Úterý 22. záøí 1868

verleibenden Bedingung abzuschließen, daß auf diesem Gartengrunde ohne Zustimmung des Landesausschußes kein Gebäude errichtet und fein Gewerbe betrieben werden dürfe, welches auf die in der Nähe befindlichen Kranken- und Landeshumanitätsanstalten einen nachtheiligen Einfluß ausüben könnte und daß der Käufer alle auf diesem Reale haftenden Verbindlichkeiten übernehme.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun über die Anträge abstimmen lassen und werde zuerst den Antrag des Herrn Prof. Jaksch zur Unterstützung bringen. Der Antrag des Herrn Dr. Karl Lumbe als Antrag des Landesausschußes braucht keine Unterstützung. Der Antrag des Herrn Dr. Jaksch lautet: "Es möge der gewesene Birnbaum'sche Garten um den ursprünglichen Ankaufspreis von 36000 fl. überlassen werden.

Sekretáø zemsk. snìm. Schmidt (ète: ) Pan Dr. Jaksch navrhuje, aby odprodána

byla bývalá zahrada Birnbaumova za pùvodní kupní cenu 36. 000 zl.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt?

Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde also diesen Antrag zur Abstimmung bringen, und ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Dr. Jaksch stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist in der Minorität.

Nun kommt der Antrag des Herrn Dr. Lumbe. Er lautet:

"Der hohe Landtag geruhe den Landesausschuß zu ermächtigen, den von dem Landesfonde angekauften ehemaligen Birnbaum'schen Garten Nr. C. 1278-II. dem k. k. Prager Krankenhausfonde um den Betrag von 45000 fl. Ö. W. gegen angemessene Annuitäten und gegen Uebernahme aller hinsichtlich dieser Realität bisher eingegangenen Verbindlichkeiten käuflich zu überlassen.

Sn. sekr. Schmidt (ète):

Dr. Lumbe navrhuje, slavný snìme raèiž udìliti výboru zemskému plnou moc k odprodání c. k. fondu pražské nemocnice zemským fondem zakoupené bývalé Birnbaumské zahrady è. 1278 -II. za penìžitou èástku 45. 000 zl. r. è. proti pøimìøeným roèním lhùtám a proti pøejmutí všech závazkù, které lpí na gruntu tomto. "

Oberstlandmarschall: Ich esuche diejenigen Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist in der Minorität.

Wir kommen nun zu dem Antrage des Herrn Berichterstatters der Budget-Commisson, er lautet: (liest. ) Der Landesausschuß wird ermächtigt, den Verkauf des ehemaligen Birnbaum'schen Gartens an die hohe k. k. Regierung zu Handen des Krankenhausfondes auf Grundlage eines Kauffchillings von 40000 fl. Ö. W. unter der grundbücherlich einzuverleibenden Bedingung abzuschließen, daß auf diesem Gartengrunde ohne Zustimmung des Landesausschußes kein Gebäude errichtet und kein Gewerbe betrieben werden dürfe, welches auf die in der Nähe befindlichen Kranken und Landes-Humanitätsanstalten einen nachtheiligen Einfluß ausüben konnte, und daß der Käufer alle auf diesem Reale haftenden Verbindlichkeiten übernehme. "

Snìm. sekr. Schmidt (ète):

Slavný snìme raèiž uzavøíti: Zemský výbor se splnomocòuje, by uzavøel smlouvu stran prodaje bývalé Birnbaumské zahrady c. k. vládì pro fond nemocnice na základì kupní ceny 40000 zl. r. è. s výminkou, která se též do knìh vtìliti má, že se na tomto zahradním gruntu žádná stavba podniknouti a žádný obchod, kterýž by mìl škodlivého vlivu na vùkolní nemocnice aneb dobroèinné ústavy, tam provozovati nemá bez svolení zemského výboru, a že pøevzíti má kupující všecky závazky, které lpí na gruntu tomto.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche dem Antrage zustimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Oberstlandmarschall: Es kömmt nun der 2. Punkt, und zwar zu Nr. 195: Ansuchen des Pøíbramer Bezirksausschußes um Subvention von 5000 st. zum Baue der Pøíbram-StøepskoBøeznitzer Straße behufs Unterstützung der nothleidenden Bevölkerung.

Ich ersuche Herrn Dr. Rzíha, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterst. Dr. Rzíha: Hoher Landtag!

Ich werde mir erlauben, in Kürze den Inhalt der Petition mitzutheilen.

Es wird ein doppeltes Petitum gestellt: einmal um Subvention zum Baue der Bezirksstraße Pøíbram-Bøeznitz, das anderemal um Unterstützung eines Straßenbaues im Hoøowitzer Bezirke.

Was die letzte Bitte anbetrifft, die in dem Gesuche gar nicht belegt ist, so entzieht sich dieselbe dem Abspruche des h. Hauses, weil die Pøíbramer Bezirksvertretung nicht für berufen erachtet werden kann, für den Hoøowitzer Bezirk irgend eine Bitte zu stellen.

Was nun aber die Petition der Pøíbramer Bezirksvertretung anbelangt, so wird diese damit begründet, daß der Pøibramer Bezirk einer derjenigen ist, in welchem der größere Theil der Bevölkerung zu den Armen zu zählen ist, und nur vom Kleingewerbe und der Landwirthschaft sich nähre, daß der Ertrag der Ernte im laufenden Jahre ein geringer war, welcher eine abnorme Noth befürchten lasse und daß es Noth thäte, wenn Arbeit dem Bezirke gebracht und der Straßenbau, welcher bereits im vorigen Jahre begonnen wurde und die Richtung von Pøíbram über Støepsko nach Bøeznic nimmt, daß dieser Straßenbau subventionirt wurde, welcher Straßenbau sich auch deshalb für nothwendig zeigt, weil der Bezirk nicht in der Sage ist, den Ausbau dieser Straße zu veranlassen.

Der Kommission fehlten alle Grundlagen, um absprechen zu können, ob wirklich die Noth in dem

Pøíbramer Bezirke eine abnorme zu werden drohe; ebenso fehlten die Grundlagen, ob die Subvention für die Straße bei gerechter Anspannung der Steuerkraft des Bezirkes nothwendig erscheint; deshalb einigte sich die Budgetkommission in dem Antrage: Der h. Landtag wolle beschließen, es sei die Petition der Pøíbramer Bezirksvertretung vom 17. d. M. Zahl 295 um Straßenbau - Subvention von 5000 fl. an den Landesausschuß zur schleunigen Erhebung aller hier maßgebenden Umstände und falls eine Landesaushilfe sich als begründet herausstellt, zur Beachtung bei der Verwendung der Straßenbau-Dotazion pro anno 1869 abzutreten.

Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Petice okresního zastupitelstva Pøíbramského ze dne 17. t. m. è. 295 za udìlení subvence 5000 zl. na stavbu silnice odkazuje se zemskému výboru k tomu konci, aby všecky podstatné okolnosti této záležitosti vyšetøil, a kdyby poskytnutí pomoci zemské jevilo se potøebným, aby vzal k tomu zøetel pøi vynakládání dotace na stavby silnièní na rok 1869 ustanovené.

Oberstlandmarschall: Freiherr Friedrich Riese-Stallburg hat das Wort!

Abg. Freih. Frd. Riese-Stallburg: Da ich die Gegend aus meiner frühesten Jugend kenne, halte ich mich für verpflichtet, über diesen Gegenstand zu sprechen. Diese Gegend ist eine der höchsten und unfruchtbarsten Gegenden des inneren Böhmen; sie liegt sehr trocken und hat selten eine gute Ernte; außerdem ist sie dem Hagelschlag mehr ausgesetzt, wie irgend eine Gegend. Ich befürworte also diese Petition besonders in Berücksichtigung des schlechten Bodens und der klimatischen Verhältnisse und bitte den hohen Landtag, dieser Petition Gehör geben zu wollen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, stellen Herr Abgeordneter einen Antrag?

Abg. Freih. Frd. Riese-Sallburg: Ich stelle den Antrag, daß die Petition vom h. Landtage angenommen, daß der Betrag von 5000 fl, die zur Subvention dieses Straßenbaues angesucht werden, bewilligt werde.

Oberstlandmarschall: Darf ich bitten, mir den Antrag schriftlich zu geben?

Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Abg. Dr. Rziha: Die Kommission hat sich der Ueberzeugung nicht verschließen kennen, daß die Bevölkerung des Bezirkes Pøíbram allerdings, wie der Herr Abgeordnete Baron Riese schon erwähnte, der ärmeren Bevölkerung zuzählt; aber dieselbe konnte sich unmöglich entschließen, sofort in das Petit einzugehen und sofort die Subvention zu bewilligen, in solange nicht alle Umstände

genau erhoben sind, welche erst die Grundlage bieten können, um darüber absprechen zu können, es sei die Subvention zu bewilligen oder nicht; vereinzelnt aber in eine Petition, die eine so namhafte Subvention fordert, einzugehn, würde wohl nicht angezeigt sein und endlich eine Fluth von Petitionen erzeugen zur Subventionirung von Seite des Landes.

Sobald die vom Landesausschuße zu pflegenden Erhebungen sichergestellt sein werden, dann allerdings erscheint es wohl für das Land als Pflicht, mit einer Aushilfe beizuspringen; eben deshalb einigte man sich in dem Antrage, früher die gründliche Erhebung von Seite des Landesausfchußes pflegen zu lassen, und erst wenn durch diese ein abnormer Nothstand, oder namentlich die Subvention des Baues begründet erscheint, wenn nämlich mit gerechter Anspannung der Kräfte des Bezirkes der Bau der Straße nicht vollendet werden konnte, in das Petit des Gesuches einzugehen.

Deshalb kann ich dem hohen Hause auf das Wärmste den Antrag der Kommission zur Annahme empfehlen.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung. Ich werde den Antrag des Freih. Riese Stallburg zur Unterstützungsfrage bringen. Er lautet: Ich stelle den Antrag: Ein h. Landtag Wolle die angesuchte Subvention von 5000 fl. zum Ausbau der Pøíbram - Støepsko - Bøeznizer Strasse bewilligen.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž povoliti žádanou subvenci 5000 zl. k dostavení silnice PøíbramskoTøepsko-Bøeznické.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist nicht hinreichend unterstützt. Es kommt also der Antrag des Hr. Referenten zur Abstimmung.

Referent Dr. Rziha (liest): H. Landtag wolle beschließen; es sei die Petition der Pøíbramer Bezirksvertretung vom 17. d. M., Z. 295 um eine Strassenbausubvention von 5000 fl. an den Landesausschuß zur schleunigen Erhebung aller hier maßgebenden Umstände und falls eine Landeshilfe sich als begründet herausstellt, zur Beachtung bei der Verwendung der Strassenbaudotation pro ao. 1869 abzutreten.

Slavný snìme raèiž se usnésti takto: Petice okresního výboru pøíbramského, è. 295 ze dne 17. t. m. za udìlení subvence 5000 zl. k stavbì silnice Pøíbramsko - Tøepsko-Bøeznické odkazuje se výboru zemskému k tomu konci, aby všecky podstatné okolnosti této záležitosti vyšetøil a kdyby poskytnutí pomoci zemské za potøebné se vyjevilo, aby vzal k tomu zøetel pøi vynakládání dotace na stavby silnièní na rok 1869 ustanovené.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Ich würde mir erlauben, eine kleine Änderung in der Tagesordnung vorzuschlagen, nämlich zuerst den Commissionsbericht, betreffend die legislative Regelung des Assecuranzwesens in Böhmen, vorzunehmen.

Punkt 4, Nro. 308: Commissions-Bericht betreffend die legislative Regelung des Assecuranzwesens in Böhmen. Ich ersuche den Hr. Dr. Uchatzy, die Berichterstattung zu übernehmen.

O. -L. -M. -Stellvertreter übernimmt den Vorsitz.

Berichterst. Dr. Uchatzy liest:

Bericht der Kommission über die Vorlage des Landesausschusses, betreffend die legislative Regelung des Assekuranzwesens in Böhmen.

Hoher Landtag!

Es ist unbestreitbar, daß der seit dem 18. Jahrhunderte in den Kulturstaaten eingetretene und stets fortschreitende volkswirtschaftliche Aufschwung, daher auch die mit demselben in steter Vermehrung begriffene Gütermenge, einen entscheidenden Einfluß auf die Entwickelung des Versicherungswesens ausgeübt und in diesem Zweige der Wirtschaftspolitik ein Leben wachgerufen hat, welches in seinen vielseitig wirkenden Erscheinungen mit vollem Rechte die Aufmerksamkeit der Gesetzgebungen auf sich ziehen mußte.

Die zunächst auffallende Erscheinung im Versicherungswesen ist wohl die in verhältnißmäßig kurzer Zeit eingetretene rapide Vermehrung der Versicherungsanstalten in verschiedenartigen Zweigen und nach unterschiedlichen Systemen: es begann der Kampf der Konkurrenz, welcher in seinen Folgen mitunter um so bedauerlicher war, als der Untergang in dieser Reibung geschwächten oder gar vernichteten Anstalten weitverzweigte Vermögensverlüste, Rechts- und Güterzerstörungen nach sich zog. Allein nicht mir in förmlichen, wohl seltener eintretenden Katastrophen, äußern sich die Nachwirkungen der Konkurrenz, sondern auch in der eifersüchtigen Art der Acquisition von Risiken, die man dem Konkurrenten abzugewinnen sucht und sich hiebei der Mittel verlockender Versprechungen und günstigerer Aufnahmsbedingungen bedient, welche jedoch im eingetretenen Falle des Schadens sehr häufig zum beklagenswerthen Nachtheile der Versicherten führen, weil sie von der betheiligten Anstalt in der von der Partei gehofften Art nicht eingehalten werden können. In Staaten, deren Legislative ihre Einwirkung auf das Versicherungswesen bei Zeiten in entsprechender Weise geltend machte, können die erwähnten Kalamitäten in keiner Bedenken erregenden Weise eintreten, desto gefährlicher gestalten sich jedoch diese mißlichen Verhältnisse dort, wo das Feld der Versicherungen den Konzessionären und ihren patenten preisgegeben ist, wo die Regelung der diesfällig geschaffenen Rechtsverhältnisse und die entsprechende, nach allgemeinen, den herausgebildeten Verhältnissen der Zeit zusagende Intervention der Gesetzgebung mangelt. Es ist daher eine sehr erklärliche Folge, wenn das Vertrauen der Versicherungswerber zu den Versicherungsanstalten in dem Grade sinkt, als in manchen Fällen die Geschäftsjagd der Letztem ihr Wesen treibt, die auch den guten Glauben an wirklich solide und reelle Anstalten hinwegnimmt.

Leider öffnet in dieser Beziehung unser Kaiserstaat ein reiches Beobachtungsfeld und Erfahrungsgebiet, zumal in Oesterreich noch kein Gesetz wirksam ist, welches erschöpfend das Wesen der als wirtschaftliche Nothwendigkeit erscheinenden Versicherung regelnd erfaßt. Es ist bemerkenswerth, daß, ungeachtet der großen Zahl der in Oesterreich arbeitenden in- und ausländischen Versicherungsanstalten, an zwei Fünftheile des gesammten versicherungsfähigen Güterwerthes noch unversichert sind. Es mag dieser Umstand zum kleinen Theile in einem Mangel an versorglichem Sinn für Versicherung, größtentheils aber in dem Mangel an Vertrauen zu jenen Instituten begründet sein, welche mit einem, der Sache nicht angemessenen Eifer, ihre Versicherungsdienste anbieten.

Der Beleg hiefür scheint in der Thatsache gegeben, daß trotz der ausreichenden Zahl von Versicherungsanstalten, allerwärts das Assekuranzwesen betreffende Klagen laut werden, welche durch die Verschiedenartigkeit ihrer Richtungen zugleich darthun, daß dieses Institut sehr viele offene Stellen besitzt, durch welche die Interessen der Bevölkerung abrinnen.

Eine besondere Gruppe solcher Klagen und Beschwerden hat nun speciell in Böhmen ihren Weg an den h. Landtag gefunden, welcher die hohe Wichtigkeit der hierin angeregten Frage erfassend, die diesfalls vom Landesausschuß gemachte Vorlage zur Vorbevathung und Antragstellung einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Ausschuße zuwies.

Die mit dieser Aufgabe betraute Kommission hat sich bestrebt, hiebei jene Gesichtspunkte festzuhalten, welche der volkswirthschaftlichen Bedeutung der Sache und ihrem Einfluße auf den ganzen, der Competenz des Reichsrathes zugewiesenen Reichstheil entsprechen, indem sie der Ansicht ist, daß der zu behandelnde Gegenstand eine ausschließlich länderweise Regelung nicht vertragt. Es mußte daher folgerichtig die Commission von einer diesfälligen partikulären, lediglich das Kronland Böhmen im Auge habenden Beurtheilung absehen, fand jedoch in der Vorlage des Landesausschußes den Stoff zu Anregungen, welche um so bedeutungsvoller sich gestalten dürften, als sie in das Berathungsbereich des böhmischen Landtages getragen wurden, wo, so hofft die Commission, dieselben eine einflußreiche Initiative im punkte der Gesetzgebung und öffentlichen Verwaltung gewinnen können.

Die vertheilte Vorlage des Landesausschußes, auf deren Inhalt sich die Commission zu berufen erlaubt, beschränkt sich auf eine auszugsweise Zusammenstellung der von mehreren Bezirksausschüssen theils direkt an den h. Landtag, theils durch den Landesausschuß geleiteten Gesuche und der hierin niedergelegten Sitten, welche sich dahin vereinigen, daß die gegenwärtig bestehenden Assekuranz -. Anstalten den Bedürfnissen nicht entsprechen, daß dieselben mehr den eigenen Gewinn als den Vortheil der Versicherten im Auge haben, daß bei Schäden die gerechtfertigten Ansprüche der Parteien nicht erfüllt, Rechtsstreite hervorgerufen und oft kaum die Prämieneinzahlungen restituirt werden (was selbstverstanden nur auf Aktiengesellschaften bezogen wer-. den kann); daß ferner viele Objekte gar nicht in Versicherung genommen werden und endlich durch eine schlechte Geschäftsgebahrung und den hiedurch herbeigeführten gemeinschädlichen Ruin der Gesellschaften, die Sicherheit des Etgenthums verloren gehe.

Hieraus resultirt der Landesausschuß die an den hohen Landtag gerichteten Fragen: ob eine Regelung des Assekuranzwesens im legislativen Wege nothwendig oder ersprießlich sei, oder auf welche andere Art und Weife diese Regelung zu bewirken wäre.

Wenn auch diese gravamina nicht in ihrem vollen Umfange unbestrittene Berechtigung zu haben scheinen, so lehrt doch die Erfahrung in überzeugender Weise, daß das gegenwärtige Gebaren der Versicherungsgesellschaften, - unter denen es wohl auch vollkommen reelle Anstalten gibt, welche aber mehr oder weniger durch das Verhalten der minder reellen, zu nicht korrekten Abweichungen der Konkurrenz wegen sich bestimmt finden, - ein staats wirtschaftlich verwerfliches ist, weil es um jeden Preis über die Interessen der Bevölkerung hinwegschreitend, auf Kosten derselben dem Gewinne nachstrebt, der in vielen Fällen dennoch nicht erreicht wird.

Die hohe Bedeutung, welche das Versicherungswesen im öffentlichen Verkehrs- und Güterleben gewonnen hat, steht den bisher in Oesterreich gewounenen Resultaten in einem sehr ungünstigen Verhältnisse, gegenüber. Dieser Bedeutung kann und darf sich aber die Legislative nicht länger verschließen. Oesterreich gilt im Auslande, wo das Versicherungswesen zumeist bereits längst in die leitende und regelnde Hand des Gesetzes genommen wurde, als ein Staat, der es in dieser Frage noch immer beim Alten bewenden läßt. Es ist wohl nicht nöthig, erst darauf hinzuweisen, welche Einwirkung ein den Verhältnissen entsprechendes Assekuranzgesetz aus das Versicherungswesen in Oesterreich üben muß und üben wird: gewiß keinen geringeren und weniger wohlthätigen, als die Kabinets-Ordre des Prinz-Regenten von Preußen vom 29. Juli 1859 auf das System der Feuerversicherung im alten deutschen Reiche, mit welcher dort die alte Ordnung der Dinge siel und die Physiognomie des Versicherungsgeschäftsbetriebes gewaltig verändert wurde. Wenn auch in den, die verschiedenen Anstalten konzessionirenden Statuten, Vorsichten und Verwahrungen zu. Gunsten der Versicherten getroffen zu sein scheinen, so sind diese Verfügungen im praktischen Verkehre zumeist mir illusorisch bei solchen Versicherungsunternehmungen, welche ihre Thätigkeit auf die Erzielung eines Gewinnes richten und dies umsomehr, als in diesen Statuten anderntheils den Anstalten die mannigfachsten Handhaben zur Realisirung ihres nach strengem Rechte zweifelhaften Vorteiles gebothen sind. Besteht jedoch ein auf die feste Basis des Rechtes gebautes und allgemein giltiges, die Bedingungen, unter welchen den Assekuranzinstituten Die Aufnahme des Versicherungsgeschäftes gestattet wird und die Bedingungen, welche in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden müssen, - enthaltendes Staatsgesetz, dann werden die vielseitigen, nur durch den bisherigen Mangel eines solchen Gesetzes möglich gewordenen Vexationen, unmöglich.

Es ist zwar selbstverstanden, daß ein solches Gesetz in keiner Weise die bereits erworbenen Rechte bestehender Anstalten alteriren kann; allein es ist eine unanfechtbare Erfahrung, daß der für die Zukunft bestimmte Werth des Gesetzes auch aus die Gegenwart wirkt und von selbst in thunlichster Weise eine Parität erworbener Rechte mit künftigen Verhältnissen, namentlich hier durch die Konkurrenz und Bedachtnahme auf eigenen Vortheil, im wiedererlangten Boden des allgemeinen Vertrauens, herstellen kann.

Die Kommission hält demnach dafür, daß in Oesterreich die Regelung des Versicherungswesens im legislativen Wege eine dringende Nothwendigkeit sei, kann sich jedoch hiebei nicht der entschiedenen Meinung verschließen, daß das Zustandekommen eines solchen Gesetzes nur im Wege der Reichsvertretung, als zur Kompetenz derselben gehörig, erzielt werden könne, indem das Versicherungswesen offenbar eine, dem ganzen Reiche gemeinsame Angelegenheit ist und überdieß ein dießfälliges Gesetz direkt in die Sphäre des Civil-, Handels- und Vereinsrechtes greift.

Im Weitem fand jedoch die Commission in der Vorlage des Landesausschußes und den hierin ausgedrückten Wünschen der Petenten, eine unabweisbare Aufforderung, zwei, auf die künftige Regelung des Assekuranzwesens Bezug nehmende wichtige Prinzipienfragen einer Erörterung und zugleich Antragstellung zu unterziehen und hiedurch ein grundsätzliches Direktiv für die Gesetzgebung auszusprechen. Es finden nämlich in den in dieser Richtung vorgelegten Eingaben die Institutionen eines Assekuranzzwanges und einer Landesassekuranz besondere Betonung und Anempfehlung als Mittel zur Beseitigung der angeregten Gebrechen.

Was nun vor allem den Assekuranzzwang anbelangt, so beruft man sich zu dessen Empfehlung auf diesfalls im Auslande, namentlich in Sachsen, geltende Gesetze. In Sachsen besteht, geordnet durch die Gesetze vom 14. November 1835 und 11. Juli 1840 und zahlreiche Verordnungen, für Immobilien, d. h. für alle Gebäude, mit wenigen, theils durch das zu große Risiko, theils durch die Unbedeutenheit und Bestimmung (Gartenlauben u. dgl. ), bedingten Ausnahmen, der Versicherungszwang und bilden sämmtliche Besitzer versicherungspflichtiger Gebäude, auf Grund des Gesetzes, mit der feit 1. Jänner 1849 in den allgemeinen Verband aufgenommenen Oberlausitz - für das ganze Land eine einzige Gegenseitigkeitsgesellschaft unter Administration der vom Staate eingesetzten Brandversicherungs-Commission.

Nach dieser Einrichtung fußt demnach der Versicherungszwang gleichzeitig in einer unter öffentlicher Administration stehenden Landesanstalt und ist aus dem Prinzipe der Gegenseitigkeit gegründet. Zur Unterstützung des Versicherungszwanges scheint das Beispiel Sachsens kein besonders überzeugendes zu sein, denn einerseits ist die räumliche Ausdehnung des Versicherungsterrains keine bedeutende, anderseits spricht die innere Einrichtung dieser Zwangsanstalt in den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht mehr an, so daß schon vielseitig der Wunsch nach Auflassung dieser ungenügenden Institution rege geworden ist. Abgesehen jedoch davon, kann das Mittel des Zwanges nach den Grundsätzen des freien Verkehres, welcher allseitige Entlassung und Befreiung von Verpflichtungen und der Gebundenheit des Eigenthumes anstrebt, im Versicherungswesen nicht empfohlen werden; außerdem würde man im gegenwärtigen Falle als Consequenz den Grundsatz auszusprechen genöthigt sein, daß die Versicherungsanstalten für Elementarschäden, (denn nur von solchen kann hier die Rede sein) jedes Objekt unbedingt in die Versicherung ausnehmen, somit jede Gefahr übernehmen müssen, Die Folgen dieses gegentheiligen Zwanges wären aber für die Anstalten geradezu verderblich, der Demoralisation durch Brandstiftungen würde bedauerlicher Vorschub geleistet und die Assekuranz derart selbst Brandstifter werden. Es ist ohnehin nachweisbar, daß Brandschadenversicherungsanstalten in der Jagd nach Prämien ihren Ruin zumeist der überaus leichtfertigen Ausnahme von Risiken und einer schlechten Vertheilung der Gefahren zuzuschreiben haben. Der Assekuranzzwang würde also die Versicherungswerber ungebührlich binden und belasten, die Interessen der Anstalten aber zugleich evident gefährden.

Ist jedoch der Zwang im Versicherungswesen unzulässig, dann erscheint folgerichtig auch das Institut einer Landesassekuranz vollständig zwecklos und es sprechen alle Gründe, welche die Werthlosigkeit einer solchen Anstalt darthun, ergänzend für die Unhaltbarkeit der Zwangsassekuranz, weil eine Landesassekuranz, die nebenbei gesagt, nur eine wechselseitige sein kann, ohne Versicherungswang lediglich als Concurrenzanstalt nicht wirksam zu werden vermag. Uiberdies sprechen viele andere Gründe gegen ein solches Institut. Vorerst ist es schon der, der nothwendigen Beweglichkeit einer Assekuranzanstalt zuwiderlaufende behördliche Organismus, der unausbleibliche Bureaukratismus, welcher unverrückbar an den Normen des Institutes haltend, sich hemmend in den nothwendigen raschen Lauf des Geschäftes legt und somit auch jede, oft so ersprießliche Transaktion mit den Parteien unter dem Drucke der amtlichen Verantwortung ausschließt. Unter demselben Einflusse müßte die Aufnahme der Versicherung, ganz besonders aber die Regulirung des Schadens stehen und würde der Partei keineswegs den Vortheil einer raschen Entschädigungsleistung sichern. Außerdem können in derartigen Anstalten mangelhafte Einrichtungen lange fortdauern, ohne daß den Versicherten ein Weg freisteht, Abhilfe zu bewirken. Nicht minder lehrt die Erfahrung, daß bei solchen Versicherungen die Einzahlungsbeträge höher sind, als bei freien Privatanstalten und ein Theil der Versicherten höher belastet wird als es nöthig wäre. Große Staaten wie Frankreich und England, besitzen keine Landesversicherungsanstalten und man vermißt dieselben dort eben so wenig wie in Oesterreich.

In Preußen, wo das Institut der staatlichen Feuerversicherungsanstalten in Form der öffentlichen Societäten eingeführt wurde, hat man sich von der Unzweckmäßigkeit derselben hinreichend überzeugt, so daß in Folge der Kabinetsordre vom September 1861 die Mehrzahl derselben wegsiel und nur wenige dieser Societäten ungeachtet ihrer Vorrechte darauf angewiesen sind, mit Privatversicherungsanstalten zu konkurriren.

Die Kommission war demnach der ungetheilten Meinung, daß das Institut der Landesassekuranz für die Regelung des Versicherungswesens als zwecklos nicht zu empfehlen sei, wobei erwähnt Wird, daß die Kommission auch den Vorschlag der Umwandlung der böhmischen wechselseitigen Versicherungsanstalt in eine Landesassekuranz von jeder Erwägung ausschließt, weil hiedurch erworbene Privatrechte berührt werden und der h. Landtag sich zu einem diesfälligen Ausspruche nicht bewogen finden dürste.

Bei allen diesen Vorschlägen de lege ferenda konnte und durste es die Kommission jedoch nicht unterlassen, auch zu erwägen, daß der gegenwärtige Stand des Versicherungswesens in Defterreich, wie bereits früher bemerkt, durch die in Vorschlag gebrachte Gesetzgebung nicht alterirt werden kann, weil es sich hier um bereits erworbene Rechte handelt, welcher Umstand allerdings die Beseitigung sehr vieler Unzukömmlichkeiten hindert; allein die Kommission ist der Anficht, daß auch schon gegenwärtig zulässige Mittel und Wege mit Erfolg ergriffen und eingeschlagen werden können, um die vielseitigen Beschwerdegründe der Parteien durch Beseitigung der mehrfachen Inkonvenienzen in dem Gebaren der Anstalten, wenn nicht ganz, so doch zum großen Theile gegenstandslos zu machen.

Viele der Versicherungsanstalten sind bei Beginn ihrer Thätigkeit sehr beflissen, ihre Solidität und Zahlungsfähigkeit, somit die Sicherheit des Unternehmens durch die Proklamirung eines namhaften Gründungs- oder Reservefondes zu unterstützen, und auch während ihrer Wirksamkeit eine fortwährende Vermehrung dieser Fonde auf Grund von Bilanzen bekannt zu wachen, um das Vertranen zu erwecken,


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