Oberstlandmarschall: Dr. Klaudi hat das Wort.
Dr. K l a u d i: Ich glaube, daß die Begründung, die gegen den Antrag des Abgeordneten Dr. Rieger vorgebracht worden ist, mir gerade so wie andere überzeugen wird, daß die Nothwendigkeit einer solchen Kommission, solcher Enquetten allerseits getheilt wird. Selbst der Antrag, den Herr Abgeordneter Professor Herbst gestellt hat, ist nichts Anderes, als ein solcher Antrag. Meine Herren, mit Paragraphen in einem so wichtigen Momente, wo wir auseinandergehen, mit der wörtlichen Auslegung, was allenfalls darunter zu verstehen sei oder hineingelegt werden könne, oder nicht hineingelegt werden könne, das scheint mir denn doch der Sache und den Verhältnissen nicht ganz angemessen; wenn Sie aber, meine Herren, wirklich alle die Wichtigkeit der Sache, das Wünschenswerthe derselben verkennen, dann, meine Herren, haben Sie in Oesterreich einen Paragraphen, das ist der Wahlspruch unseres Kaisers und Königs: "viribus unitis"! das hat der Monarch ausgesprochen und nichts Anderes bezwecken diese Kommissionen. (Aufregung.) Ich habe also einen Paragraphen für mich, der ganz allgemein lautet, einen Paragraphen, den gewiß auch der Hr. Abgeordnete Professor Herbst anerkennt, und indem er ausgesprochen, findet, daß dirch die Eintracht und durch allseitige Mitwirkung Größeres gefördert werde, während die Arbeit des Einzelnen nicht so fruchtlos sein kann. In der Begründung des Antrages des Abgeordneten Dr. Rieger in seinem Ausspruche, daß er es dem hohen Hause überlasse, in welcher Art es diese Kommissionen einrichten wolle, glaube ich, liegt es von selbst, daß diese Kommissionen keinen offizielen Charakter haben, daß sie nicht als Ausschüße des vertagten Landtags fungiren, sondern, daß sie nur als Vereine von Privatpersonen, welche dem Landtage als Mitglieder angehören, sich damit beschäftigen, die dem Landtage vorliegenden Anträge näher zu instruiren, und das scheint mir, wenn ich auf die Paragraphe zurückgehe, welche die Landesordnung enthält, eben nicht im Wirkungskreise des Landesausschußes zu liegen. Denn was dem Wirkungskreise des Landesausschußes als solchem angehört, das bestimmt die Landesordnung in einem eigenen Abschnitt und die Berathung und Vorbereithung vor das hohe Haus gelangter Anträge ist zunächst nicht darunter begriffen, in keinem der Paragraphe, die die Wirksamkeit des Landesausschußes bezeichnen. Es ist ein Paragraph und zwar der §. 26, welcher davon spricht, Vorbereitungen für den Landtag zu treffen, diemInstandhaltung der Lokalität und dergleich zu besorgen. Es ist auch ein Paragraph, welcher sagt, daß der Landesausschuß über die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens die Anstalten und Dienstleistungen der Beamten so wie über die Ausführung der vollziehbaren Landtagsbeschlüsse dem Landtage Rechenschaft zu geben und Anträge in Landesangelegenheiten über Aufträge desselben oder aus eigenem Antriebe vorzubereiten hat. (Strache ruft: "Aus eigenem Antriebe.")
Dr. Klaudi: Hier handelt es sich um Anträge, die dem Landtage und nicht dem Landesausschuße als Petizion überreicht würden, wenn man die Masse dieser Anträge, die hier vorliegen, dem Landesausschuß überwiesen würde; der in dem gegenwärtigen Augenblicke vollauf beschäftigt sein wird, wenn er die Uibernahme der Agenda von dem vormaligen ständischen Ausschuße bewerkstelligst, wenn er dann eine Liquidirung der Kassen vorzunehmen hat, welches die Hauptsache ist, wenn Jemand, der die Verwaltung eines Vermögens übernimmt, nicht blind hineigehen, sondern begehren wird, daß ihm dieselbe liquidirt werde.
Das ist eine Arbeit bei der Masse des Vermögens, welche der Landesausschuß übernehmen soll, die solange dauern wird, bis der nächste Landtag zusammen treten wird.
Er wird kaum Zeit finden, sich mit allen vorliegenden Anträgen zu beschäftigen. Soviel ich gehört habe, liegen auch Anträge vor, die nicht sogleich bearbeitet werden könnten, wie man den Antrag hingibt. Es werden wahrscheinlich Korrespondenzen eingeleitet werden müssen, es müssen Mittel herbeigeschafft werden, um dann diese Anträge wieder in Berathung zu ziehen; es sind auch Anträge darunter, die eine besondere Fachkenntniß nothwendig machen. Wenn auch dem Landesausschuße das Recht zusteht, sich nach unserer Geschäftsordnung als Kommission des Landtages zu betrachten, und als solche Sachverständige beizuziehen, so wird er Zeit nicht finden. Ich glaube, daß wir über etwas ganz Gleiches debattiren, indem Alle, selbst die Redner, die dagegen sprechen, einsehen, daß es nothwendig und wünschenswerth sei, die Art der Ausführung ganz dem Antragsteller selbst, dem hohen Hause oder Sr. Excellenz, dem Herrn Oberstlandmarschall zu überlassen. Es kann daher nicht gesucht werden, was nicht darin ist. Ich muß mich dagegen verwahren, daß man mir eine Verfassungswidrigkeit oder die Absicht unterschiebt, als wolle man eine Permanenz-Erklärung darin sehen. Eine Permanenz-Erklärung eines Hauses wäre dann, wenn das Haus oder Diejenigen, die ese bestellen, mit der Macht bekleidet würden, die das Haus selbst hat. Das ist keine Permanenz-Erklärung, wenn man ausdrücklich im Vorhinein erklärt, daß ihnen kein offizieller Charakter zusteht; dann kann von einer Permanenz-Erklärung keine Rede sein; ebenso wenig als von einer Versöhnung, weil ich glaube, daß wir hier als politische Gegner uns gegenüberstehen können, und deshalb einender nicht Feind sein werden. (Bravo!) Es kommt im Leben häufig vor, daß politische Gegner im Privatleben die intimsten Freunde sein können. Ich glaube, daß diese Hinweisung nicht am Platze war. (Bravo!)
Oberstlandmarschall: Ich muß mir erlauben, ein Paar Worte zu sagen. Es hat der Herr Redner, der jetzt geendet hat, auch auf mich hingewiesen, und zwar, daß die Formulirung dieser Anträge der Art, wie diese Kommissionen zu ernennen wären, dem hohen Hause oder dem Oberstlandmarschall überlassen werden könnte. Ich sehe mich dadurch genöthigt, meine Ansicht im Prinzipe über den Gegenstand, der jetzt debattirt worden ist, auszusprechen.
Ich glaube, daß es als Oberstlandmarschall meine heiligste Pflicht ist, darüber zu wachen, daß hier in diesem Hause kein verfassungswidriger Beschluß gefaßt werde. Ich dieser Richtung haber ich meinen Eid abgelegt, und ich werde ihn in jeder Beziehung streng vor Augen halten. (Bravo!) Was die prinzipielle Frage betrifft, so werde ich, abgesehen davon, hier einen Ausspruch von Verfassungswidrigkeit zu machen, meine Ansicht aussprechen, daß mir allerdings die Frage als höchst zweifelhaft erscheint, und zwar so zweifelhaft, daß ich von meinem Standpunkte aus sie durch ienen Ausspruch zu lösen mir nicht getrauen würde, nämlich die Frage, ob es in der Kompetenz des Landtages liege, eine Kommission zu ernennen, die auch, während dem er nicht tagt, thätig ist und Berathungen pflegt, und als Landtagskommission sich geriren könnte. Was hier erwähnt worden ist, daß diese Kommission nicht den Charakter einer Landtagskomission habe, sondern einer Privatkommission, so muß ich darüber hinweggehen; denn das ist beinahe nicht denkbar, daß eine Kommission, die im Landtage gewählt worden ist, endlich einen andern Charakter hätte, als den einer Landtagskommission. Ich erlaube mir nur meine Ansicht im Kurzen dahin auszusprechen, daß, falls heute der Beschluß gesagt würde, ein solche Kommission zu wählen, ich mich verpflichtet fühlen würde, die Wahl dieser Kommission zu sostiren, und mir vorzubehalten, ob ein solches dem Landtage überhaupt zustehe, was mir nach meiner Auffassung der Landesverfassung jedenfalls zweifelhaft erscheint, und darüber eine Anfrage höhern Orts zu machen. Das wollte ich, meine Herren, hier offen sagen, weil ich verpflichtet bin, in jeder solchen Frage meine Ansicht offen auszusprechen.
(Rufe nach Schluß der Debatte.)
Oberstlandmarschall: Herr Abgeordneter Hafner hat das Wort.
Dr. H a f n e r: Der Schluß der Debatte ist gewünscht
worden; ich will nur mit wenigen Worten sagen, ich muß gestehen, daß ich ebenfalls
bedauere, wenn es, wie wiederholt bereits geschehen ist, daß in irgend einer Frage die
Sache nicht ganz objektiv, sondern vom Parteistandpunkte aufefaßt werden sollte. Es wird
mir daher nicht einmal einfallen, hinter der Frage etwas anderes zu suchen, als dasjenige,
was nach der objektiven Vorlage gegeben ist, nämlich einen Hinterhalt der Absicht. Ich
glaube, es kommt aber auch gar nicht darauf an, wie sich irgend Jemand dagegen verwahren,
welche Absicht er gehabt habe. Aber wie die Sache vorliegt, handelt es sich nicht darum,
sondern es handelt sich darum, was liegt in der Sache selbst und in dem Antrage. Wie es
mir scheint, wenn es auch keine Verletzung der Verfassung wäre, liegt wenigstens ein
Widerspruch darin nach der Natur unserer Verfassung. Es mag sein, daß es aus dem
Wortlaute nicht mit Bestimmtheit deduzirt werden kann. Das scheint mir ebenfalls. Wir
können uns aber auch nicht gerade auf den Usus anderer Länder berufen, er ist für uns
nicht maßgebend, aber ich muß in der Beziehung der Ansicht des Herrn Prof. Herbst
vollkommen bestimmnen, daß es mit der Natur einer konstituzionellen Verfassung
widerstrebend scheint, und daß ich darin der Sache nach, wenn auch nicht der Absicht
nach, eine Permanenz-Erklärung finde, wenn man Kommissionen nach der Vertagung des
Landtages zusammenberufen will, indem ich glaube, daß es nach derselben nur ein
berechtigtes Organ geben kann und gibt: den Landesausschuß. Ich will aber nur noch auf
einige praktische Gesichtspunkte aufmerksam machen. Es ist noch ein anderes formelles
Bedenken, es ist nämlich nach unserer Verfassung unbedingt kein einzelnes Mitglied
verpflichtet, irgend einer Kommission beizutreten, außer während der Zeit, wo der
Landtag tagt. Wir könnten daher offenbar an die Opferwilligkeit der Herren appeliren, und
eine solche Appelazion ist am Ende wohl berechtigt, sie scheint mir aber unter Umständen
hart zu sein, indem nicht alle jene Mitglieder, welhce etwa nach Wien gehen und in Prag
domiziliren, sondern auch diejenigen, welche in Prag gegenwärtig sind, ohnedies durch den
Landtag ihren Geschäften vielfach entzogen werden; dadurch ist dies eine harte Zumuthung.
Ich sehe vollkommen ein, was Herr Dr. Rieger gesagt hat, und
Mehrere erwähnt haben, daß es wünschenswerth wäre, es möchte Etwas geschehen. Aber es
ist die Frage, sind wir formell berechtigt, in dieser Art dies zu thun, oder nicht. Herr Dr.