Støeda 17. dubna 1861

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Darf ich um den Antrag bitten?

(Dr. H a f n er übergibt das Referat.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Wünscht Jemand das Wort? Wenn nichts zu erinnern ist, so wird über diesen Antrag angestimmt. Er lautet: Der hohe Landtag wolle in Entscheidung über die vorliegende Eingabe der Starkenbacher Wähler, die Wahl des Herrn Kreishauptmannes Öaufberger als zu Recht bestehend erklären. Alle diejenigen Herren, welche mit dem Antrage der Kommission einverstanden sind, wollen sich erheben. (Mit großer Stimmenmehreit angenommen.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Jetzt kommt der zweite Programmsgegenstand zur Verhandlung. Der Antrag des Abgeordneten für Semil und Eisenbrod des Herrn Dr. Rieger, über die persönliche Sicherheit der Landtags-Deputirten. Der Herr Landtags-Deputirte Hofrath von Taschek hat die Güte gehabt, den Bericht zu verfassen, und wird denselben gegenwärtig in der hohen Versammlung vortragen. Der Antrag betrifft die persönliche Sicherheit der Landtags-Deputirten.

Hofrath T a s ch e k liest das Referat.

Hoher Landtag!

Mit Beschluß vom 12. D. M., wurde dem gefertigten Ausschuße der Antrag des Herrn Abgeordneten für Semil und Eisenbrod.

Der hohe Landtag geruhe zu beschließen.

1. Mitglieder des Landtages sind nicht verantwortlich für die Worte, welche sie sprechen, noch für Handlungen, welche sie in ihrer besagten Eigenschaft ausüben, aßer dem Landtage selbst.

2. Die Mitglieder des Landtages können, so lange die Sitzungen des Landtages dauern, ohne besonderer Bestimmung des Landtages, weder wegen einer Gesetzübertretung vom Gerichte nicht verfolgt und in Untersuchung gezogen, noch wegen einer solchen, oder wegen Schulden gefangen gesetzt werden, demn Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen, - zur Berichterstattung zugestellt.

Dieser Antrag ist eien Maßregel der Vorsicht, und bezweckt, dem Landtage jene Redefreiheit zu sichern, ohne welcher, wie schon von dem Herrn Antragsteller bei der Begründung desselben eben so bündig als überzeugend auseinander gesetzt worden, eine Volksvertretung die beansichtigten wohlthätigen Wirkungen hervorzubringen nicht vermag. Der zu fassende Beschluß hat sowohl möglichen Ausschreibungen der Regierung, als auch der einzelnen Landtagsmitglieder zu begegnen. Die Wirkung kann jedoch nicht weiter als sie Ursache reichen.

Der Landtagsabgeordnete hat als solcher nur in dem Landtage oder dessen Aussch+ssen zu sprechen. Seine Redefreiheit ist daher nur an diesen beiden Orten zu wahren. Außer denselben ist kein Grund vorhanden, eine Ausnahme vom Gesetze aufzustellen.

Ebenso hat die Freiheit der Rede mit den Handlungen durchaus nichts zu thun.

Die Vorsichten wegen allenfälliger Ausschreitungen von Seiten der einzelnen Landtagsmitglieder liegen bereits in dem Antrage selbst. Dieselben werden hierin für ihre Worte dem Landtage gegenüber, für verantwortlich erklärt. Dieser ist, wenn je wirklich der bedauerliche Fall eintreten sollte, am besten in der Lage, zu beurtheilen, ob das betreffende Mitglied sich wirklich eine absichtliche strafbare Äußerung habe zu Schulden kommen lassen, und sofort die Amtshandlung des kompetenten Gerichtes eintrete; oder, ob solche nur deren Aufregung der Bearthung zuzuschreiben sei, und in den untenwaltenden Verhältnissen nicht eine genügende Entschuldigung finde.

Dem Landtage selbst , der erst kürzlich in so erhebender Weise seinem allergnödigsten Kaiser und Könige, Treue und Gehorsam, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten angelobt, kann wohl volles Zutrauen geschenkt werden.

Wird nun noch erwogen, daß nach dem Schlußfaße des §. 35 L. O. Anträge, welche außerhalb des Geschäftskreises des landtages liegen, durch den Herrn Oberstlandmarschall von der Berathung auszuschließen sind, so stellt sich die der hohen Regierung diesfalls gebotene Garanzie wohl als genügend heraus.

Durch den zweiten Absatz will jeder Verkümmerung des so hoch wichtigen Rechtes der Wähler, sich durch den Mann ihres vertrauens im Landtage thatsächlich vertreten zu wissen, so ferne nicht die vollwichtigen Gründe unterwalten, begegnet werden.

In der L. O. und der L. W. O. sind Bestimmungen enthalten, die sich mit dem gestellten Antrage nicht ganz vereinbaren lassen.

So besagrst der §. 18 b) der L. W. O., daß Personen, welche wegen einer der unter a) bezeichneten starfbaren Handlungen, o. i. wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Uibertretung in Untersuchung gezogen worden sind, so lange diese Untersuchung dauert, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Nach §. 6 d. L. O. ist, wenn ein Abgeordneter die zur Wählbarkeit erforderliche Eignung verloren hat, eine neue Wahl einzuleietn. Die Geseztübertretungen sind entweder in dem §. 18 a) L. W. O. begriffen oder nicht. Sind die Gesetzübertretungen, wegen welchen ein Landtagsabgeordneter in Untersuchung gezogen werden soll, solche, welche denselben von der Wählbarkeit ausschließen, so würde der Landtag durch die verweigerte Einleitung der Untersuchung die Entlassung des betreffenden Mitgliedes und sofort die vorgeschriebene Neuwahl für die weitere Dauer der Sitzungsperiode unmöglich machen.

Wird jedoch erwogen, daß nach §. 31 der L. O. und nach §. 33 der L. W. O. die Entscheidung überd ie Giltigkeit einer Landtagswahl nur dem Landtage zusteht, - daß es in dem eigenen wohlverstandenen Interesse des Landtages selbst gelegen sei, jedes seiner Mitglieder, welches nicht ganz tadellos und makellos dasteht, aus seiner Mitte auszuschließen, -

daß es ferener nicht verkannt werden könne, wienach in dem Wortlaute des §. 18 a) L. W. O. auch Gesetzübertretungen inbegriffen sein, in welche man durch ein Zusammentreffen von Umständen verfallen aknn, ohne hiedurch den Anspruch auf Ehrenhaftigkeit und Verläßlichkeit auf das Vertrauen der Wähler und auf die Achtung des Landtages zu verwirken; auch bei einer Revision der Landesordnung von einer Modifizirung des besagten Paragraphes nicht wohl Umgang werde genommen werden können; daß unstreitig der landtag selbst dasjenige Organ ist, welches am verläßlichsten über die Würdigkeit seiner Mitglieder entscheidet, und daß selbst diese von dem Antrage beansuchte Entscheidung und für die Dauer einer Sitzungsperiode ihre Wirksamkeit äußert; so kann dem Antrage in dieser Richtung umsoweniger ein Bedenken entgegengestellt werden, als ohnehin auch die Sankzion Seiner majestät zu erbitten sein wird.

Bei Gesetzübertretungen, welche nicht unter den §. 18 a) L. WE. O. fallen, unterwaltet kein Bedenken, weil solche ohnehin nur von minderer Wixchtigkeit find, und der allerfällige Aufschub in der Einleitung der Untersuchung, der seinerzeitigen Handhabung des Gesetzes nicht entgegensteht, indem schon durch die bloße Vorladung des Angeschuldigten von Seiten der Strafbehörde nach §. 531 St. P. O. die Verjährung unterbrochen wird.

Uiberhaupt wird durch den Antrag der Erhebung des Theaterbestandes, soweit solche ohne Einvernehmung des Angeschuldigten möglich sit, gar nicht entgegengetreten. Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um den Vollzug des wegenb einer Gesetzübertretung auf Anhaltung im Gefängnisse angegangenen rechtskräftigen Erkenntnisses handelt.

War die Gesetzübertretung eine solche, welche unter die Bestimmungen des §. 18 a) L. W. O. fällt, so hat der Abgeordnette durch die Rechtskräftigwerdung des Urtheils die Wählbarkeit zum Landtage verloren, und der Landtag muß, wenn er von diesem Urtheile Kenntniß erlangt, ohne sich dem Vollzuge desselben widersetzen zu können, die Erlöschung der Wahl aussprechen, und die Einleitung einer neuen veranlassen.

War dagegen die Gesetzübertretung anderer Art, somit ohnehin von minderer Bedeutung, so kann es auch den obangeführten Gründen der Beurtheilung des Landtages überlassen werden, ob der Strafvollzug sogleich oder erst nach Beendigung der Sitzungsperiode Statt finden soll.

Bei dem Schuldfenarreste unterwaltet mit Hinblick auf die Dauer der Sitzungsperiode umsoweniger ein Bedenken, als selbst der geringste öffentliche Staatsbeamte von dem Personalarreste gesetzlich frei ist.

Ebenso auch nicht bei der ergreifung auf frischer That, da im Sinne des §. 158 St. P. O. der Landtag ohnehin von jedem solchen Falle sogleich in Kenntniß gesetzt werden muß.

Uibrigens wird die Frage bei der seinerzeitigen Revision der L. O. jedenfalls wieder zur Sprache kommen, und dort dann definitiv einbezogen werden.

Der gefertigte Ausschuß erlaubt sich daher, da es sich nur um eine bis zu jenem Zeitpunkte wirksame Maßregel handelt, den Antrag zu stellen:

Ein hohes Landtag geruhe zu beschließen:

1. Die Mitglieder des Landtages sind für ihre mündlichen und schriftlichen Aeußerungen, welche sie als solche in dem Landtage und in dem Landtagsausschuße abgeben, nur dem Landtage selbst verantwortlich.

2. Die Mitglieder des Landtages können wöhrend der Sitzungsperiode desselben ohne ausdrückliche Zustimmung des Landtages weder wegen einer Gesetzübertretung von den Gerichten verfolgt und in Untersuchng gezogen, noch wegen einer solchen, wenn sie nicht unter Absatz a) des §. 18 L. W. O. fällt, oder die Ergreifung auf frischer That erfolgt, in Haft genommen werden. Ebensowenig können Landtagsmitglieder während der Sitzungsperiode wegen Schulden gefangen gesetzt werden;

und im Sinne des §. 17 L. O. die Sankzion dieses Beschlusses von Seiner Majestät, unserem allergnädigsten Kaiser und Könige, zu erbitten.

Dieser Beschluß wurde in Anwesenheit sämmtlicher Ausschußmitglieder, und zwar in den ersten Punkte mit einhelligen Stimmen, in dem zweiten Punkte mit 8 Stimmen gegen 1 gefaßt, indem Dr. Fischer in sofern einer abgesonderten Meinung war, als nach seinem Dafürhalten die Eigenschaft eines Landtagsabgeordneten vom Schuldnerarreste nicht befreien sollte, weil dadurch in Privatrechte eingegriffen, d. i. der Gläubiger in der Durchführung der Exekution gehindert, und der Landtag für die Dauer seiner Sitzung zum Asyl für die mit Zivil-Arrest bedachten Schuldner würde.

Auch sei so ein bedrängter Schuldner mehr oder weniger in der Gewalt seiner Gläubiger; ihm gehe daher die Unabhängigkeit von persönlichen Rücksichten ab, die ein Landesvertreter, ein Vertreter öffentlicher Interessen besitzen soll.

Prag, den 16. April 1861.

Folgen die Unterschriften der Kommission.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte den Herrn Referenten, es ist noch ein Amendement beigegeben worden.

T a s ch e k: Wenn der hohe Vorstand es erlaubt. Es würde die Berathung erschweren, wenn hier die Diskussion beendet würde. Es würde daher zweckmäßig sein, daß über den zweiten Antrag abgestimmt werde.Er lautet: - Buchdrucker und Verleger können wegen Veröffentlichung der Landtagsdebatten nicht verfolgt ewrden.

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Unterstützt der Landtag diesen Antrag auf Separazion?

(Stimmen: Es ist nichts verstanden worden.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich habe die Unterstützungsfrage gestellt, ob der Antrag des Herrn Hofrath Taschek, das Amendement des Herrn Fürth später vorzutragen, angenommen wird. (Angenommen.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a: Ich bitte somit den Herrn Hofrath, diesen formulirten Antrag mir zukommen zu lassen. Ich bitte, wünscht Jemand das Wort? (Niemand erhebt sich.)

Präsidentenstellvertreter Dr. W a n k a fährt fort: Es sind also zwei Anträge:

1. Die Mitglieder des Landtags sind für ihre mündlichen und schriftlichen Aueßerungen , welche sie also solche im Landtage und in den Landtagsausschüssen abgeben, nur dem Landtage selbst verantwortlich. Diejenigen Herren, welche für diesen Absatz des Antrages sind, wollen aufstehen.

G r a f L e o T h u n: Nach der Vorschrift der geschäftsordnung soll in der Regel der Bericht der Kommission gedruckt unter die Mitglieder vertheilt werden, bevor abgestimmt wird. Eine Ausnahme ist nur in dem Falle, wo der Gegenstand von keiner besonderen Wichtigkeit, oder von einer besonderen Dringlichkeit ist. Mir scheint nun, daß weder der eine noch der andere Fall vorliegt, und ich muß wünschen, daß der Bericht der Kommission uns gedruckt vertheilt werde, ehe in der Debatte eingegangen wird.


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