Pondělí 21. září 1868

Ein vom Erblasser, dem Armenfonde vermachtes Legat ist in diesen gesetzlichen Armenbeitrag einzurechnen.

Diesen beantragten Zufluß an das Stammvermögen des Armenfondes hat die Kommission deshalb zu streichen angetragen, weil eben auf Grund der Textirung dieses Paragraphes die Allerhöchste Sanktion dem früheren Armengesetzentwurfe verweigert worden ist; es ist allerdings nach diesem Absatze die Tragweite der Besteuerungen der Umlage auf das Nachlaßvermögen über die Grenzen des Königreiches Böhmen gegangen und deßhalb, weil auch andere Kronländer von dieser Gebühr getroffen werden konnten, war dieser Gesetzentwurf allerdings ein Gegenstand, der der Gesetzgebung des Reiches oder der betreffenden Länder zugefallen wäre. Es lag nun, wie auch schon im Berichte ausgeführt ist, allerdings nahe zu sagen, daß dieses halbe Prozent sich auf Immobilien beschränken soll, die im Lande selbst sind und daß nur diese Immobilien davon getroffen werden sollen. Die Commission konnte aber solchem Antrage ebenfalls nicht zustimmen, und zwar in Erwägung, daß immerhin eine solche Auslage drückend auf den Werth der Realitäten wirken dürfte, daß aber insbesondere die Quelle, die man damit für die Landgemeinden zur Bildung eines Stammvermögens für Armenfonde gründen will, daß diese Quelle sehr unbedeutend wäre und nicht geeignet, das Stammvermögen auf eine nur nennenswerthe Weise zu vermehren.

Abgesehen nun auch davon, wäre die Komplizität der Berechnung eine so bedeutende, daß man in die Verlassenschaftsabhandlung eine Chikane hineintragen würde, die wohl nicht räthlich sein sollte. Es ist auch im Jahre 1866, als dieser Absatz zur Berathung im h. Hause gelangte, von Seite der h. Regierung schon hervorgehoben worden, daß es auch für die Stadt Prag nicht räthlich wäre, diese gesetzliche Bestimmung aufzunehmen; schon deßhalb nicht, weil bereits ein 1 Proc. Zuschlag vom Nachlasse für die weltlichen Stiftungen hier besteht, außerdem die Normal-Schul-Fondbeiträge die Verlassenschaft belasten - es also auch nicht angezeigt sein dürfte, in der Stadt Prag noch ein weiteres Prozent auf das Nachlaßvermögen zu legen. Was nun die Landgemeinden anbelangt, war ich so frei, zu betonen, daß aus der hier genannten. Quelle ein äußerst geringes Einkommen zu erwarten sei.

Deßhalb wurde von Seite der Kommission einstimmig der Antrag gestellt, diesen Passus des §. 20. fallen zu lassen und das "Stammvermögen" nur auf den zweiten Absatz zu beschränken, wornach §. 20. zu lauten hätte, wie ich bereits die Ehre hatte, vorzulesen:

§. 20.

Dem Stammvermögen des Armenfondes fällt der dem Armenfonde aus den Verlassenschaften der Geistlichen gesetzlich gebührende Erbtheil zu."

Sekr. Schmidt (čte):

Které důchody připadají jmění základnímu dle zákona.

§. 20. Jmění základnímu fondu chudých připadá díl dědičný, kterýž fondu chudých dle zákona náleží z pozůstalostí osob duchovních.

(Der Oberstlandmarschall übernimmt den Vorsitz.)

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Wenn Niemand das Wort verlangt, nehme ich den Paragraph als angenommen an.

Ref. Dr. Rziha (liest): §. 21. Zu den laufenden Einnahmen gehören:

a) die einperzentige Abgabe von den in freiwilliger öffentlicher Versteigerung vorgenommenen Veräußerungen beweglicher und unbeweglicher Güter;

b) die vermöge Straf- und anderer Gesetze von den Behörden dem Armenfonde zuerkannten Geldbeträge und Feilschaften.

Sněm. sekr. Schmidt (čte:)

§. 21 Běžné příjmy jmění základního jsou:

a) jedno procento z prodeje věcí movitých a nemovitých vykonaného dobrovolnou veřejnou dražbou;

b) peníze a věci prodejné, dle zákonů trestních a jiných od úřadů fondu chudých přiřknuté.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Ref. Dr. Rziha (liest): Einkünfte aus Bestimmungen besonderer Gemeindestatute und aus Verfügungen der Gemeindevertretung.

§. 22. Durch Gemeindestatute (Art I. der G. O.) oder giltige Gemeindebeschlüsse können nach Maßgabe des Gesetzes (§. 89. G. O.) für einzelne gemeindeämtliche Bewilligungen z. B. Heimaths- und Bürgerrechtsertheilungen und dgl., sowie auch bei Feierlichkeiten und anderen Anlässen des Gemeindelebens Gebühren und Abgaben zu Gunsten des Armenfondes der Gemeinde eingeführt werden. Ist unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte:) Příjmy ze zvláštních statutů obecních nebo z usnešení zastupitelstva obecního. §. 22. Statuty obecními (čl. I. zř. o.) aneb platným usnešením obecním zavésti se mohou dle zákona (§. 89. zř. o.) poplatky a dávky k dobrému fondu chudých místních za některá povolení od úřadu obecního udělená, na př. za propůjčení práva domovského nebo občanského atd., jakož i při slavnostech a jiných příčinách obecního života.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Freiwillige Beiträge. §. 23. Es wird dem Eifer der Gemeindevertretung empfohlen, freiwillige Beiträge durch Einführung von Subskriptionen, Sammlungen, Opferstöcken und Sammelbüchsen an öffentlichen Orten zu erzielen, oder zu gleichen Zwecken die Privatwohlthätigkeit überhaupt aus Anlaß von geistlichen Funktionen, von Festlichkeiten und Versammlungen, durch Schaustellungen, Vergnügungen und Lotterien oder in sonst geeigneter Weise anzuregen und für das Wohl der Armen fruchtbringend zu machen.

Hieher gehören auch die Sammlung und Annahme von Naturalien, die Annahme von Geschenken und Legaten.

Wurde unverändert angenommen.

Sněm. sekr. Schmid (čte:)

"Zastupitelstva obecní mají se přičiniti o příspěvky dobrovolné.

§. 23. Zastupitelstvům obecním schvaluje se, aby k dosažení příspěvků dobrovolných zaváděly subskripce a sbírky, zřizovaly na místech veřejných pokladničky sběrací, a povzbuzovaly osoby soukromé k dobročinnosti vůbec při funkcích duchovních, při slavnostech a shromážděních, zařizováním divadel, výstav, zábav a loterií neb jiným příhodným spůsobem a učinily je chudým užitečnou.

Sem náleží také sbírání a přijímání naturalií, přijímání "darů a odkazů."

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Zuschüsse aus Gemeindemitteln.

§. 24. Wo die bezeichneten Einkünfte des Armenfondes zur Bestreitung der öffentlichen Armenpflege nicht hinreichen, hat die Gemeinde den Abgang aus ihren eigenen Mitteln zu decken und nach Maßgabe des Gesetzes aufzubringen.

Unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte:)

Kdy má obec k fondu chudých přispívati ze svých důchodů.

§. 24. Nestačí-li jmenované příjmy fondu chudých na veřejné jich opatřování, jest povinna obec, to, čeho se nedostává, ze svých důchodů zahraditi a podlé zákona opatřiti.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Subsidiarische Unterstützung.

a) durch den Bezirk.

§. 25. Wo die Erfordernisse der öffentlichen Armenpflege so groß sind, daß die Gemeinde denselben ohne Überspannung der Kräfte ihrer steuerpflichtigen Mitglieder nicht zu genügen vermag, kann sie sich an die Bezirksvertretung, wenden, damit diese den unbedeckten Betrag des Bedarfes, solange dieß nothwendig erscheint, bestreite.

Sekr. Schmidt (čte):

a) Okres.

§. 25. Jsou-li potřeby na veřejné opatřování chudých tak velké, že obec není s to, aby jim bez přílišného stížení občanů daň platících vyhověla, může se obrátiti k zastupitelstvu okresnímu, aby nezahraženou potřebu zapravilo, pokud se toho vidí býti potřebí.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest):

b) durch das Land.

§. 26. In Gegenden und zu Zeiten, wo die Armuthsbedürfnisse eines Bezirkes durch besondere Verhältnisse eine Höhe erreichen, welche deren Bestreitung selbst aus den Mitteln des Bezirkes unthunlich macht, kann sich dieser um die Deckung des Abganges an die Landesvertretung wenden.

Snem. sekr. Schmidt (čte:)

b) Země.

§. 26. Pakli by v některém okresu potřeby chudých v té neb oné krajině a v jistém čase z příčin zvláštních zvýšily se tak, že by nebylo lze, zapraviti je z důchodů okresních, může žádati zastupitelstvo okresní, aby zastupitelstvo zemské zahradilo, čeho se nedostává."

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Wohlthätigkeits-, Versorgungs- und Arbeitsanstalten der Bezirke.

§. 27. Der Bezirksvertretung wird die Sorge überwiesen, für Herstellung und Unterhaltung von Bezirksanstalten für Krankenpflege, für Armenversorgung und Armenbeschäftigung, für Besserung verwahrloster Jugend und für Förderung sonstiger Wohlthätigkeitszwecke." Ebenfalls unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte:)

Okresní zastupitelstvo pečuj o okresní ústavy dobročinné a opatrovací i o pracovny. §. 27. Na okresní zastupitelstvo náleží přihlížeti k tomu, aby se zřizovaly a chovaly okresní ústavy pro ošetřování nemocných, pro zaopatřování a zaměstnávání chudých, pro napravení mládeže zanedbané a pro napomáhání jiným účelům dobročinným.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Wohlthätigkeitsanstalten des Landes §. 28. Für solche Wohlthätigkeitsanstalten, deren Errichtung durch die Bezirke nicht zweckmäßig erscheint, oder die Mittel derselben übersteigt, sorgt, insofern sie ein gemeinsames Landesbedürfniß sind, die Landesvertretung.

Der §. ist ebenfalls unverändert.

Sekr. sn. Schmidt (čte:)

O dobročinné ústavy zemské pečovati náleží zastupitelstvu zemskému. §. 28. Nevidí-li se příhodno, aby okres zřídil některý ústav dobročinný aneb převyšoval-li by náklad naň důchody okresní, zříditi jej má zastupitelstvo zemské, ač jest-li ústav takový společnou potřebou zemskou.

Oberstlandmarschall. Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Unterstützungskassen. §. 29. Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß bei Fabriken, dann bei Berg- und Hüttenwerken die gesetzlich (§. 85 Gewerbe-Ordg. und §. 210-214 Berg-Gesetz) vorgeschriebenen Unterstützungskassen, Bruderladen, und dergleichen bestehen und ihren Verpflichtungen wirklich nachkommen. Bei Nichtbefolgung dieser gesetzlichen Bestimmungen hat sie die Abhilfe bei der kompetenten Behörde ungesäumt zu erwirken.

Ist ebenfalls unverändert.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Obec přihlížej k pokladnicím pomocným a bratrským.

§. 29. Obec přihlížej bedlivě k tomu, aby ve fabrikách, též při horách a hutích zřízeny byly pokladnice pomocné, bratrské a pod zákonem nařízené (§. 85. řádu živnost. a §§. 210-214 zákona horn.) a aby závazkům svým dosti činily. Nešetřilo-li by se toho, co v příčině té zákonem ustanoveno, obrať se obec neprodleně úřadu příslušnému, aby nedostatky odvaroval.

Oberstlandmarschall: Wir gehen weiter.

Berichterst. Dr. Rziha (liest: §. 30. Es wird der Gemeinde empfohlen, solche Vereine und Anstalten ins Leben zu rufen und zu fördern, welche je nach ihren besonderen Verhältnißen dazu dienen, die ärmere Bevölkerung erwerbsfähig zu machen und zu erhalten, ihr Arbeit und Verdienst zuzuwenden oder zu ermitteln, ihr die billige Anschaffung nothwendiger Lebensbedürfnisse zu erleichtern, Mäßigkeit und Sparsamkeit anzuregen, für die Unterstützung und Versorgung gealterter oder sonst erwerbsunfähig gewordener Arbeiter und Gewerbsleute vorzusorgen, ihre Gesundheit und Arbeitskraft zu schonen, ihnen die pekuniären und materiellen Mittel zum Betriebe eines nützlichen Erwerbes zu verschaffen oder leichter zugänglich zu machen, wie überhaupt der Verarmung vorzubeugen und die Wohlfahrt der ärmeren Bevölkerung zu heben. Ist ebenfalls unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

Obcím schvaluje se, aby hleděly zřizovati a zvelebovati jednoty a ústavy, které by dle zvláštního zařízení svého chudší obyvatele činily k výdělku způsobilé a v té způsobilosti je chovaly, práci a výdělek jim zjednávaly nebo zprostředkovaly, levné opatření potravy potřebné jim usnadňovaly, ke střídmosti a šetrnosti je povzbuzovaly, o podporu a zaopatření dělníků a řemeslníků sestárlých a takových, kteří k výdělku stali se neschopnými, pečovaly, jejich zdraví a síly ku práci šetřily, jim peníze a jiné prostředky hmotné k provozování nějaké živnosti užitečné opatřovaly aneb učinily, by jich snáze dojíti mohli, vůbec pak, aby schudnutí předcházely a blahobyt chudšího obyvatelstva zvyšovaly.

Oberstlandmarschall: Unverändert, wir gehen weiter.

Ref. Dr. Rziha (liest): Organ der Armenpflege.

Die Pflichten, welche der Gemeinde nach diesem Gesetze obliegen, erfüllt dieselbe entweder direkt durch ihren Ausschuß, oder durch eine zu diesem Zwecke von der Gemeindevertretung bestellte Armenkommission.

In beiden Fällen gebührt den Ortsseelsorgern bei den Verhandlungen über Armenpflege Sitz und Stimme.

Wird unverändert zur Annahme empfohlen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte:)

Kdo v obci má míti péči o opatřování chudých.

§. 31.

Obec vykonávati může povinnosti tímto zákonem jí uložené, buď přímo prostředkem svého výboru, aneb prostředkem komise chudých, k tomu konci od zastupitelstva obecního zřízené.

V té i oné případnosti přisluší místnímu správci duchovnímu v poradách a zaopatřování chudých hlas i místo.

Ref. Dr. Rziha: Armenväter.

§. 32.

Der Gemeindeausschuß oder die Armenkommission wählt, wo es nothwendig erscheint, die den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Anzahl von Armenvätern. Nach Umständen kann die Armenkommission auch aus den Armenvätern selbst bestehen.

Die Armenväter haben die Ausgabe, unmittelbar und persönlich die Sorge für die Armen zu üben, ihre Verhältnisse und Bedürfnisse durch Wohnungsbesuche und Privaterkundigungen, insbesondere durch Rücksprache mit der Geistlichkeit und den Aerzten zu erheben, sich unausgesetzt in der Kenntniß derselben zu erhalten, und die Bitten und Bedürfnisse der Armen, wo es möglich, mündlich dem Gemeindeausschuße oder der Armenkommission mit ihrem Gutachten zur Beschlußfassung vorzulegen.

Wird unverändert zur Annahme empfohlen.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte):

Jaké povinnosti mají otcové chudých.

§. 32.

Výbor obecní aneb komise chudých zvolí, kde se toho vidí býti potřeby, tolik otců chudých, kolik jich potřeby obce vyhledávají. Podle pčípadnosti skládati se může komise chudých také jenom z otců chudých.

Otcové chudých mají přímo a osobně o chudé pečovati, v bytu je navštěvovati, na jejich okolnosti a potřeby soukromé, zvláště pak u duchovních a lékařů se vyptávati, v známosti o těchto věcech nabyté stále se udržovati a prosby i potřeby chudých, pokud možné, ústně výboru obecnímu aneb komisi chudých se svým dobrým zdáním předkládati, aby o nich učinili usnešení.

Oberstlandmarschall: Ist unverändert. Weiter.

Ref. Dr. Rziha: Lokalarmenpolizei und Verwaltung des Armenvermögens.

§. 33.

Die lokale Armenpolizei, insbesondere die Hinterhaltung des Bettelns, ferner die Sicherung des Armenvermögens, sowie dessen regelmäßige Verwaltung und Verrechnung, hat die Gemeinde je nach den besonderen Verhältnissen in geeigneter, befriedigender Weise zu besorgen.

Für die Verwaltung und Verrechnung des Armenvermögens gelten dieselben Grundsätze, wie für jene des Gemeindevermögens.

Ist unverändert.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte:)

Obec má konati místní policii v příčine chudých a spravovati jmění jejich.

§. 33.

Na obec náleží, aby vedle okolností zvláštních příhodně a ku spokojenosti vykonávala policii místní v příčině chudých, jmenovitě aby zamezovala žebrání a přihlížela k tomu, by jmění chudých bylo pojištěno a řádně spracováno i účtováno.

V příčině spravování a účtování jmění chudých platnost mají tytéž pravidla, kteráž mají průchod v příčině jmění obecního.

Berichterst. Dr. Rziha: Begriff der Armengemeinde.

§. 34.

Die Gemeinde, welcher die Armenpflege obliegt, ist die in Gemäßheit des Landesgesetzes bestehende politische Gemeinde.

Es bleibt einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes zumal, wenn sie demselben Kirchspiele angehören, freigestellt, sich zu einer Genossenschaft (Gemeinde) für Armenpflege unter einem besonderen nach §. 93 G. O. zu bestätigende Statute zu vereinigen. Bei einer nach Maßgabe des Gesetzes stattfindenden Trennung von Gemeinden hat auch die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Armenfondes nach §. 3 G. O. zu geschehen.

Ist ebenfalls unverändert.

Sekretář Schmidt (čte:)

Na kterou obec náleží opatřovati chudé.

§. 34.

Opatřovati chudé náleží na obec politickou, dle zákona zemského zřízenou.

Obcím téhož okresu politického, zvláště těm, ježto náležejí k jedné osadě farní, zůstavuje se na vůli, spojiti se v jedno společenstvo (v jednu obec) pro opatřování chudých pod statutem zvláštním dle §. 93. zř. ob. potvrzeným.

Rozloučily-li se některé obce podle zákona, oddělen buď také dle §. 3. zř. ob. společný fond chudých.

Berichterst. Dr. Rziha: Berufungen, Aufsichtsrechte.

§. 35.

Dem Bezirksausschuße steht das Recht zu, die Gemeinden zu überwachen, damit sie die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten gehörig erfüllen, Daher kann jeder, der sich durch Verfügungen der Gemeinde in Armensachen beschwert erachtet, sich dießfalls mit seinem Rekurse oder seiner Beschwerde an den Bezirksausschuß wenden (§. 99 G.-O.)

Gegen Verfügungen des Bezirksausschußes in Armensachen geht die Berufung an dem LandesAusschuß.

Rekurse gegen Entscheidungen, durch welche der Gemeinde die Versorgung eines Armen aufgetragen wird, haben keine hemmende Kraft.

In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut besitzen, wird der Instanzenzug nach jenen Normen geregelt, welche in dem Gemeindestatute für Rekurse in Gemeindeangelegenheiten bestimmt sind.

In diesem Paragraphe beantragt die Commission die Weglassung des 3. Absatzes des früheren §. 35. In dem Gesetzentwürfe, welcher im Jahre 1866 in Verhandlung kam, war im 3. Absatz bestimmt, "dem Armen steht jedoch gegen die Bescheide der Gemeindevertretung über die Art seiner Versorgung kein Rekurs zu."

Die Commission war nun der Ansicht, daß es bei der Bestimmung des §. 25 des Heim.-Gesetzes selbst verbleiben solle, welcher nur fordert, daß der Arme eine bestimmte Art der Unterstützung nicht verlangen könne.

Nun war die Commission der Ansicht, daß der §. 35 nach seinen früheren Wortlaute etwas Weiter geht in der Beschränkung des Berufungsrechtes, als der Paragraph des Heim.-Ges. selbst, und eine solche Beschränkung hat die Kommission geglaubt, mit ihrem Rechtsgefühle nicht vereinen zu können.

Ich empfehle daher den §. 35 nach der von der Commission beantragten Fassung anzunehmen.

Sekr. Schmidt (čte): Kam jde odvolání a komu přísluší právo dohlédací. §. 35. Výboru okresnímu přísluší, přihlížeti k obcím, aby náležitě plnily povinnosti zákonem jim uložené.

Každý tedy, kdo by nějakým nařízením obce u věcech, chudých se týkajících, měl se za stížena, může podati výboru okresnímu rekurs nebo stížnost svou (§. 99 zř. ob.)

Z opatření výboru okresního, učiněných u věcech chudých se týkajících, jde odvolání k výboru zemskému.

Rekurs proti rozhodnutí, kterýmž obci bylo uloženo, aby zaopatřila některého chudého, nemá moci stavující.

V městech, která mají svůj zvláštní statut obecní, spravuje se pořád instancí týmiž předpisy, ježto dány jsou v statutu obecním v příčině rekursu u věcech obecních.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Paragraph als angenommen an.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): §. 36.

Hinsichtlich des der Staatsverwaltung in Armensachen zustehenden Aussichts- und Entscheidungsrechtes über Berufungen gelten die Bestimmungen der §§. 102, 103 und 104 der G. O.

Ist unverändert.

Sněm. sekr. Schmidt (čte): §. 36.

Co se týče práva správy státní, dohlížeti k věcem, chudých se týkajícím, též práva, rozhodovati v příčině odvolání, má platnost to, co ustanoveno v §§. 102, 103 a 104 zř. o.

Berichterst. Dr. Rziha (liest): Besondere Statute. §. 37.

Der Gemeinde sowol, wie der Bezirksgemeinde bleibt es überlassen, zur Regelung der in ihren Wirkungskreis fallenden Armenpflege innerhalb dieses Gesetzes besondere Statute zu erlassen.

Ist ebenfalls unverändert.

Sn. sek. Schmidt (čte): Obce mohou vydávati zvláštní ustanovení v příčině chudých.

§. 37. Obci vůbec, i obci okresní zůstaveno jest na vůli, vydati v mezích tohoto zákona zvláštní statut, jak se má opatřování chudých v její působnost náležející uspořádati.

Berichterst. Dr. Rziha: §. 38 ist neu und soll lauten: "Der Minister des Innern wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beanftragt."

Sn. sekr. Schmidt (čte): §. 38.

"Ministru vnitřních záležitostí ukládá se, aby zákon tento v skutek uvedl."

Berichterst. Dr. Rziha: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß hier ein Druck ehler unterlaufen ist; es soll heißen: "Mein Minister des Innern wird mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt."

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Paragraf für angenommen an.

Berichterst. Dr. Rziha: Ich bin noch so frei, auch den Titel zu beantragen:

"Gesetz vom.........................................

wirksam für das Königreich Böhmen, betreffend die Armenpflege. - Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt."

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Zákon, daný dne.....................................

pro království České v příčině opatřování chudých.

K návrhu sněmu Mého království českého vidi se Mi naříditi takto:

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag als angenommen an.

Berichterst. Dr. Rziha: Ich erlaube mir nur noch an das hohe Haus die Bitte zu stellen, diesen Gegenstand als bringlich zur dritten Lesung zu bezeichnen und in die dritte Lesung des Gesetzes einzugehen, mit Umgehung der Vorlesung.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche mit der dritten Lesung einverstanden sind, die Hand zu erheben (Geschieht.)

Die dritte Lesung angenommen.

Ich ersuche jene Herren, welche das Gesetz in dritter Lesung annehmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.)

Das Gesetz in dritter Lesung angenommen.

Wir kommen nun zum letzten Punkte, zum Punkte 4: Kommissionsbericht betreffend die öffentliche Sicherheit am flachen Lande.

Ich ersuche Hr. Friedrich Leeder, den Bericht zu erstatten.

Berichterst. Abg. Leeder: Die Kommission, welche von dem hohen Hause berufen wurde, um über den Antrag des Herrn Baron Korb von Weidenheim bezüglich des Zustandes der öffentlichen Sicherheit auf dem Lande zu berathen, hat sich in der Überzeugung geeinigt, daß der Zustand dieser Sicherheit in manchen Gegenden des Landes keine solche sei, wie er von der Bevölkerung gewünscht wird und daß er derselben vielmehr Anlaß zur Klage gibt.

Wer die Zustände am Lande kennt, wem die Konsequenzen eines solchen Zustandes bekannt sind, wer Gelegenheit hatte, aus eigener Anschauung zu erfahren, wie der Landman Tag für Tag von Vagabunden und Bettlern belästigt wird, und daß ihm Nachts, statt der nothwendigen Ruhe zu schlafen, die Nothwendigkeit obliegt, Haus und Hof, Wald und Feld selbst zu überwachen - wird die Anschanung der Kommission theilen, daß in dieser Beziehung eine Abhilfe geschehen muß. - Es haben sich nun Stimmen erhoben, welche sagen, es sei diesfalls genügend, wenn die Gensdarmerie vermehrt wurde, und man hat hingewiesen aus den Zustand bei Beginn der 50er Jahre, wo die Gensdarmerie vollständig ausgereicht hat zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung. - Die Kommission konnte die betreffenden Auschanungen nicht theilen; die sozialen Zustände, wie sie zu Anfang der 50er Jahre bestanden, bestehen nicht mehr; sie haben sich mächtig geändert und dürfte auch die Gensdarmerie der 50er Jahre trotz ihres bedeutenden Standes, wie er vormals war, dermalen für die Aufrechthältung der Ruhe nicht genügen.

Allein, es ist hier noch ein zweiter Umstand zu berücksichtigen: Ich glaube, unsere finanziellen Verhältnisse sind nicht derartig eingerichtet, um eine Vermehrung der Gensdarmerie auf den dreifachen, Stand, wie er in den 50er Jahren vorhanden war aushalten zu können, und in dieser Beziehung rechtfertigt es sich, daß die Kommission die bloße Vermehrung der Gensdarmerie zur Erzielung eines bessern Zustandes der öffentlichen Sicherheit für nicht genügend und für unzweckmäßig erklärt.

Die Gensdarmerie ist unstreitig bei entsprechender Organisation ein sehr wichtiges Institut und unbedingt nothwendig, um den vorgesteckten Zweck der Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit zu fordern, allein sie ist nur ein Glied in der Kette jener Vorkehrungen, welche nothwendig sind, um eben diesen Zweck zu erreichen. Es mußte die Kommission in dieser Beziehung viel weiter gehen und es ist unbedingt nothwendig, meine Herren, daß bei uns schon die nöthige Fürsorge für eine gute Erziehung der Landbevölkerung in den Volksschulen getroffen, und daß auch dem Bettel- und Vagabundenwesen gesteuert werde. Es müssen bessere Polizeiorgane eingeführt, es muß die Gensdarmerie reformirt und derart eingerichtet werden, daß sie nicht nur in der Lage ist, dem Unwesen des Bettelns und Vagabundirens vorzubeugen, sondern auch den Verbrecher rasch zu fassen und der entsprechenden Strafe zuzuführen. Es müssen aber auch Reformen im Strafprozesse selbst eingeführt werden; wenn der Strafprozeß in die Länge gezogen wird, verliert auch das beste Urtheil seine moralische Wirkung, und wenn endlich der Strafvollzug ein solcher ist, daß ihn der Sträfling nicht für eine Strafe erkennt, und wenn der Sträfling seiner Zeit ungebessert aus der Strafanstalt zurückkehrt, dann ist auch der Zweck der Strafe vereitelt. Die Commission hat sich erlaubt, im Hinblick auf die ihr vorgestreckte kurze Zeit lediglich einige Resolutionen zu verfassen, welche sie für geeignet hielt, um die öffentliche Sicherheit auf dem Lande in entsprechender Weise zu reformiren und indem ich mir erlaube, diese Resolutionen dem h. Hause zur Annahme zu empfehlen, behalte ich mir vor, die Begründung derselben, im Falle dieß erforderlich sein sollte, in der Spezialbebatte vorzunehmen. Ich erwähne bloß eines Umstandes noch, nämlich daß der erste Absatz des Antrages A entfallen wird aus dem Grunde, weil das h. Haus soeben einen Gesetzentwurf in Bezug auf Armenpflege angenommen hat, durch welchen eben der betreffende Paragraph seine Erledigung findet.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Bei der Generaldebatte hat sich Freiherr Friedrich Riese-Stallburg zum Worte gemeldet.

Freih. Riese-Stallburg: Wenn ich auch die vorgeschlagenen Maßregeln freudig begrüße, so glaube ich doch nicht, daß sie für die vorhandenen tiefgreifenden Mängel ausreichend sein dürften. Ich begrüße es sehr, daß man auf die Volksschule und Armenpflege so großes Gewicht gelegt hat. Aber das ist Alles nicht hinreichend. Meine Herren! das Uebel ist schon viel weiter ausgebreitet und greift tief in alle Verhältnisse ein, namentlich in indem das, was wir mühsam erwerben und produziren, größten Theils von unberechtigten Händen geerntet wird. Es liegt dies, meine Herren, namentlich darin, daß die kleinen Werthe, die eben in ihrer Gesammtheit unser Vermögen ausmachen, uns genommen werden. Ein Stamm Holz ist vielleicht unbedeutend, aber so viele Hundert und Tausend Stämme bilden eben den Wald. In Baiern, Sachsen und Preußen ist eben die Execution eine viel raschere. Eine Entwendung aus dem Walde oder vom Felde ist Diebstahl, fällt daher ins strafrichterliche Gebiet. Die Prozedur ist eine viel raschere, die Untersuchung keine langwierige: Es sind gewisse Gerichtstage festgesetzt, und an diesen wird die Verhandlung rasch abgemacht. Die Schutzperson ist beeidigt und wird bei ihrem Eide daran erinnert, ob das Faktum sicher gestellt ist, und wenn er bei seinem Diensteide bestätigt: es ist dieser Diebstahl verübt worden, ungefähr dieser Werth entwendet worden, so wird so rasch als möglich zum Urtheil geschritten. Bei uns ist die Durchführung eine sehr langwierige, indem man von zu humanitären Grundsätzen ausgeht. Aber, meine Herren, es ist dies eine mißverstandene Humanität, eine Humanität, welche das Volk demoralisirt. Wir haben es gesehen, daß, als in früherer Zeit die Justiz rascher gehandhabt wurde, daß damals bei Weitem nicht so viele Frevler waren als jetzt, aber durch das laxe Anwenden der Gesetze kommen eben die massenhaften Diebstähle vor.

Meine Herren! ich will hier nur mit wenigen Worten eines Falles erwähnen, der druben in Preußen vorgekommen ist. Es war in einem jungen Bestande während des Gottesdienstes ein junger Stamm entwendet, der nach der Aussage des Försters nur 28 Groschen werth war. Es war auf der Besitzung eines Herrn, der hier im Landtage sitzt. Der Umstand wurde erhoben und weil es ein junger Baum war und der Frevel an einem Sonntage geschehen ist, mußte der Mann 42 Thaler Strafe zahlen. Bei uns aber erfolgt die Strafe erst nach Monaten, und geschieht in einem so kleinen Ausmaß, daß sie wirklich gar keine Wirkung haben kann. Nehmen Sie an, meine Herren, wenn ein Frevler etwas gestohlen hat, das vielleicht 10 Mal so viel werth ist, als er im Falle der Verurtheilung an Strafe zu bezahlen hat, so hat er ja dadurch ein sehr gutes Geschäft gemacht, wenn er im schlimmsten Falle einen Gulden Strafe bezahlt, und wenn er auch zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt wird, so ist es auch eine sehr kleine. Er kommt dann in der Haft mit mehreren guten Bekannten zusammen und hat eine bessere Verpflegung, als sie unsere Arbeiter haben. Ja, meine Herren, unsere Arbeiter haben bei weitem nicht so gutes Essen, nicht so gutes Lager, wie es die Gefangenen haben, und, m. H, das ist für einen Arbeiter gefährlich, daß der fleißige Arbeiter sehnsüchtig hinübersehen muß, wie die Gefangenen behandelt werden; er selbst hat es zu Hause lange nicht so. Ich bin sehr dafür, daß man human mit den Sträflingen vorgehe. Was die Einzelnhaft betrifft, kenne ich viele Gefängnisse, wo dieselbe besteht; es ist ein sehr kostspieliger Apparat.

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir zu bemerken, daß dies zur Spezialdebatte gehört.


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