k tomu ukazuje, že se dá jen tenkrát odpověď, "až ty více nebudeš mluviti moci", přichází mi to tak, jako nakročil Brennus, když hodil svůj meč na váhu a řekl: To je mé právo! (Výborně, tleskání rukama).
Vláda taková musí se štítit světla, vláda taková musí se vyhýbat, aby ty falešné a nepravdivé náhledy se ji nemohly vyvrátit, neb ona se nezakládá na právu, a ona právu odpovídá násilím. (Výborně. ) A že tak činí naše vláda, toho pánové, máte důkazů dost a dost (dost!). Ale pánové! že by bylo bývalo zapotřebí odpovědi, to vám ukáži jen jediným příkladem. Všeliké pády přišly k řeči, kterými se dokazuje, že listiny pro volby statků nesvěřenských byly nespravedlivé, nepravdivé a nezákonnité, ale o jednom případu, o kterém já osobně vím, o tom jsem neslyšel ani v protestu Jeho Excel. pana hraběte Clama-Martinice, ale jest to případ takový, kde cizozemec hlasoval pro tuto vládní stranu, cizozemec takový, který podnes se uchází v obci, aby mu udělili právo občanské, poněvadž pruská vláda ho nechce vypustit ze svazku svého, dokud by zde nebyl přijat, - jsou to Weinrychovy a takových případů může býti více. Chcete-li aby pravda zvítězila, musíte hlasovat pro návrh zemského výboru a minority. (Výborně !)
Oberstlandmarschall: Ich bitte, der Herr Berichterstatter der Minorität hat das Wort. Die Debatte ist geschlossen.
Dr. Sladkovský: Slavný sněme!
Co jsem dříve již tvrdil, na témž základě podala menšina tří hlasů svůj návrh, aby volba v kurii velkostatkářův, konaná dne 26., 27. a 28. nebyla za platnou uznána, že totiž z jednotlivých uvedených těch příkladů, kterak listiny voličů pro tuto volbu byly nesprávně sestaveny, a kterak neoprávněného vlivu se k tomu použilo, aby svobodná vůle jednotlivých voličů a hlasujících byla obmezována a přinucena takřka hlasovati ve prospěch vlády, že z jednotlivých těchto případů lze soudit na to vším právem, že takových případů může býti více, které však na světlo nepřišly. Toho důkazem jest, že skutečně během tohoto týdne ještě dva případy přišly na světlo, co v protestu nebyly udány, jakož zejména hlas Küstnerův jest neplatný. Pan Küstner, toho jména uvedený, dávno již jest nebožtík, a ten, který plnomocenství vystavěl, jest cizinec. Zároveň již řečník předemnou uvedl nevývratné doklady, že nemůže nikdo tvrditi, mnoholi jest takových případů, které se zakládají na nespravedlnosti. To vše dokazuje nespravedlnost této volební listiny co do jejího sestavování, a neví se, mnoholi vad by se našlo ještě, kdyby se spůsobem řádným listiny volební prošly a vyšetřily. Není dokázáno skutečně, jak majorita komise se domnívala, že jen tři hlasy jsou neplatný a že většina komise je v právu, když doznala ještě většinou hlasů 11 neb 12 pochybným hlasům právo volební. Jsem přesvědčen, že kdyby se pořádně přešly listiny volební, že více než 11 voličů tam bylo, kteří tam nepatřili a mnohých nebylo připuštěno, kteří tam patřili.
Aspoň nade všecku pochybnost jest, že tedy ta většina nemůže platiti za nepochybnou, a že nemůže býti základem platnosti voleb. Ale pánové, byly to smutné doby, když ve Francii jedna z vlád francouzských neblahé paměti měla to štěstí domoci se komory tak povolné, že sama nad tím první dobu počala žasnout, kteroužto komoru dějepis zná pod jménem Chambre introunable komoru, a která skutečně nebyla a nebude snad ve světě více k nalezení. Byla to, pánové, smutná doba ve Francii, když po dosti dlouhou řadu let, když po celých deset let vláda tehdáž ve Francii bez všeho studu, bez všeho ostýchání před celým světem volby takovým spůsobem drzým řídila a takřka nucením žádoucího pro sebe výsledku voleb se domáhala, takže napřed již věděla, že většina těch voleb, která do tehdejších komor vešla, nebude a nemůže býti jiná, než ve všem povolná, že nemůže býti než ponížená služka vlády.
Pánové, jaký byl konec vlády, která se domáhala komor spůsobem takovým? Čeho se domohla násilnictvím takým?
Všeobecně známo, že nezodpovídatelný hřích tehdáž vládě francouzské strašným spůsobem se pomstil.
A já, pánové, si přeju, aby podobné jednání, podobné násilí, které se konalo i nyní se strany vlády, těchže nemělo následků. (Výborně!!!)
Doufám, že takových následků, jako jednání francouzské vlády, toto míti nebude.
Avšak jeden smutný, velmi smutný následek tohoto bezprávného a násilného jednání vlády jest, že mezera mezi oběma národnostmi, kterou jak možno zacelit jsme měli, mezera ta denně více roste, a že takovými nešváry rozšíří se v takovou rozsáhlost, že jí nebude pak pražádným prostředkem lze přesáhnouti, a že toho následkem budou nekonečné sváry a spory mezi dvěma národnostmi, které povolány jsou, aby v jedné vlasti české pokojně a mírně vedle sebe žili. (Výb. )
Kdyby, pánové, povolaný cizozemec Beust nebyl uvalil žádné jiné neštěstí na Rakousko, kdyby žádné jiné neštěstí nebyl přivedl na zem království Českého, než co nyní spůsobil, již to je neštěstí takové, že onen cizinec jej jak živ nebude moci zodpovídati. (Hlučné výborně!) Já pánové, skutečně mám naději, že přes všecky zvrácené kroky, přes všecky neblahé následky, jež nevědomost nynějšího presidenta ministerstva ve vlasti naší spůsobila, že veškeré neblahé tyto následky vlastním dorozuměním, vlastním přispěním od vlasti naší odstraniti můžeme, avšak, pánové, má-li se to státi, musíte nahlédnouti, že takým spůsobem, jakým se vykonaly volby, o kterých zde jednáme, že schválením těchto voleb
zajisté tím krok k usmíření a k narovnání mezi námi nikdy se nestane. To, pánové, nikdy nemůžete uznati za pravé, že ve sněmu tohoto království, v němž národ český počítá tři miliony (Výborně), že by národ ten český mohl býti v menšině! (Výborně!) Každý toto factum zná, a zná toto factum celá Evropa! -
Vy musíte vědět, že jak jsem pravil, národ český na sněmu nikdy nemůže býti ve spravedlivé a odůvodněné menšině, že tedy takový sněm, v kterém národ, který representuje tři miliony obyvatelstva proti národu, který čítá půl druhého milionu, je předce v menšině, že takový sněm není pravým výrazem obyvatelstva, že není v poměru k oběma národnostem (Výborně!).
Proto, pánové, je na takovém sněmu malá možnost smířlivého vyrovnání mezi námi a nýbrž veškerá možnost, aby mezi námi narovnání a mír se docílil, je úplně vyloučena na všecken budoucí čas. Ten krok by se tedy neměl státi, aby volba taková, která tak patrným násilím, jak s mnoho stran vyloženo bylo a jak já ještě jednou opakovati nechci, byla docílena, - byla schválena; kdežto předce se ví, že touto volbou zvolení sami o sobě již rozhodují v celém poměru většiny a menšiny celého sněmu.
Oni sami rozhodují, která z obou národností zde na tomto sněmu bude představovat většinu a která menšinu. Na vzdor tomu, že třeba na nějaký čas je zdánlivá většina německá, pravá většina v království českém zůstane předce česká, jak to všeobecně známo, a záleží-li vám na tom, abyste hájili pravdu, abyste smíření vespolné mezi námi možným učinili, hleďte to, co v skutku pravda jest, v sněmu vždy obhájiti a zachovati a pakli to jest vůle vaše, zajisté nemůžete volbu, o kterouž se jedná, schváliti, alébrž musíte ji prohlásiti za neplatnou. (Výborně, výborně!)
Se. Exc. der Herr Statthalter: Ich bitte um das Wort! Es obliegt mir, das Vorgehen der Regierung bei den letzten Wahlen des Großgrundbesitzes klarzustellen und speziell auf jenen Protest zu antworten, welcher von 50 Wählern dieses Wahlkörpers, erstens gegen die Verfassung der Wählerliste überhaupt, zweitens gegen den Vorgang der Regierung bei Entscheidung der Reclamation insbesondere dem Landesausschuß überreicht worden ist. Ich brauche nur auf diesen Protest zu antworten, weil derselbe alle jene Fälle in sich faßt, welche der Regierung zum Vorwurfe gemacht werden, überdieß aber noch auf einige Unregelmäßigkeiten hinweisen will, welche nur der Wahlkommission zur Last werden können. Meine Argumentation wird - wie natürlich - auch gegen den Bericht des Landesausschußes, welchen wir in der letzten Sitzung gehört haben, gerichtet sein, weil der Landesausschuß sich die Anschauungen des Protestes völlig angeeignet hat. Lassen Sie mich dem Ideengange des Protestes folgen, um den Vorgang der Regierung bei Entscheidung der Reklamationen zu rechtfertigen.
Die Feldegg'schen Erben und Ludwig Freiherr von Dobřenský seien mit der Bitte um Eintragung in die Wählerliste von der Statthalterei abgewiesen worden, weil sie das 24. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten. Richtig. Sie erscheinen auch in der kundgemachten und rektifizirten Wählerliste für den vorigen Landtag vom 27. Januar l. J. nicht, weil sie eben auch damals nicht großjährig waren. §. 10 der Landtagswahlordnung beruft die großjährigen Großgrundbesitzer zur Ausübung des Wahlrechtes. Die Großjährigkeit wird mit dem zurückgelegten 24. erlangt. (§. 21 des bürgerl. Gesetzbuches. ) Von der wirklich erreichten Volljährigkeit unterscheidet das Gesetz (§. 252 des bürgerlichen Gesetzbuches) die Volljährigkeitserklärung. Zwar räumt es der letzteren die ganz gleiche rechtliche Wirkung ein mit der ersteren, erklärt aber nirgends, daß unter dem Ausdrucke: "Großjährigen" in sich schon auch "großjährig Erklärte" zu verstehen seien. (Gelächter im Centrum. )
Wo das Gesetz diese beiden Klassen zugleich umfassen will, bedient es sich wie z. B. in der Gemeindewahlordnung des Ausdruckes "eigenberechtigt. " Nach dem Wortlaute (§. 10 L. -W. -D. ) und dem gesetzlichen Sinne (§. 21 bgl. G. -B. ) ist also das zurückgelegte 24. Jahr ein Erforderniß der Wahlberechtigung in den Landtag in der Gruppe der Großgrundbesitzer, und es steht diesem der §. 252 bgl. G. -B. um so minder entgegen, als dessen Bestimmung sich auf Angelegenheiten der Verfassung gewiß nicht bezieht. (Unruhe im Centrum. Präsident läutet. ) Sonderbarer. Weise behauptet der Protest, daß die Verfügung der Statthalterei im Widerspruche sei mit der bisherigen Gepflogenheit. Gerade Baron Ludwig Dobřenský, um den es sich hier handelt, ist schon im April 1865 großjährig erklärt worden; (Hort! links) es haben seit dem Landtagsneuwahlen und Landtagnachtragswahlen stattgefunden, und derselbe ist niemals als wahlberechtigt in der Klasse des Großgrundbesitzes erschienen, eben weil er nicht großjährig, sondern nur für großjährig erklärt war. (Rufe im Centrum: nicht reklamirt) Die Anschauung der Statthalterei ist stets die gleiche gewesen; diese Anschauung hat vorgewogen bei der ursprünglichen Zusammenstellung der Wählerliste und ist seither nach allen Nachforschungen, die ich pflegen ließ, stets beachtet worden. Erst in der allerneuesten Zeit ist Se. Durchlaucht Fürst Trautmannsdorf aus der Wählerliste für den Wahlkörper des Fideikommiß-Großgrundbesitzes, in welche er über unrichtige Mittheilung der Landtafel eingetragen wurde, von der Statthalterei von Amtswegen entfernt worden, weil er noch nicht das 24. Jahr zurückgelegt hat. (Hort! links. ) Eine einzige allenfällige Ausnahme fand ich in den, mit großem Fleiße durchgessuchten Akten. Das ist der Fall mit Sr. Durchlaucht dem Karl Friedrich Fürsten Dettingen-Wallenstein aus dem Jahre 1861. Mir ist das Alter des Fürsten nicht bekannt, allein es wäre möglich, daß er damals noch nicht 24 Jahre alt gewesen. Er wurde in die Liste aufgenommen, weil er nachwies, daß ihm Se. Majestät der König von Baiern die Großjährigkeit ertheilt hat,, diese hierlands auch anerkannt wurde, und er wie als Besitzer seiner Güter in Baiern das gleiche Recht hier in Anspruch nahm. (Rufe im Centrum: Vom Könige von Baiern!) Dies ist der einzige Fall, welcher in den Akten vorkommt, wo Jemandem, der noch nicht 24 Jahre war, das Wahlrecht eingeräumt worden ist. Es kommen aber viele Fälle vor und namentlich in der neuesten Zeit, daß erst mit dem erreichten 24. Lebensjahr die Eintragung in die Wählerliste bewilligt worden ist. Uebrigens sehe ich nicht ein, wie sich eine Partei beschweren kann, wenn ein Prinzip gegen Jedermann gleich gehandhabt wird. Wie man sich beschweren kann gegen eine Auslegung, welche von gewiegten Juristen bekräftigt und unterstützt wird, ist mit unbegreiflich. Der Protest sagt: "In unangefochtener Ausübung zweier gesonderter Wahlstimmen befanden sich bisher Gras Eugen Wratislaw, als Besitzer von Kalladay und Gräfin Kokořowa als Besitzerin von Nadějkau. Bei Richtigstellung der Wählerliste wurden dieselben aber von der h. Statthalterei als Mitbesitzer mit nur einer Wahlstimme angesetzt u. z. aus dem Grunde, weil ihr Besitz in der Landtafel noch nicht als getrennt eingetragen ist. Aus die mündlich bei Sr. Exc. dem Hrn. Statthalter von Sr. Durchl. Hrn. Karl Fürsten Schwarzenberg in Gegenwart Sr. Durchl. des Hrn. Georg Fürsten Lobkowitz und Sr. Exc. des Hrn. Grafen Clam - Martinitz gemachte Vorstellung, bei welcher sich daraus berufen und auch von Sr.. Exc. dem Hrn. Statthalter anerkannt wurde, daß nicht der bücherliche, sondern der faktische Besitz für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebend sei, wurde schließlich von Sr. Exc. bestimmt erklärt, daß, wenn bis zum Wahltage im telegrafischen Wege von beiden Besitzern die Erklärung einlaufe, daß sie im faktischen Alleinbesitze u. z. Graf Wratislaw von Kalladey und Gräfin Kokořowa von Nadějkau seien, Se. Exc. das getrennte Wahlrecht derselben anerkennen werde. Der Nachweis wurde geliefert, das Wahlrecht aber von Sr. Exc. doch nicht anerkannt. " Meine Herren, die Wahlordnung beruft im Großgrundbesitze zur Wahl die Besitzer land- und lehentäslicher Güter; die Land- und Lehentafel ist also hier die Grundlage. In manchen Ländern wird nur der bücherliche Besitzer zur Wahl zugelassen, und es hat diese Anschauung vieles für sich, namentlich die strenge Auslegung des Gesetzes. In Böhmen hat man eine leichtere Praxis angenommen, und auch den faktischen Besitz zur Wahl zugelassen, immer jedoch vorausgesetzt, daß ein wirklicher Besitz nachgewiesen ist, daß es sich also nicht etwa um eine bloße Junehabung, oder gar nur um eine Verwaltung des Gutskörpers handle; die Grundlage bleibt aber immer, wie natürlich die Land- und Lehentafel. In dem Falle des Grasen Wratislaw und der Gräfin Kokořowa kam dem Statthaltereipräsidium eine Reklamation zu worin darauf aufmerksam gemacht wurde, daß diese beiden Güter als Mitbesitz unter Einer Einlage in der Landtafel erscheinen und wurde das Begehren gestellt, diesen Besitz zusammenzuziehen und die Mitbesitzer künftighin nur mit einer Stimme in der Wählerliste erscheinen zu lassen. Das Einvernehmen wurde mit der Landtafel gepflogen, und die vorgebrachten Umstände erwahrten sich. Es war die Pflicht der Statthalterei, dieser Reklamation Folge zu leisten und die Gräfin Kokořowa und den Grafen Wratislaw dem gedachten Begehren gemäß unter einer Rummer in die Wählerliste einzutragen. Hievon wurden dieselben u. z. beide Theile schon am 13. März d. J. durch die betreffenden Bezirksämter in Kenntniß gesetzt, und es hat sich dagegen keiner von beiden beschwert.
Am 24. März erfolgte bei mir der im Proteste erzählte Besuch von Seiten Sr. Durchl. des Hrn. Fürsten Karl Schwarzenberg, Sr. fürstlichen Gnaden des Hrn. Fürsten Georg Lobkowitz und Sr. Exc. des Hrn. Grafen Clam-Martinitz. Es theilten mir diese. Hrn. mit, daß Gräfin Kokořowa und Graf Wratislaw wirklich abgesonderte Besitze seien, und drangen in mich, die Separirung derselben auch in der Wählerliste durchzuführen.
Ich erklärte mich im Sinue der hiesigen Praxis, vorausgesetzt, wenn der wirkliche Besitz nachgewiesen würde, meinerseits gern bereit, in die Bitte einzugehen und gab den Hrn. selbst den Weg an, ob es nicht etwa mit telegraphischen Mitteln möglich wäre, durch Aussagen beider Theile diese Sachlage zu bekräftigen und festzustellen. Unterdessen unmittelbar nach dem Besuche der genannten Hrn. folgte bei mir eine Berathung über die anhängigen Reklamationen mit Zuziehung von judiciellen Spezialitäten, bei welcher ich vor Allem das von mir so eben vorgebrachte Begehren zur Sprache brachte, in der Versammlung aber das Bedenken wachrief, daß mit einfachen telegraphischen Erklärungen der Parteien der förmliche Besitz nicht werde erwiesen werden können, weil hiezu jedenfalls eine Urkunde werde vorgewiesen werden müssen. Das war 2 Tage vor Beginn der Wahl, und es wäre immerhin möglich gewesen, mittelst telegraphischem Auftrage und mit schneller Einsendung durch schnelle Kommunikationsmittel, die Urkunde bis zum 26. März noch zu produziren. Ich säumte nicht, den Referenten sofort und zwar kaum eine Viertelstunde, nachdem die genannten 3 Herren mich verlassen hatten, zu Sr. Durchl. den Fürsten Karl Schwarzenberg zu senden und dem Fürsten mittheilen zu lassen, daß es vielleicht durch telegraphische Weisungen möglich fein dürfte, eine solche Urkunde noch rechtzeitig herbeizuschaffen, welche von der Kommission zum Nachweis des Besitzes als nothwendig angesehen und gefordert wurde. Der Referent traf auch sogleich den Fürsten vereint mit den beiden übrigen Herren, und entledigte sich Seines Auftrages. Es wurden mir jedoch 2 Tage später nur die der hohen Versammlung bereits bekannten beiden Telegramme vorgelegt, wovon das 1. lautete:
"Ich bin seit 1. Juli 1865 faktischer Besitzer von Nadějkau und übte als Solche das Wahlrecht im Landtage lind in der Bezirksvertretung aus. "
Kokořowa.
Das 2. "Ich bin seit 1. Jänner 1866 in faktischem Besitze von Kalladay und übte Kraft dessen das Wahlrecht für den 1866 ger Landtag aus. Zur Bezirksvertretung wählte ich nicht, weil ich im Jahre 1865 nicht großjährig war. "
Wratislaw.
Bei diesen, einen selbstständigen, gesonderten Besitz offenbar nicht nachweisenden Umständen, wurde bei der Kommission beschlossen, die abgesonderte Eintragung in die Wählerliste nicht vorzunehmen, und ich mußte mich mit diesem Beschluße vereinigen. Ob ich in dieser Sache ungefällig mein Amt gehandhabt habt, ob ich nicht mit der größten Unparteilichkeit verfuhr, das überlasse ich getrost jeder ruhigen Beurteilung. Daß der Sachverhalt genau so war, wie ich ihn erzählt, wird von Sr. Durchl. dem Fürsten Karl Schwarzenberg bis in das Kleinste bestätigt werden, und ich bin ebenso der Bestätigung der anderen beiden Herren sicher, obwohl es mir nicht beifallen könnte, aus Zeugenaussagen mich berufen zu Wollen. (Bravo links. ) Ich hätte geglaubt, das es nicht nur meiner Person, sondern auch meiner Stellung gegenüber, der Proposition eines Zeugenbeweises nicht bedurft hätte. (Rufe: sehr gut, Bravo. )
Dr. Karl Claudy und die pardubitzer GutsInhabung erschienen unbeanstandet in der Wählerliste vom Jäner d. I., welche dem letzten Landtage zur Basis diente und anerkannt wurde.
Da Niemand reklamirte, und auch weiter gar kein Anstand bei der Statthalterei zur Sprache kam, so wurde an der früheren Wählerliste bezüglich dieser beiden Personen nichts geändert. Das Wahlrecht der Erben Žeiklitz, der Eheleute Seifert, endlich des Jakob Mautner und der Eheleute Brandeis, wurde nicht auerkannt. Diese 3 Wahlstimmen erschienen in der letzten Landtags-Wählerliste nicht.
Es wurden also hier neue Eintragungen verlangt. - Was den Besitz anbelangt, und die Beurtheilung desselben, muß ich es freilich gewiegteren Juristen überlassen, dießfalls den Abspruch zu thun. Ich bin aber verpflichtet, der hohen Versammlung jene Grundsätze mitzutheilen, welche bei der kommissionellen Verhandlung der Statthalterei als Grundlage gedient haben.
Die §§. 10, 11 und 12 der Landtagswahlordnung knüpfen die Wahlberechtigung an den Besitz der dort näher. bezeichneten land- und lehentäslichen Güter. Nur Derjenige kann als wahlberechtigt angesehen, und daher in die Wählerliste eingetragen werden, der sich in dem Besitze
eines solchen Gutes befindet. Der bloße Titel zur Besitznahme eines Gutes macht noch nicht zum Besitzer desselben (§. 320 b. G. -B. ); es muß auch die Besitzerwerbung, der Besitz antritt außer Zweifel stehen, (§. 314 b. G. -B. ) also die. Übergabe, der Akt der Einführung in den Besitz nachgewiesen fein. (§. 315 b. G. -B. ) (Prachenský ruft: Immerhin. )
Kömmt es hier auch nicht darauf an (nach unserer Praris), ob Jemand bücherlicher Besitzer eines zur Landtagswahl berechtigenden Gutes fei; jedenfalls muß der Umstand, daß er Besitzer desselben in dem natürlichen Sinne des Wortes und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche ist, sichergestellt erscheine«, also Titel und Erwerbung des Besitzes vorhanden sein. - Wer z. B. eine Erbschaft in Besitz nehmen will, muß den Rechtstitel dem Gerichte ausweisen, und erklären, daß er die Erbschaft annehme (§. 799 b. G. -B. ) allein die Antretung der Erbschaft oder die Erbserklärung (§. 800 b. G. -B. ) ist an sich noch keine Besitznahme, erst wenn der Erbe bei Antretung der Erbschaft fein Erbrecht hinreichend ausweist, ist ihm die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft zu überlassen (§. 810 b. G. -B. )
Die Erlangung und Fortdauer des Besitz es ist ein Faktum, dessen Nachweis demjenigen obliegt, der auf Grund dieses Faktums ein Recht in Anspruch nimmt. Von dem Besitze eines Gutes ist dessen bloße Verwaltung wohl zu unterscheiden und nur jene Verwaltung maßgebend, die aus dem Besitzrechte unmittelbar fließt.
In den Fällen Žejklic und Seifert ist der nothwendige Rachweis des Besitzes nicht geliefert worden. Bei Žejklic liegt einfach und allein die Erbserklärung vor; eine Einantwortung jedoch war nicht erfolgt, schien auch gar nicht gewünscht worden zu sein, weil die Bewilligung von den Erben erbeten Worden ist, ohne Besitzantretung die Erbschaft aus der Masse verkaufen zu dürfen. Hier konnte also nur. eine Verwaltung stattfinden.
In dem Falle von Mauthner und Brandeis haben nicht diese Besitzer selbst reklamirt, und ich erwähne nebenbei, daß diese Firma in der Wählerliste noch niemals erschienen war, sondern es haben dritte personen dieses Amt übernommen. Der Statthalterei aber waren weder die Personen, noch der Aufenthaltsort derfelben bekannt, und von den Reklamanten auch nicht die geringsten Andeutungen darüber an die Hand gegeben worden. Es wurde daher den Reklamanten anheimgestellt, bezüglich der, der Statthalterei völlig unbekannten Persönlichkeiten, die von der Wahlordnung verlangten Daten beizuschaffen, und zvar aus dem Grunde, weil die Zeit drängte, und im gewöhnlichen Wege es wahrscheinlich unmöglich gewesen wäre, diese Daten rechtzeitig zu erlangen.
Die Reklamanten wehrten sich gegen die ihnen gemachte Zumuthung und behaupteten, es stehe der Statthaltern zu, die Daten herbeizuschaffen. Die Statthalterei verlangte sofort von dem Bezirksamte Welwam die geeigneten Auskünfte, diese konnten aber vor dem Wahltermine nicht einlangen, weil die Zeit dazu absolut zu kurz war. Ich habe hier im Hause noch dieser Tage darüber streiten gehört, ob diese Eheleute im Bezirke Welwarn oder im Bezirke Jungbunzlau oder im Bezirke Brandeis sich befinden. Hätten die Reklamanten, statt sich in einen Streit einzulassen, die von der Wahlordnung, also gesetzlich verlangten Behelfe auf dem unmittelbarsten und kürzesten Wege beigestellt, so wäre diese Wahlstimme sehr wahrscheinlicher Weise bei der letzten Wahl bereits aktivirt worden.
Die Eheleute Seifert haben hinsichtlich des ihnen als Legat zugefallenen Gutes Běla wohl einen Titel zur Erwerbung des Eigenthumes nachgewiesen, nicht aber den wirklichen Besitz.
In dem gerichtlichen Zeugnisse vom 19. März, welches die letzte Nachweisung war, die vor dem Wahltage der Statthaltern vorlag, war die Eigenthumsübertragung von Seite des Gerichtes wohl in Aussicht gestellt; aber erfolgt ist sie erst am 3. April.
Ich will gestehen, daß unter Juristen in diesem Falle ein Streit vorkommen kann, ob der Besitz erwiesen sei oder nicht; aber die Statthalterei hat auch aus Grund eines juridischen Gutachtens ihre Entscheidung geschöpft, und in dieser Beziehung nehme ich auch für dieses juridische Gutachten die Berechtigung in Anspruch.
In dem Proteste heißt es bei dem Falle bezüglich der Eheleute Seifert: "Es muß hinzugefügt werden, daß auf noch vor dem Wahltage mündlich vorgebrachte Urgenz endlich anerkannt wurde, daß allerdings die Bedingungen zur Anerkennung des Wahlrechtes vorliegen, daß es aber jetzt zu spät sei. Die Reklamation war aber rechtzeitig eingebracht worden. " - Ich will nicht einen harten Ausdruck gebrauchen, wie er neulich hier zu Tage kam, aber das erlaube ich mir zu sagen, daß dieser Satz völlig unrichtig ist. Anerkannt wurde vor dem Wahltage die Wahlberechtigung durchaus nicht. Es kam ein neuerliches Einschreiten im Verlause des 26., wenn ich nicht irre, in der Nachmittagsstunde zur Statthalterei und auf dies neuerliche Einschreiten wurde nicht mehr eingegangen.
Ich glaube, es hätte auch die Sachlage kaum geändert. Es wurde nicht mehr eingegangen, weil ich nach der Landeswahlordnung am Wahltage, namentlich aber nach der begonnenen Wahl, Änderungen in der Wählerliste nicht mehr vornehmen darf. (Bravo!) Es kommt ferner im Proteste vor: "Wenn schon diese Fälle beweisen, welche Schwierigkeiten, Anstände und Verzogerungen der Durchetzung von Reklamationen entgegengestellt wurden, so gibt hiefür einen besonders interessanten Beleg der Bescheid, in welchem das Statthalterei-Präsidium erklärt, die Eheleute Johann und Maria Schebek können von demselben nicht ermittelt, somit ihre Wahlberechtigung nicht sichergestellt werden. Nun ist aber Schebek eine im ganzen Lande wohlbekannte Persönlichkeit, war durch eine Reihe von Jahren Mitglied des prager Stadtrathes, ist in Karolinenthal ansäßig.
Es mögen gegen die Ausrechthaltung dieses Bescheides denn doch zu ernste Bedenken aufgestiegen sein, indem durch eine neuerliche nachdrückliche Vorstellung am Tage vor der Wahl das Wahlrecht der Genannten schließlich anerkannt wurde. " - Bei den Eheleuten Schebek erfolgte die Beanständigung hauptsächlich, weil die Einantwortung des im Exekutions-Wege verkauften Gutes an die genannten Eheleute nicht erfolgt war, und weil man über die Persönlichkeiten gar nicht im Klaren gewesen ist, da dieselben selbst gar keine Schritte für ihr Wahlrecht gethan haben. Als dieses jedoch von ihnen am 24. März bereits nach vollendeter, rektificirter und neuerlich in Druck gelegter Liste der Statthalterei zur Kenntniß gebracht wurde, ist unverzüglich noch nachträglich die Berichtigung erfolgt, und sind die Namen Schebek in die Wählerliste am 25. März eingetragen worden. Als einen stillen Vorwurf finde ich in dem Proteste hingestellt, die beispielvolle Beschleunigung in der Richtignennung der Wählerliste bezüglich des Herrn Oppenheimer., Man sollte nach dem Texte glauben, als ob diesem Herrn in der nächsten Stunde, am nächsten Tage wenigstens die österreichische Staatsbürgerschaft ertheilt worden sei. Es thut mir leid, diese Redefigur ihres Schmuckes ganz entkleiden zu müssen. (Große Heiterkeit. )
Oppenheimer hat im Jänner, vielleicht in den ersten Tagen des Februar um die Staatsbürgerschaft angesucht. Am 9. Februar hat das Bezirksamt von Eisenbrod Bericht erstattet, und die Statthalterei war so eilig, erst am 20. März, (Heiterkeit, Bravo!) beinahe 6 Wochen, nachdem der Bericht bei ihr eingelangt war, zu entscheiden. Am 21. oder am 24. März aber war Oppenheimer österreichischer. Staatsbürger, konnte und wollte,, und mußte daher als solcher in die Wählerliste eingetragen werden. (Bravo!)
Die Reklamation der Eheleute Brabetz konnte aus dem Grunde nicht berücksichtigt werben, weil, wie es in dem Proteste ganz richtig heißt: "Nach "Beendigung des Ausgleichsverfahrens über das "Vermögen des Martin Brabetz der Beweis der "Schuldlosigkeit noch nicht geliefert war. " - das ist auch der Fall, Anna Brabetz ist nur Mitbesitzerin und wenn ich auch nicht in jenes Raisonnement eingehen will, welches von dem Kommissions-Berichterstatter vorgebracht wurde, daß nur für ihn und nicht für sie reklamirt worden ist, woran sich die Statthalterei nicht gestoßen hätte, so muß ich bemerken, daß Anna Brabetz, als ihr Mann in das Ausgleichsverfahren verfiel, aus der Liste sammt ihrem Manne ganz richtig gestrichen worden ist. Das war im November v. J. Daß solche, solange das Stimmrecht ihres Mannes nicht auflebt, mit einer halben Stimme in der Liste nicht erscheint.