Úterý 25. srpna 1868

zugekommen, ein verändertes Gebühren-Ausmaß und eine veränderte Gebühren - Einhebungsweise anzutragen; darum hat der Landesausschluß sich nicht bewogen gefunden, auch solche Aenderungen vorzunehmen, hierauf keinen Bezug haben. Wenn ich den Abänderungsantrag des Hrn. Dr. Knoll richtig verstanden habe, so ist dagegen nicht viel einzuwenden, wenn nämlich die Sache so zu verstehen ist, daß derjenige, welcher im Laufe des Jahres seine Anmeldung vornimmt, dennoch die Gebühr für das ganze Jahr bezahlt: d. h. wenn der Wirth, welcher mit Ende 1868 sich für das J. 1869 noch nicht angemeldet hat, etwa im Mai 1869 zu dem Entschluß kommt, im J. 1869 Tanzmusiken zu halten - wenn auch dieser die gauze Gebühr zahlen muß, dann hat der Antrag des Dr. Knoll allerdings viel für sich und ich würde mich demselben dann nicht widersetzen. Aber der Schlußpassus des §. 4 müßte nach meiner Meinung doch dem Antrag des Hrn. Dr. Knoll beigefügt werden, wo es heißt: "Der Anmeldungsschein darf nicht ausgefolgt werden, so lange die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht vorhinein für ein ganzes Jahr entrichtet worden ist. " Das "vorhinein" müßte dann wegbleiben und so würde ich mich erst mit dem Antrag des Hrn Dr. Knoll: "Jeder Gastwirth, welcher Willens ist, im Laufe des Jahres Tanzmusiken abzuhalten, hat dieß vor Beginn des Jahres bei dem Gemeindevorsteher anzuzeigen und demselben zugleich die klassenmäßige Tanzmusikgebühr für ein ganzes Jahr einzuzahlen, erfolgte die Anmeldung im Laufe des Jahres, so hat die Zahlung doch nur für das laufende Jahr zu gelten" einverstanden erklären und nun müßte es aber weiter heißen:,, Der Gemeindevorsteher hat dem Einzahler einen Anmeldschein u. s. w. In diesem Sinne würde ich mich mit dem Amendement einverstanden erklären.

Abgeordnete M. Dr. Pauer: Ich schließe mich dem Antrag des Hm. Abg. Knoll an und ziehe den meinen zurück.

Oberstlandmarschall: Ich werde mir erlauben, den Antrag des Hrn. Dr. Tedesco zur Unterstützungsfrage zu bringen.

Sekretář zemského sněmu p. Dr. Schmidt (čte: ) P. Dr. Tedesco navrhuje, aby v §. 4. se postavilo místo "představenstvo" "u představeného obce aneb jeho náměstka. "

Hr. Dr. Tedesco trägt an, es soll im §. 4, Zeile 3 heißen: "bei dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter" u. s. w.

Oberstlandmarschall: Es müßte dann selbstverständlich im ganzen Paragraph anstatt,, Gemeindevorstand" "Gemeindevorsteher" lauten; ich glaube Hr. Dr. Tedesco wird damit einverstanden sein.

Hr. Abgeordnete Dr. Tedesco: Allerdings.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche den Antrag des Hrn Dr. Tedesco unterstützen, die Hand aufzuheben, (Geschieht. )

Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Oberstlandmarschall: Ich werde, bis

die Übersetzung fertig ist, den Antrag des Dr. Knoll zur Unterstützung bringen. (Nach einer kleinen Pause). Ich bitte, ich werde jetzt den Antrag des Dr. Knoll zur Unterstützung bringen. Der Herr Berichterstatter hat sich mit demselben conformirt.

Dr. Schrott liest den Antrag: "Jeder Gastwirth, welcher Willens ist, im Laufe des Jahres Tanzmusik abzuhalten, hat dies vor dem Beginne des Jahres bei dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter anzuzeigen, und demselben zugleich die klassenmäßige Tanzmusikgebühr für ein ganzes Jahr einzuzahlen; erfolgt die Anmeldung im Laufe des Jahres, so hat die Zahlung doch nur für das laufende Jahr zu gelten, " dann folgt, wie es im Landesausschußentwurfe ist, die Fortsetzung: "der Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter hat die Einzahler" u. s. w. wie es schon gelesen worden ist.

Dr. Knoll. Ich muß bemerken, daß der Zusatz "der Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter" nicht von mir ist, weil nach der Gemeindeordnung, wenn der Vorsteher verhindert ist, ohnedies dessen Stellvertreter an seine Stelle eintritt; es genügt also "Gemeindevorsteher. "

Sněmovní sekretář Schmidt čte: Dr. Knoll činí návrh: Každý hospodský, který v běhu nejblíže příštího roku zamýšlí odbývat hudbu, má ji nejdéle před početím roku představenému obecnímu aneb náměstku jeho opovědíti a u něho zároveň poplatek z taneční hudby dle náležité třídy vyměřený na celý rok zaplatiti; stane-li se ohlášení v běhu roku, má poplatek odvedený předce jen platnost pro běžící rok" pak platí text dále.

Oberstlandmarschall: Ich werde den Antrag des Dr. Knoll zur Unterstützung bringen, jedoch ohne den Zusatz "oder dessen Stellvertreter. " Ich bitte jene Herren, die den Antrag unterstützen, aufstehen zu wollen. (Es geschieht. )

Er ist hinreichend unterstützt. Der Herr Berichterstatter hat das Wort zur Abstimmung.

Berichterstatter Dr. Schrott: Es wird abzustimmen sein zuerst über den ganzen Paragraph beginnend mit dem durch Dr. Knoll ammendirten Theile und dann die Fortsetzung, wie der Tert des Gesetzentwurfes lautet, jedoch ohne die Worte "dessen Stellvertreter" und dann separat, ob die Worte "oder dessen Stellvertreter" nach dein Antrage des Dr. Tedesco an beiden Stellen hinzugesetzt werden sollen oder nicht.

Oberstlandmarschall: Wenn niemand von den Herren etwas dagegen einwendet, werde ich nach diesem Modus bei der Abstimmung vorgehen. (Niemand meldet sich. )

Berichterstatter Dr. Schrott: Der ganze Paragraph lautet: Jeder Gastwirth, welcher Willens ist im Laufe des Jahres Tanzmusiken abzuhalten, hat dies vor dem Beginne des Jahres bei dem Gemeidevorsteher anzuzeigen, und demselben zugleich die klassenmäßige Tanzmusikgebühr für ein ganzes Jahr einzuzahlen; erfolgt die Anmeldung im Laufe des

Jahres, so hat die Zahlung doch nur für das laufende Jahr zu gelten. Der Gemeindevorsteher hat dem Einzahler einen Aumeldungsschein auszustellen, in welchem zu bestättigen ist, daß der Gastwirth die Absicht, im betreffenden Jahre Tanzmusiken abzuhalten, angemeldet und die - in ihrem Betrage anzugebende - allgemeine Tanzmusikgebühr für das Jahr, für welches die Anmeldung erfolgt ist, enttirtet hat. Der Aumeldungsschein darf nicht ausgestellt werden, so lange die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht vorhinein für ein ganzes Jahr enttichtet worden ist.

Sn. sek. Schmidt čte §. 4. Každý hostinský, jenž v běhu roku nejblíže příštího zamýšlí odbývat taneční hudbu, má ji nejdéle před početím roku představenému obecnímu opovědíti, a u něho zároveň poplatek z taneční hudby dle náležité třídy vyměřený na celý rok zaplatiti.

Stane-li se ohlášení během roku, má hudební poplatek platnosti jen pro běžící rok.

Představený obecný vydává hostinským listy opovědné, v nichž stvrdí, že hostinský obecný poplatek z taneční hudby s udáním taxy dle příslušné třídy na ten rok, na který se opověd stala, za pravil.

List opovědní nesmí býti vydán dříve, než byl obecní poplatek z hudby taneční na jeden celý rok napřed zapraven.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, die für diesen Antrag sind, die Hand erheben zu wollen. (Geschieht. )

Es ist Majorität. - Er ist angenommen.

Ich werde nun abstimmen lassen über den Antrag des Herrn Dr. Tedesko.

Nach dem Worte "Gemeindevorsteher" hat es zu heißen: "oder dessen Stellvertreter".

Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Antrag des Hrn. Dr. Tedesko sind, aufstehen zu wollen. (Geschieht. )

Der Antrag ist abgelehnt.

Landtagssekretär Schmidt (liest: )

§. 5. Folgen der unterlassenen Anmeldung.

Die Gastwirthe, welche die Absicht, Tanzmusiken zu halten, nicht angemeldet haben und die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht entrichtet haben, dürsen in dem Jahre, für welches die Anmeldung nicht geschehen ist, keine Tanzmusik halten und zwar selbst dann nicht, wenn sie sich nachträglich ei klaren sollten zur Entrichtung der Jahresgebühr. Nur solchen Gastwirthen, welche erst nach Verlauf der zur Anmeldung der Musikabhaltung festgesetzten Zeit (§. 4) ihre Gewerbsberechtigung erhalten haben, ist gestattet, ihre Meldung auch nachträglich einzubringen und die Jahresgebühr zu entrichten.

§. 3. Co následuje, když hostinský odpověď neučiní.

Hostinští, kteří úmysl svůj, odbývati hudbu taneční, neopověděli a obecný poplatek z taneční hudby nezaplatili, nesmějí toho roku, na který se odpověď nestala, taneční hudby odbývati a to

ani tenkráte, kdyby se potomně k zapraveni ročního poplatku přihlásili.

Jenom takovým hostinským, kteří teprvé po projití času k odbývání hudby ustanoveného (§. 4. ) práva k provozování hostinské živnosti nabyli, jest dovoleno také potomně svou odpověd učiniti a roční poplatek zapraviti.

Prof. Dr. Schrott: Ich mache noch einmal darauf aufmerksam, daß von dem Worte "und" angesangen in der 4. Zeile, erster Absatz nach Beschluße des §. 4 die Taxe hier entfallen müsse. Nach §. 4 ist es jetzt gestattet, daß jeder Gastwirth auch im Laufe des Jahres seine Anmeldung einzubringen berechtigt ist, nur muß er für das ganze Jahr bezahlen. Diese Worte von "und" und die 2te Alinea enthält aber nichts anderes, als Bestimmungen, die sich darauf stützen, daß vor Beginn des Jahres angemeldet werden müsse.

Oberstlandmarschall: So ist also nur abzustimmen über den Satz "die nicht angemeldet und die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht entrichtet haben", dürsen in dem Jahre, für welches die Meldung nicht geschehen ist, keine Musik halten.

Dr. Knoll; Ich beantrage den §. 5 ganz zu streichen, nachdem er durch das Amendement--------

Oberstlandmarschall: Es ist ein negativer Antrag, den ich nicht zur Abstimmung bringen kann.

Dr. Knoll: Umsomehr, als die Sanktion der unterlassenen Anmeldung in einem späteren Absatze vorkommt.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch der Hr. Berichterstatter das Wort?

Dr. Schrott: Es scheint mir nicht ganz überflüssig zu sein, die Folgen einer unterlassenen Meldung hier auszusprechen. Denn wo die Strafsanktion darauf steht, dort ist von der Strafe die Rede. Aber daß man erst dort, wo die Strafsanktion vorkommt, davon spricht, was gestraft werden muß, wenn es unterlassen wird, scheint mir nicht passend. Zur größeren Deutlichkeit ist es gut, wenn dort, wo von der Anmeldung und Einzahlung überhaupt die Rede ist, gleich ausgesprochen werde, was die Folgen der unterlassenen Anmeldung sind. Ich wäre dafür, den ersten Absatz demnach zu belassen.

Es ist der Absatz, welcher anordnet, daß er, wenn er unterläßt die Anmeldung für allgemeine Tanzmusik zu machen und die Tanzmusiklizenzgebühr zu entrichten, auch keine besondere Tanzmusik abhalten darf, weder gegen Entrée noch ohne Entrée.

Es wird besser fein, wenn das klar ausgesprochen wird und wenn er es nicht erst aus der Strassanktion reduziren muß. Es kann nicht schaden. Wenn der erste Theil des §. stehen bleibt und ich werde ersuchen ihn zu belassen.

Oberstlandmarschall: Also der §. 5 würde dann helßen:

Folgen der unterlassenen Anmeldung. Gastwirthe, welche die Absicht Tanzmusiken zu halten nicht angemeldet und die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht entrichtet haben, dürfen in dem Jahre,

für welches die Anmeldung nicht geschehen ist, keine Tanzmusiken halten.

Sekr. zems. sn. Schmiedt čte. §. 5. Co následuje, když hostinský opověď neučiní. Hostinští, kteří úmysl svůj odbývati hudbu taneční neopověděli, a obecní poplatek z taneční hudby nezaplatili, nesmějí toho roku, na který se opověď nestala, taneční hudby odbývati.

Další text má odpadnouti.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag stimmen, aufstehen zu wollen.

(Minorität. ) Der Antrag ist gefallen. Also der §. 5 hat demnach zu entfallen.

Prof. Schrott liest: b) Besondere Tanzmusikgebühr. §. 6 nunmehr §. 5. "Zahlungspflichtige Personen. Zur Zahlung der besonderen Tanzmusikgebühr ist nicht nur jeder Gastwirth, sondern überhaupt jedermann verpflichtet, welcher eine Tanzunterhaltung mit gedungenen Musikanten veranstaltet.

Sekr. zem. sn. Schmiedt čte: b) Zvláštní poplatek z hudby taneční. §. 5.

Které osoby povinny jsou jej platiti. Zvláštní poplatek 7, hudby taneční platiti povinnen jest nejenom každý hostinský, nýbrž vůbec každý, kdokoliv taneční zábavu s najatými hudebníky uspořádá.

Oberstlandmarschall: Ich ertheile dem Hrn. Abgeordneten Kittl das Wort.

Abg. Kittl: Gegen die Ausführungen des Hrn. Abgeordneten Dr. Hanisch wurde vorhin erst vom Hrn. Berichterstatter betont, daß das ganze Gesetz eben daraus basire, den Erwerb der Gastwirthe zu besteuern. Ich finde es dieser Erklärung gegenüber sehr wunderbar, daß der §. 6 von Jedermann ohne Ausnahme eine derartige Zahlungspflichtigkeit in Anspruch nimmt oder ihm vielmehr eine derartige Zahlungspflichtigkeit auferlegt.

Wenn jede häusliche Tanzunterhaltung derartig besteuert werden soll, so finde ich die Ausführungen der Herren Abgeordneten Dr. Hanisch und Dr. Stamm, besonders aber des letzteren vollkommen gerechtfertigt, wenn er behauptet, daß durch dieses Gesetz das Vergnügen besteuert werden soll; denn wenn ein jeder zum Erlage der Tare verpflichtet ist, so ist faktisch das Vergnügen besteuert. Ich bin dafür, daß der zweite Theil des §. 6 vollständig wegfalle und es heiße: "Zur Zahlung der besonderen Tanzmusikgebühr ist jeder Gastwirth verpflichtet.

Oberstlandmarschall: Der Herr Abgeordnete Ritter von Hasner hat das Wort.

Abgeordnete Josef Hasner Ritter v. Artha: Ich würde den Antrag des Herrn Vorredners auch aus einem andern Grunde unterstützen. Ich glaube, daß hier nicht allein das Vergnügen besteuert wird, sondern es wird auch eine Auslage besteuert und das ist eine Anomalie, denn es soll doch immernur das Einkommen besteuert werden.

Zweitens glaube ich, es ist das Gesetz auch

nicht durchführbar; denn wenn man eine jede Tanzunterhaltung besteuern wird, wird man nicht die Mittel haben um herauszubringen, wer und wann er eine Tanzunterhaltung angestellt hat.

Es mußten denn sehr belästigende Polizeimaßregeln antreten und in der Beziehung würde das Gesetz veratorisch werden.

Ich werde den Antrag auf Streichung des zweiten Passus unterstützen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Hr. Dr. Tedesco hat das Wort:

Abgeordneter Dr. Tedesco: Auch ich bin im Prinzip vollkommen der Ansicht beider meiner unmittelbaren Herren Vorredner. Doch glaube ich daß sie etwas zu weit gegangen sind, wenn sie den zweiten Theil vollkommen streichen wollen; denn es ist immer möglich, daß auch private Tanzunterhaltungen veranstalten gegen Eintrittsgeld, bei denen sie also einen Profit haben; es sind dieß keine Gastwirthe, aber sie nehmen Tanzunterhaltungen vor, bei denen ein Eintrittsgeld gezahlt wird. Solche werden glaube ich, von der Gebühr nicht auszuschließen sein und ich habe mir daher erlaubt, aus diesen Gründen den §. 6 in einer anderen Stylisirung zu beantragen:

"Zur Zahlung der besonderen Tanzmusikgebühr ist jeder Gastwirth verpflichtet, der eine Tanzunterhaltung abhält, zu welcher er Musikanten mietet. Außerdem jeder, der Tanzunterhaltungen gegen ein Eintrittsgeld veranstaltet". -

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Roser hat das Wort.

Dr. Roser: Ich werde gegen das Gesetz stimmen; um aber Mißdeutungen vorzubeugen, erlaube ich mir den §. 5 folgendermaßen zu ammendiren; es möge heißen: "Zur Zahlung einer besonderen Tanzmusikgebühr ist Jedermann verpflichtet, welcher eine Tanzumterhaltung zum Behufe des Gewinnes veranstaltet. "

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Haßmann.

Abgeordnete Haßmann: Ich würde mir gegen das Ammendement des Herrn Dr. Tedesco zu bemerken erlauben, daß dasselbe eigentlich zu §. 7 und nicht zu §. 6 gehört, weil es in §. 7 heißt:

"Die besondere Tanzmusikgebühr wird für jeden einzelnen Fall eingehoben, sowohl wenn die Tanzmusik ohne, als auch wenn dieselbe gegen ein besonderes Eintrittsgeld stattfindet. " Es braucht daher im §. 7 bloß das Wort "ohne" weggelassen zu werden, mit dem Antrage des Herrn Dr. Tedesco gleichlautend zu sein.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Tedesco hat das Wort.

Dr. Tedesco: Ich finde, daß Herr Abgeordnete Haßmann nicht im Rechte ist, denn zu §. 7 kann das Ammendement nicht gestellt werden, wenn es im §. 6 ausdrücklich heißt: "Zur Zahlung der Gebühr ist jeder Gastwirth verpflichtet", daher wäre Jedermann, der nicht ein Gastwirth ist, zur

Zahlung der in Rede stehender Gebühr nicht verpflichtet.

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? -Herr Bachofen hat das Wort.

Bachofen: Ich beantrage, §. 5 habe folgendermaßen zu heißen:

"Zur Zahlung der Gebühr ist Jedermann verpflichtet, der mit gedungenen Musikanten eine Tanzunterhaltung veranstaltet und daraus eine Erwerbsquelle macht. "

Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich abzugeben. - Der Herr Abgeordnete Knoll hat das Wort. Dr. Knoll: Ich erlaube mir den Antrag des Herrn Abgeordneten Roser zu unterstützen, indem ich bemerke, daß er in Wesenheit mit jenem des Herrn Abgeordneten Bachofen übereinstimmt, mir aber richtiger zu sein scheint, insofern als nicht jede Tanzunterhaltung gleich zu einer Erwerbsquelle wird, sondern eist in einzelnen Fällen einen Erwerb abwirft. Es dürfte daher der Antrag des Herrn Abgeordneten Roser richtiger sein.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Kittel hat das Wort.

Kittel: Nachdem ich nur die Verpflichtung jeder Privatperson zu dieser Gebühr berücksichtigt hatte, die also in jedem einzelnen Falle keinen Erwerb daraus macht, schließe ich mich dem Antrage Des Abgeordneten Roser an, denn er bezweckt dasselbe. - Ich ziehe meinen Antrag zurück.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Kittel zieht seinen Antrag zurück. Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand). Da sich Niemand meldet, erkläre ich die Debatte für geschlossen. Ich muß die Herren Abgeordneten ersuchen, ihren Namen beizufügen, wenn sie mir ihre Anträge schriftlich abgeben, weil man sonst nicht weiß, wem die Anträge gehören.

Ich werde den Antrag des Herrn Dr. Tedesco zur Unterstützung bringen. Es muß aber heissen ,, §. 5" und nicht,, §. 6", weil ein §. ausgelassen Worden ist. - §. 5 hat zu lauten: (liest: )

Zur Zahlung der besonderen Tanzmusik-Gebühr ist jeder Gastwirth verpflichtet, der eine Tanzunterhaltung abhält, zu welcher er Musikanten miethet, außerdem Jedermann, der eine Tanzunterhaltung gegen ein Eintrittsgeld veranstaltet.

Sekretář sněmu zemsk. Dr. Schmidt: Dr. Tedesko navrhuje:

§. 5. nechť zní následovně: "Zvláštní poplatek za hudbu taneční jest povinen platiti každý hostinský, který uspořádá taneční zábavu s najatými hudebníky; mimo to každý, kdo uspořádá taneční zábavu proti vstupnému.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hanb aufzuheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist nicht hinreichend unterstützt. -

Oberstlandmarschall: Ich werde jetzt den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Roser

zur Unterstützung bringen; er lautet: "§. 5. Zur Zahlung der besonderen Tanzmusik-Gebühr ist Jedermann verpflichtet, welcher eine Tanzunterhaltung zum Behufe eines Gewinnes veranstaltet.

Sněmovní sekretář Schmidt (čte): Zvláštní poplatek z hudby taneční platiti povinen jest každý, který uspořádá taneční zábavu k vůli zisku.

Oberstlandmarschall: Ich bitte jene Herren, welche den Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist hinreichend unterstützt.

Ich werde jetzt den Antrag des Herrn von -Bachofen zur Unterstützung bringen, welcher lautet: "Zur Zahlung der besonderen Tanzmusik-Gebühr ist jedermann verpflichtet, welcher eine Tanzunterhaltung mit gedungenen Musikern veranstaltet und daraus eine besondere Erwerbsquelle macht".

Ich bitte diejenigen Herren, welche den Antrag des Herrn von Bachofen unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht. ) Er ist nicht hinreichend unterstützt.

Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort.

Dr. Schrott: Nach dem bis jetzt noch bestehenden Musikimpost-Gebührengesetze sind vor Allem die Wirthe, welche Tanzmusiken abhalten lassen, der Besteuerung unterzogen ihres Gewinnes wegen. In diesem Musikimpostgebührengesetze ist aber neben dieser auf den Erwerb gelegten Gebühr auch noch besteuert das Abhalten von Musiken bei Privaten,

Nach Dem ursprüglichen Patente sind von der Zahlung die beiden oberen Stände ausgenommen. Man sieht, die Besteuerung der Uebrigen ist da gleichsam als eine Luxussteuer hingestellt. Es hat sich nun bei Berathung des Gesetzentwurfes im Landesausschuße insbesondere darum gehandelt, den Modus zu finden, wie man denn diejenigen, die nach dem bestehenden Gesetze nun einmal besteuert sind, ohne besondere Vexation in der Besteuerung auch belassen kann; denn ein neues Gesetz zu machen ist, wie ich schon einmal erwähnt habe, dem Landesausschuße nicht aufgetragen worden, sondern nur einen veränderten Gebührensatz und eine veränderte Einhebungsweise. Es war also für den Landesausschuß die Aufgabe gestellt, wie er ohne die mindeste Vexation das aufrecht halten konnte, was nun einmal bereits Gesetz war, und was zu ändern er nicht beauftragt war. Nun werden von Seite der Privaten Tanzunterhaltungen in zweierlei Arten gegeben. Diejenigen Herren, welche bisher darüber gesprochen haben, scheinen nur jene Tanzunterhaltungen im Auge gehabt zu haben, welche der Private in seiner eigenen Wohnung giebt, aber es kommt auch oft der Fall vor, daß von Privaten Tanzunterhaltungen in den Lokalitäten des Wirthes gegeben werden; nicht der Wirth gibt die Unterhaltung, sondern eine Privatperson; Der Veranstalter ist eine ganz andere Person, der Wirth aber ist es, der den Nutzen daraus zieht. Nun, wenn man so den Antrag aufrecht halten wollte, wie er von Dr. Roser gestellt ist "nur derjenige darf die Gebühr bezahlen, - welcher eine Tanzmusik zum Behufe

des Gewinnes wacht", da werden Sie eine große Reihe von Tanzmusiken haben und allmälich werden beinahe alle von der Gebühr frei werden; denn nicht mehr der Wirth wird den Ball arangieren oder geben, sondern der Wirth wird irgend einen Bekannten, einen Gast finden und ihn ersuchen, am nächsten Sonntag eine Tanzunterhaltung zu veranstalten, eine Tanzunterhaltung zu geben; der hat aber keinen Gewinn daraus, er kann also nicht besteuert werden, und der Wirth hat den Ball nicht gegeben, der entfällt auch aus der Gebühr.

Mit der Annahme dieses Amendements würde das Musikposiengesälle entschieden Null werden. Es würde die Gebührenzahlung rein auf die allgemeinen Tanzmusiken beschränkt werden, und besondere Tanzmusiken werden stets unter der Form gegeben, daß ein Anderer die Veranstaltung macht. So gänzlich wird der Landtag das Musikgefälle nicht ruiniren wollen; nachdem dem Landesausschuße der Auftrag gegeben wurde, eine Aenderung einzuführen, welche den Ertrag erhöht, muß ich darauf bestehen, daß der Paragraph 6, jetzt 5, so behalten werde, Was nun den Umstand betrifft, daß die Privaten für Unterhaltungen, die sie in eigenen Wohnungen geben, am mindesten einer Vexation unterzogen werden, da hat der Landesausschuß, um das zu erreichen, auf dem Ausdrucke sich geeinigt, "nur der solle zahlen, der mit gedungenen Musikanten eine Tanzunterhaltung veranstaltet. Denn alle Personen, die in eigenen Wohnungen Tanzunterhaltungen geben, werden nicht - ich möchte sagen - auf den Markt gehen und sich Musikanten dort aufnehmen; gewöhnlich werden von Personen, die zur Gesellschaft gehören, die Musikstücke produzirt, und wo dann wirklich eine Kapelle ausgenommen wird, dort ist auch gewiß die Sache offenkundig, so daß von einer Vexation nicht zu reden nothwendig ist, und 2. geschieht dieß gewiß von so wohlhabenden Personen, daß sie diese kleine Gebühr zum Besten des Landes wohl zahlen können. Ich empfehle, §. 6, nunmmehr §. 5 ausrecht zu halten. Geschieht dieß nicht, so ist das Musikpostengesälle ganz bestimmt ruinirt.

Oberstlandmarschall: Ich werde zuerst den Abänderungsantrag des Herrn Dr. Roser zur Abstimmung bringen. Er lautet: "Zur Zahlung der besonderen Tanzmusikgebühr ist jedermann verpflichtet, welcher eine Tanzunterhaltung zum Behufe eines Gewinnes veranstaltet".

Sekretář zemského sněmu Schmidt: Zvláštní poplatek z hudby taneční platiti povinnen jest každý, který zábavu taneční k vůli zisku uspořádá.

Oberstlandmarschall: Ich bitte die Herren, welche den Antrag des. Herrn Dr. Roser annehmen wollen, sich zu erheben. (Ein Theil der Rechten und Linken erhebt sich, ). Er ist in der Minorität.

Ich bitte jene Herren, welche für den Antrag des Herrn Referenten sind, aufstehen zu wollen. (Geschieht. ) Ich bitte meine Herren stehn bleiben zu

wollen, daß abgezählt werden kann. Ich bitte die Herren, welche für den Antrag des Landesausschuß ßes sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. S ch r o tt (liest: ): Die besondere Tauzmusikgebühr wird für jeden einzelnen Fall eingehoben, sowohl wenn die Tanzmusik ohne, als auch wenn diselbe gegen ein Eintrittsgeld stattfindet. Die Gebühr wird in den im §. 3 bestimmten fünf Klassen nach der Anzahl der Musikanten bemessen, und zwar für Tanzmusiken in der:

     

a) gegen Gintrittsgeld:

b) ohne Ein trittsgeld

1.

Klasse für einen jeden Musikanten

50 kr.

25 kr.

2.

 

40

20

3.

 

30

15

4.

u. 5

20

10

Sněm. sekretář Schmidt čte: Jak veliký jest poplatek.

Zvláštní poplatek z hudby taneční vybírá se v každém jednotlivém případu, i když se odbývá hudba taneční bez vstupného i když se platí vstupné. Poplatek tento vyměřuje se v pěti třídách, v §. 3. ustanovených podle počtu hudebníků a to z taneční hudby:

         

a) platí-li se vstupné:

1) neplati-li -se vstupné:

         

v

1.

třídě za každého hudebníka 50 kr.

25 kr.

 

2.

     

40

20

 

3.

     

30

15

 

4.

a 5.

   

20

10

Hr. Oberstlandmarschall: Ich eröffne die Debatte, wünscht Jemand von den Hrn. das Wort?

Ritter Kalina v. Jäthenstein: Ich bitte um's Wort.

Oberstlandmarschall. Hr. Abg. Ritter v. Kalina hat das Wort.

Ritter Kalina v. Jäthenstein: Ich will beantragen, daß die Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt werde, weil es sonst leicht geschehen könnte, daß bei einer großen Zahl von Musikanten die Gebühr für eine einzelne Unterhaltung höher käme, als der Gastwirth auf ein ganzes Jahr zahlt.

Hr. Oberstlandmarschall: Ich bitte mir den Antrag schriftlich geben zu wollen. - Ich bitte um den Antrag, er muß übersetzt werden.

Ich werde mir erlauben den Antrag des Hv. Ritter v. Kalina zur Unterstützungsfrage zu bringen.

§. 6 müßte lauten: Die besondere Tanzmusikgebühr wird berechnet und zwar:

in der 1. Klasse für jeden Musikanten mit 25 kr.. gegen Eintrittsgeld, ohne Eintrittsgeld mit

in der 2. Klasse mit 20 fr. gegen Eintrittsgeld, ohne Eintrittsgeld mit 10 kr.,

in der 4. und 5. Klasse anstatt 20 mit 10 kr. gegen Eintrittsgeld und mit 5 kr. ohne Eintrittsgeld.

Ich bitte diejenigen Hrn., welche den Antrag unterstützen, aufstehen zu wollen. (Geschieht). Er ist hinreichend unterstützt.


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