Sobota 19. září 1868

-Berichterst. Dr. Höfler: Es ist keine weitere Aenderung hiebei, als daß es heißt im alten Statute: "Die ökonomische Leitung besorgt ein Institutsverwalter, welcher vom Landesausschuße ernannt wird, " während es hier heißt: "Die ökonomische Leitung beider Institute. "

Oberstlandmarschall: Da jedoch hier eine bedeutende Änderung vorhanden ist, daß derselbe Verwalter beide Institute zu verwalten hat, so werde ich darüber abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Ist angenommen.

Wir übergehen zum §. 21.

Berichterst. Dr. Höfler: §. 21.

Das Verhältniß der beiden polytechnischen Institute zum Landesausschuße.

Beide polytechnische Institute des Königreiches Böhmen unterstehen unmittelbar dem Landesausschuße.

Insbesondere aber hat der Landesausschuß das Recht der Bestätigung des von jedem Lehrkörper erwählten Roktoren, der Ernennung des Institutsverwalters, der ordentlichen und außerordentlichen Professoren unter Vorbehalt der Bestätigung Seiner Majestät, der Zulassung und Ernennung der Dozenten, Lehrer, der Beamten, der Werkmeister und niederen Diener der Institute, der Bestätigung der von jedem Lehrkörper gewählten Assistenten, der Befreiung vom Unterrichtsgelde und der Verleihung von Preisen und Prämien; der obersten Entscheidung in allen Angelegenheiten administrativer und ökonomischer Natur, endlich der Einsichtnahme in die Leistungen der Institute und der Ergreifung aller jener Maßregeln, welche geeignet sind, das Gedeihen und den ehrenvollen Ruf der Institute zu befördern. "

Die Änderungen beziehen sich auf Alinea 1, wo es heißt: "Beide polytechnische Institute, " während es früher hieß: "Das polytechnische Institut des Königreiches Böhmen, welches aus dem Landesfonde unterhalten wird, untersteht unmittelbar dem Landesausschuße des Königreiches". Statt dessen ist beantraget: "Beide polytechnische Institute des Königreiches Böhmen unterstehen unmittelbar dem Landesausschuße. "

In Alinea 2 kommt nur die Änderung vor, daß statt des Singulars, wecher früher in den Statuten gewesen ist, da, wo die Rede vom Institute ist, der Plural gesetzt ist.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte): §. 21. Poměr obou polytechnických ústavů k zemskému výboru.

Oba polytechnické ústavy království českého podřízeny jsou bezprostředně zemskému výboru. Zvláště ale oprávněn jest zemský výbor k potvrzení rektora, každým učitelským sborem zvoleného, pak ku jmenování správce ústavu, ku jmenování řádných a mimořádných profesorů - s vyhrazením jich stvrzení Jeho Veličenstva, k připuštění a jmenování docentů, učitelů, úředníků, strojmistrů a nižších sluhův obou ústavů, k potvrzení assistentův každým učitelským sborem zvolených, k osvobozování od školního platu a k udíleni cen a odměn.

Též oprávněn jest k nejvyššímu rozhodování ve veškerých záležitostech správních a hospodářských a konečně k dohlídce na činnost ústavů a k uchopení se veškerých prostředků směřujících k tomu, aby zdar a čestné jméno ústavu se šířilo.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Hr. Dr. Kittel hat das Wort!

Abg. Dr. Kittel: Da es außer allem Zweifel ist, von welchem Rektor und von welchem Assistenten die Rede ist, so würde ich mir erlauben, um das stets wiederkehrende und unschön lautende Wiederholen des Wortes "jeder Lehrkörper" zu vermeiden, den Antag 311 stellen, den Paragraph so zu fassen, daß das zweimalige Wiederholen von "jedem Lehrkörper" wegfalle und es dann heiße; "Insbesondere aber hat der Landesausschuß das Recht der Bestätigung der erwählten Rektoren" und im zweiten Falle »der gewählten Assistenten", da kein Zweifel fein kann, welcher von den Rektoren und Assistenten da verstanden wird.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Da Niemand das Wort verlangt, so ertheile ich dem Hrn. Berichterstatter das Wort!

Berichterst. Dr. Höfler: Ich habe für meine Person nichts Wesentliches einzuwenden; da aber die Kommission auf dieser Stylisirung beschlußmäßig verharrt, so bleibt mir als Berichterstatter nichts Anderes übrig als hiebei zu verharren, obwohl ich einsehe, daß die Sache ganz unwesentlich ist.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche, mir den Antrag schriftlich zu übergeben. (Es geschieht. ) Ich werde also den Antrag des Herrn Prof. Rittel Zur Unterstützung bringen. Er beantragt, daß der Absatz so lauten solle:

"Insbesondere aber hat der Landesausschuß das Recht der Bestätigung", nun würde ausbleiben: "des von jedem Lehrkörper" und es würde heißen: "das Recht der -Bestätigung der erwählten Rektoren" und dann würde nach den Worten: "und niederer Diener der Institute der Bestätigung der, ' nach diesen Worten würde "von jedem Lehrkörper" ausbleiben und es würde heißen: "der Bestätigung der gewählten Assistenten. "

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Činí se návrh, aby v druhém odstavci na místo "Zvláště ale oprávněn jest zemský výbor k potvrzení rektora, každým učitelským sborem zvoleného" se řeklo "zvláště ale oprávněn jest zemský výbor k potvrzení zvolených rektorův" apak dále, kde jest řeč o assistentech: "k potvrzení asistentů každým učitelským sborem zvolených", v tom aby se "každým učitelským sborem "vynechalo a řeklo jen: "k potvrzení asistentů zvolených, "

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag hinreichend unterstützt? Er ist hinreichend unterstützt.

Dr. Schubert: Ich bitte auch um's Wort.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, die Debatte ist geschloßen. Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Prof. Kittl stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. Das Resultat ist zweifelhaft. ) Ich bitte sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Er ist in der Minorität.

Ich werde nun über den Antrag der Commission abstimmen lassen, nämlich den Paragraph in der verlesenen Art und Weise beizubehalten. Ich ersuche die Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Wir kommen nun zu §. 22.

Ref. Dr. Höfler (liest): §. 22. Besoldung und Remunerationen der Lehrkräfte.

A) die Jahresgehalte der ordentlichen Professoren werden nach drei Rangstufen mit 2000 fl, 2500 fl. und 3000 fl. festgesetzt.

Dem Landesausschuße wird jedoch das Recht eingeräumt, zur Erhaltung und Gewinnung ganz besonderer Kapacitäten zu den Lehrkanzeln auch außerordentliche Personalzulagen vorbehaltlich zur Genehmigung des Landtages zu bewilligen.

Die Vorrückung in diese Gehalte wird nach dem absoluten Dienstalter in der Art und Weise festgesetzt, daß diesen vorrückungsfähigen Professoren immer nach einer Periode von zehn, in dem Range eines ordentlichen Professors entsprechend zurückgelegten Dienstjahren der Anspruch auf den systemisirten Gehaltsbezug erwächst, wornach die vorrükkungsmäßigen Professoren nach zehn Dienstjahren aus der niedersten Gehaltsstufe in die nächst höhere von 2500 fl. und nach 20 Jahren in die höchste Gehaltsstufe von 3000 fl. zu gelangen haben.

Die an einer Universität oder einem andern technischen Institute in dem Range eines ordentlichen Professors zurückgelegten Dienstjahre sind beim Uibertritte an die technischen Institute zu Prag in Anrechnung zu bringen. Jeder der alljährlich gewählten Rektoren bezieht neben seinem Gehalte eine Funktionszulage von 500 fl.

B.    Die Jahresgehalte der außerordentlichen Professoren werden nach drei Rangstufen zu 1000 fl., 1200 fl. und 1400 fl. bestimmt, wobei der Landesausschuß das Recht hat, bei besonderer Tüchtigkeit auch außerordentliche Zulagen vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages zu bewilligen.

Bezüglich der Vorrückung in die höhere Gehaltskategorie gilt der Grundsatz, wie bei den ordentlichen Professoren.

C.   Die Anstellung und Remunerirung der honorirten Dozenten, sowie die Anstellung und Besoldung der Assistenten, Lehrer und Werkmeister wird dem Landesausschuße überlassen und denselben auch freigestellt, den Dozenten und Lehrern statt Remunerationen die Einhebung von Kollegiengeldern zu bewilligen.

Sn. sekretář Schmidt (čte: ) §. 22. Služné platy a remunerace sil vyučovacích.

A.   Roční platy řádných profesorů ustanovují se dle tří stupňů hodnosti na 2000 zl., 2500 zl. a 3000 zl. r. č.

Zemskému výboru ponechává se však právo k udržení a získání zvláště výtečných sil učebních též mimořádné osobní příplatky povolovati, jejichž schválení sněmu zůstaveno jest.

Postupování do tohoto služného ustanovuje se dle absolutního stáří ve službě tím spůsobem, že profesor k postoupení schopný vždy po 10 letech v hodnosti řádného technického profesora přiměřeně odbytých nabude práva na systemisované služné, tak že profesoři k postoupení schopní po 10 rocích služby z nejnižšího stupně služného 2000 zl. v nejblíže vyšší 2500 zl. a po 20 rocích v nejvyšší stupeň služného 3000 zl. postoupiti mají.

Léta na některé universitě neb jiném polytechnickém ústavu v hodnosti řádného profesora ztrávená mají se při vstoupení na polytechnické zemské ústavy v Praze služebná leta počítati.

Každý z rektorů každoročně zvolených obdrží mimo svůj služný plat roční úřední příplatek 500 zl.

B.     Roční služné mimořádných profesorů ustanovuje se dle tří stupňů hodnosti na 1000 zl., 1200 zl. a 1400 zl. r. č., při čemž zemskému výboru ponecháno jest právo, pro zvláštní přičinlivost mimořádné příplatky povolovati, jejichž schválení sněmu zůstaveno jest.

Co se týče postoupení ve vyšší třídu platu, má zde táž zásada místa, jako u řádných profesorů.

C.     Jmenování a odměňování placených docentů, pak jmenování a placení assistentů, učitelů a strojmistrů ponecháno jest zemskému výboru, jemuž i na vůli dáno jest, docentům a učitelům místo remunerace povoliti vybírání kollejního platu.

Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Pickert hat sich ums Wort gemeldet, ich ertheile ihm das Wort.

Abg. Dr. Pickert: Es steht aus der Tagesordnung der heutigen Sitzung auch der Antrag der Budget-Kommission über den Bericht des Landesausschußes Nr. 41 des Landtages, der sich bezieht auf die Erhöhung des Gehaltes der außerordentlichen Professoren am Landes-Polytechnikum. Ich möchte au Se. Durchlaucht die Bitte stellen, daß dieser Bericht gleich jetzt vorgenommen werde.

Oberstlandmarschall: Ich sehe die Zweckmäßigkeit vollkommen ein, da dieser Bericht eine Abänderung des Antrages der Kommission Punkt B, §. 22 beantragt.

Wenn das hohe Haus Nichts einzuwenden sindet, werde ich mir erlauben, diesen Bericht jetzt vortragen zu lassen. (Niemand erhebt eine Einwendung. )

Ich ertheile dem Herrn Dr. Pickert das Wort zur Vortragung dieses Berichtes.

Berichterstatter Dr. Pickert: Der Sachverhalt, um den es sich handelt, ist folgender: Bei der Reorganisirung des polytechnischen Institutes wurden die Gehalte der ordentlichen Professoren mit 2000, 2500 und 3000 fl. in der Weise bestimmt, daß ein ordentlicher Professor nach einer Dienstzeit von 10 Jahren in den nächst höheren Gehalt von 2500 fl. vorrückt, und nach vollendetem 20. Dienstjahre von 3000 Gulden.

Die Gehalte der außerordentlichen Professoren wurden mit 1000, 1200 und 1400 fl. bestimmt und die Vorrückung in die zweite und dritte Gehaltsstufe in gleicher Weise normirt.

Die außerordentlichen Professoren am LandesPolytechnikum haben in den letzten Monaten an den Landesausschuß das Ersuchen gestellt, die Gehalte derselben zu erhöhen.

Das Professorenkollegium, welches darüber ein Gutachten abzugeben hatte, hat ein Subkomité eingesetzt, welches die Bitte der außerordentlichen Professoren für vollkommen begründet ansah und eine Erhöhung angetragen hatte und zwar in der Weise, daß die erste Gehaltsstufe 1500, die zweite 1700, und die dritte Gehaltsstufe 1900 Gulden betragen sollte.

Dieses Subkomité und das Professorenkollegium welches sich demselben anschloß, ist zugleich auch vollständig aus die von den Petenten selbst vorgetragenen Gründe eingegangen.

Diese Gründe sind im Wesentlichen folgende:

Erstens wurde darauf hingewiesen, daß der Unterschied zwischen den Gehalten der ordentlichen und außerordentlichen Professoren ein zu großer sei.

Ferner wurde darauf hingewiesen, daß die Gehalte außerordentlicher Professoren an den Universitäten zwar in der Regel nicht hoher normirt sind, daß ihnen aber die Collegiengelder zu Gute kommen, während das auf dem Polytechnikum nicht der Fall ist; daß selbst an vielen Mittelschulen die Gehalte der Professoren höher sind, als an der Hochschule, ferner auf die Zeitverhältnisse, auf die jetzigen theueren Preise und dergleichen. Der Landesausschuß hat sich diesen Gründen nicht verschlossen, nur in der Bezifferung der Gehalte ist er von dem Antrage des Professoren-Collegiums abgewicken, daß er nicht auf die Gehaltsstufe 1500, 1700, 1900 fl. eingieng, sondern der Budgetcommission den Antrag stellte: daß die Gehalte der außerordentlichen Professoren mit 1200, 1400, 1600 fl. zu bemessen seien. In der Budgetkommission hat man sich ebenfalls den Gründen, welche in mehreren Instanzen gebilligt waren, nicht verschlossen, und die Budgetkommission war der Ansicht, daß die Gehalte zu erhöhen seien.

Nur über die Höhe derselben gingen die Ansichten derart auseinander, daß nur eine Minorität der Kommission sich dem höheren Antrage des Professorenkollegiums anschloß, die Majorität der Commission beschloß aber, auf den Antrag des Landesausschusses einzugehen. Demzufolge habe ich die Ehre, den Antrag der Budgetkommission hier vorzubringen, und da er zugleich eine Änderung des Statutes, nämlich des jetzt in Verhandlung stehenden §. 22 enthält, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß es sich um den Punkt 3 handelt; der Wortlaut würde ganz derselbe bleiben, bis aus die Ziffern und es beantragt die Budgetkommission: der §. 22 B erstes Alinea habe in seiner gegenwärtigen Fassung außer Kraft zu treten und zu lauten:

"Die Jahresgehalte der außerordentlichen Professoren werden nach 3 Rangstufen zu 1200 fl., 1400 fl. und 1600 fl bestimmt, wobei der Landesausschuß das Recht hat, bei besonderer Tüchtigkeit, auch außerordentliche Zulagen vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages zu bewilligen.

Ich erlaube mir dem hohen Haufe diesen Antrag zur Würdigung und geneigter Annahme zu empfehlen.

Sněm. sekretář Schmidt (čte. ) Budžetní komise činí návrh, aby odst. B. §. 22tého zněl:

Roční služné mimořádných profesorů ustanovuje se dle 3 stupňů hodnosti na 1200, 1400, 1600 zl. r. m., při čemž zemskému výboru ponecháno jest právo, pro zvláštní přičinlivost mimořádné příplatky povolovati, jejichž schválení sněmu zůstaveno jest.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem h. Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Prof. Höfler: Ich habe nur zwei Sachen zu bemerken. Erstens, daß ich mich dem Antrage conformire und somit selbst den Antrag stelle, es möchte bei B statt 1000 fl. 1200 fl,

statt 1200 fl. 1400 fl, statt 1400 fl. 1600 fl. zu

setzen sein; so lautet der Antrag, wenn ich ihn richtig verstanden habe - und dann erlaube ich mir nur eine kleine faktische Bemerkung hinzuzufügen. Es war früher von den Gehalten der Universitätsprofessoren die Rede. Da erlaube ich mir zu sagen, daß soviel mir bekannt ist, die außerordentlichen Professoren 800 fl., 900 fl. und 1000 fl. haben, möglicherweise, aber nur in seltenen Fällen einer mehr als 1000 fl. bezieht, während die regelmäßige Besoldung der ordentlichen Professoren 1300 fl.,

1600 fl. und 1900 fl. beträgt.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun darüber abstimmen lassen, nämlich über den §. 22 zur Gänze, nachdem sich der H. Berichterstatter mit demselben konformirt hat. Nur in Alinea B wird, da es ganz gleich bleiben würde, die Änderung der Ziffer vorkommen, nämlich es würde heißen statt

1000 fl. 1200 fl. statt 1200 fl., 1400 fl., statt 1400 fl. 1600 fl.

Sekretář zemsk. snem. Schmidt (čte: ) činí se návrh, aby v odst. B. §. 22. se postavilo místo ročních platů 1000 zl. 1200 zl., místo 1200 zl. 1400 zl. a místo 1400 zl. 1600 zl.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben.

(Geschieht. ) Angenommen.

Wir kommen nun zum §. 23.

Dr. Höfler (liest): "§. 23. Pensionen. "

Die Pensionirung der ordentlichen und außerordentlichen Professoren, der Kustos, Bibliothekare der Kanzleibeamten, der Werkmeister und Diener, sowie die Versorgung ihrer Witwen und Kinder erfolgt nach den für die Landesbeamten und Diener bestehenden Pensionsnormen. Die Pensionen und Quiescentenbezüge sind jedoch für die ordentlichen und außerordentlichen Professoren nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von

10

Jahren

mit

40%

15

"

"

55%

20

"

"

70%

25

"

"i

85%

und von 30 Jahren mit 100% des im baaren Gelde bezogenen letzten Activitätsgehaltes, folglich mit Ausschluß aller Nebenbezüge, als. Quartiergeld, Holz u. s. w. zu bemessen. Die vor dem Eintritte in eines der beiden Institute im Staatsdienste oder an einer Landesanstalt im Lehramte zugebrachten Dienstjahre sind, wenn der Übertritt an das Polytechnikum unmittelbar erfolgt, bei der Pensionsbemessung mit einzurechnen.

Die Anrechnung nicht im Lehramte zugebrachter Dienstjahre bleibt von Fall zu Fall dem Landesausschusse vorbehaltlich der Genehmigung des hohen Landtages anheimgestellt.

Docenten und Lehrer haben auf eine Pension nur dann Anspruch, trenn der Landesausschuß ihnen die Pensionsfähigkeit ausdrücklich zugesteht.

Oberstlandmarschall: Ich mache hier auf einen Druckfehler aufmerksam. Es soll hier heißen "Custoden", statt "Custos". - Die Bezeichnung "Bibliothekar" bleibt aber, da die Bibliothek gemeinschaftlich ist.

Berichterstatter Prof. Höfler: Ich wollte nur bemerken, daß dieser §. 23 aus einem Antrage des Landesausschusses über die Änderung des §. 24 des organischen Statutes für das Polytechnikum betreffend die Pensionirung der Professoren und ihrer Witwen entnommen ist. Es ist ein Antrag des Landesausschusses vom 4. September 1868 und die Kommission hat beschlossen, diesen Antrag des Landesausschusses an den hohen Landtag sich anzueignen und denselben in Form des §. 23 in das revidirte Statut aufzunehmen.

Snem. sekretář Schmidt (čte: ) §. 23. Výslužný plat. Pensionování řádných a mimořádných profesorů, kustosů, knihovníků, úředníků kancelářských a sluhů, jakož i zaopatřování jejich vdov a dětí děje se dle pravidel pro úředníky a sluhy zemské platných. Výslužby a platy quiescentní vyměřují se však profesorům řádným a mimořádným, když nepřetrženě sloužili:

10

let

 

40%

15

,,

 

55%

20

   

70%

25

   

85%

a po 30

,,

   

platu, který v službě naposled brali, tedy bez ohledu na příjmy, jako příbytné, dříví atd.

Léta, která před vstoupením na některý z obou ústavů ve státní službě nebo na zemském ústavě v hodnosti učitele ztrávena byla, počítají se při vyměření výslužby, když ten který profesor přímo z takové služby přestoupí.

Má-li se také počítati doba ztrávená v jiné hodnosti neb na cizozemských ústavech vyučovacích, zůstaveno pro každý jednotlivý případ zemskému výboru, jehož usnesení však zapotřebí má dodatného schválení sněmovního.

Docenti a učitelové mají právo na výslužný plat jen tenkráte, jestli jim zemský výbor právo toto zřejmě přiřknul.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich über den §. 23 abzustimmen, und jene Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

Wir kommen nun zum §. 24.

Berichterstatter Professor Dr. Höfler (liest): §. 24. Der Landesausschuß wird mit der Durchführung dieses Statutes beauftragt.

Dieser Paragraph hieß früher: "Der Landesausschuß wird mit der Durchführung dieses Statutes in Gemäßheit des beigegebenen, Lehrplanes beauftragt.

Der Landesausschuß wird ermächtigt, bis zur vollständigen Durchführung der neuen Organisirung des polytechnischen Instituts in allen Fällen, wo nach dem angenommenen Statute über das polytechnische Institut des Königreiches Böhmen bei Erledigung von wissenschaftlichen Fragen, insbesondere vor Einführung und Besetzung neuer Lehrkanzeln der Lehrkörper zu hören ist, statt des Letzteren oder neben dem Letzteren andere Vertrauensmänner (Sachverständige) einzuvernehmen. "

Da die Alinea 2 schon seit längerer Zeit gegenstandslos geworden ist, so siel sie von selbst bei der Revision des Statutes hinweg, und der Antrag wurde nur in der Art und Weise verändert, daß es heißt: "Der Landesausschuß wird mit der Durchführung dieses Statutes beauftragt.

Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) §. 24. Zemskému výboru ukládá se provedení tohoto statutu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. )

Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Angenommen.

Wir sind nun mit dem Statute fertig und wir können zur Abstimmung gehen des Punktes 1. Der hohe Landtag wolle: Punkt 1 die Annahme des in der Beilage A enthaltenen organischen Statutes für die beiden polytechnischen Lehranstalten des Königreiches Böhmen in Präg ...... der Titel ist noch abzustimmen.

Berichterstatter Höfler: "Organisches Statut für die beiden polytechnischen Institute des Königreiches Böhmen" wobei ich mir den Zusatz erlaube "Organisches Statut für die beiden polytechnischen Landesinstitute des Königreiches Böhmen in Prag. "

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich bitte böhmisch es vorzutragen.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

Organický statut obou zemských polytechnických ústavů království českého v Praze.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, Welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Dr. Hanisch: Durchlaucht! ich würde mir erlauben, meine Meinung dahin auszusprechen, daß damit wohl dem Antrage der Commission sub 1 Genüge geleistet worden ist, daß das Statut A angenommen wurde, sowie daß demselben erst vollkommen Genüge geleistet werden wird, wenn in dritter Lesung das Statut angenommen sein wird, daß daher über Punkt 1 der Ausschußanträge nicht mehr abzustimmen sei. Dasselbe würde von Punkt 2, bezüglich der Übergangsbestimmungen B gelten.

Oberstlandmarschall: Ich bin mit dieser Ansicht einverstanden. Wir kommen nun zu B, zu den Uebergangsbestimmungen. Diese lauten:

Berichterstatter Dr. Höfler (liest): 1. In dem Studienjahre 1868-69 ist es ausnahmsweise gestattet, daß sich Studirende bei beiden polytechnischen Instituten als ordentliche Hörer einschreiben. Diese erhalten von dem deutschen Institute ihre Studienzeugnisse in deutscher, von dem čechischen Institute in čechischer Sprache. Uiber dieselben sind besondere Verzeichnisse anzulegen. Jede Anstalt ist verpflichtet, der andern aus Verlangen alles, was sich aus diese Hörer bezieht, mitzutheilen. Letztere aber sind berechtigt, sich vorkommenden Falles an den einen oder anderen Lehrkörper zu wenden.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

1. Ve školním roce 1868-69 povoluje se výjimkou, aby se studující na obou polytechnických ústavech co řádní posluchači zapsati dáti mohli. Od německého ústavu obdrží takoví posluchači svá studijní vysvědčení v řeči německé a od českého ústavu v řeči české.

O takových posluchačích mají se založiti zvláštní seznamy. Každý ústav jest povinen, sdíleti se s druhým ústavem o všecko, co se posluchačů těch týče. Posluchači pak mají právo

v potřebných případech obraceti se buď k jednomu nebo k druhému sboru učitelskému.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand des Wort verlangt, so ersuche ich darüber abzustimmen. Ich ersuche jene Herren, welche dafür sind die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Punkt 1 ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Höfler (liest): Punkt 2. Die bisherige Bibliotheksordnung bleibt solange in Kraft, als nicht durch den Landesausschuß nach Einvernehmung der beiden Lehrkörper eine besondere Instruktion entworfen und von ersterem genehmigt wurde.

Sn. sekr. Schmidt (čte):

2. Posavádní řád knihovní zůstane potud v platnosti, pokud výborem zemským ve srozumění s oběma sbory učitelskými zvláštní instrukce nebude zdělána a prvějším schválena.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich abzustimmen. Ich bitte jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Punkt 2. ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Höfler (liest): Punkt 3. Das von dem bisherigen Lehrkörper festgestellte Pauschale für Zeitschriften ist aus dem Gesammtpauschale der Bibliothek auszuscheiden und zu gleichen Theilen der freien Verfügung der einzelnen Lehrkörper zu übergeben.

Es handelt sich hiebei eigentlich darum, daß das vom bisherigen Lehrkörper festgestellte Pauschale für Zeitschriften aus dem Gesammtpauschale der Technik auszuscheiden und der bleibende Rest der Pauschale der freien Verfügung der beiden Lehrkörper zu überlassen, das Zeitschriftenpauschale aber wie bis her zu verwenden fei. Die Commission entschied sich für die Fassung, wie ich sie dem hohen Landtage vorzutragen die Ehre hatte.

Snem. sekr. Schmidt (čte):

3. Úhrnkový plat, posavadním sborem učitelským na časopisy ustanovený budiž z celého úhrnkového platu na knihovnu vyloučen a v stejných částkách oběma sborům učitelským k volnému užití odevzdán.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so bitte ich über Punkt 3 abzustimmen, und bitte die Herren, die dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Punkt 3 ist angenommen.

Herr Dr. Hanisch hat das Wort!

Abgeordneter Dr. Hanisch: Wir haben nun in A das organische Statut für beide Polytechnische Institute des Königreiches Böhmen in Prag und in B die Übergangsbestimmungen beschlossen.

Man wird mir es nun nicht verargen, wenn ich einen Zusammenhang vermisse, nämlich die Einleitung zu diesen beiden Bestimmungen. Es soll nämlich das derzeit bestehende polytechnische Institut

in zwei Institute übergehen, und an Stelle des derzeit in Kraft bestehenden, mit kaiserlicher Genehmigung erlasseuen Statutes für das polytechnische Institut soll das neue sammt den Uebergangsbestimungen nach der Landesordnung ebenfalls der kaiserlichen Genehmigung unterliegend, gefetzt werden.

Ich erachte daher, da dieser Beschluß, (wie bei jedem Gesetze) wenn er auch kein Gesetzgebungsbeschluß ist, doch der kaiserlichen Genehmigung bedarf, daß dieß gesagt werde und ich erachte für nothwendig, daß der Zusammenhang mit dem bestehenden Institute und Statute hergestellt werde und daß dieß in einer Einleitung geschehe, Welcher die beiden Beilagen A) und B) zu folgen hätten.

Mein Antrag lautet:

Als Einleitung zu dem organischen Statute und den Ueberqangsbestimmungen sei zu setzen:

"An Stelle des polytechnischen Instituts des "Königreiches Böhmen haben zwei aus Landesmitteln "erhaltene polytechnische Institute und an Stelle des "vom Landtage am 11. April 1863 beschlossenen "und mit Allerhöchster Entschließung vom 23. No"vember 1863 genehmigten organischen Statutes "für das polytechnische Institut des Königreichs "Böhmen hat mit kaiserlicher Genehmigung das "in A) folgende organische Statut für beide polytechnische Landesinstitute des Königreichs Böhmens "mit den in B) folgenden "Uebergangsbestimmun"gen zu treten. "

"Also beschlossen im Landtage des Königreichs Böhmen zu Prag am.... " (folgt der Tag der dritten Lesung. )

Ich erachte diesen Antrag für nothwendig, weil er die kaiserliche Genehmigung hervorhebt und den Zusammenhang mit den Beilagen A und B herstellt und eigentlich das Enunciat desjenigen ist, was wir seit gestern und heute beschlossen haben.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?

Dr. S ch m e y k a l: Es scheint mir der Antrag des Dr. Hanisch ganz gerechtfertigt zu sein, aber ich muß gestehen, daß, um sich über die Styliftrung schlüssig zu machen und dieselbe in vollständigen Einklang mit dem ganzen Umfange unserer heute gefaßten Beschlüsse zu bringen, es mir denn doch nothwendig scheint, eine Vorberathung vorangehen zu lassen. Ich würde des Antrags sein, diesen Antrag der Kommission zuzuweisen mit dem Auftrage, ihn zu berathen und mündlich Bericht zu erstatten.

Es scheint mir dieser mein Antrag um so eher zulässig, als es kaum möglich sein wird, zum vollständigen Abschluße zu kommen, umsoweniger, als ein Bericht des Landesausschußes in der Baufrage vorliegt, welcher gewiß der Kommission noch zugewiesen wird, um rücksichtlich dieser Frage gleichfalls einen Antrag zu stellen. Ich ersuche diesen Antrag anzunehmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

(Niemand meldet sich. )

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort,

Berichterst. Prof. Höfler: Da der Kommission nur daran liegen kann, daß die Anträge, welche sie an das hohe Haus gebracht, auch in formeller Beziehung rechtskräftig erscheinen möchten, kann ich mich dem Antrage des Dr. Hanisch nur konformiren, ich wünsche recht sehr, daß derselbe angenommen werde und sehe in dieser Beziehung keinen Grund, warum man nicht augenblicklich in die Debatte über diesen Antrag eingehen könne.

Da uns aber angekündigt wird, daß uns noch Etwas von dem Landesausschuße zur Berathung übergeben werden soll, oder schon übergeben worden ist, glaube ich, daß auch der Antrag des Dr. Schmeykal zu beherzigen und auch der Kommission zuzuwenden sei.

Oberstlandmarschall: Ich werde nunden Antrag des Dr. Hanisch zur Unterstützung bringen, er lautet: Antrag: Als Einleitung zum organischen Statute und zu den Uebergangsbestimmungen sei zu setzen:

,, An Stelle des polytechnischen Institutes des "Königreichs Böhmen haben zwei aus Landesmit"teln erhaltenen polytechnischen Institute und an "Stelle des vom Landtage am 11. April 1863 beschlossenen und mit Allerhöchster Entschließung vom "23. November 1863 genehmigten organischen "Statutes für das polytechnische Institut des Königreichs Böhmen hat mit kaiserlicher Genehmigung "das in A folgende organische Statut für beide polytechnischen Landesinstitute des Königreichs Böhs"men mit den in B folgenden Uebergangsbestim"mungen zu treten. "

Also beschlossen im Landtage des Königreichs Böhmen zu Prag am......

(Tag der dritten Lesung. )

Sekr. z. sn. Schmidt (čte: )

Co úvod statutu a ustanovení přechodních buď položeno:

Na místě polytechnického ústavu království Českého mají dva ústavy polytechnické, vydržované z prostředkův zemských a na místo organického statutu, o němž se slavný sněm v sezení ze dne 11. dubna 1863 radil, a kterýž dne 23. listopadu 1863 Nejvýše schválen byl, má tento organický statut pro oba polytechnické ústavy království českého s ustanoveními předchodními sub 73. v život vstoupiti, až Nejvyššího schválení dojde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ist dieser Antrag hinreichend unterstützt?

(Geschieht. )

Er ist hiureichend unterstützt.

Ich werde also nun über den Antrag des Hrn. Dr. Schmeykal abstimmen lassen.

Derselbe ist ein vertagender Antrag und tragt an, daß er der Kommission zurückgegeben werde.


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