der Gemeindewahlordnung für Böhmen vom 16. April 1864, die Übereinstimmung dieses Gesetzes mit dem Art. 4 alin. 2. des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dez. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, in Antrag zu bringen für nothwendig fand, ebenso war sie folgerichtig dazu verhalten, Aenderungen in gleichem Sinne bezüglich der besonderen Gemeindeordnungen für die Städte Prag und Reichenberg, rücksichtlich der hierin gleichartig aufgenommenen Wahlvorschriften, im Wege der Landesgesetzgebung anzustreben, und enthalten sonach die beiden gemachten Regierungsvorlagen gleichfalls eigentlich nur Anordnungen zum Vollzuge des in dem zitirten Staatsgrundgesetze statuirten erweiterten Wahlrechtes.
Die gleichartige Codifikation der genannten beiden Lokalstatute für die Städte Prag und Reichenberg dürfte dennoch in Betreff der kommissionellen Behandlung der sich hierauf beziehenden beiden Regierungsvorlagen die Erstattung eines kumulativen Berichtes rechtfertigen.
Nach §. 38 der Prager und §. 31 der Reichenberger Gemeindeordnung, sind nur die Gemeindeglieder (dies sind: die mit dem Heimathsrechte versehenen Gemeindeangehörigen und die Gemeindebürger), und zwar aus der Kategorie der Gemeindeangehörigen in Prag wieder nur jene und unter jenen Bedingungen, welche im §. 38, 2 ad a bis h und in Reichenberg nur jene und unter jenen Bedingungen, welche im §. 31, 2 ad a bis f des bezüglichen Lokalstatutes bezeichnet erscheinen, wahlberechtiget, und nach §§. 41 u. 42 der Prager und §§. 33. u. 34 der Reichenberger Gemeindeordn. wählbar. Nach diesen Vorschriften ist demnach das aktive und passive Wahlrecht in beiden Städten lediglich auf die Gemeindebürger und die Gemeindeangehörigen beschränkt, in der Stadt Prag jedoch nach §. 39 ihrer Gemeindeordnung auch noch auf solche Personen männlichen Geschlechtes ausgedehnt, welche weder Angehörige noch Bürger sind, wenn sie die Eigenschaft der österreichischen Reichsbürgerschaft besitzen und von einem, im Gemeindebezirke gelegenen Realbesitze einen solchem Betrag an direkter Steuer entrichten, welcher zur Einreihung in den ersten Wahlkörper befähigt.
Diese, das Wahlrecht einschränkenden Bedinggungen stehen jedoch mit dem Art. 4 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, nicht im Einklänge, denn daselbst wird das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, unter denselben Bedingungen verliehen, wie den Gemeindeangehörigen, und müssen demnach kraft dieses Staatsgrundgesetzes nicht nur die Gemeindeglieder, d. h. Gemeindebürger und die mit dem Heimathsrechte versehenen Gemeindeangehörigen der Städte Prag und Reichenberg, sondern alle österreichischen Staatsbürger, welche in diesen Gemeinden wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, speziell jedoch in der Stadtgemeinde Prag auch jene Personen männlichen Geschlechtes, welche nicht zur Kategorie der Angehörigen oder Bürger zählen, von ihrem Erwerbe oder Einkommen aber Steuer bezahlen, unter den für die Angehörigen geltenden Bedingungen, das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung erlangen.
Außerdem erscheint es zweckmäßig und bei dem durch das erwähnte Grundgesetz auf den außerhalb der Gemeindeglieder befindlichen Kreis der Staatsbürger ausgedehnten Wahlrechte auch vollkommen gerechtfertigt, daß diesen neuen Trägern eines im Gemeinde- und Staatsleben so überaus wichtigen Rechtes eine gewisse legale Teilhaberschaft am Communalverbande vindizirt werden möge und dieselben nicht ferner und mit dem ihnen zustehenden Gemeinde-Wahlrechte als Fremde in der Gemeinde angesehen und behandelt werden sollen. Diese Erwägung erhält auch in den beiden Vorlagen der Regierung zur Aenderung der Gemeindeordnungen für Prag und Reichenberg (§. 1) dahin Ausdruck, daß die nach Art. 4 des wiederholt zitirten Staatsgrundgesetzes wahlberechtigten Staatsbürger, nebst den Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern, in die Reihe der Gemeindeglieder als Gemeindegenossen aufgenommen werden. Dieser Verfügung beizutreten findet die Commission um so mehr Anlaß, als hierdurch nur eine erwünschte Uebereinstimmung der beiden lokalen Gemeindestatute mit der allgemeinen Gemeindeordnung für Böhmen vom 16. April 1864, in welcher der §. 6 bereits einen mit dem Staatsgrundgesetze im Einklänge stehenden Begriff der Gemeindegenossenschaft entwickelt und feststellt, erzielt wird.
Im §. 2 der beiden genannten Regierungsvorlagen erhält sodann auf Grund des statuirten Begriffes der Gemeindegenossenschaft das grundgesetzliche Prinzip des erweiterten Wahlrechtes keine korrekte Fassung dahin, daß den Gemeindegenossen männlichen Geschlechtes das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung dann gebühre, wenn sie entweder:
1) eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Prag vom 27. April 1850 §. 38 Z. 2 lit. a und der Stadt Reichenberg vom 15. Dezember 1850 §. 31 Z. 2 lit. a bestimmt ist, entrichten und, wie dort vorgesehen, damit nicht im Rückstande haften; oder:
2) die in dem zitirten §. 38 Z. 2 lit. b der Prager und §. 31 Z. 2 lit. b der Reichenberger Gemeindeordnung vorgezeichneten Erfordernisse der Beamteneigenschaft, des Besoldungs- oder Ruhegenusses und der Einkommensteuerpflichtigkeit ausweisen, worauf sodann folgerichtig im §. 3 die Verfügung über die Einreihung dieser Gemeindegenossen in die Wahlkörper nach Vorschrift der betreffenden Gemeindeordnung und im §. 4 die weitere konsequentze Verordnung enthalten, daß der Gemeindegenosse das Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben hat, in welchem er wohnt.
Die Verfügung des §. 5 der beiden Regierungsvorlagen, daß das Gesetz mit dem Tage der Kundmachung unter Umgangnahme von einer Wahlerneuerung in Wirksamkeit zu treten habe, erscheint in Erwägung der demnächst bevorstehenden Wahlakte, als nothwendig, unzuläßig dagegen eine Rückwirkung des Gesetzes und eine hierauf etwa zu gründende Wahlerneuerung.
Aus diesen vorstehend entwickelten Gründen beschloß die Commission einhellig, den genannten beiden Regierungsvorlagen: betreffend die Aenderung der Gemeindeordnungen für die Städte Prag und Reichenberg, in der vorgelegten Fassung beizutreten und ihre unveränderte Annahme beim hohen Landtage zu beantragen.
Die Commission fand jedoch bei ihren diesfälligen Berathungen bestimmenden Anlaß, auch noch andere auf diesen Gegenstand Bezug nehmende Momente in das Bereich ihrer Erwägungen zu ziehen und das Resultat derselben in Form eines besonderen Antrags dem hohen Landtage zur Schlußfassung zu unterbreiten.
Vor Allem machte sich die Erwägung geltend, daß sowohl das Gemeindestatut für Prag als auch jenes für Reichenberg seit mehr denn 18 Jahren nur provisorisch wirksam ist und dieser Umstand schon an und für sich den Wunsch nach einer definitiven Gestaltung genannter Gesetze vollkommen berechtigt erscheinen läßt. Im Weitern sprechen jedoch meritorische Gründe für eine durchgreifende Revision der beiden Statute so entschieden und unabweislich, daß die Commission geradezu sich ein Uebersehen ihrer in dem Mandate des hohen Landtages ruhenden Pflicht zu Schulden kommen lassen müßte, würde sie den gegenwärtigen Anlaß nicht ergreifen, um eine diesfällige Entschließung des hohen Hauses zu provoziren.
Die Commission erlaubt sich mit nothwendiger Vermeidung einer detaillirten Nachweisung nur darauf aufmerksam zu machen, daß weder die provisorische Gemeindeordnung für die Stadt Prag noch jene für die Stadt Reichenberg dem Standpunkte der gegenwärtigen Gesetzgebung entspricht und mit derselben daher auch nicht übereinstimmt, abgesehen davon, daß die gewordenen Verhältnisse und das sich in und mit ihnen entwickelnde öffentliche Leben auch das Communalwesen und seine Grundgesetze alterirt haben.
Es ist eine Thatsache, daß die erwähnten Gemeindestatute in vieler Beziehung den Kreis ihrer innern Rechtsspähre enger ziehen, als selbst die allgemeine Gemeindeordnung für Böhmen, ebenso wie es nicht zu leugnen ist, daß sie mit den Staatsgrundgesetzen auch in andern Beziehungen als der bei gegenwärtiger Landtagssession in Korrektur befindlichen, außerdem euch mit dem Gesetze über das Heimatsrecht und der neuen politischen Organisirung, nicht übereinstimmen. Ganz besonders sind es jedoch die seit 18 Jahren wesentlich veränderten Steuerverhältnisse, welche die in Anregung gebrachte Revision dringend nothwendig machen, zumal sich der auf den frühem Steuerverhältnissen beruhende Census der Wahlberechtigung als nicht mehr entsprechend" darstellt. Es ist hiebei nicht zu übersehen, daß die Regierung selbst in Voraussicht einer derartigen Veränderung der Steuerverhältnisse in der Reichenberger Gemeindeordnung (§. 31 Z- 2 ad a) für sich das Reservat dahin getroffen hat, daß sie sich vorbehalte, nach Regelung der Steuerverhältnisse in der Gemeinde Reichenberg den Steuerbetrag, von welchem die Wahlberechtigung der Gemeindeangehörigen abhängig ist, anders festzustellen, welcher Vorbehalt zwar in der prager Gemeindeordnung vermißt wird, jedoch bei einer Revision derselben von selbst praktisch werden muß.
Die Commission erlaubt sich daher den einellig beschlossenen Antrag zu stellen:
1. Der hohe Landtag wolle die Regierungsvorlage betreffend das Gesetz, wodurch die Gemeindeordnung für die Stadt Prag vom 27. April 1850 abgeändert wird, dann die Regierungsvorlage, betreffend das Gesetz, wodurch die Gemeindeordnung für die Stadt Reichenberg vom 15. Dezember 1850 abgeändert wird, in unveränderter Fassung annehmen und zum Beschlusse erheben.
2. Der hohe Landtag wolle im Wege einer Resolution beschließen:
Die Regierung wird aufgefordert, in der nächsten Landtagssession Entwürfe der revidirten Gemeindeordnungen für die Städte Prag und Reichenberg vorzulegen.
Sněmovní sekretář Schmidt (čte: ) Komise dovoluje si tudíž jednohlasně učiniti návrh:
1. Slavný sněme račiž vládní předlohu, co se týče zákona, jímž se mění obecní zřízení pro město Prahu dne 27. dubna 1850 vydané, pak vládní předlohu, co se týče zákona, jímž se mění obecní zřízení pro město Liberec dne 15. prosince 1850 vydané, v osnově předložené přijmouti a schváliti.
2. Slavný sněme račiž se usnésti na následující resoluci:
Vláda se vybízí, aby v nejblíže příštím zasedání sněmovním podala návrhy revidovaného zřízení obecního pro města Prahu a Liberec.
Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Da Niemand das Wort verlangt, schreiten wir zur Spezialdebatte. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter...
Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest): Regierungsvorlage b) Gesetz, wodurch die Gemeindeordnung für die Stadt Prag vom 27. April 1850 abgeändert wird.
Sněm, sekretář Schmidt (čte: ) Vládní předloha b). Zákon, kterým se změňuje řád obecný města Prahy, daný dne 27. dubna 1850.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Ich ersuche jene Herren, welche für diese Textirung des Titels sind, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy: Mit zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) S přivolením sněmu zemského Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Ich ersuche jene Herren, welche für den Zusatz stimmen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy: §. 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiete der Stadt Prag wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe- oder Einkommen Steuer entrichten, sind nebst den Gemeindeangehörigen und Gemeindebürgern, Gemeindeglieder der Stadt.
Sie werden, wenn sie weder Gemeindeangehörige, noch Gemeindebürger sind, Gemeindegenossen genannt.
Sněm sekretář Schmidt (čte: ) §. 1. Všichni státní občané rakouští, kteří v okrsku obce města Prahy bydlí a platí ze svého statku nemovitého, z živnosti průmyslní nebo příjmu daň, jsou, rovněž jako příslušníci obce a měšťané, obecními údy města.
Nejsou-li ani příslušníci obce ani měšťané, nazývají se společníky obce.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Da Niemand das Wort verlangt, werden wir zur Abstimmung über §. i. schreiten. Ich ersuche jene Herren, die für den §. 1. stimmen, sich zu erheben. (Es geschieht. ) Angenommen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy liest: §. 2. Den Gemeindegenossen männlichen Geschlechtes gebührt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen, wenn sie entweder
1. eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Prag vom 27. April 1850 §. 38 Z. 2 Lit. a bestimmt ist, entrichten und, wie dort vorgesehen, damit nicht im Rückstande hasten; oder
2. die in dem zitirten §. 38 Z. 2 Lit b) vorgezeichneten Erfordernisse der Beamteneigenschast des Besoldungs- oder Ruhegenußes und der Einkommensteutr-Entrichtung in von ausweisen.
Sněm. sekretář Schmidt (čte: )
§. 2. Společníci obce mužského pohlaví mají právo voliti a volenu býti pod týmiž výminkami, jako příslušníci obce, když buď
1. platí přímé daně tolik a tak, jakto zřízení obecní města Prahy, dané dne 27. dubna 1850 §. 38. č. 2. lit. a vyměřuje, a když, jak tam jest podotčeno, žádným nedoplatkem daně dlužni nejsou, aneb
2. prokáží, čeho dotčený §. 38. č. 2. lit. b vyhledává v příčině úřednictva, platu služného aneb výslužného a povinností k placení daně z toho přijmu.
O b e r s t l a n d m a r s c h a l l: Wünscht Jemand von den Herren das Wort ? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Herren, welche für den §. 2. in der werden vorgelesenen Fassung stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy: §, 3. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahlkörper geschieht nach Bestimmung des §. 43 der bezogenen Gemeindeordnung.
Die im §, 2. des gegenwärtigen Gesetzes unter Z. 1 vorkommenden Gemeindegenossen, welchen nicht vermöge der Steuer der erste oder der zweite Wahlkörper gebührt, werden in den dritten, die ebendort unter Z. 2 angeführten Gemeindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den 2. Wahlkörper gereiht.
Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) §. 3. Společníky obce náleží vřaditi v sbory voličské podlé toho, co ustanovuje §. 43. uvedeného zřízení obecného.
Společníci obce v §. 2. toho zákona jmenovaní pod č. 1., kteří podlé daně nenáležejí do prvního neb druhého sboru voličského, vřadí se do sboru třetího. Společníci obce tam uvedení pod č. 2. vřadí se do druhého sboru voličského, ač nenáležejí-li podle daně do prvního sboru voličského.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung, und ich ersuche jene Herren, welche für den §. 3 in der vorgelesenen Fassung stimmen, sich zu erheben.
(Geschieht. ) Der §. 3. ist angenommen.
Berichterstatter Dr. Uchatzy (liest): §. 4. Der Gemeindegenosse übt das Wahlrecht in jedem Wahlbezirke aus, in welchem er wohnt.
Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) Společník obce volí v okresu volícím, v kterém bydlí.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreite ich zur Abstimmung, und ich ersuche jene Herren, welche für diese Fassung des §. 4. stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
§. 4. ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy (liest): §. 5. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Eine Wahlerneuerung hat deshalb nicht stattzufinden.
Snem. sekretář Schmidt (čte: ) Tento zákon nabude platnosti dne, kterého bude vyhlášen. Nové volby za tou příčinou nemají se vykonati.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Herren, welche für den §. 5 in der vorgelesenen Textirung stimmen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy: Ich erlaube mir aus bereits angeführten Gründen den Dringlichkeitsantrag zu wiederholen: Das hohe Hans geruhe das Gesetz mit Umgang der 3. Lesung in 3. Lesung sogleich anzunehmen.
Oberstlandmarschall: Wird die 3. Lesung hinreichend unterstützt? (Geschieht. ) Sie ist hinreichend unterstützt.
Ich ersuche jene Herren, welche für die Vornahme der 3. Lesung sind, sich zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.
Ich ersuche jene Herren, welche für die Annahme des Gesetzes in 3. Lesung sind, sich zu erheben. (Geschieht. )
Das Gesetz ist in 3. Lesung angenommen.
Referent Dr. Uchatzy: Regierungsvorlage C)
Oberstlandmarschall: Ich glaube, es wäre vielleicht angezeigt, den Titel zuletzt zu lassen, wenn Niemand dagegen etwas einwendet.
(Niemand erhebt sich. )
Referent Dr. Uchatzy: Ich werde mir demnach erlauben, sofort zur Lesung des Textes zu schreiten: Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich zu verordnen wie folgt:
Snem. sekretář Schmidt (čte: ) S přivolením sněmu zemského Mého království Českého vidí se Mi naříditi takto:
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand das Wort? (Niemand meldet sich).
Wenn Niemand das Wort verlangt, so werbe ich über diesen Zusatz abstimmen lassen. Ich bitte jene Herren, welche dafür stimmen, sich zu erheben.
(Geschieht. ) Er ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy: §. 1. Alle österreichischen Staatsbürger, welche im Gemeindegebiete der Stadt Reichenberg wohnen und daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer entrichten, sind, nebst den Gemeinbeangehörigen und Gemeindebürgern, Gemeindeglieder der Stadt.
Sie werden, wenn sie weder Gemeinbeangehörige, noch Gemeindebürger sind, Gemeindegenossen gekannt.
Sekr. zemsk. sn. Schmidt (čte: ) §. 1. Všickni státní občané rakouští, kteří v okršlku obce města Liberce bydlí a platí ze svého statku nemovitého, ze živnosti průmyslní aneb z příjmů daň, jsou, rovněž jako příslušníci obce a měšťané, obecními údy města.
Nejsou-li ani příslušníci obce ani měšťané, nazývají se společníky obce.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort?
(Niemand meldet sich. )
Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Abstimmung.
Ich bitte jene Herren, welche für die Fassuug dieses §. stimmen, sich zu erheben. (Geschieht. )
Der §. ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy (liest): §. 2. Den Gemeindegenossen männlichen Geschlechtes gebührt das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeindevertretretung unter denselben Bedingungen, wie den Gemeindeangehörigen, wenn sie entweder:
1. eine direkte Steuer von der Art und in dem Ausmaße, wie in der Gemeindeordnung der Stadt Reichenberg vom 15. Dezember 1850 §. 31. Z. 2 lit. a) bestimmt ist, entrichten und, wie dort vorgesehen, damit nicht im Rückstande haften; ober
2. die in dem zitirten §. 31 Z. 2 lit. b) vorgezeichneten Erfordernisse der Beamteneigenschaft, des Besoldungs- oder Ruhegenußrs und der Einkommensteuerpflichtigkeit ausweisen.
Sekretář Schmidt (čte: )
§. 2. Společníci obce mužského pohlaví mají právo voliti a volenu býti pod týmiž výminkami jako příslušníci obce, když buď:
1. platí přímé daně tolik a tak, jak to zřízení obecní města Liberce dané 15. prosince 1850 §. 3. č. 2 lit. a. vyměřuje, a když, jak tam podotčeno, žádným nedoplatkem daně nejsou dlužni, aneb:
2. prokáží, čeho dotčený §. 31. č. 2. lit. b. vyhledává v příčině úřednictva, platu služného neb výslužného a povinnosti k placení daně z toho příjmu.
Oberstlandmarschall: Wüscht Jemand das Wort ? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich bitte jene Herren, welche für den §. 2 in der eben gehörten Fassuug stimmen, sich zu erheben.
(Geschieht). Der §. 2 ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy (liest): §. 3. Die Einreihung der Gemeindegenossen in die Wahlkörper geschieht nach den Bestimmungen des §. 36 der bezogenen Gemeindeordnung.
Die im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes unter Z. 2 angeführten Gemeindegenossen werden, wenn ihnen nicht vermöge der Steuer der erste Wahlkörper gebührt, in den zweiten Wahlkörper gereiht.
Sekretář zemsk. snem. Schmidt (čte: ) §. 3. Společníky obce náleží vřaditi ve sbory voličské podle toho, co ustanovuje §. 36. uvedeného zřízení obecního. Společníci obce v §. 2. toho zákona jmenovaní pod číslem 2. vřadí se do 2. sboru voličského, ač nenáležejí-li podle daně do i. sboru voličského.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich. ) Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich zur Abstimmung schreiten. Ich ersuche jene Herren, welche für diesen Paragraph stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy (liest): §. 4. Dieses Gesetz hat mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten.
Eine Wahlerneuerung hat deshalb nicht stattzufinden.
Sekretář zemsk. sněm. Schrnidt (čte: ) §. 4. Tento zákon nabude platnosti dne, kterého bude vyhlášen.
Nové volby za tou příčinou nemají se vykonati.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn Niemand das Wort verlangt, so schreiten wir zur Abstimmung. Ich ersuche jene Herren, welche für den Paragraph in der eben verlesenen Fassung stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Er ist angenommen.
Referent Dr. Uchatzy: Ohne Wiederholung der für die Dringlichkeit dieses Gegenstandes sprechenden Gründe erlaube ich mir den Antrag zu stellen, daß dieses Gesetz sofort in dritter Lesung angenommen werde.
Oberstlandmarschall: Wird die Dringlichkeit unterstützt ?(Geschieht). Sie ist hinreichend unterstützt. Ich ersuche jene Herren, welche für die Vornahme der dritten Lesung stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Die dritte Lesung ist angenommen. Ich ersuche jene Herren, welche für das Gesetz in dritter Leimig stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen nun zur Resolution.
Seine Excellenz der Herr Statthalter Freiherr von Kellersperg hat sich ums Wort gemeldet.
Freiherr Kellersperg: Nur mit wenigen Worten habe ich zu erwähnen, daß die Regierung dem, was in der beantragten Resolution gefordert wird, bereits entgegengekommen ist.
Vom hohen Ministerium, so wie auch schon früher von hier aus wurden Aufträge gegeben, Vorarbeiten zu liefern, um wenigstens die Gemeindeordnung der Stadt Prag dem hohen Hause vorlegen zu können. Diese Vorarbeiten sind auch schon ziemlich weit gediehen, und ich glaube daher, daß weder für Prag, noch für Reichenberg ein Anstand obwalten wird, dem nächsten Landtage dem hier ausgesprochenen Wunsche gemäß Vorlagen zu neuen Statuten zu unterbreiten (Bravo! links).
(Referent Dr. Uchatzy: Der hohe Landtag Wolle im Wege einer Resolution beschließen: Die Regierung wird aufgefordert, in der nächsten Landtagssession Entwürfe der revidirten Gemeindeordnungen für die Städte Prag und Reichenberg vorzulegen.
Sněm. sekretář Schmidt (čte: ) Slavný sněme račiž se usnésti na následující resoluci: Vláda se vybízí, aby v nejblíže příštím zasedání sněmovním podala návrhy revidovaného zřízení obecního pro města Prahu a Liberec.
Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? Wenn Niemand das Wort verlangt, werden wir zur Abstimmung schreiten; ich ersuche jene Herren, welche für diese Resolution stimmen, sich zu erheben. (Geschieht). Die Resolution ist angenommen.
Wir kommen nun zum III. Punkte der Tagesordnung:
Landesausschußbericht wegen Exkamerirung der Reichs-Strassen, Uibernahme mehrerer BezirksStrassen als Landesstrassen, Einreihung einzelner Strassen unter die zu subventionirenden Bezirksstrassen und Systemisirung des technischen Personals.
Ich bitte den Herrn Dr. Görner, die Berichterstattung zu übernehmen.
Referent Dr. Görner: Der vorliegende Bericht wurde bereits im letzten Landtage vertheilt; er besindet sich auch dermals schon wieder mehrere Tage in den Händen der verehrten Herren Abgeordneten; ich glaube daher Umgang nehmen zu sollen vor der detaillirten Vorlesung desselben und mich lediglich daraus zu beschränken, einige kleine Druckfehler, welche sich eingeschlichen haben, zu korrigiren, andererseits bloß die Anträge des Landesausschußes vorzutragen.
Was die Druckfehler anbelangt, so ist auf Seite 5 Zeile 9 ein Zitat, wo es heißt: "Daß für die sub a) und b) zu subventionirenden Strasseu das Erfordernis auf Grundlage der vorzunehmenden Lokalerhebungen erst in dem Landesbudget pro 1869, gleich wie für sämmtliche zur Erhaltung als LandesStrassen beantragten Strassenzüge einzustellen sein wird, " soll heißen statt a) und b) - b) und c). Ein weiterer Druckfehler hat sich in der Tabelle eingeschlichen, auf der vorletzten Seite 30, wo es heißt "aus den sonstigen Reichsstrassen. " Der böhmische Text ist richtig; es soll heißen "aus den sonstigen Bezirksstrassen". Der böhmische Text ist auf Seite 26 "z ostatních silnic okresních. "
Die Anträge, welche der Landesausschuß an seinen Bericht geknüpft hat, lauten dahin:
Hoher Landtag wolle beschließen:
1. Den Gesetzentwurf über die Erklärung einer Anzahl Strassen zu Landesstrassen einer zu wählenden Landtagskommission zur Vorberathung und Antragstellung zuzuweisen, welche Kommission auch den abgesonderten Antrag über die allenfällig vom hohen Landtage zu fassenden Beschlüsse bezüglich der zu subvenzionirenden Bezirksstrassen zu stellen
2. für den Fall der Votirung des Gesetzes über Landesstraßen den Landesausschuß ermächtigen, die vielseitigen und umfangreichen Vorarbeiten für die mit 1. Jänner 1869 zu übernehmende Administrazion der Landesstraßen sogleich in Angriff zu nehmen und derartig zu beschleunigen, daß der aus Landesmitteln erforderliche Zufluß ehethunlichst sichergestellt und rechtzeitig in das Landes-Budget pro 1869 eingestellt werden könne;
3. bei Votirung des Gesetzes über die Landesstraßen den Landesausschuß zu ermächtigen, in jenen Fällen, wo einem Bezirke ein Straßenantheil von den zu exkamerirenden Reichsstraßen von weniger als 1600 bis 2000 Klafter zufallen sollte, diesen Straßenantheil dem nächstbetheiligten angränzenden Bezirke zur Mitverwaltung zuzuweisen;
4. Bei Votirung dieses Gesetzes im Sinne des §. 5 des Strassenadministrations-Gesetzes vom 31. Mai 1866 die zu exkamerirenden sogenannten Prager Anhangstrassen in der Länge von 9578 Klftr. dem Landesausschusse zur unmittelbaren und selbstständigen Administration zuzuweisen;
5. bei Votirung dieses Gesetzes und im Falle ein Theil der zu exkamerirenden Reichsstraßen und etwa auch noch andere angrenzen Bezirksstrassen zur Einreihung unter die zu subvenzionirenden Bezirksstraßen beschlossen würde, den Landesausschuß zu beaustragen, gelegenheitlich der vorzunehmenden Erhebungen bezüglich der Uibernahme und Uibergabe der beschlossenen Landesstraßen, die im §. 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1866 vorgeschriebenen Nachweisungen sicherzustellen, die für die zur Subvention bestimmten Bezirksstraßen entfallenden Subventionsquoten zu ermitteln, rechtzeitig das Erforderniß in das Landesbudget pro 1869 auszunehmen und die diesfälligen Anträge in der nächsten Landtagssession zu begründen;
6. im Falle der hohe Lantag nicht in der Lage wäre, die Subvenzionen für einzelne Straßen selbst zu bemessen, den Landesausschuß zu beauftragen, die in einer Totalsumme zu bewilligende Subvenzion für Erhaltung von Bezirksstraßen mit gewissenhafter Rücksichtsnahme auf die Belastung der Bezirke und die Wichtigkeit der Straßen zu vertheilen;
7. dem Landesausschuße die Bewilligung zu ertheilen, zur entsprechenden Besorgung der technischadministrativen Geschäfte sogleich und definitiv 3 Ingenieuradjunkten neu anzustellen und die Gehalte für 1 Ingenieuradjunkten mit 1000 fl., für 1 Ingenieuradjunkten mit 900 fl. und für 1 Ingenieuradjunkten mit 800 fl. zu bemessen.
Ich erlaube mir ebenfalls den Antrag zu stellen, diese Anträge sämmtlich der sub N. 1 beantragten Kommission zur Erwägung und Berichterstattung mitzutheilen.
Sekretář zemsk. sněm. Schmidt (čte: )
Vysoký sněme račiž uzavříti:
1. Návrh zákona o prohlašení jistého počtu silnic za zemské budiž přikázán komisi 9 členů, volené po třech od kurií z celého sněmu k předchozí poradě a k podání návrhu, kteráž komise by zvlášť také navrhnouti měla, co by snad měl uzavříti vysoký sněm zemský stran okresních silnic podporovaných.
2. Pro případ, že zákon o zemských silnicích se uzavře, budiž zemský výbor zplnomocněn, započíti ihned mnohostranné a rozsáhlé práce přípravné, aby mohl převzíti správu zemských silnic již ode dne 1. ledna 1868 a urychliti je tak, aby potřebný ze zemských důchodů příplatek co nejdříve vyšetřen, a v pravý čas do zemského budžetu pro rok 1869 postaven býti mohl.
3. Po uzavření zákona o silnicích zemských budiž zemský výbor splnomocněn, aby mohl v oněch případech, kde by do některého okresu padl z erárních exkamerovaných silnic dílec kratší než 1600 až 2000°, takovýto dílec sousednímu, tutéž silnici spravujícímu okresu spolu do správy přiděliti.
4. Při uzavírání tohoto zákona buďtež ve smyslu §. 5. zákona o správě silnic ze dne 31. května 1866 pražské připojené silnice, jež v délce 9578° exkamerovány býti mají, přikázány zemskému výboru k bezprostřednímu a samostatnému spravování.
5. Kdyby při uzavírání zákona toho čásť erarních k exkamerací určených silnic a snad i jiné k těmto se připojující okresní silnice vřaděny býti měly mezi okresní silnice podporované, budiž zemskému výboru nařízeno, aby konaje vyšetření stran přejímání a odevzdávání jmenovaných silnic zemských obstaral ony výkazy, které §. 3. zák. ze dne 31. května 1866 předpisuje, pak aby vyšetřil výšku podpor, které na jednotlivé okresní podporované silnice vypadnou, konečně aby v pravý čas potřebu nákladu do zemského budžetu na rok 1869 vzal, a dotyčné návrhy v příštím zasedání sněmu zemského odůvodnil.
6. Pro případ, že by vysokému sněmu samému se nevidělo, vyměřiti podpory pro jednotlivé silnice, budiž zemskému výboru nařízeno, aby v úhrnečné sumě povolenou podporu na udržování okresních silnic sám rozdělil, hledě při tom svědomitě k břemenům okresů a k důležitosti silnic.
7. Zemskému výboru budiž dáno povolení, by k dostatečnému obstarávám technicko-administrativních záležitostí ihned a definitivně ustanoviti směl 3 příruční inženýry, a aby služné pro jednoho příručního vyměřil s 1000 zl., pro druhého s 900 zl. a pro třetího s 800 zl.
Pan referent činí návrh, aby návrh zemského výboru pod odstavcem 2., 3., 4., 5., 6. a 7. též přikázán byl té samé komisi, aby o něm předběžnou poradu držela a zprávu podala.
Berichterstatter Dr. Görner: Ich muß mir noch erlauben zu bemerken, daß sich im 2. Antrage auch ein Schreibfehler im böhmischen Texte eingeschlichen hat. Es heißt: "ode dne 1. ledna 1868" und soll heißen "1869".