Sobota 20. dubna 1861

Dr. R i e g e r: Der §. 20 sagt: "Der landtag sorgt überhaupt für die Erhaltung des landtsändischen Domestikal-Vermögens, und des sonstigen, nach seiner Widmung oder Entstehung ein Eigenthum Böhmens bildenden Landesvermögens und der aus ständischen oder aus Lebensmitteln errichteten oder erhaltenen Fonde." Es kann die Frage aufgeworfen werden, ob die vom Abgeordneten Herrn Zap bezeichneten Fonde wirklich unter den §. 20 subsummirt werden können oder sollen. Ich glaube, von den Meisten derselben dürfte darüber kein Zweifel sein, und ich glaube, es schließt sich daher sein Antrag logisch an den Antrag der Kommission an, weil es gilt, alle diese Fonde namhaft zu machen, zu deren Uibernahme der Landesausschuß von uns ermächtigt und angewiesen werden soll. Ich glaube jedoch, da über diese Frage leicht ein Zweifel obwalten könnte, daß es am zweckmäßigsten wäre, mit einem einzigen Worte, das ich als Amendement mir erlauben würde, durch Einschaltung eines einzigen Wortes im Berichte der Kommision zu sagen: "Es habe der Landesausschuß die Aufgabe, die Fonde oder das Landesvermögen sicherzustellen, und in dieser Beziehung mit der Regierung Verhandlungen einzuleiten." Der Landesausschuß würde dann auch die Aufgabe haben, alle die Fonde, welche der Herr Abgeordnete Zap bezeichnet hat, in Erwäguing zu ziehen, und sich zu überzeugen, ob sie nach ". 20 zu dem Landesfonde gehören, und diesfalls die Verhandlungen mit der Regierung einzuleiten, und sie zu reklamiren; und sollte die Regirung in dieser Beziehung Schwierigkeiten machen, wären sie dem nächsten Landtage vorzulegen.

Ich glaube, daß dem Bedürfnisse am besten entsprochen würde durch Einschaltung dieses Wortes.

Oberstlandmarschall: Ich werfde den Antrag nich einmal lesen, aber ich glaube, der Antrag ist im Allgemeinen gestellt, denn es heißt: "Der gewählte neue Ausschuß hat sich wegen Uibernahme derjenigen Fonde und Anstalten, in sofern dieselben unter der unmittelbaren Verwaltung der Regierung, und unter der Verwaltung des bisherigen ständischen Ausschußes stehen, und in sofern dieselben nach den Bestimmungen der Landesordnung in die Verwaltung des bisherigen Landtages, beziehungsweise Landesausschußes überzugehen haben, mit der Landesregierung und dem ständischen Landesausschuße ins Einvernehmen zu setzen." Es ist hier nicht bezeichnet, er solle sich nur auf die im Berichte angezeigten Fonde beschränken; sondern es ist ausdrücklich gesagt: "Alle Fonde, welche nach dem Wortlaute der Landesordnung," ein Ausdruck, der jetzt durch die Verhandlungen ausgelegt werden muß. Ich glaube, daß diese Meinung der Antrag vollkommen umfaßt.

Dr. T r o j a n: Als Mitglied des vortragenden Ausschußes wollte ich auf den Umstand aufmerksam amchen, daß wir allerdings auch auf diesen Fall gedacht haben, und durch die Aufnahme von Bestimmungen der Landesordnung haben wir den Landesausschuß in die Lage, in das Recht setzen wollen, allerdings sich zu kümmern bei der Regierung, Bericht zu erstatten an den Landtag, damit der Landtag, damit der landtag seiner Zeit das Weitere verfügen könne.

Se. Excellenz der Herr Statthalter: Hoher Landtag! Ich nach meiner Meinung glaube, daß ein Theil jener Fonde, die speziell genannt worden sind, wahrscheinlich auch in die Löandesverwaltung übergehen, und diesfalls keine Schwierigkeit obwalten wird; aber alle die Fonde speziell zu nennen und zu erörtern, würde jedenfalls zu einer langen Debatte führen. Ich glaube, der ganze Zweifel würde behoben werden, wenn wir in die Instrukzion, die dem Lnadesausschuß gegeben wird, hineinsetzen: "Der Landesausschuß soll es für seine angelegentliche Pflicht halten, den §. 20 in seiner vollkommenen Ausdehnung durchzuführen." Da sind alle Fonde enthalten. Der §. 20 wird von den Mitgliedern des Landesausschußes eingesehen und wortgetreu, erfüllt, und dann wird allen Wünschen entsprichen sein.

Oberstlandmarschall: Seine Excellenz der Herr Statthalter will den Antrag hinzusetzen, bezüglich aller jener Fonde, soweit dieselben unter der Verwaltung der Regierung stehen, und in soweit dieselben nach der Bestimmung der Landesordnung dem Landesausschuße oder dem jetzigen Landtage gebühren, sich ins Einvernehmen zu setzen und überhaupt darüber zu wachen, daß diese Bestimmung des §. 20 vollkommen durchgeführt werde; das war eine Verstärkung des Antrages.

Dr. T r o j a n: Das ist überflüssig, ausdrücklich zu sagen, weil es sich auf keine Nummerirung einläßt und auf keine Aufzählung; ich werde den Antrag der Kommission als denjenigen, der den allgemeinsten Spielraum umfaßt, nach der Regel: daß immer der allgemeinste Antrag zuerst zur Abstimmung kommt, als den ersten zur Abstimmung bringen, und dann erst die beiden Amendements, die dazu gemacht worden sind. Der Antrag der Kommission lautet: "Es habe sich der Landesausschuß wegen Uibernahme derjenigen Fonde und Anstalten, soweit dieselben unetr der unmittelbaren Verwaötung der Regierung und unter der des ständischen Landesausschußes stehen, und in soweit dieselben nach der Bestimmung der Landesordnung in die Verwaltung des Landtages , beziehungsweise Landesausschußes zu übergeben haben, mit der hohen Landesregierung und dem ständischen Landesausschuße ins Einvernehmen zu setzen, diese Vermögen ordnungsmäßig zu übernehmen, und das Ergebniß dem Landtage anzuzeigen. Das isr der erste Antrag der Kommission. Diejenigen Herren, die dafür sind, bitte ich aufzustehen. (Uiberwiegende Majorität.)

Dr. R i e g er: Ich könnte meinen Antrag recht gut als Zusatz: "das bezügliche Vermögen zu übernehmen, oder doch zu eruiren und sicher zu stellen," formuliren.

Oberstlandmarschall: Das ist ein neues Amendement zu diesem Antrage.

Dr. R i e g e r: Nein; das ist die Einschaltung eines Wortes, das bezügliche Vermögen zu übernehemn oder doch zu eruiren und sicher zu stellen, weil wir ja nicht wissen, ob die Regierung bereit sein wird, alles dasjenige, was §. 20 umfaßt, gleich zu übergeben; deßhalb soll der Landesausschuß dafür sorgen, daß er das eruire und sicher stelle.

Oberstlandmarschall: Es ist noch ein Amendement gestellt worden, beizufügen, "das bezügliche Vermögen ordnungsmäßig zu übernehmen, und sicher zu stellen, für den Fall, wo es nicht gleich übernommen werden kann." Ich bitte, diejenigen Herren, welche für die Einfügung dieses Amendements noch sind, daß gesagt wird, "das Vermögen ordnungsmäßig zu übernehmen, oder doch gehörig zu eruiren und sicher zu stellen,"die für die Einschiebung dieser Worte sind, aufzustehen. (Das Amendement wird mit Majorität angenommen.) Der zweite Antrag kommt zur Debatte und Abstimmung,"der neue Landesausschuß habe weiter die Verwaltung der Fonde zu führen."

Zweiter Antrag kommzt zur Debatte und Anstimmung: Der neeu Landesausschuß habe weiter die Verwaltung der Fonde nach den hiefür nestehenden Normen und besondern Instrukzionen zu führen, und ordnungsmäßig Jahresrechnung dem Landtage vorzulegen, damit diese Jahresrechnung öffentlich bekannt gemacht werden könne; das ist nur eine allgemeinne Weisung an den Landesausschuß, nach bestehenden Normen oder neuen Instrukzionen das Vermögen und die Finde des Landes zu führen, und alljährlich dem Landtage Rechnung zu legen. Ist etwas zu bemerken? Wenn die Herren damit einverstanden sind, so bitte ich sie, sich zu erheben. (Majorität dafür.) Nun kommt der dritte Abschnitt: Der Landesausschuß habe die im §. 29 der Landesordnung bezeichneten Geschäfte des bisherigen ständischen Landesausschußes, sowie das ständische Archiv sammt allen Urkunden und Dokumenten zu übernehmen, und das Resultat dem Landtage vorzulegen. (Alle einverstanden.)

Der vierte Antrag ist: Dem Landesausschuße die volle Macht und Gewalt dahin zu ertheilen, daß die zu verfassenden Präliminarien für das Jahr 1862, das ist vom 1. November 1861 bis 31. Oktober 1862 in dem Falle, wenn dieses von dem Landtage selbst nicht sollte veranlaßt werden können, genau zu prüfen, und mit Zuziehung der gewählten Ersatzmänner gegen nachträgliche Vorlegung des Ergebnißes definitiv richtig zu stellen, und wegen der etwa nöthigen Allerhöchsten Sankzion die zweckdienende Einleitung zu treffen. Hat Niemand etwas zu bemerken? (Niemand bemerkt etwas.)


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