Prof. Dr. Herbst: Herr Dr. Rieger glaubte seinem Vortrage die Bemerkung voranschicken zu müssen, daß der von ihm gestellte Antrag Opposizion gefunden habe, weil er von einer bestimmten Partei, ich weiß nicht von welcher oder weil er gar von ihm selbst, ausgegangen sei. Ich erkläre offen, ich war gesonnen, und habe meinen Entschuß öffentlich erklärt, dem gestellten Antrage, wie er gestellt wurde, entschieden Opposition zu machen; aber nicht weil er von einer Partei ausging oder weil er speziell vom Herrn Dr. Rieger ausging, sondern weil er verfassungswidrig ist. Verfassungswidrig ist der Antrag, daß der Landtag auch über die Zeit, für welche ihm das Ziel seines Beisammenseins von Sr. Majestät gesteckt ist, hinaus entweder selbst unmittelbar beisammen bleibe, oder durchaus durch gewählte Kommissionen (Dr. Riegfer: Paragraph?) fortan wirksam sei. Ich erlaube mir zunächst zu bemerken, warum es verfassungswidrig sei. In dem §. 2 der Landesordnung, den ich sofort verlesen werde, heißt es nämlich: die zum Wirkungskreise der Landesvertretung gehörigen Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch den Landesausschuß ausgeübt. Die Ausübung der Befugnisse der Landesvertretung durch ein drittes, nämlich durch Etwas, was vom Landtag selbst, oder vom Landesausschuß verschieden ist, gibt es nach der Verfassung nicht. Niemand anderer, also auch kein vom Landtag gewähltes Komité hat das Recht, die Geschäfte der Landesvertretung zu besorgen. Und wenn auch der Buchstabe der Landesordnung nicht hierfür sprechen würde, so spricht hierfür noch ein anderes; es spricht dafür zunächst die Praxis in allen konstituzionellen Ländern. Es ist dieselbe Frage im vergangenen Jahre in Preußen zur Sprache gekommen; weder Regierung noch Landesvertretung hatte hierüber den mindesten Zweifel , daß ein Komité, welches vom Landtag gewählt ist, auch nach seiner Vertagung nach fort wirksam sein könne.
Und es ist ganz natürlich, warum kein Zweifel darüber bestehen kann. Es gehört nämlich zu den wesentlichen Rechte der Krone, den Landtag zu vertagen. Würde der Landtag das Recht haben, auch über die Vertagung hinaus als solcher wirksam zu sein, so würde dieses Majestätsrecht der Krone illusorisch sein. Die Zahl der Mitglieder der Komités ist eine, welche nicht bestimmt ist, aber es handelt sich hier nicht un die Zahl, sondern um das Prinzip. Würde der Landtag das Recht haben, aus sich eine beliebige Anzahl von Komité zu bilden, welche auch nach der Vertagung hianus wirksam sind, und als Landtagskomités fungiren, so könnte er den Vertagungsbeschluß einfach dadurch illusorisch machen, daß er z. B. beschließen würde, es werden 10 große Komités, jedes von 24 Mitgliedern für bestimmte Gegenstände gebildet, und dadurch könnte sich der Landtag in Permanenz erklären. Ob man nun für bestimmte Zwecke drei bestimmt, oder ob man 24 bestimmt, das thut in der Sache gar keinen Unterschied. Das ist der Grund, welcher dem Wesen des konstituzionellen Staatslebens entnommen ist, und welcher daher überall gleichmäßig gelten muß, wo er eine konstituzionelle Monarchie gibt, und wo ein konstituzioneller Monarch das wesentliche Recht hat, den Landtag oder die sonstige Volksvertretung zu vertagen.
Es ergibt sich in anderer Beziehung aus der Natur der Sache. Wie der Landtag vertagt ist, gibt es keine Landtagsdeputirten in dem Sinne, daß sie auf die Rechte der Deputirten Anspruch machen können. Das hat der letzthin angenommene Antrag deutlich genug ausgesprochen. Die Verhaftung der Deputirten ist ausgeschlossen, so lange die Sitzungen des Landtages stattfinden. Allsbald aber wie die Landtagssitzung aus ist, hört das Privilegium des Deputirten auf. Alles, was der Deputirte, was er als solcher allerdings bleibt, dann thut, das thut er als Private, und hat nicht mehr die Eigenschaft eines Abgeordneten; es gibt daher keine Komités von Abgeordneten mehr, wenn der Landtag nicht versammelt ist, es gibt nur mehr Komités von Privatpersonen.
Ob aber der Landtag das Recht habe, Komité´s vom Privatpersonen niederzusetzen und mit Befugnissen von Landtags-Komités auszustatten, dürfte sehr dahin gestellt sein. Das sind zwei Gründe, welche aus dem Wesen des konstituzionellen Staatenlebens entnommen sind und es schlechterdings unmöglich machen, daß der Landtag zwar nicht mehr als solcher versammelt, wohl aber in Form von Komité´s dann forttage, wenn Seine Majestät der Kaiser bei uns, oder überhaupt in konstituzionellen Staaten der Monarch die Vertagung des Landtages ausgesprochen hat. Es spricht übrigens, wenn man sich an den Buchstaben der Landesordnung klammern will (es muß aber mehr der Geist vollkommen entscheidend sein), es spricht §. 35 der Landesordnung dafür. §. 35 sagt ausdrücklich: "Die einzelnen Berathungsgegenstände kommen vor den Landtag:
a) entweder als Regierungsvorlagen durch den Oberstlandmarschall;
b) oder als Vorlagen des Landesausschußes oder eines speziellen, durch Wahl aus dem Landtage und w ä h r e n d d e s s e l b e n gebildeten Ausschußes;
c) oder durch Anträge einzelner Mitglieder,"
Der Ausdruck "w ä h r e n d d e s s e l b e n" kann sich nicht auf die
Vornahme der Wahl beziehen, das ist von selsbt klar. Wenn der Ausschuß aus dem Landtage
gewählt wird, so kann er nur gewählt werden, wenn der Landtag beisammen ist. Ist der
Landtag nicht beisammen, so kann der Landtag nicht wählen. Es können sich daher diese
Ausdrücke nicht auf die Vornahme der Bildung, sondern nur auf die Funktionsdauer des
Ausschußes, und allein auf diese, beziehen. Es kann nur soviel heißen: während
desselben, d.i. während des Beisammenseinss des Landtages. Es ist daher lit. B
Es ist also nach §. 35 nun gar nicht möglich, daß ein, während der Dauer, während
des Beisammenseins des Landtages gewählter Ausschuß seine Funkzion auch dann fortsetze,
wenn der Landtag selbst vertagt ist. Das sind die konstituzionellen Gründe, welche den
Beschluß auf Bildung von Komité´s, die auch, nachdem der Landtag bereits über
Allerhöchten Befehl aufgelöst oder vertagt worden ist, fortwirken sollen, als
verfassungswidrig erscheinen lassen. Darum mache ich Opposizion und werde entschieden
Opposizion machen gegen jeden solchen Beschluß, nicht, weil er von einer bestimmten
Partei ausging; gegen solche Verdächtigung muß ich mich verwahren, denn ich glaube, ich
habe persönliche Beweise genug gegeben, wenn ich von dieser Seite angegriffen würde,
daß ich jederzeit bereitwillig bin, die Hand, so weit es in meinen Kräften steht, zur
Versöhnung darzubringen; ich glaube, wir sind dazu verpflichtet. So wie wir die
Verfassung vom 26. Feber l. J. als den einzigen Rechtsboden, auf dem wir uns zu bewegen
haben, betrachten, so müssen wir diese Verfassung auch gegen jeden auch vielleicht ganz
unwillkürlichen und unbewußten Angriff schützen. Es wurde mit Recht gestern bemerkt, was uns Alle mit Freude erfüllt hat, daß die
Verfassung unser Palladium sei, an welcher wir nicht rütteln lassen dürfen. Das ist
richtig in der Uiberzeugung, daß die Verfassung unser Palladium und der Rechtsboden sei,
auf dem wir uns bewegen und auf welchem wir weiter zu bauen haben; in dieser Uiberzeugung
haben wir die auf uns gefallene Wahl angenommen; in dieser Uiberzeugung sind wir in den
Landtag eingetreten, und diese Uiberzeugung werden wir aus dem Landtage wieder mitnehmen,
trotz aller Verwahrungen und Proteste, welche in verschiedenen Richtungen gegen die
Verfassung und gegen die, einen wesentlichen Bestandtheil derselben bildende Landesordnung
erhoben worden sind. Aber so, wie wir nicht wollen können, daß an der Verfassung
gerüttelt werde, können wir auch nicht wollen, daß sie untergraben werde. Untergraben
wird aber die Verfassung durch Beschlüße, welche, wenn auch ganz unbeabsichtigt, das
glaube ich, mit den Bestimmungen und dem Geiste derselben im Widerspruche stehen. Und nur
der Sache und durchaus nicht der Personen wegen erlaube ich mir, weil Se. Excellenz die
prinzipielle Debatte eröffnet hat, folgenden Antrag zu stellen: Es sind sämmtliche an
den hohen Landtag gelangten Anträge in Landessprachen im Sinne des §. 26 der
Landesordnung an den Landesausschuß zu übergeben, damit dieser, soweit es thunlich ost,
die Vorbereitungen treffe, und darüber eventuell an den wieder zusammentretenden Landtag
Bericht erstatte. (Bravo!) Oberstlandmarschall: Baron Riese hat das Wort. Baron R i e s e: Ich erkenne es sehr wohl an, daß viele Landesbedürfnisse hier
angeregt worden sind und daß es sehr wichtig wäre, daß sie sobald als möglich zu einem
Abschluß kämen. Unsere Zeit ist aber so bemessen, daß das nicht der Fall sein kann. Wir
werden aufgelöst, meine Herren, aber es bleibt uns immer noch die Aufgabe, daß wir wenn
wir weggegangen sind, jeder in seinem Fache, in seine Sphäre soviel als möglich diese
Fragen erörtere, und dem nächsten andtage in dieser Richtung schon Elaborate vorlege.
Ich würde mir, besonders wenn die Frage über die Technik zur Berathung kommt, noch das
Wort erbitten. Ich glaube, daß der Landesausschuß diejenige legale Stelle ist, der wir
alle diese Arbeiten überlassen sollen, und der dann lediglich im nächsten Landtage
Vorarbeiten vorlegen kann. Ich schließe mich hierin meinem Vorredner, dem Herrn Professor
Herbst an. Oberstlandmarschall: Graf Clam-Martinitz hat das Wort. Graf C l a m - M a r t i n i t z: Nachdem unter den verschiedenen Anträgen, die heute
an der Tagesordnung stehen, auch ein Antrag sich befindet, den ich gestellt habe, so
erlaube ich mir, auch in dieser Frage das Wort zu ergreifen. Ich erlaube mir, zunächst
die Motive anzuführen, welche mich zur Stellung dieses Antrages veranlaßt haben, und
zugleich werde ich auf einige Einwendungen, welche dagegen erhoben worden sind, erwidern. Zur Stellung meines Antrages hat mich einerseits die Uiberzeugung geleitet, daß es,
wie auch die Ansichten aus einander gehen mögen, keinem Zweifel unterliegen kann, daß in
der Sache selbst, für welche der Antrag gestellt ist, in Bezug auf die bestehende
Verfassung, Landesordnung, Wahlordnung, jedenfalls Lücken auszufüllen, Mängel und
Beschwerden zu beseitigen, und endlich Rechte zur Geltung zu bringen sind; daß je mehr
Gründe Ansichten aus einander gehen mögen, Verständigung zwischen diesen Ansichten
nothwendig ist, und diese durch die Arbeit in Ausschüssen erfolgen aknn. Mich hat ferner
besonders die Erwägung geleitet, auf welche der Herr Vorredner hindeutet hat, daß wir
hier beisammen sind seit kurzer Zeit, daß aber das ganze Land und das Volk mit Erwartung
und Spannung auf die Resultate unserer Thätigkeit blickt, daß es auf uns seine
Hoffnungen und Erwartungen gesetzt hat. Wir sind nun am Vorabende unserer Vertagung. Wir
haben wir das bei der Eröffnung einer Versammlung nicht anders möglich ist, mit
formellen Gegenständen, mit Formfragen und Prüfungen der Wahlen, Zusammensetzung von
Kommissionen u. s. w. unsere Zeit zugebracht. Wir haben, allerdings einen großen,
wichtigen staatsrechtlichen Akt, die Wahl der Abgeordneten zum Reichsrathe vollzogen und
damit unsere Pflicht gegen das Reich in patriotischer Hingebung erfüllt. Nun meine
Herren, sollen wir aber auch nicht vergessen des Landes, dem wir angehören, angehören
mit unserem Haben und Sein, mit Gefühlen und Pflichten; wir sollen nicht vergessen, daß
das Land Wünsche habe, die zu erfüllen, Bedüfnisse, die zu befriedigen, Wunden, die zu
heilen und Rechte, die anzuerkennen sind. Ich glaube nun, daß, bevor wir uns an den neuen
wichtigen Beruf begeben, bevor die Vertagung dieses Landtages eintritt, wir wenigstens vor
dem Lande Zeugniß geben sollen, daß wir diese unsere Pflicht anerkennen und überzeugt
sind, daß, sobald wir von unserem Berufe zurückkehren, wir diese zur Anerkennung bringen
werden, und daß wir den Willen haben, im Geiste der Verständigung zu unserer Aufgabe zu
schreiten, und die zuversichtliche Hoffnung, diese Verständigung zu erreichen. Das waren die leitenden Grundsätze, welchen ich Ausdruck geben wollte in meinem
Antrage. Es hat mich hiebei lediglich der Wunsch geleitet, in Beziehung auf die Fragen,
welche sich in Bezug auf die Abänderung der Landesordnung und Wahlordnung ergeben und
hervortreten werden, jetzt schon durch die Bildung eines Ausschußes den Weg der
Verständigung anzubahnen. Ich glaube, daß ich es nicht erst betheuern muß, daß es
nicht meine Absicht war, eine Verfassungswidrigkeit zu begehren; ich muß aber auch
betonen, daß eine solche auch nicht implicite darin gelegen war. Die Dedukzion, welche
mir entgegengehalten worden ist, hat nicht überzeugend auf mich eingewirkt. Die Dedukzion
aus §. 2 kann ich nicht als schlagend anerkennen. Es heißt darin: Die zum Wirkungskreis
des Landtages gehörenden Befugnisse werden entweder durch den Landtag selbst, oder durch
den Ausschuß ausgeübt. Meine Herren! Die Vorarbeit durch ein Komité gehört doch nicht zu den, dem Landtage
ausschließlich zustehenden Befugnissen. (Bravo!) Das scheint mir hier dich eine Deutung,
welche im Wortlaute nicht zu liegen scheint. Noch weniger kann ich die Dedukzion aus §.
35 als eine auch nur grammatikalisch richtig anerkennen. Denn dort steht: "Durch die
aus dem Landtage und während desselben gebildeten Ausschüße." Ich unterwerfe es
jedem Kollegium, daß darunter unmöglich "für die Dauer" desselben verstanden
werden kann. "Für die Dauer" und "während" ist nicht synonym. Wenn
man den ganzen Passus in continuo liest, so kann nach meiner
Uiberzeugung gar kein Zweifel obwalten, daß hier gemeint st ein Ausschuß, welcher
während des Landtages begründet wird. Man wende nicht ein. Das sei nicht nothwendig zu
sagen, weil es sonst überhaupt nicht gewählt werden könne. Es heißt eben nicht,
"gewählt" sondern "gebildet", und es könnte ja auch vom
Landtagsausschuß ein zweiter delegirt werden. Mir scheint die Dedukzion aus beiden
Paragraphen nicht so schlagend, daß daraus eine Verfassungswidrigkeit als erwiesen
betrachtet werden könnte. Ebensowenig glaube ich, kann dies aus dem allgemeinen Gebrauche aller konstituzionellen
Länder geschlossen werden. Mir sind auch in andern konstituzionellen Ländern
Kommissionen, welche vom Landtage oder von Parlamenten gewählt werden, bekannt, welche
mit bestimmt begränzten Aufgaben über die Dauer der Session hinaus tagen. Endlich habe
ich noch einzuwenden, daß es sich hier nicht um die Auflösung des Landtags handelt, wie
von meinem Herrn Vorredner gesagt wurde, sondern um eine Vertagung, nicht also einmal um
einen Schluß des Landtages. Ich habe übrigens noch zu erwähnen, daß ich durchaus nicht
der Ansicht war, indem in diesen Antrag gestellt habe, dadurch eine Permanenz des Komités
oder mittelbar des Landtags zu erzielen, sondern ich habe vorzüglich vor Augen gehabt,
daß es nothwendig und wünschenswerth sei, Zeugniß abzulegen von unserem Entschluß, in
dieser Angelegenheit ernstlich an´s Werk zu gehen. Die Zusammensetzung einer Kommission
hätte auch noch den praktischen und utilitären Zweck, daß dadurch ein Ausschuß sich
formell konstituirt und seinen Berichterstatter wählt, dem Berichterstatter hiedurch die
Aufgabe auferlegt wird, sich vorzubereiten, sein Materiale zu sammeln, seine Referate
auszuarbeiten, damit dann, wenn der Landtag wieder zusammentritt, das Komité rasch
vorwärts schreitet; und wenn in dem Komité die Arbeit geschehen ist, es leichetr in der
Versammlung vor sich geht - dann werden wir nicht beim nächsten Zusammentritt Wochen und
Monate vergehen lassen müssen, ohne an die eigentliche Erfüllung der vielfachen Aufgaben
zu gehen. Ich bin überzeugt, daß, wenn wir von der Idee der Bildung von Ausschüßen
abgehen, wir im Beginn unserer Thätigkeit einen ungeheuren Zeitverlust nicht werden
vermeiden können. Cch schließe mich daher vollkommen in dieser Beziehung dem an, was der
Deputirte für Semil und Eisenbrod gesagt. Wie diese Ausschüße bestellt werden, ob dies
im Wege einer Wahl oder einer Bestimmung durch den Oberstlandmarschall erfolgen möge, ds
ist mir gleich. Mir lag nur daran, den Willen auszusprechen für jene Wünsche und
Bedürfnisse des Landes, welche am nächsten liegen, zu sorgen und zugleich den Wunsch und
die Uiberzeugung auszusprechen, daß, wenn wir von unserer Arbeit zurückkehren, wir an
das eigentlice Feld unserer Thätigkeit bereits mit vorbereitetem Boden kommen, und dann
alle unsere Kräfte darauf verwenden, um zur Verständigung zu gelangen. Sollte die prinzipielle Frage bejahend erledigt werden, dann behalte ich mir vor,
speziell dem Gegenstande meines Antrages nocht einige Worte beizufügen.