Úterý 25. srpna 1868

hat man für die Übertretung der Finanzgesetze, für die Defraudirung derselben Strafen, und von allen diesen Strafen hat man Anzeigers-, beziehungsweise Ergreifers-Antheile. Also ein Novum hat der Landesausschuß mit dem Antrage gewiß nicht hergebracht, er hat nur das gethan, was der Staat bei allen seinen Finanzgesetzen auch thut, ohne zu fürchten, daß er demoralisieren werde.

Und nun auf die Demoralisirung übergehend: Wenn diese zu befürchten wäre, ganz gewiß würde ich kein Wort dafür sprechen, sondern den Ergreifersantheil fallen lassen. Allein mir scheint es hier geradezu eine Unmöglichkeit: Der Strafbetrag selbst ist so gering ausgemittelt, daß er an sich im Ganzen nicht viel zu bedeuten hat und nun kommt erst das Drittel davon dem Anzeiger zu.

Meine Herren! Diejenigen Personen, welche nicht nach ihrem Stande ohnehin schon den Beruf haben, die Handhabung der Gesetze zu überwachen, die werden sich durch so unbedeutende Beträge gewiß nicht bestimmen lassen, irgend wie Aufpasser oder Angeber zu machen; der Durchschnitt wird sein das Drittel eines solchen Strafantheiles, was, wenn es hoch kommt, 1 fl. 50 oder 2 fl. ausmacht.

Dafür, um diesen Betrag zu gewinnen, wird gewiß niemand, dernichk ohnehin aus der Beaufsichtigung Beruf zu machen hat, sich herbeilassen in Städten, in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden herumzulaufen und nachzuspüren, ob nicht irgend eine verbothene Tanzunterhaltung abgehalten werde.

Die Auzeigerantheile sind vom Landesausschuße nur zu Gunsten derjenigen Organe aufgenommen worden, deren Beruf es ist, Anzeigen zu machen, also es sind das die Polizeiorgane, es sind das die Finanzwachorgane; in deren Beruf liegt es, Gesetzübertretungen anzuzeigen.

Für diese ist es nicht demoralisirend, wenn sie es thun, für diese ist es Pflichterfüllung; und damit sie zu dieser Pflichterfüllung einen bessern Reiz bekommen, hat man ihnen diesen Ergreifer- oder Anzeigerantheil zugestehen zu sollen geglaubt.

Es ist ferner eingewendet worden, wenn auch die eine oder andere Tanzmusik verschwiegen bleibt, - und das könne nicht so leicht geschehen - so würde es wenig verschlagen.

Ja, meine Herren, das scheint so, wenn man aber die Verwaltung des Gefälles nur ein Jahr, wie es mir begegnet ist, in der Hand hat, so kommt man zu einer andern Ansicht. Meine Herren, ich habe im Laufe dieses Jahres aus der Hauptstadt Prag eine große Reihe von Tanzmusiken zur Anzeige zu bringen gehabt, die hier unter dem Auge der Behörde ohne Bewilligung abgehalten worden sind. Wie erst dort, wo keine Behörde ist? - Also, es ist keine Kleinigkeit und gewiß von bedeutender Tragweite, Wenn man diesen Organen, die ohnehin auf eine geringe Löhnung angewiesen sind, einen kleinen Antheil an Strafbeträgen zugesteht, die durch ihre Thätigkeit und gewissenhafte Pflichterfüllung, nicht durch ihre Demoralisirung zur Anzeige geleitet

werden. Und aus diesem Grunde muß ich die Drittelantheile, wie sie im Entwurfe des Landesausschußes angegeben sind, aufrecht halten und den hohen Landtag bitten, dafür zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Ich werde nun die Auträge zur Abstimmung bringen; und zwar, den Abänderungsantrag des Herrn Dr. Rziha und Dr. Schubert. Der Paragraph würde lauten: Von den in Anwendung der §. 8 und 9 verhängten Geldstrafen ist, und zwar von den dreifachen der nach §. 6 entfallenden besonderen Tanzmusikgebuhren ein Drittel dem Landesdomestikalfond und zwei Drittel dem Localarmenfond jener Gemeinde, in welcher die Übertretung stattgefunden;

2. von den nach §. 8 a für den Mangel der Bewilligung zur Abhaltung der bestimmten Tanzmusik entfallenden Strafbetrage aber, und eberso 3. der im Falle des §. 9 zu leistende zweifache Betrag der klassenmäßigen Jahresgebühr fällt im Ganzen dem Local-Armenfonde zu.

Sekr. z. snìmu Schmidt. Dle návrhu pp. Drù. Schuberta a Rzihy má znít §. 11. takto:

S pokutami penìžitými dle §§. 8. a 9. uloženými nakládá se takto:

1.   Z pokuty èinící tøikrát tolik, mnoho-li obnášejí zvláštní poplatky z hudby taneèní dle §. 6 vymìøené, pøipadne jedna tøetina zemskému fondu domestikálnímu a dvì tøetiny místnímu fondu chudinskému té obce, v níž byl pøestupek spáchán,

2.   z pokuty uložené dle §. 8 a. za nenabyté povolení k odbývání urèité hudby taneèní; jakož i také

3.   pokuta, kteráž v pøípadì v §. 9. uvedeném èiní dvakrát tolik, mnoho-li obnáší roèní poplatek vedle pøíslušné tøídy vymìøený, místnímu fondu chudimskému dopadne.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, meine Herren, diejenigen, die für den Antrag der Herrn Dr. Rziha und Dr. Schubert stimmen wollen, aufzustehen.

(Geschieht). Ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schrott: Aufhebung der älteren Musikal-Impost-Vorschriften. - §. 13 jetzt 12.: Durch dieses Gesetz ist das Musikal- ImpostPatent vom 7. Jänner 1708, die mit dem Dekrete vom 4. Oktober 1838 erfolgte Republikazion diesem Patentes, und die Kundmachung vom 13. November 1851 über die Verwaltung und Entrichtung des Musikal-Impost's aufgehoben.

Sekr. zem. sn. Schmidt. Zrušení starších pøedpisùv o poplatku hudby §. 13. nyní 12.

Zákonem tímto pozbývá platnosti zákon o poplatku z hudby, vydaný dne 7. ledna 1708 a republikace tohoto patentu dekretem ze dne 4. øíjna 1838, jakož i vyhláška ze dne 13. listopadu 1851 o správì a zapravení poplatku z hudby.

Herr Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte. Wünscht Jemand von den Herren das Wort?

Herr Dr. Uchatzy: Ich bitte ums Wort.

Herr Oberstlandmarschall: Herr Dr. Uchatzy hat das Wort.

Herr Dr. Uchatzy: Ich muß aus Humanitätsgründen der fiscalischen Natur des Gesetzes etwas nahe treten, wenn ich den Antrag stelle, nach §. 12, vielmehr jetzt §. 11, einen eigenen Paragraphen als §. 12 einzuschalten, der gewidmet sein soll der Ausnahme von der Entrichtung der Gebühr bei Tanzunterhaltungen zu Wohltätigkeitszwecken. Dieser Moment ist in dem ganzen Gesetze gar nicht erwähnt, und ich glaube doch aus Billigkeits- und Humanitätsrücksichten, den Antrag stellen zu sollen, es möge zwischen §. 11 und 12 als separatter Paragraph ein §. 12eingeschaltet werden des Juhalts: "Von Tanzunterhaltungen, deren Reinertrag Wohltätigkeitszwecken gewidmet ist, wird keine besondere Tanzmusikgebühr entrichtet. "

Herr Oberstlandmarschall: Bitte mir den Antrag schriftlich zu übergeben. Ich werde die Unterstützungsfrage stellen. Der einzuschaltende §. 12 würde lauten:

"Von Tanzunterhaltungen, deren Reinertrag Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist, wird keine besondere Tanzmusikgebühr entrichtet. "

Snìmovní sekretáø pan Schmidt: Pan Dr. Uchatzy navrhuje ještì §. 12., kterýby byl mezi nynìjším §. 11. a 12tým: "Z taneèních zábav, jichž èistý výnos jest urèen k dobroèinným úèelùm, neplatí se žádný zvláštní poplatek hudební. "

Oberstlandmarschall: Ich ersuche jene Herren, welche die Einschaltung dieses Paragraphen unterstützen, sich erheben zu wollen. (Geschicht)

Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort?

Herr Dr. Schubert: Ich bitte ums Wort.

Herr Oberstlandmarschall; Herr Abgeordneter Schubert hat das Wort.

Herr Dr. Schubert: Ich halte dieses Amendement nicht für deutlich genug: Es kommen Fälle vor, wo Jemand ein Conzert giebt, oder eine Tanzunterhaltung arrangirt und dabei einen Theil wohltätigen Zwecken widmet, den besten und grösten Theil aber doch so zu dirigieren weiß, daß er in seinen Sack fällt, so daß die eigentliche Wohlthätigkeitsanstalt beinahe gar nichts davon hat und daß sie nur als Vorwand dient, um irgend eine Probutiton zu schaffen, die vielleicht sonst gar nicht zugelassen worden wäre.

Ich würde mir also erlauben insoferne die Ansicht des Herrn Dr. Uchatzy zu präcisiren, als ich sagen würde "in der Gänze dem Wohlthätigkeitszwecke zugewendet wird";

Es liegt wohl darin, aber es verdient hier hervorgehoben zu werden, damit man größere Deutlichkeit erzielt.

Herr Oberstlandmarschall: Darf ich bitten, den Antrag schriftlich einzubringen.

Herr Dr. Uchatzy: Es ist bereits vom Herrn Vorredner erwähnt worden, daß dieser Sinn ganz klar in meinem Autrage liegt Der Verständlichkeit

wegen schließe ich mich aber dem Antrage des Herrn Dr. Schubert an und bitte meinem Antrage das Wort "ganzer" vor "Reinertrag" einzuschalten. Der Antrag würde also lauten:

§. 12. Von Tanzunterhaltungen, deren ganzer Reinertrag Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist, wird keine besondere Tanzmusikgebühr entrichtet.

Oberstlandmarschall: Der Antrag würde also lauten:

§. 12. Von Tanzunterhaltungen, deren ganzer Reinertrag zu Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist, wird keine besondere Tanzmusikgebühr entrichtet.

Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Schmeykal: Ich würdige vollständig die Motive, welche dem gestellten Antrage zu Grunds liegen, glaube aber, daßes praktischer wäre, die Anträge dahin zurückzuführen, daß die Dispens oder Nachsichtsertheilung von der Zahlung der ganzen oder theilweisen Musikal-Impostgebühr dem Ermessen des Landesausschußes für rücksichtswürdige Fälle überlassen werde. Es wird unendlich schwer sein, in konkreten Fällen zu bestimmen, ob man es wirklich mit einem Wohlthätigkeitszwecke zu thun habe; aus der andern Seite gibt es, wenn auch nicht Wohlthätigkeits-, so doch gemeinnützige Zwecke, für welche Tanzmusiken stattfinden, warum sollten die ausgeschlossen werden? Es besteht kein Grund. Ich glaube, man würde den Intenzionen der beiden Vorredner gerecht werden, wenn ein §. in folgender Fassung aufgenommen würde. Dem Landesausschuße wird das Recht eingeräumt in rücksichtswürdigen Fällen von der Zahlung der besondern Musikal-Impostgebühr ganz oder theilweise Nachsicht zu ertheilen.

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich zu geben. (Es geschieht. ) Ich werde im Antrag des Herrn Dr. Schmeykal zur Unterstützung bringen. Der §. würde lauten: Dem Landesausschuße wird das Recht eingeräumt, in rücksichtswürdigen Fällen die Entrichtung der besondern Musikal-Impostgebühr ganz oder theilweise nachzuschen.

P. sek. S ch m i d t: Zemskému výboru vyhražuje se právo, aby v pøípadech zvláštních vyslovil osvobození od poplatku hudebního buï èásteènì, buï v celosti.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Schmeykal unterstützen, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) Wünscht noch jemand Das Wort?

Dr. Uchatzy: Ich kann mich mit dem Antrage des Herrn Dr. Schmeykal nicht einverstanden erklären aus dem einsachen Grunde, weil dies eine außerordentliche Geschäftsüberhäufung zur Folge haben würde, wenn in jedem einzelnen Falle bei dem Landesausschuße um Nachsicht gebeten werden müßte. Das wäre zu viel verlangt. Ich glaube, es liegt in der Verpflichtung eines jeden Gemeindevorstehers, der mit der Uiberwachung des Gesetzes betraut ist, daß ec die Triftigkeit in solchen Fällen erwägt und wenn wirklich eine Defraudazion statt-

sindet, dieselbe wirklich anzeigt. Ich glaube, daß der Landesausschuß sich mit solchen Sachen nicht befassen kann, daher werde ich aus Zweckmäßigkeitsrücksichten gegen diesen Antrag stimmen.

Dr. Schmeykal: Zur Beschwichtigung der Bedenken des Herrn Verredners will ich blos anführen, daß diese Praxis bis heutzutage besteht, daß diejenigen, welche um die Befreiung von dem Musikal-Impost ansuchen, dieses ihr Ansuchen bei dem Landesausschuße einbringen. Der Herr Referent wird bestättigen, daß eine Uiberhäufung der Geschäfte in der Regel nicht stattfindet. Wenn Während der Faschingszeit 10-20 solche Anstichen eintreffen, so werden diese schon erledigt werden.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch jemand das Wort? (Es meldet sich niemand. ) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Herr Berichterstatter hat das Wort.

Ref. Dr. Schrott: Ich muß mich ganz entschieden gegen das Ammendement des Dr. Uchatzy erklären. In diesem Antrage ist nichts anderes enthalten, als die gesetzliche Bestimmung, daß von Tanzmusiken, welche zu Wohlthätigkatszwecken veranstaltet werden, eine Gebühr gar nicht genommen werden darf.

Damit hat also jeder, der zu irgend welchem Wohlthätigkeitszwecke eine Tanzunterhaltung veranstaltet, nicht mehr jemanden zu bitten um eine Befreiung. Er hat das gesetzliche Recht, sich ausgeschlossen zu erklären von der Zahlung. Das ist eins.

Zweitens ist im Antrage, wie er gegeben ist, gar nicht gesagt, wer darüber abspricht, ob eine Tanzunterhaltung, die angemeldet ist, wirklich zu einem wohlhtätigen Zwecke dient, und wer es überwacht, daß es nicht einem nicht wohlthätigen Zwede augeführt werde.

Erst aus der Entgegnung des Herrn Dr. Uchatzy gegen Dr. Schmeykal habe ich entnommen, daß der Gemeindevorsteher darüber entscheidet.

Meine Herren! Wenn also bei einer Tanzunterhaltung, die zu wohlthätigem Zwecke veranlaßt worden ist, die Musikgebühr nicht gezahlt werden wird, dann wird es in Böhmen keine anderen Musiken geben. (Rufe links: Oho! Oho!) Ich glaube, daß ich Niemanden nahe getreten bin.

Es liegt in der Natur des Menschen. Jeder Gemeindevorsteher wird wollen, daß in feiner Gemeinde eine Reihe von Zwecken erreicht werde; er wird einige animieren: wir veranstalten einen Ball. Es kommt ja nicht hoch und einige Gulden wird es doch abgeben, denn die Tanzmusikgebühr ist nicht zu zahlen. Es werden dann solche Bälle wie Pilze aus der Erbe schießen. Ich will damit nicht gesagt haben, daß der Gemeindevorsteher etwas, was nicht zu wohlthätigen Zwecken veranstaltet ist, dafür etwa ausgeben würde. Aber hervorgerufen wird es sicherlich.

Es wird dann gar keine anderen Unternehmungen geben; und daß wirklich über solche Anmeldungen von Tanzmusikunterhaltungen eine sorgfältigere Entscheidung nothwendig ist, das hat sich

in dem Landesausschuße diese Jahre sehr deutlich gezeigt. Der Landesausschuß war voriges und auch dieses Jahr von derlei Ansuchen so überschwemmt, daß er in einer seiner Sitzung den Beschluß gefaßt hat, von einer Gebührennachsicht Umgang zu nehmen, bis das neue Gesetz da sein wird.

Was da oft vorkam unter dem Titel zn Wohlthätigkeitszwecken, ist oft sehr wunderbar gewesen; also ist es dringend nothwendig, daß man da wenigstens einen Damm setze, und wenn schon wider die Natur einer Steuer hier von einer Nachsicht im vorhinein die Rede sein soll, - ich bin aber damit nicht einverstanden, -- aber wenn schon die Rede davon sein soll, so glaube ich, daß man sich im äußersten Falle dem Antrage des Herrn Dr. Schmeykal anschließen könne, keineswegs aber jenem Antrage, der dahin geht, daß allgemein ausgesprochen werde, "eine jede solche Tanzunterhaltung ist steuerfrei. "

Oberstlandmarschall: Ich werde nun die Anträge zur Abstimmung bringen.

Der Antrag des Herrn Dr. Uchatzy ist der weitergehende und ich werde denselben zuerst zur Abstimmung bringen. Er würde lauten: Von Tanzunterhaltungen, deren ganzer Reinertrag Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist, wird keine Tanzmusikgebühr entrichtet.

Sekr. zem. sn. Schmidt ète: Z taneèních zábav, jejichž celý èistý výnos urèen jest k úèelùm dobroèinným, neplatí se žádného zvláštního poplatku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für den Antrag des Herrn Dr. Uchatzy sind, sich erheben zu wollen. (Es geschieht. ) - Es ist die Minorität.

Ich werde nun den Antrag des Herrn Dr. Schmeykal zur Abstimmung bringen. Der §. würde lauten:

Dem Landesausschuße wird das Recht eingeräumt, in rücksichtswürdigen Fällen die Entrichtung des besonderen Musikimpostes ganz oder theilweise nachziehen.

Dr. Schmeykal: Ich bitte, ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Schmeykal hat seinen Antrag zurückgezogen; es kommt also, nachdem §. 12 gefallen ist, gleich über den §. 13 abzustimmen, der jetzt §. 12 ist, der bereits vorgelesen wurde und lautet:

"Durch dieses Gesetz ist das Musikalimpost-patent vom 7. Jänner 1708, die mit dem Dekrete vom 4. Oktober 1838 erfolgte Republikazion dieses Patentes und die Kundmachung vom 13. Oktober 1851, über die Verwaltung und Entrichtung des Musikalimpostes aufgehoben.

Sekretáø Schmidt ète: O zrušení starších pøedpisù o poplatku z hudby.

§. 13. Zákonem tímto pozbývá platnosti zákon o poplatku z hudby, vydaný dne 7. ledna 1708 a republikace tohoto patentu dekretem ze

dne 4. øíjna 1838, jakož i vyhláška ze dne 13. listopadu 1851, o správì a zapravování poplatku z hudby.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche diejenigen Herren, die für den Antrag des Landesausschußes sind, sich zu erheben.

Er ist angenommen.

Berichterstatter Prof. Dr. Schrott: Ich habe noch einen §. als Zusatz zu beantragen, der wohl nur aus Versehen weggeblieben ist, nämlich Die Vollzugsklausel des Gesetzes und ich würde beantragen, es soll im §. 13 heißen:

"Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beausfragt. "

Oberstlandmarschall: Ergreist Jemand von den Herren das Wort? Herr Dr. Stengel hat das Wort.

Dr. Stengel: Ich erlaube mir einen Antrag Zu stellen, welcher auch dahin geht, das Gesetz um einen §. zu vermehren. Ich erlaube nur den Antrag zu stellen, nach §. 12 einen neuen §. als§. 13 aufzunehmen, welcher dahin zu lauten hätte, "die durch die Übertretung dieses Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen, sind nach Ablauf von 3 Monaten verjährt. Wenn nach dem allgemeinen Strafgesetze Verbrechen nach einer Reihe von Jahren straflos werden, wenn selbst der geldbedürftige Staat nach einer Reihe von Jahren auf Strafgebühren verzichtet, so halte ich es für unbillig, daß Jemand, der nichts anderes verbrochen hatte, als daß er bei seiner Anmeldung einen Musikanten unterdrückt hat, (Heiterkeit) in Gefahr stehen sollte, dießfalls nach einer Reihe von Jahren zur Verantwortung gezogen werde. Eine derartige Bestimmung der Verjährang befindet sich auch in allen Gesetzen, wo eine Straf sankzion ausgesprochen ist.

Oberstlandmarschall: Darf ich bitten, mir den Antrag schriftlich zu übergeben.

(Es geschieht. )

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Stengel zur Unterstützung bringen.

Er würde lauten: Verjährung.

§. 12. Die durch die Übertretungen des gegenwärtigen Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen sind nach Ablauf von drei Monaten verjährt.

Sekr. sn. zem. Dr. Smidt (ète): Pøestupky tohoto zákona, jakož i pokuty na nì uložené, pominou promlèením do tøí mìsícù.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn Dr. Stengel unterstützen, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Der Antrag ist hinreichend unterstützt

Wünscht noch jemand das Wort, Hr. Dr. Rziha hat das Wort

Dr. Rziha: Ich beantrage eine Vervollständigung dieses Paragraphen. Wenn auf Verjährung erkannt werden soll, was ich ganz billig finde, so müssen auch die Bedingungen angegeben werden, unter denen eine Verjährung eintreten soll. Eine

Verjährung kann nicht durch den bloßen Ablauf der Zett vlatzgreifen, es dürfen keine Amtshandlungen, feine Untersuchungen, keine Anzeigen während dieser Zeit " geschehen sein, soll diese Rechtswohlthat dem Übetreter des Gesetzes zu statten kommen. Wenn nur durch der Zeitablauf die Verjährung eintreten würde, so könnte es leiche geschehen, daß die Organe der ersten und zweiten Instanz die Sache soweit verschleppen, daß die Strafe vor Ablauf 3er Monate rechtskräftig nicht verhängt würde. - Ich beantrage daher eine Ergänzung dieses Paragraphen dahin, daß es heißt, die Strase ist dann verjährt, wenn innerhalb dieser Zeit keine Anzeige geschieht oder feine Amtshandlung eingeleitet wurde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte, mir den Antrag schriftlich zu übergeben. Hr. Dr. Hanisch hat das Wort.

Hr. Dr. Hanisch: Ich bitte um Entschuldigung, wenn ich zu dem gestellten Antrage mir noch eine thalfächliche Bemerkung erlaube., Es besteht bereits ein Gesetz, welches für alle Übertretungen, die nicht Gegenstand der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche sind, eine Verjährung in 3 Monaten festgesetzt. Ich halte dafür, daß, da diese Verjährung unter die politischen Bestimmungen gehört, daß dadurch nicht eine besondere Verjährungsfrist ausdrücklich im Gesetze normirt werden soll, weil daraus sonst immer Konsequenzen gezogen werben konnten, wie es der Antrag des Hrn. Rziha eben gezeigt hat (Bravo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Verlangt noch Jemand das Wort? (Niemand. ) Da sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort

Berichterstatter Dr. Schrott: Der LandesAusschuß hat über die Verjährungen der Strafe aus dem Grunde nichts angeführt, weil er eben die Bestimmungen über die Verjährung in einem bereits bestehenden Gesetze, auf welches Hr. Dr. Hanisch hingewiesen hat, als enthalten geglaubt hat, und hat es daher nicht als nothwendig angesehen, darüber etwa spezielles anzuführen und ich würde mich daher gegen die beantragte Amendements aussprechen.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Hrn. Dr. Stengl zur Abstimmung bringen; fällt der, so fällt ebenfalls der Antrag des Dr. Rziha, der blos ein Zusatzantrag ist. Der Paragraph würde lauten:

§. 12. Die durch Übertretung des gegenwärtigen Gesetzes begangenen strafbaren Handlungen sind nach Ablauf von drei Monaten verjährt.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): Pøestupky tohoto zákona, jakož i pokuty na nì uložené, pominou ve tøech mìsících.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für den Antrag des Dr. Stengl sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht). Er ist in

der Minorität; damit fällt auch der Zusatzantrag des Dr. Rzíha.

Wir kommen nun zum Zusatzantrage, den der Herr Berichterstatter gestellt hat. Er lautet: §. 13. Mein Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

Snìm. sekr. Schmidt (ète): Mému ministru vnitøních záležitostí se ukládá, aby zákon tento provedl.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche für die Aufnahme dieses Paragraphes sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht. ) Er ist angenommen.

Dr. Schrott: Der Titel des Gesetzes lautet

demnach: Gesetz vom.....über die Landes-

Domestikalfond-Gebühren von Tanzmusiken, wirksam für das Königreich Böhmen. " Darunter folgt dann "Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen sinde ich zu verordnen. "

Snìm. sekr. Schmidt (ète): Zákon, daný dne.... pro království Èeské o poplatcích z hudby taneèní ve prospìch zemského domestikálního fondu ustanovených. K návrhu Mého snìmu království Èeského vidí se Mnì naøíditi takto:

Oberstlandmarschall: Ich bitte, wünscht jemand das Wort? (Niemand meldet sich. ) Ich erkläre die Debatte für geschlossen. Ich bitte diejenigen Herren, welche für Annahme des Titels des Gesetzes sind, sich erheben zu wollen. (Geschieht) Er ist angenommen. Ich werde die Sitzung schließen, da die Kurien noch die Wahl der Budget-Kommission, dann der Kommission für die Theilbarkeit Der Gründe nach der Sitzung vorzunehmen haben, deren Resultat ich mir dann sofort mitzutheilen bitte.

Während der Sitzung wurden mir zwei Anträge übergeben, welche ich in Druck legen und geschäftsordnungsmäßig behandeln lassen werde. Sie lauten:

Hoher Landtag

möge beschließen, es sei eine Kommission von 15 Mitgliedern je fünf aus jeder Kurie aus dem ganzen Landtage zu wählen, welche eine Revision des Statutes des technischen Landes-Institutes nach dem Grundsatze der sprachlichen Trennung vorzunehmen hat.

Prag, den 25. August 1868.

Dr. Höfler, Dr. Karl Pickert, Dr. Uchatzy, Karl Korb Weidenheim, Dr. Hanisch, Weber, Rasp, Dr. Schmeykal, Dr. Tedesco, Dr B. Pauer, Dr. Alfred Knoll, Groß, Göttel, Dr. Karl Cyhlarz, Dormitzer, Banhans, Dr. W. Rziha, Neumann, Seifert, Kuh, Löffler, Hülle, Schöder, Bibus, Jos. Hasner, Starck, Kittel, Dr. Klepsch, Linke, Adam, Ritter von Liebig, Schier, Kardasch, Dr. Fischer, Stöhr, Dr. Klier, Zedtwitz, Dr. Karl Leeder, Frd.

Leeder, Wolfrum, Wolf, Lippmann, Dr. Forster, Hielle, Siegmund, Dr. Halbmayer, Sträruwitz, Martin Poppa, Tachezy, Karl Ritter von Limbeck, Kiemann, Kail, Claudi, Ant Friedrich, Rößler, Franz Hyra, Dr. Stengel, Kosteletzky, Graf Hartig, Franz Altgraf Salm, Freiherr Riese-Stallburg, Dr. Damm, Gilberstein, Dr. Daubek, Oktavian Graf Kinský, Müller, Dr. Limbek, Christian Kotz, Graf Althann, Ferdinand Kotz, Franz Freiherr v. Mladota, Graf Morzin, Krziwanek, Fürstel, Schlöcht, F. Weidenheim, Franz Müller, Kokorzowa, Adolf Frh Riese-Stallburg, Johann Maresch, Dr. Schubert, Dr. Junek, Dr. Graf, Dr. Theumer, Dr. Wenisch, Steffens, Dr. Roser, Dr. Görner, ColloredoMansfeld, Dr. Stamm.

Der zweite Antrag lautet: Nachdem die Uasicherheit und das Vagabundiren auf dem Lande in einer so erschreckenden Weise überhand nimmt, daß Person und Eigenthum Bedroht erscheint, so stellen die Gefertigten den Antrag, der hohe Landtag möge eine Kommission von 6 Mitgliedern aus den Kurien zur schleunigen Berathung über die dringend gebotene Abhilfe wählen, um noch im Laufe dieser Landtagssession die erforderlichen Beschlüsse fassen zu können. - Prag, dm 25. August 1868.

Adolf Freiherr Silberstein, JUDr. Johann Damm, Leopold Graf Thun, Colloredo-Mansfeld, Oktavian Graf Kinský, Graf Althan, Ferdinand Kotz, Graf Morzin, Sigmund Thun, Franz Freiherr Mladota, Altgraf zu Salm, Dr. v Limbeck, Müller, Fürst Schönburg, Joh. Schlöcht, Graf Waldstein, Dr. Jaksch, Czeschik, Dr. Lumbe, Baron Wächter, Graf Hartig, Freiherr Korb Weideuheim, Franz Graf Boos-Waldeck, Freiherr Riese-Stallburg, Karl Graf Kokoøova, Adolf Frh. von Riese-Stallburg, Karl Mlabota, Fürst Khevenhüller, Fr. Karl Korb Werdenheim, Jos. Jaresch, Max. Liebsch, Franz Becher, Dr. Lumbe, Ed. Kržiwanek, Rudolf Fürst, Dr. Daubek, Desfours, Dr. Schlosser, Theumer, Kalina, Kotz, Ledebour, Louis Altgraf Salm, Dr. Wenisko, Dr. Wiener, Dr. Junek, Dr. Graf, Dr. Theumer, Dr. Roser, Link, Dr. Görner, Frd. Leeder, A. Richter, Dr. Kiemann, Czyhlarz, A. Rösler, Adam, Franz Hýra, Schier, Claudi, C. Kail, Wolf, Kittel, Dr. Pickert, Dotzauer, Sträruwitz, Rasp, Halbmayer, Dr. Forster, Haßmatm, Fridrich. -

Hr. Oberstlandmarschall: Die nächste Sitzung ist morgen 10 Uhr Vormittag. An die Tagesordnung setze ich:

1.   Eventuell Wahlberichte.

2.   Regierungsvorlage mit den Gesetzentwürfen betreffend die Abänderung des §. 1 der GemeindeWahlordnung für das Königreich Böhmen, dann der Gemeindeordnung für die Städte Prag und Reichenberg.

3.   Fortsetzung der Berathung des Gesetzentwurfes betreffend die Einhebung der Musikalimpost.

4.   Bericht des Landesausschußes mit dem Ent-

wurf eines Administrationsgesetzes für die Landesflüsse im Königreich Böhmen.

5. Wahl einer Petizions-Kommission.

Ich ersuche auch noch die Herren Landtagsmitglieder dringend, die Eintragungen in das Präfenzverzeichniß unter Angabe der Wohnung in der

Landtagskanzlei vornehmen zu wollen, um allenfalls einlangende Briefschaften an dieselben gelangen lassen zu können. Ich bitte jetzt zur Wahl zu schreiten und mir das Resultat derselben zu geben. Ich erkläre die Sitzung für geschlossen.

(Schluß der Sitzung 2 1/2 Uhr Nachmittags. )

Otto Freiherr v. Wächter, Verifikator.

Dr. Wendelin Rziha, Verifikator.

Dr. Karl Leeder, Verifikator.


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