Ètvrtek 11. dubna 1861

Dr. Cupr (liest das Referat sammt Antrag vor).

R e f e r a t

über die in der Sitzung vom 10. April l. J. beanständete Wahl des Herrn Franz W o k o u n zum Landesabgeordneten für die Städte Reichenau, Senftenberg, Adler-Kostelec, Dobruska. - Referent: Abgeordneter Dr. Franz C u p r.

Aus den mir zum Behufe der Prüfung und Berichterstattung übergebenen Wahlakten der Städte Reichenau, Senftenberg, Adlerkostelec und Dobruska erhellet, daß bei der am 20. März 1861 in Reichenau stattgefundenen Wahl eines Abgeordneten für den böhmischen Landtag von 559 Wählern wirklich an der Wahl sich betheiligt hatten. Der k. k. Kreisrath und Bezirksrichter in Reichenau, Herr Franz Wokoun, erhielt gleich bei dem ersten Skritinium 258 Stimmen, somit eine ziemlich überwiegende absolute Majorität sämmtlicher Stimmen.

Die diesfälligen Wahlakten sind im Ganzen in Ordnung und enthalten Nichts, wodurch diese Wahl wesentlich beanständet werden könnte. Es wird blos bemerkt, daß die Wähler weiblichen Geschlechtes hier in der Wahlliste gestrichen erscheinen und bei der Wahl in der Gänze nicht berücksichtigt wurden, und somit auch nicht durch Vertreter gewählt hatten. Die von den Wählern gefertigten Legitimazions-Karten liegen übrigens den Wahlakten nicht bei.

Gegen diesen Wahlakt hat nun das ehrenwerthe Mitglied, der Abgeordnete für die Landbezirke Chrudim und Rassaberg, Herr Prof. Rudolf Skuherský in der Landtagssitzung vom 10. April l. J. nachstehende 2 Einwendungen erhoben:

a) Die Legitimazions-Karten seien während der Wahl aus der angeordneten Masse der Wähler nicht unmittelbar der Wahlkommission übergeben, sondern durch Vermittlung Anderer überreciht worden, dadurch sei es zweifelhaft geworden, ob die Identität der Wähler sicher gestellt worden ist.

b) Man habe den Herrn Prof. Rudolf Skuherský, der für die obigen Wahlbezirke gleichfalls kandiditsrt hatte, nicht erlaubt, das Wort zu ergreifen, um die Rede eines dritten zu berichtigen.

Gegen diese Einwendungen läßt sich unvorgreiflich Nachstehendes vorbringen:

unter a) Im Sinne des §. 42 der W. O. liegt es nicht, daß der Wähler vortreten und seine Legitimazions-Karte u n m i t t e l ba r an die Kommission bei der Wahl übergeben müßte. Uiberdies hat bei dieser Wahl Se. Excellenz der Herr Statthalter Graf Forgách 190 Stimmen erhalten, und es ist anzunehmen, daß die beiden Wahlparteien untereinander selbst eine strenge Kontrolle geübt und eine die Wahl beeinträchtigende Verwechslung der Person höchst wahrscheinlich nicht zugestanden hätten. Auch ist die Sicherstellung des Faktums und der Beweis beinahe unmöglich, und waren dergleichen Anstände in Betreff der Identität der Person sogleich bei der Wahl-Kommission vorzubringen und durch dieselbe ohn eRekurs zu entschieden. §. 43 der W. O.

unter b) Die Wahlagitation und namentlich eine etwaige Geschäftsordnung bei den Wahlreden ist durch kein spezielles Gesetz normirt und somit entfällt dieser Punkt der Beschwerde von selbst, und dies um so mehr, falls jene Anrede etwa in dem Wahllokale selbst stattgefunden hatte.

Was insbesondere die Nichtzulassung der Frauen bei diesem Wahlakt anbelangt, so dürfte dieser Umstand allein - da das Gesetz diesfalls unklar ist - auf die Richtigstellung d i e s e r Wahl keinen Einfluß nehmen. Auch bestreitet der Abgeordnetet Herr Prof. Skuherský die Giltigkeit dieser Wahl selbst n i ch t.

Allerdings läßt sich andererseits behaupten, daß ein Vortreten des Wählers bei dem Wahlakt und die eigenhändige Uiberreichung der Legitimazions-Karte zur Ordnung und Sicherheit der Wahl gehört, und daß die plötzliche Unterbrechung der Berichtigung eines Vorredners durch ienen k. k. Beamten mindetsns unanständig erscheint.

A n t r a g

Es wird demnach mit 7 Stimmen gegen Eine von Seite der wahlkommission der Antrag gestellt: Der hohe Landtag wolle die Wahl des Herrn Abgeordnetetn Franz W o k o u n für giltig und rechtskräftig erklären, zugleich aber den Antrag des Herrn Abgeordneten Rudolf Skuherský vom 10. April l. J. dahin unterstützen, Se. Excellenz den Herrn Statthalter zu ersuchen, daß dergleichen etwaige Unzukömmlichkeiten und Unordnungen bei den Wahlen künftighin vermieden werden, und namentlich der Reichenauer Bezirksvorsteher Herr Huberth Hugo diesfalls erinnert werde.

P r a g, am 11. April 1861.

Eisenstein.

Dr. K. Tomicek.

Dr. Franz Cupr. Dr. Taschek.

Dr. Hafner.

Fischer. Dr. Klier.


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