Dr. K l i e r: Auch in bin der Ansicht, die Herr Dr
Ich bin der Ansicht, daß die Landesordnng vom Februar 1861, die doch die alleinige Grundlage unserer Wirksamkeit und unseres Rechtes bilden muß, daß die ganz klar und bestimmt sich darüber ausspricht; denn in dem §. 21 der Landesordnung heißt es: daß der Landtag nciht nur die Verwaltung, sondern auch die Verwendung der landesfonde habe. Wenn er die Verwendung hat, so muß er auch über die Auslagen verfügen können; es heißt ferner im §. 32, daß dem Löandtage die näheren Weisungen über die dem Landesausschuß zukommenden Geschäfte und über die Art der Besorgung vorbehalten bleiben; dies sind Vorschriften, welche ausdrücklich enthalten, daß dem Landtage wirklich das Befugniß zusteht, dem Landesausschuße ein derartiges Geschäft zu übertargen, wie die Entwerfung von Präliminarien sind. Schon aus dem Worte Präliminarien geht übrigens hervor, daß es sich hier keineswegs um ein Gesetz handelt, welches der Landtag zu machen hat. Es handelt sich um eine reine Vermögenssache, um eine Verwaltungsangelegenheit, um die Ausübung eines Rechtes über die Verwendung des Landesvermögens; es deutet die Landesordnung noch weiter hin an, daß der landtag da in seinem vollen Rechte ist, indem sie die Beschränkung enthält, daß nur solche Landtagsbeschlüsse, welche eine Veräußerung, eine bleibende Belastung oder eine Verpfändung des Stammvermögens mit sich bringen, der kais. Genehmigung bedürfen; in andern Fällen einer Vermögensverwendung daher ist ja nicht einmal eine kais. Sankzion, eine kais. Genehmigung nothwendig, und auch hierin liegt wieder der Beweis, daß die Festsetzung von Präliminarien für die im nächsten Kahre bevorstehenden Auslagen keineswegs die Gebung eines Gesetzes ist. Daher glaube ich, war die Kommission gang auf dem Grunde des Gesetzes gestanden, als sie ihren Antrag stellte. Darum glaube ich, daß der hohe Landtag ebenfalls sest auf dem Gesetze steht, wenn er dem Ausschuße eine derartige Ermächtigung ertheilt, wie sie in dem Kommissionsantrage ausgesprochen ist.
Oberstlandmarschall: Dr. Rieger hat das Wort.
Dr. R i e g e r: Ich glaube, nach dem Wortlaute, den wir eben gehört haben, umfaßt die Vollmacht, die dem Ausschuße, dessen Mitglied zu sein ich die Ehre habe, gegeben werden soll, auch das Recht der Steuerbewilligung respektive die Feststellung der Präliminarien für das Jahr 1862. Die Sache ist einfach. Ich frage: ist es wahr, daß die Steuerbewilligung, die Festtellung der Steuer ein Majestätsrecht ist? Ist es wahr, daß Se. Majestät dieses Majestätsrecht mit dem Landtage getheilt hat? Ist es wahr, daß dieses Recht dem Landtage allein verfassungsmäßig zustehe? Wenn das alles richtig ist, dann frage ich, hat der Landtag das Recht, dieses Majestätsrecht, dessen Antheil Se. Majestät uns zugestanden hat, an Jemanden andern zu übertragen, an seinen Ausschuß? Ich glaube, er hat es nicht; denn das wäre eine wesentliche Abänderung der Verfassung, welche er, ohne Zustimmung Sr. Majestät nicht vornehmen kann. Das ist, glaube ich, der einfache Sachverhalt. Was die Berufung auf die Landesordnung betrifft, so glaube ich, ist sie eben als Recht nicht zitirt worden vom Herrn Abgeordneten Klaudi, sondern er hat einfach gesagt: Dieses Recht der Steuerbewilligung hat zu allen Zeiten in unserem Lande dem Landtage zugestanden; denn es heißt in der verneeurten Landesordnung: "daß wir die Steuer und Kontribuzion nur auf dem gemeinen Landtage, und anders nicht begehren wollen;" also hat es der Herr Abgeordnete Klaudi nur erwähnt, weil Se. Majestät uns mit dieser Landtagssache nicht einmal ein Geschenk gemacht hat, sondern wir Landeskinder stehen noch immer auf dem historischen Boden. Und wir glauben, daß das Land, sein Landtag und seine Landesverfassung dieses Recht gehabt hat, und heute noch das Recht hat, es zu fordern. Also in soferne unterscheiden wir uns allerdings vom Herrn Abgeordneten Brinz, dessen Väter nicht in diesem Lande gelebt haben, der sich auf die Dinge, die vor ihm waren, nicht berufen kann; wir aber thun dieß, und glauben dazu ein Recht zu haben. (Bravo!)
Dr. B r i n z: Ich bitte um das Wort. Es ist auf die Väter rekkurirt worden, und ich erlaube mir, eine Bemerkung in Bezug auf meine Väter. Wenn man mein Geschlechtsregister dergleicht mit dem Geschlechtsregister Derjenigen, die das Landeskind betonen, so würde man vielleicht überrascht sein über die Resuktate dieser Vergleichung. Unter meinen Vätern findet sich nicht blos einer oder zwei, sondern ihrer mehrere, die für Oesterreich einstanden. Sieben Brüder meines Großvaters haben für Orsterreich gekämpft. Mein vater und meine Mutter sind geborene Vorarlberger. Ich selbst bin geboren auf einem Flecke österreicher Erde, die erst in diesem Jahrhunderte in Folge des Wiener Kongresses an Oesterreich abgetreten worden ist. Mein Großvater ist als österreichische Geisel von den Franzosen abgeführt worden und mehrere Jahre in französischer Gefangenschaft gesessen, wegen Treue zum österreichischen Throne. (Bravo!)
Meine Herren! wenn ich auch nicht in Oesterrerich geboren bin, gibt es für mich Motive genug, abgesehen von mekinen Vätern, treu zu sein, gleich einem in diesem Hause, (Bravo!) und namentlich auch dem Lande Böhmen. Ich bin allerdings erst im 4ten Jahre Lehrer an hiesiger Universität, ich habe aber von meinen Schülern, die ich mit gelicher Liebe umfaßt habe, Beweise von Zuneigung gefunden, die inmir die Hoffnung erwecken, daß ich gliech einem Eingeborenen gelten dürfte. (Bravo! Bravo!)
Oberstlandmarschall: Herr Graf Clam-Martinitz hat das Wort.
Graf C l a m - M a r t i n i t z: Der bisherige Gang der Debatte dreht sich wesentlich um die Frage, ob die Ertheilung der Ermächtigung an den Landesausschuß in den Befugnissen des Landtags liegend, beziehungsweise in der Wahlordnung gegeründet, daher verfassungsmäßig sei. Es ist von einem Herrn Redner die Begründung als im §. 22 s t i l l s ch w e i g e n d bezeichnet worden. Von einem andern Herrn Vorredner wurde der k l a r e Wortlaut als dafür sprechend angeführt. Für den klaren Wortlaut wurde zitirt der §. 21, und zwar wurde gesagt: Der Landtag verwalte und verwende das Landesvermögen. Daß diese Bestimmung als klarer Wortlaut dafür sprechen soll, daß wir auch die Verwendugn Jemanden andern übertragen können, das schient mir ein sehr gewagter Schluß. Ich kann es darin nicht finden, und es scheint mir unter die zweifelhaften Interprätazionen zu gehören, ob das Recht und die Pflicht "zu verwenden," das Recht, diese Verwendung mit voller und mit unbeschränkter Vollmacht an einen Andern zu übertragen, enthalte.
Hier meine Herren, handelt es sich nicht um das eigene Vermögen, sondern um das Vermgen des Landes und der Landeskinder, weil es durch die Steuerzuschläge, Auflagen aufgebracht und dadurch die Bedürfnisse gedeckt werden müssen. (Bravo!) Es handelt sich um die Schnüre des Säckles.
Es ist aus dem §. 32 eine Folgertung gezogen worden, hier ist aber nur von den näheren Weisungen die Rede über die dem Landesausschuße nach den vorhergehenden Bestimmungen "zukommenden" Geschäfte.
Die Steuerbewilligung ist aber nicht ein dem Landesausschuße "zukommendes" Geschäft. Es handelt sich um ein Geschäft, welches ihm exzepzionell erst übertargen werden soll.
Der §. 32 kann nach der gewöhnlichen Interpretazion der Gesetze und laut Wortlautes desselben, nur auf die vorhergehenden Paargraphe bezogen w e r d e n. In den Angelegenehiten, welche in diesen Paragraph gehören, hat der landtag nähere Instrukzionen dem Ausschuße zu geben.
Es ist ferener darauf hingewiesen worden, daß es sich eben n u r um Präliminarien handelt, daß darum die gesetzgebende Thätigkeit nicht im Spiele sei.
Meine Hehhern! N u r Präliminarien! das ist, glaube ich der Grundsatz nicht, von welchem parlamentarische Versammlungen ausgehen.
Präliminarien, Staatsvoranschläge, Voranschläge des Landes, gehören gewiß zu den wichtigsten und verantwortlichen Aufgaben der Vertreter des Landes. (Bravo!)
Diese mit unbeschränkter Vollmacht an andere, einem Ausschuße zu geben, scheint mir ein Vorgang, der bisher noch kaum seines Gleichen hat in der parlamentarischen Geschichte.
Es ist gesdagt worden, es sei dies keine gesetzgebende Thätigkeit. Ich will nicht um Worte schreiten; aber in der Regel wird die Steuerauschreibung als Akt der Gesetzgebung behandelt. Es eird die Steuer mittels eines Gesetzes ausgeschrieben; dasselbe muß von der Landessteuer gelten, welche auf keiner andern Grundlage, als die Staatssteuer ausgeschrieben werden kann.
So steht es mit jenen Paragraphen, wo der klare Wortlaut des Gesetzes zitirt wurde.
Im §. 22 soll nun ferner eine stillschweigende Zuerkennung sein. Indiesem Paragraphe handelt es sihc aber um die Beschaffung der erforderlichen Landesmittel. Der Landtag ist berechtigt, zu diesem Zwecke Zuschläge umzulegen. Er ist berechitgt und Niemand anderer. Das ist der kalre Wortlaut , und einen andern Sinn darin zu suchen, scheint mir jedenfalls eine gezwungene Interpretazion zu sein. Ich will nur noch nöher auf die Einwendung eingehen, die dagegen erhoben worden ist, daß die Regierungsvorlage als eine Ordonnanz bezeichnet wurde. Ich glaube allerdings, daß dies auf die Vorlage angewendet nicht richtig ist. Die Vorlage ist ein Antrag der Regierung an den Landtag. Ich erlaube mir aber zu bemerken, daß, wenn der Landtag diese Vorlage mit einfacher Majorität annimmt, der Landtag selbst gewissermaßen eine Ordonnanz erläßt und über die Verfassung hinaus geht. Ich glaube mich daher der Ansicht anschließen zu müssen, daß die Uibertragung dieser Vollmacht an den Landesausschuß in der Verfassung nicht begründet sei. Allerdings ist die Möglichekit einer Aenderung der Verfassung nicht ausgeschlossen. Es müßte aber nach meiner Ansicht in diesem Falle, damit dieserr Antrag zum Beschluße erwachse, der §. 38 in Anwendung kommen, beziehungsweise der 3. Absatz derselben, daß zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei Viertel der Abgeordenten und die Zustimmung von zwei Drittel derselben erforderlich sei, in sofern es eben eine Abänderung der Verfassung betrifft.
Meine Herren, eine Verfassung ist ein Palladium. An demselben darf nicht gerüttelt und gemäckelt werden; und wenn man sich über einen Punkt hinaus setzt, kann man sich auch über den andern hinaussetzen. Ich glaube, daß nur in der strengsten Einhaltung von allen Seiten, von der Regierung sowohl, als vom Landtage, die sicherste Gewershr für den aufrechten gang, für die Entwiclung und Kräftigung der Verfassung gefunden werden kann.
Was nun noch die erfolgte Erwähnung der Ferdinäischen Landesordnung und die darauf erfolgende Erwiederung betrifft, erlaube ich mir zu bemerken, daß Seine Majestät, unser Allergnädigste Kaiser und König im Jahre 1860 am 20. Oktober gesagt hat, daß er die "Rechte, Freiheiten und Priviliegien seiner getreuen Länder im Sinne der Anforderugn der Neuzeit zu erweitern und mit den Bedürfnissen der Gesammtmonarchie in Einklang zu bringen Willens ist." (Bravo! Bravo!)