Pátek 11. září 1868

§. 15. Bei jenen Mühlen und Wasserwerken, welche ihre Betriebskraft unmittelbar aus einem Teiche beziehen, kann gelegentlich der Zinsablösung auch die Ablösung oder Regulirung des Wasserbezugsrechtes von der einen oder der anderen Partei verlangt werden.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) Při vyjednávání o výkup úroků čili činže z mlýnů a děl vodních, ježto si vedou vodu přímo z nějakého rybníka, může ta neb ona strana také žádati za vykoupení nebo regulování práva vedení vody.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, die für dieses Alinea sind, sich zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

(Liest): Die theitweise oder gänzliche Ablösung eines Wasserbezugsrechtes ist im Vergleichswege, und bei Abgang eines Einverständnisses nur für den Fall zulässig, wenn und inwieweit hiedurch der übliche Hauptwirthschaftsbetrieb des berechtigten oder verpflichteten Gutes nicht auf eine unersetzliche Weise gefährdet wird, oder überwiegende Nachtheile der Landeskultur herbeigeführt werden.

Snem. sekr. Schmidt (čte): Právo vedení vody vykoupiti se může zcela nebo z části spůsobem narovnám, a nestalo-li by se narovnání, jen tehda, když a pokud se tím obyčejné provozování hospodářství, na pozemku oprávněném nebo povinném ve škodu nenahraditelnou neuvádí, aneb pokud tím zeměvzdělání znamenité škody nebéře.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Absatz stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )

Er ist angenommen.

(Liest): Hierüber haben sich Sachverständige gemäß §. 6 und §. 7 dieses Gesetzes zu entscheiden.

Snem. sekr. Schmidt (čte): V té příčině rozhodnou znalcové dle §. 6. a 7. tohoto zákona.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben. (Majorität. )

Angenommen.

(Liest): Die Regulirung begreift die Feststellung des Rechtes rücksichtlich des Umfanges, des Ortes und der Art der Ausübung, der Dauer, des Maßes, des Genusses u. s. w. und sind die diesfälligen Bestimmungen bei Abgang eines Einverständnisses durch Sachverständige festzustellen.

Sekr. sn. dr. Schmidt (čte):

Upravení práva vedení vody obsahuje v sobě na jisto postavení toho, jak daleko jde toto právo, kde a jak se může vykonávati, jak dlouho má trvati, a kterou měrou se ho má užívati atd. Nestalo-li by se o to umluvení, budiž vše to vyměřeno skrze znalce.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für dieses Alinea stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Berichterstatter Dr. Leeder (liest): "§. 16. Lokal-Commissionen und Erkenntnißbehörden erster Instanz sind die k. k. Bezirkshauptmannschaften, in deren Sprengel das zu entlastende" - nicht: "zu entlassende" - "Objekt gelegen ist, und es sind dieselben verpflichtet, auch in jenen Fällen zu entscheiden, und das nach Maßgabe der bestehenden Gesetze Erforderliche zu veranlassen, wo eine Leistung noch nicht zur Entlastung kam, welche nach dem Gesetze der Grundentlastung zu unterziehen war, oder wo eine unentgeltlich oder gegen Entgelt aufgehobene Grundlast in den Grundbüchern noch nicht gelöscht erscheint.

Berufsinstanz ist die k. k. Statthalterei und das Ministerium des Innern.

Es ist hier wünschenswert, statt der einfachen Zahl "Berufungsinstanz" die vielfachen "Instanzen" zu setzen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Pickert hat das Wort.

Dr. Wickert: Ich möchte mir bloß die Anfrage an den Herrn Berichterstatter erlauben, ob nach seiner Ansicht das Grundentlastungsgesetz vom 27. Juni 1849 nach dem Inslebentreten dieses Gesetzes noch fortbestehen wird und im bejahenden Sinne, welche Gründe die Commission bestimmt haben, dieses angezogene Grundentlastungsgesetz vom 27. Juni 1849 noch fortbestehen zu lassen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich) Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Leeder: Das gegenwärtige Gesetz ist lediglich eine Fortsetzung der früheren Grundentlastungsvorschriften und bezieht sich namentlich auf jene Grundlasten oder Abgaben, welche eben durch die Ministerialverordnung vom 27. Juni 1849 nicht zur Ablösung gelangt sind. Es wird aber über einzelne anderweitige Abgaben noch immer nach der betreffenden frühern Vorschrift amtgehandelt; es kommen beispielsweise noch emphyteutische Lasten vor, welche nach den früheren Grundentlastungsvorschriften zur Ablösung gelangen, und aus diesem Grunde war es nicht möglich, das frühere Gesetz gegenwärtig außer Kraft treten zu lassen. Die gegenwärtigen Gesetzesbestimmungen betreffen Abgaben, welche eben nach jener Vorschrift nicht behandelt werden, und deswegen sind sie nur eine Fortsetzung derselben und es muß auch das frühere Gesetz noch aufrecht bleiben.

Oberstlandmarschall: Wir schreiten nun zur Abstimmung.

Sekr. sn. Schmidt (čte):

§. 16. Komisi místní a úřadem nalézacím první instance jest c. kr. okresní hejtmanství, v jehož okršlku leží věc, kteráž se má vyvaditi. Tento úřad má rozhodovati a dle zákonů o tom vydaných předsejíti i tehda, když některá závada nedošla ještě k vyvazení, která dle zákonu

o vyvazování pozemků měla býti vyvážena, anebo když nějaká závada pozemková zdarma nebo za plat zrušená není posud z knih pozemkových vymazána.

Instanci odvolávací jsou c. k. místodržitelství a ministerium vnitřních záležitostí.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Paragraph stimmen, die Hand zu erheben. (Geschieht. )

Der Paragraph ist angenommen.

Berichterst. Leeder: §. 17. Die Ablösungsgesuche (Provokationen) sind von den in §. 2 angeführten Parteien bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft einzubringen.

Die einseitige Zurücknahme einer überreichten Provokation ist unstatthaft.

Bei Realitäten, deren vollständiges Eigenthum den Besitzern nicht zusteht, sind die Provokationen nebst dem Nutznießer auch mitzufertigen:

a)  bei Fideikommissen von dem FideikommißCurator;

b)  bei geistlichen Kommunitäten von dem Vorsteher und 3 Gliedern der Kommunität;

c)  bei katholischen Kirchen und Pfarren von den Patronen;

d)   bei akatholischen Kirchen und Pfarren von dem Kirchenvorstande;

e)  bei Schulen von der Schulaufsicht.

Für Minderjährige, Kuranden und Kridatare haben die Vormünder, Kuratoren und Vermögensverwalter, für weltliche Gemeinden deren Vorsteher und ein Gemeinderath oder Ausschußmann, und für Staats- und Fondsherrschaften der Vorstand jener Behörde einzuschreiten, welchem die Oberaufsicht über deren Verwaltung zusteht.

Geschieht die Provokazion durch einen Bevollmächtigten, so hat derselbe eine auf die Ablösung lautende besondere Vollmacht beizuschließen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 17. Strany v §. 2. jmenované podávati mají žádosti za vyvážení břemen pozemkových (provokace čili vyzvání) c. k. okresnímu hejtmanství.

Provokace podané nemůže jedna strana vzíti nazpět.

Nepřísluší-li držiteli některého pozemku úplné právo vlastnické, podepsána bud provokace od poživatele a kromě něho:

a)  týče-li se provokace fideikomisu, od kurátora fideikomisu;

b)  týče-li se komunit duchovních, od představeného a 3 údů komunity;

c)  týče-li se provokace kostelů a far katolických, podepsáno buď od patrona;

d)  týče-li se kostelů a far akatolických, podepsána buď od představeného církve;

e)  týče-li se škol, podepsána bud! od dozorství škol.

Za nezletilé, opatrovance a kridataře mají činiti provokaci poručníci, kurátoři a správcové jmění, za obce světské jich představení a jeden radní obecní nebo úd výboru, a za panství státní a fondovní představený toho úřadu, jemuž přísluší vrchní dozorství ku správě těchto panství. Učiní-li provokaci plnomocník, přilož k ní plnomocenství zvláštní na výkup svědčící.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden findet, so nehme ich den Paragraph für angenommen an.

Berichtest. Abg. Leeder: §. 18. Wenn die bezugsberechtigte oder leistungspflichtige Realität mehreren Personen gehört, so ist die Provokation auch von Seite nur eines Mitbesitzers als giltig anzusehen, jedoch sind hierüber zur Verhandlung alle Interessenten vorzuladen, und im Falle sie sich nicht einigen, anzuweisen, einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten binnen 30 Tagen zu ernennen, widrigens ihn die Lokalkommission aus Gefahr und Kosten derselben bestellt

Sekr. zemsk. sn. Schmidt (čte): §. 18. Náleží-li nemovitost oprávněná nebo zavázaná několika osobám, a podá-li provokaci jen jeden spoludržitel, pokládána buď za platnou, buďtež však k jednání v příčině toho zavedenému všickni účastníci obesláni, a pakli by se neshodli, budiž jim nařízeno, aby jmenovali ve lhůtě třidcetidenní společného plnomocníka, sice by jej na jejich škodu a nebezpečenství zřídila komise místní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden findet, so nehme ich den Paragraph als angenommen an.

Bericht erst. Abg. Leeder: §. 19. Der Ehemann wird als Machthaber seiner Ehegattin angesehen, außer er wäre von ihr geschieden, oder selbst nicht eigenberechtigt, oder es würde diese stillschweigende Berechtigung ausdrücklich widerrufen.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte):

§. 19. Manžel pokládá se za zmocněnce své manželky, leč by byl s ní rozveden, aneb by sám nebyl soběprávný, anebo že by toto zmocnění mlčky dané výslovně bylo odvoláno.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden findet, so nehme ich den Paragraph für angenommen an.

Berichterst. Abg. Leeder: §. 20. Zu den Verhandlungen sind lediglich die unmittelbar Betheiligten oder deren Vollmachtsträger vorzuladen, und es sind dieselben schuldig, die geforderten Auskünfte dabei mündlich zu ertheilen, widrigens die Lokalkommission berechtigt und zugleich verpflichtet ist, die Erhebungen von Amtswegen zu pflege und das Erkenntniß nach Lage der Akten zu schöpfen.

In Fällen, wo Sachverständige eintreten (§§. 5, 9 und 15), sind die Lokalkommissionen verpflichtet, denselben die nöthigen Behelfe zu erfolgen und Aufklärungen zu ertheilen.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte): §. 20. K řízení buďtež obesláni jen ti, jichž se věc přímo týče, aneb jejich plnomocníci, kteříz mají při něm podati všeliké zprávy žádané; sice komise místní z povinnosti úřadu vyhledávání zavede a podle spisů nález vynese.

Kdykoli se znalcové povolají (§. 5, 9 a 15. ), mají komise místní pomůcky náležitě jim vydati a vše, čeho potřebí, jim vysvětliti.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, so erkläre ich den Paragraph für angenommen.

Berichterst. Abg. Leeder: §. 21. Kommt ein Vergleich, welcher in jedem Falle zu versuchen ist, nicht zu Stande, dann hat die Kommission in den Fällen, wo das Bezugsrecht (Titel) bestritten wird, auf Grundlage des faktischen Besitzstandes die Entschädigung auszumitteln, das Erkenntniß zu schöpfen und jener Partei, welche den Bezugstitel ansucht, mit dem Bedeuten zuzustellen, daß sie binnen einer Fallfrift von vier Wochen den Rechtsweg zu ergreifen und innerhalb derselben die Einbringung der Klage bei der Lokal-Kommission auszuweisen habe, widrigens das Recht zur Klage als erloschen und das Entschädigungserkenntniß als rechtskräftig angesehen werden würde.

Kann in einem Falle der faktische Besitz nicht ermittelt werden,. so hat die Kommission den Berechtigten unter gleicher Fallfrist aus den Rechtsweg zu weisen mit der Rechtsfolge, daß die Nichteinbringung der Klage als Verzichtleistung aus den angesprochenen Bezug angesehen wird.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte):

§. 21. Nestane-li se narovnání, o něž v každém případě pokus učiniti se má, a odpírá-li se právnímu důvodu (titulu) ke brání, vyhledána buď náhrada dle skutečného držení (§. 9. ), dle toho buď i nález vynesen, a straně, která odpírá právnímu důvodu ke braní, dodán, připomenouc jí, že má ve lhůtě čtyřnedělní pořadem práva jíti a v též lhůtě prokázati, že žalobu komisi místní podala, jinak by právo žalovati pominulo a pokládalo se za to, že nález o náhradě nabyl moci práva. Nebylo-li by v případnosti takové lze skutečného držení vyhledati, nařídí komise oprávněnému, položíc mu tutéž lhůtu preklusivní, aby šel pořadem práva, sice kdyby žaloby nepodal, že by to mělo za účinek právní, jako by se vzdal brání vyhledávaného.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, erkläre ich den Antrag für angenommen.

Ref. Abg. Leeder (liest: ) §. 22. Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen Gaben die Gerichte nach der Vorschrift über das summarische Verfahren in verhandeln und mit möglichster Beschleunigung Zu entscheiden. Die obsiegende Partei hat eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des Urtheils binnen 8 Tagen, nachdem es rechtskräftig geworden ist, der Lokal-Kommission zu überreichen.

Snem. sekr. Schmidt (čte): §. 22. Když žaloba v pravý čas se podá, zavede soud jednám dle toho, co předepsáno o řízení sněmovním a rozhodne pak co možná nejdříve. Strana, která vyhrá, podati má v osmi dnech, když rozsudek nabyl práva, komisi místní přepis tohoto rozsudku od soudu věrou opatřený.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, erkläre ich den Antrag für angenommen.

Ref. Abg. Leeder: (liest). §. 23. Die von den Parteien oder ihren Vertretern bei den Ablösungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen und eingegangenem Vergleiche bedürfen zu ihrer Rechtsgiltigkeit weder der Zustimmung der. Hypothekargläubiger, noch jener der Anwärter oder Kuratoren eines mit dem Substitutions-Fideikommis oder Lehenbande behafteten Gutes, noch der Genehmigung der administrativen oder Pflegschaftsbehörde und gilt dies auch von beschränkten Eigenhümern, Nutznießern oder Vertretern nicht eigenberechtigter Personen.

Sněm. sekr. Schmidt (čte):

§. 23. Aby prohlášení od stran nebo jejich zástupců při jednání výkupním, vydaná a narovnání učiněná nabyla platnosti právní, netřeba k tomu ani přivolení věřitelů hypotečních, ani čekanců neb kurátorů statku nějakého závazkem substitučním, fideikomisním neb lenním zavázaného, ani schválení úřadu administrativního aneb opatrovnického, což rozumí se také o vlastnících obmezených, o poživatelích a zástupcích osob, kteréž práv svých nepožívají.

Oberstlandmarschall: Wenn Nichts eingewendet wird, ist der Antrag angenommen.

Ref. Leeder (liest): §. 24. Ablösungserkenntniß ist in tabellarischer Form auszufertigenund beiden Theilen zuzustellen, dem Berechtigten jedoch bei dem Bestande mehrerer Verpflichteten derselben Gattung überdieß auch ein summarisches Erkenntniß zu erfolgen.

Snem. sekr. Schmidt (čte):

§. 24. Nález výkupní zdělán budiž ve spůsobě tabulkové a budiž oběma stranám dodán. Bylo-li by však několik povinných téhož druhu, vydán budiž oprávněnému mimo to nález sumovní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, erkläre ich den Antrag für angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest): §. 25. Gegen Entscheidungen der Localcommission ist die Berufung an die Statthalterei und im Falle der Nichtbestätigung des Erkenntnisses an das Ministerium des Innern innerhalb der Frist von 30 Tagen zulässig und stets bei der Localcommission einzubringen. Gegen ein bestätigtes Erkenntniß findet keine weitere Berufung statt

Sněmovní sekretář Schmidt (čte: )

§. 25. Z nálezu komise místní lze se ve 30denní lhůtě odvolati k místodržitelství a nebyl-li nález potvrzen, k ministerium vnitřních záležitostí. Odvolání takové podáno buď komisi místní. Byl-li nález potvrzen, další odvolání místa nemá.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, erkläre ich den Antrag für angenommen.

Referent Abg. Leeder (liest): §. 26. Das rechiskräftige Ablösungserkenntniß ist von der Localcommission dem Gerichte zur Einverleibung des Pfandrechtes für das Ablösungskapital sammt Zinsen ob der verpflichteten Realität von allen anderen bereits eingetragenen Hypothekarposteu und wenn die Verpflichtung bereits pfandrechtlich sichergestellt wäre, in der bücherlichen Rangordnung des abgelösten Rechtes; und zur Löschung der abgelösten Verpflichtung, - und ebenso der Realinstanz der berechtigten Realität zur Amtshandlung bezüglich der Hypothekargläubiger gemäß §. 13 dieses Gesetzes zu übergeben.

Sněm. sekretář Dr. Schmidt (čte: ) §. 26. Nález výkupní, když nabude moci právní, podán budiž od komise místní soudu k tomu konci, aby se na zavázaném statku nemovitém právo zástavní za kapitál výkupní i s úroky před jinými závadami hypotečními do knih již vloženými a pakli by závazek právem zástavním byl již pojištěn v knihovní posloupnosti práva vykoupeného, vložilo a závazek vykoupený aby se vymazal; též budiž tento nález reální instanci nemovitého statku oprávněného odevzdán, aby v příčině věřitelů hypotečních dle §. 13. tohoto zákona zavedla řízení účetní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, erkläre ich den Paragraph für angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest): §. 27. "Ebenso ist dasselbe dem Steueramte, welches die Vorschreibung der verpflichteten Realität führt, zuzustellen, und hat letzteres die Schuldigkeit, an Kapital und Zinsen nach den Vorschriften über k. k. Sreuern einzuheben und dem Verpflichteten die löschungsfähige Quittung hierüber zu erfolgen. "

Snem. sekretář Dr. Schmidt (čte: ")

§. 27. Kromě toho dodán buď nález výkupní úřadu berničnému, kterýž předpisuje daně z nemovitosti zavázané, aby kapitál i úroky dle předpisů o c. kr. daních vydaných vybral a vydal povinnému kvitanci výmaznou.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, erkläre ich den Paragraph für angenommen.

Berichterstatter Leeder (liest): "§. 28. Alle in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind PräklusivFristen. "

Sn. sekr. Dr. Schmidt (čte: ) §. 28. Lhůty všeliké v tomto zákoně vyměřené jsou lhůty preclusivní.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einzuwenden hat, erkläre ich den Paragraph für angenommen.

Berichterstatter Leeder: Ich erlaube mir zu bemerken, daß die erste Alinea nur durch einen Irrthum in den Gesetzentwurf einbezogen wurde, und daß nur die zweite Giltigkeit hat. (Liest): "Die Regie-Auslagen werden aus Landesmitteln, die Kosten der Sachverständigen von den Parteien bestritten. "

Sněmovní sekretář Dr. Schmidt (čte): §. 29. Náklady správní zapravovány buďte z důchodů zemských, útraty znalcům zapravujtež strany.

Oberstlandmarschall: Wenn nichts dagegen einzuwenden ist, erkläre ich den Paragraph für angenommen. Herr Abgeordnete Dr. Leeder hat das Wort.

Dr. Leeder: Ich glaube, daß rücksichtlich der Regieauslagen und Kosten eine andere Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen wäre. Im ganzen Gesetze ist für die Anmeldung kein Präklusivtermin festgesetzt, §. 29 bestimmt aber, daß die Regieauslagen aus Landesmitteln und die Kosten für Sachverständige von den Parteien bestritten werden. Die natürliche Folge wäre nun, daß für eine ganz unabsehbare Zeit immer Anmeldungen eingebracht werden würden, und daß für eine ebenso lange Zeit, das heißt für eine ebenso unbestimmte Zeit das Land in obligo stehen, respektive belastet würde. Das scheint mir aber nicht gerechtfertigt. Wenn eine Partei einen angemessenen Anmeldungstermin (und ein solcher wäre ins Gesetz auszunehmen) unbenützt verstreichen lässt, so dürste es wohl in der Billigkeit liegen, sie deshalb noch nicht des Rechtes, die Anmeldung später einzubringen, verlustig zu erklären; allein es dürste auch ebenso gerechtfertigt sein, ihr nach Berstreichung dieses Termines die sämmtlichen Kosten aufzubürden. Ich glaube daher, daß bezüglich der Anmeldung kein Präklusivtermin anzugeben ist, aber jedenfalls bezüglich der Vertheilung der Kosten, und ich glaube, daß dieß um so gerechtfertigter wäre, weil eine gleiche Bestimmung bereits in dem Gesetze bezüglich der Servitutenablösung enthalten ist. Ich erlaube mir daher, dem hohen Hause vorzuschlagen, den §. 29 in folgender Fassung anzunehmen: "Die Regie-Auslagen werden, wenn die Anmeldung binnen 6 Monaten nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt, aus Landesmitteln, nach dieser Zeit von den Parteien bestritten. Die Kosten für die Sachverständigen werden in jedem Falle von der Partei bestritten. "

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterst. Abg. Leeder: Nachdem in der Budgetkommission bezüglich der Servitutenablösung eine ähnliche Bestimmung getroffen wurde, so halte ich den betreffenden Antrag für gerechtfertigt und glaube auch im Namen des Ausschusses demselben beitreten zu können, denn es wird das Recht für die Anmeldung nicht beeinträchtigt, es werden dem Lande Kosten erspart, und es wird eine schnellere Abwicklung des Geschäftes aller Wahrscheinlichkeit nach eintreten. Ich glaube aus diesen Gründen dem betreffenden Amendement beitreten zu können. Oberstlandmarschall: Da der Herr Berichterstatter sich konformirt hat, werde ich den Antrag nicht zur Unterstützung, sondern gleich zur Abstimmung bringen. Er lautet: Der h. Landtag wolle den §. 29 des Gesetzes in folgender Fassung annehmen: die Regleauslagen werden, wenn die Anmeldung binnen 6 Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt, aus Landesmitteln, nach dieser Zeit von den Parteien bestritten; die Kosten der Sachverständigen werden in jedem Falle von den Parteien bestritten.

Snem. sekr. Schmidt (čte):

Činí se návrh, aby §. 29. byl přijmut v následujícím znění: Náklady správní zapravovány buďtež z důchodů zemských, když se stalo ohlášení v 6 měsících po vyhlášení tohoto zákona, po této lhůtě však zapraveny buďtež od stran; náklady znalce zapravovány buďtež vždy pouze od stran.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag stimmen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Angenommen.

Berichterst. Leeder (liest): §. 30. Meine Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Sekr. z. sn. Schmidt (čte):

§. 30. Mým ministrům vnitřních záležitostí, spravedlnosti a financí ukládá se, aby tento zákon ve skutek uvedli.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas einwendet, ist der Antrag angenommen.

Berichterst. L e e d e r (liest): Gesetz vom.... wirksam für das Königreich Böhmen zur weiteren Durchführung der Grundentlastung.

Sekr. zem. sn. Schmidt (čte: ) Zákon daný dne - pro království české v příčině dalšího vyvazování pozemků.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand Etwas gegen die Textirung, einzuwenden hat, nehme ich die Textirung dieses Gesetzes für angenommen.

Berichterst, Leeder: Ich erlaube mir, da das vorstehende Gesetz aus mehreren Paragrafen besteht und sonach einer dritten Lesung bedarf, den Antrag zu stellen, daß sogleich die dritte Lesung vorgenommen werde, und bitte das h. Haus, mir die dritte Lesung aus dem Grunde zu erlassen, weil mit Ausnahme des eben angenommenen Ammdements im §. 29 keine Aenderung an dem Gesetze vorgenommen wurde.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die britte Lesung stimmen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Angenommen.

Ich ersuche jene Herren, welche für das Gesetz in dritter Lesung stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.

Berichterst. Leeder: Da an Stelle der 1.

Alinea, §. 29, eine Resolution beantragt wird, so erlaube ich mir dieselbe vorzutragen:

"Die hohe Regierung wird ersucht, im Wege der Reichsgesetzgebung zu erwirken:

"Alle Urkunden, Schriften, Verhandlungen und Eintragungen in die öffentlichen Bücher genießen die Befreiung von Stempel, Gebühren und Porto, und sind die erforderlichen Grundbuchsauszüge und Steuernachweisungen (§. 13. ) kostenfrei zu erfolgen.

Sn. sekr. Schmidt (čte: )

Slavná vláda žádá se, aby zákonodárstvím říšským vymohla:

Všeliaké listiny, spisy, jednání a vklady do kněh veřejných zprostěny jsou kolkův, poplatkův a porta; výpisy pak z kněh pozemkových a výkazy daně (§. 13. ), jichž kdo má potřebí, vydávány buďte zdarma.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Antrag stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Ref. Leeder: Es sind in dieser Angelegenheit nachträglich 4 Petitionen eingelaufen, um Ablösung von Abgaben der Grundbesitzer von Schönau zu der Pfarre von Engelhaus Z. 59; ferner der Grundbesitzer von Klein-Ludigau, Z. 88, zu der Pfarre Waltsch und Schule Waltsch Z. 89, der Grundbesitzer von Wohlau zu der Pfarre Udritsch Z. 90, und der Grundbesitzer von Ohorn zur Pfarre Buchau. Die betreffenden vier Petitionen, sowie jene von Trebendorf, Bezirk Eger, haben durch die Annahme des vorstehenden Gesetzentwurfes ihre Erledigung gefunden, und ich bitte das hohe Haus diesem Act der Erledigung zuzustimmen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, eine Abstimmung ist nicht nöthig; sie sind selbstverständlich erledigt.

Wir schreiten zum 5. Punkte der Tagesordnung. Landesausschußbericht zu neuerlicher Vornahme des Gesetzentwurfes über die Armenpflege.

Herr Ritter von Kopetz hat die Berichterstattung, ich ersuche ihn also, dieselbe vorzunehmen.

Berichterst. Ritter von Kopetz: Wie der hochverehrten Versammlung bereits aus der Mittheilung des Herrn Oberstlandmarschalls bekannt ist, hat das vom böhmischen Landtage berathene Gesetz über die Armenpflege die a. h. Sanktion nicht erlangt. Der Landesausschuß hat es für feine Pflicht gehalten, das Gesetz neuerdings dem hohen Landtage vorzulegen; es ist dasselbe 24 Stunden in den Händen der h. Mitglieder, ich erlaube mir den Antrag zu stellen, von der Lesung Umgang zu nehmen.

Oberstlandmarschall: Wenn Niemand etwas einzuwenden hat, so nehme ich den Antrag für angenommen.

Berichterst. Ritter von Kopetz: Hiernach beantrage ich: "Hoher Landtag wolle beschließen, es sei eine Commission aus 9 und zwar je 3 von jeder Curie aus dem ganzen Hause gewählten Mitgliedern zu wählen, welche den dießfälligen Gesetzentwurf mit Rücksicht auf die vorliegende Allerhöchste Ablehnung einer neuerlichen Berathung zu unterziehen hätte.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) "Slavný sněme račiž tento nejvýše neschválený návrh zákona k opětné poradě přikázati komisi devítičlenné, zvolené tak, že do ní každá kurie zvolí tři členy z celého sněmu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und bitte jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Berichterstatters sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Punkt 6. Landesausschußbericht betreffend die beantragte Subventionirung des Centralkomités für land- und forstwirtschaftliche Statistik Böhmens. Ebenfalls Berichterstatter Herr Ritter von Kopetz.

Berichterstatter Rit. v. Kopetz: Die Budgetkommission des verflossenen Landtages hat dem Landesausschuß zur Pflicht gemacht, in Erwägung zu ziehen, ob die Subvention, welche dem Comité zur Durchforschung Böhmens sowie dem Comité für land- und forstwirtschaftliche Statistik bewilligt ist, durch Vereinigung der Wirksamkeit beider Comités nicht geringer werden würde. Der Landesausschuß hat es für seine Pflicht gehalten, hierüber auf Grundlage des Auftrages, der ihm zu Theil geworden ist, eine Enquetekommission einzuberufen, deren Mitglieder in dem vorliegenden Berichte genannt sind. Es handelt sich also hier weniger um die Subvention des bestehenden Comités für landund forstwirtschaftliche Statistik, als vielmehr um die Errichtung eines statistischen Centralbureaus unter der Aegide des Landes - der Landesvertretung.

Die Enquete-Kommission, deren Elaborat hier als Gesetzentwurf vorliegt - an welchen Gesetzentwurf sich die Vollzugsvorschrift, dann der Entwurf der Organisirung dieses Bureau's und das Budget anreiht - diese Enquete-Commission, sage ich, hat sich dahin geeinigt, daß es wohl nicht möglich sein wird, um einen Betrag von 17. 000 und einige Gulden ein solches Institut in's Leben zu rufen. Angesichts der vielen Vertreter der Wissenschaft, welche in diesem hohen Hause ihre Plätze einnehmen, halte ich es wohl für überflüssig, nur ein Wort über die Wichtigkei der Statistik und die Wichtigkeit des statistischen Materials überhaupt zu sprechen.

Der Landesausschuß, welchem erschien, daß das Ergebnis der Enquete-Kommission wohl nicht in den Intentionen der Budget-Kommission gelegen sein könne, da ein bedeutend höherer Betrag resulirte, als gegenwärtig auf Statistik verwendet wird, hat es nicht für räthlich gefunden, in die Berathung dieses Elaborates einzugehen, sondern hat sich damit begnügt, dem hohen Landtage die Angelegenheit zur beliebigen Beschlußfassung zu unterbreiten. Ich betone, daß dieser Bericht der Enquete-Commission durchaus nicht ein Ergebnis der Berathungen des Landesausschußes ist.

Bei diesem Umstande kann ich jedoch nicht umhin, als Mitglied des hohen Landtages den Antrag zu stellen, es möge ein Ausschuß von 9 Mitgliedern, durch die Kurien aus dem ganzen Landtage gewählt, das Ergebnis der Enquete-Commission einer eindringlichen Würdigung unterziehen und dann dem hohen Landtage seine Anträge stellen.

Ich glaube, daß wenigstens durch die Errichtung eines statistischen Central-Institutes für Böhmen das erzielt werden wird, daß eine gewisse Einheit in die Sammlung statistischen Materiales kömmt, die gegenwärtig vollkommen abgängig ist. Bei allen Handelskammern ist ein sehr schätzbares Material beisammen, es wird aber nach verschiedenen Richtungen ausgegangen, und da wäre es wünschenswerth, daß die Sache gleichmäßig behandelt werde. Ich bitte daher das hohe Haus, meinen Antrag anzunehmen.

Činím návrh, aby byla komise vyvolena a sesazena po třech z každé kurie, volených z celého sněmu.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Dr. Weber: Ich würde mir den Antrag erlauben, diesen Antrag der Budgetcommission zuzuweisen, weil es sich um eine Geldangelegenheit handelt, und weil es mir mit angezeigter erscheint. Ich bitte daher: Das hohe Haus wolle beschließen, diesen Antrag der Budgetkommission zuzuweisen, die dann die weitere Antragstellung zu leisten hätte.

Oberstlandmarschall: Der Herr Dr. Weber stellt den Antrag, diesen Bericht der BudgetKommission zuzuweisen.

Pan Dr. Weber navrhuje, aby se tato zpráva odevzdala budžetní komisi.

Ist dieser Antrag hinreichend unterstützt? (Wird zahlreich unterstützt. ) Er ist hinreichend unterstützt. - Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen.

Berichterstatter Ritter von Kopetz: Ich habe nicht ohne Vorbedacht den Antrag gestellt, es möge der Antrag einer besonderen Kommission zugewiesen Werden. Ich habe alle Achtung für die Herren, welche in der Budgetkommission sitzen, aber ich weiß eben nicht, ob sie Fachmänner, Männer vom statistischen Fach in ihren Reihen zählt. Unter diesen Umständen bleibe ich bei meinem ursprünglichen Antrage.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Antrag des Herrn Dr. Weber zur Abstimmung bringen, nämlich diesen Bericht der Budgetkommission zu überweisen. Ich ersuche jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum Punkte 7 der Tagesordnung: Landesausschußbericht, betreffend die Organisirung des Assekuranzwesens in Böhmen.

Ich ersuche Herrn Prof. Schrott, die Berichte erstattung zu übernehmen.


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