulaufsicht. "

Bevor darauf eingegangen wird, hat Hr. Abg. Freiherr Zeidler um's Wort gebeten.

Abg. Freiherr Zeidler: Da der jetzige Gegenstand, der Gesetzentwurf über die Schulaufsicht, ein derartiger ist, daß er mehrfach als gegen das Interesse der katholischen Kirche gerichtet und als mit den bisher ausrecht bestandenen Vorschriften und hochwichtigen Bestimmungen der Kirche als unvereinbar angesehen wird, so finde ich mich bemüssigt einverständlich mit meinen Herren Collegen, dem Hr. Prälaten von Tepl Liebsch, dem Hrn. Malteser Ordensprior Jaresch, dem Hrn. Probst von Allerheiligen Dr. Czeschik, hiemit mit Bedauern die Erklärung auszusprechen, daß wir uns bei den besagten Umständen im Hinblick auf die kirchliche Stellung, welche wir eizunehmen die Ehre haben, nicht in der Lage befinden, an den bezüglichen Verhandlungen und Debatten über diesen Gesetzentwurf irgendwie einen werkthätigen Antheil zu nehmen und daß wir deßhalb uns jeder Abstimmung über diesen Gesetzentwurf, sowohl in Bezug auf seine Theile als auch im Ganzen, enthalten zu müssen für nothwendig hallen.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche den Herrn Berichterstatter der Majorität, den Hrn. Dr. Kosteletzky, die Berichterstattung zu übernehmen.

Ich ertheile demselben das Wort.

Ref. Prof. Dr. Kosteletzky: In Folge des Schulgesetzes vom 25. Mai d. J., welches die Verhältnisse der Schule zur Kirche, wie sie in Zukunft fein sollen, regelt, ist von der h. Regierung eine Vorlage an den Landtag herabgelangt, in welcher nun die Leitung der Schule geregelt und jene Behörden in's Leben gerufen werden sollen, denen diese Leitung obzuliegen hätte, in ihrer dreifachen verschiedenen Stellung. Diese Vorlage wurde in der sechsten Sitzung des hohen Landtages einer Kommission von 15 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen.

Die Grundlage des ganzen Gesetzes, der Angelpunkt desselben besteht darin, daß die ausschließliche Leitung der Schule durch die Kirche in Zukunft aufgehoben wird, und daß im Gegentheile alle anderen Faktoren, alle Interessenten, welche an der Schule sich zu betheiligen haben, hier ihre gebührende gleiche Berechtigung finden.

An die Stelle des eigentlichen Seelsorgers der Gemeinde, dem bisher bekanntlich die unmittelbare und einzige Leitung der Ortsschule anvertraut war, tritt der Ortsschulrath, gebildet aus dem Vertreter der Kirche, aus dem Vertreter der Schule selbst (dem Lehrer), dann aus den Vertretern der Gemeinde mit vollkommen gleicher Berechtigung, ebensowie auch der Patron der Schule vollkommen berechtigt ist, an den Berathungen des Schulraths theilzunehmen.

Dieser Schulrath wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

Die zweite Instanz soll der Bezirksschulrath sein, gebildet aus dem Vertreter des Staates (dem jeweiligen Bezirksvorsteher), und der Schule und der Kirche und Abgeordneten der Bezirksvertretung.

Die dritte ist endlich der Landesschulrath, wo abermals wieder der Vertreter des Staates, die Person des Landeschefs oder dessen Stellvertreters einzutreten hat, ebensowie auch der Landesausschuß durch Delegirte vertreten wäre, dann auch Vertreter der Kirche, sowohl der katholischen als auch der anderen Religionsgenossenschaften, welche im Lande vorkommen, die mosaische miteingeschlossen und ebenso dann auch Vertreter des Lehrerstandes.

An diese letztere Körperschaft sollen insbesondere alle die bisher der Regierung und auch der kirchlichen Oberbehörde zustehenden Rechte bezüglich Der Leitung der Schule übergehen. Wie aus dieser einfachen Darstellung der Grundzüge sich herausstellt, ist dieses Gesetz offenbar aus liberaler Grundlage erbaut: es gibt dem Staate, was des Staates ist und es läßt der Kirche, was in den Bereich derselben gehört; alle andern Interessen finden völlig gleiche Vertretung, welche mit der Schule in engerem Zusammenhange stehen.

In der nun stattfindenden ersten Berathung dieser Kommission über das Gesetz über Schulaufsicht stellte sich gleich eine nicht unbedeutende Meinungsverschiedenheit heraus.

Während von 13 Anwesenden die Majorität nämlich 8, die eben ausgesprochene Ansicht theilte und dieses Gesetz mit hoher Befriedigung annahm, erklärte eine Minorität von 5, daß sie diese Ansicht aus dem Grunde nicht zu theilen vermöge, weil sie glaube, daß jene Bestimmungen, welche in dem Gesetze vom 25. Mai d. J. schon enthalten sind, bei diesem Schulaufsichtsgesetze nicht in vollständiger Reinheit durchgeführt seien. Aber auch die Kommission sah sich veranlaßt, bei den Spezialberathungen einzelner §§. hie und da Aenderungen zu treffen, die theilweise eine genauere Fassung des §., eine bessere Textirung beabsichtigte, eine entsprechende Vertretung der vertretenen-Personen, theilweise auch nur rein stylistische Aenderungen betrafen.

Mit Beachtung dieser von der Kommission vorgenommenen Aenderungen hätte das Gesetz in jener Weise zu lauten, wie es hier in dem Kommissionsberichte gegeben ist und bereits seit 24 Stunden in den Händen sämmtlicher Herren Mitglieder sich befindet. Demgemäß stelle ich den Antrag, daß, weil bereits ein jeder von den Herren Abgeordneten 24 Stunden den Bericht in den Händen hat, von der ersten vollständigen Lesung desselben Umgang genommen und in die Beraithung desselben eingegangen Werde.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das hohe haus wird nichts einzuwenden haben? (Niemand meldet sich. )

Ich ertheile dem Berichterstatter der Minorität das Wort.

Berichterst. Dr. Wickert: Hoher Landtag ! Eine Minorität der Kommission von 6 Stimmen konnte den Beschlüssen der Majorität nicht in allen Punkten zustimmen, erlaubt sich jedoch dem hohen Hause die abweichenden Anträge nur betreffs jener §§. vorzulegen und zur Annahme zu empfehlen, in welchen Bestimmungen prinzipieller Natur enthaften sind. Es sind dies die §§. 5, 19, 34, II. Absatz, bezüglich welcher die Minorität den Grundsatz festhielt, daß die Zahl der gewählten Mitglieder der betreffenden Kollegien jener der virilstimmberechtigten und ernannten gegenüber keine zu geringe sein dürfe, damit die mindestens gleichberechtigten gewählten Abgeordneten nicht schon von vornherein bei den Abstimmungen in der Minorität seien.

2.    Die §§. 13 und 25, bei, welchen sich die Anträge der Minorität auf den klaren Wortlaut des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868 (R. G. B. vom 26. Mai 1868 XIX. Stck. Nr. 48) gründen.

Nach den Bestimmungen dieses Reichsgesetzes und insbesondere der §§. 1 und 2 desselben in ihrem deutlichen Zusammenhange ist der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft "nur die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen in den Volks- und Mittelschulen überlassen, " "der Unterricht in den übrigen Gegengaben" jedoch "ist unabhängig von dem Einfluße jeder Kirche oder Religionsgesellschaft. "

Wenn nun gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes Vertreter von Kirchen und Religionsgesellschaften als virilstimmberechtigte Mitglieder in den Orts- und Bezirksschulrath treten sollen, so können dieselben nach den klaren Bestimmungen des zitirten, durch den Landtag unabänderlichen Reichsgesetzes auf die Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, auf welche die Kirche oder Religionsgesellschaft einen Einfluß zu nehmen nicht berechtigt ist, nimmermehr theilnehmen, und es muß diese Bestimmung in dem vom h. Landtage zu beschließenden Gesetze ebenso ausdrücklich enthalten sein, wie z. B. in den §§. 4 und 31 betreffs anderer Mitglieder des Orts- und Bezirksschulrathes ausdrückliche Bestimmungen über Beschränkungen der Stimmberechtigung enthalten sind.

3.    Im §. 34, 5. Absatz endlich beantragt die Minorität, daß bloß ein katholischer Geistlicher in den Landesschulrath berufen werde, einesteils, weil die Zahl der officiösen Vertreter im Landesschulrathe gegenüber den gewählten ohnedieß eine sehr große ist, und anderntheils, weil auch der Vorschlag der Majorität eine numerische Proportionalität nicht ausdrückt und weil überdieß in diesem Falle vor Allem der Grundsatz der Gleichberechtigung der Konfessionen maßgebend sein muß.

Aus diesen Gründen stellt die Minorität der Kommission den Antrag, der hohe Landtag wolle die §§. 5, 13, 19, 25 und 34 anstatt nach den

Anträgen der Majorität in der Fassung zu beschließen, wie es im Berichte der Minorität folgt und ich kann wohl hier ebenso von der Vorlesung abstehen, wie es der Berichterstatter der Majorität gethan hat.

Ich erlaube mir noch mit kurzen Worten in der Generaldebatte zur Begründung unserer Anträge Etwas hinzuzufügen, indem ich mir die spezielle Vertretung unserer einzelnen Anträge in der Spezialdebatte vorbehalte.

Gewiß wird der Grundsatz von allen Seiten als gerechtfertigt angesehen werden, daß derjenige, welcher die Schule erhält, auch das entscheidende Votum haben muß, in der Berathung und Abstimmung, wenn man über die Angelegenheiten der Schule handelt.

Ich kann daher wohl mit Zuversicht voraussetzen, daß im hohen Hause keine Meinungsverschiedenheit darüber sein werde, daß die gewählten Vertreter sowohl der Gemeinden, als der Bezirke den officiösen Vertretern gegenüber nicht von vornherein in der Minorität sein dürfen. Ich kann aber mit Befriedigung darauf hinweisen, daß die Majorität der Kommission sich diesem Grundsatze gleichfalls nicht verschlossen hat und diesbezügliche Abänderungsanträge abweichend von der Regierungsvorlage vor das hohe Haus bringt.

Wenn dessenungeachtet der Minorität der Kommission dieses Zugeständniß von Seite der Majorität und dieses Abweichen der Majorität von der Regierungsvorlage nicht genügend erscheint, so werde ich im Besonderen dies begründen, und wie ich es schon andeutete, in der Spezialdebatte mir erlauben darauf hinzuweisen.

Es konnte aber möglicherweise die Befähigung oder der gute Wille von Seite unserer Gemeinden in Frage gezogen werden; wenn wir nun Willens sind, diese hochwichtige Angelegenheit den Gemeinden in die Hand zu geben, so darf ich nur darauf hinweisen, daß insbesondere größere Orte in unserem Vaterlande bereits Hervorragendes für das Schulwesen gethan haben; es würde schwer werden, wenn ich diese bedeutenden Städte alle nennen wollte, die außerordentliche Opfer für die Schule gebracht, wie Leitmeritz, Budweis, Elbogen, Aussig, Komotau u. s. w., u. s. w., und ich würde ermüden, wenn ich sie mit einiger Vollständigkeit aufzählen wollte. -

Aber auch die Landgemeinden, auch kleinere Orte des Landes stellen sich in gleiche Reihe. (Bravo!) Wenn nun hierin Zweifel erhoben worden sind, so erlaube ich mir nur darauf hinzuweisen, daß bisher die Freude an dem Schaffen für das Schulwesen den Landgemeinden noch nicht in dem Maße zugemuthet werden konnte, wie es in der Zukunft wird geschehen können, weil sie noch nicht in dem vollen Rechte, darüber auch abzusprechen, gewesen sind.

Ich kann aber darauf hinweisen, daß in den letzten Jahren trotz der Verhältnisse, die bisher bestanden, selbst kleine Gemeinden Namhaftes geleistet haben und ich lebe der Ueberzeugung und glaube,

daß ich mich hiemit keinem zu großen Optinismus hingebe, daß in den kleinen Gemeinden ein eben so reger Wetteifer entstehen wird, wie er jetzt bereits in den größeren Gemeinden besteht.

Wenn ich aus den zweiten Grundsatz übergehe, welchen die Minorität in ihren Anträgen vertritt, so darf ich vor Allem anknüpfen an die schonen Worte, welche der Bericht der Majorität selbst enthält. Aus vollem Herzen stimme ich dem größten Theile des Berichtes zu und insbesondere muß ich mit Befriedigung hervorheben, daß der Bericht der Majorität geradezu von dem Gesetze dieses Jahres, vom 25. Mai, die neue Aera für unser Schulwesen datirt.

Mit Recht, es ist so und die ganze Bevölkerung hat das gefühlt. Ich brauche das h. Haus nicht zu erinnern an jenen Jubel, der damals nicht nur in der Reichs- und Residenzstadt Wien erscholl, sondern über die Mauern derselben hinaus bis in die entfernsten Marken des Reiches sich verbreitete, als man die sichere Hoffnung hatte, daß die konsessionellen Gesetze wirklich zur Thatsache werden. Ich kann darauf hinweisen, daß das erhöhte Ansehen Oesterreichs im Auslande insbesondere von dem Tage der Sanktion dieser Gesetze herrührt.

Als man sicher war, daß Oesterreich in dieser Beziehung entschieden die freiheitlichen Bahnen einschlage, da sah man, das alte Oesterreich habe aufgehört und ein neues Oesterreich habe begonnen.

Zum erstenmale hat der Landtag Gelegenheit, auf Grundlage dieser Gesetze ein Landesgesetz zu beschließen und hochverehrte Herren, die Erwartungen im Lande sind groß.

Man erwartet und zwar ich sage es, ungerechtfertigterweise erwartet man, daß vielmehr in dieser Session des Landtages für das Volksschulwesen geschehen werde. Es ist nicht allerseits die nothwendige Aufklärung verbreitet, was zur vollständigen Regelung des Volksschulwesens gehört. Ein Reichsschulgesetz gehört dazu, daß früher berathen und beschlossen werden muß, wenn wir im Wege der Landesgesetzgebung weiter gehen sollen.

Es ist nicht allgemein in der Landbevölkerung bekannt, daß wir nur über die Schul aufsicht zu berathen, oder zu beschließen haben; aber gerade diese so großen und mannigfachen Hoffnungen bezeugen, daß das Bewußtsein allgemein lebt, es ist mit diesem Grundsatze, der im Gesetze vom 25. Mai ausgesprochen ist, in der That etwas großes geschehen.

Es ist das eine Umwälzung im Volksschulwesen, wie wir sie bisher noch nicht erlebt haben. Darum aber glaube ich, sei es Pflicht, daß das, was in dem Schulgesetze vom 25. Mai enthalten ist, auch unverkümmert und ganz dem Volke übergeben werde. (Bravo! Bravo!) Und darauf basiren die Anträge, welche sich die Minorität der Kommission in Betreff der Volksschule zu stellen erlaubt. Ich muß Ihnen, meine Herren, diesen Antrag aus vollstem Herzen zur Annahme empfehlen und hoffe, daß ich auf zahlreiche Zustimmung rechnen kann. (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Es haben sich zum Worte gemeldet für die Generaldebatte Professor Kittel, Schulrarh Maresch und Dr. Klepsch u. zw. Hr. Prof. Kittel und Dr. Klepsch gegen den Majoritätsantrag, Abg. Maresch für-das Majoritätsvotum.

Ich ertheile dem Herrn Prof. Kittel das Wort gegen den Majoritätsantrag.

Professor Kittel: Hoher Landtag! Ich sehe mich zunächst zur Erklärung veranlasst, nachdem Se. Durchlaucht bemerkt haben, ich hätte mich zum Worte gemeldet gegen die Majorität, daß ich das doch nur cum grano salis verstanden wissen mag. Ich spreche nicht sowohl gegen die Majorität, weil ich doch in den meisten Punkten mit ihr übereinstimme, ich spreche vielmehr für die Minorität bezüglich jener Punkte, in denen sie von der Majorität abweicht. (Heiterkeit. ) Es ist, meine Herren, schon längst öffentliches Geheimniß, daß die Zustände und Leistungen unseres Volksschulwesens sehr viel zu wünschen übrig lassen.

Es ist auch dem entsprechend schon die Ueberzeugung aller gebildeten Patrioten, daß eine Regeneration von Destemich wesentlich bedingt ist durch die gedeihliche Entwickelung unseres Volksschulwesens. Wenn ich mir, meine Herren, die Frage stelle, wo die Gründe zu suchen sind, warum unser Volksschulwesen so lange im Argen gelegen ist, so sindeich dieselben zunächst in den unzureichenden verfehlten Systemen; ich sinde sie in dem beklagenswerten Ueberbevormunden der Schulen, ich sinde sie in der moralischen Gebundenheit der Lehrer und schließlich auch mitunter in der bemitleidenswerthen Lage der Volksschullehrer, -die Abhilse des letztern Uebelstandes wird von anderer Seite gehofft und muß gehofft werden; denn ich gestehe offen, auch das beste Schulaussichtsgesetz würde in seinen wesentlichsten Theilen wenigstens bezüglich der guten Hoffnungen, die man ihm entgegenbringt, illusorisch bleiben, wenn der bedrängten materiellen Lage der Bolksschullehrer nicht Abhilfe geschaffen würde.

Die übrigen Uebelstände, die ich erwähnte, werden ihre Abhilfe finden, durch Reichsgesetze, denen wir entgegensehen, und sie sollen zum Theile, wenigstens die bisher herrschende Uiberbevormundung der Schule und die moralische Gebundenheit der Lehrer ihre Abhilfe sinden durch das vorliegende Gesetz.

Aus diesem Grunde habe ich die Regierungsvorlage mit Freude begrüßt und auch ich muß, wie der Herr Vorredner, den Ausführungen des Herrn Berichterstatters der Majorität in den meisten Punkten mit voller Üiberzeugung beistimmen.

Ich kann mich aber, wenn ich den Standpunkt festhalten soll, den ich einzig und allein einzunehmen im Stande bin, den Standpunkt des Gesetzes vom 25. Mai, der Ueberzeugung nicht verschließen, daß die Majorität doch in einigen Punkten nicht die ganze Konsequenz dieses Gesetzes erschöpfend erwogen habe, und eben deswegen sah ich mich verpflichtet, den Anschauungen der Minorität zu folgen, und zwar aus den Gründen, die soeben der Herr

Berichterstatter der Minorität vollständig erschöpfend beleuchtet hat.

Ich erlaube mir nur noch Einiges hinzuzufügen, um meinen Standpunkt zu beleuchten. Ich sehe in den Grundsätzen, die die Minorität geleitet haben, eben insbesondere das Prinzip der vollsten Gleichberechtigung vertreten, jener Gleichberechtigung, deren Waß durch das Gesetz vom 25. Mai unabänderlich festgestellt ist.

Meine Heiren! Mau kann mit dem "Begriffe Gleichberechtigung, " oder ich muß in diesem Falle vielmehr sagen, mit dem "Worte Gleichberechtigung" gar mannigfaltig spielen; es kann unter Umständen wie eine glänzende Seifenblase sein; denn unter allen Umständen kann "Gleichberechtigung" nicht heißen:,, Das, was mir gehört, gehört in demselben ganz gleichen Maße auch dir; " "Gleichberechtigung wird unter Umständen heißen: "Dir gebührt jenes Recht, das dir rückstchtlich der Verhältnisse, das dir rücksichtlich deiner Beziehungen zu einem Dritten u. s. w. zusteht. "

Wenn man vielleicht der Minorität den Vorwurf machen wollte, daß sie gegen die Gleichberechtigung gegenüber der Kirche verstossen hätte, daß sie gegen dieselbe wäre, so muß ich erklären, daß ich ganz anderer Ausicht bin, der Ansicht, die Minorität stehe eben auf dem Boden dieser Gleichberechtigung. Ich muß überhaupt bedauern, daß ein unglückliches Wort so viel Staub aufgewirbelt, soviel Zweifel erregt, so viele Wolken über den Horizont geführt hat, es ist dies das unglückselige Wort, das Schlagwort: "Die Trennung der Kirche von der Schule!" Meine Herren! was soll dieses Wort eigentlich bedeuten? Will man denn wirklich die Kirche reißen von der Schule? Ist es möglich, die Religion aus dein Erziehungswesen zu reißen? Das, glaube ich, meine Herren, ist überhaupt gar nicht denkbar und ich würde der Leßte sein, der einem derartigen Ansinnen zustimmen würde.

Aber eben durch diese Unmöglichkeit, eben durch dieses Verhältniß ist auch das Maß der Theilnahme der Kirche an der Schule gegeben und unabänderlich firirt. Es ist das Maß der Religion, des religiösen Unterrichtes, der religiösen Übungen und der darauf basirenden moralischen Erziehung; aber dagegeu mußte ich mich verwahren, wenn man behaupten wollte, der Lehrer als solcher hätte an der moralischen Erziehung vielleicht mindern Antheil; er hat eben soviel Antheil an der moralischen Erziehung nur, von einer andern Seite her. Die Kirche wirkt vom Standpunkt der Religion, sie wird die Moral pflegen von diesem hohen Standpunkte; der Lehrer wird das moralische Bewußtsein der Kinder von anderer Seite wecken, er wird also in dieser Beziehung gleichberechtigt stehen neben dem Priester, gleichberechtigt fein mit dem Lehrer der Religion, und eben das war der Sinn dessen, was ich früher mir zu bemerken erlaubte. In diesem Maaße sinde ich die Gleichberechtigung in der Theilnahme an dem Einfluße auf die Angelegenheiten der Schule normirt.

Ich kann mich nicht dazu entschließen, daß ich vielleicht einzig und allein das Heil der Schule mir in dem religiösen Einfluße suchen wollte. So wenig ich den religiösen Einfluß ausgeschlossen wissen will, so wenig kann ich mich dazu entschließen, den Einfluß auf die Schule vorherrschend in die Hand des Priesters zu geben; denn das wäre ebenso einseitig, als wollte man den Einfluß einzig und allein in die Hand des Lehrers legen. (Bravo!)

Ich verlange von jedem Gesetze feste abgegränzte Bestimmungen, die keiner Dehnung und keiner zweifelhaften Auslegung fähig sind; wenn ich das von jedem Gesetze verlange, so verlange ich es in höherem, ich möchte sagen, im höchsten Maße von dem vorliegenden Gesetze, das mir ein so folgenschweres zu sein scheint. Und doch sind darin einige Bestimmungen, die, scheint es mir, wenn ich das Gesetz vom 25. Mai betrachte, welches ich allein als Maßstab gegenüber dem mir vorliegenden Gesetze ansehe, und welches das Prinzip ist, von dem ich bei Beurtheilung des vorliegenden Gesetzes ausgehe, sich nicht jener Präzision und Bestimmtheit erfreuen, wie ich es in einem so wichtigen Gesetze gewünscht hätte. Und da scheint es mir auch wieder, daß die Fassung der Minorität, in dem Sinne, wie ich sie aufgefaßt habe, weitere Deutungen, Unbestimmtheiten, zweifelhafte Auslegungen ausschließt. Denn ich mochte vor allem andern wünschen, daß, wenn ein Anssichtsgesetz zu Stande kommt, aller und jeder Grund der Reibung zwischen dem Lehrer, der Gemeinde und dem Seelsorger unmöglich werde; daß das Gesetz so präzis und bestimmt laute, daß es nicht dem Einen oder dem Anderen, sei es dem Lehrer, sei es der Gemeinde, sei es dem Seelsorger möglich werde, vielleicht durch Deutung, vielleicht durch Auslegung, vielleicht durch Hineintragung eine neue Saat von Zerwürfnissen zu säen, deren üble Folgen denn doch schließlich Niemand Anderer tragen müßte, als wieder die Volksschule und die Volksbildung. Denn ich kann von der Volksschule nur dann Erfreuliches erwarten, wenn das System geändert wird, wenn andererseits alle berechtigten Faktoren im Einverständniß mit einander, und vor Allem muß ich sagen, im Frieden mit einander wirken; wenn die Kirche ihre hohe Aufgabe erkennt, und in Frieden, in Eintracht wirken wird mit Lehrer und Gemeinde, und nicht ihre Bevorzugung und ihr Recht darin suchen wird, daß man ihr zugestehe, was man ihr nach dem Gesetze vom 25. Mai I. J. nicht mehr zuzugestehen vermag, da einem solchen Gesetze gegenüber wohl von Opportunitätsrücksichten nicht die Rede sein kann. Wenn ich also erklärt habe, daß ich von einem Gesetz und insbesondere von diesem Gesetze präzise Bestimmungen verlange, da ich nicht absehe, wie ein so wichtiges Gesetz anders als aus Einem Stücke gearbeitet sein kann, aus Einem Prinzipe fließe, so habe ich damit meinen Standpunkt vollständig dargelegt. Nur noch eine Bemerkung. Die Minorität ist bei Aufstellung jener abweichenden vota, insbesondere in einem punkte von der Überzeugung geleitet worden, daß zu einer gedeihlichen Wirksamkeit des Lehrers vor Allem anderen freie Thätigkeit gehöre, denn es ist an dem bisherigen Übel, an der bisherigen, daß ich das geradezu sage - Misere unserer Volksschulen nichts so sehr Schuld gewesen, als neben dem Drucke der materiellen Lage, die moralische Gebundenheit, die moralische Unfreiheit des Lehrers. Er ist bis jetzt nicht ein Lehrer gewesen, wie ich mir ihn denke, der da Wahrheit lehrt, der die Kinder erzieht mit Lust, mit Kraft und aus seinem ganzen Herzen. Er war denn doch nicht viel mehr, daß ich es sage, als jener Miethling des Evangeliums, von dem Christus sagt: er hat die Schafe verlassen. Ich verlange also vom Lehrer und mit mir die Minorität - vor Allem andern eine freie Thätigkeit, selbstbewußte freie Thätigkeit, die frische Kraft, die Lust, die freie Bewegung zur Arbeit. Meine Herren, darin wird mir gewiß Jeder beistimmen, daß der Mann überhaupt nur dort als ein ganzer Mann eintritt und leistet, wo er sich wirklich freithätig findet, nur dort, wo er sich nicht geschlossen, gebunden fühlt, sondern, wenn er weiß, das was du thust, das thust du mit deiner Kraft. Das scheint mir im höchsten Maße, meine Herren, von dem Lehrer zu gelten. Ich kenne sonst keine Beschästigung, keinen Beruf, die so sehr abhingen von der Freithätigkeit, von dem Bewußtsein dessen: das, was du leistest, das leistest du aus deiner Kraft, und der Wegweiser, der dich leitet, ist deine Überzeugung, gegründet auf die Wissenschaft.

Diese allein muß der Wegweiser sein für die Lehrer, und nur wo er freithätig sein kann, wird der Lehrer Gedeiliches leisten. Freilich, und nun komme ich zu dem andern Uibelstande, wird man mir sagen können, das ist ein Ideal. Die Lehrer sind nicht so, wie du von ihnen sprichst. Ich glaube es recht gern. Unter den bisherigen Verhältnissen wäre es geradezu ein Wunder zu nennen, wenn die Lehrer so wären. Denn es ist mir bisher unbegreiflich gewesen, daß man überhaupt ein Volksschul-Lehrer hat werden können. Der Volksschullehrer ist, wenigstens in vielen Fallen, und ich habe solche kennen gelernt, geradezu ein Märtyrer gewesen.

Er ist, kaum gebildet, in eine Gegend hinausgekommen, wo ihm jede Bahn zu einer weiteren Bildung verschlossen war, hin geworfen in mißliche materielle Verhältnisse, kaum im Stande, die nothwendigsten Bedürfnisse des Daseins zu decken - viel weniger im Stande, sich weiter fortbilden zu können. Wenn aber tüchtige Lehrer gebildet werden, wenn ihre Lage gebessert wird, wenn die Verhältnisse der Schule dem Gesetze vom 25. Mai entsprechend sein werden, dann werden wir eine solche Freithätigkeit, eine solche Lust, von der ich spreche, bei der Lehrern auch finden. Der H. Berichterstatter der Minorität hat vorhin erwähnt, daß man vielleicht einzelnen Gemeinden die Befähigung der Vertretung in dem Maße absprechen kann, wie sie die Minorität anträgt.

Hier kann ich mit ihm nur in dem vollkommen


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