wägung der Monopoleigenschaft der Tabakerzeugung eine solche Berechnung nicht zur Grundlage genommen werden könnte, meint jedoch, daß, wenn bei der Sedletzer Tabakfabrik eine Erwerbsteuer von 1575 fl. und eine Einkommensteuer, das Vierfache mit 6300 fl., zusammen daher 7875 fl. als Besteuerungsgrundlage angenommen würde, dem Monopolerträgniß nicht zu nahe getreten würde.
Die Gemeinde Sedletz zahlt im Ganzen an Steuern 4371 fl. 87 fr. Dest. Wahr. Würde nun die als Berechnungs-Grundlage angenommene Steuer der Tabakfabrik mit 7875 fl. zugeschlagen, so ergäbe sich als Steuereinheit die Summe von 12. 246 fl. 87 kr. Oest. W., von welcher bei einem Zperc. Zuschlage die Summe von 367 fl. 40 kr. erreicht würde, welche ausreichen dürste, um die Bedürfniße der Gemeinde, namentlich die bedeutenden Kosten der Armenversorgung zu decken.
Der Bezirksausschuß sindet sonach die Bitte der Gemeinde Sedletz, damit der Beitrag der dortigen Tabakfabrik auf 100 fl. Oest. W. jährlich erhöht würde, vollkommen in der Billigkeit begründet.
(Oberstlandmarschall läutet. )
Dieselbe Ansicht theilt auch die Commission, und stellt daher den Antrag: der h. Landtag geruhe zu beschließen: Es sei die h. Landesregierung zu ersuchen, sie möge die Erhöhung des Beitrages der Sedletzer Tabakfabrik zu den Bedürfnissen der Gemeinde Sedletz von 25 fl. E. -M. auf 100 fl. Ö. W. bei dem h. Finanz Ministerium befürworten und erwirken.
Komise navrhuje: aby slavná zemská vláda byla požádána, aby zvýšení pøíspìvkù Sedlecké továrny na tabák k potøebám obce Sedlecké z 25 zl. konv. m. na 100 zl. rak. è. u slavného finanèního ministerstva podporovala a vydobyla.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den. Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da Niemand das Wort verlangt, werde ich über den Antrag abstimmen lassen und ersuche jene Herren, die für denselben stimmen, die Hand zu erheben. (Es geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Oberstlandmarschall: Kr. 18. Commissionsbericht über Änderung des §. 87 der GemeindeOrdnung. Hr. Dr. Schubert hat ebenfalls die Berichterstattung.
Dr. Schubert: Ehe ich diesen Vortrag halte, muß ich bitten einen Antrag an die hohe Versammlung richten zu dürfen. Es handelt sich zwar in demselben um die Änderung eines Gesetzparagrafes. Da jedoch die Beurtheilung dieses Falles eine ganz einfache und der Gegenstand ganz leicht fasslich ist, da sich in demselben eigentlich doch nur um Abkürzung des gewöhnlichen Geschäftsganges handelt, so war die Kommission der Ansicht, daß von der Drucklegung desselben Umgang genommen werden konnte. Sie glaubt dazu berechtigt zu sein, da bei der Kürze der Zeit, welche dem Landtage zur Besorgung der Geschäfte freisteht, die Drucklegung nur
bei solchen Gegenständen vorgenommen werden sollte, welche von größerer Wichtigkeit, Ausdehnung oder mit mehr Zifferansätzen versehen sind. Da diese Eigenschaften sich bei diesem Vortrage nicht finden, so habe ich im Namen der Commission an den hohen Landtag die Bitte zu stellen, derselbe wolle gestatten, daß ohne vorausgegangene Drucklegung dieser Vortrag vorgenommen werden könnte.
Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, so erkläre ich den Antrag für angenommen.
Dr. Schubert: Um den Gegenstand in Kürze zu bezeichnen, erlaube ich mir vor Allem andern die hohe Versammlung darauf aufmerksam zu machen, daß es ich um den §. 87. der Gemeinde-Ordnung für Böhmen, um den letzten Absatz desselben handelt. Dieser lautet: Zuschläge, welche 20% der direkten oder 20% der Verzehrungssteuer überschreiten, können nur Kraft des Landesgesetzes stattfinden.
Über diesen Gegenstand hat die Commission sich auszusprechen gehabt; es ist der Bericht der Commission in jener Gesetzes angelegenheit über die beantragte Änderung des §. 87. der Gemeinde-Ordnung für Böhmen vom 16. April 1864.
Hoher Landtag! Bereits unterm 13. Februar 1867 Nr. E. 16925, hat der Landesausschuß eine Aenderung der durch den §. 87 G. O. normirten Competenz zur Bewilligung von Gemeindeumlagen in Antrag gebracht, welche jedoch nicht zur Verhandlung gelangte, daher unter Nr. E. 18 ad 1868 reproducirt wurde, um hierüber den Beschluß eines hohen Landtages einzuholen. Dieser reproducirte Antrag wurde nun mit Dekret des hohen Landtags-Präsidiums vom 30. August 1868 der Commission für Gemeinde-Angelegenheiten zur Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. Die Veranlassung zu diesem Antrage ist durch ein Gesuch des Bezirksausschusses zu Reudek vom 28. Juli 1866 (hervorgerufen durch ein Einschreiten der Gemeinde-Vertretung Eilenberg vom 21. Juli 1866) gegeben worden.
Der Landesausschuß würdiget die in diesem Gesuche angeführten Gründe und hält dieselben für erheblich genug, um auf eine Aenderung des §. 87 G. D. den Antrag zu stellen. Es wird in diesen Motiven hervorgehoben, daß der längere Zeitraum, welchen die Votirung eines Landesgesetzes und dessen Sanktion gewöhnlich erfordet, einen ungünstigen Einfluß auf die Ordnung im Haushalte der Gemeinden übe, und daß durch die Nothwendigkeit eines Landesgesetzes zur Einhebung von Umlagen über 20 Prozent der direkten Steuern dem Gegenstande eine Wichtigkeit beigelegt wird, welche demselben in Der That nicht innewohnt. In Würdigung dieser Motive und in Berücksichtigung des Umstandes, daß die Gemeinden nicht in der Lage sind, die Jahresvoranschläge lange vorhinein feststellen zu können, daß selbst bei dem regelmäßigen Zusammentreten des hohen Landtages die Vorlage über die zu bewilligenden Gemeinde-Umlagen erst in den letzten
Sitzungen an die Tagesordnung gelangen kann, und daß die Einholung der a. h. Sanktion des vom h. Landtage votirten Gesetzes, selbst bei normalen Verhältnissen, wegen der Prüfung der Borlagen von Seite des hohen k. k. Ministeriums gewöhnlich Monate in Anspruch nimmt, während welcher die regelrechte Gebahrung im Haushalte der Gemeinde gehemmt ist, hat der Landesausschuß einhellig beschlossen, diese Angelegenheit bei dem hohen Landtage anzuregen und die Erweiterung Der Grenzen des §. 87 G. D. hinsichtlich der Competenz zur Bewilligung von Gemeinde-Umlagen zu befürworten. Diesem Antrage liegt eine Zusammenstellung der von den Bezirksausschüssen gelieferten Nachweisungen über die, Kraft eines Landesgesetzes bereits eingeführten und demnächst einzuführenden Gemeindeumlagen bei, nach welcher in 91 Gemeinden mehr als 20prozentige Zuschläge zu den direkten Steuern und in 46 Gemeinden mehr als 30prozentige Zuschläge zu den indirekten Steuern eingehoben werden.
Die Abgeordneten- Commission kann nicht anders als anerkennen, daß wenn zur Erwirkung von Zuschlägen, welche 20 Prozent der direkten Steuern oder 30 Prozent der Verzehrungsstener überschreiten, der Erlaß eines Landesgesetzes erfordert wird, wie dies der §. 87 der G. O. für Böhmen vorschreibt, der Haushalt der Gemeinde durch die mit der Erwirkung eines Landesgesetzes nothwendig verbundenen Verzögerungen unliebsame Schädigungen erleide, und die Vorlagen der Gemeinde- RechnungsAbschlüffe, so Wie der Gemeinde-Voranschläge im Falle verlangter höherer Steuerzuschläge in rechter Zeit nicht werden 311 Stande gebracht werden können, wodurch nothwendig Unordnungen in der Verwaltung des Gemeindevermögens einreißen müssen.
Ihre Commission schlägt Ihnen daher vor, daß bei Zuschlägen, welche 30 Proz. der direkten Steuern oder der Berzehrungssteuer erreichen die Bewilligung des Landesausschusses genügen solle, und nur wenn diese Zuschläge die genannte Höhe übersteigen, zu deren Giftigkeit die Erwirkung eines Landesgesetzes erforderlich sei, und beantragt eine in dieser Richtung gestellte Abänderung des §. 87 der G. O., welche sie in dem folgenden Gesetze zum Ausdruck bringt.
Gesetz
vom......nach welchem eine Aenderung
des §. 87 des Gemeindegesetzes für Böhmen vom 16. April 1864 einzutreten hat.
Ueber Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verfügen:
Der letzte Absatz des §. 87 der G. O. vom 16. April 1864 für Böhmen wird abgeändert und hat zu lauten: Zuschläge, welche 20 Prozent der direkten Steuern oder der Verzehrungssteuer übersteigen, können von dem Landesausschusse bewilligt werden; überschreiten aber diese Zuschläge 30 Proz., so können sie nur Kraft eines Landesgesetzes stattfinden.
Zákon
z dne..................
dle kterého zmìna §. 87. v obec. zák. pro království èeské nastane.
K návrhu zemského snìmu Mého království Èeského naøizuji: Poslední èlánek §. 87. obecního zákona pro království Èeské se zmìòuje a má zníti: Pøirážky, které 20 percent øádných daní nebo potravní danì pøevyšují, mohou povoleny býti zemským výborem. Pøesahují-li však pøirážky tyto 30 %, tedy mohou pouze mocí zemského zákona ustanoveny býti.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Wenn niemand das Wort verlangt, so werde ich über den Antrag abstimmen lassen, und et suche jene Herren, welche dafür sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zum Punkte 6, früher 3 der Tagesordnung.
N. 271. Commissionsbericht über den Antrag auf Trennung des Polytechnikum in Sprachlicher Beziehung. Ich ersuche den H. Prof. Höfler, die Berichterstattung zu übernehmen. (Präsident läutet. )
Prof. Höfler: Hoher Landtag! Wicht leichtsinnig und nicht vermessen ist der Antrag an das h. Haus gebracht worden, welchen ich vor so kurzer Zeit in Bezug aus das polytechnische Landesinstitut zu stellen die Ehre hatte. Nicht bloß, daß die reislichsten Erhebungen über die Sache selbst gepflogen worden waren, man hatte sich ebensowohl in Bezug auf diese Sache mit den bedeutendsten Capacitäten in, wie außerhalb Prags in Einvernehmen gesetzt, um vollständig richtig zu Werke gehen zu können. Die seltene Uibereinstimmung, welche in immer so wichtigen Frage, deren Tragweite Jedem bewußt sein mochte, im h. Landtage sich zeigte, als der Antrag gestellt worden ist, ist für mich selbst zur Überzeugung geworden, daß damit nur demjenigen der Ausdruck verliehen worden sei, was vor 7 Jahren ein sehr angesehenes Mitglied des h. Hauses auf dieser Seite in folgende Worte gekleidet hat: "Immer und zeitlange habe ich die Überzeugung gehabt, daß die Schwierigkeiten, die in diesem Lande durch das Nebeneinanderleben zweier Völkerstämme bestehen, und die in mancher Periode hervorgetreten sind, am besten im Lande selbst geheilt werden, daß unser Landtag der Ort ist, an dem die Verständigung herbeigeführt werden soll, "und daß nur durch eine solche Verständigung die Übel bleibend geheilt werden können. " Ich glaube, indem ich diese Worte dem h. Hause ins Gedächtnis zurückrufe, nur die Überzeugung ausgesprochen zu haben, die das hohe Haus selbst theilt, nur im Lande, nicht außerhalb desselben, nur im Landtage selbst können diese Gegensätze, insofern sie zu Übelständen ausarten, geheilt werden, ihre Heilung finden. Unter dem Gewichte dieser Überzeugung ergab sich dann von selbst, daß die Commission, welche von Seite des h. Hauses erwählt worden war, nur eines allein, nur eine
Richtschnur vor Augen haben durfte, die Richtschnur, der vollen, der strengsten Gerechtigkeit, auf daß das suum cuique in der That in dieser wichti-gen Angelegenheit auch zur vollsten Ausführung komme.
Es ist der Schwere, der ernste Gegenstand nach feiner Natur behandelt worden, und ich nehme mir nun die Freiheit, dem Wesen nach dasjenige dem hohen Hause vorzulegen, was dann weiter noch in Form besonderer Anträge an dasselbe gebracht wird. Ich läugne nicht, daß die Kommission ein viel lichteres Spiel gehabt hätte, viele und große Schwierigkeiten abgekürzt oder vermieden worden wären, wenn es derselben möglich gewesen wäre, eine allgemeine Revision des Statutes vorzunehmen, sich nicht blos auf dasjenige in beschränken, was von Seite des h. Hauses der Kommission zur Pflicht gemacht worden war, das Prinzip der sprachlichen Trennung durchzuführen, sondern, wenn es ihr mögetich gewesen wäre, auch eine vollständige Umarbei lung des Statutes nach den vermiedenen Seiten hin in Angriff zu nehmen und durchzuführen. Die Kommission war in ihren Arbeiten fort und fort, ich kann sagen, Schritt für Schritt, dadurch gehemmt, daß eben die Natur des Gegenstandes selbst eine Beschränkung ihr auferlegte - eine Beschränkung, die aber gerade bei dieser theilweisen Revision des Statutes, die da einzutreten hatte, sie fort und fort in Kollision mit demjenigen setzte, was zu bleiben hatte, was nicht angetastet werden durfte, weil es ja nicht in den Bereich der Aufgabe der Kommission siel. So ist es auch gekommen - und ich bitte, daß das h. haus diesen Absichten der Kommission Gerechtigkeit schenken möge - so ist es auch gekommen, daß gerade in Bezug auf die wichtigsten didaktischen Fragen, in wiefern sie den Lehrplan des Polytechnikums, im Allgemeinen betreffen, von Seite der Kommission keine Anträge an daß h. Haus gestellt werden, und zwar wieder aus dem besonderen Grunde, weil uns die Enthaltung hievon ein Akt der Gerechtigkeit zu sein schien. Oder durften wir etwa in didaktischen Fragen, die nicht unmittelbar zu demjenigen gehörten, was unsere Aufgabe bildet, der Berathung, der Eutscheidung des Lehrkörpers vorgreifen?! Wäre das nicht der Versuch einer Oktroyirung gewesen, und hätte man nicht mit Recht sich beklagen können, daß Personen, die, so achtbar sie auch immer sein mögen, doch nicht unmittelbar zur Technik gehörten, sich erlaubten, in die unmittelbarsten Fragen der Technik, in didaktischer, wissenschaftlicher und persönlicher Beziehung einzugreifen ?
Diese Klippe mußte durchaus von uns vermieden werden. Unser Gedanke war auch kein anderer, als gerade in dieser Beziehung die freieste Autonomie den Lehrkörpern zu überlassen, damit jedweder dasjenige für sich beschließen, dasjenige für sich ordnen könne, was er nach feinem besten wissenschaftlichen Ermessen als nothwendig, als wünschenswerth erkennt. Dadurch hat sich also eine besondere Schranke für uns gebildet, eine Schranke, die - ich kann sagen - wohl nur ein einzigesmal von uns überschritten wurde und überschritten werden mußte, indem nämlich von Seite des LandesAusschußes uns Vorlagen kamen in Betreff der Begründung von 4 ordentlichen Professuren der Chemie, wo also, und später wird hievon ausführlich die Rede sein mussen, die Kommission gezwungen war, sich in die Angelegenheit zu mischen, wie es mit den ordentlichen Professuren gehalten werden soll, bis zu welchem Grade diese Professuren systemisirt werden sollten und bis zu welchem Grade nicht. Sonst in allen anderen Verhältnissen haben wir uns sorgfältig von den erwähnten Klippen fern zu halten gesucht, und wenn etwa gesagt werden würde, es sei in Bezug auf Pensionen und den Paragraphen, der darüber lautet, gleichfalls eine Veränderung eingetreten, so ist auch diese Veränderung, welche in Form eines Antrages kommen wird, nur hervorgegangen aus besonderen Anträgen des Landesausschusses über das Pensionsverhältniß der Professoren der Technik. Auch in dieser Beziehung haben wie also nur dem Impulse Folge gegeben, der uns von Seite des Landesausschusses selbst zu Theil geworden ist. Ich gehe nun auf das Wesen der Sache, inwiefern dasselbe in die Form von Anträgen gekleidet ist, ein. Ich glaube, das hohe Haus wird mir wohl von Anfang an beistimmen, wenn ich sage, daß eigentlich der Natur der Sache nach sich hier zwei besondere Verhältnisse ergeben; man wird zum Beispiel einstimmen können iii die Scheidung der Lehrkörper und daß also jedweder Lehrkörper feinen besonderen Rektor wähl und hat, daß jeder Lehrkörper seine eigenen wissenschaftlich-didaktischen Angelegenheiten für sich abmacht. Man wird zugestehen können, daß eine Trennung des einen Institutes in zwei Anstalten stattfindet; das also wird man zugeben können, und dennoch wirb man gerade in Bezug auf einen anderen höchst wichtigen Punkt einer anderen Meinung sein können, als von Seiten der Kommission beantragt wird, hätte die Kommission sich nicht gehütet, in Bezug aus dieses andere Prin-cip, den Bau von jedwedem directen Eingreifen ferne zu halten; wenn die Commission nicht die Sache des Baues vom ersten Momente an für eine freie Frage angesehen und nur insoferne principiell behandelt hätte, daß sie sagte, auch hier müsse das Prinzip der Scheidung, also das Princip der räumlichen Trennung consequent angenommen und durchgeführt werden. Nicht die Commission stellte bekanntlich den Antrag an den hohen Landtag, daß um so und so viel hunderttausend Gulden ein Haus gebaut, ein Bauplatz gekauft werden solle, der so und so viel kostet, sondern die Commission nimmt nur dasjenige, was in den früheren Sessionen des hohen Landtages beschlossen worden ist, als Factum auf. In welcher Weise aber die Duchführung zu geschehen hat, bei Erwägung dieser Beziehung konnte natürlich die Commission nur von Einem Gedanken geleitet werden, daß dem Lande so viel wie nur immer möglich die Kosten erspart werden möchten, nicht eine Mehrausgabe stattfinde, sondern im Gegentheile, wenn es sein könne, das entgegengesetzte. Und da war es ihr wohl sehr gegenwärtig, daß ja ein Auskunftsmittel vorbanden sei, daß es nicht nothwendig sei, einen großen Prachtbau mit 2 Flügeln aufzuführen, sondern daß ein Haus in der Dominikaner-Gasse zu diesem Zwecke verwendet werden konnte und dazu noch ein Haus gebaut werden kann. Also in dieser Beziehung hat die Commission, wie der hohe Landtag aus ihren Anträgen ersehen wird, freie Hand sich vorbehalten und dem hohen Landtage selbst freie Disposition in der Art eingeräumt, daß nicht ein positiver Antrag nach dieser Seite hin sich in den Anträgen der Commission vorfindet.
Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf das organische Statut, welches nach der vorher von mir erwähnten, von dem hohen Landtage adoptirten Beziehung revidirt werden mußte, und da erlaube ich mir noch die wesentlichsten Principien hervorzuheben. Wir haben bei unseren Berathungen, wie es ganz natürlich ist, das organische Statut, das von Sr. Majestät sanctionirt worden ist, zu Grunde gelegt, wie es sich auch von selbst versteht, daß auch die Revision des organischen Statutes, wenn der hohe Landtag dieselbe annimmt, gleichfalls der Sanction Sr. Majestät bedarf. Wir haben hierbei nur diejenigen Paragraphen geändert, die eben nach dem angenommenen Principe zu ändern waren, so also, daß an die Stelle der Einheit, die früher nach Außen gesetzt worden war, jetzt geradezu das Prinzip der Zweiheit aufgestellt worden ist und mit möglichster Consequenz durchgeführt wurde. Es ist dann, wie ich die Ehre hatte anzudeuten, im §. 7 eingelenkt worden, aber nur insoferne als wir hiezu durch die Beschlüsse des Landesausschusses selbst aufgefordert worden sind, in die Anordnung der ordentlichen und in die Anordnung der außerordentlichen Professuren einzugehen. Dann aber mußte, wie natürlich, in der vollsten Konsequenz des einmal angenommenen Prinzipes auch noch etwas Anderes eintreten, das von der äußersten Wichtigkeit ist. Es genügt nämlich in keiner Art und Weise auszusprechen: Es habe hier eine Scheidung in sprachlicher Beziehung stattzufinden, zwei Lehrkörper, jedweder mit autonomen Befugnissen, für sich sollen gegründet werden, zwei Rectoren sollen gewählt werden und drgl. Es handelt sich namentlich auch um eine Sache, die ich geraden Weges als eine Vitalsache, aber nicht bloß des Polytechnikums in seiner Zweigestaltung, sondern jedweder ähnlicher Anstalt bezeichnen muß, so, daß man sich gar keine technische Anstalt vorstellen kann, die wirklich zu einer Gedeihung, zu einer wissenschaftlichen Blüthe kommen soll, wenn eben nicht das durchgeführt worden ist, was ich sogleich die Ehre haben werde, dem hohen Hause mitzutheilen.
Es hat nämlich nothwendiger Weise für jedes Fach an jeder Anstalt eine besondere Lehrmittelsammlung, ein besonderes. Kabinet zu bestehen. Ich erlaube mir geraden Weges, mich im Allgemeinen hier haltend und nicht der Specialdebatte vorgreifend, zu sagen, daß es absolut nirgends wohl der Fall ist, ja gar nicht gedacht werden kann, daß eine Technik gedeihe und wirke, bei welcher etwa eine Confundirung der verschiedenen Kabinete in einem Museum in der Art stattfinde, daß man daraus gleichsam nur heraushole, was man für den heutigen Bedarf braucht, abgesehen von dem Umstande, daß vielleicht nicht bloß ein Professor, sondern auch der andere an demselben Tage dasselbe braucht.
Das Princip der Fachkabinete ist bei allen Universitäten durchgeführt worden, in Bezug auf die chemischen Laboratorien, in Bezug auf die Apparate für Physik u. s. w. bei allen demonstrativen Fächern, daß es geradezu eine Anomalie genannt werden müßte, wenn dies Prinzip nicht auch in Prag zur vollen Durchführung gelangen würde. Man kann sich die Sache nicht anders denken. Ist dem aber so, und hängt davon das Gedeihen der Anstalt ab, so versteht es sich von selbst, daß dieses nicht in unmittelbarem, nicht in vollständigem Causalzusammenhange steht mit dem Prinzip der Trennung, sondern nur bei Gelegenheit des Prinzips der Trennung ans die innere Nothwendigkeit der Anordnung dieser Sache hingewiesen wird und hingewiesen Werden muß. Oder gibt es irgend ein Polytechnikum in Stuttgart, in Karlsruhe, in München, oder gibt es vielleicht irgend eine filosophische Fakultät in Leipzig oder wo immer, wo nicht jedweder Professor der Chemie, jedweder Professor der Physik, jedweder Professor der Mineralogie sein Kabinet hat, oder ein Laboratorium, wenn er es braucht. Das eben unter ihm steht, in welchem er arbeitet, das zu seiner Disposition ist und eben nur zu seiner Verfügung steht.
Man kann absolut sich, wie gesagt, die Sache, daß es ein Polytechnikum gibt, gar nicht vorstellen, ohne daß man dieses Prinzip in Ausführung bringt. Zufälliger Weise mochte ich sagen, nur zufälliger Weise drangt sich nun dieses Prinzip auch herein in die Frage der sprachlichen Scheidung ein. Allein wenn die Frage der sprachlichen Scheidung auch nicht austauchen würde, müßte denn doch jedes demonstrative Fach ein besonderes Kabinet haben. Anders ist es wohl mit der Bibliothek, anders ist es wohl auch mit dem Umstande, daß eben Ein Museum gebildet werden kann, indem es Dinge gibt, die man in der That nur einmal braucht, in einheitlicher Form vorhanden sind; abgesehen von dem Umstande, daß möglicher Weise mit einem derartigen Museum der Keim gelegt werden kann zu einer Entwickelung und Erweiterung, die großartig weiden könnte, wenn sich dazu, seien es die nöthigen Fonds, seien es Geschenke, vorfinden, die vor Allem hiezu nöthig wären. Da also ist ein Einheitspunkt und ein Gebiet, das selbst einen weiteren Einheitspunkt gewährt. In Bezug der Bibliothek wird es nur nothwendig fein, daß geeignete Instruktionen im Bezuge auf die gemeinsame Benützung der Bibliothek noch weiter erlassen werden, vorausgesetzt, daß diejenigen, die schon in Kraft sind, nicht ausreichen für denjenigen Endzweck, der mit dem Antrage verbunden ist.
Es ist eine Konsequenz, die sich von selbst versteht, daß, wenn einmal eine Trennung stattfindet, niemand gleichzeitig als ordentlicher Hörer an beiden Anstalten eingeschrieben sein kann, sondern daß in dieser Beziehung auch eine Ordnung stattfinden muß, jene Ordnung, ohne welche eine Disziplin nicht möglich ist, jene Ordnung, ohne welche in didaktischer Beziehung kein Gedeihen möglich ist. Es ist dann eine Sache, die sich gleichfalls von selbst versteht, daß, was Zeugniße betrifft, eben so wie was Vorträge betrifft, an der einen Anstalt die eine Sprache, an der anderen die andere Sprache herrsche und in dieser Art und Seife es durchgeführt werde, daß die Zeugniße in derjenigen Sprache ausgestellt werden, die eben die Unterrichtsspräche der einzelnen Anstalt ist. Es versteht sich von sich selbst, daß in Bezug auf alles dasjenige, was Prämien betrifft, was Preise betrifft und was Stipendien betrifft, absolut kein anderer Grundsatz aufgestelt werden darf, als der Grundsatz der vollen Billigkeit und Gerechtigkeit. Dazu ist vor allem die Aufsichts-Behörde vorhanden, die über beiden Anstalten steht. Der Landes-Ausschuß hat dafür zu wachen, daß die Linie der Gerechtigkeit in diesen Dingen in keiner Art und Weise überschritten werde.
In Betreff der wissenschaftlichen Leitung habe ich das Wesentlichste schon mitgeteilt: Die Trennung in zwei Lehrkörper, an Spitze jedes ein Rektor der Anstalt.
Es versteht sich von selbst, daß die Wahl des Rektors der obersten Behörde zur Bestättigung unterlegt werden müsse. Das übrige, was noch zu erwähnen ist, schließt sich im Großen und Ganzen beinahe unmittelbar an das an, was das alte Statut enthält, und es erübrigt deshalb nur noch, daß ich aufmerksam mache, daß für die Zeit, in welcher eben es noch nicht möglich ist, die Scheidung vollständig durchzuführen und ins Leben zu setzen, besondere Uibergangsbestimmungen nothwendig sein werden, Übergangsbestimmungen in der Art, daß es in dem Studienjahre 1868-69 ausnahmsweise gestattet sei, daß Studierende an beiden polytechnischen Landesinstituten als ordentliche Hörer eingeschrieben werden können. Ebenso bedarf es für diese Zeit weitere Regeln, wie es in Bezug auf Zeugnisse der Hörer gehalten werden soll, wie es in dieser Uibergangszeit mit der Bibliotheksordnung gehalten werden soll.
In Folge dieser Erwägungen tritt dann nun, nachdem also die Revision des Statutes von diesem erwähnten Standpunkte aus dem hohen Hause vorgelegt wurde und auf die Nothwendigkeit von Uibergangsbestimmungen gleichfalls hingewiesen worden ist, eine Reihe von Anträgen an das hohe Haus heran.
Anträge, die sich darauf beziehen, es möge das hohe Haus die Revision prüfen und genehmigen und ebenso die Uibergangsbestimmungen, es möge noch weiter geschehen, daß der Landesausschuß ermächtigt werde, namentlich in Bezug auf die Besetzung der Professuren der Chemie in geeigneter Weise vorzuschreiten, namentlich in Bezug auf den Bau geeignete Maaßregeln zu ergreifen, eine gemischte Kommission von Sachverständigen einzusetzen, eine Kommission, welche mit den beiden Lehrkörpern sich in's Einvernehmen setzt, so daß nachher die Baupläne nach dem Prinzipe vollständiger und folglich auch räumlicher Trennung und Errichtung der besonderen Fachkabinete festgestellt wird.
Endlich möge der Landesausschuß ermächtigt werden, wenn der Bauplan festgestellt sein wird, zur Ausführung desselben zu schreiten.
Es ist nur die Frage, ob von der ersten Lesung abgesehen werden kann (Ruf: Lesung des Berichtes) und stelle ich eben deshalb die Anfrage an Euer Durchlaucht, ob es nothwendig ist, von der ersten Lesung abzugehen. Ich habe den Bericht nicht gelesen, sondern im Auszuge mündlich mitgetheilt.
Oberstlandmarschall: Wenn das h. Haus einverstanden ist, so wird von der Lesung des Berichtes abgegangen. Ich werde die Generaldebatte eröffnen.
Zur General-Debatte hat sich zum Worte gemeldet Hr. Dr. Görner.
Dr. Görner: Meine Herren! Ich spreche nicht in der Generaldebatte um die Prinzipienfrage selbst zu beleuchten; ich werde nicht die Gründe, welche für oder gegen die Trennung sprechen, ins Auge fassen und erwägen, weil von Seite der Commission, worin Fachleute gesessen sind, es als eine apodiktische Forderung der Wissenschaft und Disziplin hingestellt worden ist, daß eine Trennung als absolut nothwendig erscheine. Es könnte sich daher nur um Umfang und Form dieser Trennung handeln. Was diese anbelangt, so hat sich die Commission für die gänzliche Scheidung, für die Errichtung zweier Institute entschieden. Sie ist nicht aus die Ansicht eingegangen, daß lediglich die Lehrkörper getrennt werden, und hat geglaubt, daß dadurch den Uebelständen, welche die gegenwärtige Vereinigung mit sich bringt, nicht abgeholfen werden kann. Auch darüber will ich mich nicht weiter aussprechen.
Daß ich mich zum Worte gemeldet habe, hat hauptsächlich einen Auftrag des Landesausschußes zum Grunde. Bei der Gelegenheit aber muß ich meine Ausicht dahin aussprechen, daß wenn man überhaupt schon zwei Institute als nothwendig erklärt, die Trennung vollständig durchgeführt werden müsse, weil nach meiner Überzeugung, wenn dann die Disziplin in zwei Hände gelegt ist, es nicht möglich sein wird, durch Energie, wie es gegenwärtig der Fall war, die Disziplin vollständig aufrecht zu erhalten und manche Reibungen bintanzuhalten. Was den Anftrag des Landesausschußes betrifft, geht derselbe dahin, dem h. Landtage mit-