Úterý 9. dubna 1861

(Den Vortrag des Minoritätsvotums überläßt er Dr. Klaudi.)

Dr. Klaudi (liest): Ich werde mir von Sr. Excellenz Herrn Oberslandmarschall das Wort erbitten, bis dieser Antrag zur Sprache kommt. Ich glaube, als Berichterstatter der Minorität dürfte ich mir das Wort erbitten.

Oberstlandmarschall: Dr. Prinz hat das Wort.

Dr. Prinz: Das eben vernommene Minoritäsgutachten muß uns, glaube ich, alle belehren, wenn wir uns nicht schon früher darüber belehrt haben, daß sich am Rechte nichts rühren und nichts rütteln läßt. Ist auf Grund unserer Wahlordnung die Wahl des Dr. P o d l i p s k y nichtig, so können wir daran nichts ändern. War mit der Annullierung der vorgegangenen Wahlen die Kompetenz des Landtages verletzt und überschritten, so würde in einer Gutheißung der Podlipskyschen Wahl úmgekehrt vom Landtage eine Kompetenz in Anspruch genommen, die er nicht hat. Wir lönnen etwas, was ipso jure nichtig ist, nicht für richtig erklären. Ich wiederhole, das Minoritätsgutachten zeigt, wohin wir kommen, wenn wir den entgegengesetzten Weg gingen. Ist die Wahl nichtig, so haben viele Tausende in Böhmen eine Anwartschaft, in demsleben Orte gewählt zu werden, wo eine nichtige Wahl vorausgegangen ist, und, meine Herren! namentlich der Interessent der ersten Wahl hat die Möglichkeit, an demselben Orte wieder gewählt zu werden, wenn, wo nicht das Recht, so vielleicht das Licht und die Fülle der Gnade über ihn ausgegangen sein wird. (Bravo!)

Also der erste Punkt scheint mir unweigerlich festgehalten werden zu müssen, daß die 2. Wahl nichtig ist. So viel ich aber jetzt schon über den ersten Theil des Gutachtens und namentlich zunächst des Minoritätsgutachtens mich zu äußern im Stande bin, scheint mir einmal unterschieden werden zu müssen zwischen Nachsicht der Strafe und Amnestie. Es sind freilich Herren hier vorhanden, die in dieser Beziehung viel kompetenter sind und uns ihr Urtheil darüber aussprechen werden. Aber mir scheint augenblicklich, mit dem Worte Nachsicht der Strafe bewegen wir uns innerhalb der Grenzen des Strafgesetzbuches, mit dem Worte Amnestie scheint mir, treten wir auf ein höheres, weiteres, vielleicht strafrechtliches Gebiet. Hier wird die Interpretazion allerdings am Platzesein, ob ie nicht gleichbedeutend sei mit jener vollen Gnade, von der ich glaube, daß sie nur voll sein kann, nicht etwa blos ein Präcenz der Strafe sei, sondern alle Folgen mittilge, die doch zugelich Strafe sind. Aber sofort bin ich mit dem Minoritätsgutachten dahin einverstanden, daß die Verweigerung oder abschlägige Verbescheidung des Rehabilitirungsgesuches kein Beweis sei, daß die Beurtheilung an und für sich schon rechtsbeständig war. War dieselbe nichtig, dann ist in demselben Gedankengange, den ich bezüglich des ersten Punktes eingehalten habe, kein Ministerium komnpetent, etwas dieser Richtigkeit Widerstrebendes zu erkennen. Uiber den schließlichen und letzten Punkt, ob der Fall so ein solcher war, der Straffall, in den der angebliche Vinzenz W á w r a verfallen ist, ein solcher war, daß das Kreisgericht über ihn kompetent war. Es muß unter allen Umständen die genaueste Recherche gepflogen werden, also zum mindesten würde ich in dieser Beziehung eine Vertragung des Urtheils beantragen, eventuell aber möchte ich mich allerdings einer Erklärung anschließen, daß über W á w r a dieselbe Gnade erließen möge, wie es über so viele ergangen ist, und ich würde hoffen, daß, das in diesem haufe einstimmig ausgesprochen wurde, nicht verhallen werde an dem Orte, wo Realisirung einer solchen Hoffnung liegt. (Vielfaches Bravo.)

Seine Hochwürden Herr Bischof von Budweis: Ich schließe mich gang dem Antrage des verehrten Herrn Vorredners an, und will mich bemühen, die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte zu beleuchten. Die Strafe hat, wie bekannt ist, ein ethisches Moment, welches im Wesen der Strafe liegt und das von der Starfe nie getrennt werden darf, wenn die Strafe ihre Bedeutung, ihren moralischen Werth, ja sogar ihren Namen nicht verlieren will. Ihr ehrliches Moment liegt in in dem doppelten Zwecke, dem Zwecke der Starfe, der darin besteht, und der da heißt: die Sühne und die Besserung. Mir ist Wáwra nicht bekannt, aber ich glaube, daß eine Sühne von 12 Jahren hinlänglich sein sollte, um dem beliebigen Gesetze Genugthuung zu leisten, (Vielfaches Bravo) zumal dieses Vergehen in eine Zeit geschehen ist, in einer heillosen Zeit, in der Zeit der Verwirrung, wo vielleicht Parteisucht und Vorurtheil Manches vielleicht härter beurtheilt hat, als es der Fall gewesen wäre zu einer andern Zeit und unter andern Umständen. (Bravo.)

Betreffend den zweiten Zweck der Strafe, baue ich mit Zuversicht auf das ehrende Vertrauensvotum seiner Wähelr; und als Priester und Bischof ist es mir unmöglich, über einen Menschen heute den Stab zu brechen, wo gerade seine ganze bürgerliche Existenz für immer in Frage gestellt wird. Ich bitte (Bravo!) Ich bitte die hohe Versammlung hier, nicht nach der Strenge des Gesetzes, sondern nach der Stimme ihres Herzens über diesen einzelnen Gegenstand entscheiden zu wollen, und sich dahin zu einigen, daß der hohe Landtag Seine k. k. Majestät, der voll Gnade, Liebe und Milde ist, bitten möge, er möchte hier Gnade wiederfahren lassen, damit die Amnestie, die ihm wiederfahrende Gnade, eine vollständige sei; denn es handelt sich hier wirklich um die bürgerliche Existenz eines Menschen für alle Zukunft. Ich wiederhole nochmals meine Bitte, ich kann unmöglich als Priester und Bischof gegen Wáwra stimmen. (Anhaltender Beifall.)

Dr. Cupr: Bitte um das Wort! Meine Herren Abgeordnetetn! Ich erlaube mir die Bemertkung, daß ich den Herrn Wáwra kenne; er war mein Mitschüler, ich habe ihn an der juridischen Fakultät als jungen, strebsamen, redlichen Menschen kennen gelernt; ich erlaube mir die Bemerkung zu Ihrer weitern Orientirung, daß Wáwra im Jahre 1849 verhaftet worden ist wegen eines Diskurses, den er mit einem verrufenen Menschen geführt; im früheren Jahre so lange das Geschwornengericht in Gang ung Giltigkeit war, so daß er also nur deßwegen eine harte Strafe leiden mußte, daß er einen andern nicht denunzirt hat, wie es da Gesetz freilich verlangte. Ich möchte noch bemerken, daß Wáwra nach ausgestandener Strafe ein exemplarisches Leben geführt hat, und bitte, die Herren mögen mir erlauben, daß ich mich den edlen Zügen des Herrn Bischofs von Budweis anschließe, und meinen Kollegen empfehlen möchte, in dieser Sache dem Zuge ihres Herzens zu folgen, wiewohl auch vom Standpunkte des Gesetzes sich noch manches hier anführen ließe, und namentlich über die Kompetenz des damaligen Gerichtes manches zu sagen wäre, wenn es in unserer Gewalt und Macht stände. (Bravo!)

Prof. Dr. Hafner: Ich halte es für nothwendig, mich als einen derjenigen, der mit dem Majoritätsvotum gestimmt hat, die Majorität im gewissen Sinne zu rechtfertigen. Unser Votum hat eigentlich, ich möchte sagen, nur eine formelle Bedeutung gehabt, und ich glaube, auch alle anderen Mitglieder der Majorität stimmen aus vollem Herzen dem bei, hier von 3 Herren Vorrednern in sehr ausgezeichneter Weise vorgebracht worden ist.

Ich für meinen Theil wünsche dem Herrn Wáwra von ganzem Herzen, daß es ihm möglich werde, in den Landtag zu kommen, und wenn es sich darum handelt, einen Antrag darauf zu stellen, daß Se. Majestät ihm aus der Fülle seiner Gnade Nachsicht zu Theil werden lasse, und wenn es uns möglich ist, die Paragraphe der Wahlordnung in der Weise für uns auszulegen, so freue ich mich dessen vom Herzen; allein wir waren der Meinung, daß die Kommission mit der Stellung eines solchen Antrages die Grenzen ihrer Obliegenheiten überschreiten würde. Wir haben uns daher dahin ausgesprochen, daß wir in merito

Dr. Görner: Meine Herren! ich anerkenne alle Gründe, welche für Milde der Beurtheilung dieses vorleigenden falles zur geltung gebracht worden sind; ich muß sie jedoch auf die Stellung aufmerksam machen, worin wir uns als Landtagsversammlung befinden. Wir dürfen uns von dem Gesetze und den uns durch Gesetz zugestandenen Befungnissen durchaus nicht entfernen. Wir haben hier die Funkzion eines Richtes. Wir urtehilen über die Giltigkeit und über die Ungiltigkeit einer Wahl, über die Giltigkeit eines Aktes, welcher vorgenommen worden ist. Wir stehen also als Richter hier, und dürfen nicht in ein Befugniß eingreifen, welches blos Seiner Majestät, unserem allergnädigsten Kaiser und Könige zusteht. So gern als ich die Gründe anerkennen und aussprechen muß, daß ich dieselben in meinem Herzen theile; so glaube ich doch, daß es nicht unsere Sache sit, in dieser Art anders, als nach dem Gesetze zu entschieden. In gesetzlicher Beziehung haben wir hier, wie ds Kommissions-Gutachten mitgetheilt hat, drei Punkte:

1. Die Ungiltigkeitserklärung der wahl des Herrn Wáwra.

Nach §. 18 der Wahlordnung ist jeder von dem Wahlrechte ausgeschlossen, der eines Verbrechens wegen als schuldig erachtet worden ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, von welchem Gerichte die Schuldigerklärung erfolgt ist. Damals bestand das Kriegsgericht zu Recht, und es hat das Urtheil gesprichen; er ist daher schuldig erkannt. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied. Wir sind nicht berufen, in die Rechte Seiner Majestät, wie ich erwähnt habe, einzugreifen, und Gnade zu üben. Seine Majetstät hat allerdings Herrn Wáwra amnestirt. Ich gebe gerne zu, und wünsche es, daß die Amnestie eine weitere sei als Nachsich tder Strafe.

Allein es liegt uns das Amnestiedekret nicht vor, und nach dem gewähnlichen gange der Dinge, und wie wir es in Praxi häufig finden, sind die bürgerlichen Folgen einer Strafe durch die Nachlassung dieser Strafe und durch die Amnestie nicht aufgehoben.

Das hat Herr Wáwra selbst anerkannt, indem er angesucht hat um Rehabilitirung in bürgerlicher Beziehung. Ich anerkenne gerne des Herrn Bischofs von Budweis Gründe, daß 12 Jahre hinreichend sind zur Sühne für die begangene That; allein das muß das Gesetz aussprechen.Wir sind wohl berufen, an den Gesetzen mitzuarbeiten, könnnen aber Gesetze ohne Zustimmung Seiner Majestät durchaus nicht machen. So lange wir aber das Gesetz nicht haben, müssen wir eben, weil wir im vorliegenden Falle eine richterliche Funkzion üben, nach diesem Gesetze urtheilen.

Ich wünsche, daß Herr Wáwra die Gelegenheit habe, sich durch die Gnade Seiner Majestät zu rehabilitiren. Das kann meiner Ansicht nach aber nur dadurch geschehen, daß der hohe Landtag konsequent die Anträge, welche der Ausschuß begonnen hat, durchführt. Eine Konsequenz der Anerkennung, welche der Kommissionsbericht uns mitgetheilt hat, daß die Wahl des Herrn Wáwra auf Grund des Gesetzes ungiltig ist, daß jedoch auch die Ungiltigkeitserklärung von Seite der Regierung wirkungslos ist.

Die Konsequenz hievon ist das weitere, daß auch die Wahl des Herrn Dr

Ich bin überhaupt der Meinung, die Starfe dürfe nicht weiter gehen als bis zur Sühnung des Verbrechens, und darum soll nur das, was im Strafurtheil selbst ausgesprochen wird, als Strafe anerkannt werden. So weit sind wir noch nicht, ich hoffe, daß die nächste Zukunft uns in dieser Beziehung dahin führen werde. Ich habe daher nur den Antrag zu stellen, daß nicht blos der Majoritätsantrag nur in den ersteren zwei Punkten angenommen werde, daß aber im dritten Punkte der Landtag sich ausspreche, daß auch die Wahl des Herrn Dr. P o d l i p s k ý, weil dieselbe damals, wo sie vorgenommen wurde, giltig nicht vorgenommen werden konnte, als ungiltig erklärt werde.

Oberstlandmarschall: Ich bitte Ihren Antrag kurz zu formuliren und mit der Unterschirft verschen herzugeben.

Rede Sr. Excellenz des Herrn Statthalters Grafen Jorgách.

Eure Excellenz Herr Oberstlandmarschall! Meine Herren Deputirten! Offen und zu aller Augen Einsicht - pflege ich in allen meinen Handlungen, die ich im Ramen der Regierung unternehme, vorzugehen. - Beamte der kaiserlichen Regierung aus freier Wahl meiner Überzeugung, übernehme ich auch offen die Verantwortlichkeit für meien Handlungen. - Ich ersuche blos mich gefälligst anzuhören, und die Schritte der Regierung mit Billigkeit und gerecht zu beurtheilen.-

§. 17 der Wahlordnung bestimmt ganz genau, wer wählbar sei. §. 18 eben so klar und genau, wer von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum landtage ausgeschlossen.

Dieser Paragraph sagt: "Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens schuldig erkannt worden sind, sind vom Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen." §. 32 bestimmt: "daß der Statthalter in diesem einzigen Falle solchen Individuen, falls sie gewählt würden, das Wahlzertifikat nicht auszufertigen habe." §. 53 sagt: "daß sämmtliche Wahlakten dem Landesauschuße zur Prüfung zu übergeben seien", hingegen bestimmt §. 31 der Landesordnung: "daß der Landesausschuß nur die Prüfung des Wahlaktes der in den Landtag Eintretenden vorzunehmen hat."

Nach dem klaren Wortlaute dieses Gesetzes ist es daher unzweifelhaft, daß wegen Verbrechen oder Vergehen Verurtheilte in Landtage nicht gewählt werden dürfen, und daß diesen Individuen im Sinne des §. 52, falls sie gewählt würden, kein Wahlzertifikat durch den Statthalter auszufolgen sei.

Sowohl nach römischen Rechte als nach deutschem, und auch nach unsern vaterländischen Gesetzen, sind Hochverräther als Verbrecher - Hochverrath als Verbrechen - zu betrachten.

Nun meine Herren! Vinzenz Wáwra wurde durch ein Kriegsgericht gerichtlich verurtheilt - das Urtheil liegt vor. - Der §. 18 macht zwischen Urtheilen keinen Unterschied; ich habe es nicht zu untersuchen; - denn dies Recht steht mir nicht zu, von wem das Urtheil erflossen, es liegt faktisch vor, - Wenn daher überhaupt der §. 18 einmal Anwendung findet, so muß er, bei dieser klaren Lage der Dinge, hier Anwendung finden; - denn das Verbrechen ist begangen worden, die Veurtheilung hat Statt gefunden, es treffen daher hier alle Anforderungen des Gesetzes ein.

Durch die allerhöchste Amnestie würde zwar die Strafe erlassen, aber nicht auch die Folgen der Verurtheilung, was Herr Wáwra durch seine beiden Gesuche um vollkommene Rehabilitirung selbst einsah und selbst eingesteht.

Fragen Sie mich nicht meine Herren, wie ich individuell über Hochverrath und Amnestie denke; obwohl ich Herrn W á w r a kaum kenne, so kann es doch sein, daß mich an seine Person gleich herde Erinnerungen der Vergangenheit und gemeinschaftliche Sympathie für Wünsche der Zukunft knüpfen, doch wo das Gesetz spricht, schweig die Sympathie. Der Wortlaut des Gesetzes ist allein entschiedend, und der kaklte Buchstabe maßgebend; darüber also, daß trotz aller Sympathie das Gesetz Anwendung finden müsse, kann kein Zweifel sein. - (Bravo!)

Nicht so klar ist die gesetzliche Bestimmung, ob die Regierung berufen sei, hier im eigenen Wirkungskreise die Wahl zu annulliren und sofort eine neue Wahl auszuschreiben, oder ob die Entscheidung des Landtages abzuwarten war; denn der eine Paragraph sagt: "sämmtliche Akten sind dem Landesauschuße zuzustellen", der ander Paragraph hingegen verfügt: "der Landtagsausschuß prüft die Akten der Eintretenden"; - der Eintretende ist aber eben nur derjenige, welcher ein Wahl-Zertifikat hat; man kann daher folgern: daß der Statthalter, der die Zertifikate ausstellt oder vermehrt, auch im eigenen Wirkungskreise das Weitere verfügen könne.

Indem sich also einerseits konstatire, daß das Recht der Regierung, eine neeu Wahl in diesem Falle auszuschreiben, durch das Gesetz nicht klar ausgeschlossen sei, gestehe ich anderrsiets offen ein, daß das Gesetz auch nicht apodiktisch festsetzt, daß in dieser Beziehung dem Landtage kein Prüfungsrecht zuszehe.

Daß ein Mann, der unter die Bestimmungen des §. 18 fällt, nicht in den Landtag eintreten kann, daß seine Wahl annulliert werden müsse, darüber kann daher kein Zweifel sein. - Disputabel ist die Frage nur in formeller Beziehung ob der Sattthalter oder der Landtag das Gesetz anzuwenden habe.

Meine Herren! Der Landtag wird in der ihm bemessener Soanne Zeit höchst wichtige Lebensfragen zu berathen, er wird namentlich auch die Wahlen für den Reichsrath vorzunehmen haben. In Hinblick auf diese Wichtigkeit und Kürze der Landtagsdauer ergab sich nun folgende Frage: "Ist es wichtiger, daß die formelle Seite dem Zwecke weiche, keinen Bezirk im Landtage bei so wichtiger Aufgabe unvertreten zu wissen" - oder: "ist die Form streng einzuhaklten und abzuwarten, bis der Landtag selbst verfügt"? es wird nun aber die Beschickung des Reichsrathes über die Wahl oder Nichtwahl zum Reichsrathe so vieles gesprochen, daß ich faktisch zwischen einer doppelten Verantwortlichkeit zu wählen gehabt habe. - Einerseits die formelle Frage nicht zu berücksichtigen, sondern die Wichtigkeit der sache im Auge zu behalten und dahin zu wirken, daß bei der demnächst vorzunehmenden Wahl der Deputirten für den Reichsrath alle Wahlbezirke vertreten sein sollen; oder andererseits mich dem Vorwurfe auszusetzen in einer Sache, die ohnehin klar war - denn die Wahl muß annullirt werden - gewartet zu haben, bis der Landtag abgesprochen hat, wodurch faktisch mehrere Wahlbezirke um ihr Stimmrecht verkürzt wurden.

Aus diesem Zweckmäßigkeitsgrunde- die Wahlbezirke hier vollkommen vertretn zu wissen, damit Niemand, der in den Reichsrath zu wählen das Recht hat, und auch selbst gewählt werden kann, hier ausgeschlossen sei, und nicht der Regierung ein Recht zu vindiziren, wurde die Neuwahl ausgeschrieben, als ein Akt der Vorsicht und ohne alle Präjudiz für die Beschlüsse des Landtages in der Zukunft. (Bravo!)

Im Interesse der vollkommenen Vertretung des ganzen Landes, der möglichst richtigen und vollzähligen Wahl für den Reichsrath geschah es so! (Bravo! Bravo!)

Durch diese offenen und loyale Sprache (Bravo! Bravo!) werden Sie wohl überzeugt sein, daß es nicht im Interesse der Regierung lag, und in meinem gewiß nicht, da ich es mir rzur Ehre rechne, auch ein stimmberechtigtes Mitglied des Landtages zu sein, Ihre Rechte zu schmälern. (Bravo!) Es lag mir die Pflicht ob, hier aus Dringlichkeitsrücksichten rasch zu handeln. - Ich habe es gethan, ich bin selbsst weitergegangen, als es die Form erlaubt hätte; ich bin aber nur weiter gegangen, weil ich im wohlverstandenen Interesse des ganzen Landes zu handeln geglubt habe.

Urtheilen Sie nun, meine Herren! mich spricht mein Gewissen frei. (Allgemeines Bravo!)

Prof. Dr. Herbst: Die Frage, die uns heute beschäftigt, ist von den verschiedensten Gesichtspunkten bisher erörtert worden, wesentlich vom Standpunkte des Rechts einerseits, vom Standpunkte des Gefühles andererseits. Beide Gesichtspunkte sind berechtigte Gesichtspunkte; von beiden soll und muß von uns diese Frage erörtert werden. Ich glaube aber, beide Gesichtspunkte müssen auch von einander vermegt werden. Die Frage, welche wiwrr von rechtlicher Seite zu beantworten haben, ist eine doppelte, sie ist einerseits eine PrinzipienFrage, andererseits eine Frage, welche speziell durch die Individualität des einzelnen Falles, der uns vorliegt, veranlaßt und bestimmt wird. Die Prinzipienfrage ist: Dem steht das Recht zu, über Giltigkeit von Wahlen zum Landtage zu entscheiden; und wenn wie auch nach der wohlwollenden Erklärung Sr. Excellenz des Herrn Statthallters nicht zu besorgen haben, daß aus dem, was diesmal geschehen ist, eine Präzenedz geschaffen werde, so glaube ich, ist es an uns,unsere Rechte wahren, und eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, wie wir dieSache auffassen, denn es ist das erstemal, daß diese Entscheidung dem Landtage vorliegt, die Entscheidung der Frage: wer über die Giltigkeit einer Wahl sich auszusprechen das Recht hat, und eben weil es das erstemal ist, und weil es gelich beim Zusammentritt des Landtages geschehen, ist es Pflicht der Mitglieder des Landtages, dartüber klar zu werden und auch sich darüber auszusprechen, wer über Giltigkeit einer Landtagwahl zu entscheiden ahbe. Es ist also einerseits die Anwendung des Prinzipes auf den vorliegenden Fall zu machen, es ist zu entscheiden: welche von beiden Wahlen, welche in Bezug auf den Wahlbezirk Nimburg-Benatek stattfand, ist giltig; und wenn diese beiden Fragen von dem Standpunkte des Rechtes aus, aus welchem sie allein beantwortet wrden müssen, und aus denen sie auch beantwortet sind, dann glaube ich, ist es am Platze, dem Gefühle Raum zu geben, dann ist es am Platze zu erörtern: was haben wir zu thun, um, nachdem wir in unserer Entscheidung schlechthin nur das Recht im Auge hatten, demjenigen auch gerecht zu werden, wozu uns ein sehr natürliches Gefühl hintreibt.

Aber ich glaube, beide Fragen müssen auseinander gehalten und dürfen nicht mit einander vermengt werden. In erster Beziehung, was das Prinzip betrifft, bin ich entschieden der Meinung, daß klar sowohl die Wahlordnung als die Landesordnung aussprechen, wer über die Gilitgkeit der wahl zum Landtage zu enstcheiden aht. Es hat darüber nach eminer Überzeugung nur der Landtag und keine andere Behörde, keine noch sio hochgestellt Behörde und eben so wenig das Staatsministerium zu entscheiden. Maßgebend ist §. 31 der Landesordnung und §. 52 und §. 53 der Wahlordnung. Beide erklären wörtlich übereinstimmend, daß dem Landtage die Entscheidung über Zulassung der Gewählten (ich muß bemerken der Gewählten) zusteht, also der Landtag hat zu entscheiden über die Giltigkeit. Dieses folgt daraus: zwar sagt allerdings §. 52, der Statthalter hat die Wahl zu prüfen und denjenigenb Abgeordneten, gegen welchen keiner der Ausschließungsgründe des §. 18 eintritt, das Wahlzertifikat auszufolgen, welches die Berechtigung zum Eintritte in den Landtag begründet, und so lange die Vermuthung darliegt, die Wahl sei giltig, bis das Gegenthiel entschieden ist. Allein daraus folgt keineswegs, daß, wenn der Statthalter findet, es stehe dem Gewähletn einer der Ausschließungsgründe des §. 18 entgegen, er die Wahl ungiltig auszusprechen, und eine neue Wahl anzuordnen habe.

Es folgt hier deutlich aus §. 52 für mich, daß er dann die Ausfertigung des Wahlzertifikates zu unterlassen habe. Dadurch wird der Gewählte am Eintritt in den Landtag gehindert. Es wird die Vermuthung der Ungiltigkeit der wahl begründet, und er kann so lange nicht in den Landtag eintreten, bis der landtag für die Giltigkiet seiner Wahl sich ausgesproichen hat. Aber zu entscheiden über die Giltigkeit hat in beiden Fällen nur der Landtag, und erst, wenn der Landtag die Ungilktigkeit der Wahl ausgesprochen hat, kann zur Anordnung einer neuen Wahl geschritten werden. Dieser Unterschied zwischen beiden Fällen scheint mir in der natur der Sache zu liegen. Findet der Statthalter, daß kein Ausschließungsgrund vorhanden sei, so tritt die Vermuthung der Giltigkeit ein; darum wird das Zertifikat ausgefertigt, der Eintritt in den Landtag ermöglicht, und die Vermuthung für die Giltigkeit der Wahl begründet. Ist aber nach dem Dafürhalten des Sattthalters ein Ausschließungsgrund nach §. 18 vorhanden, so wird die Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigert, und die Vermuthung tritt ein, daß die Wahl ungiltig sei und so lange diese Vermuthung über die Giltigkeit der Wahl durch den Ausspruch des Landtages nicht behoben ist, so lange kann der Gewählte nicht in den Landtag eintreten, und die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl hat in dem einen wie in dem andern Falle der Landtag. Wenden wir das auf den vorliegenden Fall an, so glaube ich, die Wahl des Herrn Wáwra ist in dem Stand gegenwärtig, in welchem sie sich befinden würde, wenn ihm die Ausstellung des Wahlzertifikates verweigert worden wäre. Alles, was nachher geschehen sit, ist nach meinem juristischen Dafürhalten nicht geschehen. Es liegt uns die Frage so zur Entscheidung vor: Herr Wáwra wurde gewählt; formell hatte der Wahlakt kein Bedenken. Die Ausfertigung des Wahlzertifikates wurde ihm auf Grundlage des §. 18 verweigert. Jetzt hat der Landtag über die Giltigkeit der wahl zu entscheiden, denn mir scheint, was weiter geschehen ist, ist juridisch nicht vorhanden. Daraus erbibt sich die Folge, (ich glaube die strenge juristische Konsequenz), der Landtag kann die Wahl des Herrn Dr. Podlipský nicht anerkennen; er kann sie nicht anerkennen glaube ich, weil sie in Konsequenz der Aufhebung der früheren Wahl geschehen ist, die juristisch nicht vorhanden ist.

Es hat sich der Landtag zunächst mit der Frage zu befassen: ist die Wahl des Herrn Wáwra giltig. Und das ist, was ich früher meinte, da glaube ich, muß er die Gefühlsfrage streng von der Rechtsfrage sondern. Die Rechtsfrage ist, glube ich, auch nicht zweifelhaft. Herr Wáwra wurde, das sit aus dem Berichte der Kommission zur Evidenz dargethan, wegen Mitschuld an dem Verbrechen des Hochverrathes zu einer, ich muß das schon hervorheben, weil es juristisch bemerkenswerth erscheint, zu einer verhältnißmäßig sehr geringen Strafe verurtheilt worden. Er ist verurtheilt und für schuldig erklärt worden. Das bezeichnet §. 18 des Landesordnung als den Ausschließungsgrund von der Wählbarkeit. Er ist schuldig erklärt worden, darüber sit keine Frage, das ist allgemein anerkannt. Aber was die Amnestiefrage betrifft, die von dem Hrn. Vorredner angeregt wurde, so muß ich ebenfalls als Jurist und nach unserem Strafrecht sagen: unser Strafrecht als solches kennt nur die Nachsicht der Strafe, und erklärt mit aller Bestimmtheit im §. 222, die Nachsicht der Starfe hat dieselbe Wirkung wie die ausgestandene Strafe, denn wenn die Strafe wirklich ausgestanden worden wäre (so ist unser positives Recht gegenwärtig wirklich einmal), würde die Wahlfähigkeit dadurch nicht behoben worden sein. Das ist übrigens grade mit Bezug diejenige Amnestie, welche aus Anlaß der Vermählung Sr. Majestät unseres allerhöchsten Herrn und Kaisers im Jahre 1854 ergangen ist. Grade aus Anlaß dieser Amnestie ist wiederholt bei einzelnen, anderweitigen Folgen des Strafurtheils auch augenblicklich so entschieden worden, und zwar wurde mit Berufung auf §. 226 des Strafgesetzes und in Bezug auf die in einem Strafurtheil auferlegte Verpflichtung zu Kostenersatz so entschieden, daß diese nicht behoben wurde, weil dadurch dieselbe Wirkung wie nach ausgestandener Strafe vom juristischen Standpunkt herbeigeführt wird. Vom juristischen Standpunkte, und das ist derjenige, den die Versammlung einhalten muß, steht sie, wie mein verehrter Herr Kollega bemerkte, als Richter da, und der Richter muß sich das Gesetz zur unverbrüchlichen Richtschnur nehemn, umsomehr, wenn er als souveräne Versammlung, gegen deren Erkenntniß keine höhere Berufung mehr zulässig ist, dasteht; denn wo er den Boden des Gesetzes verläßt, da betritt er den Boden der Willführ, und wir wollen alle danken, daß von Oben herab der Willführherrschaft ein Ende gemacht worden ist, und wir wollen an dem halten, was das Wahlpalladium der Freiheit ist, festhalten an dem Boden des Gesetzes und Rechtes.

Wir dürfen nicht einen ersten Schritt, den wir hier unternehmen, damit beginnen, daß wir denselben verlassen, und deshalb verlassen, weil es keinen gibt, an welchen man sich von uns und gegen unsere Entscheidung berufen könnte. Ich glaube daher, drittens, daß wir nichts anderes, was den juristischen Theil unserer Aufgabe betrifft, unternehmen, als die Wahl des J. U. C. Wáwra auf Grund des §. 18 lit. A für ungiltig erklären. Jetzt aber glaube ich, wenn wie diese drei Anträge angenommen hätten, dann würde Zeit sein, den Boden des Rechtes zu verlassen und überzugehen auf einen andern erfreulicheren Boden, auf den Boden des Gef+hls. Gewiß wir theilen allle die Hoffnung und Uiberzeugung, daß es gut wäre, wenn das, was in einer trüben Zeit der Vergangenheit vor sich ging, völliger Vergessenheit anheimgegeben werden möchte. Und ich glaube, der Landtag würde sehr gut seine Wirksamkeit inaugurieren, wenn er einerseits zeigen würde, er wisse überall und entschieden den Boden des Rechtes festzuhalten, er wisse aber auch andrerseits, sich zu wenden an unsern Monarchen, dort, wo es sich handelt, Gnade zu spenden, und wo Gnade am Platze ist. Ich glaube, hier ist Gnade am Platze. Mir schient aus dem Grunde, den ich früher ausgesprochen habe, und jetzt muß ich wieder Jurist sein - mir scheint, das Verbrechen kann kein großes gewesen sein, denn sonst würde die Strafe zu jener Zeit keine so keine gewesen sein. Dieser Grund überuzeugt mich davon, daß es gerecht wäre, an unseren Monarchen mit der Bitte um Gnade und völlige Rehabilitirung für den Verurtheilten uns zu wenden. Darum glaube ich auch, wie Hr. Dr.

Dr. Rieger: Všickni pánové přede mnou stavili se na půdu zákona, to činím já též. V §. 18 našeho volebního řádu praví se, že kdo byl odsouzen, nemůže být volen. Roku 1808 přišel císař Napoleon se svou armádou do Vídně, zmocnil se města a začal rozkazovat jako ve svém kraji;

Za tou příčinou byl odsouzen nešťastný od vojenského soudu. Štěstí jeho, že utekl do Uher a Francouzové se ho nezmocnili; posud jest živ. Ptám se, zdali pan Castelli může být volen, neb ne. Myslím, že dle Vašeho mínění nemůže, proto že byl odsouzen od řádného a patřičného soudu, neboť tehdáž panoval fakticky Napoleon ve Vídni a nikdo se o to neopřel. Z toho následuje, že ne každý odsudek rozhoduje v té věci; že musíme se ptáti, zdali byl rozsudek pravý a zákonitý. Tu pravím, že v případu tomto nebyl takový rozsudek; že § 18. Vzhledem na pana Vávru nemá platnosti. Pan Vávra dopustil se svého přestupku v době, kde paltila konstituce a dle zákona má se soudit přestupek dle zákona té doby, kdy se přestupek stal. A právě u žádného civilisovaného národu nemá přestupek účinku nazpátek, i tedy také u nás ne. Pan Vávra byl zajat v době, kde nebyl v Praze ohlášen stav obležen"Amnestie" ve filologickém významu slova znamená nezpomínání

Z té příčiny, že, poněvadž pan Vávra byl amnestován a poněvadž amnestie ruší všecky následky skutku, že i tento následek musí býti zrušen; tedy se mu toho nemá vzpomínati ani za příčinou jeho volby. Tak jest, dle mého zdání stav věcí a následovně nemůže míti §. 18. Platnosti. Však ale já myslím, že lépe učiníme, když se v té věci nepostavíme na přísnou půdu zákona, a

Z té příčiny chci učiniti návrh, abychom se obrátili k milosti J. Vel., kteráž podobné milosti udělila v Uhřích, v Haliči a vůbec v jiných krajinách. My víme všickni, že jeden z ministrů J.Vel., který po boku Jeho co rádce stojí, byl podobně odsouzen. My víme, že v uherském sněmu sedí mužové, pro přestupky politické odsouzeni, že taktéž i v sněmu haličském asi 20 neb 30: a u nás, kde se o jednoho jedná, shledá se tolik pochybnosti. Já my

A nyní ještě několik slov. Ti páni právníci, kteří mluvili, drželi se přísně slova zákonu a sice dle zásady: "fiat justitia, pereat mundu", t. j. nezáleží na tom, jestli se někomu ublíží, ani nezáleží na tom, jestli někdo bude vyloučen ze sněmu, jestli 60.000 lidí zůstane na delší čas nezastoupeno, na tom ale záleží, aby se písemno zákona zachovalo.

To, já myslím, že není cesta přiměřená. Jestli že jest volba pana Vávry neplatná, tedy jest volba pana Podlipského platná, a naopak. Tedy já myslím, že nemůžeme tu věc tu nechat tak dlouho, pokud se o první volbě nerozhodne. Budeli totiž první za neplatnou prohlášena, tedy bude volba pana Podlipského platná. Ale aby okres Nymbursko-Benátský zůstal nezastoupen, toť by byla křivda. Voličové okresu toho učinili povinnost svou, jelikož zvolili prvně pana Vávru v tom domnění, že pan Vávra jest volitelným; k

Dr. Brauner: Slavný sněme! Přistupuji z celé hloubky svého přesvědčení k tomu, co prve přednesl řečník, poslanec Dr. Rieger a i z hlubokosti mého citu přiznávám se k návrhu tomu, který chce dosáhnouti toho cestou milosti, co bychom nedosáhli cestou přísného práva. Já tedy se srovnávám s návrhem tím, aby v cestě milosti zakročeno bylo celým sněmem k J. Vel. císaři pánu, aby milost panu Vávrovi jen poněkud udělená, totiž vzhledem na čas trestu, aby

Právě tak, jak se dělo panu Vávrovi, právě tak a v ten samý čas se dělo mnohým synům země české. Myslím tedy, aby se zpomnělo při té příležitosti na ně. Jsou to bratři naši, jsou to Češi tak jako Němci, jsou to synové jedné matky, jsou to na věčším díle lidé ještě mladého věku, znám jich sám několik, jsou to lidé ušlechtilé povahy a nevšedních schopností. Mámeli právě tak právo, jako jest praerogatia koruny, konati milost něšťastným provinilým, tak jest také právo každé korporace representativní každého sněmu, přednášeti petice k J. Vel. císaři pánu.

Navrhuju tedy, aby sněm tohoto svého praerogativu ponejprv užil k tomu, a poprosil, aby právě tak, jako žádáme za pana Vávru, byla amnestie, totiž navrácení k úplnému právu občanského byla z milosti císaře a krále udělena provinilcům těm, kteří od času nastoupení trůnu J. M. císaře pána buď přišli k vyšetřování pro zločin neb přestupek politický, a byli odsouzeni, aneb pro nedůstatek důvodů propuštěni. Myslím, že u rozšíření tohoto

Baron Riese-Stallburg: Ich erlaube auf den Schluß der Debatte anzutragen.

Karl Brosche: Als ich mir erlaubt habe, um das Wort zu bitten, sprach gerade Herr Dr

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