den Absatz 1 in 2 Abteilungen zur Abstimmung bringen wollten und zwar den eisten Absatz beginnend mit den Worten "ein Gesetz zur zweckentsprechenden" u. s. w. bis "dringende Nothwendigkeit" und als zweiten Absatz "die Erlassung eines solchen Gesetzes fällt" bis zum Schluße.
Oberstlandmarschall: Ich werde die Abstimmung auf diese Art vornehmen.
Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?
Dr. Groß: Ich mochte mir erlauben zunächst nur wenige Worte zu erwiedern auf die gegen meine Aeußerung gemachten Bemerkungen.
Wenn der Abgeordnete Herr Ruh der Meinung ist, es sei überhaupt nur immer von der Feuerversicherung gesprochen worden und nicht von der so viel wichtigeren Viehversicherung, so ist dies ein Irrthum; auch der Kommissionsbericht spricht ganz allgemein vom Versicherungswesen überhaupt. Daß ich speziell das Feuerversicherungswesen hervorgehoben habe, liegt in dem Antrage, den zu stellen ich mir vorbehalte. Nichts desto weniger geht mein Antrag im eisten Punkte dahin, das ganze Versicherungswesen zu regeln und das ist wohl auch die Absicht der Kommission.
Der Herr Berichterstatter hat meiner Behauptung widersprochen, daß aus den Petitionen eigentlich nur hervorgehe, die Betheiligung an der Assekuranz sei eine zu geringe.
Ich will nicht streiten, ob das aus den Petitionen hervorgeht oder nicht; aber eine Thatsache ist es, die wir ja Alle anerkennen. -
Man kann über den Grund streiten, man kann sagen: die gegenwärtigen Assekuranzanstalten genügen nicht. - Die Assekuranzprämien sind zu hoch, und deshalb ist die Versicherung nicht Jedermann zugänglich; man kann sagen, die Einsicht in die Verhältnisse, die nöthige Belehrung des Kleinen Besitzers mangelt, es können solche verschiedene Gründe geltend gemacht werden, warum man sich nicht betheiligt; aber die Thatsache, dass die Betheiligung eine geringe ist, wird niemand in Abrede stellen. Selbst der Herr Berichterstatter hebt hervor, dass nur, 2/5 der Versicherungsobjekte in Oesterreich versichert seien. Nun möchte ich sagen: Diese 2/5 sind dem Werthe nach angenommen; der Zahl der Objekte nach ist die Anzahl wahrscheinlich noch kleiner.
Ich wende mich der Spezialdebatte entsprechend zu den Anträgen der Kommission, und bitte Seine Durchlaucht, mir zu gestatten über sämmtliche Anträge zu sprechen. Ich werde mich kurz fassen.
Die unter A subsumirten Anträge 1, 2, 3, der Commission habe ich nach meinem Standpunkte bereits charakterisirt und auch mein unmittelbarer H. Vorredner hat in meinem Sinne gesprochen, wenn ich auch weiter gehe, als er, der nur eine getrennte Abstimmung beim Punkt 1. haben will. Ich halte den Punkt 1. für vollständig überflüßig, da er nichts anderes sagt, als Punkt 1. B. (Sehr richtig, ja wohl. ) Er sagt: ein Reichsgesetz ist nothwendig und in 1. B. ist gesagt: die Regierung werde ersucht, ein solches Reichsgesetz zu veranlassen. Mir scheint daher, daß Punkt 1. überflüßig ist. Der Punkt 2. enthält nach meiner Auffassung einen Irrthum, der vielleicht eben nur in meiner Auffassung beruht und der Berichterstatter wird vielleicht die Güte haben, mich hierüber aufzuklären. Es heißt: "Die Anwendung des Zwanges sei dem Zwecke der Versicherungsanstalt zuwider. " Ich würde das vollständig bestättigen, wenn es hieße, die Errichtung einer Landeszwangsversicherungsanstalt sei den bestehenden Versicherungsanstalten und ihrem Zwecke zuwider (Heiterkeit), aber die Anwendung von Zwang zur Assekuranz kann keiner bestehenden Assekuranzgesellschaft unangenehm sein, im Gegentheil glaube ich, jede bestehende Assekuranzgesellschaft würde uns ein Dankesvotum votiren, wenn wir nur nicht vorschreiben: Bei der oder jener Anstalt, etwa der Landesassekuranzanstalt mußt du assekurirt sein. Es scheint mir dieß nur ein unrichtiger Ausdruck zu sein, es scheint nur die Landeszwangs assekuranzgesellschaft gemeint zu sein. Die Landesassekuranzanstalt erscheint aber unter Punkt 3 u. ist als eine Concurrenzanstalt dargestellt. - Hier erlaube ich mir darauf zurückzugehen, was ich bereits in der Generaldebatte gesagt habe. Ich bestreite den Punkt 3, weil ich nicht die Gelegenheit geboten sehe; weil ich es nicht für nothwendig halte, über ein Prinzip abzusprechen, das meiner Auffassung nach controvers ist. Es ist aber auch eine eigenthümliche Fassung, wenn hier steht "lediglich als Concurrenzanstalt. " Es scheint mir beinahe, als sollte der Punkt 3. die Concurrenz von den bestehenden Assekuranzgesellschaften abwehren.
Das lag vielleicht nicht im Sinne der Commission und ich würde daher den h. Landtag bitten die 3 Punkte unter a. abzulehnen.
Zum Punkte b...
Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Punkt b ist noch nicht in Berathung.
Dr. Groß: Dann erlaube ich mir das Wort noch vor zubehalten.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand zum Punkte a das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand des Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem H. Berichterstatter das Wort.
Berichterst. Dr. Uchatzy: Der Punkt A der Kommissionsantrage wird in zwei Richtungen bekämpft, u. zw. einerseits formell und andererseits prinzipiell.
Formell hat Herr Dr. Rziha unter Anerkennung der sub 1 ausgesprochenen Resolution nur beantragt, getrennt abstimmen zu lassen, weil es überflüssig erscheint, daß der hohe Landtag ausspreche, daß das zu erlassende Assekuranz-Gesetz von der Reichsvertretung erlassen werde.
Die Kommission hat in dieser Beziehung sich ebenfalls diese möglichen Einwendungen gegenwärtig gehalten und deshalb für nöthig gefunden, in dieser Richtung eine bestimmte Resolution auszusprechen, weil in der Vorlage 188 an den hohen Landtag, betreffend den Bericht des Landesausschußes, ausdrücklich von der Regelung des Assckuranzwesens in Böhmen die Rede ist. Die Kommission wollte damit nichts anderes thun, als ausdrücken, daß sie die Kompetenz des hohen Landtages in dieser Richtung nicht anerkennt, dagegen diesen Gegenstand zur legislativen Regelung in die Reichsvertretung verweisen wolle. Das ist der Grund, weshalb dieser Zusatz in die Resolution aufgenommen wurde.
Gegen die formelle Trennung habe ich nichts einzuwenden, denn ad 2 und 3 sollen fernerhin diejenigen Grundsätze zum Ausdruck gelangen, die zur künstigen Regelung des Assekuranzwesens im legislativen Wege die Directiven geben.
Es ist dieß ausdrücklich auch schon in dem Contexte des Berichtes erwähnt worden.
Eine besondere Bedeutung haben aber die Punkte
2 und 3 aus dem Grunde, weil die Kommission glaubt, dadurch gleichzeitig die vorliegenden Petitionen, worin die prinzipielle Frage eines Assekuranzzwanges und einer Landesassekuranz einen besonderen Ausdruck, eine besondere Betonung erlangt, erledigen zu können.
Wenn in diesen Punkten ein Prinzip nicht zum Ausdrucke gelangt, kann man eben in dieser Beziehung den Petenten nichts sagen, sie erwarten von dem hohen Landtage einen Ausspruch in der Assekuranzsache, wie er über das Prinzip der LandesAssekuranz, über das Prinzip des Assekuranzzwanges denkt. Da wir in der Debatte noch nicht zu dem Punkte B gelangt sind, so würde die Bemerkung des Herrn Dr. Groß, weil er den ersten Absatz für überflüssig hält, doch erst beim Punkte B zur eigentlichen Discussion gelangen können. Denn solange nicht Punkt B in die Debatte gezogen ist, kann natürlich von einer Verwerfung des Punktes a) nicht die Rede sein.
Ich müßte mich aber im Voraus verwahren, daß die formelle Behandlung des Stoffes die Scheidung der Anträge in A und B und namentlich der Punkt 1 A mit Rücksicht auf den Punkt 1 B überflüssig sei. Logisch richtig würde der Landtag deshalb vorgehen, weil er mit dem Ausspruche der Resolution, es sei ein Assekuranzgesetz nothwendig, zugleich auch den Wünschen der betreffenden Petenten gerecht wird, während er in der Richtung 2 der Resolution, ich möchte sagen, eine Exekutive verleiht, d. h. die Resolution in eine bestimmte Form saßt, auf welchem Wege sie praktisch werten könne.
Ich muß daher, mich ganz einverstanden erklären mit dem Antrage des Herrn Abg. Dr. Rziha, daß sich die Resolution auch auf den Punkt 2 und 3 beziehe.
Was aber die gänzliche Ablehnung der drei Grundsätze anbelangt, so müßte ich mich Namens der Kommission dagegen strengstens verwahren, indem die. Kommission für gut erachtet hat, daß sich der h. Landtag prinzipiell über die Grundsätze bei Versicherungen ausspreche, welche in der Legislation den gegenwärtigen Verhältnissen des Assekuranzwesens entsprechen, und zwar dahin, weil, wenn auch die Frage wissenschaftlich noch offen steht, sie doch praktisch nach Antrag der Kommission derart zu lösen wäre, daß kein Assekuranzzwang und auch keine Landesassekuranz in der künstigen Gesetzgebung Platz greisen soll.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun Zur Abstimmung über Punkt A und ich werde dem Wunsche gemäß über den Punkt 1) getrennt abstimmen lassen, dann würde der Punkt 2) und dann würde der Punkt 3) zur Abstimmung kommen, weil die Herren erklärt haben, daß sie gegen diesen Punkt stimmen werden, also A: "der hohe Landtag wolle seine Uiberzeugung aussprechen und erklären...
Dr. Hanisch: Durchlaucht! ich bitte zur Abstimmung; ich würde bitten, daß auch über diesen Passius getrennt abgestimmt werde, nämlich: "der hohe Landtag wolle erklären" und dann erst "seine Uiberzeugung aussprechen und"
Oberstlandmarschall: Ich bitte, über welchen?......
Dr. Hanisch: "Der hohe Landtag Wolle erklären" und dann erst über das eingeschaltete Wort "die Uiberzeugung aussprechen und"...
Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Hanisch wünscht, daß abgestimmt werden soll über das: "der h. Landtag wolle seine Uiberzeugung aussprechen. "
Dr. Hanisch "Wolle erklären" und dann erst über das eingeschaltete Wort: "die Uiberzeugung aussprechen und"
(Das Haus wird behufs Abstimmung ausgezählt. )
Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren Ordner, die Herren zu bitten, hereinzukommen.
Ich werde also abstimmen lassen über A)
"Der hohe Landtag wolle erklären: "
Sekr. z sn. Schmidt: "Slavný snìme raèiž prohlásiti: "
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Angenommen.
Nun werde ich abstimmen lassen über die Einschaltung, über den Mittelsatz: "wolle die Uiberzeugung aussprechen, und"-
Sekr. z. sn. Schmidt (ète): "raèiž pøesvìdèení vysloviti a" -
Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.
(Geschieht. ) Ist die Minorität.
Also heißt es nur:
"Der hohe Landtag wolle erklären"-.
Es wird jetzt abgestimmt über:
1. Ein Gesetz zur zweckentsprechenden Regelung des Assekuranzwesens, insbesondere jener Bedingungen, unter welchen den Assekuranzinstituten die Aufnahme des Versicherungsgeschäftes gestattet wird, und jener Bedingungen, welche in den Versicherungs-
antrag aufgenommen werden müssen, ist eine dringende Nothwendigkeit.
Sekr. z. sn. Schmidt (ète): "Jest pilná potøeba, aby vydán byl zákon k úèelnému upravení pojišování, zvláštì pak k upravení onìch podmínek, za jakými se ústavùm pojišovacím pojišování povoluje, jakož i k upravení onìch podmínek, které do návrhu na pojišování musejí býti pøijaty. "
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand aufzuheben.
(Geschieht. Ein Theil der Rechten und Linken erhebt sich. )
Ich bitte um die Gegenprobe. (D. -L. -M. zählt. )
Der Antrag ist mit 79 Stimmen gegen 55 verworfen. Hiemit entfällt auch die Abstimmung über Alinea 2.
Wir kommen zu Punkt 2.:
"Es ist die Anwendung eines Zwanges zur Versicherung dem Zwecke der Versicherungsanstalten und dem Interesse der Verficherungsparteien zuwider und daher unzulässig; demzufolge ist. "
Sekr. z. sn. Schmidt: 2. "Nucenost k pojišování nesrovnává se s úèelem ústavù pojišovacích a s prospìchem stran pojišujících se, a protož nemá míti místa. "
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Punkt 2 stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Es ist die Minorität. Der Punkt 2 ist verworfen.
Punkt 3.: "Die Gründung einer in öffentlicher Verwaltung stehender Landesassekuranz, lediglich als Konkurrenzanstalt, ist zwecklos. "
Sekr. z. sn. Schmidt (ète): 3. "Nemá žádného úèele zøízení zemské pojišovny pod správou veøejnou co ústavu konkurenèního. "
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Punkt 3 stimmen, die Hand zu erheben.
Ist in der Minorität; ist verworsen.
Wir kommen min zu Punkt B. Ich eröffne die Spezialdebatte.
Abg. Dr. Groß: Ich erlaube mir nunmehr zu Punkt B den in der Generaldebatte angekündigten Antrag zu stellen und bemerke, daß ich in Beziehung auf Punkt 1 mit der Kommission vollkommen einverstanden bin, und nur eine unwesentliche stylistische Aenderung gemacht wissen will.
Den Punkt 2 aber kann ich in dieser Fassung nicht unterstützen. Ich glaube auch, daß entweder diese Polizeivorschriften, die hier von der Regierung verlangt werden, nach den bestehenden Handelsgesetzen und nach dem Vereinsgesetze zu handhaben sind, oder daß das neuverlangte Gesetz diese Vorschriften mitenthalten müsse. Dagegen erlaube ich mir zu dem Gegenstand rückzukehren, den ich in der Generaldebatte berührt habe, nämlich wenigstens der Erwägung der Regierung anheim zu geben, ob auf diesem Wege das Versicherungswesen gefördert werden könne. Es ist das die Verschiedenheit in der Besteuerung der versicherten und nichtversicherten Objekte.
Mein Antrag lautet: "Hoher Landtag wolle beschließen:
1. Die kaiserliche Regierung wird ersucht, im verfassungsmäßigen Wege ein allgemeines Gesetz Zur Regelung des Versicherungswesens zu erlassen.
2. Der h. Regierung wird zur Erwägung anheim gestellt, ob nicht durch Erhöhung der Gebäude steuer für nichtversicherte Gebäude die so dringend nothwendige größere Ausdehnung der Versicherung gegen Feuerschäden gefördert werden könne.
Ich bemerke nur auf die früher gemachten Einwände, daß eben der Punkt 1 sich auf das Wersicherungswesen im Allgemeinen bezieht, der Punkt 2 aus die Feuerassekuranz speziell.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Herr Abg. Lippmann hat das Wort.
Abg. Lippmann: Ich verkenne nicht die gute Absicht, welche es von Seiten der Kommission mit sich gebracht hat, daß der Absatz 2 Platz gefunden hat. Andererseits aber finde ich, daß dasjenige, was gesagt wurde, eben nichts anderes ist, als eine Paraphrase des Punktes 1. Es hat mein unmittelbarer Vorredner bereits hervorgehoben, daß jene gesetzlichen Bestimmungen, welche eben herrorgerufen und erbeten werden wollen, bereits das enthalten müssen, was Absatz 2 verlangt. Es sind aber auch noch andere Motive dafür maßgebend, daß Absatz 2 in dieser Fassung nicht angenommen werde. Von vielen Seiten wird die Zulassung auswärtiger Versicherungsgesellschaften angestrebt, und es ist vielfach diese Nothwendigkeit betont worden, indem man behauptete, die Konkurrenz auswärtiger Institute werde das Assekuranzwesen in unserem Staate zu jener Blüthe bringen, zu welcher es im volkswirtschaftlichen Interesse gebracht werden soll. Wenn das aber erreicht werden soll, dann sind jene Feststellungen, welche hier beliebt worden sind, unmöglich, denn es wird dann den Behörden nicht Wohl möglich sein, um nur ein Beispiel zu erwähnen, die Bilanz und den Reservefond einer auswärtigen Gesellschaft eingehend zu prüfen. Es muß der freien Konkurrenz und der besseren Einsicht jedes Einzelnen überlassen werden, ob er sich einem einheimischen Institut zuwenden will, oder einem fremden! Aus diesen Gründen muß ich mich für Weglassung des §. 2 in der Fassung des Ausschußantrages aussprechen, und glaube dieß mit um so mehr Berechtigung thun zu können, als, wie schon erwähnt, §. 1 in den Grundzügen den §. 2 mit umfaßt.
Was den Antrag des Abg. Dr. Groß anbelangt, so muß ich offen bekennen, daß ich in seinem Antrage nichts Anderes als einen indirekten Zwang zur Versicherung finden kann. Denn wenn die Besteuerung höher ist, wird dadurch der Besitzer des Objectes nothgedrungen, entweder die höhere Steuer zu bezahlen, wenn er sich nicht versichern läßt, oder die Versicherung zu veranlassen. Ist das Erstere der Fall,, dann hat der Besitzer eben nur die Nachtheile der höheren Besteuerung ohne die Votheile der Versicherung, und das ist ja gewiß nicht der Zweck des Herrn Antragstellers gewesen. In diesem Falle, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, dürfte es sich eher empfehlen, den Zwangs-Assekuranzanstalten das Wort zu reden, welche allerdings eine bestimmte Belastung nach sich ziehen, wo aber die bestimmte Belastung die vorerwähnten entsprechenden Vortheile mit sich bringt. Aus diesem Grunde stelle ich den Antrag und erlaubt mir das hohe Haus zu bitten, es möge der §. 2 entfallen, und ebenso der Antrag des Abg. Groß, während ich mich unbedingt aussprechen würde für die Beibehaltung des 1. Absatzes, nämlich der Bitte, daß die hohe Regierung ein Assekuranzg esetz erlassen möge.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Der Herr Abg. Kuh hat das Wort.
Abg. D. Kuh: Wenn auch nicht zu läugnen ist, daß die Freiheit des Verkehres die beste Bürgschaft des Geschäftes bildet, so können doch Assekuranzgefellschaften im Interesse des Publikums einer strengeren fortdauernden Kontrole nicht entbehren. Ich mache darauf aufmerksam, daß es in neuerer Zeit Assekuranzgesellschaften gibt, die große Versicherungen in Rußland übernommen haben und zwar jenen Theil der Versicherung übernommen haben, welchen die dortigen einheimischen Gesellschaften nicht übernehmen wollten. Sie haben eben große Geschäfte gemacht und meinten, daß ihnen dieses leicht möglich sei; allein natürlich auch möglich zum Schaden des Publikums. Da muß der Regierung überlassen werden Vorsorge zu treffen, daß nicht zum Nachtheil des Landes oder der Versicherten Assekuranzen auswärts abgeschlossen werden, die sich nicht rechtfertigen lassen, oder vielmehr es muß eine eingehende Kontrole statt haben.
Wenn aber Herr Dr. Groß beantragt hat, daß für jene Gebäude, welche nicht assekurirt sind, eine Erhöhung der Gebäudesteuer eintreten soll, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß das gewöhnlich nicht aus Nachlässigkeit geschieht, sondern häufig aus Noth, aus Geldmangel; und dann Würde derjenige gestraft werden, der aus Noth, aus Geldmangel sich nicht assekurirt hat, dadurch, daß er statt der Assekuranzprämie eine größere Steuer zahlen muß, die ihm nicht Vortheil bringt; das läßt sich nicht empfehlen.
Oberstlandmarschall: Ich werde, ehe ich dem nächsten Herrn Redner das Wort gebe, den Antrag des Herrn Dr. Groß zur Unterstützung bringen.
Der Antrag lautet:
1) Die hohe Regierung wird ersucht, im verfassungsmäßigen Wege ein allgemeines Gesetz zur Regelung des Versicherungswesens zu erlassen.
2) Der hohen Regierung wird zur Erwägung auheim gegeben, ob nicht durch eine Erhöhung der Gebäudesteuer für nicht versicherte Gebäude die so dringend nothwendige Ausdehnung der Versicherung gegen Feuerschaden gefördert würde.
Snìm. sek. Schmidt (ète):
1) Slavná vláda žáda se, by vydala cestou ústavní všeobecný zákon o pojišování;
2) Slavné vládì ponechává se uvážení, zdali by se nemohlo docíliti zvýšením danì domovní za nepojištìné domy nutné rozšíøení pojišování proti ohni.
Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.
Herr Fürstl hat das Wort.
Herr Fürstl: Ein Herr Vorredner hat erwähnt, daß die Alinea 2 ausgelassen werde. Ich kann diese Ansicht nicht theilen; ich finde da einen großen Unterschied.
In der einen Alinea steht:
Die Regierung werde ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß im versassungsmäßigen Wege zur Regelung des Versicherungswesens ein Assekuranzgesetz erfolge. Dieses wird eine Zeit brauchen, ehe man im Stande sein wird, es ins Leben treten zu lassen.
In dem Alinea 2 steht:
Die Regierung wird ersucht, die Gebahrung der bestehenden Versicherungsanstalten etc. und die Versicherungsbedingungen einer strengen Kontrole zu unterziehen. Auf das Gesetz können wir warten, allein auf die Uiberwachung der Gebahrung der bestehenden Versicherungsanstalten können wir nicht warten. Ich bitte also das hohe Haus, diese beiden Alinea auszulassen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Herr Steffens meldet sich. ) Herr Steffens hat das Wort.
Steffens: Der Antrag des Herrn Dr. Groß wurde damit begründet, daß man auch in anderen Ländern einen Unterschied in der Besteuerung jener Gebäude mache, welche assekurirt sind, und jener, welche nicht assekurirt sind. Soviel mir bekannt ist, dürfte die Voraussetzung eine irrige sein. Es ist namentlich in Baiern der Usus, daß denjenigen Landwirthen, welche ihre Gebäude nicht assekurirt haben, wenn sie von einem Elementarschaden getroffen werden, kein Steuernachlaß hiefür gewährt wird, während diese Begünstigung den übrigen, welche ihre Gebäude assekurirt haben, zukommt. Das ist ein bene, welche die Regierung denjenigen, welche versteuert sind, gewährt, denjenigen aber, welche nicht versichert sind, entzieht. - Ein Unterschied aber in der Besteuerung, glaube ich, dürfte nicht stattfinden.
Ich will aber auch durch ein Seispiel nachweisen, wie unstatthaft ein solches Vorgehen namentlich in diesem Lande wäre. Mir sind Großgrundbesitzer bekannt. Welche in den verschiedensten Gegenden Böhmens Besitzungen haben, welche viele Hunderte von Gebäuden besitzen, soviel Gebäude, daß dadurch der Prozentsatz, den man der Assekuranz für ein einzelnes zahlt, noch weit überschritten ist. Wenn es nun einem Solchen einfallen sollte, sich selbst zu versichern, und ich glaube, daß er dazu sehr vernünftige Gründe hätte, so würde man ihn, weil er bei einer öffentlichen Assekuranz nicht versichert ist, strafen für irgend etwas, das er doch vernünftigerweise im eigenen Interesse zu thun angewiesen ist. Es wäre das eine Beschränkung der individuellen Verfügung über seine eigenen Angelegenheiten, die man doch nicht wohl Jemandem zumuthen könnte und aus diesem Grunde schon konnte ich nicht für den Antrag des Herrn Dr. Groß stimmen.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?
Prof. Schrott: Ich möchte nur bitten zur Abstimmungsfrage.
Oberstlandmarschall: Herr Prof. Schrott hat das Wort.
Prof. Schrott: Ich würde bitten, den Antrag des Herrn Dr. Groß nach Absätzen getrennt, zur Abstimmung zu bringen, weil ich im Stande bin, für den ersten Absatz zu stimmen, indem er ganz dasselbe verlangt, was die Commission anträgt, allein in einer besseren und zweckmäßigeren Stilisirung, während ich im Gegentheil für den zweiten Absatz des Groß'schen Antrages nicht stimmen konnte und dieß schon aus dem Grunde allein, weil ich die Regierung nicht um eine Steuererhöhung bitten will.
Oberstlandmarschall: Ich werde über den Antrag in der Weise abstimmen lassen. Wenn Niemand weiter das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Berichterst. Dr. Uchatzy: Ich muß mir vor allem anderen erlauben, den hohen Landtag darauf aufmerksam zu machen, daß seine bereits gefaßten Beschlüsse auch einer stylistischen Korrektur unterzogen werden müssen. Der hohe Landtag hat beschlossen a anzunehmen die erste Alinea, den Eingang: "Der hohe Landtag wolle erklären". Die anderen Punkte hat er alle fallen lassen. (Heiterkeit. ) Jetzt kommt in der Stylisirung weiter: "Der hohe Landtag wolle beschließen" oder wenn dies weggelassen wird, "die hohe Regierung wird ersucht". Ich glaube nicht daß das möglich ist. Ich würde aber jedenfalls bitten, dieses in irgend einer Weise zu ändern.
Oberstlandmarschall: Ich bitte, das ist Sache des Herrn Berichterstatters.
Berichterst. Dr. Uchatzy: Ich stelle auch einen diesbezüglichen Antrag:
,, Der hohe Landtag wolle erklären" (Stimmen: Wolle beschließen!) "es sei die hohe Regierung zu ersuchen.... "
Ich erlaube mir zu bemerken, daß vielleicht durch den später gefaßten Beschluß, der ablehnend lautet, auch der erste Satz als vollkommen überflüssig wegfallen könnte.
Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß dieß selbstverständlich ist und glaube, es wäre auch selbstverständlich gewesen, daß, wenn die Punkte gefallen sind, auch die Einleitung meiner Ansicht nach gefallen wäre; ich glaube, daß die Einleitung nur deßhalb angenommen werde, weil man nicht wußte, ob die Punkte angenommen werden. (Ganz recht!) Ich glaube, es wäre jetzt über gar nichts abzustimmen als über die Punkte 1 und 2 und würde von diesen einer angenommen, dann würde erst über den Absatz abzustimmen sein: "der Landtag wolle beschließen.... "
Es ist dieß meine Ansicht und ich glaube, es werde auch das h. Haus dieser Ansicht beipflichten.
Ber. Dr. Uchatzy: Was die stylistische Aenderung des ersten Paragraphes ad B. anbelangt, so habe ich keinen Grund, mich dagegen zu wehren und ich conformire mich mit der stylistischen Aenderung.
Was aber die angetragene Verwerfung des zweiten Punktes betrifft, so müßte ich mich entschieden dagegen aussprechen. Die Kommission hat vorzugsweise derauf Bedacht genommen, auch die bestehenden Anstalten einer Controle zu unterziehen, welche zum Zwecke hat, daß ein rationelleres Gebahren bei diesen Anstalten eintrete, und der Context des Berichtes setzt dieses eines Weiteren auseinander.
Wenn eingewendet worden ist, daß diese Controle auf die allenfalls aus dem Auslande nach Oesterreich kommenden Anstalten nicht anwendbar sein dürfte, so muß ich nur bemerken, daß der Commissionsantrag darauf gar keinen Bezug nimmt und erst das zu erlassende Gesetz wohl das Prinzip berühren wird. Die bestehenden Anstalten, an deren Rechten ohne ihre Zustimmung nichts geändert werden kann, einer genauen, strengen und fortdauernden Kontrole zu unterziehen, ist unbedingt nothwendig, denn es ist erwiesen, daß diese Anstalten von den ihnen zustehenden Befugnissen sehr oft nicht jenen Gebrauch machen, der ihnen zusteht und die hohe Regierung wird sich nur in der Sphäre ihres Wirkungskreises bewegen, wenn sie diese Kontrole auf die strengste Weise übt.
Ich sehe wahrlich den Grund nicht ein, weshalb der zweite Antrag gestrichen werden sollte. Man würde in dieser Richtung den Schwerpunkt der Berathung der Commission prinzipiell eludiren, den ich aus das Entschiedenste wahren muß.
Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung. Der Herr Berichterstatter hat sich im Punkte 1) mit dem Antrage Groß konformirt; es würde also jetzt abzustimmen sein über Punkt 1) des Antrages des Herrn Abgeordneten Groß; er lautet: "Die hohe Regierung wird ersucht, im verfassungsmäßigen Wege ein allgemeines Gesetz zur Regelung des Versicherungswesens zu erlassen. "
Snem. sekr. Schmidt (ète: ) Slavná vláda žádá se, aby vydala cestou ústavní všeobecný zákon k upravení pojišování.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.