Pondìlí 21. záøí 1868

VI. Reisekosten und Diäten.

Wird ein Betrag per                          300 fl.

beantragt, da im ersten Jahre der Präger H. Ingenieur sowohl, als der jeweilige Abgeordnete des L.-A. jedenfalls sehr häufig in die Lage kommen werden, nach Kosmanos behufs entsprechender Nachhilfe und Anleitung bei den verschiedenen vorkommenden Geschäften hinauszureisen.

VII. Regiekosten:

1. An Kostvergütung wurde für die 300 Kranken, dann die Wärter und Hausknechte nach der III. Klasse im Verhältnisse zu den jetzigen Viktualienpreisen berechnet täglich 37 1/16 kr. per Kopf, zusammen pr. Jahr 44.000 fl.

2. Für Medikamente und ärztliche Erfordernisse 800 fl.

3. Kleidung, Bettzeug, Wäsche 8000 fl.

4. Hauseinrichtung 1000 fl.

5. Beheizung 4400 fl.

6. Beleuchtung 1700 fl.

7. Reinigung der Wäsche und Lokalitäten 1800 fl.

8. Verschiedene Bedürfnisse 100 fl.

9. Begräbnißkosten 30 fl.

Alle diese Antrage gründen sich auf die Nachweisungen der Anstaltsverwaltung, den durchschnittlichen Erfolg der letzten 3 Jahre, mit Rücksicht auf den angenommenen Krankenstand von 300 Personen, und unter möglichster Einhaltung der von Sparsamkeitsinteressen gebotenen Grenzen.

10. Endlich Transportkosten für die Überführung der Kranken nach Kosmanos, jedenfalls sehr mässig berechnet mit 1000 fl.

Zusammen 62.830 fl.

Zusammengefaßt beträgt daher der Auswand bei diesen 7 Rubriken:

und zwar ad I. ...... 5420 fl.

ad II...... 574 fl.

ad III...... 112 fl.

ad IV...... 419 fl. 23 kr.

ad V...... 70 fl.

ad VI..... 300 fl.

ad VII.....62.830 fl.

Es stellt sich daher diejenige Summe, welche nöthig sein wird, um Kosmanos im Jahre 1869 zu erhalten und alle Ausgaben vollkommen zu bestreiten, mit der Gesammtsumme von circa 69.725 fl. 23 kr. ö. W. heraus. Ich erlaube mir zu bitten, daß der Schlußantrag geändert werde und so laute: "Es geruhe der hohe Landtag diesen Bericht der Budgetkommission zuzuweisen."

Die Budgetkommission ist bereits auch in Kenntniß davon gesetzt und hat ihre Anträge für das Budget pro 1869 darnach auch eingerichtet.

"Slavný snìme raèiž tuto zprávu pøikázati budžetní komisi."

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herrn das Wort? Herr Dr. Klier hat Wort!

Abg. Dr. Klier: Ich bin in der Lage, den geänderten Antrag des Landesausschußes als ganz korrekt bezeichnen zu können, nachdem die betreffenden Posten bereits in der Budgetkommission der Berathung unterzogen worden sind, und die diesfälligen Anträge durch den Generalbericht der Budgetkommission nächstens dem hohen Landtage werden gestellt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte 4. Ich werde mir aber erlauben, dem hohen Hause eine Aenderung der Tagesordnung vorzuschlagen; es kommt nämlich jetzt der Kommissionsbericht betreffend die öffentliche Sicherheit am flachen Lande.

Da sich vielleicht darüber eine Debatte entspinnen dürfte, die längere Zeit dauern könnte, so würde ich mir erlauben, diejenigen kleineren Gegenstände zuerst vorzunehmen, welche voraussichtlich keine Debatte herbeiführen werden. Wenn die Herren nichts dagegen einwenden, so werde ich diesen Vorgang einhalten, und wir übergehen zum Punkte 6:

"Antrag des Abg. Hrn. Stöhr und Genossen betreffend die Aufhebung politischer Ehemeldscheine. Ich ertheile dem Abg. Hrn. Stöhr zur Begründung seines Antrages das Wort.

Berichterstatter Stöhr: Hoher Landtag! Mein Antrag bezweckt die Aushebung einer Maßregel, die mit den Gesetzen der Jetztzeit nicht im geringsten Einklange steht, die insbesondere den Grundgesetzen über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geradezu widerspricht und welche bei Licht besehen in Böhmen eigentlich niemals hätte zur Ausführung gelangen sollen, da sie hier zu Lande der gesetzlichen Basis entbehrt und strenge genommen hieher nur eingeschmuggelt worden ist. Wenn ich nun den Antrag auf Aufhebung der politischen Ehemeldscheine stelle, so verwahre ich mich unter Einem dagegen, als sollte damit anerkannt werden, es beständen dieselben hier zu Lande de jure; dieser Mißbrauch besteht nur de facto, und da ich fürchte, daß derselbe, wenn er nicht durch ein Landesgesetz beseitigt wird, noch länger fortbestehen durste; so entschloß ich mich zu diesem meinen Antrage. Ich begründe denselben außer den bereits angeführten Motiven noch mit Folgendem: Sich zu verehelichen, ist gewiß das natürlichste, ich möchte sagen, das fundamentalste Recht des Menschen und hierin von der Zustimmung oder Bewilligung einer Behörde abhängig zu sein, das halte ich für ein Attentat auf die persönliche Freiheit des Menschen. Auch habe ich bis jetzt, so sehr ich auch darüber nachgedacht habe, den höheren Zweck dieser Ehemeldscheine nicht begreifen können, um so weniger begreifen können, als heut zu Tage gewiß keine Behörde es wagen dürfte, einen Chemeldschein zu verweigern. Ich fragte mich: zu welchem Zwecke sollen diese Ehemeldscheine dienen? Früher sagte man, sie dienen dazu, um zu finden, daß übel beleumundete Leute Ehen eingehen, und so förmliche Gaunerfamilien bilden.

Und da lehrt die Erfahrung, daß gerade bei solchen Leuten häufig die Ehe einen wohlthätigen Einfluß ausübt und daß aus solchen Ehen in vielen Fällen ganz brave Kinder, ganz ordentliche Staatsbürger hervorgegangen sind, während umgekehrt auch wieder aus Ehen, welche das Beste versprachen, in dieser Beziehung manchmal nicht die besten Resultate zu Tage traten. Auch sagte man, die Ehemeldscheine dienen dazu, um zu hindern, daß Leute eine Ehe eingehen, die absolut nicht im Stande sind, ein Hauswesen zu begründen, eine Familie zu ernähren und somit früher oder später sammt den Kindern der Gemeinde zur Last fallen müssen. Und doch lehrt auch wieder die Erfahrung, daß im Laufe Der Zeit Familien der Unterstützung der Gemeinde bedürftig werden, von denen man es im Vorhinein nicht erwartet hätte, und daß umgekehrt Familien ganz gut ihr Fortkommen finden, die man im voraus als der Bettelei und der Unterstützung der Gemeinde für verfallen erachtete. Die Ehemeldscheine werden (und darin liegt der Cardinalpunkt der Frage) über Zustimmung des Gemeindevorstehers der Heimatsgemeinde des Ehewerbers von der politischen Behörde ausgestellt. Die Ehewerber gehen in der Regel zuerst zum Gemeindevorsteher und verlangen seine Zustimmung.

Nun kommt es da nicht selten vor, daß die Zustimmung aus den beiden von mir angeführten Gründen Seitens der Gemeindevorstände verweigert wird, ja, man verweigert mitunter die Zustimmung auch deßhalb, weil der Ehebewerber ganz besitzlos sei, und man könne ihm daher die Ehe nicht gestatten. Solche Leute, solche Ehebewerber lassen sich nun auch häufig bescheiden, indem sie sich vor den Beschwerden fürchten, indem sie glauben, daß die Beschwerde ohnehin nichts nützen werde. Aber was geschieht dann?

Sie leben einfach im Concubinate und erzeugen Kinder außerhalb der Ehe. Ob damit die Moralität gefördert wird, lasse ich dahingestellt sein, ich glaube nicht. Die Gemeindevorsteher, welche die Sittlichkeitspolizei zu handhaben haben, sollen dann die Concubinate lösen und kommen dadurch in die merkwürdige Lage, daß sie das, was sie früher gehindert haben, fordern müssen. Sie haben mit allen Mitteln darauf zu dringen, daß die im Concubinate lebenden Leute eine Ehe eingehen. Nun Eines können sie wieder herstellen: die Ehe; aber sie können nicht bewerkstelligen, daß die außerehelichen Kinder zu ehelichen werden. Ich erlaube mir, einen Fall anzuführen, der mir in letzter Zeit vorgekommen ist. Ich sollte nämlich ein Concubinat beheben, welches mit Kindern gesegnet war. Die beiden Leute waren ein junger rüstiger Mann und ein erwerbsfähiges Mädchen. Sie kamen zu mir und sagten, daß sie gern heiraten wollten, wenn Sie nur die Ehebewilligung bekämen. Sie zeigten mir die Entscheidung des Gemeindevorstehers des Heimatsortes, und es hieß darin, daß sie die Ehebewilligung bekommen, sobald sie nur 20 fl. für die Gemeinde einsenden; es werde sodann die Ehebewilligung sogleich erfolgen. Nun war dieß aber zu viel für die Leute. Ich nahm mich daher derselben an und wendete mich an die Bezirksbehörde des Heimatsortes der im Concubinate lebenden Personen, und es erfolgte der merkwürdige Bescheid, daß die Ehewerber zuerst den Anforderungen der Gemeinde und des Gemeindevorstehers nachzukommen haben.

Ich will nicht Namen nennen, nomina sunt odiosa, ich will dieß umsoweniger thun, als in Folge weiterer Intervention im vorliegenden Falle die Ehebewilligung ertheilt wurde, aber ich glaube damit bewiesen zu haben, daß die Ehemeldzettel die Brutstätten der Concubinate sind, umsomehr bei armen Leuten, die entweder nicht den Muth zur Beschwerdeführung haben oder nicht das erforderliche Geld. Diesen Leuten fällt es ohnehin oft schwer, das Geld aufzubringen für die Trauung, für die verschiedenen Ceremonien, und was alles drum und dran hängt (Bravo!), geschweige denn noch für die ganz unnützen Leistungen für die ungesetzlichen Ehemeldscheine.

Wenn ich mich nun frage, wozu diese Ehemeldzetteln nöthig seien, so muß ich gestehen, ich weiß es nicht. Man sagt, sie seien auch deshalb nöthig, um zu verhindern, daß Ehen gegen die bestehenden Gesetze geschloßen werden. Nun ich glaube, daß jeder Seelsorger in die Gesetze, welche seinen Stand betreffen, eingeweiht sein muß, daß er als öffentlicher, beeideter Funktionär die einschlägigen Gesetze nicht nur kennen, sondern, wie ich glaube, auch befolgen muß. Ja, ich behaupte, daß die Seelsorger gegenüber den Gemeindevorstehern, welche häufig wechseln, besser in der Lage sein werden, die bezüglichen Gesetze zu handhaben, insbesondere besser in der Lage sein werden, die persönlichen Verhältniße der Gemeindeglieder kennen zu lernen, was von Wichtigkeit ist. Der Seelsorger wird sich nähere Aufklärungen, wenn er sie nöthig haben wird, schon, zu verschaffen wissen, und sollte der Seelsorger den Ehewerbern unnützen Widerstand bereiten, so können sich diese helfen mit dem Gesetze vom 25. Mai d. J.; die Zivilehe ist das remedium. Ich glaube daher, man solle die Ehemeldscheine fallen lassen und dies um somehr, als jetzt größere, mitunter sehr große Bezirke geworden sind, so daß also durch deren Einführung den Ehewerbern nicht nur viele Chikanen bereitet werden können, sondern auch nebst unnützem Zeitverluste manchmal auch unerschwingliche Geldopfer auferlegt werden können.

Ich beantrage deshalb (O.-L.-M. läutet), der h. Landtag wolle beschließen, es sei die mit der Vorberathung der Regierungsvorlage, betreffend die Abänderung der Gemeinde-Ordnung in der Landtagswahl-Ordnung betraute Kommission zu beauftragen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten und dem h. Landtage zur Beschlußfaßung vorzulegen, welcher die Aufhebung der politischen Heirathsbewilligung und der Ehelizenzen zum Inhalte hat. (Bravo!)

Sn. sekr. Schmidt: Pan navrhovatel èiní návrh o formálním pojednání svého návrhu:

Slavný snìm, raèiž se usnésti takto: Budiž uloženo komisi, kteráž jest zøízena k pøedbìžné poradì o pøedlohách vládních v pøíèinì zmìny zákona obecního a volebního do snìmu zemského, aby sdìlala a slavnému snìmu podala návrh zákona.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.)

Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte 7.

Nr. 307. Antrag des Abgeordneten Ritter von Kopetz und Genossen betreffend das Gebiet der Bezirksvertretungen.

Ich ertheile dem Herrn Ritter von Kopetz zur Begründung seines Antrages das Wort.

Ritter von Kopetz: Mein Antrag entspringt der Erwägung, daß größere Bezirke entschieden lebensfähiger sind als kleinere; er entspringt der Erwägung, daß Ersparungen bei möglicherweise eintretender Reduktion von über 200 auf 90 Bezirksvertretungen, sowohl im Besoldungsstatus, als auch bei Ubikationen und Kanzlei-Kosten eintreten müssten. Mein Antrag entspricht weiter der Erwägung, daß bei einem größeren Umfange des Bezirkes wir dann wohl in der Lage sein werden, eine größere Auswahl zu haben und daß dadurch auch der Intelligenz mehr die Thüre geöffnet wird.

Nach diesen kurzen Bemerkungen erlaube ich mir, auch für meinen Antrag noch den Umstand geltend zu machen, daß der § 2. des Gesetzes in dieser Beziehung ein Provisorium statuirt; nachdem das Provisorium bereits behoben und die politische Organisirung durchgeführt ist, habe ich mich bestimmt gefunden, in der ferneren Erwägung diesen Antrag vorzubringen, weil es in §. 4 des Gesetzes heißt: daß der Sitz des Bezirksamtes auch der Sitz der Bezirksvertretung zu sein habe. Ich glaube, baß dieser § des Gesetzes meinen Antrag noch weiter unterstützt. Ich stelle daher die Bitte an das hohe Haus, es möge ein Ausschuß bestimmt werden, welcher die Frage in Erwägung zu ziehen hat, unter welchen Modalitäten die jetzigen Bezirkshauptmannschaftsbezirke als Gebiete der Bezirksvertretungen zu erklären wären, und stelle weiter den Antrag, es möge diese Angelegenheit derselben Kommission zugewiesen werden, welche bereits für die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung der Gemeindewahlordnung eingesetzt ist, und werde diesem den weiteren Antrag anreihen, die Kommission solle angewiesen sein, den Bericht noch in dieser Session zu erstatten. (Oho links.)

Sn. sekr. Schmidt (ète):

Pan rytíø Kopetz èiní návrh, aby jeho podaný návrh ohlednì okršlkù zastupitelstev okresních byl odevzdán té komisi, která jest zvolena pro záležitosti obecní, a aby té komisi bylo uloženo, že má podati zprávu již v tomto zasedání.

Oberstlandmarschall: Der H. Dr. Uchatzy hat über die formale Behandlung das Wort.

Dr. Uchatzy: Ich erlaube mir nur zu bemerken, daß die Fassung des Antrages des H. Antragstellers nicht ganz korrekt und sie auch dem h. Hause nicht ganz verständlich sein dürfte; denn im ersten Theile lautet es, es möge eine Commission niedergesetzt werden, während es im zweiten Theile wieder lautet, es möge dieser Antrag der bereits für die Gemeindeangelegenheiten niedergesetzten Commission zugewiesen werden.

Ich erlaube mir, den H. Antragsteller zu ersuchen, den ersten Theil seines Antrages fallen zu lassen und nur den zweiten Theil ausrecht zu erhalten, daß die ganze Angelegenheit der Commission, welche zur Revission der Gemeindewahlordnung und der Wahlordnung für das Königreich Böhmen besteht, zugewiesen werde.

Ich stelle daher den definitiven Antrag, daß der Antrag des H. R. von Kopetz der bestehenden Kommission für Revision der Gemeinde- und Landtagswahlordnung zugewiesen werde.

Ritter von Kopetz: Ich habe dagegen nichts einzuwenden.

Oberstlandmarschall: Der Antrag lautet, daß der Antrag des H. R. v. Kopetz derjenigen Kommission zugewiesen werde, welche bereits für die Änderungen der Gemeindewahlordnung gewählt worden ist.

Snìm. sekr. Schmidt (ète:)

Èiní se návrh, aby byl návrh p. ryt. Kopce a jeho spoleèníkù odevzdán komisi, která jest ustanovena pro záležitosti zmìny obecního øádu.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Der H. R. v. Kopetz hat noch den Zusatzantrag gestellt, es möchte die Commission angewiesen werden, noch in dieser Session Bericht zu erstatten.

Snem sekr. Schmidt (ète:) Dále se èiní návrh, aby se uložilo komisi, aby podala zprávu svou ještì v tomto zasedání.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität.

Jetzt kommen wir zum Punkt 8. Bericht der Kommission für Gemeindeangelegenheiten über Berufungen verschiedener Gemeinden, Bezirksausschüße und Parteien gegen Entscheidungen des Landesausschusses und zwar:

Nr. 148, 155, 156, 159, 160, 171, 177 und 283.

Ich ersuche den H. Dr. Uchatzy, die Berichterstattung zu übernehmen.

Dr. Uchatzy: Hoher Landtag! Es wurde der Kommission für Gemeindeangelegenheiten eine Zahl von 7 Rekursen vom h. Landtags-Präsidium zur Behandlung zugewiesen. Nach der Aktenlage dürfte es sich für sehr zweckmäßig herausstellen, daß ich mir erlauben dürfte, dem h. Landtage nur den kurzen Inhalt der Rekurse bekannt zu geben und dann in formali den Antrag der Kommission vorzulegen, um dann nicht erst jeden einzelnen Rekurs der Beschlußfassung des h. Landtages zu unterbreiten, weil, wie ich bemerke, die Kommission in formali gleichartige Anträge zu stellen beschlossen hat. Wenn also vom h. Landtage nichts anderes bestimmt wird, so würde ich mir erlauben, diese Fälle speziell vorzutragen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, das h. Haus wird mit diesem Vorgange einverstanden sein? (Niemand meldet sich.) Dr. Uchatzy (liest).

1) Nro. 148 Ldtg. praes 29. Aug. 1868.

Rekurs der Herren Franz, Heinrich und Karl Grafen von Zedtwitz zu Neuberg und Sorg bei Asch gegen die in 2. Instanz gefällte Entscheidung des Landesausschusses vom 25. Mai 1868 Z. 9923 über die daselbst am 19. März 1868 überreichte Berufung betreffend die vom Landesausschuße erkannte Unzulässigkeit einer Berufung gegen Entscheidungen des Landes-Ausschusses im Jagdgesetze.

Der Bezirksausschuß Asch hat mehrere in das Jagdgebiet Roßbach mit Friedrichsreuth gehörigen Grundparzellen den Rekurrenten zugewiesen, welches Erkenntniß jedoch der Landes-Ausschuß aufhob.

Gegen dieses letztere Erkenntniß haben die Rekurrenten Berufung an den Landtag eingelegt, wurden jedoch vom Landes-Ausschuß in formali abweislich mit Hinweis auf die Unzulässigkeit einer solchen Berufung abgewiesen, gegen welche Abweisung die Rekurrenten nun direkt beim hohen Landtag Berufung einlegen.

2) Nro. 155 Ldtg. praes 17. Juli 1868 Z. 13285 L. A.

Rekurs des Sebastian Markus, Domänebesitzers in Tachau, gegen die Entscheidung des Landes-Ausschusses vom 18. Juni 1868 Z. 9808 betreffend die Abflußbeetherstellung bei dem Georgenmühlteiche an der Tachau-Neuwirthshauser Bezirksstrasse. Der Bezirksausschuß hat erkannt, daß die Herstellung und Erhaltung dieses Ausflußbeetes der Domäne Tachau zukommt und der Landesausschuß bestätigte aus Grund des erhobenen Sachverhaltes dieses Erkenntniß, wogegen die Domäneverwaltung Tachau den vorliegenden Rekurs an den Landtag ergreift.

3) Nro. 156. Ldtg. praes 17. Feber 1868 Landesausschuß.

Rekurs des Smichower Bezirksausschusses gegen die Entscheidung des Landesausschusses vom 2. Jäner 1868 Z. 20336, wodurch den Insaßen von Selè (Sedlè) die Befreiung von der für die Podbaber Bezirksstrasse, bei den Mauthschranken in Podbaba einzuhebenden Mauth bedingungsweise ertheilt wurde.

4) Nro. 159 Ldtg. praes 16. Dezember 1866 beim Landesausschuß.

Rekurs des Böhmisch-Aichaer Bezirksausschusses gegen die Entscheidung des Landes-Ausschusses vom 20. Oktober 1866 Z. 5227 betreffend die Vertheilung der im Jahre 1864 aus Landesmitteln bewilligten Subvention von 2000 fl. für den Bau der Jaworník-Swìtlá-Kreisdorf und Reichenberg. Strasse. Der Bezirksausschuß Böhm.-Aicha hat den zur genannten Straße konkurrenzpflichtigen Gemeinden Jaworník und Swìtlá mit dem Großgrundbesitz Böhm.-Aicha den vom Landesausschuß zuerkannten Subventionsbetrag per 2000 fl. um 673 fl. 50 kr. gekürzt, welches Erkenntniß der Landes-Ausschuß aushob, und den genannten Baukonkurrenten den vollen Betrag per 2000 fl. zuerkannte, wogegen der Bezirksausschuß Böhm.-Aicha gegenwärtige Berufung einlegt.

5) 160 Ldtg. praes 4. Aug. 1867. L. A.

Rekurs der Gemeinde Nürschan im Pilsner Kreise gegen die Entscheidung des Landesausschusses vom 5. Juni 1867 Z. 3168 und des Bezirksausschusses Staab vom 21. Jäner 1867 Nro. 55 betreffend die dem Hr. Dr. Pankraz gestattete Befahrung eines Feldwegs mit eigenem Fuhrwerke. Der Bezirksausschuß hat dem Hr. Dr. Pankraz die Befahrung eines vom Dorfe Tluèna in der Richtung gegen die Set. Pankraz-Schlucht über die Nürschauer Gemeinde führenden Feldweges mit eigenem Fuhrwerke gestattet, welches Erkenntniß auch vom Landesausschuß bestätigt wurde. Gegen dieses Erkenntniß rekurrirt die Gemeinde Nürschan an den Landtag.

6. Nro. 171 Ldtg. praes 5. September 1867 Landesausschuß.

Rekurs der Gemeinden Kaleniè, Kladrub, Kejniè und Weøechov im Piseker Kreise gegen die Erledigung des Landesausschusses vom 12. Juni 1867 Z. 4380 betreffend die ihnen auferlegten Beiträge zum Baue der Hostic-Koslover Brücke.

Die Bezirksvertretung Horaždowic hat den rekurrirenden Gemeinden aufgetragen, zum Baue der Hostic-Koslover über die Wotawa führenden Brücke ebenso 30% der direkten Steuer beizutragen, wie solches den Gemeinden Hostic und Koslov zukömmt. Der Landesausschuß bestätigte über Berufung dieses Erkenntniß und wird nun gegen diese Entscheidung neuerliche Berufung an den Landtag eingelegt.

7) Nro. 177 Ldtg. praes 8. September 1867 Landesausschuß.

Rekurs der Gemeinde Maletitz gegen die Entscheidung des Landesausschusses vom 31. Juli 1867 Nro. 16456 ai 1866 und 11349 ai 1867 betreffend die Konkurrenzpflicht zur Erhaltung der Køimicer Brücken und einer Steinmulde.

Über Rekurs der Gemeinde Køimic gegen das Erkenntniß der Bezirksvertretung Tuškau vom 23. Oktober 1866 wurde die Gemeinde Malesitz zur ferneren Konkurrenz bei Erhaltung der Køimic-Malesitzer Gemeindestrasse befindlichen zwei hölzernen Brücken und einer Mulde verhalten, wogegen die Gemeinde Malesitz beim hohen Landtage Rekurs einlegt:

Antrag.

In Erwägung, daß sämmtliche vorbenanuten Berufungen dem Landesausschusse in einer Zeit überreicht wurden, in welcher der Landtag nicht versammelt war und daher der Landes-Ausschuß nach §. 77 des Gesetzes über Bezirksvertretungen berechtigt erscheint, in diesen Berusungssachen endgiltig zu entscheiden, daher ein weiterer Rekurs an den Landtag ausgeschlossen und unzulässig ist, beantragt die Commission:

Hoher Landtag wolle beschließen: Es wird über die Berufungen:

a) Der Herren Franz, Heinrich und Karl Grafen von Zedwitz de praes 29. August 1868 Nro. 148 Ldtg.

b) Des Domaineu-Direktors Sebastian Markus in Tachau de praes 17. Juli 1868 Z. 155 Ldtg.

c) Des Bezirksausschusses Smichow de praes 17. Februar 1868 Nro. 156 Ltdg.

d) Des Böhmisch-Aichaer Bezirksausschusses de praes 16. Dezember 1866 Nro. 159 Ldtg.

e) Der Gemeinde Nürschan de praes 4. August 1867 Nro. 160 Ldtg.

f) Der Gemeinden Kalenic, Kladrub, Kejnic und Weøechow de praes 8. Dezember 1867 Nro. 171 Ldtg.

g) Der Gemeinde Malesitz de praes 8. September 1867 Nro. 177 Ldtg. und

h) Des Nathan Winternitz und Salomon Beyer in Náchod de praes 17. September 1868 Nro. 283 Ldtg. zur Tagesordnung übergegangen.

Sn. sek. Schmidt (ète:)

"Uvážeje, že veškerá svrchu uvedená odvolání zemskému výboru podána byla za doby, kdy snìm shromáždìn nebyl a protož zemský výbor dle §. 77. zákona o okresních zastupitelstvech oprávnìn byl, tato odvolání s koneènou platností vyøíditi, z této pøíèiny dálší odvolání k snìmu místa nemají a pøipustiti se nemohou, èiní komise návrh, aby se o stížnosti:

1. pánù Františka, Jindøicha a Karla hrabat ze Zedvitzù podané dne 29. srpna 1868 pod è. 148 snìm.,

2. hospodáøského øeditelstva Šebestiana Markusa v Tachovì podané 17. èervence 1868 è. 155 snìm.,

3. okresního výboru Smíchovského podané 17. dubna 1868 è. 156 snìm.,

4. okresního výboru Èesko-Dubského pod. 16. prosince 1866 è. 159 snìm.,

5. obce Nýøanské pod. 4. srpna 1867 èís. 160. snìm.,

6. obcí Kalenic, Kladrub, Kejnic a Voøechova pod 8. záøí 1867 è. 171 sn.,

7. obce Netolické pod. 8. záøí 1867 è. 177 snìm. pøešlo k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche diesem Antrage zustimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist angenommen.

Dr. Uchatzy (liest): Nr. 283. Ldtg. de präs. 4. September 1868 Z. 16242 Land. Aussch. Der Bezirksausschuß Náchod hat dem Landes-Ausschuße eine an das hohe k. k. Staatsministerium gerichtete Beschwerde des Nathan Winternitz und Salomon Beyer in Náchod überreicht, worin sich dieselben gegen eine Entscheidung des Landes-Ausschußes vom 15. Juli 1868 Z. 8115 beschweren, gemäß welche die Rekurrenten als Ersatzmänner in der Náchoder Gemeindevertretung in Bestätigung der dießfalls von dem Bezirksausschuße Náchod gefällten Entscheidung für verantwortlich erkannt und zum Ersatze der durch mangelhafte Verwaltung des Gemeindevermögens der Gemeinde zugehenden Schaden verplichtet werden.

Diese während der Sitzungsdauer des hohen Landtages an denselben gelangte Eingabe wurde durch das hohe Landtagspräsidium dem in Gemeindesachen niedergesetzten Ausschuße zur Behandlung und Antragstellung zugewiesen.

In Erwägung, daß eine Berufung gegen Entscheidungen des Landesausschußes wieder vom Bezirksausschuße gefällte Entscheidungen nach §. 77 des Gesetzes über Bezirksvertretungen nicht zulässig erscheint und überdieß die vorliegende Beschwerde nicht an den Landtag, sondern an das hohe k. k. Staatsministerium, welches überdies nicht mehr besteht, gerichtet ist, beantragt die Commission: Der hohe Landtag wolle beschließen: Es wird über die Vorlage des Landesausschußes Z. 16242 ai. 1868 und die hierin dem Landtage mitgeteilte Beschwerde des Nathan Winternitz und Salomon Bayer in Náchod Nr. 283 Ldtg. zur Tagesordnung übergegangen.

Sn. sek. Schmidt (ète:)

Komise èiní návrh: Sl. snìme raèiž uzavøíti: ze zadání zemského výboru èís. 16242 ai 1868 a ze stížnosti v ní snìmu podané Nathana Winternitze a Šalamouna Beyer-a v Náchodì èís. 284 snìmu pøechází se k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich.)

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen, und lasse abstimmen.

Ich bitte diejenigen Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht.)


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