ausschußes vorgelegt wurde, gleich im § 1 für den Fall vorgesehen ist, daß alle Genossenschaften, die im Vereinsregister eingetragen sind, gleich zu halten sind jenen Gesellschaften oder Kaufleuten, die in's Handelsregister eingetragen werden. Ich glaube, meine Herren, das ist ein wesentlicher, mächtiger Unterschied. Wahr ist es, daß, wenn Jemand in das Handelsregister als Kaufmann eingetragen ist, er selbstständig hier steht als Mann, der sich einen Kredit zu verschaffen sucht, der aus Erwerb ausgeht; die Genossenschaften aber, wie ich mir erlaubt habe zu bemerken, die 300 Vorschußkassen in Böhmen sie können es bezeugen - haben es nicht aus Erwerb, aus Kredit abgesehen, sondern bezwecken lediglich die Unterstützung ihrer Mitglieder und wieder nur die Unterstützung der Mitglieder mit Einlagen der übrigen Mitglieder.
Ich glaube, meine Herren, daß der hohe Landtag vollkommen kompetent sein dürfte, in letzter Beziehung ein Gesetz auszuarbeiten im Interesse der Vorschußkassen, wie wir sie in Böhmen saktisch haben. Ist aber an meiner Anschauung irgend Etwas wahr, meine Herren, dann ist die Begründung des Antrages aus Uebergang zur Tagesordnung, wie er in §. 2 des Kommissionsberichtes lautet, nach meiner bescheidenen Anschauung vergriffen, und ich würde bitten, dieser 2. Erwägung der Commission nicht Statt zu geben, sondern dieselbe abzulehnen.
Oberstlandmarschall: Ich bitte dann, einen Antrag zu stellen., Dr. Banhans: Ich stelle keinen Antrag und erlaube mir nur, zu bitten, daß die 2. Erwägung nicht angenommen werde.
OberstlandmarschalI: H. Kuh hat das Wort.
Abg. Kuh: Hr. Dr. Banhans theilt die Vorschußkassen in zwei Klassen: in Humanitätsanstalten und Kreditinstitute. Es sei mir erlaubt zu sagen, daß dies falsch ist. Kreditinstitute sind in gewisser Beziehung immer Vorschußkassen und häufig Humanitätsinstitute; Humanitätsanstalten als Creditinstitute sind, wenigstens in der letzten Zeit, dazu bestimmt, leider Fiasko zu machen. Ich muß bemerken, daß jene Vorschußkassen, aus welche Hr. Dr. Banhaus hingewiesen hat, und die Humanitätsanstalten sind, der Erfahrung nach, mit der Zeit Fiasko gemacht haben. Wir wollen aber ein Gesetz haben, das gut wirkt und eines, daß für wirklich dauernde Anstalten besteht; ich glaube daher, daß es nicht gut sei, um nur den Schein zu retten, zu sagen: Macht ein Gesetz, welches im engeren Kreise und endlich auch hier nicht brauchbar sein wird. Wir sollen uns nicht scheuen, ein Gesetz zu befürworten, oder wenigstens zu veranlassen, das eben allgemein brauchbar ist. Dies kann aber nur der Reichsrath. Es liegt die betreffende Gesetzgebung blos in der Kompetenz des Staates und da will ich Sie, meine Herren, aufmerksam machen, daß in Deutschland draußen weder Baiern, noch Sachsen, noch Würtemberg, noch irgend ein anderer Staat mit Ausnahme des norddeutschen Bundes ein Gesetz zu geben im Stande wäre, welches für seine Vorschußkassen im Besonderen gelten sollte. Diese werden überall als Erwerbsgenossenschaften betrachtet; sie gehören daher in die Handelsgesetzgebung und deswegen hat man erst im I. 1867 dahin gelangen können, ein Gesetz zu geben, welches den selbstschuldnerischen Charakter der einzelnen Mitglieder der Vorschußkassen und der Kreditbanken umgewandelt hat in jene Solidarhaftung, bei welcher dem Präsidium das staatsrechtliche Erekutionsrecht bei der etwaigen Reparation auf die einzelnen Mitglieder eingeräumt worden ist; indem sich sonst die vornehmeren und reicheren Mitglieder der Gesellschaft scheuten, theilzunehmen an solchen Vorschußbanken, damit sie nicht selbst gelegentlich in die Lage kommen, mit ihrem Vermögen für die Resultate der Volksbank Haftung leisten zu müssen. Ich glaube daher, daß wir uns mit dem Antrage der Kommission begnügen sollen, denn es wäre nicht gut gethan zu befürworten, es solle ein Gesetz gegeben werden für Vorschußkassen, wie es für dieselben gar nicht brauchbar ist. Vorschußkassen können aus die Dauer fremde Einlagen gar nicht entbehren, sie müssen in ihrer Entwicklung herantreten an das große und auch an das capitalreiche Publikum, mit einem Worte sie müssen in den Weltverkehr nach und nach eintreten. Das ist der Charakter der Vorschußkassen, wenn er sich nach Schultze-Delitzsch überall in Deutschland, und größtentheils auch in Böhmen geltend macht. Das fremde Geld in den Vorschußkassen Deutschlands beträgt 28 Millionen Thaler, und keine Provinzialgesetzgebung des betreffenden einzelnen Staates wäre im Stande, ein definitives abänderndes Votum über Wesen und Natur der Vorschußkassen abzugeben. Es ist eine Staatsangelegenheit, eine Staatssache und ich glaube wir brauchen uns nicht zu geniren, den Antrag der Kommission vollauf anzunehmen und zwar im Interesse der Vorschußkassen selbst.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Herr Dr. Hanisch hat das Wort.
Abg. Dr. Hanisch: Meine Herren! auch ich halte den Antrag, wie er von der Kommission vorgelegt wird, für vollkommen korrekt. Es liegt uns nämlich ein Gesetzentwurf vor, und der Inhalt dieses Gesetzentwurfes fällt zuverlässig nach den im Kommissionsberichte erwähnten Partien in die Reichsgesetzgebung. Zur Berathung eines solchen Gesetzentwurfes sind wir daher nicht kompetent und es ist daher richtig, Wenn der Ausschuß uns vorschlägt, in dieser Richtung unsere Inkompetenz auszusprechen. Wohl aber sind wir kompetent, einen Vorschlag zu machen, einen Antrag zu stellen im Sinne der Landesordnung, damit ein derartiges Gesetz erlassen werde. Dazu wären wir kompetent; da cessirt aber unsere Berathung wieder dadurch, daß die Regierung bereits dem Abgeordnetenhause einen diesfälligen Gesetzentwurf vorgelegt hat und es erübrigt daher nichts als höchstens auf schleunige Behandlung dieses Gesetzentwurfes von unserer Seite zu drängen, um unsere Pflicht vollkommen erfüllt zu haben.
Wenn wir sagen, wir sind kompetent, so ist das relativ, ebenso als es relativ ist, wenn wir sagen, wir sind inkompetent. Wir sind inkompetent, einen Gesetzentwurf als solchen zu berathen und zu beschließen; aber wir sind kompetent, einen Gesetzesvorschlag zu berathen und als Antrag vorzulegen.
Die Unterscheidung, welche mein zweitnächster Vorredner gemacht hat, dürfte unhaltbar sein, und diesfalls hat mein unmittelbarer Vorredner die nöthigen Daten angeführt. Ich erachte daher den Antrag der Commission für logisch richtig und gesetzlich nicht greifbar und würde mir daher erlauben, diesen Antrag zu befürworten.
D. -L. -M.: Herr von Dormitzer hat das Wort.
Abgeordneter von D o r m i tz e r: Ich kann mich, so sehr ich mich auch für die Vorschußkassen interessire, nicht damit befreunden, daß es in dem Sinne zu thun wäre, wie Herr Abgeordnete Banhans es wünscht. Mir scheint es, daß der Standpunkt, aus welchem Dr. Banhans steht, etwas zu klein ist. Wenn wir ein Gesetz entwerfen, zu dem der Landtag kompetent ist, so ist es kein genügendes für die Vorschußkassen. Es bleiben dann die Vorschußkassen ganz dasselbe, was sie bereits heute sind und man konnte höchstens die Bitte anknüpfen, denselben eine Steuerbefreiung oder sonst etwas zu gewähren. Wir wollen aber nicht, daß die Vorschußkassen und Produktionsgenossenschaften in Böhmen dasselbe bleiben, was sie sind, sondern daß sie mehr werden, daß sie kräftigeren Auschwung nehmen.
Die Bestrebungen in Deutschland in dieser Richtung sind den Herren Allen bekannt und da wir Gleiches anstreben, so müssen wir den Vorschußkassen Rechte einräumen, welche sie bisher nicht haben; zu dieser Einräumung aber ist: der böhmische Landtag nicht kompetent, da sie in die Reichsgesetzgebung fallen.
Wollen wir nun, daß die Vorschußkassen mehr bekommen, als wir ihnen zu bieten vermögen, so müssen wir uns dahin wenden, wo das Vermögen hiefür vorhanden ist; ich stimme daher für den Commissionsantrag.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand von den Herren das Wort? (Dr. Banhaus meldet sich zum Worte. )
Herr Dr. Banhans hat das Wort.
Dr. Banhan s: Die Begründung, welche der letzte Herr Redner gegeben hat, ist auch mir aus der Seele gesprochen. Auch ich strebe darnach, daß aus unseren Vorschußkassen mehr werden könne und mehr werde, als sie bisher sind. Allein, meine Herren! daraus folgt noch nicht, daß die Vorschußkassen, welche heutzutage bestehen, nicht auch ihr Gutes haben. Daraus, scheint mir, folgt durchaus noch nicht, daß die Vorschußkassen in der Form, wie sie hentzutage sind, auch später, wenn es Vorschußkassen geben wird, die einen größeren Wirkungskreis haben, nicht ihr Publikum finden und nicht ihren guten Zweck erfüllen würden. Ich wage daher dreist und keck zu behaupten, auch dann, wenn wir ein Gesetz haben, welches den Vorschußkassen erlaubt, fremdes Geld in ihren Wirkungskreis zu ziehen, und wir haben bereits derartige Vorschußkassen; - wir haben eine in Fels bei Wien und viele andere - auch dann wird es Vorschußkassen geben, welche sich aus den so engen Wirkungskreis beschränken müssen, wenn sie ihren Zweck erfüllen wollen und für diese Vereine trete ich ein und glaube, daß der Landtag hiezu kompetent fein dürfte. Ich muß aber im Allgemeinen erwähnen, daß ich mich nicht gegen den Antrag der Commission überhaupt gewendet habe, sondern daß ich mich nur wende gegen den zweiten Punkt der Gründe, aus welchen die Commission den Antrag gestellt hat, daß über die Vorlage des Landesausschußes zur Tagesordnung übergegangen werde. Gegen den Antrag, daß zur Tagesordnung Übergängen werde, wende ich mich nicht und habe mich in keinem meiner Worte gewendet, aber es sind mir Einwendungen gemacht worden, welche ich mich für verpflichtet halte zu widerlegen. Es wurde gesagt, die Vorschußkassen seien Humanitätsanstalten und Humattitätsanstalten machten immer Fiasco. Ja es gibt solche Humanitätsanstalten, die eben von der Wohlthätigkeit anderer leben, und die mögen zuweilen Fiasco machen. - Eine Vorschußkassa ist aber eine solche Humanitätsanstalt in keiner Weise. Ich sprach von Unterstützungsvereinen; die Vorschußkassa ist ein Verein selbstständiger, thatkräftiger Männer, die durch eigene Kraft, eigenes Streben und Wollen sich gegenseitig aufhelfen. Solch ein Verein ist nicht eine Humanitätsanstalt, sondern das ist Arbeit, meine Herren! Man hat mir eingewendet, daß ich nur den Schein retten wolle, weil viele Vorschußkassen existiren, welche diesen engeren Wirkungskreis haben. Ich bin aber mein ganzes Leben nicht gewohnt, nur ein Scheingesecht zu führen und den bloßen Schein retten zu wollen. Immer hat es sich mir um die Sache selbst gehandelt, (Bravo! links) und ich erlaube mir zu betonen, daß nach meiner Auffassung zweierlei Vorschußkassen existiren, und Wenn mein Herr Vorredner sagte, es seien meine Vorschußkassen nicht Vorschußkassen nach Schultze-Delitzsch, so behaupte ich, meine Vorschußkassen sind nach SchulztzeDelitzsch und Schultze-Delitzsch selbst ist es, der für meine Auffassung eine Lanze bricht und dem auch daran gelegen ist, daß derartige Vorschußkassen bestehen, ohne Steuer zahlen zu müssen.
Man sagt, die Vorschußkassen in Baiern, Würtemberg und Preußen seien durchaus als Erwerbsgenossenschaften geregelt. Aber, meine Herren! das ist eben der heikle Punkt, und es ist nach meiner Ansicht ein Fehler, wenn man sagt, alle Vorschußkassen seien Erwerbsgenossenschaften. Ich sage, die Vorschußkassen können Erwerbsgenossenschaften sein, sie müssen es aber nicht sein. Ich habe schon in meiner ersten Rede hervorgehoben, daß es Vorschußkassen gibt, welche Erwerb treiben und solche, welche keinen Erwerb treiben, und es ist eben SchultzeDelitzsch, welcher für diese meine Ansicht eine Lanze bricht und in Preußen dafür ankämpft, indem et sagt: "es gibt in Preußen Vorschußkassen, welche keinen Erwerb treiben, und darauf basirt eben der Unterschied zwischen Vorschußkassen, von denen er sagt, daß die Einen handelsgerichtlich protokollirt sein müssen und die andern nicht. Es ist nothwendig, daß, wenn eine Genossenschaft von dritten fremden Personen Geld aufnimmt, um sich Credit zu verschaffen, sie protokollirt sei. Es ist abermals nach meiner Meinung eine Schwäche in der Vorlage, wenn es heißt: wer im Register der Vorschußkassen eingetragen ist, habe dieselben Rechte, wie Wenn er im Handelsregister eingetragen wäre. Dem ist aber, meine Herren, nicht so. Es soll ein Register der Vorschußkassen bestehen, aber jene Vorschußkassen, welche Erwerb treiben, und fremde Gelder zu Gunsten ihrer Mitglieder heranziehen wollen, die müssen protokollirt sein, und zwar nicht bloß im Register der Erwerbsgenossenschaften, sondern auch im Handelsregister, sowie jede andere protokollirte Firma. Diejenigen aber, welche blos im Genossenschaftsregister eingetragen sind, ich betone es noch einmal, die treiben kein Gewerbe; auch ich kann Autoritäten für diese meine Anschauung citiren. Eine derselben ist die hohe Regierung selbst. Es hat sich in Böhmen wiederholt ereignet, daß einzelne Finanzbezirksdirekzionen und auch die Finanzlandesdirekzion solche kleine Vorschußkassen, die einen ganz kleinen Bezirk haben, die sich lediglich darauf beschränken, daß die Bewohner eines Ortes Mitglieder werden dürften, die sich darauf beschränken, die Beiträge der Mitglieder in Empfang zu nehmen, und ihren Mitgliedern als Vorschuß zu geben, daß sie herangezogen wurden zur Erwerbsteuer-Zahlung, und die Regierung war es, die sowohl in ihren Bescheiden, als durch ihre öffentlichen Organe die Bezirksdirekzionen und die Finanzlandesdirekzionen belehrt hat, daß derartige Vereine keine Erwerb- und Einkommensteuer zu zahlen haben. Nun frage ich meine Herren, wenn die Regierung selbst sagt, es gibt Vorschußkassen in Böhmen, die keine Erwerbsteuer und keine Einkommensteuer zu zahlen haben, wenn die Regierung, die doch in der Regel den finanziellen Standpunkt vorzüglich zu wahren sucht, meiner Anschauung Rechnung trägt, wie kann man behaupten, es gebe in Vöhmen keine Vorschußkassen, welche blos Unterstützungsvereine sind? Es ist gerade darin eine unendliche Wohlthat für den kleinen Gewerbsmann und für den kleinen Sandmann gelegen, daß er im kleinen Kreise seiner unmittelbaren Umgebung sich mit seinen Gesinnungsgenossen zusammenthut, auf daß sie sich unter einander mit ihrer geringen Kraft, die sie haben, gegenseitig unterstützen durch ihre eigene Kraft, und derartige Unterstützungsvereine sind keine Credits-Vereine, weil sie Niemand des Credit in Anspruch nehmen, nur die eigene Kraft unter einander verwerten, und solche Vereine sollen unterstützt werden durch die Gesetzgebung. Nun kann man mir allerdings einwenden, daß, Wenn schon ein Gesetz über Vorschußkassen vom Reichsrathe geschaffen werden soll, für Vorschußkassen, die zugleich Erwerbsgesellschaften sind, so kann unter Einem dieses Gesetz auch auf jene kleinen Vorschußkassen ausgedehnt werden, welche eben Erwerbsgesellschaften nicht sind. Das ist allerdings wahr, meine Herren, der Reichsrath kann das vielleicht thun, aber ich glaube und behaupte, daß, nachdem der Wirkungskreis des Reichsrathes taxativ angeführt ist, nimmermehr etwas hineingetragen werden könne, was nicht eo ipso darin liegt, - daß, nachdem alles Uibrige dem Landtage zusteht, wir mit ängstlicher Sorgfalt über den Wirkungskreis des Landtages gegen etwaige Uibergriffe wachen sollen; und wenn auch der Kreis, den ein solches Gesetz für die Vorschußkassen zieht, nur ein enger ist, so ist es doch eine sehr große Wohlthat.
Die armen und kleinen Leute sollen auch wissen, daß der hohe Landtag ihrer denkt, auf der anderen Seite aber die Kompetenz des Landtages hütet, ihre Grenzen sorgfältig schützt, aber sich dabei auch nichts vergibt. - Ich bitte meine Herren wiederholt, den zweiten Grund abzulehnen.
Oberstlandmarschall: Herr Kuh!
Abg. Kuh: Ich muß mir schon erlauben, wenn auch nur kurz in der Sache etwas einzugehen. Die Vorschußkassen beruhen auf dem alten Grundsatz: "Concordia res parvae crescunt".
Gestatten Sie mir zu sagen, daß ein solches Zusammenwirken allerdings ein Grundsatz der Humanität, ja sogar des Communismus gewesen, was aber im Christenthume, wie auch im Judenthume nur Grundsatz War, praktisch ist es erst in neuerer Zeit geworden. Deßhalb verzichten auch jetzt die Vorschußkassen auf die Patronage, sie verzichten darauf, als ein Verein von Leuten hingestellt zu werden, denen man den Obolus hinreicht, sie wollen Steuer zahlen und dastehn wollen sie selbstkräftig, selbstständig; (Bravo!) gegen die Art und Weise wie Herr Dr. Banhans die Vorschußkassen auffaßt, würden sich die Vorschußkassen mit Selbstbewußtsein sträuben, das Mitleid wollen sie nicht, sie sind Erwerbsgenossenschaften. Wenn aber Herr Dr. Banhans sie eintheilt in Erwerbs- und Humanitätsgesellschaften, so ist dies eine Eintheilung, auf die er ein eigenes Patent nehmen muß: die Wissenschaft und Erfahrung kennt sie nicht. Die Wissenschaft würde sonstbloß Erwerbs- und Verlustgesellschaften kennen und zu den Verlustgesellschaften gehörten dann jene Humanitätsanstalten unter den Vorschußkassen, die - fiasco machen, überall fiasco machen, ob früher oder später. - Die Vorschußkassen sindaber Erwerbsgesellschaften und gehört die Legislation darüber zur Handelsgesetzgebung und als solche, als Erwerbsgesellschaften wollen sie auch behandelt werden. Wenn ich aber Erwähnung that, daß in Deutschland kein einzelner Staat darin selbstständig vorgeht, so ist dieß abgesehen vom deutschen Handelsgesetz, deßhalb der Fall, weil die Vorschußkassen da so groß geworden sind und so fest gegliedert im Bereiche der Handelsgesetzgebung dastehn, daß der Betrag ihrer Darlehen Hunderte von Millionen übersteigt, dabei betragen die fremden Einlagen 28 Millionen, das eigene Kapital der Theilnehmer aber 5 Millionen Thaler.
Das sind Zustande, meine Herren, die sehr wohl gepflegt werden müssen, nicht bloß, weil der Staat aus feinen Groschen Steuer gerne verzichtet, sondern weil die Zahl der Mitglieder und Teilnehmer der Vorschußkassen wachsen und steuerfällig werden soll, weil diese Vorschußkassen in ihrem Geschäftskreise unabhängig dastehen wollen, damit diejenigen, für die sie berechnet sind, nicht in ein Proletariat verfallen, aus dem keine Erhebung zum Wachsthume mehr möglich wäre.
Die Arbeiter wollen Bürger werden oder wenigstens die Möglichkeit haben, es werden zu können; der kleine Bürger will die Möglichkeit haben, sich zu erhalten. Das wird nicht erreicht durch Humanität, nicht durch Bitten und Unterstützungen, sondern bloß durch Selbstkraft.
Es heißt deßhalb "Selbsthilfe-. Sie sollen Steuer zahlen, und ich erlaube mir, im Namen der Vorschußkassen, wie Schultze-Delitzsch und Deutschland sie immer aufgefaßt haben, zu bitten: Man behandle die Vorschußkassen würdig, d. h. so wie man Handelsgesellschaften behandelt, denn sie sind eben Handelsgesellschaften.
Oberstlandmarschall: Herr Dr. Limbeck hat das Wort.
Dr. Limbeck: Nach meiner Ansicht ist die Anschauung, die Herr Dr. Banhans ausgesprochen hat, die richtige. Es ist meiner Ansicht nach richtig, daß es Vorschußkassen gibt, welche blos gemeinnützige Zwecke und nicht den Erwerb verfolgen. Daß dieß (D. -L. -M. läutet) wirklich der Fall ist, hat der hohe Landtag selbst konstatirt, denn der Beschluß des Landtags im Jahre 1866 ging ebendahin, daß der Landesausschuß ein Gesetz vorlegen solle, welches die Verhältnisse jener Vorschußkassen regeln solle, die gemeinnützige Zwecke versorgen.
Im zweiten Absatze jenes Veschlußes heißt es, wie folgt: Der Landesausschuß hat diejenigen gesetzlichen Begünstigungen zu bestimmen und zu eruiren, welche zur Erreichung ihres gemeinnützigen Zweckes wünschenswert erscheinen.
Es war also nur der Auftrag gegeben, zur Auffindung von Normen zur Regelung der Verhältnisse von Vorschußkassen, welche gemeinnützige Zwecke und nicht Erwerbszwecke verfolgen.
Und dies ist auch die Anschauung des Herrn Dr. Banhans, welche ich mir zu unterstützen erlaube.
Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort?
Wenn Niemand von den Herren das Wort verlangt, erkläre ich die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.
Referent Dr. Rziha: Hoher Landtag ! Der Antrag, den die Kommission gestellt hat: "auf Uibergang zur Tagesordnung" wird eigentlich nicht angegriffen, aber es soll doch immerhin einer der Motive, auf welchen die Kommission das größte Gewicht gelegt hat, elidirt werden.
Ich glaube, daß namentlich die Behauptungen, die der Herr Abgeordnete Dr. Banhans vertreten hat, auf ganz irrigen Grundlagen beruhen. (Rufe: Pst!) Im Gesetz ist O. L. M. läutet) ein durchgreifender Unterschied gemacht zwischen Vorschußkassen und denjenigen Genossenschaften, die mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes den Gesellschaftszweck erreichen.
Es sind daher Erwerbsgenossenschaften, über welche das Gesetz handelt und dieser Unterschied ist prinzipiell durchgreifend, weif er eben den Gegensatz bildet zwischen Wohlthätigkeits-Anstalten und Genossenschaften, wie man erstere vertreten findet als Knappschaftsvereine, Unterstützungskassen u. s. w. Es ist dieser Unterschied, wie er in dem Gesetzentwurfe gemacht ist, auch wissenschaftlich durchgreifend, man kann unmöglich die Vorschußkassen kategoristren in jene, welche sich gegenseitig unterstützen, und jene, welche dem Geschäftsbetriebe und dem Erwerbe nachgehen. Wenn man mir mit Thatsachen entgegentritt, dann sage ich, die einen Vereine sind im Werden, die andern befinden sich bereits im Zustande einer größeren Entwickelung. Ich muß im Ganzen den Ausführungen des Herrn Dormitzer folgen und mich entschieden gegen diese Abteilung in der Beurteilung der Vorschußkassen aussprechen, wie sie der Herr Abgeordnete Banhans beliebt hat, insbesondere seine Behauptung mit Schultze-Delitzsch zurückweisen. Schultze-Delitzsch warnt insbesondere, daß die Vorschußkassen nicht in Unterstützungsvereine übergehen, er ist es, der behauptet, daß, - sofern die Quelle zur Erhaltung der Vorschußkassen in der Unterstützung und Wohlthätigkeit liegt, diese Quelle versiegen kann. Sie können nie den Nutzen, nie den Sporn für das Kleingewerbe haben, wenn man sie nur auf die Wohlthätigkeit anweist. Die Quelle für Vorschußkassen muß allerdings eine Spende sein, eine Steuer, wie man sie draußen nennt, welche die Mitglieder einlegen, der Zweck der Vorschußkassen aber geht, dafür sprechen, meine Herren! Thatsachen, die sich mit dem Gesetze selbst namentlich bei uns in Böhmen entwickelt haben, - auf den Erwerb aus.
Ich glaube daher, daß, wenn schon der Gesetzentwurf diesen durchgreifenden Unterschied macht, daß damit alle die Bedenken, die von Seite des Herrn Dr. Banhans geltend gemacht wurden, um namentlich den zweiten Punkt, auf Grund dessen zur Tagesordnung zu übergehen angetragen wurde, zu elidiren, beseitigt sind.
Meine Herren, ich bin auch der Ansicht, daß, wenn man der Anschauung sich hingeben wollte und sollte, besondere Gesetze für derartige Vorschußkassen zu machen, wie sie uns Herr Dr. Banhans geschildert hat, die aus gegenseitiger Unterstützung beruhen, und durchaus nicht auf einen Erwerb ausgehen sollen, daß man eben, wenn man sie nicht wissenschaftlich unterscheiden kann, zu einem solchen Gesetzentwürfe gar nicht Schreiten wird können.
Es ist um so weniger möglich, einen solchen Gesetzentwurf zu entwerfen, als zuerst die Gränze gezogen werden muß, durch ein Gesetz, das von Seite der hohen Regierung dem Reichsrathe bereits vorliegt.
Das Gesetz, welches dem Reichsrathe vorliegt, ist bis auf einige unbedeutende Aenderungen, die ich nicht vorbringen will, weil ich mich in das meritorische nicht einlassen kann, ganz entlehnt dem preußischen Genossenschaftsgesetze vom 27. März 1867. Sowohl der erste Absatz als auch der andere über die Regelung der Rechte der Gesellschaftsmitglieder untereinander, ihr Verhältniß nach außen, die Registrirung, dann bezüglich der Auflösung von Vereinen und Genossenschaften, - in Allem und Jedem stimmt sowohl die Regierungsvorlage bei dem Reichsrathe, als auch der Gesetzentwurf für Vorschußkassen und ähnliche Genossenschaften, wie sie hier vorliegen, überein und darin, worin er sich scheidet, liegen meine Herren, gerade die besonderen Begünstigungen, die man für unsere Vorschußkassen angesprochen hat.
Diese besonderen Begünstigungen sind allerdings sehr wichtig; aber so wie ich schon in meinem Berichte auszuführen mir erlaubte, daß alle diese Bestimmungen in die Reichsgesetzgebung, auf Grund des Thema, das vorliegt, gehören, so gehören auch insbesondere die Begünstigungen auch in die Reichsgesetzgebung, und sosehr die Commission sich in dem Wunsche geeinigt hat, daß diese besonderen-Begünstigungen von Seite der hohen Regierung zugestanden Werden, um die Vorschußkassen in Böhmen lebensfähiger zu gestalten, so mußte die Comission bedauern, in die Berathungen dieser Begünstigungen nicht eingehen zu können, weil sie eben der Competenz des hohen Landtages entrückt sind. Die Commission glaubte diese Pflicht, die daraus erwachsen ist, daß man anerkannt hat, daß diese Begünstigungen die größte Wichtigkeit für das Gedeihen der Vorschußkassen haben, dadurch zu erfüllen, daß sie den Antrag gestellt hat, man solle die hohe Regierung angehen, bezüglich der Gesetzes-Vorlage über die Vorschußkassen, Erwerbs- und Geschäftsgenossenschaften ehestens schlüssig zu werden.
Ich glaube daher, daß die Anführungen, namentlich die von Seite des H. Dr, Banhaus vorgebracht worden sind, vollkommen unbegründet erscheinen und glaube insbesondere auch darauf noch hinweisen zu sollen, daß unter den Gründen angeführt wurde, der Reichsrath könne ja seine Thätigkeit auch über diese kleinen Vorschußkassen, die keinen Erwerb treiben sollen und nur zur gegenseitigen Unterstützung bestehen, ausdehnen, H. Dr. Banhaus hat dieß damit zu begründen versucht, daß er meint, es könne unmöglich der Reichsrath sich eine Agenda zuwenden, die in die Competenz der Landtage gehört. Darauf erlaube ich mir nur zu erwähnen, daß die erweiterte Competenz der Landtage noch nicht inartikulirt ist und daß, wenn der hohe Reichsrath nur die Vorlage sich zu Grunde legt, wie sie von der Regierung gemacht ist, könne er sich unmöglich auch über die Vorschußkassen, die Dr. Banhaus meinte, aussprechen und dafür ein Regulativ ausstellen, weil eben diese Vorschußkassen prinzipiell zu unterscheiden sind von den Vorschußkassen, respektive Erwerbs-Genossenschaften, welche durch dieses Gesetz geregelt werden sollen. Noch einmal erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß derlei Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zwecke haben und durch einen solchen den Gesellschaftszweck erreichen wollen. Ich kann also nicht anders als dem h. Landtage auf das wärmste anzuempfehlen, auch bei der Begründung des Uiberganges zur Tagesordnung auf dem Punkt ad 2 zu verharren. Oberstlandmarschall: Ich werde über den Punkt 2 abstimmen lassen. Er lautet: (liest): "in weiterer Erwägung, daß dieser Gegenstand der Gesetzgebung nach dem Verfassungsgrundsatze vom 21. Dezember 1867 §. 11 ad e, h, k, in die Legislative des Reiches gehört. "
Sekretáø snìmovní Schmidt (ète: ) uváživ dále, že tento pøedmìt zákonodárství dle základních zákonù ústavních ze dne 21. prosince 1867 §. 11. ad e, h, k do zákonodárství øíše náleží.
Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, welche für die Annahme des Punktes 2 stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Ich ersuche um die Gegenprobe. (Geschieht. ) Der Punkt ist abgelehnt.
Wir kommen zum 3. Punkte (liest): "in fernerer Erwägung, daß auch bereits dem h. Reichsrathe ein Gesetzentwurf vorgelegt ist, der denselben Gegenstand, die Regelung der Rechtsverhältnisse, die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften behandelt. "
Snìmovní sekr. Schmidt (ète: ) "3. uváživ dále, že podán jest již též slavné radì øíšské návrh zákona, kterýž jedná o tomtéž pøedmìtu, totiž o pomìrech právních, výdìlkových a hospodáøských spoleèenstev. "
Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Dr. Banhaus hat das Wort.
Dr. Banhaus: Ich werde für diese Erwägung stimmen, muß es aber begründen, warum ich dieß thue, weil ich eben gegen die zweite Erwägung gestimmt habe. Es wurde mir bei der zweiten Erwägung wiederholt eingewendet, daß die Vorschußkassen Erwerbsgenossenschaften sind und im 3. Punkt steht doch ausdrücklich: "die Regelung der Rechtsverhältnisse, die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften behandelt, und am Schluße wird ausdrücklich gesagt: "daß die gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse, über Vorschußkassen-Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften im verfassungsmäßigen Wege zu. erfolgen habe. " - Wenn es nun der Fall wäre daß alle Vorschußkassen-Erwerbsgenossenschaften sind, dann hätte die h. Commission nicht gesagt: "Vorschußkassen, dan Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften.
Ich muß mich aber auch dagegen verwahren