Úterý 25. srpna 1868

Ich bitte, wünscht noch Jemand das Wort?

Da sich Niemand zum Worte meldet, erkläre ich die Debatte für geschloßen und werde also den §. 6 (r. 7) zur Abstimmung bringen so wie er lautet:

§. 6. "Ausmaß der Gebühr.

Die besondere Tanzmusikgebühr wird für jeden einzelnen Fall eingehoben, sowohl wenn die Tanzmusik ohne, als auch wenn dieselbe gegen ein Eintrittsgeld stattfindet. Die Gebühr wird in den im §. 3 bestimmten fünf Klassen nach der Anzahl der Musikanten bemessen, und zwar für Tanzmusiken in der

 

a) gegen Eintrittsgeld:

b) ohne Eintrittsgeld:

i.

Klasse

für

einen

jeden

Musikanten

50 fr.

25 kr.

2.

,,

 

,,

,,

 

40 "

20 "

3.

II

 

,,

,,

,,

30,,

15 "

4.

u. 5.

 

ii

,,

 

20 "

10 "

Sněm. sekretář Schmidt (čte): "§. 6. Jak veliký jest polatek. "

Zvláštní poplatek z hudby taneční vybírá se v každém jednotlivém případu, i když se odbývá hudba taneční bez vstupného, i když se platí vstupné. Poplatek tento vyměřuje se v pěti třídách, v §. 3. ustanovených podlé počtu hudebníků a to z taneční hudby:

   

a) platí-li se vstupné

b) neplatí-li se vstupné

v

1. třídě

za

každého

hudebníka

50 kr.

25 kr.

,,

2.,,

,,

 

,,

40 "

20 "

 

3. "

,,

 

55

30 "

15 "

 

4. a 5.

   

,,

20,,

10 "

Hr. Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den Paragraph in dieser Fassung annehmen wollen, auszustehen. (Geschieht). Er ist angenommen.

Berichterst. Dr. Schrott (ließt den §. 8. deutsch). Wer eine Tanzmusik abhalten will, hat die Bewilligung hierzu beim Gemeindevorsteher einzuholen und dabei sowohl die Anzahl der zu verwendenden Müsikauten, als auch den Umstand anzugeben, ob die Tanzmusik ohne oder gegen Eintrittsgeld stattfinden soll. Der Gemeindevorsteher hat die Bewilligung nur nach erfolgter Einzahlung der gemäß §. 7. entfallenden Gebühr (und der durch Beibringung der Stempelmarken zu entrichtenden Lizenztare für Tanzmusiken gegen zahlbaren Zutritt) zu ertheilen und die geschehene Einzahlung mittelst einer vom Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe unterfertigten Bollete zu bescheinigen.

In der Hauptstadt Prag steht die Bewilligung zur Abhaltung von Tanzmusiken, daher auch die Bemessung und Einhebung der Tanzmusikgebühren (wie auch der Lizenztaren für Tanzmusiken gegen Eintrittsgeld) ebenfalls der Stadtgemeinde zu; dagegen ist die Bewilligung von Redouten, Kostümbällen und allen unter dem Namen von öffentlichen Fällen statifindenden Tanzunterhaltungen und die Einhebung der entfallenden Tanzmusikgebühren (wie auch der Lizenztaxen für Tanzmusiken gegen Eintrittsgeld) dem Wirkungskreise der k. k. Polizei-

direktion vorbehalten. (Statthalterei-Erlaß vom 27. April 1867, Zahl 21469).

Sn. sek. Schmidt čte česky: Kdo chce taneční hudbu odbývati, má si povolení k tomu na představenstvu obecním vyžádali, při čemž udati má, mnoho-li hudebníků bude účinkovati, a bude-li se při taneční hudbě vybírati vstupné čili nic. Obecní představenstvo má jenom tehda, když žadatel poplatek dle §. 7. vyměřený zapravil (a jde-li o hudbu taneční, při kteréž vstupné se vybírá, když přinesením známky kolkové zapravil taxu licenční) povolení uděliti a má, že se zaplacení stalo, stvrditi boletou či lístkem, od představeného obecního a jednoho rady obecního podepsaným,

V hlavním městě Praze přísluší taktéž obci městské právo odbývání hudby taneční povolovati a tudíž také poplatky z hudby taneční (jakož i taxy licenční z hudby taneční, při niž se platí vstupné) vyměřovati a vybírati; povolení však dávati k odbývání redut, bálů kostumních a všech pod jménem bálů veřejných pořádaných zábav tanečních a vybírati poplatky za ně (jakož i taxy licenční z hudby taneční, při níž se platí vstupné) vyhraženo jest působnosti c. k. ředitelstva policejního. (Vynesení místodržitelské, vydané dne 27. dubna 1867 č. 21469).

Oberstlandmarschall: Wünscht v. den Hrn. jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Wenn niemand das Wort wünscht, erkläre ich die Debatte für geschloßen. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. (Derselbe begibt sich desselben). Ich bitte diejenigen Herren, welche gesonnen sind, den §. in Dieser Fassung anzunehmen, sich erheben zu wollen. (Es geschieht). Der §. ist angenommen.

Berichterst. Dr. Schrott ließt: §. 9. Strafe.

1. In Übertretungsfällen hinsichtlich der besondern Tanzmusikgebühr allein.

Die Uebertretung der Bestimmungen des §. 8. wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Die Geldstrafe beträgt:

a)  wenn die Bewilligung zur Abhaltung der Tanzmusik gar nicht eingeholt oder nicht erlangt worden war:

5 Gulden und für jeden verwendeten Musikanten das Dreifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr;

b)  wenn die Bewilligung erlangt, aber die Anzahl der verwendeten Musikanten geringer angegeben worden war:

für jeden mehr verwendeten Musikanten das Dreifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr;

c)  wenn die Bewilligung zur Abhaltung einer Tanzmusik ohne Eintrittsgeld erlangt, die Musik aber gegen Eintrittsgeld gehalten worden war:

für jeden verwendeten Musikanten das Dreisache der nach §. 7 b) entfallenden ordentlichen Gebühr.

Sn. sek. Schmidt čte: §. 8. dříve 9.

Jaká jest pokuta.

1. na přestupky, týkající se zvláštního poplatku z hudby taneční.

Přestoupí-li kdo ustanovení §. 8, tresce se pokutou peněžitou.

Tato peněžitá pokuta činí:

a)  nebylo-li za povolení k odbývání hudby taneční ani žádáno nebo nebylo-li povolení takové dáno

pět zlatých a za každého účinkovavšího hudebníka třikrát tolik, mnoho-!i činí řádný poplatek, dle §. 7. náležející;

b)  bylo-li sice povolení dáno, byl-li však udán menší počet hudebníků účinkovavších:

za každého hudebníka nad počet udaný účinkovavšího třikrát tolik, mnoho-li činí poplatek řádný podle §. 7. náležející;

c)  odbývala-li se hudba taneční s vybíráním vstupného, ač bylo dáno povolení k hudbě taneční bez vstupného:

za každého hudebníka účinkovavšího třikrát tolik, mnoho-li činí řádný poplatek, dle §. 7. náležející.

O b e r s t l a n d m a r s c h a l l: Ich eröffne die Debatte.

Wünscht Jemand das Wort?

Herr Dr. Rziha hat das Wort.

Dr. Rziha: Es ist führwahr sehr vom Uibel, wenn man die Feile beinahe bei jedem §. eines Gesetzes anwenden muß, welches man zu beschließen Willens ist; ich glaube, daß dadurch ein Meisterstück der Gesetzgebung nicht geliefert wird. Vielleicht gibt uns die dritte Lesung Gelegenheit, eine Radikalkur vorzunehmen. Es ist aber zu spät, gegenwärtig Umkehr zu halten, und das Gesetz etwa einer Kommission zuzuweisen. Mir erübrigt daher nur den §. 9 in dem vor zu nennenden Sinne zur Aenderung zu beantragen, und dazu bewegt mich Folgendes:

Wenn es schon nicht einladend ist, ein Vergnügen, den Tanz, zu besteuern, kann man wieder nicht anders als sich damit versöhnen, wenn man darauf Rücksicht nimmt, daß die Steuer dort aufgelegt werden soll, wo sie am leichtesten fließt; wir haben Beispiele an den Lurussteuern, und eben so werden Gebühren ausgelegt bei Geburten und Hochzeiten. Es ist das Gemüth in derlei Fällen zur Steuerzahlung am besten ausgelegt. Wenn man tanzt, zahlt man gern. Von diesem Standpunkte aus, stimme icb dem Gesetze zu.

Aber ich mochte gerne die Härten des Gesetzes abstreifen, und diese finden sich in den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Strafen bei Uibertretungen.

Dies ist ein Grund, der mich bestimmt, den später folgenden Abänderungsantrag zu stellen. Ein zweiter Grund ist, daß nach §. 12 eine Anorehendentengebühr bestimmt wird; ich werde einen Antrag dagegen stellen, denn ich halte es für demoralistrend,

eine Ergreisergebühr zu bestimmen, und ich bin dafür, daß mau streben soll, dieselbe aus der Gesetzgebung zu elidiren, und nicht in ein neues Gesetz wieder hineinzusrellen.

Das sind die Gründe, die mich bestimmt haben, den §. 9 nachstehends zu beantragen:

Die Üibertretung der Bestimmungen des §. 8 wird mit einer Geldstrafe geahndet.

Diese Gelestrafe beträgt:

a)  Wenn die Bewilligung zur Abhaltung der Tanzmusik gar nicht eingeholt oder nicht erworben war 5 fl., und für jeden verwendeten Musikanten das Zweifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr;

b)  wenn die Bewilligung erlangt, aber die Anzahl der verwendeten Musikanten geringer angegeben worden war:

Für jeden mehr verwendeten Musikanten das Zweifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr,

c)  wenn die Bewilligung zur Abhaltung einer Tanzmusik ohne Eintrittsgeld erlangt, die Musik aber gegen Eintrittsgeld gehalten worden war, für jeden verwendeten Musikanten das Zweifache der nach §. 7 b) entfallenden ordentlichen Gebühr. Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den

Antrag schriftlich zu geben.

Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Rziha zur Unterstützung bringen. Der §. hätte dann zu lauten: Die Uibertretung der Bestimmungen des §. 8 wird mit einer Gelditrafe geahndet. Diese beträgt nach dem Antrage in allen Fallen, wo es in diesem Entwurfe heißt "das Dreifache, " lediglich "das Zweifache. "

Sn. sekretář Schmidt: Pan dr. Ríha navrhuje, aby pokuta ustanovena byla tak, aby všude, kde se v návrhu řeklo, že má obnášeti 3krát, nyní stálo 2krát tolik co činí řádný poplatek dle §. 7 náležející.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche den Antrag unterstützen, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) Der Antrag ist binreichend unterstützt.

Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich erkläre die Debatte für geschlossen, und ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Dr. Schrott: Wenn der Herr Vorredner von Harten des Gesetzes gesprochen hat, so kann sich der Landesausschuß das Zeugniß geben, daß er die bis jetzt wirklich bestehenden Härten im Strafausmaße bedeutend gemildert hat; nach dem gegenwärtigen Gesetze besteht das Strafausmaß in den Fällen, wo im gegenwärtigen Entwurfe blos eine Strafe von 5 Gulden gesetzt ist, in der geringsten Klasse 6 fl. 30 kr. in der höchsten Klasse, 15 fl. 75 kr., wogegen der Landesausschuß beantragt hat lediglich ein Strafausmaß von 5 fl.

Uibrigens ist der Ziffer nach der Antrag nicht angefochten worden, wohl aber die dreifachen Be-

träge der ordentlichen Gebühren, indem das Zweifache beantragt wird. Auch in dieser Beziehung ist das von dem hohen Landtage angetragene Strafausmaß unendlich milder, als es in den bisher geltenden Gesetzen der Fall war, denn in diesen beträgt für die besondere Musikalimpost die Strafe, und zwar ohne Unterschied der Klaffe überall für jeden verheimlichten Musikanten 4 fl. 20 kr., während in dem gegenwärtigen Entwurfe nur das Dreifache der ordentlichen Gebühr; nun ist die höchste ordentliche Gebühr, die es gibt, 50 kr., die mindeste 10 Kreuzer, also nach dem gegenwärtigen Gesetzentwurfe im allerhöchsten Falle 1 fl. 50 kr. für jeden verheimlichten Musikanten, und in dem gelindesten Falle 30 kr., während nach dem jetzigen Gesetze in allen Fällen für jeden Musikanten die Strafe auf 4 fl. 20 fr. gesetzt ist.

Ich glaube, es ist ein Herabdrücken des Strafausmaßes, das wirklich an der äußersten Gränze angekommen ist, nicht mehr wohl thunlich, und ich muß daher beharren, daß der Gesetzentwurfsparagraph vom hohen Landtage angenommen werden wolle, wie er von dem Landesausschuße vorgeschlagen worden ist.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Abänderungsantrag des Herrn Abgeordneten Rziha zur Abstimmung bringen. Er würde lauten: §. 8. Uibertretungen.

In Uibertretungsfällen hinsichtlich der besonderen Tanzmusikgebühr allein.

Die Uibertretung der Bestimmungen des §. 7 wird mit einer Geldstrafe geahndet. Diese Geldstrafe beträgt:

a)  Wenn die Bewilligung zur Abhaltung der Tanzmusik gar nicht eingeholt, oder nicht erlangt worden war:

5 fl. und für jeden verwendeten Musikanten das Zweifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr;

b)  wenn die Bewilligung erlangt, aber die Anzahl der verwendeten Musikanten geringer angegeben worden war, für jeden mehr verwendeten Musikanten das Zweifache der nach §. 7 entfallenden ordentlichen Gebühr;

c)  wenn die Bewilligung zur Abhaltung einer Tanzmusik ohne Eintrittsgeld erlangt, die Musik aber gegen Eintrittsgeld gehalten worden war:

für jeden verwendeten Musikanten das Zwei fache der nach §. 7 b) entfallenden ordentlichen Gebühr.

Sekretář Schmidt: §. 8. Jaká jest pokuta:

1. na přestupky, týkající se pouze zvláštního poplatku z hudby taneční.

Přestoupí-li kdo ustanovení §. 7., tresce se pokutou peněžitou.

Tato peněžitá pokuta činí

a) nebylo-li za povolení k odbývání hudby taneční ani žádáno nebo nebylo-li povolení takové dáno:

pět zlatých a za každého účinkovavšího hudebníka dvakráte tolik, mnoho-li činí řádný poplatek dle §. 6 náležející;

b)   byloli sice povolení dáno, byl-li však udán menší počet hudebníkův účinkovavších:

za každého hudebníka, nad počet udaný účinkovavšího dvakrát tolik, mnoho-li činí poplatek podle §. 6 náležející;

c)  odbývá-li se hudba taneční s vybíráním vstupného, a ač bylo dáno povolení k hudbě taneční bez vstupného:

za každého hudebníka účinkovavšího dvakrát tolik, mnoho-li činí řádný poplatek, dle §. 6. náležející.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche für die Annahme des Antrages des H. Dr. Rziha sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Es ist die Minorität.

Ich werde nun den Antrag des Landesausschusses zur Abstimmung bringen, u. z. in der ursprünglich verlesenen Textirung.

Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Autrag des Landesausschusses find, sich erheben zu wollen. (Geschieht).

Er ist angenommen.

Dr. Schrott: (verliest) §. 10. 2).

Bei Zusammentreffen mit dem Unterlassen der Anmeldung zur allgemeinen Tanzmusik gebühr.

Ein Gastwirth, welcher ohne vorausgegangene Anmeldung und Entrichtung der allgemeinen Tanzmusikgebühr Tanzmusiken hält oder halten läßt, ist in jedem einzelnen Falle einer solchen Gesetzübertretung mit der auf Grund des §. 8 zu verhängenden Strafe und zugleich für die Uebertretung der Bestimmung des §. 4 mit einer Geldstrafe im Zweifachen des klassenmäßigen Jahresbetrages der allgemeinen Tanzmusikgebühr zu belegen.

Der §. 4 normirt nämlich die Verpflichtung, die klassenmässige Tanzmusikgebühr bei dem Gemeindevorsteher einzuzahlen; hat er es nicht gethan, so verfällt er dieser Strafe.

Es. läßt sich also ganz gut so abändern; weil der bezogene §. 5 weggefallen ist, so können wir den §. 4 dafür ziehen.

Es würde heißen:

In jedem einzelnen Falle einer solchen Gesetzesübertretung mit der auf Grund §. 8 zu verhängenden Strafe und zugleich für die Uebertretung der Bestimmung des §. 5 mit einer Geldstrafe im Zweifachen des klassenmässigen Jahresbetrages der allgemeinen Tanzmusikgebühr zu belegen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte böhmisch vorzulesen.

Sekretář Schmied (čte):

§. 10 nyní 9:

2. bylo-li zároveň opomenuto také opovědění obecného poplatku z hudby taneční.

Hostinský, který hudbu taneční odbývá neb odbývati dává, anižby byl dříve poplatek obecný

z hudby taneční opověděl a zapravil, budiž v jednom každém případu takového přestoupení zákona kromě pokutou v §. 8 ustanovenou trestán také ještě za přestoupení ustanovení §. 4 peněžitou pokutou, činící dvakrát tolik, mnoho-li obnáší roční obecní poplatek z hudby taneční, podle té které třídy náležející.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Wünscht jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich).

Da Niemand das Wort wünscht, so erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich werde den Antrag des Landes - Ausschußes zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren, welche für den Antrag sind, sich erheben zu wollen. (Majorität; er ist angenommen).

Berichterstatter Prof. Schrott: §. 11 jetzt

§. 10.

Strasamtshandlung.

Die Überwachung der Befolgung des Tanzmusik-Gebührengesetzes und das Strafrecht in den Üebertretungssällen der §. 9 u. 10 steht in erster Instanz dem Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit 2 Gerneinderäthen, in zweiter Instanz dem Bezirksausschuße und in 3. Instanz, dem LandesAusschuße zu.

In der Hauptstadt Prag steht die Strasamtshandlung der Stadtgemeinde und beziehungsweise der k. k. Polizei-Direktion zu (§. 7).

Sekr. z. sn. Schmiedt čte: §. 10. Komu přísluší řízení trestní. Nad zachováváním zákona o poplatcích z hudby taneční ruku držeti a právo přestupky §. 9 a 10 trestati přísluší v první instanci představenému obecnímu společně s dvouma rady obecními; v druhé instanci výboru okresnímu a v třetí instanci výboru zemskému. V hlavním městě Praze přísluší toto řízení trestní obci městské a pokud se týče c. k. policejnímu ředitelství (§. 7).

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Niemand meldet sich).

Wenn sich Niemand zum Worte meldet, so erkläre ich die Debatte für geschlossen und werde den Antrag des Landesausschußes zur Abstimmung hingen.

Ich bitte jene Herren, die für den Antrag sind, sich erheben zu wollen.

(Majorität. Er ist angenommen).

Bericherst. Dr. Schrott liest:

Widmung d er Geldstrafbeträge.

Von den in Anwendung der §§. 9 und 10 verhängten Geldstrafen ist und zwar:

1.    Von dem Dreifachen der nach §. 7 besonderen Tanzmusikgebühren ein Drittel dem LandesDomestikalfonde, ein Drittel dem Anzeiger, und ein Drittel dem Lokal-Armenfonde jener Gemeinde, in welcher die Uibertretung stattgefunden hat;

2.   von dem nach §. 9 a) für den Mangel der Bewilligung zur Abhaltung der bestimmten

Tanzmusik entfallenden Strafbetrage aber; und eben so

3. von dem im Falle des §. 10 zu leistenden zweifachen Betrage der klassenmäßigen Jahresgebühr die eine Halste dem Anzeiger und die andere Hälfte dem Lokal-Armenfonde zuzuwenden.

In Uibertretungsfällen, in welchen der Gemeindevorsteher von Amtswegen vorgeht, ist auch jener Geldstrafbetrags-Antheil, welcher sonst dem Anzeiger zufällt, dem Lokal-Armenfonde zuzusprechen.

Sněm. sekretář Smidt čte: Jak se nakládá s pokutami peněžitými.

S pokutami peněžitými, dle §§. 9. a 10. uloženými nakládá se takto:

1.   Z pokuty činící třikrát tolik, mnoholi obnášejí zvláštní poplatky hudby taneční dle §. 7. vyměřené, připadne jedna třetina zemskému fondu domestikálnímu, jedna třetina udavači a jedna třetina místnímu fondu chudinskému té obce, v níž byl přestupek spáchán;

2.   z pokuty uložené dle §. 9. a) za nenabytí povolení k odbývání určité hudby taneční, jakož také

3.   z pokuty, kteráž v případě v §. 10. uvedeném činí dvakrát tolik, mnoho-li obnáší roční poplatek, vedlé příslušné třídy vyměřený, připadne jedna polovice udavači, a druhá polovice místnímu fondu chudinskému.

Postihl-li by někoho v přestupcích těchto představený obecní z moci úřední, připadne místnímu fondu chudinskému také ta částka pokuty, která by jinak připadla udavači.

Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte, Herr Dr. Řzíha hat das Wort.

Dr. Řzíha: Ich habe bereits anläßlich meines verunglückten Abänderungsantrages zu §. 8 erwähnt, daß ich nicht für den Ergreiserantheil bin, welcher im §. 12 bestimmt ist. Ich bin deshalb dagegen, weil ich es für demoralisirend halte, das Pflichtgefühl durch solche Spenden zu starken. Während man in Oesterreich dahin gekommen ist, in den Schulen die Austheilung von Prämien, die dazu gedient haben, die Jugend zum Fleiße anzueifern, zu beseitigen, findet man noch in den Gesetzen und namentlich in diesem Geseßeniwurse eine Maßregel, das Pflichtgefübl zu heben, durch den Antheil an dem, was der Anzeiger dem Landesfonde durch die Denunziazion verschafft (Bravo). Ich will mich nicht des weiteren darüber aussprechen. Ich habe bereits angedeutet, daß ich entschieden dagegen bin, daß ein solcher Apprehendentenantheil gegeben werde, und daß ich stets dafür das Wort ergreifen werde, daß die Ergreiferantheile dort, wo sie leider noch bestehen, entfernt Werden. Deshalb stelle ich den Antrag, daß der §. 12 nachstehends zu lauten hätte: "Von den in Anwendung der §. 9 und 10 verhängten Geldstrafen ist, und zwar:

1. Von dem dreifachen, der nach §. 7 entfallenden besonderen Tanzmusikgebühren ein Drittel

dem Landes-Domestikalsonde, 2/3 dem Lokalarmenfonde jener Gemeinde, in welcher die Vertretung statt gefunden hat.

2. Von dem nach §. 9 a) für den Mangel der Bewilligung zur Abhaltung der bestimmten Tanzmusik entfallenden Strafbetrage aber; und ebenso

3. von dem im Falle des §. 10 zu leistenden zweifachen Betrage der klassenmäßigen Jahresgebühr Die ganze Strafgebühr dem Lokalarmenfonde zuzuwenden. "

Der Schlußsatz hätte ganz zu entfallen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich geben zu wollen. Herr Abgeordneter Dr. Schubert hat das Wort.

Abg. Dr. Schubert: Ich finde wich veranlaßt, ganz im Sinne des Abgeordneten Hrn. Řzíha für die Weglassung des Angebsrantheiles in diesem §. den Antrag zu stellen. Diese Idee hat mich zu jeder Zeit sehr widrig berührt. Es wird allgemein bekannt sein, daß die Angeberei nur niedrigen Gesinnungen entspringt mit höchst selten Fälle eintreten, wo jemand aus Gemeinsinn oder Patrictismus sich zu einem solgen Geschäfte herbeiläßt. Es in daher auch die Gesetzgebung außerordentlich forgfaltig und farg vorgegangen auf irgend eine Art die Angeberei hervorzurufen; denn, man hat in diesem Mittel nur dann Zufrucht genommen, wenn durch eine Uibertretung eine Beschädigung des Gemeinwesens eintreten konnte, und wenn anderfeits sich nicht leicht ein Mittel findet. die Uibertretung selbst herauszubringen, außer, wenn man den Angeber ermutbigt

Beide diese Umstände treten aber in diesem Gesetze nicht ein, wenn auch irgend einmal eine oder mehrere Tanzmusiken durchgehen, ohne daß für sie die Gebühr bezahlt wird, so hat das keine Bedeutung, und steht in gar feinem Verhaltnisse mit dem moralischen Schaden, der dadurch hervorgebracht wird, wenn man Leute dazu auffordert, daß sie dergleichen Tanzunterhaltungen und musikalische Zerstreuungen öffentlich angeben. Und endlich ist ras Mittel auch gar nicht nöthig. Es wirt nur dann eine Besteuerung der Unterhaltung eintreten, wenn sie mit musikalischen Instrumenten von mehreren Musikanten besorgt wird. Nun ist es also nicht so leicht zu befürchten und anzunehmen, daß es geheim bleiben könnte, wenn mehrere Leute an einem Orte zum Tanzen versammelt sind, was sie doch ohne Musik und ohne eine sehr hörbare Musik nicht veranstalten können. Ich würde mich daher ganz der Ansicht des Herrn Dr. Říha anschließen und habe in dieser Beziehung auch einen Antrag gemacht, der sich wenig von jenem des Hrn. Dr. Řzíha unterscheidet.

Oberstlandmarschall: Vielleicht könnten sich die Herren konformiren.

Dr. Schubert: Die Tendenz ist dieselbe und die Begründung meines Antrages ist nicht sehr verschieden.

Oberstlandmarschall: Ich werde die Un-

terstützungsfrage stellen. Da aber die Anträge in Wesenheit vollkommen gleich sind, ersuche ich die Herren, ob nicht etwa einer von ihnen seinen Antrag zurückzieht oder sich konformirt.

Schubert: Ich ziehe meinen Antrag zurück, wenn nur die Idee durchgeführt wird.

Oberstlandmarschall: Der §. würde also nach dem Antrage des Hrn. Dr, Řzíha lauten: (liest):

"Von den in Anwendung der §§. 8 und 9 (nicht 9 und 10) verhängten Geldstrafen ist, und zwar vor. dem dreifachen der nach §. 6 entfallenden besonderen Tanzmusikgebühren ein Drittel dem Landesdomestiralfonde und 2 Drittel dem Lokalarmenfonde jener Gemeinde, in welcher die Uibertretung stattgefunden hat;

2.   von dem nach §. 8 a) für den Mangel der Bewilligung zur Abhaltung der bestimmten Tanzmusik entfallenden Strafbetrage aber; und eben so

3.    der im Falle des §. 9 zu leistende zweifache Betrag der klassenmäßigen Jahresgebühr, fällt im Ganzen dem Lokal-Armenfonde zu. "

P. sekr. Šmidt (čte): §. 11. se navrhuje takto: S pokutami peněžitými dle §§. 8. a 9. uloženými nakládá se takto:

1.   Z pokuty činící třikrát tolik, mnoho-li obnášejí zvláštní poplatky z hudby taneční dle §. 6. vyměřené, připadne jedna třetina zemskému fondu domestikalnímu a 2 třetiny místnímu fondu chudinskému té obce, v níž byl přestupek spáchán;

2.   z pokuty uložené dle §. 8. a) za nenabytí povolení k odbývání určité hudby taneční; jakož i také

3.    pokuta, kteráž v případě v §. 9. uvedeném činí dvakrát tolik, mnoho-li obnáší roční poplatek vedle příslušné třídy vyměřený, místnímu fondu chudinskému celá dopadne.

Oberstlandmarschall: Ich werde also diesen Antrag zur Unterstützung bringen und ersuche jene Herren, welche für die Unterstützung sind, aufstehen zu wollen. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch jemand das Wort? (Niemand meldet sich). Ich erkläre die Debatte für geschloffen. Der Herr Berichterstatter...

Dr. Schrott: Es ist die Bestimmung, daß auch dem Anzeiger der Gesetzübetretung ein Anteil des Strafbetrages zugewendet würde, als demoralisierend angefochten worden. Es ist auch unter Anderem gesagt worden von einem andern Redner, daß der Staat selbst in außerordentlich seltenen, nur ganz besonders wichtigen Fällen zu dem Mittel, solche Anzeigersantheile zu geben, sich bestimmt gefunden hat. Mir scheint beides anders. Ich kann mich von der Richtigkeit beider nicht überzeugen. Einmal, was das Bestehen der Anzeigerantheile überhaupt betrifft, so finde ich dieselbe in diesem Gesetze ganz vollkommen so passend, wie sie bei uns im Staate Österreich und in allen anderen Staaten bei allen Finanzgesetzen für die Übertretung der Finanzesetze vorkommen. In jedem Finanzgesetze


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