Støeda 10. dubna 1867

wo wir bei Deutschland gewesen sind, und daß Fürst Oettingen, wenn er in Baiern ein Recht erlangt hat, es allerdings auch in Oesterreich erlangt hätte; (Dr. Èížek ruft: Oesterreichisches Gesetz?) aber von meinem Standpunkte aus, den ich hier vertreten muß, erkläre ich, daß auch Fürst Oettingen in Oesterreich dann, wenn er noch nicht großjährig ist, sondern bloß großjährig erklärt ist, nicht wahlberechtigt ist.

Man hat sich berufen in dieser Beziehung auf §. 3 des Patentes vom Reichsrathes

Das scheint mir hieher nicht zu passen, und zwar aus dem Grunde, nicht, weil von der Kommission durchaus nicht das 24. Lebensjahr verlangt wurde; sondern es ist in der Kommission und in dem Antrage der Kommission nur überhaupt gesprochen von der Großjährigkeit, beziehungsweise von der fisischen Großjährigkeit. -

Die fisische Großjährigkeit ist bekanntlich auch, in unserem österreichischen Staate getrennt, nämlich für uns Bürger, und für das allerhöchste Kaiserhaus, so daß nicht notwendig gerade das 24. Lebensjahr hier genannt zu werden braucht, wenn man sich schon auf diesen §. berufen wollte. -

Bezüglich der Legalisirungen erinnere ich nur daran, daß der Vorgang, Vollmachten aus dem Auslande zu acceptiren, welche nicht legalisirt sind, durchaus nicht neu ist, sondern, daß auch bei den früheren Wahlen aus Mentone, Berlin und anderen Orten des Auslandes Vollmachten angenommen wurden, und unbeanstandet von dem LandesAusschuße und dem hohen Landtage anerkannt worden sind, trotzdem, daß sie nicht legalisirt waren. -

Daß aber die Legalisirung, wie es geheißen, notwendig sei, davon ist mir nichts bekannt geworden, und ich kenne einen solchen §. des CivilRechtes nicht.

Man hat sich darauf berufen, daß die Ausstellung einer Vollmacht eine Privaturkunde sei, und Privaturkunden sind nach der allg. G. -O. als solche selbstverständlich nicht zu legalisiren; diejenigen aber, welche legalisirt sein sollen und müssen, sind durch besondere Gesetze ausdrücklich bekannt gemacht. (Oho im Centrum. )

Für Vollmachten im Landtage gilt die Landtagswahlordnung, welche bezüglich der Legalisirung den im Auslande ausgestellten Vollmachten nichts enthält, und deßwegen kann nach meiner Auffassung und Meinung nimmermehr davon die Rede sein, daß die Vollmacht ungültig sei deswegen, weil sie de dato Paris lautet, und nicht legalisirt ist. - Es ist aber weder bei der Wahlkommission, noch im Protest die Echtheit der Unterschrift dieser Vollmacht de dato Paris angefochten worden, und deßwegen hat auch die Kommission sich in ihrer Majorität dahin ausgesprochen, daß diese Vollmacht als gültig angesehen werden muß. Ein Gleiches war bezüglich der Vollmacht, welche die Aktiengesellschaft der Gutsinhabung Pardubitz ausgefertigt hat.

Sie wirb beanstandet, weil nicht nachgewiesen ist, ob die Aktien-Gesellschaft das ganze Gut Pardubitz besitzt, und nicht nachgewiesen ist, ob auch diejenigen, welche unterschrieben sind, das Recht haben, die Firma zu zeichnen.

Die Kommission hat sich die Statuten verschafft und aus §. 1 ersehen, daß das ganze Gut Pardubitz, welches von der Kreditanstalt für Handel und Gewerbe und Leopold Ritter von Lämel in Prag als Eigenthümer im Wege der öffentlichen Versteigerung übernommen wurde, daß diese die Aktiengesellschaft gegründet haben und daß daher das ganze Gut dahin gehört.

So im §. 2, wo es ausdrücklich heißt, daß ihnen das ganze Gut ausdrücklich sammt allen Rechten und Lasten gehört.

Diese Aktiengesellschaft hat nach §. 4 ihren Sitz in Wien und firmirt: "Aktiengesellschaft der Gutsverwaltung Pardubitz. " Nach §. 19 sind Direktoren genannt, welche das Recht zur Firmirung haben, und darüber befinden sich auch jene Beiden, welche die Vollmacht ausgestellt haben, nämlich: Andreas Ritter von Gredler und Theodor Ritter von Hornborstl, Direktor der Kreditanstalt. Daß zur Giltigkeit der Vollmacht zwei Unterschriften notwendig sind, beweist §. 21, welcher ausdrücklich sagt: "Zur Giftigkeit der Firmirung ist die Zeichnung zweiter Direktoren erforderlich. "

Deswegen hat sich auch die Majorität der Kommission dafür ausgesprochen, daß die Vollmacht hier giltig sei.

Bezüglich des Dr. Karl Claudi erwähne ich gegen Hrn. Dr. Rieger, daß laut dem Testamente durchaus nicht erst mit dem 26. Lebensjahre entschieden sein wird, wer Besitzer ist, ob Karl oder Hugo, der Dekonomie studirt hat. Es ist im Gegentheile nur der Wunsch des Vaters nach dem Testamente,, welches mir vorliegt, u. z. Punkt 1, daß Einer sich der Dekonomie widme; Punkt 3 wünscht, daß beide Söhne, wo nicht für die Lebensdauer, doch so lange im Besitze von Èkýn bleiben, bis Hugo das 26. Jahr erreicht haben wird. Bis zu diesem Zeitpunkte darf Èkýn weder veräußert, noch verschuldet werden.

Sollte Hugo das 26. Lebensjahr nicht erreichen und ohne Hinterlassung von Leibeserben sterben, so fallt seine Hälfte dem Andern zu.

Aber das ist nicht entschieden, ob Karl erst das Gut mithaben wird, bis er das 26. Jahr erreicht hat; davon steht hier gar nichts. Uebrigens steht der Fall so: Karl Claudy ist Besitzer des Gutes Èkýn u. z. Mitbesitzer, Hugo ist gleichfalls Mitbesitzer.

Wenn Karl zur Kommission gekommen wäre mit der Vollmacht des Hugo, so wäre er aus dem Grunde zurückgewiesen worden, weil in der Wählerliste blos eingeschrieben war: Karl Claudy Daher hat gemäß der Wählerliste blos Karl das Recht der Wahl gehabt und hat auf Grund der WählerListe von diesem Rechte Gebrauch gemacht. Wenn die Wählerliste nicht richtig ist, dann war es Jedermann freigestanden, früher zu reklamiren.

Nun ist gegen Dr. Karl Claudi eine Reklamation nicht eingebracht worden.

Es ist in diesem vorliegenden Falle geradezu unmöglich anders und korrekter vorzugehen.

Der Hr. Berichterstatter der Minorität hat das Wahlrecht des Dr. Karl Claudi deshalb angefochten, weil in der Landtafel steht: Edmund Claudy, also weil die Landtafel einen andern Besitzer nachweist, als den Karl, der hier bei der Wahl erschienen ist. Meine Herren! Diese Hinweisung steht in innigem Zusammenhange mit den andern Fällen, die hier vielseitig besprochen worden sind; sie hängt zugleich zusammen mit der Frage: Wie soll eigentlich §. 10 aufgefaßt werden? Ich berufe mich darauf, daß wie die Kommission in der Majorität auch vorgegangen ist, wieder der klare Wortlaut des §. 10 maßgebend ist. Dieser spricht hier von Besitzern land- und lehentäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern mit Ausnahme des Kriegszuschlages 250 fl. beträgt. Besitzer kann man aber sein, ohne auch in die Landtafel eingetragen zu sein.

Die Herren also, wie der Berichterstatter der Minorität, welche behaupten, daß Dr. Karl Claudi nicht wahlberechtigt sein solle, weil er nicht bücherlicher Besitzer sei, sind dagegen, daß die Žejklic die Eheleute Seifert und alle andern überhaupt und auch wählen können, und gerade sie mußten nach diesem Prinzipe ausgeschlossen sein, wofür jene doch eingestanden. Deswegen sage ich, daß der Wortlaut des §. 10 allein maßgebend ist, nämlich der Besitzer, auch wenn er noch nicht landtäflich, bücherlich eingetragen ist, es steht nicht hier, daß er bücherlicher Besitzer fei. Dagegen aber, meine Herren! muß ich sagen, daß es richtig gewesen ist, bei den Besitzern sich gewissenhaft und streng an die Vorschrift des bürgerlichen GesetzBuches zu halten, daß allerdings jeder Besitzer, aber auch nur der Besitzer zur Wahl zugelassen werde. Nach den Einstreuungen, die vorgebracht wurden, insbesondere gegen Mauthner, Brandeis, Seifert und die andern, wie sie alle heißen, welche in dieselbe Kategorie gehören, hat die Statthalterei nach meiner Auffassung gekämpft für das Prinzip, daß nur Besitzer zur Wahl zugelassen werden, sie hat ängstlich geforscht nach den genauen Merkmalen, welche das bürgerliche Gesetzbuch für den Besitz und die Besitzer vorschreibt. Ich wundere mich aber insbesondere, daß gegen ein solches skrupulöses Vorgehen der Statthalterei, lediglich dem Besitzer als solchem das Wahlrecht zuzuerkennen, gerade jene Herren den Protest erhoben haben, denen der Besitz als solcher bei Weitem nicht genügt, von denen ich wiederholt gehört habe, daß sie mehr verlangen, alle Erfordernisse, welche vielleicht die verneuerte Landesordnung vorgeschrieben hat, ganz gewiß aber das Incolat, den großen SteuerAusweis, und wer weiß was noch Alles. Wenn man sich hier lediglich an den klaren Grundsatz hält, wie er hier vorliegt, so muß man sich wundern, daß die Herren reklamirt haben, ohne der Reklamation im Vorhinein gleich den genauen Beweis beizubringen, daß die Herren, für welche sie reklamirten, auch wirklich Besitzer sind, wenn auch noch nicht bücherliche, doch Besitzer nach den strengen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn insbesondere Dr. Rieger sich darauf beruft, daß die Eheleute Seifert das Zeugniß beigebracht haben, daß sie den Besitz auch wirklich angetreten haben, nach einem Hofdekrete vom Jahre 1789, so muß ich erwähnen, daß jetzt das VerlassenschaftsPatent vom Jahre 1854 gilt. Nach der Stilisirung und der Aufschrift des Einschreitens der Eheleute Seifert und nach der Unterschrift des Bezirksgerichtes, welches diesen Ausweis gegeben hat, ersehe ich aber nicht, daß das die VerlassenschaftsBehörde ist.

Denn, wenn die Verlassenschaftsbehörde das Zeugniß gibt über das Antreten des Besitzes, so ist es unterschrieben von dem Bezirksamte als Verlassenschaftsbehörde. (Dr. Rieger: Ich bitte das vorzulesen. )

Oberstlandmarschall: Ich bitte den Redner nicht zu unterbrechen.

Dr. Banhans: Das ist hier, was mir Hr. Dr. Rieger übergeben hat und das ist unterschrieben - od okresního soudu Nemecko-Brodskeho. Das ist aber nicht die Verlassenschaftsbehörde, sondern die Verlassenschaftsbehörde ist das Landesgericht Prag.

Ich muß gestehen, daß ich auch in derselben Lage bin, wie der Hr. Abg. Zeithammer, nur ungern erwähne ich das adelige Damenstift noch einmal. Das k. k. Damenstift am Hradschin hat statutenmäßig bereits 2 Räthe und nun sind in Folge des Protestes, der hier vorliegt, außerdem noch 49 Räthe und Helfer zu dem h. Damenstifte gekommen und es scheint mir, daß sie eine Sache nach der Auffassung wenigstens der Majorität in der Kommission der Oeffentlichkeit übergeben haben, welche mehr oder weniger nur innere Angelegenheit des Damenstiftes ist. Und es scheint mir diese noch nicht so ausgetragen zu sein und so reif, daß sie bereits vor die Beurtheilung des h. Landtages gehört. Von dieser Anschauung aus hat auch die Kommission mit Majorität den Beschluß gefaßt und ich glaube, daß es correcter ist, wenn ja die Statthaltern das h. Damenstift in seinen statutenmäßigen Rechten kränkt und verletzt, daß das Damenstift an das Ministerium und an Se. Majestät gehen kann, und daß das h. Damenstift erst die Schritte einleiten muß, es möge bestimmt werden, soll und darf der zweite Hofkommissär Einsprache bei der Ausübung des Wahlrechtes erheben. Hiezu scheint mir der h. Landtag das Forum nicht zu sein, sondern kraft der Statuten das Ministerium und Se. Majestät dem hochadeligen Damenstift gegenüber. Deßwegen hat auch die Kommission von diesem Anstande keinen weiteren Gebrauch machen können.

Meine Herren, es ist von vielen Vorrednern auf das Gebiet des Civil-Rechtes hinübergespielt und besonders von der Befangenheit gesprochen worden, die unter gewissen Umständen die einzelnen privaten selbst im privat Leben sich auferlegen müssen. M. Hrn., hier haben wir es nicht mit privatrechten zu thun, hier haben wir es zu thun mit öffentlichen und mit politischen Rechten. Ich muß gestehen, daß die Mitglieder des Großgrundbesitzes, welche hier agnoszirt werden sollen welche hierüber die Frage absprechen, ob die Wahl giltig sei oder nicht, nicht für ein Privatinteresse sprechen. Sie sprechen für ein öffentliches, für ein Landes für ein Staats - Interesse (Bravo, Bravo, links). Die Herren Großgrundbesitzer, die hier sitzen, haben nicht blos das Recht zu stimmen, sondern sie sind sogar verpflichtet und heilig verpflichtet; sie sind verpflichtet sich und ihrer Überzeugung, sie sind verpflichtet ihren Wählern, die sie in dieses h. Haus gesendet haben (Bravo, links), um ihren Wählern, um dem Lande ihren Patriotismus zu zeigen und um jene Einwendungen, welche gegen sie vorgebracht worden find, durch Thaten niederzudrücken und niederzuschlagen. Das Begehren des Gegentheils, m. Hrn., scheint mir, um mich des Ausdruckes zu bedienen, den der verehrte Hr. Abgeordnete Seidl gebraucht hatte, eine Ungeheuerlichkeit, eine Monstrosität zu sein, welche nach constitutionellen und parlamentarischen Usus durchaus nicht Zulässig ist; denn ich glaube, daß dieses Recht hier abzustimmen gerade auf Grundlage jener Paragraphe ausgeübt werden kann und muß, welche Hr. Abg. Seidel citirt hat Sie sprechen so klar und so deutlich, daß es nicht möglich ist eine andere Auslegung zuzulassen, als eine derartige Auslegung und Auffassung, wie sie Hr. Seidel beliebt hat Ich erlaube mir nur noch Folgendes zu bemerken:

Im h. Landesausschuße, wo über die vorliegenden Wahlakten abgestimmt wurde, da saßen auch die Herren, welche als Gegenkandidaten ausgestellt waren und die Herren haben im Landesausschuße ganz rücksichtslos, ob sie durchgefallen sind oder nicht, gestimmt und in ihrer Majorität mitgeholfen zu erklären, daß der Wahlast nicht als giltig anerkannt werden soll. (Bravo, Sehr gut, links. )

Es haben übrigens die Kandidaten der Gegenpartei einen Protest überreicht, sie haben von allen ihren rechtlich zustehenden Mitteln Gebrauch gemacht, um hier durchzudringen. Was nun einer Partei recht ist, muß offenbar auch der andern Partei recht und billig sein und ich erkläre wiederholt, daß von dieser Anschauung geleitet auch der Großgrundbesitz hier im böhmischen Landtag jederzeit von seinem Recht Gebrauch gemacht (Widerspruch im Centrum. ). Ja, es hat, wenn über die Zulässigkeit der Wahl der Gruppe des Großgrundbesitzes abgestimmt wurde, der Großgrundbesitz mitgestimmt. (Rufe: Nein im Centrum; Jawohl links. )

Würde man eine derartige Anschauung bis in die äußersten Konsequenzen verfolgen, so dürften auch jene nicht mitstimmen, welche in politischer Beziehung als Freunde da stehen; ja am Ende dürfte das Centrum nicht stimmen, weil es, als in der Opposition, gleichfalls befangen erscheinen würde. (Sehr richtig; Heiterkeit links; große Unruhe. )

Es ist im Verlause der Reden, m. Hrn. !. die Partei des Großgrundbesitzes bald RegierungsPartei genannt worden, bald wurde sie zusammengewürfelt mit der Partei, welche man KassinoPartei nennt; bald hieß es, man habe, um durchzudringen, sich Sr. Majestät des Kaisers bedient, bald wieder hieß es, es sei dieselbe Partei, welche preußische Siegeshymnen singt. (Widerspruch im Centrum. Rufe: ja wohl. ) Es ist dies vorhin gesagt worden. Was ist nun an der ganzen Angelegenheit wahr? ich glaube, wahr ist bei der ganzen Angelegenheit eines, daß hier von einer Partei die Rede ist, welche treu zur Verfassung hält (lebhaftes Bravo, links), aber wer treu zur Verfassung hält, der, glaube ich, muß durchaus noch nicht Regierungspartei sein. - Die Partei, beziehungsweise der Großgrundbesitz, der hier sitzt, und die Partei auf der linken Seite dieses Hauses, welcher anzugehören ich die Ehre habe, hatte in diesem Landtage überhaupt noch nicht Gelegenheit, zu zeigen, ob sie überhaupt zur Regierung halt, sie hatte nicht Gelegenheit zu zeigen, ob sie gegen die Regierung sein werde.

Ich glaube und ich bin überzeugt, daß jeder Einzelne und die ganze Partei mannhaft trachten wird, sowie die Herren, von denen der Vorwurf ausgegangen ist nach ihrer Ueberzeugung, nach der Ueberzeugung des Rechtes zu stimmen, (lebhaftes Bravo links)" auch dann, wenn es gegen die Regierung geht. Wenn aber Jemand von feinem verfassungsmäßigen Rechte Gebrauch machend wählt und wählt in der Art, daß zufällig seine Anschauung mit der Regierung im Princip, nämlich dem der Verfassung zusammenstimmt, so ist seine Partei noch nicht Regierungspartei. (Lebhaftes Bravo, sehr gut, links. ) Wenn man aber der Partei vorwirft, daß sie die geheiligte Person des Monarchen benützt hat, um durchzudringen, so muß ich gestehen, daß dieß, wenn es geschehen ist, nur hier provocirt worden ist. Denn, als die Aufforderung erging, man möge in den Reichsrath wählen, ist die Aeußerung gefallen, daß diese Aufforderung, diese Einladung nicht zurecht bestehe, denn sie gehe, von einem gewissen Herrn Beust ans (Bravo, links) und diesen Herrn Beust kenne mau hier nicht. Was sollte man thun? - Se. Majestät der Kaiser hat in Folge dessen den Landtag durch ein Diplom aufgelöst; Se. Majestät hat sofort den neuen Landtag wieder einberufen und aus Gegensatz gegen den unbekannten Herrn Beust ist es ganz klar und nothwendig, wenn es geschehen ist, daß man gesagt hat, der Kaiser ruft den Landtag (Sehr gut, Bravo, links. ), und darin, in. Hrn., finde ich weder etwas Entheiligendes noch etwas Entwürdigendes für Se. Majestät, noch finde ich darin etwas Entwürdigendes für die Ehre der Partei, die sich in dieser Richtung auf die geheiligte Person des Monarchen beruft. (Bravo, bravo, rechts u. links. )

M. Hrn., ich kann bezüglich meiner Partei versichern, daß wir als geborne Böhmen treu zu Oesterreich halten, und daß wir von dem, was uns vorgeworfen wurde, der preußischen Siegeshymne, ebenso ferne stehen, wie jeder von ihnen. (Bravo! Bravo!)

Meine Herren! Ich bin ein geborner Böhme und bin stolz daraus es zu sein (links Bravo) und im Patriotismus lasse ich mir vom Niemanden zuvorkommen.

Ich schließe, meine. Herren, indem ich sage, wer von demselben Patriotismus begeistert ist wie ich, der schließe sich dem Antrage der Majorität an, welcher hier gestellt ist und welcher lautet, daß die Wahlen agnoscirt und anerkannt Werden (links: Bravo! sehr richtig. ). Ich erlaube mir, zum Ende den Schlußantrag vorzutragen, es heißt: Weil kein Grund zur Ungiltigkeitserklärung der Wahlen aus dem Großgrundbesitz vorliegt, so hat die Kommission beschlossen, der Landtag wolle die Wahl der Herren:

Johann Freiherr Aehrenthal,

Karl Fürst Anersperg,

Klemens Bachosen von Echt,

Adolf Gras Barth von Barthenheim,

Franz Becher,

Haus Ernst Gras Berchem-Heimhausen,

Franz Gras Boos-Waldeck,

Dr. Franz Czechik, Kollegiatstistsprobst,

Fürst loses Colloredo-Mansfeld,

Dr. Johann Damm,

Dr. Eduard Daubner,

Rudolf Fürstl,

Edmund Gras Hartig,

Dr. Anton Jaksch,

Mathias Kallina Ritter von Jäthenstein,

Ferdinand Fürst Kinsky,

Oktavian Graf Kinsky,

Bernard von Kleist,

Karl Gras Kokoøowa,

Karl Korb Ritter v. Weidenheim,

Ferdinand Kotz Ritter von Dobrž,

Eduard Køiwanek,

Dr. Johann Ritter von Limbeck,

Dr. loses Lumde,

MDr. Karl Lumde,

Franz Freiherr Mladota V. Solopisk,

Rudolf Graf Morzin,

August Müller,

loses Karl Ritter v. Peche,

Hieronymus Freiherr v. Zeidler, Prämonstratenserstiftsabt,

Werner Friedrich, Freiherr v. Riese-Stallburg,

Altgras Franz Salm,

Altgras Louis Salm,

Johann Schlöcht,

Dr. Karl von Schlosser,

Eduard Fürst Schönburg,

Adolf Freiherr v. Silberstein,

Anton Edler von Stark,

Zdenko Graf Sternberg,

Ernst Theumer,

Oswald Gras Thun,

Sigmund Gras Thun-Hohenstein,

Graf Ernst Waldstein,

Franz Freiherr v. Weidenheim,

Karl Freiherr von Weidenheim,

Clemens Gras Zedtwitz,

Dr. Johann Padlesak,

Fürst Adolf Auersperg,

Heinrich Ritter v. Kopetz,

Ernst Freiherr v. Kellersperg,

Christian Kotz, Freiherr v. Dobrž,

Malteserordensprior Johann Jaresch,

Quido Graf Thun-Hohenstein, Dr. Karl Ludwig Fischer, als giltig anerkennen und dieselben zum Landtage zulassen.

Snìm. sekr. Schmidt ète: Komise èiní návrh: Slavný snìme raèiž volbu pánù: Jana svob. pána z Aerenthalù, Karla kníž. Auersperga, Klem. Bachofen z Echtu, Adolfa hr. Barth z Barthenheimù, Františka Bechera,

Berchem-Heimhausena, Hans Arnošta hrab., Frant. hrab. Boos-Waldecka, Dr. Frant. Cžeschika, probošta kapitule, kníž. Josefa Colloredo-Mansfelda, dra. Jana Damma, dra. Eduarda Doubku, Rudolfa Fürstla, Edmunda hrab. Hartiga, dra. Ant. Jaksche,

Matiáše Kalliny, rytíøe z Jäthensteinù, Ferdinanda kníž. Kinského, Oktaviana hrab. Kinského, Bernarda z Kleistù, Karla hrab. Kokoøovy, Karla Korba, rytíøe z Weidenheimù, Ferdinanda Kotze, rytíøe z Dobrže, Eduarda Køivánka, dra. Jana rytíøe z Limbeckù, dra. Jos. Lumbe,

Frant. svob. p. Mladoty z Solopiskù, M. dra. Karla Lumbe. Rudolfa hrabìte Morzína, Augusta Müllera (Schnedowitz), Josefa Karla ryt. z Peche, opata premonstrátského Hieronýma svob. p. z Zeidlerù,

Wernera Bedøicha svob. p. Riesen-Stallburga,

hrab. Frant. Salmse,

starohrab. Luisa Salmse,

Jana Schlöchta,

dra. Karla z Schlosserù,

Eduarda kníž. Schönburga,

Adolfa svob. p. ze Silbersteinù,

Ant. šlechtice ze Starkù,

Zdenko hrab. Sternberga,

Arnošta Theumera,

Osvalda hrab. Thuna,

Sigmunda hrab. Thun-Hohenstaufena,

hrabìte Arnošta Waldsteina,

Frant. svob. p. z Weidenheimù,

Karla svob. p. z Weidenheimù,

Clementa hrab. Zedtwitze,

dra. Jana Padlesáka,

kníž. Adolfa Auersperga,

Jindøicha rytíøe z Kopetzù,

Arnošta svob. p. z Kellerspergù,

Christiana Kotza z Dobrže,

pøevora malthes. Jana Jaresche,

Quido hrab. z Thun-Hohenšteinù a dra. Karla Ludv. Fischera za platnou uznati a zvolené do snìmu zemského pøipustiti.

Oberstlandmarschall: Wir kommen nun zur Abstimmung, meine Herren! es ist ein Abänderungsantrag vom Hrn. Seidl eingebracht worden; ich werde ihn vorlesen lassen und die Unterstützungsfrage stellen.

Landtägssekretär Schmidt (liest): Der hohe Landtag wolle beschließen:

In Erwägung, daß die Schlußbestimmung des §. 9 der Geschäftsordnung im Betreff der Abstimmung über die Giltigkeit der Wahlen sich nur auf einzelne Wahlen beziehen könnte, keineswegs aber auf die Wahlagnoscirung ganzer Körperschaften gewählter Abgeordneten, daß durch die Zulassung der Körperschaftsstimmen bei der Verifikation der Wahl derselben die Wahlprüfung illusorisch werde und hiedurch das Recht der Wahlprüfung gefährdet wäre, daß endlich die Schlußbestimmung des §. 9 der Geschäftsordnung durch die angenommene Landtagspraxis bei Wahlverificationen keine Geltung hat, insofern bisher Niemand über [eine eigene Wahl abgestimmt hat, beschließt der Landtag, daß den aus dem Wahlkörper der Besitzer nicht fideikommissarischer land- und lehentäflicher Güter gewählten Abgeordneten nach §. 9 der Geschäftsordnung nicht zusteht, über die Giltigkeit der eigenen Wahl zu stimmen.

Slavný snìme raèiž uzavøíti: Uváživše, že závìreèní ustanoveni §. 9 o hlasování o platnosti voleb mohlo by se vztahovati ku skoumání voleb jednotlivých a nikoliv celých kurii poslancù, že zkoušení pøi verifikaci voleb stalo by se ilusorní a uvedlo by právo zkoušení voleb v nebezpeèí; a uváží-li se koneènì i závìreèné uzavøení §. 9. ø. jed. snìm. nemùže míti platnosti a že poslancùm nepøísluší dle §. 9 hlasovati o volbách vlastních.

Oberstlandmarschall: Wird dieser Antrag unterstützt? Die Herren, die ihn unterstützen, bitte ich die Hand zu erheben. - (Geschieht. ) Der Antrag ist unterstützt. - Da er ein abändernder Antrag ist, bringe ich ihn sofort zur Abstimmung; ich bitte die Herren, die dafür sind, auszustehen. (Geschieht. ) Es ist offenbar die Minorität; der Antrag ist abgelehnt. -Ich bringe nun den Antrag der Kommission zur Abstimmung. - Fällt dieser Antrag, so kann erst der Antrag der Minorität Geltung haben, weil es ein negativer ist, und ich ihn nicht so zur Abstimmung bringen kann. Verlangen die Herren, daß er nochmals verlesen wird? (Rufe: nein. )

Ich bitte also die Herren, welche für den Antrag der Kommission sind, nämlich für die Annahme der Wahlen, aufzustehen. (Geschieht. ) Es ist offenbar die Majorität; der Antrag ist angenommen. -

Meine Herren, wir können nun zur Konstituirung des Hauses schreiten. -

Es wird die Eidesformel vorgelesen werden, und ich bitte vernehmlich nachzusprechen. -

Die geehrten Herren, werden ausgerufen werden in der Ordnung, in welcher die Agnoszirung erfolgt ist. -

Se. Excl. der Statthalter (zum Oberstlandmarschall): Sie werden an Eides statt geloben, Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht.

Oberstlandmarschall: Ich gelobe.

Uèiníte co poslanci námìstkovi nejvyššího maršálka slib na místì pøísahy, že chcete J. Vel. vìrni a poslušni býti a své povinnosti øádnì konati.

Nám. maršálkùv: Pøikroèí se k pøijmutí slibu, jména poslancù budou volána dle poøádku, jak jejich volby byly schváleny. Raète složiti slib podáním ruky, økouce: slibuji.

Šmídt ète: Uèiníte co poslanci slib na místo pøísahy v ruku nejvyššího maršálka, že chcete Jeho Velièenství vìrni a poslušni býti, zákony zachovávati a povinnosti své plniti.

Sie werden als Landtags-Abgeordnete in die Hände Sr. Excellenz des Oberstlandmarschalls an Eides statt geloben, Sr. Majestät dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Landtagssekretär Schmidt liest die Namen der Abgeordneten in nachstehend er Reihenfolge. Die Einzelnen leisten die Angelobung:

Herr Dr. Stamm.

Herr Peter Steffens.

Herr Dr. Knoll.

Pan Václav Pour. Pan dr. Strakatý.

Herr Dr. Hanisch.

Graf Zedtwitz Karl Moriz.

Herr Dr. Pauer.

Herr Dr. Görner.

Herr Karl Stöhr.

Herr Dr. Herbst.

Herr Hermann,

Herr  Poppa.

Herr  Ritter von Sträruwitz.

Herr  Kittel.

Herr  Dr. Kardasch.

Herr  Leopold Hasner Ritter von Artha.

Herr  Josef Hasner Ritter von Artha.

Herr  Dr. Klepsch.

Pán Zátka.

Herr Dr. Schrott. Herr Wolfram. Herr Dr. Junek. Herr Dr. Schubert. Herr Linke.

Pan dr. Velflík. Pan dr. Karel Roth.

Herr Dr. Roser,

Herr Rösler.

Pan Götzl.

Herr P. Weber Wenzel.

Herr Göttl.

Herr Dr. Rziha Wendelin.

Herr Löffler.

Herr Leeder.

Herr Dr. Rieger.

Herr Schmidt.

Herr Klimeš.

Herr Claudi Eduard.

Herr Dr. Sladkowský

Herr Rasp.

Herr Dr. Mattuš.

Herr Dr. Hüber.

Herr Dr. Weber.

Pan dr. Brzorád.

Herr Dr. Banhans.

Edler v. Plener.

Herr Tachezy.

Herr Halbmeier.

Herr Adam.

Herr Friedrich.

Herr Liebig Johann.

Herr Redlhammer.

Herr Kleisl.

Herr Hýra.

Pan Moravec

Herr Dr. Groß.

Herr Liebig Franz.

Herr Sigmund.

Pan Sobr.

Herr Dr. Haßmann.

Pan Urbánek. Pan Zikmund.

Herr Hille.

Pan Kahles.

Herr Dr. Øíha Josef.

Herr Dr. Zeithammer.

Herr Dr. Klaudy.

Herr Dr. Grégr Eduard (fehlt).

Herr Hawelka.

Herr Dr. Fritsch.

Pan Hanke.

Herr Prof. Šembera.

Pan Šípek. Pan Janouš.

Herr Dr. Štroß. Herr Dr. Wickert.

Pan Fingerhut. Pan Vilímek.

Herr Dr. Porak. Herr Dr. Volkelt.

Pan Fáèek.

Herr  Dr. Gabriel.

Herr  Dr. Fink.

Herr  Prof. Wolf.

Herr  P. Hudák.

Herr  Dr. Tedesco.

Herr  Dr. Wiener.

Herr  Dr. Hösler.

Pan kanovník Bradáè. Pan Pollach.

Herr Dr. Koøistka.

Pan Slavík.

Herr Dr. Uchatzy. Karl Ritter von Limbeck. Herr P. Kubièek. Herr Prof. Zelený. Herr Dr. Bozdìch. Herr Dr. Kodým. Ritter von Menisch. Herr Dr. Šwestka.

Pan Stefán.

Herr Dr.   Mladý?

Herr Dr.   Grünwald.

Herr Dr.   Stengl.

Herr Dr.   Forster.

Pan Kratochvile Jan (fehlt).

Herr Dr. Reichert. Herr Dr. Dreßler. Herr Dr. Bìlský.

Pan F. Pstross.

Herr Hüller. Herr Dr. Kralert.

Pan Jilek.

Baron Villani. Herr Dr. Prachensky (fehlt). Herr Dr. Julius Gregr (fehlt). Herr Dr. Brauner.

Pan Kratochwil Václav.

Graf Althan.

Fürst Clary Aldringen (fehlt. )

Graf Desfours.

Graf Küenburg (fehlt. )

Fürst Schaumburg-Lippe (fehlt. )

Graf Sternberg Jaroslav.

Graf Taaffe (fehlt. )

Graf Wallis.

Herr Dr. Klier.

Pan Pokorný.

Herr Dr. Škarda. Herr Prof. Majer. Herr Neumann.


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