Støeda 17. dubna 1861

(Dr. Ritter von Hafner liest das Referat vor:)

Die Wahlprüfungs-Kommission erstattet Bericht über die Eingabe mehrerer Starkenbacher Wähler, die Wahl des Herrn Franz Laufberger betreffend.

Hoher Landtag!

4 Starkenbacher Wahlmänner haben eine an den hohen Landtag gerichtete, vom 8. April l. J. datirte Eingabe gefertigt, in welcher sie erklären, daß sie zwar gegen die Person des am 20. März l. J. von dem Industrialbezikre Rochlitz-Starkenbach mit absoluter Stimmenmehrheit zum Landtags-Deputirten gewählten Herrn Franz Laufberger , k. k. Kreishauptmannes in Tabor, durchaus Nichts einzuwenden haben, sich aber bemüssigt sehen, die bei der zu Rochlitz abgehaltenen Wahl vorgekommenen Gebrechen dem hohen Landtage zur Entscheidung über die Rechtsgiltigkeit dieser Wahl zur Kenntniß zu bringen.

Als solche Gebrechen führen sie folgende an:

1. Hatten einige Rochlitzer Wahlmänner "ursprünglich" ihre Stimmen einem G r a f e n Laufberger, einem J o h a n n Laufberger und einem D o k t o r Laufberger gegeben und alle diese Stimmen seien dem Herrn Kreishauptmann F r a n z Laufberger zugeschrieben worden.

2. Sei die Identität der Person vieler Rochlitzer Wahlmänner nicht sichergestellt gewesen, weil beim Ausrufen der einzelnen Wahlmänner mehrere derselben ihre Zertifikate durch andere Personen über die Köpfe der vor ihnen stehenden Wahlmänner der Kommission übergeben und aus der Ferne, ohne von der Kommission gesehen zu werden, die Stimmen abgegeben haben.

3. Wurde das Gerücht verbreitet, daß die Rochlitzer Wahllisten unrichtig verfaßt seien, weil in diesen Listen zu den direkten Steuern auch der Kriegszuschlag zugerechnet worden sein solle, wodurch mehreren Personen das Wahlrecht ertheilt worden wäre, welches ihnen nicht gebühre.

4. Werde durch Zeugen nachgewiesen werden, daß mehrere Rochlittzer Wahlmänner zur zeiot der abgehaltenen Wahl sich am Wochenmarkte zu Starkenbach befanden und daß für sie andere unberechtigte Personen soch an der Wahl betheiligten, nämlich fremde Zertifikate und Wahlstimmen abgaben zu Gunsten des gewählten Landtagsabgeordneten.

Die gefertigte Kommission glaubt nun zunächst, daß, um den richtigen Standpunkt in der Beurtheilung der eben angeführten Bedenken zu gewinnen, vior Allem die Tahtsache hervorgehoben werden müsse, daß erst nahezu drei Wochen nach dem Tage des bei der seiner Vornahme unbeanständet gebliebenen Wahlaktes Gebrechen rege gemacht werden, welche, wenn ihre Angabe richtig ist, wenigstens zum Theile schon, beim Wahlakte selbst wahrgenommen worden sein mußten.

Sie muß darauf aufmerksam machen, daß andere der Kontrolle der Wahlkommission unterstanden, seltsamer Weise nun aber drei Mitglieder dieser Kommission selbst die oben angeführte Remonstrazion, und zwar an ihrer Spitze ebenso unbedenklich unterschrieben haben, wie das Wahlprotokoll selbst.

Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß der Gewählte eine Majorität von 46 Stimmen gegenüber dem 2. Kandidaten erlangt hat, und, da gegen seine Person nichts zu erinnern ist, nur jene Umstände entschiedend sein können, welche entweder das aktive Wahlrecht, oder die Art der Ausübung desselben bei 46 Wählern in Frage stellen könnten.

In Beziehung auf die einzelnen Punkte der Remonstrazion aber ist Folgendes zu bemerken:

1. Was die erste Einwendung angelangt, daß nämlich einige Rochlitzer Wahlmänner "u r s p r ü n g l i ch" ihre Stimmen einem G r a f e n oder D o k t o r oder J o h a n n Laufberger gegeben haben, so könnte schon aus dem Ausdrucke "u r s p r ü n g l i ch" mit Fug geschlossen werden, es sei eine dergleiche Bezeichnung nur irrthümlich gebraucht, aber berichtigt, und die so berichtigte Angabe somit ordnungsgemäß in die Liste eingetragen worden. Es muß weiter bemerkt werden, daß , wie aus dem Wahlresultate augenschienlich hervorgeht, in dem vorkiegenden Wahlbezirke nur zwei Kandidaten einander gegenüber gestellt worden sind, indem sich die gesammte Stimmenzahl nur zwischen Herrn Kreishauptmann Laufberger, und Herrn Grafen Johann von Harrach vertheilt hat; daß der erstere durch 6 Jahre Oberamtmann in Starkenbach und sodann Bezirkshauptmann in Hohenelbe war, somit bei der überwiegenden Mehrzahl der Wählenden eine Verwechslung desselben mit einer anderen Person nicht wohl anzunehmen ist. Unter diesen Umständen darf die Kommission wohl auch die Thatsache anführen,daß der, über die vorligende Angelegenheit vernommenen Herr Kreishauptmann Laufberger ein, von sieben Rochlitzer Wählern gefertigtes Schreiben präsentirt hat, in welchem die Aufklärung gegeben wird, daß allerdings ein Wähler von Franzenthal einen D o k t o r Laufberger als zu wählenden genannt, jedoch auf Befragen von Seite der Kommission seine Auslage sogleich verbessert und ganz deutlich erklärt habe: "er meine Herrn Kreishautpmann Laufberger". Ebenso habe ein schwerhöriger Wähler erst seinem eigenen Namen genannt, dann aber über befragen, ob er den Herrn Grafen oder Herrn Laufberger wählen wolle, G r a f Laufberger gesagt. Dies seien die einzigen zwei Fälle , welche aufgegriffen werden konnten.

Es steht hier eine Privataussage der anderen gegenüber, aber sie dürfte jedenfalls im Zusammenhalte mit der Natur der Sache, mit der ohnedieß- nur beschränkten Angabe der Remonstranten, daß "einige" Wähler "ursprünglich" irrige Bezeichnungen gebraucht haben, diesen Punkt in Rücksicht auf die oben erwähnte Majorität von 46 als unentscheidend erscheinen lassen.

2. Was den Umstand anbelangt, daß einige Zettel über die Köpfe weg gereicht worden sind, so muß die gefertigte Kommission auf ihrer bereits einmal aufgestellten Ansicht beharren, daß, da der §. 42 der Wahlordnung das Vertreten der Parteien an den Kommissions-Tisch nicht ausdrücklich anordnet , sondern es der Kommission überläßt, wie sie sich von der Identität der Personen überzeugen mag, der mehrgedachte Modus zwar allerdings, namentlich nach den nunmehr gemachten Erfahrungen, als zur Vermeidung von Streitigkeiten wünschenswerth erscheint, und eben deshalb für die Zukunft eine diesfällige Verfügung ersprießlich sein dürfte, für diesmal aber der Umstand, daß jene bestimmte Vorsicht nicht gebraucht wurde, keine Wahl ungiltig machen könne.

3. Die dritte Einwendung erwähnt lediglich eines Gerüchtes, nach welchem die Wahllisten nicht dem Gesetze gemß sollen abgefaßt worden sein. Da die Wahllisten vor der Wahl selbst unbeanständet geblieben sind, so kann der h. Landtag wohl am wenigsten über ein bloßes Gerücht in irgend welche, die Giltigkeit der Wahl auspendirende Erhebungen eingehen, wenn es nicht Jedermann ermöglicht werden sollte, durch die Bloße Ausstreuung eines solchen die Existenz eines Abgeordneten am Landtage in Frage zu stellen.

4. Wenn nun endlich von den Unterfertigern der Eingabe angeführt wird, es werde durch Zeugen nachgewiesen werden, daß mehre Rochlitzer Wahlmänner zur Wahlzeit am Markte zu Starkenbach waren, und daß durch unberechtigte Personen ihr Wahlrecht ausgeübt worden ist, so bemerkt die kommission hierüber Folgendes:

Auch diese Angabe bewegt sich in Allgemeinheiten, ohne die Namen oder auch nur die Zahl der angeschuldigten Personen, ohne ferner auch nur diejenigen anzugeben, welche den Beweis zu führen bereit sind. Die Kommission oder ist überhaupt der Ansicht, daß jetzt, nachdem die Wahl des Hrn. Laufberger bereits vom h. Landtage anerkannt worden und derselbe beeidigt ist, nur mehr auf bewiesene Thatsachen hin die Giltigkeit seiner Wahl in Frage gestellt werden könnte. Sie sieht es daher nur als eine Verstärkung der Ablehnungsgründe gegenüber der vorliegenden Remonstrazion an, wenn sie die Erwägung beifügt, daß, bei der gegenseitigen Bekanntschaft der Wähler die erwähnte ungesetzliche Stellvertretung unmöglich in einer irgend erheblichen Mehrzahl von Fällen hätte vorkommen können, ohne sogleich bei dem Wahlakte selbst wahrgenommen zu werden, wo doch keiner der angeführten Anstände erhoben worden ist.

Auf diesen Grundlagen hat die Kommission mit acht gegen eine Stimme beschlossen:

In Erwägung, daß die Wahl des Hrn. Franz Laufberger bei ihrer Vornahme unbeanständet geblieben war und nicht hätte unbeanständet bleiben können, wenn die nun vorgebrachten Mängel in irgend erheblicher Zahl vorgekommen wären. -

in Erwägung, daß die angeführten Gebrechen nicht erwiesen sind; -

in Erwägung endlich, daß bei dem nahe bevorstehenden Schluße der Landtagssession die Giltigkeit der Wahl des Herrn Laufberger bis zur nächsten Session suspendirt bliebe, wenn Erhebungen eingeleitet würden, deren Resultatslosigkeit in Vorhinein, wenn nicht formell, doich materiell evident ist,

beantragt die Wahlprüfungs-Kommission:

Der hohe Landtag wolle in Entschiedung über die vorliegende Eingabe der Starkenbacher Wähler die Wahl des Herrn Kreishaupütmannes Laufberger als zu Recht bestehend erklären.

Prag, am 17. April 1861.

Eisenstein m. p.

Obmann der Kommission.

Hafner m. p.

Berichterstatter.

Dr. Klaudi m. p.

Schriftführer.

Dr. Franz Cupr m. p.


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