Støeda 9. záøí 1868

bylo; o výsledku jednání toho podej zemský výbor v pøíštím zasedání snìmu zprávu.

Oberstlandmarschall. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, werden wir zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche die Herren, welche mit dem Antrage des H. Referenten übereinstimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht). Angenommen. Ich ersuche den H. Dr. Wiener, die Berichterstattung über Nr. 54 betreffend die Erhöhung der bisherigen Subvention für den Verein zur Beförderung der Tonkunst zu übernehmen.

Referent Dr. Wiener: Der Verein zur Beförderung der Tonkunst wurde bis zum Jahre 1865 mit einer jährlichen Subvention von 4200 fl. gut bedacht. Im Jahre 1865 wurde diese Dotation von 4200 fl. auf 6000 fl. erhöht. Dieser Verein ist aber im Laufe des gegenwärtigen Jahres abermals um Erhöhung dieser Subvention von 6000 auf 1 0. 000 Gulden eingeschritten und zwar vorzugsweise aus dem Grunde, weil die an dem Konservatorium angestellten Professoren um eine Erhöhung ihrer Gehalte eingeschritten sind.

Der Landesausschuß hat diese Gründe vollkommen gewürdigt und den Antrag gestellt: Hoher Landtag wolle dem Vereine zur Förderung der Tonkunst in Böhmen die bisherige Subvention von jährlich 6000 Gulden auf jährlich 8000 fl. unter der Bedingung erhöhen, daß der Landesausschuß durch 3 Mitglieder in der Direktion vertreten und daß diesem der Rechnungsabschluß jährlich vorgelegt werde.

Die Budgetkommission hat sich diesem Antrage des Landesausschusses nicht angeschlossen. Die Commission anerkennt vollkommen die hohe Bedeutung dieses Vereines für das Königreich Böhmen und anerkennt auch vollkommen, daß die Forderungen der Professoren um Gehalterhöhung berechtigt sind; allein mit Rücksicht auf den ohnehin belasteten Landesfond glaubte die Commission,, daß der Bedarf, welcher dem Conservatorium bisher gegeben worden ist, in Verhälmiß zu den Ausgaben vollkommen hinreicht. Die Commission hat nämlich aus Voranschlag der Rechnungen dieses Vereines gesehen, daß die gesammte Ausgabe etwas wenig mehr als 12 Tausend Gulden beträgt, woraus sich ergibt, daß von dem Landesfond schon die Hälfte der Gesammtausgaben bestritten wird.

Es ist wahr, daß die Summe der Beiträge, welche sämmtliche Vereinsmitglieder zahlen, nicht einmal soviel beträgt, als die bisherige Dotation des Landesfondes betrug. Unter diesen Umständen glaubte die Commission, daß eine weitere Erhöhung des Beitrages von 6000 auf 8000 fl., wie sie der Landesausschuß befürwortet, nicht anzurathen sei. Die Commission ist der Ansicht, daß der Verein schon andere Mittel und Wege finden wird, um einerseits das Institut zu heben, und andererseits den Forderungen der Professoren, welche allerdings vollkommen gerecht sind, zu entsprechen.

Aus den Rechnungen des Voranschlages ergibt sich schließlich, daß ein Betrag von 479 fl. 67 kr. erübrigt als ein Plus der Einnahmen über die Ausgaben.

Wird aber noch berücksichtigt, daß seit dem Direktor Kittel gestorben ist, noch eine Pension jährlicher 500 fl. entfällt, glaubt die Commission den Antrag stellen zu sollen, daß das Gesuch des Vereines zur Förderung der Tonkunst in Böhmen um Erhöhung der Subvention von 6000 auf 8000 fl. abgewiesen werde.

Der Antrag der Commission ist also:

Der hohe Landtag wolle dem Gesuche des Vereines zur Förderung der Tonkunst in Böhmen um Erhöhung der Subvention von 6000 auf 8000 fl. keine Folge geben.

Slavný snìme raèiž nevyhovìti žádosti spolku pro zvelebení hudby v Èechách, aby zvýšen byl pøíspìvek 6000 zl. na 8000 zl.

Oberstlandmarschall. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich zur Abstimmung schreiten und ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Referenten sind, sich zu erheben (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Ich bitte den H. Dr. Wiener Bericht zu erstatten über Nr. 179 betreffend die Abschreibung eines hinter dem Bezirke Königs wart aushaftenden Aktivrestes des Landesfondes.

Berichterstatter Dr. Wiener: Im I. 1856 wurden von Seite der h. k. k. Statthalterei - Cimentirungsgewichte in Wien bestellt und der Betrag hiefür vorschußweise aus dem Landesfonde bestritten.

Diese bestrittenen Kosten gingen von den übrigen Bezirken ein, bis auf den Bezirk Königswart. Der Königswarter Bezirk ist den Betrag von 218fl. 54 1/2 kr. noch gegenwärtig aufrecht schuldig. Allein die wiederholten H gelschläge, dann die Mißernten, zwei Brände bedeutender Art in Landau und Königswart und schließlich ein herannahender Hungertyphus - welche alle Umstände von dem k. k. Bezirksamte bestätigt werden - veranlaßten den Landesausschuß, daß dieser Betrag per 218 fl. 54 1/2 kr. als uneinbringlich angesehen und somit zur Abschreibung gebracht werde. Die Budgetcommission hat sich diesem Antrage vollkommen angeschlossen und stellt somit den Antrag:

Der hohe Landtag geruhe den hinter dem Bezirke Königswart für. die vom Wiener Cimentirungsamte bezogenen Muttermaße und Gewichte noch aushastenden Activrest von 2l8 fl. 54 1/2 kr. zur Abschreibung zu bewilligen.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž svoliti, aby èástka 218 zl. 54 1/2 kr. za vzorné míry a váhy od vídeòského úøadu cimentovacího dodané a až dosud za okresem kynžyartským váznoucí co aktivní rest fondu zemského odepsána byla.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort wünscht, so werde ich zur Abstimmung schreiten und ich ersuche jene -Herren, welche für den Antrag des Herrn Referenten stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Es ist nun noch Punkt 21, betreffend den Bau der Gassenmauer am Windberge. Dieser Gegenstand würde beim Budget seine Erledigung finden und würde sonach hier entfallen. Wenn Niemand etwas dagegen haben würde, würde ich ihn von der Tagesordnung absetzen. (Niemand meldet sich). Es ist also genehmigt.

Wir kommen nun zum nächsten Punkte. Ich ersuche den Dr. Klier, die Berichtet stattung zu übernehmen über die Berufung der Johanna Homolka wegen verweigerter Nachsicht des Nachlasses am Ausspeisungs-Pauschal für die Monate Juni, Juli, August 1866.

Referent Dr. Klier: Der Landesausschuß hat eine Eingabe der Johanna Homolka, welche früher das Ausspeisungsgeschäft in der Irrenanstalt gepachtet hatte, überreicht, welche Eingabe eigentlich eine Vorstellung gegenüber einer früheren Entscheidung des Landesausschusses enthält, welche Vorstellung mit dem Beifügen von ihr überreicht worden ist, der Landesausschuß wolle, falls er auf die Vorstellung nicht eingeht, dieselbe dem hohen Landtage unterbreiten. Es handelt sich dabei um folgende Sache: Das Ausspeisunnsgeschäft in der Irrenanstalt wurde im Jahre l847 an die Johanna Homolka verpachtet, wobei sie einen 16 1/4 prozentiger Nachlaß an den bestimmten und erhobenen Einheitspreisen zugestanden gehabt hatte.

Später als die Preise der Lebensmittel wesentlich gestiegen sind, wendete sie sich an den Landesausschuß und bat, man möge ihr an dem l6 1/4 %Nachlaß eine Nachlaß gewähren. Darauf wurde auch vom Landesausschuß angetragen, und es wurde der 16 1/4 % Nachlaß für die Zeit vom Jahre 1865 bis zum Jahre 1866 auf l0 Proz. herabgemindert und zwar unter der Voraussetzung und mit der Absicht, damit die Homolka ihren Pacht nicht früher kündige, bevor nicht die Organistrung der Irrenanstalt, welche gegenwärtig bis zur Einrichtung der Kosmonoser-Anstalt aufgeschoben worden ist, damit sie nicht vor dieser Zeit kündige und es nothwendig wäre, einen neuen Pächter für die kurze Zeit aufzustellen. Dieser Zweck, den der Landesausschuß erreichen wollte, wurde aber nicht erreicht, denn die Johanna Homolka war auch mit diesem bedeutenden Nachlaß nicht zufrieden und kündigte daher den Pacht auf, so daß der Landesausschuß in die Lage kam, für die kurze Zeit bis zum Eintritt der neuen Organisirung der Landes-Irrenanstalt einen neuen Pächter aufzunehmen. Ungeachtet dessen, daß Homolka aufkündigte, überreichte sie dann später doch wiederholt das Gesuch an den hohen Landesausschuß, er möge ihr die Nachsicht dieser 10 Proz. auch noch für die Monate Juni, Juli, August 1866, nämlich für die letzte Zeit ihres Pachtes gewähren. Der Landesauschuß hat nach eingehender Erhebung und Erwägung der Umstände, nach eingeholtem Berichte der Landesbuchhaltung, sich nicht bewogen finden können, ihr diesen Nachlaß zu gewähren und hat sie abweislich beschieden. Auf diesen abweislichen Bescheid folgte nun ihre Eingabe, welche gegenwärtig dem hohen Landtage vorliegt, und welche von dem Ausschusse mit dem Antrage vorgelegt wird, dieselbe abweislich zu bescheiden und zwar nicht allein aus den vom Landesausschusse dargethanen Gründen, wie ich sie theilweise hier angeführt habe, und wie sie noch dahin zu ergänzen sind, daß nach der Berechnung dex Landesbuchhaltung ein wirklicher Schaden, ein wirklicher Nachtheil der Homolka nicht erwachsen sein kann, um so mehr als durch den neuen Pächter ganz dieselben Bedingungen, unter denen sie früher den Pacht hatte, auch in jetziger Zeit angenommen worden sind, was gewiß nicht geschehen wäre, wenn mit diesem Geschäfte ein wirklicher Schaden verknüpft sein würde. Es wird mit Rücksicht auf diese Gründe, so wie aber auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß es der Commission schien, daß in formali gegen derlei administrative Entscheidungen des Landesausschusses eigentlich ein Rekurs an den hohen Landtag nicht zulässig und nicht zu gestatten sei, es wird mit Hinzufügung dieses zweiten Grundes auf Abweisung des Gesuches, respektive der Vorstellung der Johanna Homolka der Antrag gestellt.

Sekr. snìmovní dr. Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž se usnésti takto:

Odvolání Johanny Homolkové z rozhodnutí zemského výboru ze dne 3. øíjna 1866 èíslo 11 391 - jímž odmrštìna byla se svou žádostí, oby jí beze srážky vyplacena byla náhradní suma za stravování v mìsících èervnu, èervenci a srpnu 1866 - zamítá se z dùvodù, ve zprávì zemského výboru, dané dne 22. bøezna 1867 èís. 15915, uvedených, jakož i proto, ponìvadž, in formali vùbec nelze jest odvolávati se z rozhodnutí zemského výboru ku snìmu.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Herr Dr. Rziha hat das Wort.

Dr. Rziha: Hoher Landtag! Ich finde in dem Antrage der Kommission einen Widerspruch. Einmal wird der Recurs der Johanna Homolka meritorisch erledigt, das andere Mal weist man ihn aus formellen Gründen zurück, nämlich aus Gründen der Incompetenz des Landtages. Nun muß entweder das eine oder das andere der Fall sein. Ist der Landtag incompetent, dann kann man den Recurs aus meritorischen Gründen nicht abweisen, sondern muß nur eben den letztern Grund gelten lassen. Ich für meinen Theil bin gegen die Incompetenz des Landtages. Ich halte dafür. Daß es gefährlich wäre, in einer so wichtigen Frage, ob der Landtag incompetent ist, seine Stimme über administrative Angelegenheiten hören zu lassen, daß es gefährlich wäre, eine solche Frage nur gelegenheitlich abzuthun. Man schafft dadurch ein Präjudiz, welches für die Folge gefährlich sein müßte. Ich glaube, daß der hohe Landtag allerdings competent ist, sich mit Solchen administrativen Angelegenheiten auszusprechen.

Schon der §. 77 des Gesetzes über die Bezirksvertretungen spricht dafür, schon die Stellung des hohen Landtages zum Landesausschuße spricht dafür, und endlich spricht auch das Rechtsgefühl des Volkes dafür, welches in allen Angelegenheiten in letzter Instanz die Stimme der hohen Landesvertretung hören will.

Mein Antrag würde daher nur verneinend lauten. Ich bin nämlich meritorisch mit der Abweisung des Recurses der Homolka einverstanden, die Begründung kann ich aber nicht theileu. Ich stimme daher gegen die formelle Begründung, und da ich dadurch in einen Konflikt gerathe, und geru doch gegen das Gewähren des Recurses stimmen würde, so kann ich nicht anders, als an Euer Durchlaucht die Bitte stellen, diese Begründung bei der Abstimmung zu trennen und nur die meritorische Begründung bei Ablehnung des Recurses stehen zu lassen, während die Begründung aus formellen Gründen eben aus dem Grunde der Incompetenz separat zur Abstimmung zu bringen wäre.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort?

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Herr Professor Schrott hat das Wort:

Professor Dr. Schrott: Ich kann mich nicht einverstanden erklären damit, daß für die Abstimmung die Motive, die da von der Commission angeführt sind, von dem meritorischen Antrage auf Abweisung getrennt werden, denn meines Wissens wird nach der Geschäftsordnung und nach der bisher geübten Praxis im h. Landtage niemals über Motive abgestimmt, sondern lediglich über Anträge.

Der Antrag der Commission ist, so wie ich ihn verstanden habe, lediglich auf Abweisung gerichtet und darüber wird abgestimmt, nicht über die Motive.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herron das Wort?

Dr. Rziha: Ich bitte Euer Durchlancht.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Rziha hat das Wort.

Dr. Rziha: Wenn der Schlußantrag der Kommission nur motivirt worden wäre und im Schlußantrage die Motive selbst nicht einbiegen worden waren, dann allerdings wäre es richtig, was der Herr Collega Prof. Schrott bemerkte. Nun sind aber die Motive in dem Antrag, denn es lautet der Antrag:

H. Landtag wolle beschließen, daß die Ablehnung des Recurses nicht bloß aus meritorischen Grünten, sondern auch aus den Gründen zu erfolgen habe, weil der Landtag nicht berufen sei, gegen Entscheidungen des Landesausschußes in administrativen Angelegenheiten zu sprechen. Deshalb nun weil im Antrage die Motive sind, glaube ich berechtigt zu sein, um die Trennung des Antrages bei der Abstimmung zu bitten.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand von den Herren das Wort verlangt, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Prof. Dr. Klier: Ich glaube, daß der Herr Abgeordnete Dr. Rziha die Sache wirklich zu wichtig in seinem Sinne auffaßt. Denn es handelt sich hier keineswegs um die Frage der Kompetenz des Landtages, sondern es handelt sich bloß allein um die Formfrage, in welcher Weise eine Privatpartei an den Landtag zu gehen hat; und in dieser Beziehung geben gewiß die bestehenden Gesetze keinen Anhaltspunkt, um die Behauptung aufzustellen, daß eine Partei im Wege des Recurses gegen derartige Entscheidungen des Landtages einzuschreiten habe. Man möge nur den Inhalt der eigentlichen Eingabe betrachten. Dieser Inhalt ist nichts Anders als ein Gnadengesuch. Die Homolka bitte, der Landesausschuß möge ihr eine gewisse Summe, die sie sich vom Pachtzinse abziehen lassen muß, nachsehen; der Landesausschuß findet sich nicht bewegen, diese Summe nachzusehen, und sie verlangt, der Landesausschuß möge im Wege des Recurses die Angelegenheit dem h. Landtage vorlegen. Dieser Weg des Recurses schien der Kommission der Form nach nicht geeignet zu sein, wohl aber erkennt sie, daß der Weg der Petition geeignet gewesen wäre, denn die Bitte um Gnade stützt sich auf kein Rechtsverhältnis, auf Grundlage dessen sie ihren Anspruch stellen würde. Ich glaube, daß in der Beziehung Herr Dr. Rziha die Sache nicht ganz der Sachlage gemäß aufgefaßt hat, und ich bin überzeugt, daß in allen diesen Fällen, wo es sich um eine solche Nachlicht im Gelde handelt, ohne Weiters der Weg der Petition den Parteien freigestellt bleibe; und daß also in dieser Beziehung in feiner Weise das Gefühl des Volkes, welches eben vorhin berufen worden ist, beeinträchtigt und verletzt wird; denn das Gefühl des Volkes kann im Wege der Petition ebenso an den Landtag gelangen, wie im Wege des Recurses. Ich erlaube mir den Herren in der Frage über die Recurse insbesondere darauf hinzudeuten, welche Überschwemmung Des Landtages mit solchen kleinlichen Angelegenheiten daraus hervorgehen würde, wenn wir heute den Grundsatz akzeptiren, daß es jeder Privatpartei gestattet sei, in dergleichen administrativen Sach n an den Landtag zu gehen. Es würden gegen eine jede Eutscheidung des Landesausschußes Parteien rekurieren:, und der Landtag fortwährend mit dergleichen Dingen behelliget. Ich glaube, der Landtag hat viel wichtigere Gegenstände zu thun, als daß er sich zur Refursinstanz in Dingen aufwirst, die in seinen gesetzgeberischen Wirkungskreis nicht gehören. Wenn der Herr Abgeordnete Dr. Rziha sich auf den §. 77. des Gesetzes über Bezirksvertretungen beruft, muß ich mir erlauben, ihm zu bemerkem, daß dieser §. in keiner Weise auf den gegenwärtigen Fall anwendbar ist, nicht einmal im Wege der Analogie. Im §. 77. heißt es ausdrücklich, daß, wenn der Landesausschuß beim Richtzusammensein des Landtages a's RekursInstanz selbst in solchen Angelegenheiten, wo der Landtag sonst Rekursinstanz ist, eine Entscheidung fällt, er nichts Anderes zu thun habe, als seiner Zeit dem Landtage darüber Rechenschaft zu geben. Dem Landtage steht die Entscheidung in der Sache selbst niemals zu, selbst nach dein klaren Wortlaute des §. 77. Ich glaube daher, dem h. Landtage die gestellten Anträge des Landesausschußes zur Annahme empfehlen und insbesondere auch bei dem Wünsche beharren zu sollen, daß der Grund, daß dies auch in formali nicht zulässig sei, mit aufgenommen werde, um eben dem Landesausschuße für die Zukunft den Weg zu öffnen, daß er in jedem Augenblicke mit Rücksicht auf die heurige grundsätzliche Entscheidung dergleichen unnütze Rekurse unbedingt zurückweisen kann.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Der Antrag lautet: Hoher Landtag wolls beschließen: Es werde der Rekurs der Johanna Homolka gegen die Entscheidung des Landesausschußes vom 3. Oktober 1866, Zahl 11391, womit deren Gesuch betreffend die Berufung wegen der verweigerten Nachsicht des Nachlasses am Ausspeisungspauschale für die Monate Juni, Juli, August 1866 abgeschlagen wurde, aus den im Landesausschußbericht vom 22. März 1867, Zahl 15915 entwickelten Gründen zurückgewiesen.  Das wäre der eiste Theil; nach dem werde ich zuerst dem Wunsche des Herrn Dr. Øiha gemäß abstimmen lassen, und dann über den Zusatz, und dies darum, weil überhaupt in formali Rekurse an den Landtag über Entscheidungen des Landesausschußes nicht zulässig sind. Hat Jemand eine Bemerkung über die Art der Abstimmung zu machen? (Niemand meldet sich). Ich werde also in dieser Art vorgehen.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète): Slavný snìme raèiž se usnesli takto:

Odvolání Johanny Homolkové z rozhodnutí zemského výboru ze dno 3. øíjna 1866 èíslo 11391, jímž odmrštìna byla se svou žádostí, aby jí bez srážky vyplacena byla náhradní suma za stravování v mìsících èervnu, èervenci a srpnu 1866, zamítá se z dùvodùv, ve zprávì zemského výboru dané dne 22. bøezna 1867 c. 15915, uvedených -

Nejvyšší maršálek zemský: První díl, o kterém se bude hlasoval.

Snìm. sekretáø Schmidt (ète dále): Druhý díl jest: jakož i proto, ponìvadž in formali vùbec nelze se odvolávati z rozhodnutí zemského výboru ku snìmu zemskému.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche nun jene Herren, welche für den ersten Theil des Antrages stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Der erste Theil des Antrages ist angenommen.

Ich ersuche weiter jene Herren, die für den zweiten Theil des Autrages stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht). Auch der zweite Theil ist angenommen.

Ich ersuche den Herrn Dr. Pickert, die Berichterstattung zu übernehmen über den Punkt 36 betreffend die Eingabe des Forstrathes Christoph Liebig um Pension.

Ref. Dr. Wickert: Hoher Landtag!

Der Budgetcommission wurde unter Nr. 36 eine Petition des Forstrathes Liebig zugewiesen, in welcher der Petent um eine kleine Pension für seine durch 19 Jahre gehaltenen Vorlesungen über Forstwirthschaft am polytechnischen Landesinstitute bittet.

Die Budgetcommission sah sich nicht veranlaßt, auf diese Petition einzugehen, weil einestheils weder in derselben enthalten ist, in welcher Eigenschaft der Petent am polytechnischen Landesinstitute lehrte, noch der Nachweis der persönlichen Verhältnisse beigebracht wurde. In Folge dessen erlaubt sich die Budgetcommission den Antrag zu stellen: Es möge beschlossen werden: da aus der Petition des Herrn Liebig weder erhellt, in welcher Eigenschaft der geteilt lehrte, noch auch den Nachweis über seine persönlichen Verhältnisse geliefert hat, so wird die Petition dem Landesausschuße zur Erhebung und Berichterstattung zugewiesen.

Snìmovní sekretáø Schmidt (ète): Budžetní komise navrhuje: Ježto z petice p. Krištofa Licbiga nelze seznati, v jaké vlastnosti žadatel na polytechnickém ústavu zemském uèil, aniž také prokázány jsou osobní pomìry žadatelovy, odevzdává se petice výboru zemskému k vyšetøování a podání zprávy.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn sich Niemand um das Wort meldet, so werden wir zur Abstimmung schreiten und Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Referenten stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen nun zum programspunkte 6. Nr. 4, Landesausschußbericht mit dem Entwürfe eines Fischereigesetzes. Ich ersuche den Herrn Ritter von Kopetz, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Ritter von Kopetz: Der Abgeordnete Taschek hat im Jahre 1865 einen Antrag eingebracht dahingehend, es möge der am 30. Nov. dieses Jahres zur Revision der Jagdgesetze niedergesetzten Commission auch die für Böhmen giltigen Fischereigesetze zur Revisionsvornahme übergeben werden mit dem Auftrage, ein neues Fischereigesetz zu verfassen und solches dem Landtage zur Verhandlung und Schlußfassung vorzulegen.

Der behufs Antragsstellung niedergesetzte Ausschuß hat in der That sein Elaborat unter dem 14. Feber 1866 bereits übergeben. Go ist dasselbe

jedoch im hohen Landtage noch nicht zur Verhandlung gelangt. Der Landesausschuß hat den bezüglichen Commissionsbericht neuerdings in Druck legen lassen, es befindet sich der Bericht der damaligen Commission seit mehr als 24 Stunden in den Händen der Herren Mitglieder des hohen Hauses; beshalb ich beantrage, es möge von der Lesung des Berichtes Umgang genommen werden.

Oberstlandmarschall: Hat Jemand Etwas einzuwenden? (Niemand meldet sich). Angenommen.

Berichterstatter Ritter von Kopetz: Nachdem von der Lesung des Berichtes Umgang genommen wird, erübrigt mir nur der Antrag auf die Wahl eines Ausschußes von 9 Mitgliedern, welchen dieser Commissions-Bericht übergeben werde, damit er ihn vorberathe und darüber Bericht erstatte.

Èiním návrh, aby byla zpráva komise odevzdána jiné komisi sestávající z 9 èlenù od kurií z celého snìmu vyvolených.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort mehr wünscht, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag des Herren Referenten auf Einsetzung einer neuen Commission sind, sich zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Ich ersuche den Herrn Dr. Görner, die Berichterstattung zu übernehmen über Nr. 183, Landesausschußbericht über die Reorganisirung der Landeskorrektionsanstalt und im Nachhange hiezu Nr. 184, Bericht des Landesausschußes mit Uiberschlag und Plan zur Herstellung von 10 Separationen für die höheren Gesellschaftsklasse angehörige Corrigende. -

Res. Herr Dr. Görner (liest):

Der hohe Landtag hat in der 32. Sitzung der 4. Jahressession nachstehenden Beschluß gefaßt:

Der Landesausschuß wird beaufragt, aus Grund der bei der Leitung der hiesigen Landescorrectionsanstalt gemachten Ersahrungen und der Localverhältnisse Anträge zu stellen, in welcher Weise diese Anstalt organisirt werden solle, um ihrem Zwecke als Besserungsanstalt unter Ersparungsrücksichten, soweit solche mit diesem Zwecke vereinbarlich sind, möglichst zu entsprechen, und zu diesem Zwecke eine Commission von Sachverständigen, die sich in dieser Frage sowohl in humanitärer als in ökonomischer Beziehung praktisch und theoretisch beschäftigt haben, einzuberufen.

Der Landesausschuß hat nun in Befolgung dieses Austrages und in Anbetracht der vielen von den einzelnen Bezirksvertretungen eingebrachten Gesuche um Errichtung von Zwangsarbeitshäusern auf dem flachen Lande eine Enguete-Commission zur Berathung dieser für das öffentliche Interesse wichtigen Angelegenheit einberufen, welche Commissionen Beschlüße gefaßt hat, die in den Akten beiliegenden Protokolle von 22. November 1867 niedergelegt sind, mit welchen Beschlüßen sich auch der Landesausschuß nach hierüber gepflogener Berathung einverstanden erklärt hat.

Diese Beschlüsse betreffen einerseits die innere Organisirung des Zwangsarbeitshaufes; anderseits die Abänderung der Directiven bezüglich der Uebergabe der zur Zwangsarbeit und zwangsweisen Correction geeigneten Individuen an die Anstalt, und über die Tragung der Kosten für ihre Unterhaltung daselbst.

Nachdem eine Aenderung der bisher für dieses Institut geltenden Normen des ursprünglichen Statutes vom 31. Mai 1833, ohne Zustimmung der hohen Regierung mit Rücksicht auf die in der Landlagssitzung vom 19. Februar 1866 vorgebrachten Aeußerungen des Vertreters der hohen Regierung nicht durchführbar ist, wurden behufs der Durchführung der obgedachten Beschlüße zwei Noten an die k. k. Statthalterei gerichtet (welche den Akten sub Z. 625 in copia beiliegen).

Die k. k. Statthalterei hat in Beantwortung dieser beiden Noten die gleichfalls den Akten sub Z. 14184 in Abschrift beiliegende Note anher gerichtet, mittelst deren sich die k. k. Statthalterei mit den von der Enquetecommission ausgegangenen Anträgen, insoferne selbe die innere Organisirung der Zwangsarbeits - Anstalt betreffen - einverstanden erklärt, dagegen den Anträgen des Landesausschußes bezüglich der Abänderung der bestehenden Vorschriften über die Notionirung - wornach diese Abänderung im Wege eines Landesgesetzes zu bewirken wäre, unter Hinweisung aus den §. 11 lit. k des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 R. G. B. 141 nicht beipslichtet.

Der Landesausschuß erlaubt sich daher folgende Anträge:

Der hohe Landtag geruhe

1.   den Landesausschuß zu ermächtigen, die von ihm auf Grund der Beschlüße der Enguetecommission beschlossene innere Organisirung der Zwangsarbeits Anstallt, womit auch die k. k. Statthaltern sich einverstanden erklärt hat, weiters durchzuführen, und

2.    eine Commission von je 3 Mitgliedern aus jeder Curie zu erwählen, und derselben den Aufrag zu ertheilen, über die Reform der gesetzlichen Normen bezüglich der Tragung und Bertheilung der Kosten für die Verpflegung der Zwänglinge und Corrigenden, dann über die Wahrung der Rechte der Landesvertretung in Hinsicht auf die Rotionirung Berathungen zu pflegen, und sodann dem hohen Landtage dießfalls Anträge zu stellen.

Sek. sn. Schmidt (ète): Výbor zemský èiní návrh: Slavný snìme raèiž:

1.   splnomocniti výbor zemský, by provedl vnitøní organisaci káznice na základì usnesení enquetní komise, s kteroužto organisací srozumìno jest c. k. místodržitelství, a

2.   zvoliti komisi, sestavenou ze 3 èlenù z každé kurie, a jí uložiti, aby poradivše se o to, jakým spùsobem by se upraviti mìly pøed zákonní stran placení a rozdìlení výloh za stra-


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