Úterý 25. srpna 1868

Übertragung keine nennenswerthe Arbeitsvermehrung, einmal weil sie sich die Einhebung auf die Gebühren in seiner Gemeinde beschränkt und nicht wie beim Steueramte über den ganzen Bezirk ausdehnt und dann weil der Gemeindevorstand sich mit jedem einzelnen Falle einer Tanzmusik - wegen der von ihm ausgehenden Bewilligung dazu ohnehin beschäftigen muß und also leicht zugleich die Einhebung der Gebühr dabei besorgen kann.

ad 4. Kontrolsmaßregeln.

Die Kontrole ist in zweifacher Richtung nothwendig, nämlich gegen Gefällsverkürzungen und gegen Veruntreuungen.

Die Gefällsverkürzung findet statt, wenn eine Tanzmusik abgehalten wird, ohne daß der dafür Gebührenpflichtige die Gebühr wirklich bezahlt. Gegen solche Gefällsverkürzungen gibt es allerdings fein anderes Kontrolsmittel als die lokale Uiberwachung, allein es kann doch dieses Mittel wirksamer benützt werden als bisher. Nach dem bestellenden Gesetze hat mir der Gemeindevorstand die Pflicht, Uibertretungen der Musikalimpost-Vorschriften dem k. k. Bezirksamte zur Strasamtshandlung anzuzeigen.

Es mögen zwar auch die Organe der öffentlichen Sicherheit und etwa die Finanzwache angewiesen sein, wahrgenommene Uibertretungen dieser Art anzuzeigen; aber wenn dies auch der Fall sein sollte, so ist jedenfalls ein spezielles Interesse dieser Organe, solche Wahrnehmungen wirklich zu machen und anzuzeigen, nicht herangezogen.

Um hierin mehr Erfolg zu erzielen, wird im §. 12 des Gesetzes-Entwurfes jedem Anzeiger ein angemessener Antheil am Strafgeldbetrage zugesprochen.

Ferner wird durch die Bereinigung der Stempelabgabe für die Bewilligung zu Tanzmusiken gegen zahlbaren Zutritt mit der Verrechnung der dem Domestikalfonde zufließenden Tanzmusikgebühren (Ges. -Entw. §. 8 und Durchs. - Vorsch. §. 3) bewirkt, daß die Bollettenregister nicht nur dem Interesse des Domestikalfonds, sondern zugleich dem Interesse des ärarischen Stempelgefälls dienen und wird dem zu Folge die Sorge der Finanzbehörden für das letztere Gefälle auch dem Domestikalfonde zum Vortheile gereichen.

Gegen Veruntreuungen d. i. dagegen, daß von den Verpflichteten wirklich eingezahlte Gebühren dem Domestikalfonde entzogen - an die Landeskassa nicht abgeliefert - werden, besteht bis jetzt keine Kontrole mit der einzigen Ausnahme bezüglich der Strafbeträge, welche in jedem einzelnen Falle dem Landesausschusse von dem betreffenden k. k. Bezirksamte angezeigt werden, so daß die richtige Ablieferung von Der Landesbuchhaltung überwacht werden kann.

Um diesem Mangel abzuhelfen, sind in der Durchführungsvorschrift die ausreichenden Kontrolen

für sämtliche Einhebungen und Ablieferungen gegeben.

Die Richtigkeit der von den Gemeindevorständen an das k. k. Steueramt abgelieferten allgemeinen Tanzmusikgebühren wird durch die Bollettenregister über die besonderen Tanzmusikgebühren gewährleistet, die Weglassung der allgemeinen Tanzmusikgebühr eines Wirthes in dem Ausweise des Gemeindevorstandes (D. -V. §. 1) schon bei der ersten im Bollettenregister vorkommenden besonderen Tanzmusikgebühr des nämlichen Wirthes durch die Rechnungszensur sofort entdeckt werden müßte. Die besondere Tanzmusikgebühr kann aber im Bollettenregister wieder nicht verschwiegen werden, weil die Quittirung mittelst der Ausschnittsbollette erfolgt (D. -V. §. 3) und sie kann im Register nicht geringer angesetzt werden, weil das Register mit den von den Pateien Abhaltung der Tanzmusik wieder zurückzustellenden Ausschnittsbolletten belegt werden muß (D. -V. §. 4).

Unterschleise mittelst Einverständnisses sind durch die vorgezeichnete Unterfertigung der Ausschnittsbollette vom Gemeindevorsteher und einem Gemeinderathe (G. -E. §. 8) dann durch die förmliche Drucksortenverrechnung der Registerbögen (D. -V. §. 8) erschwert.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der steuerämtlichen Geldverrechnung endlich wird erprobt durch die von den Gemeindevorständen ihren Abfuhren mitzugebenden Gegenscheine sammt Ausweisen bezüglich der allgemeinen, und Vollettenregistern bezüglich der besonderen Tanzmusikgebühren, dann durch die negativen Anzeigen für die Fälle, als keine Abfuhren geleistet worden wären (D. -V. §§.

1, 4 und 7).

ad 5. Vereinfachung der Verwaltung und Verrechnung.

Nach den dermal geltenden Vorschriften haben die Gemeindevorstände im Monate Oktober oder längstens bis 15. November eines jeden Jahres dem k. k. Steueramte einen Ausweis über jene Wirthe einzusenden, welche sich zu Abhaltung von Tanzmusiken im nächsten Jahre angemeldet haben; das Steueramt hat hieraus individuelle Verzeichnisse nach Katastralgemeinden zu verfassen und in dupplo an den Landesausschuß vorzulegen, von wo aus sodann die Ausschreibung des allgemeinen Musikalimpostes u. z. für jedes Steueramt mittelst eines adjustirten Pare Dieser Verzeichnisse erfolgt.

Das adjustirte Pare wird wieder dem Steneramte zugestellt zur Vorschreibung der Schuldigkeit auf den Kontobüchern und weiteren Veranlassung an die Gemeindevorstände, damit diese nun den Parteien die entfallendeu Gebühren bekannt geben, einheben und sammt individualen Ausweisen über die allenfälligen Rückstände an das Steueramt abführen.

Diese alljährliche Ausschreibung verursacht umsangreiche, zeitraubende Arbeiten, beschwert die Ver-

waltung und die Verrechnung und ist gänzlich un. nöthig.

Um dieser Ausschreibung willen hat das Steueramt individuale nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse des Steuerbezirkes in dupplo zu verfassen und die Landesbuchhaltung die gemeindeweise Adjustirung für das ganze Land vorzunehmen, eine Arbeit, die stets einige Wochen in Anspruch nimmt. Dadurch ferner, daß erst mittelst dieser Ausschreibung den Gemeindevorständen die Einhebung der Gebühren aufgetragen werden wird, wird es 1. unausweichlich, daß sich Rückstände einzelner Anmelder ergeben, worüber wieder individuale Ausweise an das Steueramt und an den Landesausschuß gelangen und zu weiteren Amtshandlungen Anlaß geben; und wird es 2. nothwendig, daß jedes Steueramt für leinen Bezirk und die Landesbuchhaltung für das ganze Land eine vollständige, die Vorschreibung und Abstattung umfassende gemeindeweise Kontirung führt. Die ganze alljährliche Ausschreibung mit allen daraus hervorhergehenden Beschwernissen ist endlich durchaus unnöthig, weil die Gebühr für jeden Anmelder eine unveränderliche und in vorhinein bekannte ist.

Gehört die Gemeinde z. B. in die vierte Klasse, so hat der Gemeindevorstand von jedem Anmelder dermal 1 fl. 58 kr., nach dem Ges. -Eniw. 2 fl. einzuheben, und daran kann und darf die Ausschreibung nichts ändern; es ist also kein Grund vorhanden, warum der Gemeindevorstand die Gebühr nicht gleich bei der Anmeldung einheben, sondern dazu erst eine Ausschreibung abwarten soll, die demselben doch nie etwas anderes sagen kann, als ihm bereits im Augenblicke der Anmeldung gesetzlich bekannt war.

In diesem Sinne ist das Einhebungs- und Ablieferungs-Verfahren im Gesetzes-Entwurfe §. 4 und in der Durchführungs-Vorschrift §. 1 geregelt, und entfallen hiermit dem Landesausschuße und der Landesbuchhaltung die umfassende Arbeit der alljährlichen Ausschreibung, die Verhandlungen über die bisher unvermeidlichen Rückstände und die (Gebührenvorschreibung (es bleibt nur die AbstattungsKontirung allein nothwendig) und dem Steueramte die ganze Kontirung.

Dagegen wird nur nach jeder neuen Volkszählung die daraus etwa hervorgehende Aenderung in der Klasseneinreihung einzelner Gemeinden wahrzunehmen und den betreffenden Gemeindevorständen bekannt zu geben sein.

Auch beim besonderen Musikalimpost werden die Steuerämter eine bedeutende Erleichterung erfahren, indem ihnen die individuelle Einhebung abgenommen wird und sich auf die Gemeindevorstände des ganzen Bezirkes verteilt, während dem Steueramte nur die Uibernahme der Abfuhren und die Weiterleitung derselben an die Landeskassa obliegen wird.

Schließlich wird bemerkt, daß in den zehn Jahren von 1857-1866 der allgemeine Musikalimpost

ein zwar nicht bedeutend aber kontinuirlich steigendes Erträgniß von 17. 113 fl. im Jahre 1857 bis 19. 041 fl. im Jahre 1866 gegeben hat, der besondere Musikalimpost dagegen allmälig von 11. 917 ft. im Jahre 1856 bis auf 6034 fl. im Jahre 1865 gesunken ist.

(Das Ergebniß des Jahres 1866 kann beim besonderen Musikalimpost, der in diesem Jahrr gar nur 4362 fl. betragen hatte, der eingetretenen Kriegsereignisse wegen nicht in Betracht gezogen werden, auf den allgemeinen Musikalimpost aber konnten, da derselbe in Vorhiein gezahlt wird, diese Ereignisse nicht einwirken. )

Mit Rüsicht auf die in dem Bericht dargelegten Motive erlaubt sich der Landesaußschuß den Antrag:

Der hohe Landtag wolle den beigeschlossenen Gesetzesentwurf unmittelbar in Berathung nehmen.

O b er stl a n d m a r s ch a ll: Ich eröffne die Generaldebatte. Für die Generaldebatte hat sich gegen das Gesetz gemeldet der Herr Abgeordnete Dr. Hanisch. Ich ertheile Ihm das Wort.

Abg. Dr. Hanisch: Der Umstand, dass in legislativem Wege eine Angelegenheit geordnet, und an die Gemeinde übertragen werden soll, welche seither nur in Folge einer Verordnung auf den Gemeinden lastete, dieser Umstand möge es rechtfertigen, wenn ich mir erlaube, in der Generaldebatte das Wort zu ergreifen.

Ich will dabei die Frage der Competenz bei Seite lassen, obwohl sie durchaus nicht ohne Erörterung zu bleiben hätte, weil ihre Beantwortung keines Falls über allen Zweifel erhaben ist. Ich will nur betonen, daß es mir unmöglich scheint, einen Gesetzentwurf zum Beschluße zu erheben, d e r die alten Verationsmaßregeln nicht nur nicht mindert, sondern geradezu verstärkt; mir besteht ein Unterschied, daß nach der früheren Verordnung die Steuerpflichtigen die Verirten gewesen, nach dem neuen Gesetzeniwurfe aber es in hervorragender Weife der Gemeindevorsteher werden soll oder wie der Gesetzentwurf willkührlich oder unwillkürlich sagt: der Gemeindevorstand. Ich bin ein prinzipieller Gegner all der alt österreichischen Steuer-Verationsmaßregeln, und werde gegen dieselben überall und jederzeit auftreten, daher auch insbesondere aus diesem Grunde gegen diesen Gesetzentwurf stimmen. Ich halte mich dazu für verpflichtet überdies im Interesse der Gemeinden, welche durch diese neuen Verationsmaßregeln ungebührlich belastet werden sollen.

Abgesehen davon enthält der Gesetzentwurf, wie mir scheint nach der Analogie der Verordnung vom Jahre 1851, eine falsche Terminologie; er fetzt nemlich "Gemeindevorstand" regelmäßig überall an Stelle des "Gemeindevorstehers"; sollte das absichtlich geschehen sein? Es sollte doch im Auge behalten werden, daß der Gemeindevorstand nach unserer Gemeindeordnung den Ge-.

meindevorsteher und die Gemeinderäthe umfaßt. Es sollte das im Auge behalten werden!

Es ist geradezu monstruos, in welcher Weife die Verwaltung dieses Musikal-Impostgesälles stattfinden soll (sehr gut. ) Ich will ins Detail in der Generaldebatte mich nicht verirren, obwohl ich nicht die Absicht habe, in der Spezialbebatte zu sprechen, ich rechne darauf, daß sie von selbst in's Auge fallen werden! Ich will nur noch erwähnen der styllistischen Abnormitäten, oder vielmehr einer einzigen, derjenigen im §. 2., wie es zum Beispiele heißt: Wenn er (der Gastwirth) im Laufe des Jahres bei wie immer benannten musikalischen Instrumenten Tanzmusiken halfen will".

Es ist mir wohl bekannt, daß man bei Musik tanzt, es ist mir aber nicht bekannt, wie man bei musikalischen Instrumenten tanzt u. s. w.

Uiberhaupt wimmelt der Gesetzentwurf von stylistischen und legislativen Abnormitäten und Velleitäten! Es genügt diesfalls die Hinweifung auf §. 8 in letzterer Beziehung.

Ich will auch nicht erörtern, daß es mir scheint, die Gemeindeordnung sei gegen dieses Gesetz, indem wohl dem Gemeindevorstand vor der Abänderung der Gemeindeordnung nicht Pflichten auferlegt werden können, die ihm nach der Gemeindeordnung gar nicht obliegen.

Ich will auch nicht weiter erörtern, daß vor Abänderung des Bezirksvertretungsgesetzes auch nicht den Bezirksvertretungen Funktionen übertragen werden können, welche ihnen gesetzlich nicht zustehen.

Ich will nur damit schließen, daß ich glaube, der Gesetzentwurf sei durch keine Amendemnts in der Specialdebatte zu verbessern oder auch nur erträglich zu machen.

Da jedoch erst durch die Specialdebatte alle diese Mängel in das reelste Licht werden gestellt werden, so enthalte ich mich einen Antrag zu stellen, welcher am Schluße der Generaldebatte zur Abstimmung zu kommen hätte, ich enthalte mich, die Verweisung an eine, Kommission oder den Uibergang zur Tagesordnung zu beantragen. Ich glaube nämlich, wenn der hohe Landtag die Uiberzeugung aus der Berathung des Gesetzentwurfes genommen hat, welche ich aus der Durchlesung gewonnen, so wird das Gesetz in der Dritten Lesung zum Heile unserer Gemeinden fallen! (Bravo! links. )

Oberstlandmarschall: Ich bitte, ich konnte nur das Wort in formeller Hinsicht ertheilen, denn es ist noch nicht abgestimmt worden über den Antrag des H. Referenten, ob eine Vollberahung kommen solle.

Ich werde abstimmen lassen über diesen Antrag.

Ich bitte jene Herren, die dafür sind, daß in eine Vollberathung eingegangen werde, die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen,

Wünscht noch Jemand das Wort?

Dr. Stamm hat das Wort.

Dr. Stamm: Ich ergreife das Wort, nur um

zu erklären, daß auch ich gegen das Gesetz stimmen werde. Es scheint mir nämlich der Tanz das sonderbarste Steuerobjekt zu sein, das man überhaupt haben kann. Wenn die Heiterkeit im Allgemeinen, und das ist doch der Ausdruck des Tanzes getroffen werden soll, mehr aber als getroffen werden, wenn sie bestraft werden soll, dann muß ich sagen, wäre ich vollständig dagegen. Es ist das aus einer Zeit, wo man das Volk nicht froh sein lassen wollte.

Die Zeit, daß mau das Volk noch mit solchen Steuern treffen will, ist schon lange vorüber. Ich hätte die größte Freude daran, wenn das Volk lustig wäre und zwar ganz einfach nur darum, um dessen Vergnügungen Ausdruck zu geben; gar keinen anderen Zweck will ich damit verbinden. Allein wenn man die Freude bezahlen soll, so scheint mir das Gesetz in dieser Richtung ungemein einseitig zu sen. Wie denn, wenn Menschen zusammenkommen und singen? Sie müßten nach dem Grundsatze doch auch gewiß besteuert werden und wenigstens die Leute, die nicht tanzen können, wollen singen, und dann meine Herren müßten wir alle unsere Gesangvereine besteuern.

Ich glaube das ist der einzige Grund, den man dabei hatte, daß man Geld einnehmen wollte und dies ist der einzige Grund, warum mau das neue Gesetz machen will, weil man mit diesen 4000 fl. nicht zufrieden fein will.

Meine Herren, das sind lauter Gründe, welche mich nicht bestimmen können, für dieses Gesetz zu stimmen.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort?

Wenn Niemand von den Herren das Wort wünscht, so werde ich dem Herrn Berichterstatter das Wort ertheilen.

Berichterstatter Prof. Schrott: Es ist gegen das Gesetz von dem ersten Herrn Redner eingewendet worden, es sei ein veratorisches und zwar veratorisch bloß in einer anderen Richtung als das ältere Gesetz.

Das ältere Gesetz habe die Veration auf den Zahlenden gewälzt, das gegenwärtige auf die Gemeindevertretung. Angenommen: es wäre wirklich auch im gegenwärtigen Gesetzentwürfe eine Bestimmung enthalten, der man mit Recht eine Veration der Gemeindevertretung vorwerfen könnte, so möchte ich denn doch fragen, ob nickt selbst dann schon dieser neue Gesetzentwurf einen Vorzug vor dem älteren hätte.

Denn wenn zwei Dinge mit einander zu vergleichen sind, welches von beiden mehr veratorisch ist, so ist doch wohl dasjenige von ihnen, das minder schlechte, welches weniger Veration enthält. Aber wenn der Gemeindevorsteher einzig getroffen ist, so ist dies nur eine Person; dagegen der Zahlenden sind oft viele. Allein ich bestreite, daß eine Veration der Gemeindevorsteher oder Gemeinden da sei. Dieß gehört übrigens in die Spezialdebatte und das werde ich dort nachweisen.

Es sind auch Ausstellungen über die Stylistik gemacht worden.

Nun die Stylistik ist überhaupt Geschmacksache und darüber will ich kein Wort weiter verlieren.

Es ist ferner eingewendet worden, daß man den Gemeinden feine neuen Lasten oder Geschäfte auftragen könne, zu denen sie nach der jetzt bestehenden Gemeindeordnung nicht verpflichtet sind d. h. es wird die Kompetenz des Landtages bestritten, überhaupt dem Gemeindevorsteher eine neue Arbeit Zuzuweisen.

(Rufe links: Das ist nicht wahr!)

Ich bitte, es ist so gesagt worden; ich habe es mir notirt; es hieß: was ihnen nach der Gemeindeordnung nicht zustehe, kann man ihnen nicht auftragen. Ich glaube, der hohe Landtag wird einer anderen Ansicht fein.

Der zweite Herr Redner gegen das Gesetz hat sich namentlich dagegen ausgesprochen, daß der Tanz besteuert werde. Er meinte, der Tanz sei wohl das sonderbarste Steuerobjekt.

Ja meine Herren! nicht der Tanz ist besteuert, das kommt nirgends vor. Die Erwerbsquelle des Wirihes ist besteuert, die ihm durch die Tanzlizenz gegeben wird.

Das ist kein sonderbarstes, auch kein sonderbares, sondern überhaupt ein ganz gutes Steuerobjekt. Wenn aber der Hr. Abgeordnete Dr. Stamm meint, daß überhaupt nur deßhalb das Gesetz geändert worden ist, um mehr Geld herauszubringen, und daß man schon ursprünglich überhaupt die Abhaltung der Tanzmusiken besteuert hat, um Geld hereinzubringen, so sinde ich das ganz natürlich. Uiberhaupt wird jede Steuer nur deshalb auserlegt, damit man Geld bekomme.

Ich wüßte keinen anderen Zweck, wozu anbers Steuern auferlegt werden sollten. Endlich muß ich bemerken, wenn man sich gegen die Besteuerung des Erwerbes, des vermehrten Erwerbes, welchen der Wirth aus dem Abhalten der Tanzmusiken bezieht, sträubt, dann hätte man überhaupt dem Landesausschuß nicht den Auftrag geben dürfen, ein solches Gesetz umzuarbeiten, nicht auszuarbeiten. Der Auftrag des Landesausschußes war, wie ich in dem Berichte niedergelegt habe, ausdrücklich dahingegangen, das bestehende Musikalimpostgesetz umzuändern auf einen neuen Gebührensatz und eine veränderte Einhebung. Daß also der Landesausschuß die Steuerumlage auf die Tanzunterhaltungen vor das hobe Haus bringt, ist nur im Austrage des hohen Landtages geschehen und diesem Austrage mußte der Landesausschuß nachkommen. Ich habe weiter nichts zu erwähnen.

Oberstlandmarschall. Wir schreiten zur Special-Debatte.

Berichterstatter Dr. Schrott: (liest) "Gesetz vom... über die Landes-Domestikalfonds-Gebühren für Tanzmusiken, wirkfam für das Königreich Böhmen.

§, 1, Die Bewilligung zur Abhaltung von

Tanzmusiken unterliegt einer Gebühr zu Gunsten des Landes-Domestikalfonds.

Die Tanzmusikgebühr ist eine zweisache, und zwar:

a) die allgemeine, je für ein ganzes Jahr;

b, ) die besondere, für jede einzelne Tanzunterhaltung zu entrichtende.

Se. Ex. H. Oberstlandmarschall: Berlangt Jemand das Wort? (Niemand. )

Sekretáø snìmu zemského Dr. Schmidt (ète: ) Zákon, daný dne... pro království èeské o poplatcích z hudby taneèní ve prospìch zemského domestikálního fondu ustanovených.

§. 1. Za povolení k odbývání taneèní hudby ustanovuje se poplatek ve prospìch zemského fondu domestikálního.

Poplatek z hudby taneèní jest dvojí, totiž:

A.   Obecný, na jedenkaždý rok ustanovený,

B.    zvláštní, za jednu každou taneèní zábavu k placení vymìøený.

Nejvyšší maršalek zemský: Pøeje si nìkdo slova? (nikdo. )

Ich bitte diejenigen Herren, welche mit Paragraph 1 einverstanden sind, die Hand aufzuheben (geschieht). Er ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schrott: (liest; A. Allgemeine Tanzmusikgebühr.

8. 2. Zahlungspflichtige Personen.

Zur Zahlung der allgemeinen Tanzmusikgebühr ist jeder Gastwirth, das ist jeder Eigenthümer oder Pächter eines Einkehr-, Gast-, Kaffee-, Wein-, Bier-, Branniwein- oder Wirthshauses verpflichtet, wenn er im Lause des Jahres bei wie immer benannten musikalischen Instrumenten Tanzmusiken halten will.

Sekretáø snìmu zemského Schmidt (ète):

A. Obecný poplatek z hudby taneèní vymìøený.

§. 2. Které osoby povinny jsou jej platiti.

Každý hostinský, t. j. každý vlastník anebo nájemce hostince, hospody, kavárny, vinárny, pivárny, koøalny nebo šenkovny, chce-li hudby taneèní bìhem roku provozovati dáti jakýmikoliv nástroji hudebními, povinnen jest, platiti obecný poplatek z hudby taneèní.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort?

Landtags-Abgeordneter Adam: Ich bitte um's Wort.

O b e r s t l a n d m a r s ch a l l. Herr Landtags-Abgeordnete Adam hat das Wort.

Landtags-Abgeordneter Adam. Ich möchte mir erlauben, den Antrag zu stellen, daß statt des Wortes "musikalische" das Wort "Musik-Instrumente gesetzt werde. (Allgemeine Heiterkeit. )

Oberstlandmarschall: Ich werde die Unterstützungsfrage stellen und bitte daher diejenigen Herren, welche den Antrag unterstützen, die Hand aufzuheben.

(Geschieht. ) Der Antrag ist hinreichend unterstützt.

Berichterstatter Dr. Schrott: Ich bin mit dem Abänderungsantrage vollkommen einverstanden und

der Paragraph lautet daher nach der angetragenen Abänderung folgendermaßen (liest: ) "Zur Zahlung der allgemeinen Tanzmusikgebühr ist jeder Gastwirth d. i. jeder Eigenthümer oder Pächter eines Einkehr-, Gast-, Kaffee-, Wein-, -Bier-, -Branntwein- oder Wirthshaufes verpflichtet, wenn et im Laufe des Jahres bei wie immer benannten Musik-Instrumenten Tanzmusik halten will. "

Oberstlandmarschall: Wünscht noch Jemand das Wort? (Niemand. ) Ich bitte daher diejenigen Herren, welche für diese Textirung des Paragraphen sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht. ) Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schrott (liest: ) §. 3. Ausmaß der Gebühr.

Die allgemeine Tanzmusikgebühr wird nach fünf Klaffen eingehoben und beträgt für jedes Jahr in der

I.   Klasse, d. i. in Prag, Smichow und Karolinenthal ...........8 fl.

II.   Klasse, d. i. in Ortschaften von mindestens 10. 000 Einwohner........6 fl.

III.   Klasse, d. i. in Ortschaften von mindestens 4000 Einwohner.........4 fl.

IV.   Klasse, d. i. in Ortschaften von mindestens 1000 Einwohner.........2 fl.

V.    Klasse, d. i. in Ortschaften von weniger als 1000 Einwohner....... 1 fl.

Die Klassisizirung erfolgt auf Grund der bei der jüngsten Volkszählung ermittelten effektiven Bevölkerung.

Sekr. Šmidt (ète): §. 3. Jak veliký jest poplatek.

Obecný poplatek z hudby taneèní vybírá se dle pìti tøíd a ustanoven jest na jeden každý rok v I. tøídì: totiž v Praze, na Smíchovì a

v Karlínì..........8 zl.

v II. tøídì: totiž v místech majících nejménì 10. 000 obyv........6 zl.

v III. tøídì: totiž v místech majících nejménì 4. 000 obyv........4 zl.

v IV. tøídì: totiž v místech majících nejménì 1. 000 obyv........2 zl.

v V. tøídì: totiž v místech majících ménì

než 1. 000 obyv.........1 zl.

Vøadìní do jednotlivých tøíd stane se na základì souètu obyvatelstva skuteèného, pøi poslední konskripci vyšetøeného. "

Berichterstatter Dr. Schrott: Dieser Paragraph enthält die prinzipielle Verschiedenheit zwischen dem gegenwärtigen und dem früheren Gesetze, auf welche Motive im Berichte bereits hingewiesen worden ist, nämlich während das bisherige Gesetz die Steuersätze klassifizirt nach besondern politischen Eigenschaften der einzelnen Orte, ist hier das Prinzip der Bevölkerungszahl zu Grunde gelegt, und zwar aus den Gründen, die ich bereits in der GeneralDebatte zu erörtern Gelegenheit hatte.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand noch das Wort? (Niemand). Ich erkläre die Debatte für geschlossen und bitte diejenigen Herren,

welche für den Antrag des Herrn Berichterstatters sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Herr Berichterstatter Dr. Schrott (liest): §. 4 Anmeldung und Einzahlung.

Jeder Gastwirth, welcher Willens ist, im Laufe des nächstfolgenden Jahres Tanzmusiken abzuhalten, hat dies längstens bis Ende Okt. eines jeden Jahres bei dem Gemeindevorstande anzumelden und an denselben zugleich die klassenmäßige Tanzmusikgebühr für ein ganzes Jahr einzuzahlen. Der Gemeindevorstand hat dem Einzahler einen Anmeldungsschein auszustellen, in welchem zu bestätigen ist, daß der Gastwirth die Absicht, im betreffenden Jahre Tanzmusiken zu halten, angemeldet und die in ihrem Betrage anzugebende allgemeine Tanzmusikgebüht für das Jahr, für welches die Anmeldung erfolgt ist, entrichtet hat.

Der Anmeldungsschein darf nicht ausgestellt werden, solange die allgemeine Tanzmusikgebühr nicht in vorhinein für ein ganzes Jahr entrichtet worden ist.

P. sekretáø Šmidt (ète):,, §. 4. Kde se

dìje opovídání a zapravování poplatku.

Každý hostinský, jenž v bìhu roku nejblíže pøíštího zamýšlí odbývati hudbu taneèní, má to nejdéle do konce mìsíce øíjna každého roku pøedstavenstvu obecnímu opovìdìti a u nìho zároveò poplatek z taneèní hudby dle náležité tøídy vymìøený na celý rok zaplatiti.

Pøedstavenstvo obecní vydá pak hostinskému list opovìdní, v nìmžto stvrdí, že hostinský úmysl svùj, odbývati v tom kterém roku hudbu taneèní, oznámil a obecný poplatek z taneèní hudby - s udáním taxy dle pøíslušné tøídy - na ten rok, na který se opovìï stala, zapravil.

List opovìdní nesmí býtí vydán døíve, než byl obecný poplatek z hudby taneèní na jeden celý rok nazpìt zapraven. "

Oberstlandmarschall: Der Herr Berichterstatter hat das Wort.

Dr. Schrott: In diesem Paragraphe kommt das erstemal das angefochtene Wort "Gemeindevorstand" vor. Dem Landesausschuß ist bei der Wahl dieses Wortes gar nicht eingefallen, irgend eine besondere Absicht, wie sie aus den Reden früher durchzuleuchten schien, in's Werk zu setzen.

Der Landesausschuß weis doch gewiß auch ganz gut, daß eine einzelne Handlung niemals von einer Mehrheit von Personen vorgenommen werden kann. (Rufe links: Also!), daß also beispielsweise, wenn es heißt "die Partei hat sich bei dem Gemeindevorstande anzumelden" das soviel heißt, als daß der Gemeindevorsteher und zwei Gemeinderäthe oder mehrere beisammen sein müßten, sondern die Sache ist ganz einfach die, sowie man sagt: "Jemand hat sich beim Landesausschusse zu melden; " er wird sich zu demjenigen Referenten begeben und sich bei dem melden, der die Sache in Verhandlung hat. So ist es auch hier gemeint: damit derje-

nige, welcher aus dem Gemeindevorstande, welcher speziell von der Gemeinde mit den einzelnen Handlungen betraut ist, die Amtshandlungen vornehmen kann; eine andere Absicht hatte er nicht. Es ist nämlich der Umstand bei uns maßgebend, warum man nicht direkt "Gemeindevorsteher" gesagt hat, weil so vielfältige Fälle vorkommen werden, daß bei einzelnen Gemeinden, nämlich wo der Gemeindevorsteher mit vielen Geschäften und Sachen überbürdet ist, einzelnen Gemeinderäthen, die im Vorstande sind, viele Sachen übertragen werden; es kommt vielleicht weiter der Fall vor, daß es hie und da sogar wird sein müssen, wo zum Beispiel der Gemeindevorsteher selbst ein Wirth ist; es wird da nicht gut gehen, daß er als Wirth bei sich als Gemeindevorsteher die Anmeldung einbringt. Also darum blos ist daß Wort "Gemeindevorstand" gewählt worden. Wenn es übrigens dem h. Landtage nicht gefällt, ich glaube, daß der Landesausschuß nicht das Mindeste einwenden wird, wenn man den Ausdruck "Gemeindevorsteher" setzr. Es muß in diesem Falle den Gemeinden selbst überlassen werden, in einem solchen Falle, wo mit dem Worte "Gemeindevorstand" persönlich der Gemeindevorsteher nicht gemeint ist, dies an eine andere Person zu übertragen.

Oberstlandmarschall: Herr Dr. Tedesco!

Dr. Tedesco: Ich finde den Ausdruck "Gemeindevorstand" mit den bestehenden Gesetzen und mit der Gemeindeordnung nicht im Einklange, und bin daher der Ansicht, daß unter allen Umständen der Ausdruck "Gemeindevorsteher" gebraucht werden müsse. Allerdings kann der Fall eintreten, dessen der Herr Referent bereits erwähnt hat, daß der Gemeindevorsteher zugleich Gastwirth sein kann und in Folge dessen nicht im Stande ist, diese Verpflichtung zu erfüllen. Für diesen Fall wird es nöthig sein, in einem besonderen Paragraphe Sorge zu tragen und dafür ein besonderes Amendement zu stellen. Ich erlaube mir zu diesem Paragraphe mir den Antrag, daß es hier statt "Gemeindevorstand" heißen soll "Gemeindevorsteher. "

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Stöhr hat das Wort.

Abg. Stöhr: Ich bin kein Freund von veratorischen Maßregeln, wie sie allerdings im §. 4 vorkommen. Der §. 4 ist für Gastwirthe eine sehr große Vexazion; erstens setzt er eine drakonische Strenge des Gemeindevorstehers voraus. Wenn in einer Gemeinde, in einer kleinen Gemeinde wenig Gastwirthe sind und diese nicht wissen, ob sie im nächsten Jahre wirklich Pächter sein werden, so werden sie wahrscheinlich nicht satiren. Wenn nun aber diese Gastwirthe bleiben, so werden sie, weil sie nicht im Jahre vorher die Musikimpost entrichtet haben, im nächsten Jahre keine Tanzmusik abhalten können, weil der Gemeindevorsteher auf Grund dieses Gesetzes die Bewilligung nicht geben darf. Wenn nun dieses der Fall sein sollte, so würde es durch dieses Gesetz den Gemeindegliedern

geradezu unmöglich gemacht sein, auch nur einmal im Jahre tanzen zu können. So etwas kann der Gemeindevorsteher nicht durchfuhren und was nicht durchführbar ist, soll in ein Gesetz gar nicht aufgenommen werden. Man soll froh sein, wenn die Leute vergnügt sind, wenn sie tanzen wollen, und wir sollen den Tanz nicht hindern. Ich trage daher an, daß §. 4 ganz satten gelassen werde.

Oberstlandmarschall: Herr Abgeordnete Dr. Pauer hat das Wort.

Abg. Dr. Pauer: Ich finde den Anmeldungstermin "Gastwirthe, welche Willens sind, im Laufe des nächstfolgenden Jahres Tanzmusiken abzuhalten, haben dies längstens bis Ende Oktober anzumelden, " - bis Ende Oktober viel zu kurz gehalten. Im Verlause von ein oder zwei Monaten können sich so bedeutende Aenderungen in den persönlichen oder materiellen Verhältnissen im Geschäfte ergeben, daß dadurch der Wille Tanzmusiken abzuhalten, oder nicht abzuhalten, sehr alterirt werden kann; ich mochte tu dieser Zeile statt "bis längstens Ende Oktober" lieber gesetzt wissen "bis längstens Mitte Dezember. "

Oberstlandmarschall: Darf ich bitten, mir den Antrag schriftlich zu übergeben. Wünscht noch Jemand von den Herren das Wort? Herr Abgeordnete Knoll!

Abg. Knoll: Ich erlaube mir, den §. 4 folgendermaßen umzustylisiren: "Jeder Gastwirth, welcher Willens ist, im Lause des nächsten Jahres Tanzmusiken abzuhalten, hat dies längstens vor Ablauf des Jahres beim Gemeindevorstand anzumelden, und an denselben zugleich die klassenmäßige Tanzmusikgebühr für ein ganzes Jahr einzuzahlen; erfolgt die Anmeldung erst im Laufe des Jahres, so hat die Zahlung doch nur für dieses eine Jahr zu gelten. Ich glaube, daß dadurch sowohl der finanziellen Maßregel, daß die Gebühr gleich für das ganze Jahr zu zahlen ist, und so nicht Raten entstehen, und andererseits wieder der Freiheit des Gastwirthes Rechnung getragen wird; so daß er jeder Zeit anmelden kann, wenn er eine Tanzunterhaltung geben will, und sich dazu auch noch im Jänner oder Feber entschließen kann, sowie zum Beispiel eine Paßkarte auch nur für das Solarjahr ausgestellt ist, gleichgiltig in welchem Monate man um sie einschritt.

Oberstlandmarschall: Darf ich bitten mir den Autrag schriftlich zu geben ? Wünscht noch sonst Jemand von den Herren das Wort? Wenn sich Niemand zum Wort meldet, erkläre ich die Debatte über diesen Paragraph für geschlossen, und ertheile dem Hrn. Berichterstatter das Wort.

Berichterstatter Prof. Dr. Schrott: Es ist richtig, daß die Anmeldung, namentlich wenn sie, wie hier angegeben ist, bis Ende Oktober geschehen soll, den Wirthen einige Beschwerlichkeit machen kann. Es ist aber diese Bestimmung bereits im früheren Gesetze u. zw. in der Darstellung der Gebahrungen damit vom J. 1851 so enthalten gewesen und dem Landesausschuß ist eben nur der Auftrag


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP