Úterý 25. srpna 1868

Stenografická zpráva

o

II. sezení druhého roèního zasedání snìmu

èeského od roku 1867, dne 25. srpna

1868.

Stenographischer Bericht

über die

II. Sitzung der zweiten Jahres-Session des

böhmischen Landtages vom Jahre 1867, am

25. August 1868,

Pøedseda: Nejvyšší maršálek zemský J. Jasnost kníže Adolf z Anerspergù.

Pøítomní: Maršálkùv námìstek JUDr. Antonín Banhans a poslancové v poctu dostateèném k uzavírání platnému.

Zástupcové vlády: C. kr. místodržitel Jeho Excellenci svobodný pán z Kellerspergu a místodržitelský rada rytíø z Neubauerù.

Poèátek sezení o 11. hod. 30 minut.

Vorsitzender: Der Oberstlandmarschall, Se. Durchlaucht Fürst Adolf von Auersperg.

A n w e s e n d: Oberstlandmarschall-Stellvertreter JUDr. Anton Banhans und die beschlußfähige Anzahl Abgeordneter.

Am Regierungstische: Der k. k. Statthalter Se. Excellenz Freiherr von Kellerspeig und der Statthaltereirath Ritter v. Neubaner.

Beginn der Sitzung 11 Uhr 30 Minnien.

O e r s t la n d m a r s ch a l l (nachdem das Haus ausgezählt worden): Das Haus ist beschlußsähig; ich erkläre die Sitzung für erössnet. - Ich erlaube mir dem hohen Hause solgende Präsidialmittheilungen zu machen:

Die Kurien haben sich in solgender Weise konstituirt:

in der Kurie der Großgrundbesitzer wurde bei Abgabe von 48 Stimmzetteln gewählt zum Obmanne Se. Eminenz Kardinal Fürsterzbischof, Fürst von Schwarzenberg mit 48 Stimmen, zum Obmannstellvertreter Se. Cre. Leopold Graf Thun mit 42 Stimmen, zu Schriftführern die Herren Rudolf Fürstl mit 29, Dr. Doubek mit 28 Stimmen;

in der Kurie der Städte, Industrialorte und Handelskammern bei Abgabe von 37 Stimmzetteln zum Obmanne Herr Eduard Claudi, zum Obmannstellvertreter Moriz Graf von Zedtwitz; zum Schriftführer Herr Bibus, - alle 3 einstimmig;

in der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 25 Stimmzetteln zum Obmanne Herr Friedrich Leeder mit 14, zum Obmannstelvertreter Herr Dr. Stamm mit 13 Stimmen und zum Schriftführer Herr Wolf mit 18 Stimmen.

In den Verisikationsausschuß wurden gewählt:

von der Kurie der Großgrundbesitzer bei Abgabe von 48 Stimmzetteln Herr Theumer mit 42, Freiherr Riese-Stallburg mit 28, Freiherr Wächter Otto mit 27 Stimmen;

von der Kurie der Stadtgemeinden bei Abgabe von 39 Stimmzetteln Herr Dr. Mlady, Herr Kardasch, Herr Dr. Rziha Wendelin, - sämmtlich einstimmig;

vou der Kurie der Landgemeinden bei Abgabe von 25 Stimmzetteln Dr. Leeder, Dr. Stengel beide einstimmig, Dr. Graf mit 19 Stimmen.

Für die heutige Sitzung sungiren die Herren Verisikatoren Freiherr Otto Wächter, Dr. Rziha und Dr. Leeder.

Die Herren Verisikatoren wechseln zu je dreien sitzungsweise ab, und werden bei der Tagesordnung

jedesmal auch die Namen der bei der betreffenden Sitzung die Function habenden Herren Verifikatoren angeführt werden.

Für die Arbeiten der Verifikatoren weise ich ich das Lokal zwischen dem Stenographenburegu und dem Lesezimmer an.

Snìmovní poslanec pro volební okres Strakonice, Sušice a Vodòany pan Dr. Antonín Majer složil jeho mandát. Uèinil jsem o tom ihned oznámení k J. Exc. panu místodržiteli s žádostí, aby opatøení uèinil za pøíèinou nové volby.

O b e r st l a n d m a r s ch a l l -St el l v e r t r e t er. Der Landtagsabgeordnete für die Wahlbezirke der Städte Strakovic, Schüttenhofen und Wodòan H. Dr. Anton Mayer hat sein Mandat niedergelegt. Seine Erc. der Herr Oberstlandmarschall hat an S. Erc. den Statthalter hievon Mittheilung gemacht mit dem Ersuchen wegen Anordnung einer neuen Wahl. -

Oberstlandmarschall.

Páni poslancové pan Dr. František Lad. Rieger a Dr. Karel Sladkovský složili svùj úøad co pøísedící zemského výboru, a páni poslancové Ottokar Zeithammer a pan Dr. Jakub Škarda složili taktéž v mé ruce úøad co námìstníci pøísedících zemského výboru. Následkem toho musí se v kurii venkovských obcí pøedsevzíti nová volba dvou pøísedících zemského výboru a dvou náhradníkù, kteroužto novou volbu dám èasem svým na denní poøádek.

O b e r s t la n d m a r s ch a l l - S t e l l v e r t r e t e r: Die Herren Landtagsabgeordneten Dr. Franz Lab. Rieger und Dr. Karl Sladkovský haben ihr Mandat als Landesausschußbeisitzer und die Landtagsabgeordneten Ottakar Zeithammer und Dr. Jakob Škarda ihr Mandat als Landesausschußbeisitzer-Ersatzmänner in die Hände des Herrn Oberstlandmarschall zurückgelegt. In Folge dessen wird eine Neuwahl zweier Landesausschußbeisitzer und zweier Landesausschußbeisitzer - Ersatzmänner durch die Kurie der Landgemeinden einzutreten haben und seiner Zeit an die Tagesordnung gebracht werden.

Oberstlandmarschall. Der Herr Landtags-Abgeordnete Freiherr Korb von Weidenheim, zum Cur-Gebrauche in Ostende weilend, hat feine Abwesenheit aus Gesundheitsrückrichten entschuldigt.

Die Herren Abgeordneten Bart von Bartenheim und Graf Walis haben unter Vorlage eines ärzlichen Zeugnisses sich als erkrankt angemeldet.

Dem Herrn Landtagsabgeordneten Grafen Sternberg habe ich aus dem Grunde einer von dem Ackerbauministerium zu einer wichtigen Konferenz an ihn gelangten Einladung einen 8tägigen Urlaub ertheilt.

Der Herr Abgeordnete Graf Oswald ThunHohenstein ersucht um die Ertheilung eines 14tägigen Urlaubes. Ich ersuche den Herrn Landtagssekretär Schmidt die Eingabe vorzulesen.

Landtagssekretär Schmidt (liest):

Hoher Landtag!

Dringende Familienangelegenheiten halten, mich ab, den nächsten Sitzungen des hohen Landtages beizuwohnen. Daher bitte ich dieß dem hohen Haufe mitzutheilen. Spätestens in 14 Tagen werde ich meiner Verpflichtung nachkommen. Josef Oswald Graf Thun.

Oberstlandmarschall: Wünscht Jemand dazu etwas zu bemerken?

Ich ersuche die Herren, welche für die Ertheilung des Urlaubes sind, die Hand auszuheben (geschieht).

Oberstlandmarschall: Ich werde die Herren, welche für die Ertheilung des Urlaubes sind ersuchen müssen, aufzustehen. (Es wird gezählt).

Darf ich um die Gegenprobe bitten. (Ein Theil der Hrn. Abgeordneten erhebt sich; es wird gezählt).

Der Urlaub ist bewilligt.

In Druck wurden vertheilt: Die im Wege des Landesausschußes seitens des Rektorates des polytechnischen Landesinstitutes eingebrachten Exemplare des Berichtes über den Zustand und die Leistungen Des polytechnischen Landesinstitutes im Studienjahre 1866-67.

Ferner der Bericht der Budgetkommission Z. 231 ai. 1866 über die Rechnungsabschlüsse des Grundentlastuugsfondes und der Stiftungsfonde für das Jahr 1865.

Der Bericht der Budgetkommission mit den Rechnungsabschlüssen des Landesdomestikal-, BubenèerGebär- und Findelhaus-, Irrenhaus- und Zwangsarbeitshausfondes vom I. 1865.

Der Bericht des Landesausschusses wegen an die Direktion des deutschen Landestheaters erfolgter außerordentlichen Subvention. Der Bericht des Landesausschußes mit dem Ausweise über die Vertheilung der vom hohen Landtage für das Jahr 1867 bewilligten Strassenbaudotationen.

Der Bericht des Landesausschusses über das Ansuchen der Gemeinde Groß-Aupa um Bewilligung zum Einheben von Taren für die Aufnahme in den Gemeindeverband.

Der Bericht des Landesausschusses betreffend die Systemisirung des Postens eines Amtsdieners bei der Direktion der Landesgüter.

Der Bericht des Landesausschußes über die Erhöhung der Gehalte für die außerordentlichen Professoren am polytechnischen Institute.

Bericht des Landesausschusses bezüglich des Verkaufes mehrer zu den Landesgütern gehörigen Objekte.

Bericht des Landesausschußes betreffend die Regelung der Pensions-Bezüge der Landesgüterbeamten.

Bericht des Landesausschußes mit dem Entwürfe eines Administrationsgesetzes für die Landesflüsse im Königreiche Böhmen.

Bericht des Landesausschusses betreffend die Errichtung einer Mustergewerbeschule in Prag.

Bericht des Landesausschußes betreffend die Vorbeugung gegen den Mißbrauch der Ertheilung des Ehrenbürgerrechtes zu Wahlumtrieben.

Bericht des Landesausschußes mit dem Entwurfe eines Gesetzes über Gewerbsvorschußkassen,

Bericht des Landesausschußes betreffend die Systemisirung von 4 neuen ordentlichen Professoren für das Lehrfach der Chemie am polytechnischen Institute.

Regierungsvorlagen: Gesetzentwürfe, wodurch

1)    der §. 1 der Gemeindewahlordnung für das Königreich Böhmen,

2)  die Gemeindeordnung der Hauptstadt Prag vom 27. April 1850;

3)  die Gemeindeordnung der Stadt Reichenberg vom 15. Dezember 1850 abgeändert wird.

Wir schreiten zur Tagesordnung.

Den ersten Punkt der Tagesordnung bilden die Wahlberichte und ich ersuche den Hrn. Grafen Sigmund Thun, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Graf Sigmund Thun.

Hoher Landtag!

In Folge Mandats-Niederlegung ist die Neuwahl von 3 Abgeordneten aus dem Wahlkörper des nichtsideicommissarischen Groß-Grundbesitzes nothwendig geworden; welche von der hohen k. k. Statthalterei auf den 30. August l. J. ausgeschrieben wurde. An dieser Wahl haben sich von 419 Wahlberechtigten 135 theils persönlich, theils mittelst Bevollmächtigung betheiligt.

Bei der Wahl entsielen auf den Prämonstratenserstistsabt Maxmilian Liebsch.... 135 auf den Grafen Adolf Ledebour.... 134 und auf Otto Freiherrn von Wächter.. 134 Stimmen. Zwei Stimmen erhielt Hr. Adolf Freiherr von Riese-Stallburg.

Da die Wahl ganz odnungsmäßig vor sich gegangen ist; so beantragt der Landes-Ausschuß:

Hoher Landtag wolle die Wahl der Herren P. M. Liebsch, Adolf Graf Ledebour und Otto Freiherrn von Wächter, zu Landtagsabgeordneten aus dem Wahlkörper des nichtfideicommissarischen Groß-Grundbesitzes als giltig anerkennen und die Gewählten zum Landtage zulassen.

Sekretáø snìmu zemského Schmidt (ète): Zemský výbor èiní návrh, aby volby p. opata

M. Liebsc, p. hr. Adolfa Ledeboura a p. Ottona svobodného pária z Wachterù za platné uznány a zvolení tito poslanci k snìmu pøipuštìni byli.

Se. Exc. Herr Oberstlandmarschall. Wünscht Jemand das Wort? Ich ersuche diejenigen Herren, welche für die Agnoscirung der Wahl sind, die Hand auszuheben. (Geschieht). Angenommen.

Berichterstatter Sigmund Gras Thun. (Liest: )

"Hoher Landtag!

Die k. k. Statthaltern hat die Wahl von 9 Abgeordneten aus dem Wahlkörper des fideikommissarischen Großgrundbesitzes aus den 21. August l. J. ausgeschrieben.

Bei derselben haben sich theils persönlich, theils mittelst Bevollmächtigung von den in den Wählerlisten benannten 44 Wahlberechtigten 22 beteiligt, und entfielen sämmtliche Stimmen auf die Herren:

Maximilian Fürst Fürstenberg, Richard Fürst Khevenhüller-Metsch, Carl Freiherr von Mladota, Herrmann Graf Nostitz, Adolf Freiherr von RieseStallburg, Johann Altgraf Salm, Johann Adolf Fürst Schwarzenberg, Ladislaus Graf Thun, Leopold Gras Thun senior, welche daher zu Landtagsabgeordneten gewählt erscheinen.

Da der Wahlakt ordnungsmäßig vor sich ging, so erlaubt sich der Landesausschuß den Antrag zu stellen:

Hoher Landtag wolle die Wahl der obengenannten Herren zu Abgeordneten des böhmischen Landtages agnosciren und die Gewählten zum Landtage zulassen.

Sekretáø snìmu Schmidt (ète). Navrhuje se, aby volba pánu poslancù Maximiliana knížete z Furstenberg-u, Richarda hr. KhevenhullerMetsch, Karla sv. p. Mladoty, Hermana hr. Nostice, Adolfa sv. p. z Riese-Stallburg, Jana starohrabìte Salma, Jana Adolla kn. ze Švarzenberku, Ladislava hr. Thuna, Leopolda hr. Thuna staršího, za platné uznány a jmenovaní pánové co poslanci do snìmu pøipuštìni byli.

J. Exc. nejvyšší maršálek zemský. Pleje si nìkdo. slovo? (Nikdo se nehlásí). Prosím, aby panové, kteøí chtìjí hlasovat pro uznání volby, ruku vyzdvihli (Stane se). Volba jest uznána.

Herr Dr. Görner! darf ich bitten. Landes-Abgeordneten-Beisitzender Dr. G ö r n e r (liest):

Hoher Landtag!

Zu der am 12. d. M. bei der Budweiser Handels- und Geweirbekammer stattgehabten Wahl eines Landtagsabgeordneten, sind von 17 berechtigten Wählern 14 erschienen. Von diesen erhielt Herr Josef Schier,. Handelskammerpräsident in Budweis 11, und Kaufmann Heinrich Frank 3 Stimmen.

Hiernach erscheint Herr Josef Schier mit ab soluter Majorität gewählt, und da die Wahl ordnungsmäßig vor sich ging, und keine Einwendung dagegen erhoben wurde, erlaubt sich der Landes--

ausschuß unter Vorlage der Wahlakten den Antrag zu stellen:

Der h. Landtag wolle die Wahl des Herrn Josef Schier zum Abgeordneten der Budweiser Handels- und Gewerbekammer als giltig anzuerkennen und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Snìmovní sekretáø Schmidt ète: Slavný snìme raèiž volbu pana Josefa Schiera za poslance obchodní a prùmyslové komory Budìjovické za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.

Oberstlandmarschal: Verlangt Jemand das Wort? - Ich ersuche jene Herren, welche für den Antrag sind, die Hand zu erheben. (Geschieht. ) Angenommen.

Dr. Görner (liest. )

Hoher Landtag! Zu der am 17 d. M. bei der Reichenbergen Handels und Gewerbekammer stattgehabten Wahl eines Landtagsabgeordneten, sind von 36 berechtigten Wählern 19 erschienen, welche einstimmig den Fabrikanten Friedrich Leitenberger zum Abgeordne-ten gewählt haben.

Da die Wahl ordnungsmäßig vor sich ging und keine Einwendung dagegen erhoben wurde, erlaubt sich der Landesausschuß unter Vorlage der Wahlakten den Antrag zu stellen:

Der hohe Landtag wolle die Wahl des Herrn Friedrich Leitenberger zum Abgeordneten der Reichenberger Handels- und Gewerbekammer als giltig anerkennen, und den Gewählten zum Landtage zulassen.

Rada Schmidt (ète). Slavný snìme raèiž volbu pana Bedøicha Leitenbergra za poslance obchodní a prùmyslové komory Liberecké za platnou uznati a zvoleného k snìmu pøipustiti.

Nejvyšší zemský maršálek: Žádá nìkdo slovo? (Nikdo se nehlásí). Já prosím ty pány, kteøí chtìjí hlasovat pro uznání té volby, aby vyzvedli ruku. (Stává se). Uznáno.

Wir kommen nun zum 2. Punkte der Tagesordnung. Ich werde mir erlauben, bevor wir zum 2. Punkte übergehen, die Angelobung jener Herren vorzunehmen, welche hier anwesend und.

Rath Schmidt (liest. ) Herr Abt Liebsch, Graf Adolf Ledebour, Freiherr von Wächter, Fürst Mar Fürstenberg, Fürst Khevenhüller Metsch, Freiherr Mladota Karl, GrafNostitzHerrnann, Freiherr Riese-Stallburg Adolf, Altgraf Salm Johann, Fürst Schwarzenberg Johann Adolf, Graf Thun Ladislav, Graf Thun Leopold, Josef Schier, Friedrich Leitenberger.

Rath Schmidt (liest: ) Sie werden als Landtagsabgeordnete in die Hände Sr. Durchlaucht des Herrn Oberstlandmarschalls an Eidesstatt geloben Sr. Majestät Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten.

(Ète). Uèiníte co poslancové slib na místì pøísahy, že chcete jeho Velièenstvu Císaøi vìrni a Jeho poslušní býti, zákony zachovávati a své povinnosti svìdomitì plniti.

Oberstlandmarschall: Ich ersuche die Herren, mir die Hand zu geben und dabei zusagen "Ich gelobe" oder "slibuju".

(Es geschieht. ) Die genannten Abgeordneten sagen jeder: "Ich gelobe". --

Oberstlandmarschall: Wir gehen nun zum zweiten Punkte der Tagesordnung über: -Be-richt des Landesausschußes mit Dem Voranschlage des Grundentlastungs-'Fondes für das Solarjahr 1868. Ich ersuche Den Herrn Berichterstatter, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterstatter Dr. Schrott

Hoher Landtag!

Der Landesausschuß hat die Ehre, dem hohen Landtage das Landesbudget für das Jahr 1868 sammt den Spezialvorschlägen für den Domestikalfond, Bubentscherfond, Landesfond, Fond des Gebär- und Findelhauses und Zwangsarbeitshauses zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Das Gesammterforderniß beträgt 2, 089. 648 sl. diesem steht gegenüber ein kurrentes Erträgniß von 489. 296 fl. so daß eine durch Steuerzuschläge zu bedeckende Umlage von 1, 600. 352 fl. verbleibt. Diese Summe erfordert einen 10l/2 kr. betragenden Zuschlag pr. Steuergulden. Der Landesausschuß hat vor Beginn des Jahres 1868 sich an die hohe Regierung gewendet mit der Bitte, die Zuschläge für den Landessond vorläufig wenigstens in dem Maße ausschreiben zu wollen, wie sie im Jahre 1867 vom hohen Landtage genehmigt waren; und dies ist im Laindesgesetzblatt geschehen und zwar mit Genehnigung Seiner Majestät vom 20. Dezember im Betrage von 10 Prozenten für den Landesfond. Die Steuerumlage mit 10 1/2 % würde einen Ueberschuß von circa 56000 fl. ergeben. Der Landesausschuß beehrt sich den Antrag zu stellen: Der hohe Landtag geruhe zur Prüfung des Landesvoranschlages eine Kommission von 21 Mitgliedern zu Bestimmen und in diese Kommission durch jede Kurie 7 Glieder aus dem gesammten Landtage zu wählen.

Sekretáø zemského snìmu Schmidt: Zemský výbor èiní návrh:

Slavný snìme raèiž ku proskoumáni zemského rozpoètu zøídili komisi z 21 èlenù a sice lak, že každá kurie zvolí po 7 èlenech z celého snìmu.

O b e r st l a nd m a r s ch a ll: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich. )

Ich ersuche jene Herren, die mit dem Antrage des Herrn Referenten einverstanden sind, die Hand aufzuheben. (Geschieht. )

Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Dr. Schrott:

Hoher Landtag!

Der Landesausschuß hat die Ehre, den Voranschlag des böhmischen Grundddeentlastungsfondes für das Solarjahr 1868 mit dem Antrage zu unterbreiten, denselben zur verfassungsmäßigen Behandlung der Budgetkommission anweisen zu wollen.

Sekr. zemsk. snìmu Schmidt: Zemský výbor pøedkládá sl. snìmu rozpoèet èeského vyvazovacího fondu a navrhuje: Sl. snìm raèiž jej odkázati k proskoumáni budžetní komisi.

P. nejvyšší maršálek: Žádá nìkdo za slovo? Prosím, aby pánové vyzdvihli ruku, kteøí chtìjí hlasovat pro návrh. (Stane se. ) Jest uznán.

Ich ersuche die Kuricu nach Schluß der Sizzung die Wahl der Budget-Commission vorzunehmen. Nun kommen wir zu dem Berichte des Landesausschußes über die Aeußerungen der Bezirksvertretungen in Frage der Theilbarkeit der Gründe.

Berichterstatter Ritter v. Kopetz: Das bezügliche Elaborat des Landesausschusses befindet sich seit 24 Stunden in den Händen der Mitglieder des Hauses. Ich glaube daher, daß von der Lesung des Berichts Umgang genommen werden könnte.

O b e r st l a n d m a r sch a l: Verlangt Jemand das Wort? (Niemand meldet sich).

Ich bitte also die Hrn., welche mit dem Antrag des Hrn. Referenten einverstanden sind, daß von der Verlesung des Berichts Umgang genommen werde, die Hand auszuheben.

(Geschieht. ). Der Antrag ist angenommen.

Berichterstatter Ritter v. Kopetz: Ich werde mir daher bloß erlauben den Antrag des Landesausschußes in stellen, welcher dahin geht, es möge diese Vorlage einer Kommission von 15 Mitgliedern übergeben werden, in welche jede Kurie für sich 5 Mitglieder aus dem ganzen Landtage zu wählen hat, um die Vorbereitung und weitere Antragstellung zu bewerkstelligen.

Slavný snìm raèiž pøedlohu tuto k pøedbìžné poradì a k uèinìní návrhu pøikázati komisi 15. èlenùv, tak sice, že každá kurie zvolí do ní po pìti èlenech z celého snìmu.

Oberstlandmarschall: Verlangt Jemand das Wort? Ich bitte diejenigen Hrn., welche für den Antrag stimmen wollen, die Hand zu erheben. (Geschieht). Der Antrag ist angenommen.

Statthalter Freiherr v. Kellersperg: Ich bitte um's Wort.

Sc. Exz. Hr. Oberstlandmarschall: Se. Exz. der Hr. Statthalter hat das Wort.

Statthalter Freiherr v Kellersperg: Ich habe bezüglich des Gegenständes, der eben zur Abstimmung gelangt ist, nur Einen Wunsch im Namen der Regierung anzusprechen, - - nämlich den: daß die Sache so schleunig als möglich und noch in dieser Session zum Abschluß kommen möge.

Oberstlandmarschall: Wir kommen zum letzten Punkt der Tagesordnung, nämlich dem Berichte des Landesausschußes über den Gesetzentwurf über die Einhebung der Musikalimpost. - Ich ersuche den Hrn. Berichterstatter, die Berichterstattung zu übernehmen.

Berichterst. Dr. Schrott liest den Bericht deutsch,

Hoher Landtag!

Bei der Erledigung der Rechnungsabschlüsse

über die Landesvermögens-Verwallung für die Jahre 1863 und 1864 hat der hohe Landtag am 5. März 1866 in der 41. Sitzung der 4. Jahressession den Landesausschuß mit Art. IV. der Erledigung beauftragt, aus eine ausgiebigere Kontrole bezüglich des Musikalimpost's hinzuwirken und dieses Ziel sogleich bei der zur Geschöftzahl 19493 ex 1865 im Zuge befindlichen Verhandlung mit der hochlöblichen k. k. Statthalterei anzustreben.

Der Landesausschuß hat hierüber in der 5. Jahressession den Bericht vom 17. November 1866, Ldtgs. -Z. 103 erstattet, des Inhalts:

Die von der h. k. k. Statthalterei zur bezogenen Geschäftszahl (über Anregung der k. k. FinanzLandesdirekzion) angetragene Kontrolsmaßregel besteht darin, daß die Bewilligungen zur Abhaltung von Tanzmusiken auch auf dem Lande, so wie es in Prag geschieht, auf Aufschnitts-Bolletten ertheilt werden sollen, und die Jurta--Register dann den Nachweis über den abzuführenden Musikalimpost sowie über den Stempel liefern.

In der Stadt Prag wird aber in Gemäßheit der §§. 7 und 8 des Patentes vom J. 1708 der Musikalimpost bei allen Tanzunterhaltungen entrichtet, wogegen auf dem Lande kraft des HofkanzleiDekretes vom 21. Dezember 1839, Z. 30967 (Punkt 4) der besondere Musikalimpost nur bei jenen Tanzmusiken zu entrichten ist, welche gegen Eintrittsgeld stattfinden.

Die Verheimlichung des Umstandes, daß bei der Tanzunterhaltung ein bestimmtes Einkrittgeld gefordert werde, sei eben der Hauptgrund des wahrgenommenen Fallens des Gefälls-Erirägnisses.

Die Einführung der jurtirten Bolletten für die Bewilligungen zur Abhaltung von Tanzmusiken würde die erwähnte Verheimlichung nicht hindern und somit keine Kontrole gegen eine Verkürzung des Musikalimpost. -Gefälls bieten.

Das Erträgniß sei nur durch eine im Wege der Landesgesetzgebung zu erwirkende Aenderung in der Einhebungsart und des Gebühren-Ausmaßes zu sichern. "

Diesen Bericht hat der h. Landtag in der 16. Sitzung der 5. Jahressessiou am 20. Dezember 1866 mit dem Auftrage an den Landesausschuß zwückgewiesen, "eine im Wege der Landesgesetzgebung zu erwirkende Aeuderung in der Einhebungsart und im Gebührensatze des Musikalimpostes zu berathen und das Resultat in der nächsten Session vorzulegen. "

Der Landesausschuß ist dem Austrage in beiden Richtungen nachgekommen und hat sein Bestreben zugleich auf die Herstellung einer wirksamen Kontrole und auf die Vereinfachung der Verwaltung und Verrechnung gerichtet. Der beiliegende Gesetzes-Entwurf und die zugehörige DurchführungsVorschrift enthalten die Bestimmungen, durch welche der Landesausschuß das Ziel der ihm gestellten Aufgabe zu erreichen glaubt.

Die wesentlichen Unterschiede des Gesetzes-

Entwurfes von den bis jetzt geltenden Vorschriften, dem Musikalimpost-Patente vom 7. Jänner 1708, republizirt mit dem Gubernial-Dekrete vom 4 Oktober 1838 und der Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 13. November 1851 über die Verwaltung und Entrichtung des Musikalimpostes liegen

1.    in der veränderten Klasseneintheilung der allgemeinen Tanzmusikgebühren;

2.   in der Ausdehnung der besonderen Tanzmusikgebühren auch auf Tanzmusiken mit freiem Zutritte;

3.    in der Uibertragung der Einhebung der besonderen Tanzmusikgebühren an die Gemeindevorstände;

4.   in den Maßregeln zur Erzielung einer wirksameren Kontrole und

5.   in der Vereinfachung der Verwaltung und

Verrechnung.

ad 1. Klassifizirung der allgemeinen Tanzmusikgebühren.

Die allgemeine - ganzjährig in vorhinein zu entrichtende - Tanzmusikgebühr ist dermal in vier Klaffen abgestuft, wie folgt:

I.   Klasse. In der Hauptstadt Prag, Bergstadt Wyschehrad, Smichow und Karolinenthal 5 fl. 25 kr.

II.   Klasse. In den königl. freien Leibgeding-, Berg-, Kameral- und Munizipal-Städten 3 fl. 15 fr.

III.   Klasse. In Städten und Marktflecken........................................1 fl. 58 fr.

IV.   Klasse. In Dörfern und Ein-

schichten.......................................1 fl. 5 kr.

Die Orte werden hier nach ihrem politischen Range in die aufgestellten vier Klassen eingereiht, aber eine solche Klassifizirung entbehrt jedes inneren Zusammenhanges mit der an dieselbe geknüpften Gebührenabstufung.

Die Berechtigung zur Abhaltung von Tanzmusiken wird besteuert, weil dem Berechtigten dadurch eine Quelle besonderen Erwerbes geöffnet wird, und diese Quelle wird im Allgemeinen desto reicher fließen, je volkreicher der Ort ihrer Benützung ist; ganz sicher aber hat es auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens keinen Einfluß, ob der Ort beispielsweise eine königl. Leibgedingstadt oder ein Marktflecken ist.

Daher haben auch die staatlichen Steuergesetze z. B. das Erwerbsteuer-Patent, die Abstufung der Steuersätze an die Bevölkerungszahl der Orte der Gewerbsausübung angeschlossen; und so geschieht dies auch im §. 3 des vorliegenden GesetzEntwurfes und zwar nicht nach willkürlich gewählten, sondern nach den nämlichen Abgränzungszahlen, wie diese im Erwerbsteuer-Patente vom 31. Dezember 1812 aufgestellt worden sind und sich also durch nahezu 60 Jahre ins praktische Leben eingewurzelt haben.

Die abgerundeten Gebührensätze des GesetzEntwurfes mit 8 fl., 6 fl., 4 fl., 2 fl. und 1 fl. sind gegen die dermal bestehenden zwar in den bei-

den oberen Klassen wiewohl nicht bedeutend erhöht: aber die älteren Jahresgebühren rühren aus dem Anhange des vorigen Jahrhunderts, und wenn man auf die Republikation des Musikalimpost-Patentes Rücksicht nimmt, aus dem Jahre 1838 her, so daß die nicht bedeutende ziffermäßige Erhöhung der Gebühren durch die ihr gegenüberstehende seither eingetretene Verringerung des Zirkulazionswerthes der nämlichen Geldbeträge gewiß mehr als aufgewogen wird.

ad 2, Kusdehnung der besonderen Tanzmusikgebühr auf Tanzmusiken mit freiem Eintritte.

Der besondere d. i. der für jede einzelne Tanzunterhaltung zu entrichtende Musikalimpost wird bisher zwar in der Hauptstadt Prag von allen Tanzmusiken ohne Unterschied, auf dem Lande dagegen nur von den Tanzmusiken gegen zahlbaren Zutritt eingehoben.

Gerade an dem Umstande aber, daß auf dem Lande die Tanzmusiken mit freiem Eintritte dem besonderen Musikalimpost nicht unterliegen, scheitert die Möglichkeit, durch die von der hohen k. k. Stattbalterci über Anregung der k. k. Finanz-LandesDirekzion beantragte Einführung jurtirter Bollettenregister eine Kontrole zu Gunsten des Musikalimpostes zu erzielen, wie bereits in dem Berichte des Landesausschusses vom 17. November 1866, Ldtgs. Zahl 103 gezeigt worden ist. Diese jurtirten Vollettenregister werden sich aber als ein ganz gutes Kontrolsmittel benützen lassen, wenn der besondere Musikalimpost auch auf dem Lande auf sämmtliche Tanzunterhaltunger gelegt wird ohne Unterschied, ob diese gegen oder ohne Eintrittsgeld stattfinden.

Den Musikalimpost auf ein bisher freigelassenes Objekt zu legen, blos um ein Kontrolmittel für das Gesälle zu gewinnen, wäre allerdiugs nicht zu rechtiertigen, aber es sprechen innere Gründe für diese Ausdehnung des Impostes. Es erscheint einmal unbillig, daß diese Gebühr in Prag eingehoben werden soll und auf dem Lande nicht. Ferner stützt sich die Gebühreneinhebung auf die Eröffnung eines besonderen Erwerbes, ein Grund, Der auf dem Lande wie in Prag seine Geltung hat; und wenn die einzelne Unternehmung in der Hauptstadt einen größeren Gewinn verspricht als auf dem Lande, so ist damit nur angezeigt, für das Land im Gebührensatze verhältnißmäßig tiefer zu greifen, aber nicht, den Unternehiner in der Hauptstadt mit der Gebühr zu treffen und jeden Unternehmer außer der Hauptstadt von der Gebühr gänzlich frei zu lassen.

Der Gesetzes-Entwurf bestimmt daher auch für das Land einen Gebührensatz von Tanzmusiken mit freiem Eintritte.

Dermal beträgt der besondere Musikatimpost:

1.   in der Hauptstadt Prag nc.

a)  zur Faschingszeit für jeden Musikanten 53 kr.

b)  außer der Faschingszeit für jeden Musikanten....................................27 kr.

2.   anußer Prager. für jeden Musikanten stets 27 kr.

In Prag ist also der Musikalimpost zur Faschingszeit ein höherer als außer dieser Zeit, während auf dem Lande stets der geringere Gebührensatz und nur von Tanzunterhaltungen gegen zahlbaren Zutritt eingehoben wird.

Der Gesetzes-Entwurf enthält feine höheren Gebühren für die Faschingszeit, sondern sindet das Kriterium für die höheren Gebühren in dem Eintrittsgelde. In der Regel sind nämlich Tanzunterhaltungen gegen Eintrittsgeld auf mehr bemittelte, Tanzunterhaltungen ohne Eintrittsgeld auf minder bemittelte Theilnehmer berechnet, und kann der Unternehmer dort auf einen höheren, hier nur auf einen geringeren Gewinn rechnen.

Mit Rücksicht hierauf sind im §. 7 des Gesetzes-Eutwurfes die bisher geltenden Gebührensätze für die Tanzmusiken gegen zahlbaren Zutritt mit der geringen Aenderung beibehalten worden, daß dieselben in der 1. Klasse (Hauptstadt Prag) von . 53 fr. auf 50 fr. abgerundet und für die übrigen Klassen auf 40 fr., 30 fr. und 20 kr. abgestuft wurden, und sind die Gebühren für die bisher vom Impost nicht getroffenen Tanzmusiken mit freiem Eintritt in allen fünf Klassen auf die Hälfte der Gebühr für Tanzmusiken gegen zahlbaren Zutritt festgestellt worden.

ad 3. Einhebung der Gebühr.

Bisher wird die allgemeine Musikalimpost von den Gemeindevorständen, der besondere von den k. k. Steuerämtern eingchoben.

Durch die letztere Einrichtung erwächst einerseits dem Steneramte eine nicht unbedeutende Arbeit und andererseits dem Gebührenpflichtigen eine Last, die ihn nach Umständen schwerer drückt als die Zahlung der Gebühr selbst, wie z. B. wenn ein Wirth in einem vom Bezirksamte 3 Wegstunden entfernten Orte eine Tanzmusik mit 4 Musikanten abhalten will, wo demselben der Gang oder die Fahrt zum Steueramte und zurück meist lästiger und oft auch kostspilieger wird als die Zahlung der nach dem jetzt bestehenden Ausmaße 1 fl. 8 fr. betragenden Gebühr.

Eine solche Einhebungsart verstößt gegen die elementarsten Grundsätze einer guten Bestenerung; sie wirft fast wie eine Herausforderung auf die vom Steueramte entfernteren Wirthe oder legt ihnen wenigstens die Versuchung nahe, Tanzmusiken ohne die Bewilligung eingeholt zu haben, abzuhalten und es darauf ankommen zu lassen, ob irgend Jemand eine Anzeige der gesetzwidrigen Handlung einbringen werde.

Der Gesetzes-Entwurf überträgt daher im §. 8 die Einhebung auch der besonderen Tanzmusikgebühren den Gemeindevorständen, wie denselben die Einhebung des allgemeinen Musikalimpostes nach den bis jetzt geltenden Vorschriften bereits dermalen obliegt.

Dem Gemeindevorstande erwächst aus dieser


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