Úterý 22. záøí 1868

Thatsachen sprechen jedoch, daß sehr oft in der Ermittlung der Ziffern Irrthümer unterlaufen, die Gründungs- und Reservefonde, dann die Bilanzen ganz anders stehen als verkündet wurde, und daß es mit der angepriesenen Sicherheit des Institutes nicht zum Besten bestellt ist. Nicht minder erlauben sich einige Versicherungsanstalten in der Anwendung ihrer Bedingungen geradezu Eigenmächtigkeiten und Willkührlichkeiten, welche unter dem Schutze des zumeist statuirten Prozeßverbotes, das Publikum empfindlich belästigen und geradezu schädigen.

Die Kommission hegt die Uiberzeugung, daß diese Uibelstände den hohen Grad ihrer Schärfe durch eine regelmäßige, strenge und eingehende Kontrolle der Regierung verlieren würden, welcher die Gebarung der Assekuranzanstalten, ihre Gründungsund Reservefonde sowie die Versicherungsbedingungen zu unterziehen wären, welcher behördlichen Aufsicht im erforderlichen Falle die entschiedenste Sanktion, selbst durch sofortige Einstellung des Betriebes des korrumpirten Versicherungszweiges, wirksamer Nachdruck verliehen werden könnte. Die Regierung würde durch strenge Handhabung dieser Maßregel sich in den Grenzen ihrer Rechtssphäre bewegen und nur von einem Befugniß Gebrauch machen, welche ihr in jedem Statute der Versicherungsanstalten ausdrücklich gewahrt ist. Eine konsequente Durchführung dieser, von Fachkundigen unterstützten Kontrolle würde zuverläßig nach allen Seiten hin fördernd wirken.

Die Commission glaubte der Wichtigkeit dieser Maßregel durch eine besondere Antragstellung gebührenden Ausdruck geben zu müssen.

Allein noch in einer anderen Richtung kann gleichzeitig die Regierung, wenn auch nicht direkt, so doch indirekt, einerseits auf die striktere Beobachtung rationeller Geschäfts-Prinzipien bei den Versicherungsanstalten, andererseits auf den noch ausbildungsfähigen Versicherungssinn der Bevölkerung, durch eine rigorose Beurtheilung der aus Anlaß von Bränden an sie herantretenden Bitten um Sammlungsbewilligungen, wohlthätig einwirken. Die neueste Zeit ruft in dieser Beziehung die Erwägung wach, daß oft wiederkehrend im ganzen Lande große Summen für Abbrändler gesteuert werden, wodurch unter dem Drucke des moralischen Zwanges die Gabenlast der Bevölkerung nicht unbedeutend vermehrt wird. Das zumeist reiche Ergebniß solcher Sammlungen beeinflußt in nachtheiliger Weise den Trieb zur eigenen Vorsicht, indem die minder gewissenhafte Bevölkerung in der begründeten Aussicht auf die ergiebige Mildthätigkeit, die eigene Sorge für Versicherung ihrer Habe unterläßt. Die Commission ist weit entfernt durch diese Meinung den humanitären Sinn zu perhorresciren, sondern beabsichtigt nur mißverstandener Philantropie zu begegnen, indem sie glaubt, daß nur derjenige durch Schaden an seinem Gute Betroffene wahren Anspruch auf die mildthätige Unterstützung hat, welcher entweder versichert ist und lediglich durch den unbedeckten Abgang empfindlichen

Verlust erleidet, oder jener, bei dem die Beschaffenheit seines Gutes oder persöhnliche Verhältnisse eine Fürsorge durch Versicherung unmöglich machte. Die Commission enthällt sich diesfalls einer bestimmten Antragstellung, indem sie die gerechte Beurtheilung der einzelnen Fälle an Seite der kompetenten Regierungsorgane in der erwähnten Richtung voraussetzt.

Gestützt aus vorstehende Erwägungen, legt daher die Commission in Behandlung der gemachten Vorlage des Landesausschusses Nro. 188 Ldtg. und in Erledigung der hierin vorgelegten Eingaben der Bezirksausschüsse: Opoèno, Semil, Klattau, Bøeznie, Blowic, Frauenberg, Königstadtl, Turnau, Libochowitz, Bechyò, Wolyn, Planic, Podìbrad, Pøibram, Tabor, Jungbunzlau, Beraun, Chrudim, Leitomischl, Wodnian, Strakonitz, Sobolka und Horažïowitz, dann der der Commission im Laufe der Verhandlung übergebenen Eingabe des Bezirksausschusses in Pilsen - dem hohen Landtage nachstehende Anträge zur Annahme vor:

Oberstlandmarschall: (läutet).

Der O. -L. -M. übernimmt den Vorsitz.

A)  Der hohe Landtag wolle die Uiberzeugung aussprechen und erklären:

1.      Ein Gesetz zur zweckentsprechenden Regelung des Assekuranzwesens, insbesondere jener Bedingungen, unter welchen den Assekuranzinstituten die Ausnahme des Versicherungsgeschäftes gestattet wird und jener Bedingungen, welche in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden müssen, ist eine dringende Notwendigkeit, die Erlassung eines solchen Gesetzes fällt nicht in die Competenz des Landtages, sondern in jene der Reichsvertretung.

2.    Es ist die Anwendung eines Zwanges zur Versicherung dem Zwecke der Versicherungsanstalten und dem Interesse der Versicherungsparteien zuwider und daher unzulässig; demzufolge ist

3.   die Gründung einer in öffentlicher Verwaltung stehenden Landesassekuranz, lediglich als Konkurrenzanstalt, zwecklos.

B)  Im Weitem wolle der hohe Landtag beschließen:

1.    Es Wird die Regierung ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß im verfassungsmäßigen Wege zur Regelung des Versicherungswesens ein Assekuranzgesetz ersolge.

2.   Die Regierung wird ersucht, die Gebarung der bestehenden Versicherungsanstalten, insbesondere aber deren Bilanzen, Gründungs- und Reservefonde, dann ihre Versicherungsbedingungen, einer fortdauernden strengen Kontrolle zu unterziehen und bei wahrgenommenen, die Sicherheit der Versicherten gefährdenden Gebrechen, sofortige Abhilfe, allenfalls durch Einstellung der Thätigkeit des bezüglichen Versicherungszweiges, zu gewähren.

Sn. sekr. S c h m i d t (ète): Komise èiní návrh:

A) Slavný snìme raèiž pøesvìdèení vysloviti a prohlásiti:

1.   Jest pilná potøeba, aby vydán byl zákon k úèelnému upravení pojišování, zvláštì pak k upravení onìch podmínek, za jakými se ústavùm pojišovacím povoluje, jakož i k upravení onìch podmínek, které do návrhu na pojišování musejí býti pøijaty. Zákon takovýto vydati pøísluší ne snìmu, nýbrž zastupitelstvu øíšskému.

2.     Nucenost k pojišování nesrovnává se s úèelem ústavù pojišovacích a s prospìchem stran pojišujících se, a protož nemá míti místa; tudíž také

3.   nemá žádného úèelu zøízení zemské pojišovny pod správou veøejnou co ústavu konkurenèního.

B) Dále raèiž se slavný snìme usnesti takto:

1.   Vláda budiž požádána, peèovati o to, aby za úèelem upravení pojišování cestou ústavní k místu pøiveden byl zákon o pojišování.

2.   Vláda budiž požádána, aby èinnost nynìjších ústavù pojišovacích, obzvláštì ale jejich úèetní rozvahy jakož i jejich fondy základní a záložní, neménì také jejich podmínky pojišování ustaviènì a pøísnì kontrolovala a spozorovala-li by nìjaké vady, které by jistotu pojištìncùv ohrožovaly, aby, po pøípadì i zastavením pùsobení pøíslušného odvìtví pojišovního odpomohla.

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter will auf einen Druckfehler aufmerksam machen.

Berichterstatter Dr. U ch a t z y: Ich ersuche das h. Haus S. 8 des gedruckten Berichtes das abgetheilte Wort "antragt durchzustreichen und statt dessen "vertag" zu setzen.

Der Druckfehler dürfte sich auch im böhmischen Texte befinden.

Abgeordneter Dr. Groß: Ich bitte Durchlaucht ums Wort.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Abgeordneter Dr. Groß hat das Wort.

Abgeordneter Dr. Groß: 23 verschiedene Petitionen, die uns der Landesausschuß in seinem Beritte namhaft gemacht hat, haben die Veranlassung zu dem vorliegenden Kommissionsberichte gegeben. Al diese Petitionen führen Beschwerde über den gegewärtigen Stand des Versicherungswesens; die Petita derselben weichen allerdings von einander ab. Die erste Kategorie derselben verlangt eben nur ein entsprechendes Assekuranzgesetz; die zweite Kategorie verlangt, daß der Beitritt zur böhmischen wechselseitigen Assekuranzanstalt in Fällen, wo nicht besondere Umstände obwalten, jedem und ohne Unterschied erleichter werde. Weitere Anträge gehen dahin eine Zwangsassekuranz einzuführen, und eine Landesassekuranz-Anstalt zu gründen. Aus allen dieser Petitionen geht eines hervor, daß in dem Versicherungswesen speziell in Böhmen manches im Argen liegt, und ich erkenne gern die Gründlichkeit an, mit welcher die Kommission in ihrem Berichtediese Seite des Versicherungswesens in unserem Heimathlande auseinander gesetzt hat. Nichtsdestoweniger halte ich mich für verpflichtet, in einem Punkte den Bericht etwas zu vervollständigen und werde mir erlauben, bei der Spezialdebatte einen vom Antrage der Commission etwas abweichenden Antrag zu stellen, weil ich mit dem ersten Theile der Commissionsanträge in formeller und in prinzipieller Beziehung nicht ganz einverstanden bin.

Die Petitionen bewahrheiten alle die Thatsache, daß die Theilnahme an der Versicherung gegen Feuersgesahr in Böhmen eine nicht ausreichende sei. Der Bericht hat vollkommen Recht, wenn er den Umstand hervorhebt, wie nach jedem größeren Brandschaden die Privatmildthätigkeit in einer Weise in Anspruch genommen wird, wie dies nicht geschehen sollte; und jeder Brandschaden unsägliches Elend über die nicht Versicherten herbeiführt. Die Commission hat sich veranlaßt gesehen, über das System einer Zwangsassekuranz den Stab zu brechen.

Ich gebe vollkommen zu, daß das Prinzip ein kontroverses ist.

Die Betrachtungen aber, die der Bericht anstellt, will ich durch Hinweisung auf andere Staaten, die nicht genannt sind, vervollständigen.

Es ist vollkommen richtig, wenn der Bericht sagt, daß die Zwangsassekuranz im Königreiche Sachsen wahrscheinlich in nächster Zeit dem früheren Institute der Privat-Versicherung Platz machen werde, und daß der Abgang dieses Institutes kaum dort wird gefühlt werden.

Die Ursache dieses Umstandes liegt darin, daß die Privatversicherung im Königreiche Sachsen wie in den meisten deutschen Staaten vollkommen entwickelt ist, und daß die Theilnahme des Publikums eine recht zahlreiche ist.

Der Bericht hat jedoch nicht hingewiesen auf ein anderes Land, dessen Erfahrungen in Bezug auf die Zwangsassekuranz mir aus früheren Zeiten hinreichend bekannt sind.

Es ist das vormalige Königreich Hannover; dort besteht seit der Mitte der 40er Jahre die Zwangsassekuranz durch Landesanstalten, die nach Drostelen getheilt sind.

Diese Zwangsassekuranzanstalten sind aber zugleich verbunden mit landwirthschaftlichen Kreditinstituten, und die Oekonomie ist auch in diesen Bedürfnissen an dieses Institut angewiesen. Diese Verbindung hat sich meist dort in glänzender Weise bewährt.

Der Bericht führt Umstände an, die ich nicht in Abrede stellen werde, namentlich den, daß das Zwangsassekuranzwesen in mehreren Ländern, wo es eingeführt worden, die Brandstiftungen vermehrt hat. Es ist eine Thatsache, welche mau in Hannover nach den ersten Jahren des Bestehens dieser Anstalt konstatiren konnte.

Es war dieß indessen nur in den eisten Jähren der Fall, heutzutage findet man kaum, daß bei uns die Kriminalstatistik etwa ein günstigeres Verhältniß der Brandstiftungen ausweist, im Vergleiche zu jenen Ländern, welche Zwangsassekurattz haben. Ich will ferner hinweisen auf ein anderes gesetzliches Verhältniß des benachbarten Königreiches Baiern. In Baiern besteht keine Zwangsassekuranzanstalt, aber ein inditekter Versicherungszwang dadurch, daß es eine verschiedene Gebäude-Besteuerung gibt für versicherte und unversicherte Objekte.

Nicht versicherte Objekte werden in Baiern höher besteuert, das ist ein indirekter Zwang zur größeren Theilnahme an der Versicherung, der, wie ich belehrt worden bin, von Collegen, die mehr bewandert sind und denen die Verhältnisse Baierns mehr bekannt sind, dort sehr gute Fruchte getragen hat. Ich möchte daher nach diesen Erfahrungen nicht so ohne weiters über das System der Zwangsassekuration den Stab brechen, umsomehr, als es sich faktisch in der vorliegenden Frage nur darum handelt, eine größere Theilnahme an den Versicherungsinstituten herbeizuführen. Wenn auch vielfach geklagt wird über die mangelhaften Entschädigungen der Parteien, über Uebervortheilungen der Parteien, über das größere Interesse, welches Akziengesellschaften für Versicherung für ihren eigenen Vortheil haben, als für den Vortheil der Versicherten, so will ich das cum grano salis zugestehen; bei Privatversicherungsgesellschaften muß man in erster Reihe doch zugeben, daß das Interesse der Versicherungsgesellschaften auch der erste, mindestens aber der zweite Faktor sein muß und daß Versicherungsgesellschaften nur dort ihrem Zwecke entsprechen werden, wo sie dem Interesse der Versicherten gleich dem eigenen gerecht werden, und ich glaube, versöhnen lassen sich beide Interessen, darauf muß jede tüchtige Versicherungsgesellschaft basirt sein.

Was der Kommissionsbericht anführt, daß man in Frankreich und England die Zwangsassekuranz nicht kenne, so ist das eine Thatsache - allerdings unter ganz anderen Umständen.

Was England anbelangt, so wissen wir alle, daß dort überhaupt der Privatthätigkeit, dem Privaterwerbe, der Association viel mehr freier Raum gegeben ist, als in irgend einem kontinentalen Staate und die Gesetzgebung in England würde wohl niemals zu einem derartigen Eingriffe - einer Anordnung des Zwanges - kommen.

Das Privatversicherungswesen in England ist aber in einer solchen Entwicklung, wie wir sie auf dem Kontinente nicht haben, und macht jeden Zwang durch Gesetze vollständig überflüssig.

Die englischen Assekuranzgesellschaften unterscheiden sich aber an sich von den kontinentalen dadurch, daß sie zugleich einen Zweig der Verwaltung mit versehen, den meines Wissens auf dem Kontinente keine Assekuranzgesellschaft besorgt. Das ist das Feuerlöschwesen. Die englischen Assekuranzgesellschaften beschaffen zugleich die Feuerlöschrequisiten; es sind also sehr abweichende Verhältnisse.

Wir Suhlen gewiß alle das große Bedürfnis, daß hierin irgend einer Weise etwas geschehe.

Die Kommissionsvorschläge Scheinen mir sehr wohl gemeint zu sein.

Ich kann mich aber mit dem ersten Theile des Kommissionsantrages nicht einverstanden erklären, weil der 1. Theil a sub 1, 2, 3, bloß eine Ueberzeugung ausspricht, wie der Kommissionsbericht Selbst Sagt.

Es sind das allgemeine Grundsätze, die wohl keinen anderen Werth haben, als daß eben der Landtag ein Princip ausspricht. Es scheint wir das immer eine mißliche Sache zu sein, Selbst wenn das Prinzip unbestritten dasteht. Ist das aber der Fall, dann ist der Ausdruck des Prinzipes über flüssig. Nach meiner Ueberzeugung ist jedoch das sub A im punkte 2 und 3 ausgesprochene Prinzip nicht unbestreitbar und es scheint mir sogar in Punkte 2 ein Irrthum zu liegen, den aufzuklärer ich mir bei der Spezialdebatte vorbehalte.

Das Wesentlichste läge nun darin, daß das Assekuranzwesen im Reichsgesetzgebungswege gergelt wird. Der Herr Berichterstatter hebt mit Reht hervor, daß das Assekuranzwesen eine Sache des Reiches sei. Ein allgemeines Gesetz würde daler immer nur allgemeine Grundzüge enthalten können, nach welchen neue Versicherungsgesellschaften errichtet werden, nach welchen die bestehenden Gesell schaften sich zu benehmen haben werden. Wie mar aber eine größere Theilnahme an den Assekuranzgesellschaften fördert, das ist meines Wissens in den Berichte nicht ausgesprochen.

Es müsste denn die Kommission davon aus gehen, wenn durch ein allgemeines Gesetz das Versicherungswesen verbessert wird, dann werde aus die Theilnahme größer sein. Es ist möglich; aber mir Scheint doch ein anderer Vorgang dazu nöthg, und das Scheint mir in dem bereits in Baiern estehenden System zu liegen.

Es ist ein Unterschied in der Gebäudesteuc; ich werde mir erlauben bei der Special-Debatte in dieser Hinsicht einen besonderen Antrag zu stellen.

Oberstlandmarschall: Herr Kuh hat das Wort.

Abg. Kuh: Ich muß sehr Vielem, was der geehrte Herr Vorredner vorbrachte, zustimmen vor Allem, wenn er andeutete, daß der Zwang nach keiner Richtung hin gut thun könne und de die freie Thätigkeit der Assekuranz auch der freier Entwickelung des Assekuranzwesens überlassen erden soll. -

Ein Assekuranz-Zwang ist nur da möglý, wo eine Landes-Assekuranz besteht. Er ist nur die möglich, wo homogene Sitten und Gebräuche in einem Lande herrschen.

In einem Lande, wo dies nicht der all ist, wäre eine große Verschiedenheit der Zel, der Bräude in der oder jener Gegend; und e konnte dann ein Theil der Bevölkerung belastet werden

mit einer Steuer für denjenigen Theil der Bevölkerung, der weniger vorsichtig ist.

In dieser Beziehung muß ich also dem Herrn Vorredner vollkommen zustimmen. Wenn er aber sagt, er empfehle einen Unterschied in der Gebäudesteuer für jene, die assecuriren, und jene, welche nicht assecuriren, so heißt das nichts anderes als: er empfichlt, der Staat mochte die Assekuranz übernehmen d. h. der Staat zahlt auf feine Kosten die Assekuranz für jenen, der nicht assekurirt. Ist es nicht so? Denn wenn ich an Steuer nachlasse für denjenigen, der assekurirt, so habe ich für ihn die Assekuranz gezahlt. Das ist ein Princip, das soeit führen würde, in einem großen Staate, daß der Ausfall sehr groß sein müsste und andererseits die Ermunterung da großer wäre, zu assecuriren, wo die Notwendigkeit der Assekuranz weniger vorliegt, z. B. bei Eisenbahnen, die große Komplexe haben oder bei Großgrundbesitzern, die immer mehrere Quadratmeilen Land besitzen.

Große Fabriks-Etablisements versichern ihre Gebäude selbst, nämlich gründen ihre eigene Kassa. Hier wäre eine Verlockung gegeben, aber da wäre auch der Ausfall für Den Staat um so großer. Ich kann daher nach dieser Richtung hin, mich den Ausführungen des H. Vorredners nicht anschließen und glaube, daß eben hier wieder die Kommission tagen mußte über einen Gegenstand, der sich landtäglich wahrlich gar nicht ordnen läßt.

Es ist dies ein Gegenstand des Gefchäftes und muß eben dem Handelsverkehre frei überlassen bleiben, wie so viele Andere, noch wichtigere Bedingungen.

Hier haben wir nur die Feuerassekuranzen hervorgehoben, und wahrlich es wird kein Dekonom sein, der nicht die Viehassekuranzen nur um einen Gran für minder wichtig hielte und doch ist in dieser Beziehung weniger Vorsorge getroffen.

Unter diesen Umständen glaube ich nichts weiter erwähnen zu müssen als zu ersuchen, dem wohlmeinenden Berichte der Kommission zuzustimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich).

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem H. Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Dr. Uchatzy: Ich würdige vollständig die Ausführungen des verehrten H. Abg. Dr. Groß. Sie sind sehr gut gemeint, nur scheint es, daß ihnen ein Gedanke zu Grunde liegt, welcher eigentlich in die Behandlung des gegenwärtigen Stoffes nicht einschlägt.

Es ist von ihm erwähnt worden, daß der Extrakt der vorliegenden Petitionen der sei, es möge in Böhmen eine größere Theilnahme zu den Versicherungen in's Leben gerufen werden. Ich dürfte mir doch erlauben, dies zu bestreiten. Abgesehen davon, daß die Richtung der Petitionen lediglich darauf hinausgeht: einestheils das bestehende Assekuranzwesen zu regeln, anderentheils eine ratio de lege ferenda hervorzurufen, so hat sich die Kommission bestimmt gefunden, den Gegenstand allgemein, aber in seinen strikten Gränzen zu et fassen. Um was handelt es sich im gegenwärtigen Falle? Es handelt sich um die legislative Regelung des Assekuranzwesens, und woraus besteht das Assekuranzwesen? Es besteht aus den Versicherungsinstituten einerseits, aus den Versicherern andererseits und aus dem wechselseitigen Verhältnisse dieser Institute zu den Versicherern.

Das sind sene Faktoren, welche man im legislativen Wege zu regeln beflissen sein muß, wenn mau überhaupt von einer legislativen Regelung des Assekuranzwesens sprechen will. Daß sich eine größere Theilnahme aus den betreffenden Maßregeln ergeben soll, das ist eine Folge, die wir erst abwarten müssen; jedenfalls hat das Gesetz in dieser Beziehung, wenn es die von der Kommission angetragene Fassung erhält, das Nothwendige gethan.

Ganz richtig bemerkt Herr Dr. Groß, daß die Folge einer solchen Gesetzgebung jedenfalls die sein wird, daß sich eine größere Theilnahme an der Versicherung herausstellen dürste; dann ist aber die größere Theilnahme eine ganz solide, grundhältige und von dieser Idee ist allerdings die Kommission ausgegangen. Herr Dr. Groß erwähnte vorhin speciell mit besonders befriedigendem Hinweise auf die günstige Einrichtung der Zwangsassekuranzanstalten in diesem oder jenem Lande; ich muß aufrichtig gestehen, daß mir diese Berufung, dieses Beispiel nicht als eine günstige Direktive für die diesfällige Gesetzgebung Österreichs gelten kann. Man darf nicht vergessen, daß in allen den Ländern, wo Zwangsassekuranzen bestehen, diese Anstalten von Seite der Regierung gleich bei der Entwickelung des Assekuranzwesens in die Hand genommen und volkswirthschastlich geregelt worden sind; daß sich aber im Verlaufe der Zeit und durch Verhältniße diese Zwangsanstalten nicht mehr für genügend herausgestellt haben, davon liefern mehrere Länder Beweise und sollte gegenwärtig das Bedürfniß zur Aufhebung der Zwangsassekuranzanstalten in Hannover nicht vorliegen, so glaube ich, dürfte der Grund in einem anderen Momente zu suchen sein, als gerade darin, weil das Prinzip des Zwanges zur Assekuranz obwaltet. Der Grund liegt darin, weil eben diese Anstalten mit anderen verbunden sind, die man in dieser Richtung nicht aufheben will und deshalb von dem nebenbei günstig betriebenen Geschäfte der Assekuranz nicht trennt; was für Hannover gilt, das kann in dieser Richtung principiell nach meiner Anschauung nicht in Desterreich zur vollen Geltung gelangen. Was weiter den Hinweis des Herrn Dr. Groß auf die Gesetzgebung Baierns betrifft, so muß ich aufrichtig gestehen, - scheint mir der Gegenstand nicht strickte in den Wirkungskreis der Kommission einzuschlagen

und beziehungsweise in die Sphäre der ihr vorgelegten Berathungen. Was der Staat zu thun gedenkt, um das Nationalgut, den Werth des Nationalgutes unverkürzt zu erhalten, das ist eine noch viel weiter gehende Prinzipienfrage, und dürfte sich speciell in der Assekuranz ein geeignetes Mittel hiezu finden lassen; aber umgekehrt zu deduziren, daß diese Staatsgesetzgebung in dieser Richtung deshalb auf die Besteuerung einzuwirken beflißen sei, um die Assekuranzen zu unterstützen, um den Versicherungssinn zu fördern, um die Versicherung allgemein zu machen, das glaube ich, wäre für die Staatsgesetzgebung nicht der richtige Standpunkt.

Ich glaube, meine Herren, daß wir das österreichische Versicherungswesen aus der Gegenwart und von dem gegenwärtigen Standpunkte auffassen müssen. Die Erfahrung lehrt, das in Österreich ein freier Verkehr in Ausübung der Assekuranz besteht, daß also für die Assekuranz in Oesterreich das Prinzip der freieren Geschäftsgebahrung begonnen habe. Wenn in dieser bedeutenden Konkurrenz, wie sie gegenwärtig geschaffen war und wie sie weiterhin geschaffen werden wird, das Prinzip des Assekuranzzwangs und das damit verbundene Prinzip auch mit der Staats- oder Landesassekuranz verbunden wird, so ist es unmöglich, das Prinzip durchzuführen, weil man einerseits den bestehenden Assekuranzen ihre Rechte nicht nehmen kann und weil andererseits diese Landesassekuranzen oder Staatsassekuranzen oder wie man sie sonst nennen will, nichts Anderes sein werden als Konkurrenzanstalten. Das dürste jedenfalls ein großes Bedenken erregen, solche Anstalten zu befürworten und in's Leben zu rufen.

Ich muß in dieser Beziehung wirklich vollständig den Ausfüllungen des zweiten Herrn Vorredners, des Herrn Kuh, beistimmen. Er hat zumeist denjenigen Anschauungen als Kommissionsmitglied Ausdruck gegeben, welche in der Kommission in dieser Richtung auch zur Geltung gekommen find. Bevor ich also nicht einen speciell aus die Anträge der Commission abzielen den Ergänzungsantrag vor mir liegen habe, um dessen Richtigkeit oder Bedeutung zu erkennen, bin ich nicht in der Lage von den Commissionsanträgen, die sich aus allgemeine Grundsätze und Prinzipien und, wie ich glaube, in erschöpfender Weise beziehen, abzugehen. Ich werde mir das Uibrige für die Spezialbebatte vorbehalten.

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zur Specialdebatte über. Zu lit. a, hat sich Herr Dr. Rziha gemeldet. Ich ertheile demselben das Wort.

Abg. Dr. Rziha: Hoher Landtag!

Es wurde bereits hier im Hause einmal zurückgewiesen, als man an das hohe Haus das Ausinnen gestellt hat, in einer wissenschaftlichen Frage einen Abspruch zu machen. Es war damals die Frage über Beibehaltung des Impfzwanges. Jenes Ansinnen wurde damals zurückgewiesen. Ein Gleiches, glaube ich, wäre aber nur konsequent bei allen

den Resolutionen, wie sie sub 1, 2 und 3 angetragen werden.

Ich erachte diese Frage im wissenschaftlichen Sinne für noch nicht so weit abgeschlossen, um sich hier als Kammer erklären und diese von der Wissenschaft eben noch nicht abgeschlossene Frage hier zum Abschluß bringen zu Wollen.

Ich bin daher gegen die Resolutionen, wie sie sub 1, 2 und 3 angetragen werden; ich würde aber, wenn ich auch von diesem Standpunkte absehen wollte, doch nur dann mich für diese Resolutionen erklären können, wenn der erste Absatz, wie ich später erwähnen werde, abgeändert, der andere aber beibehalten und der Regierung gegenüber als dritter Absatz in Form einer Rosolution bekannt gegeben werde; nämlich daß es unter dem dritten Absatz heißen sollte:

"Der Regierung gegenüber wird dem Wunsche Ausdruck gegeben oder wird der Uiberzeugung Ausdruck gegeben, daß......wie eben der Absatz i, 2, 3 lautet.

Ich glaube, daß, die praktische Richtung einer solchen Resolution ins Auge gefaßt, sich selbe dem hohen Hause empfehlen dürste. Was aber den ersten Absatz anbelangt, so bin ich auch, von dem Eingangs erwähnten Standpunkte abgesehen nicht dafür, daß in Form einer Resolution die Kompetenz, sei es für den Reichsrath oder für den Landtag festgestellt werde. Für mich ist die Norm für die Kompetenz nur die Verfassung (Bravo! rechts. )

Und diese entscheidet in allen den Fragen der Kompetenz, während es eine üble Sache ist, wenn man die Kompetenz erst mittelst Resolutionen feststellen soll. Ich glaube, ein jeder Statsbürger, der es aufrichtig mit dem Staatswohle meint, wird die Verfassung auch heilig halten, dies muß die einzige Quelle aller Kompetenz sein. Sei es in dieser oder jener Frage, - vorgreifen kann man mit einer solchen Resolution nicht und wenn einmal später derselbe Gegenstand vor das h. Haus treten würde, kann man nicht sagen: der Ausspruch im Absatz beschränke die Kompetenz, wenn man nach der Verfassung für die erweiterte Kompetenz sich aussprechen wollte.

In die Begründung allenfalls läßt sich meiner Anficht nach die Erwägung der Kompetenz hineinziehen, aber nicht in eine Resolution; deshalb wenn ich auch, wie ich schon Eingangs erwähnte, für die Resolutionen, wie sie angetragen werden, stimmen werde und wenn ich auch abgesehen davon nur den einzelnen Resolutionen mich anschließen werde, wenn sie in Form einer Überzeugung der Regierung gegenüber aufgestellt werden, damit von derselben bei der Erfassung des Gesetzes der Wunsch des Landes beherzigt werden könne, muß ich insbesondere auch von allen diesen Standpunkten abgesehen mich gegen den Schlußabsatz des Gesetzes aussprechen und Würde mir der Bitte, im Falle einige Herren Mitglieder des Landtages meine Ansicht theilen würden, Ausdruck zu geben erlauben, daß Eure Durchlaucht


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