Úterý 15. záøí 1868

im Interesse der Vorschußkassen selbst, von denen ich immer zulassen kann, daß alle Erwerbsgenossenschaften sind.

Ich muß es in ihrem Interesse thun und werde mich dagegen an einem anderen Orte verwahren und protestiren. Ich muß es in ihrem Interesse thun, weil sonst leicht der Finanzminister von den hier gefallenen Worten Akt nehmen und sie zwingen könnte, von ihrem Erwerbe-Stuer zu zahlen, wozu sie nach meiner Uiberzeugung nicht verpflichtet sind, weil sie eben keine Erwerbsgenossenschaften sind.

Ich werde übrigens mit voller Uiberzeugung für die 3. Erwägung stimmen.

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort. (Niemand meldet sich. ) Da sich Niemand meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Rziha: Die Bezeichnung "Wirthschaftsgenossenschaften" ist nur ein wörtlicher Unterschied, denn immerhin sind, darunter Erwerbsgenossenschaften und wie gesagt hauptsächlich ähnliche oder verwandte Genossenschaften von Vorschußkassen verstanden; ich verweise darauf, daß in dem genannten Eutwurf und Gesetz auch zugleich die Vorschußkassen und Kreditinstitute genannt werden, also darauf hingewiesen wird, daß dieselben gewissermaßen Kreditinstitute sind und vom Gesetzentwurf auch als solche behandelt werden.

Was nun die Betonung des H. Dr. Banhans, des Umstandes anbelangt, daß man bei diesen Vorschußkassen im Interesse der Wohlfart des Landes dahin wirken sollte, dieselben von den Steuern zu befreien, so würde ich Namens der Komission, wo dieses auch zur Sprache gekommen ist, dem sehr gerne beistimmen und veiweise darauf, daß davon gesprochen wurde, und ich schon hier erwähnt habe, daß nach dem Gesetzentwurfe die besonderen Vorschußkassen, welche nicht auf Erwerb ausgehen, ohne Unterschied von der Einkommensteuer frei fein sollen.

Das sind jene Wohlthaten, die man für unsere Vorschußkassen beanspruchen muß, wenn sie gedeihen sollen. Ich würde nicht so sehr den Rechtsftandpunkt dafür geltend machen; denn ich kann mich nicht damit vereinen, daß die Vorschußkassen durchaus aus keinen Erwerb ausgehen, wenn man sie thatsächlich beurtheilt; sie haben einen Erwerb, wenn dieser auch noch so gering ist er ist sogar nothwendig, wenn ein Reservfond gebildet werden soll. Aber vom Standpunkte der Billigkeit, vom Standpunkte der Wohlfart für das Land läßt es sich gewiß befürworten, daß man eine Ausnahme vom Finanzgesetze macht, daß man nämlich diese Vorschußkassen von der Einkommensteuer befreit.

Oberstlandmarschall: Ich werde also über den Punkt 3 abstimmen lassen; er lautet: "in feruerer Erwägung, daß auch bereits dem h. Reichsrathe ein Gesetzentwurf vorgelegt ist, der denselben Gegenstand, die Regelung der Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften behandelt. "

Snìm. sekretáø Schmidt (ète: ) uváživ dále, že podán jest již též slavné radì øíšské návrh zákona, kterýž jedná o tomtéž pøedmìtu, totiž pomìrech právních, výdìlkových a hospodáøských spoleèenstev.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den S. 3 stimmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Paragraph 3 ist angenommen.

Es kommt Punkt 4: "in endlicher Erwägung, daß der h. Landesvertretung die Berathung und Beschlußfassung über den vorgelegten Gesetzentwurf nicht zusteht -

Snìm. sekretáø Schmidt (ète: ) uváživ koneènì, že slavnému zastupitelstvu zemskému nepøísluší raditi a usnášeti se o podaném návrhu zákona.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn. Niemand das Wort verlangt, werde ich abstimmen lassen und ersuche jene Herren, welche für den Punkt 4 stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Nun kömmt: "über den Gesetzentwurf für Gewerbsvorschußkassen und ähnliche Genossenschaften zur Tagesordnung zu übergehen. ''

Snìm. sekretáø Schmidt (ète: ) pøejíti s návrhu zákona pro záložny živnostenské a podobná spoleèenstva k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht).

Ist angenommen.

Nun kommt Punkt II.

Es geruhe aber auch der hohe Landtag zu beschließen:

"Es sei die hohe Regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, womit die gesetzliche Regelung der Rechte verhältniße über Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften im verfassungsmäßigen Wege ehestens erfolge. "

Sekr. z. sn. Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž se též usnésti takto:

"Slavná vláda budiž požádána, aby k tomu pùsobila, aby zákonní upravení pomìrù právních záložen, výdelkových a hospodáøských spoleèenstev cestou ústavní co nejdøíve se stalo. '

Oberstlandmarschall: Ich erlaube mir aufmerksam zu machen, daß im deutschen Texte ein Druckfehler ist; es soll heißen "Rechtsverhältniße" und nicht "Reichsverhältnisse".

Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? Hr. Dr. Banhans!

Dr. B a n h a n s: Ich werde für diesen Antrag auch stimmen, ich möchte aber an die hohe Regierung die dringlichste Bitte stellen, daß sie nach der Ausführung, die ich beim zweiten Absatz hier vorzubringen mir erlaubt habe, sich die Grenzen der Kompetenz gegenwärtig halte. Ich kann nicht unterlassen zu erklären, daß ich der Anschauung des Hr. Berichterstatters nicht bin, der behauptet, daß die Reichs-Grundgesetze vom 21. Dezember 1867 hier nicht maßgebend sein dürften, weil dieselben im Landesarchiv noch nicht inarticulirt sind; darüber, meine Herren, glaube ich, habe der hohe Landtag nicht zu entscheiden, das dürfte nicht in seiner Kompetenz liegen. Diese Gesetze vom 21. Dezemb. 1867 bestehen zu Recht, weil sie in rechtlicher Art und Weise zu Stande gekommen sind, und weil sie die allerh. Sanktion der Krone erhalten haben. (Bravo, Bravo).

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?(Niemand meldet sich). Ich erkläre die Debatte für geschloßen. Wünscht der Hr. Berichterstatter das Wort? (Meldet sich nicht). Ich werde also über den Punkt II. abstimmen lassen.

Es geruhe aber auch der hohe Landtag zu beschließen: Es sei die hohe Regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, womit die gesetzliche Regelung der Rechtsverhältniße über Vorschußkassen. Erwerbsund Wirthschaftsgenossenschaften im verfassungsmäßigen Wege ehestens erfolge.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Avšak slavný snìme raèiž se též usnésti takto:

Slavná vláda budiž požádána, aby k tomu pùsobila, aby zákonní upravení pomìrù právních záložen výdìlkových a hospodáøských spoleèenstev cestou ústavní co nejdøíve se stalo.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Ref. Dr. Rziha: Ich werde mir erlauben, an den h. Landtag den Antrag zu stellen, daß sofort die dritte Lesung als dringlich anerkannt und auch die Anträge in dritter Lesung angenommen werden.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche für die Dringlichkeit der dritten Lesung stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Sie ist angenommen. Weil aber eine Aenderung eingetreten ist, so muß es noch einmal vorgelesen werden.

Ref. Dr. Rziha (liest): "Ein h. Landtag geruhe:

1. in der Erwägung, daß der sub. N. Exh. 81 Ldg. vom Landesausschuße vorgelegte Gesetzentwurf über Gewerbsvorschußkassen Verhältnisse regelt, die privat- und vereinsrechtlicher Natur sind. "

Nr. 2 fällt aus.

,, 2. (resp. 3. ) In fernerer Erwägung, daß auch bereits dem h. Reichstage ein Gesetzentwurf vorgelegt ist, der denselben Gegenstand, die Regelung der Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften behandelt; "

"3. (resp. 4. ) in endlicher Erwägung, daß der h. Landesvertretung die Berathung und Beschluß-

fassung über den vorgelegten Gesetzentwurf nicht zusteht; - über den Gesetzentwurf für Gewerbs Vorschußkassen und ähnliche Genossenschaften zur Tagesordnung zu übergehen.

Sn. sekr. Schmidt (ète): " Slavný snìme raèiž:

1.   uváživ, že návrh zákona výborem zemským pod èíslem Exh. 81 sn. o záložnách živnostenských a podobných spoleèenstvech podaný upravuje pomìry, jež jsou povahy práva soukromého a spolèovacího;

2.   uváživ dále, že podán jest již též slavné radì øíšské návrh zákona, kterýž jedná o tomtéž pøedmìtu, totiž o pomìrech právních, výdìlkových a hospodáøských spoleèenstev;

3.   uváživ koneènì, že slavnému zastupitelstvu zemskému nepøisluší, raditi a usnášeti se o podaném návrhu zákona; pøejíti s návrhu zákona pro záložny živnostenské a podobná spoleèenstva k dennímu poøádku.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, welche für den Antrag stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist in dritter Lesung angenommen.

Wir kommen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung: Bericht der Budgetcommission über den Grundentlastungsvoranschlag für das Jahr 1868. Ich ersuche den Hr. Dr. Friedrich Leeder den Bericht zu erstatten.

Berichterst. Abg. Friedrich Leeder: In dem Voranschlage des Grundentlastungsfondes für das J. 1868 erscheint ein Mehraufwand bei den Regieauslagen gegenüber dem J. 1867 und nicht 1847, wie es im gedruckten Berichte irrthümlich steht, im Betrage von 4441 fl. - Der betreffende Mehraufwand wurde einestheils dadurch hervorgerufen, daß die Erpositur zu Pisek bis zur Stunde aufrecht besteht. Man hat sich im vorigen Jahre der Anschauung hingegeben, sie werde mit Jahresschluß ausgelassen werden können; es sind jedoch neuerliche Anmeldungen und Provokationen vorgekommen, in Folge deren die Expositur noch gegenwärtig in Wirksamkeit ist. Es sind ferner Gehaltsvorrückungen aus Anlaß der jüngsten politischen Organisirung vorgekommen. Der größte Betrag dieses Mehrerfordernisses von 4000 fl. mußte jedoch aus dem Grunde eingestellt werden, weil bei den Steuerämtern in Schweinitz, Prachatitz und Grasslitz Systemaluntersuchungen eingeleitet wurden, indem bei denselben bezüglich der Einkassirung und Verrechnung der Grundentlastunggelder Unzukömmlichkeiten vorgekommen sind, welche ziemlich bedeutender Natur sein müßen, nachdem die betreffende Kommission bereits viele Monate tagt und noch nicht zum Schluße gelangt ist. Bezüglich der übrigen Positionen findet die Budgetkommission nichts zu bemerken. Es basiren dieselben, sowie der Mehraufwand von 4441 st. auf der Geschäftsmanipulation, auf dem genehmigten Tilgungsplane und überhaupt auf dem ganzen Systeme, welches durch ein Gesetz geregelt ist und es wird deshalb der Voranschlag, wie er im Berichte angeführt ist, dem h. Landtage zur Annahme empfohlen, (Ließt A. )

Referent Leeder (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen: Die verschiedenen Ansätze des Voranschlages des Grundentlaftungsfondes für das Jahr 1868 werden genehmigt und zwar: bei dem Erfordernisse:

I. Regiekosten: A) Allgemeine Kosten 35. 622 fl., Nachtrag zu sub Nro. 5, 4000 fr. - 39. 622 fl.

Sn. sekr. Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž se usnésti takto: A) Všeliké položky rozpoètu fondu vyvazovacího na rok 1868 a to: Co do potøeby: I. Náklad na režii:

A) Všeobecný náklad: 35622. zl. doplnìk k vedl. èís. 5. 4000 zl. - 39, 622 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag als angenommen an.

Referent Leeder (liest): B) Landeskommission 7106 fl. 60 recte 7107 fl.

Nachtrag zu sub Nro. 1, 100 fl. - 7207 fl.

Sn. sekr. Schmidt (ète): Komise zemská 7106 zl. 60. v pravdì 7107 zl., doplnìk k vedl. è. 1. 100 dìlá 7207 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: C) Lokalkommissionen 2500 fl., Nachtrag zu Nr. 1 und 3. 1929 fl, - 4429 fl.

Sn. sek. Schmidt: Komise místní 2500zl., doplnìk k vedlejšímu èíslu 1. a 3. 1929 zl. 4429 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: Regiekosten im Ganzen 51. 258 fl.

Sn. sek. Schmidt: Dohromady 51. 258 zl.

Oberstlandmarschall; Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder (liest): II. Kapital-Rückzahlungen an die Berechtigten 1, 899. 238 fl.

Sn. sekr. Schmidt (ète): II. Splácení kapitálù oprávnìným 1, 899. 238 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: III. Renten und Zinsen 1, 735. 598 fl.

Sn. sek. Schmidt (ète): Výroèné a úroky 1. 735. 598 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder (liest): Gesammterforderniß 3, 686. 089 fl.

Snìmovní sek. Schmidt: Veškerá potøeba 3, 686. 089 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder (liest): Bei der Bedeckung: IV. Capitaleinzahlungen 1, 106. 915 fl.

Sn. sekretáø Schmidt (ète): Co do uhražení IV. Splacené kapitály 1, 106. 915 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder (liest): V. Renten, Zinsen und Verzugszinsen: 302. 060 fl.

Sn. sek. Schmidt (ète): V. Úroky, úroèné a úroky z prodlení 302. 060 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag als angenommen.

Referent Leeder: Bei Nr. VI Verschiedene Einnahmen, ist ein Druckfehler eingeschlichen; statt 1950 fl. soll es heißen 1590 ff.

Sn. sek. Schmidt (ète: ) V IV. odstavci jest udání pochybeno místo 1950 zl. má býti 1590 zl.

Referent Leeder: Ich beantrage also diesen Betrag zur Genehmigung.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: VII. 6 1/2 % Steuerzuschlag 1, 026. 862 fl.

Sn. sek. Schmidt: 6 1/2 % pøirážka k daním 1, 026. 862 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, so erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: VIII. Vom Staate zurückgezahlte Capitalien 538. 374 fl., Aktivzinsen vom Staate 692. 746 fl. 50 kr.

Sn. sek. Schmidt: VIII. Navrácené kapitály od státu 538. 374 zl.

Aktivní úroky od státu 692. 746 zl. 50 kr.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Referent Leeder: IX. Zinsen von Cassageldern 18. 000 fl.

Sn. sekretáø Schmidt: Úroky z uložených penìz 18. 000 zl.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag als angenommen an.

Referent Leeder: Zusammen 3, 686. 547 ff. 50 kr. oder in runder Ziffer 3, 686. 547 ff. und werden sonach diese Positionen mit einem Uiberschuße von 458 ff. genehmigt und ist hiemit auch die bereits ausgeschriebene 6 1/2 % Steuerumlage zu Handen des Grundentlaftungsfondes als bewilligt anzusehen.

Sn. sekretáø Schmidt (ète): Dohromady 3, 686. 547 zl. 50 kr. aneb rovným èíslem 3, 686. 547 zl. a tudíž s pøebytkem 458 zl. schvalují se, a pokládati se má za to, že 6 1/2% pøirážka k daním pro fond vyvazovací vypsaná jest povolena.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand Etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag als angenommen an.

Berichterstatter Leeder: Die Commission hat sich veranlaßt gefunden, dem hohen Hause auch zwei Resolutionen zur Annahme zu empfehlen, und zwar beide im Interesse der Herabminderung der Regiekosten.

Die erste Resolution geht dahin, daß die Localkommission zu Pisek mit dem 31. Dezember 1868 und die noch aufrecht bestehende -Thätigkeit der Kommissionsleiter Nr. I, II und IV mit dem ersten Oktober 1868 eingestellt und daß die noch etwa schwebenden Verhandlungen, sowie die etwa neuhiezutretenden Verhandlungen den betreffenden Bezirkshauptmannschaften zur Amtshandlung als LocalCommissionen zuzuweisen wären.

Die zweite Resolution beabsichtigt einen Präclusivtermin festzustellen für Anmeldungen von Grundlasten, die von Amtswegen zu verhandeln sind und zwar bis Ende Dezember 1868. Der Landesausschuß hat in dieser Beziehung einen Gesetzentwurf vorgelegt, während die Commission der Meinung war, es sei eine gesetzliche Aenderung in dieser Hinsicht nicht erforderlich, weil an dem betreffenden Gesetze vom 5. Dezember 1853 prinzipiell nichts geändert wurde. Es sind jedoch in neuerer Zeit dießfalls Bedenken erhoben worden, die ich ebenfalls für gewichtig erklären muß. Man hat die Anficht ausgesprochen, daß eine Resolution möglicherweise nicht genügen dürfte, den beabsichtigten Zweck der Fixirung eines Präclusiv-Termines zu erreichen und daß in diesem Falle die betreffende Resolution erfolglos wäre und sämmtliche Kosten auch für das künftige Jahr vom Lande getragen werden müßten.

In Folge dessen glaube ich dem hohen Hause den Antrag stellen zu sollen, die Beschlußfassung über die Resolution 2 nicht vorzunehmen, sondern sie der Budget-Commission zur nochmaligen Erwägung zuzuweisen in dem Sinne, ob nicht an deren Stelle der Gesetzentwurf, des Landesausschußes in Verhandlung zu nehmen wäre.

Ich stelle hiebei den weiteren Antrag, für diese neuerliche Berathung eine Erleichterung in dem Sinne zuzugestehen, daß der Commission in dem Falle, als an dem Gesetzentwurfe des Landesausschußes keine wesentlichen Aenderungen vorgenommen würden, gestattet werde, hierüber seiner Zeit mündlichen Bericht zu erstatten.

Die erste Resolution lautet:

Die hohe Regierung wird ersucht:

1. Die Thätigkeit der Leiter der bestandenen Lokalkommissionen Nr. I., II. und IV. mit 1. Oktober 1868 einzustellen, die Dauer der Expositur zu Pisek auf den Zeitraum bis zum 31. December 1868 zu beschränken und die sofort noch schwebenden oder neu zugewachsenen Verhandlungen den betreffenden k. k. Bezirks-Hauptmannschaften zur Amtshandlung als Lokal-Kommissionen zuzuweisen.

Oberstlandmarschall: Se. Excellenz der Herr Statthalter.

Se. Exe. der Statthalter Freiherr von Kellersperg: Was den ersten Wunsch, den Punkt 1 der Resoluzion betrifft, bin ich in der Lage, dem hohen Hause mitzutheilen, daß die Kommission Nr. I. früher Karolinenthal jetzt Jungbunzlau bereits aufgelöst ist, daß die Kommission Nr. IV., Sitz in Wittingau, bisher zwar nicht aufgelöst wurde, daß aber diesfalls, da der Leiter derfelben nunmehr in den selbstständigen Richterstand getreten ist, bereits die Anträge verlangt wurden, wie die dort noch anhängigen Verhandlungen künftig unter die einzelnen Bezirkshauptmannschaften vertheilt werden könnten.

Ich hoffe auch in diesem Kommissionsrayon dem Wunsche des hohen Landtages bald entsprechen zu können, muß aber denn doch hier erwähnen, daß, wo es sich um kleinere Gegenstände, um Erhebungen unbedeutender Natur handelt, es wohl leicht möglich sein wird, damit die Bezirkshauptmannschaften zu betrauen, wo es sich aber um größere Operate handeln wird, dieß wohl schwierig ist, weil, wie dem hohen Landtage bekannt sein dürfte, die Bezirkshauptmannschaften mit äußerst geringem Personale bedacht sind, und die Aufgabe der Regierung hauptsächlich darin besteht, so viel Geschäfte als möglich von den Bezirkshauptmannschaften abzuwälzen. In Wittingau ist das Geschäft bischer Ziemlich bedeutend gewesen. Nach dem Geschäftsstande des ersten Semesters 1868, waren bis 30. Juni 1868 von den eingelangten 506 Anmeldungen und Provokationen 481 gänzlich abgethan, 21 noch in Behandlung und 4 noch nicht in Verhandlung genommen. Unerledigt ist insbesondere das sehr große und überaus schwierige Ablösungs- und Regulirungsoperat in Betreff des Bau- und Brennholzbezuges der Wittingauer Bürgerschaft gegenüber der Herrschaft Wittingau; es handelt sich da um 257 bis 300 Bauobjekte.

Von Seite der Regierung wird auch hier das Möglichste geschehen, um im Interesse des Landesfondes auch diese Lokalkommission schleunigst zur Auslösung zu bringen.

Ob es aber so bald und überhaupt möglich sein werde, dieses Geschäft den Bezirks-Hauptmannschaften auszulasten, kann ich in diesem Augenblicke nicht versprechen. Jedenfalls wird diesfalls einvernehmlich mit dem Landesausschuße vorgegangen und die Schonung des Landesfondes gewiß stets im Auge behalten werden.

Die Expositur in Pisek wird hoffentlich bis zum gewünschten Zeitraume, das ist 31. Dezember l. J., wenigstens mit allen Vorerhebungen fertig werden, und die Entscheidungen und weiteren Behandlungen können dann wohl, wie ich glaube, ohne Anstand die Bezirkshauptmannschaften besorgen. Was endlich die Kommission II. (Klattan) betrifft, so bin ich auch in der Lage dem h. Hause mitzutheilen, daß diese Kommission bereits seit längerer Zeit aufgelöst ist.

Oberstlandmarschall: Ich bitte den ersten Absatz zu lesen.

Sekretáø zemsk. snìm. Schmidt (ète: )

Slavná vláda žádá se

1. aby pùsobení správcù døívìjších místních komisí è. I, II a IV. prvním øíjnem 1868 zastavila, pùsobení expositury v Písku na dobu až po 31. prosinec 1868 obmezila, a nyní již zavedená aneb novì pøirostlá vyjednávání cís. kr. okresním hejtmanstvím, jichž se týèe, co místním komisím k vyøízení pøikázala.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich über den Punkt 1 abstimmen lassen. Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter L e e d e r: Bezüglich der zweiten Resolution habe ich mir bereits aus den vorgetragenen Gründen den Antrag erlaubt, es möge dieselbe nochmals der Kommission zurückgewiesen werden zur neuerlichen Berathung und knüpfe daran wiederholt den Antrag, womit das hohe Haus gestatten möge, daß der neuerliche Kommissionsbericht nicht erst in Druck gelegt werden müßte.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas dagegen einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag, von der Drucklegung abzusehen, als angenommen an.

Lit. C. Der Bericht des Landesausschusses Zahl 135 u. 136 Ldtg. sowie die an den Landesausschuß gerichteten Noten der k. k. Statthaltern Z. 15956 u. 15995 G. E. erhalten hiemit ihre Erledigung die Zahl 135 bezieht sich auf die zweite Resolution und wurde ausgelassen.

Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so ersuche ich über den Absatz C abzustimmen und bitte jene Herren, die dafür stimmen, die Hand auszuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Abg. Prof. Schrott: Es ist stets eingehalten worden, daß man die dritte Lesung sogleich vorgenommen hat.

Oberstlandmarschall: Herr Prof. Schrot beantragt, die dritte Lesung sogleich vorzunehmen. Die Herren werden wohl einverstanden sein? (Niemand widerspricht).

Berichterst. Leeder: Ich glaube, die Herren werden mir erlassen, nachdem keine Aenderungen an den einzelnen Propositionen vorgekommen sind, die nochmalige Lesung vorzunehmen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche das Gesetz gleich in dritter Lesung annehmen wollen, die Hand auszuheben. (Geschieht). Ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte " fünf der Tagesordnung: "Kommissionsbericht betreffend die Administration der Landesflüsse". Ich ersuche Herrn Dr. Klier die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterst. Dr. Klier: Ich muß dem Berichte die Bemerkung vorausschicken, daß eine ziemliche Anzahl Druckfehler darin enthalten ist. Ich werde den Bericht in extenso vorlesen und gleich mit der Korrektur versehen. (Liest):

Hoher Landtag! Es liegt der Entwurf eines Gesetzes betreffend die technisch-ökonomische Administration der Landesflüsse des Königreiches Böhmen vor, welcher vom Landesausschusse mit Berufung auf den Beschluß der Landtagssitzung vom 21. März 1866 verfaßt und berichtlich überreicht worden ist.

Der Landesausschuß begründet seinen Gesetzentwurf damit, daß er sich auf die Anschauungen und Anträge der aus Vertretern aller Handelskammern Böhmens, der ökonomischen Gesellschaft, des Forstvereins und anderer Fachmänner für die Regelung des Landes Kommunikationswesens bestellt gewesenen Enquetekommission bezieht, welche die Regulierung der Landesflüsse Böhmens für eine eben so nützliche wie nothwendige Angelegenheit erklärte, und dem hohen Landtage folgende Grundsätze zur Annahme und nach Umständen zur Bevorwortung bei der k. k. Regierung anzuempfehlen sich veranlaßt fand:

I.   Nur jene Flüsse Böhmens wären als Reichskommunikationen anzusehen, worüber internationale Verträge bestehen und nur in so weit dies der Fall ist.

II.   Die Floß- und Schiffbarmachung der anderen Flüsse wäre im ganzen Reiche als eine Landessache zu betrachten, dabei aber die Regulirung zu anderen Privatzwecken auszuschließen.

III. Wäre behufs sukzessiver Floßbarmachung der Landesflüsse eine abgesonderte Jahresdotation von 50 bis 60. 000 fl. aus Landesmitteln zu bewilligen.

IV.   Wäre die geregelte Schiffbarmachung der Moldau von Melnik aufwärts zur Ermöglichung der Dampffchifffahrt bis nach Prag bei der k. k Regierung anzustreben.

V.   Wäre bei dem hohen Landtage um die Einflußnahme auf die baldige Erlassung eines Wasser; gesetzes anzusuchen.

VI.   Wäre ein mäßiger Wasserzoll zur Erhaltung der Wasserstraßen einzuführen.

Auf Grund dieser Anträge, dann mit Rücksicht auf analoge Gesetze und bisher gemachte Erfahrungen, will der Landesausschuß seinen Gesetzentwurf zu Stande und den ihm gewordenen Auftrag des hohen Landtages vom 21. März 1866 in Erfüllung gebracht haben.

Wenn man aber den Inhalt des Gesetzentwurfes in das Auge faßt, so drängt sich dem Beurtheiler die Ueberzeugung auf, daß die Bestimmungen des beantragten Administrationsgesetzes ohne die gebührende Rücksicht auf erhaltene Auftrage geschehene Anträge einer Enquetekommission, bestehende Gesetze und bisherige Erfahrungen zusammengestellt worden sind.

Durch den Landtagsbeschluß vom 21. März 1866 (54. Sitzung der 4. Jahressession v. J. 1866) ward dem Landesausschusse über Antrag des Abgeordneten Fürth und Zusatzantrag des Abgeordneten Fürsten G. Lobkowitz der Auftrag, im Einvernehmen mit der hohen Regierung in der nächsten Session den Gesetzentwurf einer Flußpolizeiordnung für die floß- und schiffbaren Flüsse des Landes, so wie über deren Administration auszuarbeiten und dem Landtage vorzulegen.

- Dieser Auftrag wurde leider nicht erfüllt, weil wie der vorliegende Bericht ergibt, das beschlossene Einvernehmen mit der Regierung bei dem Entwurfe des Gesetzes nicht erzielt, ja nicht einmal gesucht worden ist, weil man sich ferner statt Verfassung neuer Flußpolizeivorschriften damit begnügte, die Strompolizeivorschrift vom Jahre 1854, soweit sie auf die floßbaren Flüsse Bezug nimmt, für die Landesflüsse in Wirksamkeit zu erhalten.

Die Strompolizeivorschrift vom Jahre 1854 bezieht sich aber bloß auf die Schiffs- und Floßfahrt der Moldau von Hohenfurth bis Melnik so wie der Malisch, Nežarka, Lužnitz, Planitz, Wottava von Unterreichenstein bis Klingenberg, Sazawa, Mies herab, Beraun und der kleinen Elbe, die sich bei Melnik mit der Moldau vereinigt, und da jene Vorschrift in speziellen-Sachen, wie z. B. das Oeffnen der Wasserdurchlässe bei jedem Flusse andere Vorschriften enthält, so ist sie für die dort nicht genannten Flüsse gar nicht entsprechend. Dabei darf nicht übersehen werden, daß in jener Strompolizeiordnung das Aufsichts- und Strafrecht den politischen Behörden anvertraut ist, welcher Verfügung die Bestimmungen der §§. 16 und 17 des Gesetzentwurfes widersprechen.

Der Landesausschuß scheint übrigens von einer ernstlichen Anordnung der Flußpolizeivorschriften ganz abgesehen zu haben, da er feinen Gesetzentwurf als "die technisch - ökonomische Administration der Landesflüsse betreffend" bezeichnet, aus welcher Bezeichnung allein schon hervorgeht, wie wenig der gewordene Auftrag beachtet worden ist.

Auch mit den Auträgen der Euquetekommission steht der Gesetzentwurf in keiner Uebereinstimmung, denn es wurde nicht allein für die baldige Erlassung eines Wassergesetzes nichts gethan, sondern auch im Entwurfe des zu erlassenden Administrationsgesetzes, solche Anordnung getroffen, daß derselbe mit den Grundsätzen des dem hohen Reichsrathe bereits vorliegenden Gesetzentwurfes über Wasserrechte nicht übereinstimmt und überdieß in die Privatrechte und den Umfang der Reichs-Gesetzgebung ungebührlich hinübergreift.

Weiters entspringt die Definition und Aufzählung der künftigen Landesflüsse: weder der richtigen Würdigung der Verhältnisse noch einer logischen Schlußfolgerung. Wenn man nämlich als Landesflüsse diejenigen schiff- und floßbaren Flüsse Böhmens erklärt, bezüglich welcher keine internationalen Vertrage bestehen, so würde man unter die Landesflüsse auch die ganze Moldau einreihen, was doch nicht in der Absicht des Landesausschusses gelegen war, und wenn man als Landesflüsse diejenigen Flüsse Böhmens bezeichnet, deren Schifffahrts- und Floßverkehr ein Interesse des Landes bildet, so ist wieder nicht einzusehen, wie man die Mies, Eger, Iser in die Zahl der Landesflüsse Böhmens einzureihen unterlassen, dagegen ganz wasserlose Bäche, wie den Schwarzau- und Puchersbach, welche bloß durch künstliche, Privaten angehörige Wasserreservoirs floßbar zu machen sind, als Landesflüsse bezeichnen konnte.

Vor Allem dürfte es nöthig sein, zu wissen, was ein Reichsfluß ist, bevor man in die Definition und Aufzählung der Landesflüsse eingehen kann und da die Bestimmung über die Reichsflüsse und die Regelung des Schifffahrtswesens in den Wirkungskreis des Reichsrathes gehört, so bedarf man ebenso wie bei dem Wasserrechtsgesetze vorerst der allgemeinen, für das ganze Reich gültigen Grundsätze hierüber, und es liegt nahe, die h. Regierung wegen Erlangung solcher Grundsätze im Wege der Reichsgesetzgebung anzugehen.

Der gegenwärtige Gesetzentwurf enthalt von dem, wofür er vermöge seiner Ueberschrift bestimmt ist, am allerwenigsten, wohl aber streist er in Gebiete hinüber, die er ganz vermeiden sollte, und erbläßt Verfügungen, welche mit der bestehenden Gesetzgebung im grellsten Widerspruche stehen. Diese harte Behauptung findet ihre vollste Begründung schon allein in den Bestimmungen über die Expropriation (§§. 6, 7, 9 und 10) des Gesetzentwurfes, wo die ausschließende Entscheidung hierüber für den Landesausschuß okkupirt, einzig und allein von dem Ausspruche der durch den Landesausschuß, als Richtet in eigener Sache, bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht und damit der gesetzliche Einfluß der politischen und Gerichtsbehörden, das ordentliche, dem Eigenthümer zum Schuße gereichende Verfahren, so wie der gerechte Grundsatz einer "angemessenen Schadloshaltung" des allgem. bürgerl. Gesetzbuches über den Haufen geworfen wird, ohne etwas Anderes als die Willkühr an die Stelle zu setzen.

Und ist es nicht etwas Willkühr, zu bestimmen, daß der anerkannte Eigenthümer; der früher berechtigte Private, sein Eigenthum ohne Anspruch auf eine Entschädigung in dem Momente verlieren soll, wo ein Landesgesetz, die Floß- oder Schiffbarmachung des ihm gehörigen Gewässers anordnet? Es hieße wahrlich die Rechtsunsicherheit im Lande in Permanenz erklären, wollte man derlei abnorme Anordnungen für zulässig finden, und es ist hier am Orte, darauf hinzuweisen, daß derlei Verfügungen mit unserem Civilrechte ebenso wie mit den, dem h.


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