(Den Vortrag des Minoritätsvotums überläßt er Dr. Klaudi.)
Dr. Klaudi (liest): Ich werde mir von Sr. Excellenz Herrn Oberslandmarschall das Wort erbitten, bis dieser Antrag zur Sprache kommt. Ich glaube, als Berichterstatter der Minorität dürfte ich mir das Wort erbitten.
Oberstlandmarschall: Dr. Prinz hat das Wort.
Dr. Prinz: Das eben vernommene Minoritäsgutachten muß uns, glaube ich, alle belehren, wenn wir uns nicht schon früher darüber belehrt haben, daß sich am Rechte nichts rühren und nichts rütteln läßt. Ist auf Grund unserer Wahlordnung die Wahl des Dr. P o d l i p s k y nichtig, so können wir daran nichts ändern. War mit der Annullierung der vorgegangenen Wahlen die Kompetenz des Landtages verletzt und überschritten, so würde in einer Gutheißung der Podlipskyschen Wahl úmgekehrt vom Landtage eine Kompetenz in Anspruch genommen, die er nicht hat. Wir lönnen etwas, was ipso jure nichtig ist, nicht für richtig erklären. Ich wiederhole, das Minoritätsgutachten zeigt, wohin wir kommen, wenn wir den entgegengesetzten Weg gingen. Ist die Wahl nichtig, so haben viele Tausende in Böhmen eine Anwartschaft, in demsleben Orte gewählt zu werden, wo eine nichtige Wahl vorausgegangen ist, und, meine Herren! namentlich der Interessent der ersten Wahl hat die Möglichkeit, an demselben Orte wieder gewählt zu werden, wenn, wo nicht das Recht, so vielleicht das Licht und die Fülle der Gnade über ihn ausgegangen sein wird. (Bravo!)
Also der erste Punkt scheint mir unweigerlich festgehalten werden zu müssen, daß die 2. Wahl nichtig ist. So viel ich aber jetzt schon über den ersten Theil des Gutachtens und namentlich zunächst des Minoritätsgutachtens mich zu äußern im Stande bin, scheint mir einmal unterschieden werden zu müssen zwischen Nachsicht der Strafe und Amnestie. Es sind freilich Herren hier vorhanden, die in dieser Beziehung viel kompetenter sind und uns ihr Urtheil darüber aussprechen werden. Aber mir scheint augenblicklich, mit dem Worte Nachsicht der Strafe bewegen wir uns innerhalb der Grenzen des Strafgesetzbuches, mit dem Worte Amnestie scheint mir, treten wir auf ein höheres, weiteres, vielleicht strafrechtliches Gebiet. Hier wird die Interpretazion allerdings am Platzesein, ob ie nicht gleichbedeutend sei mit jener vollen Gnade, von der ich glaube, daß sie nur voll sein kann, nicht etwa blos ein Präcenz der Strafe sei, sondern alle Folgen mittilge, die doch zugelich Strafe sind. Aber sofort bin ich mit dem Minoritätsgutachten dahin einverstanden, daß die Verweigerung oder abschlägige Verbescheidung des Rehabilitirungsgesuches kein Beweis sei, daß die Beurtheilung an und für sich schon rechtsbeständig war. War dieselbe nichtig, dann ist in demselben Gedankengange, den ich bezüglich des ersten Punktes eingehalten habe, kein Ministerium komnpetent, etwas dieser Richtigkeit Widerstrebendes zu erkennen. Uiber den schließlichen und letzten Punkt, ob der Fall so ein solcher war, der Straffall, in den der angebliche Vinzenz W á w r a verfallen ist, ein solcher war, daß das Kreisgericht über ihn kompetent war. Es muß unter allen Umständen die genaueste Recherche gepflogen werden, also zum mindesten würde ich in dieser Beziehung eine Vertragung des Urtheils beantragen, eventuell aber möchte ich mich allerdings einer Erklärung anschließen, daß über W á w r a dieselbe Gnade erließen möge, wie es über so viele ergangen ist, und ich würde hoffen, daß, das in diesem haufe einstimmig ausgesprochen wurde, nicht verhallen werde an dem Orte, wo Realisirung einer solchen Hoffnung liegt. (Vielfaches Bravo.)
Seine Hochwürden Herr Bischof von Budweis: Ich schließe mich gang dem Antrage des verehrten Herrn Vorredners an, und will mich bemühen, die Sache auch noch von einem andern Gesichtspunkte zu beleuchten. Die Strafe hat, wie bekannt ist, ein ethisches Moment, welches im Wesen der Strafe liegt und das von der Starfe nie getrennt werden darf, wenn die Strafe ihre Bedeutung, ihren moralischen Werth, ja sogar ihren Namen nicht verlieren will. Ihr ehrliches Moment liegt in in dem doppelten Zwecke, dem Zwecke der Starfe, der darin besteht, und der da heißt: die Sühne und die Besserung. Mir ist Wáwra nicht bekannt, aber ich glaube, daß eine Sühne von 12 Jahren hinlänglich sein sollte, um dem beliebigen Gesetze Genugthuung zu leisten, (Vielfaches Bravo) zumal dieses Vergehen in eine Zeit geschehen ist, in einer heillosen Zeit, in der Zeit der Verwirrung, wo vielleicht Parteisucht und Vorurtheil Manches vielleicht härter beurtheilt hat, als es der Fall gewesen wäre zu einer andern Zeit und unter andern Umständen. (Bravo.)
Betreffend den zweiten Zweck der Strafe, baue ich mit Zuversicht auf das ehrende Vertrauensvotum seiner Wähelr; und als Priester und Bischof ist es mir unmöglich, über einen Menschen heute den Stab zu brechen, wo gerade seine ganze bürgerliche Existenz für immer in Frage gestellt wird. Ich bitte (Bravo!) Ich bitte die hohe Versammlung hier, nicht nach der Strenge des Gesetzes, sondern nach der Stimme ihres Herzens über diesen einzelnen Gegenstand entscheiden zu wollen, und sich dahin zu einigen, daß der hohe Landtag Seine k. k. Majestät, der voll Gnade, Liebe und Milde ist, bitten möge, er möchte hier Gnade wiederfahren lassen, damit die Amnestie, die ihm wiederfahrende Gnade, eine vollständige sei; denn es handelt sich hier wirklich um die bürgerliche Existenz eines Menschen für alle Zukunft. Ich wiederhole nochmals meine Bitte, ich kann unmöglich als Priester und Bischof gegen Wáwra stimmen. (Anhaltender Beifall.)
Dr. Cupr: Bitte um das Wort! Meine Herren Abgeordnetetn! Ich erlaube mir die Bemertkung, daß ich den Herrn Wáwra kenne; er war mein Mitschüler, ich habe ihn an der juridischen Fakultät als jungen, strebsamen, redlichen Menschen kennen gelernt; ich erlaube mir die Bemerkung zu Ihrer weitern Orientirung, daß Wáwra im Jahre 1849 verhaftet worden ist wegen eines Diskurses, den er mit einem verrufenen Menschen geführt; im früheren Jahre so lange das Geschwornengericht in Gang ung Giltigkeit war, so daß er also nur deßwegen eine harte Strafe leiden mußte, daß er einen andern nicht denunzirt hat, wie es da Gesetz freilich verlangte. Ich möchte noch bemerken, daß Wáwra nach ausgestandener Strafe ein exemplarisches Leben geführt hat, und bitte, die Herren mögen mir erlauben, daß ich mich den edlen Zügen des Herrn Bischofs von Budweis anschließe, und meinen Kollegen empfehlen möchte, in dieser Sache dem Zuge ihres Herzens zu folgen, wiewohl auch vom Standpunkte des Gesetzes sich noch manches hier anführen ließe, und namentlich über die Kompetenz des damaligen Gerichtes manches zu sagen wäre, wenn es in unserer Gewalt und Macht stände. (Bravo!)
Prof. Dr. Hafner: Ich halte es für nothwendig, mich als einen derjenigen, der mit dem Majoritätsvotum gestimmt hat, die Majorität im gewissen Sinne zu rechtfertigen. Unser Votum hat eigentlich, ich möchte sagen, nur eine formelle Bedeutung gehabt, und ich glaube, auch alle anderen Mitglieder der Majorität stimmen aus vollem Herzen dem bei, hier von 3 Herren Vorrednern in sehr ausgezeichneter Weise vorgebracht worden ist.
Ich für meinen Theil wünsche dem Herrn Wáwra von ganzem Herzen, daß es ihm möglich
werde, in den Landtag zu kommen, und wenn es sich darum handelt, einen Antrag darauf zu
stellen, daß Se. Majestät ihm aus der Fülle seiner Gnade Nachsicht zu Theil werden
lasse, und wenn es uns möglich ist, die Paragraphe der Wahlordnung in der Weise für uns
auszulegen, so freue ich mich dessen vom Herzen; allein wir waren der Meinung, daß die
Kommission mit der Stellung eines solchen Antrages die Grenzen ihrer Obliegenheiten
überschreiten würde. Wir haben uns daher dahin ausgesprochen, daß wir in merito
Dr. Görner: Meine Herren! ich anerkenne alle Gründe,
welche für Milde der Beurtheilung dieses vorleigenden falles zur geltung gebracht worden
sind; ich muß sie jedoch auf die Stellung aufmerksam machen, worin wir uns als
Landtagsversammlung befinden. Wir dürfen uns von dem Gesetze und den uns durch Gesetz
zugestandenen Befungnissen durchaus nicht entfernen. Wir haben hier die Funkzion eines
Richtes. Wir urtehilen über die Giltigkeit und über die Ungiltigkeit einer Wahl, über
die Giltigkeit eines Aktes, welcher vorgenommen worden ist. Wir stehen also als Richter
hier, und dürfen nicht in ein Befugniß eingreifen, welches blos Seiner Majestät,
unserem allergnädigsten Kaiser und Könige zusteht. So gern als ich die Gründe
anerkennen und aussprechen muß, daß ich dieselben in meinem Herzen theile; so glaube ich
doch, daß es nicht unsere Sache sit, in dieser Art anders, als nach dem Gesetze zu
entschieden. In gesetzlicher Beziehung haben wir hier, wie ds Kommissions-Gutachten
mitgetheilt hat, drei Punkte: 1. Die Ungiltigkeitserklärung der wahl des Herrn Wáwra. Nach §. 18 der Wahlordnung ist jeder von dem Wahlrechte ausgeschlossen, der eines
Verbrechens wegen als schuldig erachtet worden ist. Das Gesetz unterscheidet nicht, von
welchem Gerichte die Schuldigerklärung erfolgt ist. Damals bestand das Kriegsgericht zu
Recht, und es hat das Urtheil gesprichen; er ist daher schuldig erkannt. Das Gesetz macht
hier keinen Unterschied. Wir sind nicht berufen, in die Rechte Seiner Majestät, wie ich
erwähnt habe, einzugreifen, und Gnade zu üben. Seine Majetstät hat allerdings Herrn
Wáwra amnestirt. Ich gebe gerne zu, und wünsche es, daß die Amnestie eine weitere sei
als Nachsich tder Strafe. Allein es liegt uns das Amnestiedekret nicht vor, und nach dem gewähnlichen gange der
Dinge, und wie wir es in Praxi häufig finden, sind die bürgerlichen Folgen einer Strafe
durch die Nachlassung dieser Strafe und durch die Amnestie nicht aufgehoben. Das hat Herr Wáwra selbst anerkannt, indem er angesucht hat um Rehabilitirung in
bürgerlicher Beziehung. Ich anerkenne gerne des Herrn Bischofs von Budweis Gründe, daß
12 Jahre hinreichend sind zur Sühne für die begangene That; allein das muß das Gesetz
aussprechen.Wir sind wohl berufen, an den Gesetzen mitzuarbeiten, könnnen aber Gesetze
ohne Zustimmung Seiner Majestät durchaus nicht machen. So lange wir aber das Gesetz nicht
haben, müssen wir eben, weil wir im vorliegenden Falle eine richterliche Funkzion üben,
nach diesem Gesetze urtheilen. Ich wünsche, daß Herr Wáwra die Gelegenheit habe, sich durch die Gnade Seiner
Majestät zu rehabilitiren. Das kann meiner Ansicht nach aber nur dadurch geschehen, daß
der hohe Landtag konsequent die Anträge, welche der Ausschuß begonnen hat, durchführt.
Eine Konsequenz der Anerkennung, welche der Kommissionsbericht uns mitgetheilt hat, daß
die Wahl des Herrn Wáwra auf Grund des Gesetzes ungiltig ist, daß jedoch auch die
Ungiltigkeitserklärung von Seite der Regierung wirkungslos ist. Die Konsequenz hievon ist das weitere, daß auch die Wahl des Herrn Dr
Ich bin überhaupt der Meinung, die Starfe dürfe nicht weiter gehen als bis zur
Sühnung des Verbrechens, und darum soll nur das, was im Strafurtheil selbst ausgesprochen
wird, als Strafe anerkannt werden. So weit sind wir noch nicht, ich hoffe, daß die
nächste Zukunft uns in dieser Beziehung dahin führen werde. Ich habe daher nur den
Antrag zu stellen, daß nicht blos der Majoritätsantrag nur in den ersteren zwei Punkten
angenommen werde, daß aber im dritten Punkte der Landtag sich ausspreche, daß auch die
Wahl des Herrn Dr.
P o d l i p s k ý, weil dieselbe damals, wo sie
vorgenommen wurde, giltig nicht vorgenommen werden konnte, als ungiltig erklärt werde. Oberstlandmarschall: Ich bitte Ihren Antrag kurz zu formuliren und mit der Unterschirft
verschen herzugeben. Rede Sr. Excellenz des Herrn Statthalters Grafen Jorgách. Eure Excellenz Herr Oberstlandmarschall! Meine Herren Deputirten! Offen und zu aller
Augen Einsicht - pflege ich in allen meinen Handlungen, die ich im Ramen der Regierung
unternehme, vorzugehen. - Beamte der kaiserlichen Regierung aus freier Wahl meiner
Überzeugung, übernehme ich auch offen die Verantwortlichkeit für meien Handlungen. -
Ich ersuche blos mich gefälligst anzuhören, und die Schritte der Regierung mit
Billigkeit und gerecht zu beurtheilen.- §. 17 der Wahlordnung bestimmt ganz genau, wer wählbar sei. §. 18 eben so klar und
genau, wer von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum landtage ausgeschlossen. Dieser Paragraph sagt: "Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens schuldig
erkannt worden sind, sind vom Wahlrechte und der Wählbarkeit ausgeschlossen." §. 32
bestimmt: "daß der Statthalter in diesem einzigen Falle solchen Individuen, falls
sie gewählt würden, das Wahlzertifikat nicht auszufertigen habe." §. 53 sagt:
"daß sämmtliche Wahlakten dem Landesauschuße zur Prüfung zu übergeben
seien", hingegen bestimmt §. 31 der Landesordnung: "daß der Landesausschuß
nur die Prüfung des Wahlaktes der in den Landtag Eintretenden vorzunehmen hat." Nach dem klaren Wortlaute dieses Gesetzes ist es daher unzweifelhaft, daß wegen
Verbrechen oder Vergehen Verurtheilte in Landtage nicht gewählt werden dürfen, und daß
diesen Individuen im Sinne des §. 52, falls sie gewählt würden, kein Wahlzertifikat
durch den Statthalter auszufolgen sei. Sowohl nach römischen Rechte als nach deutschem, und auch nach unsern vaterländischen
Gesetzen, sind Hochverräther als Verbrecher - Hochverrath als Verbrechen - zu betrachten.
Nun meine Herren! Vinzenz Wáwra wurde durch ein Kriegsgericht gerichtlich verurtheilt
- das Urtheil liegt vor. - Der §. 18 macht zwischen Urtheilen keinen Unterschied; ich
habe es nicht zu untersuchen; - denn dies Recht steht mir nicht zu, von wem das Urtheil
erflossen, es liegt faktisch vor, - Wenn daher überhaupt der §. 18 einmal Anwendung
findet, so muß er, bei dieser klaren Lage der Dinge, hier Anwendung finden; - denn das
Verbrechen ist begangen worden, die Veurtheilung hat Statt gefunden, es treffen daher hier
alle Anforderungen des Gesetzes ein. Durch die allerhöchste Amnestie würde zwar die Strafe erlassen, aber nicht auch die
Folgen der Verurtheilung, was Herr Wáwra durch seine beiden Gesuche um vollkommene
Rehabilitirung selbst einsah und selbst eingesteht. Fragen Sie mich nicht meine Herren, wie ich individuell über Hochverrath und Amnestie
denke; obwohl ich Herrn W á w r a kaum kenne, so kann es doch sein,
daß mich an seine Person gleich herde Erinnerungen der Vergangenheit und
gemeinschaftliche Sympathie für Wünsche der Zukunft knüpfen, doch wo das Gesetz
spricht, schweig die Sympathie. Der Wortlaut des Gesetzes ist allein entschiedend, und der
kaklte Buchstabe maßgebend; darüber also, daß trotz aller Sympathie das Gesetz
Anwendung finden müsse, kann kein Zweifel sein. - (Bravo!) Nicht so klar ist die gesetzliche Bestimmung, ob die Regierung berufen sei, hier im
eigenen Wirkungskreise die Wahl zu annulliren und sofort eine neue Wahl auszuschreiben,
oder ob die Entscheidung des Landtages abzuwarten war; denn der eine Paragraph sagt:
"sämmtliche Akten sind dem Landesauschuße zuzustellen", der ander Paragraph
hingegen verfügt: "der Landtagsausschuß prüft die Akten der Eintretenden"; -
der Eintretende ist aber eben nur derjenige, welcher ein Wahl-Zertifikat hat; man kann
daher folgern: daß der Statthalter, der die Zertifikate ausstellt oder vermehrt, auch im
eigenen Wirkungskreise das Weitere verfügen könne. Indem sich also einerseits konstatire, daß das Recht der Regierung, eine neeu Wahl in
diesem Falle auszuschreiben, durch das Gesetz nicht klar ausgeschlossen sei, gestehe ich
anderrsiets offen ein, daß das Gesetz auch nicht apodiktisch festsetzt, daß in dieser
Beziehung dem Landtage kein Prüfungsrecht zuszehe. Daß ein Mann, der unter die Bestimmungen des §. 18 fällt, nicht in den Landtag
eintreten kann, daß seine Wahl annulliert werden müsse, darüber kann daher kein Zweifel
sein. - Disputabel ist die Frage nur in formeller Beziehung ob der Sattthalter oder der
Landtag das Gesetz anzuwenden habe. Meine Herren! Der Landtag wird in der ihm bemessener Soanne Zeit höchst wichtige
Lebensfragen zu berathen, er wird namentlich auch die Wahlen für den Reichsrath
vorzunehmen haben. In Hinblick auf diese Wichtigkeit und Kürze der Landtagsdauer ergab
sich nun folgende Frage: "Ist es wichtiger, daß die formelle Seite dem Zwecke
weiche, keinen Bezirk im Landtage bei so wichtiger Aufgabe unvertreten zu wissen" -
oder: "ist die Form streng einzuhaklten und abzuwarten, bis der Landtag selbst
verfügt"? es wird nun aber die Beschickung des Reichsrathes über die Wahl oder
Nichtwahl zum Reichsrathe so vieles gesprochen, daß ich faktisch zwischen einer doppelten
Verantwortlichkeit zu wählen gehabt habe. - Einerseits die formelle Frage nicht zu
berücksichtigen, sondern die Wichtigkeit der sache im Auge zu behalten und dahin zu
wirken, daß bei der demnächst vorzunehmenden Wahl der Deputirten für den Reichsrath
alle Wahlbezirke vertreten sein sollen; oder andererseits mich dem Vorwurfe auszusetzen in
einer Sache, die ohnehin klar war - denn die Wahl muß annullirt werden - gewartet zu
haben, bis der Landtag abgesprochen hat, wodurch faktisch mehrere Wahlbezirke um ihr
Stimmrecht verkürzt wurden. Aus diesem Zweckmäßigkeitsgrunde- die Wahlbezirke hier vollkommen vertretn zu wissen,
damit Niemand, der in den Reichsrath zu wählen das Recht hat, und auch selbst gewählt
werden kann, hier ausgeschlossen sei, und nicht der Regierung ein Recht zu vindiziren,
wurde die Neuwahl ausgeschrieben, als ein Akt der Vorsicht und ohne alle Präjudiz für
die Beschlüsse des Landtages in der Zukunft. (Bravo!) Im Interesse der vollkommenen Vertretung des ganzen Landes, der möglichst richtigen
und vollzähligen Wahl für den Reichsrath geschah es so! (Bravo! Bravo!) Durch diese offenen und loyale Sprache (Bravo! Bravo!) werden Sie wohl überzeugt sein,
daß es nicht im Interesse der Regierung lag, und in meinem gewiß nicht, da ich es mir
rzur Ehre rechne, auch ein stimmberechtigtes Mitglied des Landtages zu sein, Ihre Rechte
zu schmälern. (Bravo!) Es lag mir die Pflicht ob, hier aus Dringlichkeitsrücksichten
rasch zu handeln. - Ich habe es gethan, ich bin selbsst weitergegangen, als es die Form
erlaubt hätte; ich bin aber nur weiter gegangen, weil ich im wohlverstandenen Interesse
des ganzen Landes zu handeln geglubt habe. Urtheilen Sie nun, meine Herren! mich spricht mein Gewissen frei. (Allgemeines Bravo!) Prof. Dr. Herbst: Die Frage, die uns heute beschäftigt,
ist von den verschiedensten Gesichtspunkten bisher erörtert worden, wesentlich vom
Standpunkte des Rechts einerseits, vom Standpunkte des Gefühles andererseits. Beide
Gesichtspunkte sind berechtigte Gesichtspunkte; von beiden soll und muß von uns diese
Frage erörtert werden. Ich glaube aber, beide Gesichtspunkte müssen auch von einander
vermegt werden. Die Frage, welche wiwrr von rechtlicher Seite zu beantworten haben, ist
eine doppelte, sie ist einerseits eine PrinzipienFrage, andererseits eine Frage, welche
speziell durch die Individualität des einzelnen Falles, der uns vorliegt, veranlaßt und
bestimmt wird. Die Prinzipienfrage ist: Dem steht das Recht zu, über Giltigkeit von
Wahlen zum Landtage zu entscheiden; und wenn wie auch nach der wohlwollenden Erklärung
Sr. Excellenz des Herrn Statthallters nicht zu besorgen haben, daß aus dem, was diesmal
geschehen ist, eine Präzenedz geschaffen werde, so glaube ich, ist es an uns,unsere
Rechte wahren, und eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben, wie wir dieSache
auffassen, denn es ist das erstemal, daß diese Entscheidung dem Landtage vorliegt, die
Entscheidung der Frage: wer über die Giltigkeit einer Wahl sich auszusprechen das Recht
hat, und eben weil es das erstemal ist, und weil es gelich beim Zusammentritt des
Landtages geschehen, ist es Pflicht der Mitglieder des Landtages, dartüber klar zu werden
und auch sich darüber auszusprechen, wer über Giltigkeit einer Landtagwahl zu
entscheiden ahbe. Es ist also einerseits die Anwendung des Prinzipes auf den vorliegenden
Fall zu machen, es ist zu entscheiden: welche von beiden Wahlen, welche in Bezug auf den
Wahlbezirk Nimburg-Benatek stattfand, ist giltig; und wenn diese beiden Fragen von dem
Standpunkte des Rechtes aus, aus welchem sie allein beantwortet wrden müssen, und aus
denen sie auch beantwortet sind, dann glaube ich, ist es am Platze, dem Gefühle Raum zu
geben, dann ist es am Platze zu erörtern: was haben wir zu thun, um, nachdem wir in
unserer Entscheidung schlechthin nur das Recht im Auge hatten, demjenigen auch gerecht zu
werden, wozu uns ein sehr natürliches Gefühl hintreibt. Aber ich glaube, beide Fragen müssen auseinander gehalten und dürfen nicht mit
einander vermengt werden. In erster Beziehung, was das Prinzip betrifft, bin ich
entschieden der Meinung, daß klar sowohl die Wahlordnung als die Landesordnung
aussprechen, wer über die Gilitgkeit der wahl zum Landtage zu enstcheiden aht. Es hat
darüber nach eminer Überzeugung nur der Landtag und keine andere Behörde, keine noch
sio hochgestellt Behörde und eben so wenig das Staatsministerium zu entscheiden.
Maßgebend ist §. 31 der Landesordnung und §. 52 und §. 53 der Wahlordnung. Beide
erklären wörtlich übereinstimmend, daß dem Landtage die Entscheidung über Zulassung
der Gewählten (ich muß bemerken der Gewählten) zusteht, also der Landtag hat zu
entscheiden über die Giltigkeit. Dieses folgt daraus: zwar sagt allerdings §. 52, der
Statthalter hat die Wahl zu prüfen und denjenigenb Abgeordneten, gegen welchen keiner der
Ausschließungsgründe des §. 18 eintritt, das Wahlzertifikat auszufolgen, welches die
Berechtigung zum Eintritte in den Landtag begründet, und so lange die Vermuthung
darliegt, die Wahl sei giltig, bis das Gegenthiel entschieden ist. Allein daraus folgt
keineswegs, daß, wenn der Statthalter findet, es stehe dem Gewähletn einer der
Ausschließungsgründe des §. 18 entgegen, er die Wahl ungiltig auszusprechen, und eine
neue Wahl anzuordnen habe. Es folgt hier deutlich aus §. 52 für mich, daß er dann die Ausfertigung des
Wahlzertifikates zu unterlassen habe. Dadurch wird der Gewählte am Eintritt in den
Landtag gehindert. Es wird die Vermuthung der Ungiltigkeit der wahl begründet, und er
kann so lange nicht in den Landtag eintreten, bis der landtag für die Giltigkiet seiner
Wahl sich ausgesproichen hat. Aber zu entscheiden über die Giltigkeit hat in beiden
Fällen nur der Landtag, und erst, wenn der Landtag die Ungilktigkeit der Wahl
ausgesprochen hat, kann zur Anordnung einer neuen Wahl geschritten werden. Dieser
Unterschied zwischen beiden Fällen scheint mir in der natur der Sache zu liegen. Findet
der Statthalter, daß kein Ausschließungsgrund vorhanden sei, so tritt die Vermuthung der
Giltigkeit ein; darum wird das Zertifikat ausgefertigt, der Eintritt in den Landtag
ermöglicht, und die Vermuthung für die Giltigkeit der Wahl begründet. Ist aber nach dem
Dafürhalten des Sattthalters ein Ausschließungsgrund nach §. 18 vorhanden, so wird die
Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigert, und die Vermuthung tritt ein, daß die Wahl
ungiltig sei und so lange diese Vermuthung über die Giltigkeit der Wahl durch den
Ausspruch des Landtages nicht behoben ist, so lange kann der Gewählte nicht in den
Landtag eintreten, und die Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl hat in dem einen wie
in dem andern Falle der Landtag. Wenden wir das auf den vorliegenden Fall an, so glaube
ich, die Wahl des Herrn Wáwra ist in dem Stand gegenwärtig, in welchem sie sich befinden
würde, wenn ihm die Ausstellung des Wahlzertifikates verweigert worden wäre. Alles, was
nachher geschehen sit, ist nach meinem juristischen Dafürhalten nicht geschehen. Es liegt
uns die Frage so zur Entscheidung vor: Herr Wáwra wurde gewählt; formell hatte der
Wahlakt kein Bedenken. Die Ausfertigung des Wahlzertifikates wurde ihm auf Grundlage des
§. 18 verweigert. Jetzt hat der Landtag über die Giltigkeit der wahl zu entscheiden,
denn mir scheint, was weiter geschehen ist, ist juridisch nicht vorhanden. Daraus erbibt
sich die Folge, (ich glaube die strenge juristische Konsequenz), der Landtag kann die Wahl
des Herrn Dr. Podlipský nicht anerkennen; er kann sie nicht
anerkennen glaube ich, weil sie in Konsequenz der Aufhebung der früheren Wahl geschehen
ist, die juristisch nicht vorhanden ist. Es hat sich der Landtag zunächst mit der Frage zu befassen: ist die Wahl des Herrn
Wáwra giltig. Und das ist, was ich früher meinte, da glaube ich, muß er die
Gefühlsfrage streng von der Rechtsfrage sondern. Die Rechtsfrage ist, glube ich, auch
nicht zweifelhaft. Herr Wáwra wurde, das sit aus dem Berichte der Kommission zur Evidenz
dargethan, wegen Mitschuld an dem Verbrechen des Hochverrathes zu einer, ich muß das
schon hervorheben, weil es juristisch bemerkenswerth erscheint, zu einer
verhältnißmäßig sehr geringen Strafe verurtheilt worden. Er ist verurtheilt und für
schuldig erklärt worden. Das bezeichnet §. 18 des Landesordnung als den
Ausschließungsgrund von der Wählbarkeit. Er ist schuldig erklärt worden, darüber sit
keine Frage, das ist allgemein anerkannt. Aber was die Amnestiefrage betrifft, die von dem
Hrn. Vorredner angeregt wurde, so muß ich ebenfalls als Jurist und nach unserem
Strafrecht sagen: unser Strafrecht als solches kennt nur die Nachsicht der Strafe, und
erklärt mit aller Bestimmtheit im §. 222, die Nachsicht der Starfe hat dieselbe Wirkung
wie die ausgestandene Strafe, denn wenn die Strafe wirklich ausgestanden worden wäre (so
ist unser positives Recht gegenwärtig wirklich einmal), würde die Wahlfähigkeit dadurch
nicht behoben worden sein. Das ist übrigens grade mit Bezug diejenige Amnestie, welche
aus Anlaß der Vermählung Sr. Majestät unseres allerhöchsten Herrn und Kaisers im Jahre
1854 ergangen ist. Grade aus Anlaß dieser Amnestie ist wiederholt bei einzelnen,
anderweitigen Folgen des Strafurtheils auch augenblicklich so entschieden worden, und zwar
wurde mit Berufung auf §. 226 des Strafgesetzes und in Bezug auf die in einem
Strafurtheil auferlegte Verpflichtung zu Kostenersatz so entschieden, daß diese nicht
behoben wurde, weil dadurch dieselbe Wirkung wie nach ausgestandener Strafe vom
juristischen Standpunkt herbeigeführt wird. Vom juristischen Standpunkte, und das ist
derjenige, den die Versammlung einhalten muß, steht sie, wie mein verehrter Herr Kollega
bemerkte, als Richter da, und der Richter muß sich das Gesetz zur unverbrüchlichen
Richtschnur nehemn, umsomehr, wenn er als souveräne Versammlung, gegen deren Erkenntniß
keine höhere Berufung mehr zulässig ist, dasteht; denn wo er den Boden des Gesetzes
verläßt, da betritt er den Boden der Willführ, und wir wollen alle danken, daß von
Oben herab der Willführherrschaft ein Ende gemacht worden ist, und wir wollen an dem
halten, was das Wahlpalladium der Freiheit ist, festhalten an dem Boden des Gesetzes und
Rechtes. Wir dürfen nicht einen ersten Schritt, den wir hier unternehmen, damit beginnen, daß
wir denselben verlassen, und deshalb verlassen, weil es keinen gibt, an welchen man sich
von uns und gegen unsere Entscheidung berufen könnte. Ich glaube daher, drittens, daß
wir nichts anderes, was den juristischen Theil unserer Aufgabe betrifft, unternehmen, als
die Wahl des J. U. C. Wáwra auf Grund des §. 18 lit.
A für ungiltig erklären. Jetzt aber glaube ich, wenn wie diese
drei Anträge angenommen hätten, dann würde Zeit sein, den Boden des Rechtes zu
verlassen und überzugehen auf einen andern erfreulicheren Boden, auf den Boden des
Gef+hls. Gewiß wir theilen allle die Hoffnung und Uiberzeugung, daß es gut wäre, wenn
das, was in einer trüben Zeit der Vergangenheit vor sich ging, völliger Vergessenheit
anheimgegeben werden möchte. Und ich glaube, der Landtag würde sehr gut seine
Wirksamkeit inaugurieren, wenn er einerseits zeigen würde, er wisse überall und
entschieden den Boden des Rechtes festzuhalten, er wisse aber auch andrerseits, sich zu
wenden an unsern Monarchen, dort, wo es sich handelt, Gnade zu spenden, und wo Gnade am
Platze ist. Ich glaube, hier ist Gnade am Platze. Mir schient aus dem Grunde, den ich
früher ausgesprochen habe, und jetzt muß ich wieder Jurist sein - mir scheint, das
Verbrechen kann kein großes gewesen sein, denn sonst würde die Strafe zu jener Zeit
keine so keine gewesen sein. Dieser Grund überuzeugt mich davon, daß es gerecht wäre,
an unseren Monarchen mit der Bitte um Gnade und völlige Rehabilitirung für den
Verurtheilten uns zu wenden. Darum glaube ich auch, wie Hr. Dr.
Dr. Rieger: Všickni pánové přede mnou stavili
se na půdu zákona, to činím já též. V §. 18 našeho volebního řádu praví se,
že kdo byl odsouzen, nemůže být volen. Roku 1808 přišel císař Napoleon se svou
armádou do Vídně, zmocnil se města a začal rozkazovat jako ve svém kraji;
Za tou příčinou byl odsouzen nešťastný od vojenského soudu. Štěstí jeho, že
utekl do Uher a Francouzové se ho nezmocnili; posud
jest živ. Ptám se, zdali pan Castelli může být volen, neb ne. Myslím, že dle
Vašeho mínění nemůže, proto že byl odsouzen od řádného a patřičného soudu,
neboť tehdáž panoval fakticky Napoleon ve Vídni a nikdo se o to neopřel. Z toho
následuje, že ne každý odsudek rozhoduje v té věci; že musíme se ptáti,
zdali byl rozsudek pravý a zákonitý. Tu pravím, že v případu tomto nebyl
takový rozsudek; že § 18. Vzhledem na pana Vávru nemá platnosti. Pan Vávra
dopustil se svého přestupku v době, kde paltila konstituce a dle zákona má se
soudit přestupek dle zákona té doby, kdy se přestupek stal. A právě u žádného
civilisovaného národu nemá přestupek účinku nazpátek, i tedy také u nás ne. Pan
Vávra byl zajat v době, kde nebyl v Praze ohlášen stav obležen"Amnestie" ve filologickém významu slova znamená nezpomínání
Z té příčiny, že, poněvadž pan Vávra byl amnestován a poněvadž amnestie
ruší všecky následky skutku, že i tento následek musí býti zrušen; tedy se mu
toho nemá vzpomínati ani za příčinou jeho volby. Tak jest, dle mého zdání stav
věcí a následovně nemůže míti §. 18. Platnosti. Však ale já myslím, že lépe
učiníme, když se v té věci nepostavíme na přísnou půdu zákona, a
Z té příčiny chci učiniti návrh, abychom se obrátili k milosti J.
Vel., kteráž podobné milosti udělila v Uhřích, v Haliči a vůbec
v jiných krajinách. My víme všickni, že jeden z ministrů J.Vel., který po boku
Jeho co rádce stojí, byl podobně odsouzen. My víme, že v uherském sněmu sedí
mužové, pro přestupky politické odsouzeni, že taktéž i v sněmu haličském asi 20
neb 30: a u nás, kde se o jednoho jedná, shledá se tolik pochybnosti. Já my
A nyní ještě několik slov. Ti páni právníci, kteří mluvili, drželi se
přísně slova zákonu a sice dle zásady: "fiat justitia, pereat mundu", t. j.
nezáleží na tom, jestli se někomu ublíží, ani nezáleží na tom, jestli někdo
bude vyloučen ze sněmu, jestli 60.000 lidí zůstane na delší čas nezastoupeno, na
tom ale záleží, aby se písemno zákona zachovalo. To, já myslím, že není cesta přiměřená. Jestli že
jest volba pana Vávry neplatná, tedy jest volba pana Podlipského platná, a naopak.
Tedy já myslím, že nemůžeme tu věc tu nechat tak dlouho, pokud se o první volbě
nerozhodne. Budeli totiž první za neplatnou prohlášena, tedy bude volba pana
Podlipského platná. Ale aby okres Nymbursko-Benátský zůstal nezastoupen, toť by byla
křivda. Voličové okresu toho učinili povinnost svou, jelikož zvolili prvně pana
Vávru v tom domnění, že pan Vávra jest volitelným; k
Dr. Brauner: Slavný sněme! Přistupuji z celé hloubky svého přesvědčení
k tomu, co prve přednesl řečník, poslanec Dr. Rieger a i z hlubokosti mého
citu přiznávám se k návrhu tomu, který chce dosáhnouti toho cestou milosti, co
bychom nedosáhli cestou přísného práva. Já tedy se srovnávám s návrhem tím,
aby v cestě milosti zakročeno bylo celým sněmem k J. Vel. císaři pánu, aby
milost panu Vávrovi jen poněkud udělená, totiž vzhledem na čas trestu, aby
Právě tak, jak se dělo panu Vávrovi, právě tak a v ten samý čas se dělo
mnohým synům země české. Myslím tedy, aby se zpomnělo při té příležitosti na
ně. Jsou to bratři naši, jsou to Češi tak jako Němci, jsou to synové jedné matky,
jsou to na věčším díle lidé ještě mladého věku, znám jich sám několik, jsou
to lidé ušlechtilé povahy a nevšedních schopností. Mámeli právě tak právo, jako
jest praerogatia koruny, konati milost něšťastným provinilým, tak jest také právo
každé korporace representativní každého sněmu,
přednášeti petice k J. Vel. císaři pánu. Navrhuju tedy, aby sněm tohoto svého praerogativu ponejprv užil k tomu, a
poprosil, aby právě tak, jako žádáme za pana Vávru, byla amnestie, totiž
navrácení k úplnému právu občanského byla z milosti císaře a krále udělena
provinilcům těm, kteří od času nastoupení trůnu J. M. císaře pána buď přišli
k vyšetřování pro zločin neb přestupek politický, a byli odsouzeni, aneb pro
nedůstatek důvodů propuštěni. Myslím, že u rozšíření tohoto
Baron Riese-Stallburg: Ich erlaube auf den Schluß der Debatte anzutragen. Karl Brosche: Als ich mir erlaubt habe, um das Wort zu bitten, sprach gerade Herr Dr