Úterý 9. dubna 1861

Oberstlandmarschall: Dr. Grünwald hat das Wort.

Dr. Cupr: Der Schluß der Debatte ist beantragt worden.

Baron Riese-Stallburg: Ich beantrage den Schluß der Debatte. (Allseitige Rufe: "Schluß der Debatte.")

Oberstlandmarschall: Wird der Antrag auf Schluß der Debatte unterstützt? (Wird unterstützt.) Ich glaube, daß es jetzt geschäftsordnungsmäßig ist, daß der berichterstatter der minorität noch einmal das Wort ergreife, und dann der Berichterstatter der Majorität. Es ist das in der Geschäftsordnung so bestimmt, daß der Berichterstatter das Recht habe, das Wort zu ergreifen.

Dr. Hauschild: Nach §. 30 hat jede der beiden Parteien, welche sich für oder gegen einen Antrag gemeldet haben, das Recht Kollektivredner zu wählen.

Oberstlandmarschall: Ich weiß nicht, wer dafür und wer dagegen spricht. Das kann nur sein, wenn sich die Redner für oder gegen einschreiben lassen. Ich bitte den Herrn Dr

Dr. Klaudi: Ich glaube, der Antrag ist hinlänglicherörtert worden; nichts destoweniger aber glaube ich, daß der Minoritätsantrag, so oft man sich bemüht hat, ihn aufs richtige Maß zurückzuführen, nicht derart beurtheilt worden ist, in welcher er beurtheilt zu werden verdient. Es handelt sich hier der Minorität nicht um Herrn Wáwra oder um Herrn Vinzenz oder Herrn Dr

Meine Herren! Ich glaube ganz einfach, das Strafgesetz vom Jahre 1852 besteht in Österreich, Gott sei Dank, erst seit dem Jahre 1852 und so Gott will, wird die künftige Reichsvertretung so manches daran zu ändern finden. Dieses Strafgesetz kann uns aber auch nicht maßgebend sein; denn die Thatsache, wegen welcher der fragliche Abgeordnete verurtheilt wurde, trug sich ja eben zu einer Zeit zu, wo nicht dieses Strafgesetz, sondern das Strafgesetz vom Jahre 1803 in Wirksamkeit war. Das Strafgesetz vom Jahre 1803 hat gar keine Ausnahmsgerichte gekannt, außer in einem Falle, wo es saich um die Spionage oder Falschwerbung gehandelt aht, welche ausdrücklich den Minoritätsgerichten zugewiesen war. Ein sonstiges Ausnahmsgericht hat unser Strafgesetz vom Jahre 1803, hat Österreich überhaupt bis zum Jahre 1852 nicht gekannt. Wenn ich mich speziell auf den Standpunkt stelle, den ich hier einnehmen als Abgeordneter meines Heimatslandes, so glaube ich, daß in einem Lande die Verfassung so lange zu Recht besteht, als bis sie nicht ausdrücklich aufgehpben, oder mit einer andern gegebenen in Widerspruch tritt. Wir hatten in Böhmen bis zum Jahre 1849 die Landesverfassung, welche uns König Ferdinand im Jahre 1627 gegeben hat; in dieser Landesordnung im Kapitel R in den Zahlen 20 kommt ein Paragraph vor, der ausdrücklich verordnet, freilich in dem Deutsch der damaligen Zeit. (Böhmisch ist diese Landesordnung nut theilweise gedruckt, sonst nur geschrieben.) In diesem Kapitel R, welches nur deutsch gedruckt ist, daß Niemand seinem ordentlichen Richter, welches damals Se. Majestät war, entzogen werden darf. Bei dem Landrechte, aber auch bei den Halsgerichten für Stadt und Land und bei den Gerichtsberechtigten war Niemand berechtigt zu Gericht zu sitzen, der nicht speziell für das Halsgericht beeidet war; ja es durfte nach der Landesordnung Ferdinand II. Niemand eine Frage stellen, der nicht nach dieser Landesordnung für die Halsgerichte beeidet war.

Aber nicht genug daran, meine Herren! Diese Ferdinandäische Landesordnung hat aucnh in jenen Punkten, die sie nicht ausdrüklich aufgehoben hat, natürlich unser älteres böhmisches Recht bestätigt. Nach unserem alten böhmischen Rechte hat es Herren gegeben, die hießen: "Páni z lavic," Diese "Páni z lavic" waren eben ihrer Natur nach nichts anderes, als Jemand, der jedem Angeklagten geboten war, damit er ihmsn rufe und von ihm sich vertheidigen lassen kann. Das ist, meine Herren, das historische Recht, welches man so häufig in den Zeitungen verketzert sicht, und sie werden begreifen, daß, wenn ein Jurist in Böhmen sich auf den historischen Boden stellt, er villeicht nicht so ganz unrecht hat. Nach diesem historischen Rechte standen wir bis zum Jahre 1803 in einem andern Strafgesetze. Das Strafgesetz vom Jahre 1803 hat hierhin allrdings in den Definizionen des Verbrechens, des Vergehens, der Uibertretungen, es hat auch im Strafverfahren Manches geändert; aber der §. 1 dieses Strafgesetzes sagt: "Nur dasjenige ist ein Verbrechen, was in diesem Strafgesetze für ein Verbrechen erklärt ist."

Und in dem Verfahren dieses Strafgesetzes hat der Gesetzgeber anschließend an die Verfassung der verschiedenen Länder, daher auch anschließend sn die Verfassung des Königreiches Böhmen, anschließend an dem , in dieser Verfassung festgehaltenen Grundsatz, daß der richterliche Standpunkt nicht beliebeig verrückt werden darf, auch angeordnet, daß über Verbrechen die Kriminalgerichte zu urtheilen haben, wo das Gesetz nicht eine Ausnahme macht.

Diese Ausnahme war im Strafgesetze vom Jahre 1803nur für Espionage

Se. Excellenz der Herr Statthalter hat erklärt, daß der §. 18 ganz klar sei. Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter mag dieser Paragraph kalr sein, mir ist er es nicht. Ich gehe wieder von einem andern Gesichtspunkte aus. Ich finde jenen Paragraph klar, den Se. Excellenz der Herr Statthalter zweifelhaft findet; ich finde aber auch kein Vorgehen gerechtfertigt, und würde mich nicht nur auf §. 31 und 52, sondern auf die §§. 24 und 25 gestützt ahben. Denn daß Derjenige, der das Recht hat, die Wählerlisten zu korrigiren, auch darüber abzusprechen hat, es stehe Jemanden ein aktives Wahlrecht zu oder nicht, darin liegt allein das Befugniß, ihm auch die Wählbarkeit zu entziehen.

Denn nur Derjenige ist nach unserer Landesordnung wählbar, der auch aktiv Wähler ist. Gerade aber dieses, daß hier zwei Personen, Se. Excellenz der Herr Statthalter und ich über zwei verschiedene Paragraphe verschiedener Ansichten sind, das beweist doch zur Genüge, daß es möglich ist, verscjiedene Ansichten über die Sache zu haben, und daher ist es nicht so absolut wahr, daß der Paragraph ganz klar ist. Ganz klar wäre er dann, wenn er gar keinen Zweifel übrig ließe. Aber dieser §. 18 scheint mir doch noch einen andern Zweifel übrig zu lassen. Als Jurist glaube ich, wie einer der Herrn Vorredner angedeutet hat, zu Recht bestehe nur das, was wirklich Recht ist; und dessen kann sich Derjenige, der das zu prüfen hat, nie entschlagen; und wenn Jahre darüber hinausgegangen wären, zu prüfen, ob das was ihm als Recht gesprochen wird, auch wirklich Recht sei. Und deßhalb scheint mir auch der Antrag der Minorität in der zweiten Richtung gerechtfertigt, zu prüfen, ob wirklich jener Akt ein richterlicher Spruch einer kompetenten Behörde, also mit anderen Worten, ob dieser richterliche Spruch richtig und wirklich ein richterlicher Spruch sei; oder ob er der Ausfluß einer trügerischen Gewalt sei, welche damals die Regierung in die Hand genommen hat, und wo Sieger und Besiegter sich entgegenstanden.

Auch dieser Gesichtspunkt, meine Herren, scheint mir den Boden des rechtes nicht zu verrücken. Es scheint, daß Derjenige, der in verfassungsmäßiger Versammlung sitzt, sich auch darüber keine Täuschung machen kann, daß er zu prüfen habe, ob dieser Richterspruch sei oder nicht. Aber wenn wir auch darüber hinausgehen, meine Herren, so glaube ich doch, daß Sie über einen andern Umstand, den die Minorität beantragt hat, eben nicht hinausgehen können. Ein Gesetz soll angewendet werden. Wir sind eben zum erstenmal in der Lage, dieses Gesetz anzuwenden.

Nicht unsere Landsleute allein, meine Herren, sehen heute auf uns. Gewiß dieser Beschluß, den der Landtag heute faßt, der wird seine Wogen finden hinaus und diese Wogen werden in allen unseren Nachbarländern ihren Rückschlag äußern!

Meine Herren, jeder Landtag aht bisherEtwas gethan, was der Allgemeinheit zu Gute kommt; soll der böhmische Landtag, der aus 241 Mitgliedern besteht, der einzige sein, dessen Wirksamkeit sich durch Tage nur mit der Prüfung der Wahlakten hinschleppt? Ich glaube, daß der böhmische Landtag eben dadurch, daß er diese Frage als eine Frage des Prinzipes, nicht der Persönlichkeit auffaßt, sich selbst ein Denkmal setzen wird, und gewärtigen wir uns, daß sSe. Majetsät der Kaiser, unser allergnädigste König, einem Haufe angehört, dessen Wilde geschichtlich geworden ist, - und bewähren auch wir uns, meine Herren, daß wir es anerkennen, daß die Wilde im Haufe Habsburgs-Lothringen zu den ersten Tugenden zählt. Wenn dieß, meine Herren, wahr ist, können Sie annehmen, daß Se. Majestät der Kaiser, unser allergnädigste König, der diesem Haufe angehört, können Sie annehmen, daß er die Wilde, die er üben wollte, nicht in dem Maaße übern wollte? Können Sie annhemen, daß er dem Menschen eine Starfe erlassen und daß er ihn dabei wirklich bürgerlich todt lassen wollte? -

Können Sie annehmen, daß er ihn mit der einen Hand frei gibt, um ihn mit der andern Hand in das Elend zu stoßen? Dies, meine Herren, widerstreitet unserer tradizionellen Anhängigkeit an das Kaiserhaus; dies widerstreitet der geschichtlichenTugend unseres Herrscherhauses.

Meine Herren! wenn es wahr ist, daß diese Tugend, die erhabenste Tugend unseres Kaiserhauses ist, wenn es wahr ist, daß seine Majestät der Kaiser, unser allergnädigste König, als getreuer Sohn seiner Dynastie die Wilde wirklich im vllen Maße ausfließen läßt, warum wollen Sie, meine Herren, aussprechen, die Amnestie sei eben keine vollständige gewesen?

Meine Herren! aber ich traue mir, ich traue es dem Landtage nicht zu, nach den zweifeln, die darüber erhoben worden sind. Meine Herren! ich hätte es nie für möglich gehalten, daß es glaubbar erscheint, daß Se. Maj. Der Kaiser, unser allergnädigste König, wirklich bei dem Erlasse, durch welchen er die Amnestie gegeben hat, nicht volle Gnade ausüben wollte; daß er die Leute, die er amnestirt hat, bürgerlich tobtlassen wollte!

Ich hatte heute in der Kommission angetragen, die Wahl zu genehmigen, weil eine volle Amnestie ein Vergeben und Vergessen ist, eine vollständige Amnestie in keinem Falle eine Spur des bürgerlichen Tobes nach sich ziehen kann, weil sie sonst in jedem einzelnen Falle die Erinnerung mit sich brächte: Du warst verurtheilt, Dich hat die menschliche Gesellschaft ausgestoßen. Aber, meine Herren, weil der Zweifel obwaltete, deßhalb glaubte die Minorität, um auch dem Willen Sr. Majestät, unseres allergnädigsten Königs, nicht vorzugreifen, sich an die Stufen des Thrones zu wenden, und dort zu bitten, wie Se. Majestät der Kaiser, unser allergnädigste König, den Gnadenakt verstanden haben will, den er damals geübt hat. Ob Se. Majestät der Kaiser, unser allergnädigste König, wirklich damals, als er die Amnestie erließ, daran dachte, daß die Amnestie nicht vollständig ertheilt, daß nicht die Folgen behoben, daß die Strafe nur erlassen werden soll. Und deßhalb schien es mir, daß es sich um eine Erklärung des §. 18, um eine Erklärung des Willens Sr. Majestät des Kaisers handelt; daß diese Handlung an sich eben nur eine Bitte des Landtages ist, und ich zweifle nicht, daß Se. Majetsät aussprechen werde, daß es ihm unbegreiflich erscheine, wie man daran nur zweifeln konnte, daß Se. Majestät der Kaiser, als treuer Sohn Habsburg-Lothringens, nur daran denken könnte, er habe die Gnade seinen Völkern nur halb und nicht vollständig gegeben. Das, meine Herren, sind die leitenden Grundsätze der Minorität des Ausschußes, und ich empfehle sie Ihnen zur Uiberlegung, weil ich glaube, daß Sie damit mehr thun, daß Sie Sr. Majestät dem Kaiser eine Gelegenehit geben, sich nicht nur für uns, nicht für Hrn. Wáwra auszusprechen, ob die Amnestie eine vollständige Gnade enthalte, ob Se. Majetstät der Kaiser mir dem wirklichen Vergessen und Vergeben alle Folgen ausgelöscht haben will oder nicht. Und wenn Se. Majetsät sich in diesem Sinne aussprechen wird, daß, was in dem Falle für den Abgeordneten für Nimburg und Benatek Recht sit, auch für alle Abgeordneten im ganzen weiten Vaterlande Recht sei, so hat Sde. Majestät einen neuen Gnadenakt gegeben, der verbundenwird mit dem Akte, den er im Diplome vom 20. Oktober niedergelegt hat. Deßhalb, meine Herren, bitte ich, erwägen Sie das bei der Prüfung des Antrags Ihrer Minorität. (Bravo! Bravo!)

Hofrath von Taschek: Ich muß darauf aufmerksam machen, daß die Aufgabe der Kommission keine andere war, als einzig nach der Lage der Akten sich über den Standpunkt des Rechtes auszusprechen. Viele Stimmen, die sich für die Gande ausgesprochen haben, weisen unwidersprechbar dahin, daß die Mehrheit fand, das Gesetz rechtfertige vollständig den Antrag der Majorität der Kommission. Die Kommission war ihrer Stellung nach nicht berufen, einen Antra auf Gnade zu stellen. Wenn sie aber einen Antrag auf Gnade gestellt haben würde, so hätte sie früher sich über die Rechtsansicht aussprechen müssen, und die Thätigkeit ihrer Grundsätze durch die Stimmenmehrheit selbst anzuerkennen. Was der Herr Vorredner bemerkt hat von vaterländischen Gesetzen, erlaube ich mir dahin zu deuten, daß in den Landesordnungen eine Strafbestimmung war, und daß bereits durch das Josefinische Gesetzbuch dieselbe aufgehoben worden ist. Dieses wurde wieder aufgehoben durch das Strafgesetz von 1803, und dies ist wieder durch das Strafgesetz von 1852 aufgehoben worden, mit der ausdrücklichen Weisung, daß selbst diejenigen Fälle die sich vor der Wirksamekeit des Strafgesetzbuches vom Jahre 1852 zugetargen haben, nach dem letztern zu beurtheilen sind, wenn die Strafbestimmungen des letzteren milder sind, als die des ersteren. Dies ist, wenn man den Paragraph einsieht, beim Verbrechen des Hochverraths wirkliche der Fall. Ich glaube vom Standpunkte des Rechts aus, habe die Kommission ihren Antrag genügend begründet. Es erübrigt noch darauf aufmerksam zu machen, daß von mehreren Seiten darauf Gewicht gelegt worden ist, daß für die Vertretung des betreffenden Landesbezirks nicht gesorgt worden ist. In dieser Rücksich hat die Kommission nach ihrem Antrage die Billigung des hohen Landtags erhalten, daß die Wahl des Herrn W á w r a für rechtsunwirksam erklärt wird, und daß der Wahl des Herrn Dr. P o d l i p s k ý nichts anderes entgegen steht, als daß das Wahlausschreiben vom 23. März datirt ist, während es erst nach unserem heutigen Beschluß hätte datirt sein sollen. Bezüglich dieses Formgebrechens hat die Kommission angetragen, daß die Wahl dem, strengen Gesetz und der Form nach für ungiltig zu erklären sei, aber da es sich um ein lediges Formversehen handelt, und da eine überwiegende Stimmenmehrheit für Dr. P o d l i p s k ý ausgefallen ist, diese Wahl für giltig anzuerkennen, und dem Begehren für die Landesgemeinden zu sorgen, Rechnung zu tragen. Die Kommission war nicht in der Lage, einen andern Antrag zu stellen. Es ist selbst in der Kommission das Moment der Gnade zur Sprache gebracht worden, jedem Mitglied steht dieses Recht frei, und ich hoffe ebenso, wie die hochverehrten Herren Mitglieder diese Ansicht theilen, daß Niemand von der Kommission sein wird, der sich dem Antrag auf Gnade entgegenstellen würde. Aber eben dieser Antrag auf Gande rechtfertigt vollständig den Beschluß der Kommission, daß dem stregnen Recht ihr Antrag entspreche. (Barvo! Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich werde mir erlauben, zur Abstimmung zu schreiten. Es liegen vor ein Antrag der Majorität der Kommission, der der Minorität der Kommission, und ein Antrag des Dr. Rieger mit der Erweiterung des Dr

Der Antrag des Angerodneten Herrn Dr. Rieger lautet: "Der hohe Landtag wolle beschließen, die Entscheidung über die Giltigkeit der wahl des Herrn J. U. C. Wáwra im Bezirke Benatek und Nimburg der höchsten Entscheidung unseres allergnädigsten Kaisers anheim zu stellen, und zugleich zu bitten, Seine Majetsät wollen, wie es zum Theil in andern Kronländern geschehen ist, den bloß wegen politischer Uibertretungen verurtheilt Gewesenen den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte aus allerhöchster Gnade zuzugestehen. Ferner die Giltigkeit der Wahl des Herrn Podlipský hat so lange in suspenso zu bleiben (denn sie ist als eine beanständete Wahl zu betrachten), bis über die Giltigkeit und Ungiltigkeit der Wahl des Herrn Wáwra entgiltig entschieden ist."

Der Erweiterungsantrag des Herrn Dr. Brauner lautet dahin, an Seine Apostolische Majetsät eine Petizion zu machen. Er möge jenen Angehörigen des Königreiches Böhmen, welche seit dem Regierungsantritte Seiner Majestät, wegen Verbrechen oder Uibertretungen politischer Natur in fragerechtliche Untersuchung gezogen worden, schuldig erkannt, oder wegen Unzulänglichkeit der Beweise von der Anklage losgesprochen worden sind, vollständig zu begnadigen, und in der Vollgenuß der bürgerlichen Rechte zu restituiren. Diese beiden Anträge müssen, glaube ich, zusammen zur Abstimmung gebracht werden, denn es ist der zweite, die Weiterstilisirung des ersten. Dann ist der Antrag des Herrn Dr. Herbst: Der hohe Landtag möge den Grundsatz aussprechen.

a) daß nach §. 31 der Landesordnug und nach §. 52 unmd 53 der Wahlordnung dem hohen Landtage und nur ihm das Recht zustehe, über die Giltigkeit von was immer für Wahlen zum Landtage, zu entscheiden.

b) daß, wenn nach §. 18 der wahlordnung der Ausschließungsgrund der Wählbarkeit vorhanden ist, der Statthalter die Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigern, aber nicht die Wahl für ungiltig zu erklären oder eine neue Wahl anzuordnen hat, sondern nach § 53 der Wahlordnung die Wahlakten an den Landtagsausschuß und den Landtag zu leiten habe, damit letzterer die ihm zustehende Entscheidung über die Giltigkeit der Wahl fälle.

Z w e i t e n s: Der hohe Landtag wolle in konsequenter Weise in Anwendung dieser Grundsätze erklären, daß bisher nur der Kandidat Herr Wáwra für Nimburg und Benatek als gewählt erscheine, und somit die Wahl des Dr

D r i t t e n s: Der hohe Landtag wolle auch die Wahl des Herrn Wáwra , weil derselbe nach §. 18 lit. A der Wahlordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, als ungiltig erklären.

V i e r t e n s: Der hohe Landtag wolle im Sinne des Minoritätsantrages ein unterthäniges Ersuchen um Rehabilitirung des Kandidaten Herrn Wáwra an Seine Majestät richten.

Ferner kömmt der Antrag des Dr. Görner: die hohe Versammlung wolle die Wahl des Herrn Podlipský für rechtsgiltig nicht bestehend erklären. Der Herr Brosche stellt endlich den Antrag, daß eine Petizion an die Stufen des Thrones niedergelegt , und für Herrn Wáwra gebeten werde,

Dr. Görner: Ich bitte mir die Bemerkung zu erlauben: nachdem mein Antrag bereits in dem des Dr. Herbst einbegriffen ist, ziehe ich denselben zurück.

Oberstlandmarschall: Nun ist noch derMinoritäs- und Majoritätsantrag vorzulesen.

Herr B r o s ch e: Mein Antrag stimmt auch mit mehreren der Herren überein. Er ist am Ende mit dem des Herr Dr. Bauner derselbe, ich ziehe ihn zurück.

(Oberstlandmarschall liest den Majoritäts- und Minoritätsantrag laut.)

Dr. Klaudi: Ich möchte bitten, daß auf Grund des §. 50 der Geschäftsordnung die Sitzung vor der Abstimmung auf 10 Minuten geschlossen werde.

Oberstlandmarschall: Ich habe nur noch die Frage zu stellen, ob die Herren mit der Reihenfolge der Abstimmung einverstanden sind, dann wird die Sitzung für 10 Minuten unterbrochen, damit die Herren sich besprechen können.

(Nach Bejahung dieser Frage trat eine Haufe ein.)

Oberstlandmarschall: Es ist meine Herren von mehreren Seiten der Wunsch ausgesprochen worden, ohne Abstimmung die Frage in der Art zu theilen, daß der Theil jedes Antrages der speziell auf die Anerkennung der Wahl Bezug hat, abgesondert bestimmt werde, und die Theile der Anträge, die auf Rehabilitirung des J. U. C. Wáwra, oder auf das Ersuchen um Amnestie sich beziehen, wieder abgesondert abgestimmt werde, so zwar, daß zuerst der Antrag der Theile zur Abstimmung gebracht würde, die sich auf die eigentliche Anerkennung der wahl oder Nichtanerkennung beziehen, und dann in derselben Reihenfolge die verschiedenen Anträge auf Rehabilazion und Amnestie in größerer oder weiterer oder geringerer Ausdehnung sich beziehen.

Dr. Rieger: Ich bitte, es würde von der Abstimmungsordnung, die vor der Bedenkzeit erfolgt war, gewichen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, Ihr Antrag hat auch dieseMeinung. Es kommt jetzt der erste Antrag zur Abstimmung, der hohe Landtag möge beschließen über die Entscheidung, über die Giltigkeit der Wahl des Kandidaten Vinzenz Wáwra. (Er liest es vor.)

Oberstlandmarschall: Der Nachsatz des ersten Antrages bezieht sich auf die Amnestie-Ertheilung und diese werde ich auch dann anreihen in der Reihe über die Anträge und über die Giltigkeit.

Dr. Prinz: Aber ich bitte, daß auch getrennt werden die beiden ersteren: die in suspenso-Belassung der Wahl des Hrn Podlipský. (Mehrere rufen: "getrennt".)

Oberstlandmarschall: Also kommt zur Abstimmung: Der hohe Landtag möge beschließen u. s. w. (leift vor). Also ich bitte diejenigen Herren, welche für diesen Antrag sind, aufzustehen von ihren Sitzen. (Oberstlandmarschall zählt sie: 90.) Bitte um die Gegenprobe. Das wird die Majorität sein. Die Majorität ist gegen den Antrag. Jetzt kommt der zweite Antrag, und zwar auch derjenige Absatz, der sioch auf die Wahl bezieht, - von Hrn. Prof. Dr. Herbst: Der hohe Landtag möge (Oberstlandmarschall liest vor). Diese drei Punkte, die sich auf die Wahlerklärung beziehen, werde ich jetzt einzeln zur Abstimmung bringen, weil es drei Absätze sind, wenn es die Herren Antragsteller wünschen. Also der erste Absatz: (Oberstlandmarschall liest vor, worauf abgestimmt wird. Majorität!) Bitte um die Gegenprobe; bitte die andern Herren aufzustehen. 89 stehen auf.

Dr. Rieger: Die Abstimmung hat den Sinn, daß das Gesetz bestehe.

Dr. Hafner: Es ist bezweifelt worden, daher ist es die Erklärung der Auslegung seitens des Landtages.

Oberstlandmarschall: Kurz, der Antrag ist angenommen, daß dem Landtage das Recht zustehe.

Dr. Taschek: Das ist der zweite Antrag der Majorität.

Oberstlandmarschall: (läutet) Nun kommt der zweite Punkt (leist vor). Es muß zuerst nach meinem unvorgreiflichen Dafürhalten abgestimmt werden, einfach nach dem Antrage des Dr

Graf Clam-Martinitz: In die Abstimmung hat sich ein Mißverständniß eingeschlichen. Es wird nicht die Wahl als rechtsgiltig anerkannt, sondern daß er der einzige Gewählte ist, der auch die Wahl des Herrn Wáwra ... (wegen Unruhe nicht mehr gehört.)

Dr. Rieger: Mein Antrag müßte jetzt zur Abstimmung kommen, daß die Entscheidung so lange in suspenso bliebe, bis über die Wahl des Herrn Wáwra entschieden ist.

Oberstlandmarschall: Der Landtag hat sich nicht entschlossen, bis jetzt eine Entscheidung einzuholen. Wir kommen erst jetzt daran, daß der Landtag entweder selbst beschließt, oder nicht.

Dr. Rieger: Da würden wir denn präjudiziren, wenn wir die Wahl des Wáwra für ungiltig erklären, so müssen wir dafür stimmen, daß die Nachwahl giltig ist. (Einige Stimmen: "Nein.")

Oberstlandmarschall: Es hängt von der Versammlung ab, ob wir gegen diesen Formfehler hinausgehen können.

Hofrath Taschek: Der Antrag der Kommission in Bezug auf Podlipský geht dahin, sich über den Formfehler hinaus zu setzen; ich würde dafür halten, nachdem der Antrag der Majorität der Kommission durch die Akten genügend ergänzt ist, definitiv auszusprechen, daß jetzt einfach die Frage ist, ob die Wahl des Herrn Wáwra giltig ist oder nicht. Von dem Punkte aber gehen wir weiter.

Oberstlandmarschall: bIch bitte, meine Herren, es steht nichts anderes da, als daß die Wahl des Med. Dr. Podlipský nicht anerkannt wird, und die des Herrn Wáwra auch nicht, daß also eine neue Wahl Statt finden müsse.

Hofrath Taschek: Die Wahl des Wáwra sei nicht giltig, aber die des Podlipský sei aufrecht zu erhalten. Der Antrag des Herrn Dr. Rieger bei beiden ist negativ, daher wer für die Aufrechterhaltung beider stimmt, kann den letzten nicht bejahen, wenn er auch den ersten Antrag verwirft.

Dr. Rieger: Professor Herbst hält beide Wahlen für ungiltig. Der Antrag der Wahlkommission geht dahin, die erste Wahl für ungiltig zu erklären, die zweite aber für giltig zu halten. Mein Antrag ist in der Mitte, ich sage, der zweite Antrag ist giltig, wenn der erste ungiltig war, ist aber der erste giltig, so kann der zweite nicht für ungiltig erklärt werden.

Dr. Herbst: Nachdem Dr. Rieger sich noch in die Sache eingelassen hat, so bemerke ich, daß diese Fragestellung mein Antrag ist, über welche abgestimmt wird. Ich sage, ich habe in der Debatte weitläufig erörtert, wenn die Annulirung der Wahl nicht kompetent war, so ist vom Zeitpunkte der Verweigerung des Wahlzertifikates alles andere als nicht geschehen zu betrachten. Es ist Konsequenz, daher habe ich mir erlaubt, den Antrag so zu stellen. Es ist die Wahl nicht geschehen, wenn nur die Wahl desWáwra vorhanden ist; in die Debatte kann nicht eingegangen werden, das ist nur Sache der Fragestellung. (Rufe auf Schluß.)

Oberstlandmarschall: Die Herren haben sich einverstanden erklärt, ich will nach diesem Prinzipe vorgehen.

Dr. Rieger; Bitte, über die Abstimmung kann jeder sprechen.

Dr. Klaudi: Uiber die Fragestellung muß gesprochen werden. (Unterbrechung durch Murren.)

Dr. Klaudi: Der Antrag der Minorität, der dahin geht, daß die Erklärung bei der Majorität liegt, ist der Antrag des Abgeordneten Rieger. Zunächst und wenn auch der Antrag angenommen würde, wird damit eo ipso facto

Dr. Herbst: Ich bitte, zu dieser Fragestellung mir die Bemerkung zu erlauben, die Ordnung derselben ist von Sr. Excellenz dem Herrn Oberstlandmarschall vorgeschlagen, und von der Versammlung akzeptirt worden; ich bitte, daß die Versammlung sich selbst damit ehren möge, daß, was Se. Excellenz vorschlug, und die Versammlung einhellig akzeptirte, auch in Ausführung gebracht werde. Es kann nichts an der Ordnung der Fragestellung geändert werden, nachdem durch den einhelligen Beschluß festsetzt wurde; wenn ein Antrag angenommen oder verworfen wurde, so kann das an der Ordnung der Fragestellung nichts ändern. Ich erlaube mir also, Se. Excellenz zu bitten, fernerhin das Wort zur Fragestellung nicht mehr zu ertheilen.

Oberstlandmarschall: Ich würde den Antragsteller bitten, daß ich seine beiden nächsten Punkte zugleich zur Abstimmung bringen könnte.

Dr. Herbst: Euere Excellenz! Ich würde zuerst bitten um die Abstimmung des zweiten, dann des dritten.

Oberstlandmarschall: (Liest die beiden Anträge.) Das sind die beiden Anträge, die ergänzend jetzt auf einmal zur Abstimmung gelangen, ich kann nicht die Anträge nach meinem Belieben zerreißen und einzeln zur Abstimmung bringen.

Dr. R. v. Eisenstein: Das dürfte der Kommission nicht präjudiziren, denn der dritte Punkt des Kommissions-Berichtes kommt wieder auf die Wahl des Podlipský zurück.

Oberstlandmarschall: Es kommt ein Antrag nach dem andern zur Abstimmung.

Dr. Rieger: Sobald beide Wahlen für ungiltig erklärt werden, so kann von Neuem über die Giltigkeit der Wahl des Podlipský abgestimmt werden.

Dr. Palacký ruft: Bitte zur Abstimmung zu schreietn.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für beide ejtzt vorgeschlagene Anträge sind, daß beide Wahlen annullirt werden und eine gänzlich neue Wahl in dem Bezirke vorgenommen werde, es durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Minorität.)

Oberstlandmarschall: Nun kommt der Minoritätsantrag der Kommission. (O. L. M. fordert Dr

Dr. Klaudi liest vor:

Der hohe Landtag wolle beschließen, sich unmittelbar an Se. Majetsät den Kaiser, unseren allergnädigsten König, unterthänigst zu wenden unter Darlegung der Gründe von der Ganmde Sr. Majestät die Auslegung bezüglich der Anwendung dieser hierher gehörigen Bestimmung ehrfurchtsvoll zu erbitten.

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diesen Antrag sind, dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (O. L. M. zählt die Stimmne.) 83 habe ich gezählt, und ich bitte Alle, sich niederzusetzen, und die anderen Herren, die gegen den Antrag sind, aufzustehen, als Gegenprobe für den Antrag. - Weit über 100 Stimmen. Also ist dieser Antrag auch verworfen. Nun kommt der Majoritätsantrag zur Abstimmung.

Hofrath Taschek liest denselben vor:

1. Die am 18. März stattgehabte Wahl des Herrn Vinzenz Wáwra zum Landtagsabgeordneten für die Landgemeinden Nimburg-Benatek sei rechtungiltig.

2. Uiber die von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter am 23. März verfügte Behebung dieser Wahl werde in Folge seiner in gegenwärtiger Sitzung abgegebenen Eröffnung, daß sie durch keine Präjudizirung des ausschließenden Rechtes des Landtages über die Rechtsgiltigkeit der Landtagswahlen zu entschieden, sondern eine mehrere Beschleuinigung der Wahlgeschäfte selsbt beabsichtigt war, hinausgegangen.

3. Es werde sofort die Rechtswirksamkeit der am 2. April erfolgten Wahl des Herrn Med. Dr. Podlipský für die Landgemeinden Nimburg-Benatek, mit Uibergehung des eingetretenen Formfehlers anerkannt und derselbe sofort zum Landtage zugelassen werden.

Oberstlandmarschall: Zuerst hat der erste Absatz zur Abstimmung zu kommen.

1. Die am 18. März stattgehabte Wahl des Herrn Vinzenz Wáwra zum Abgeordneten für die Landgemeinden Nimburg-Benatek sei rechtungiltig; ich bitte diejenigen Herren, die dafür siind, aufzustehen. (Majorität dafür.) Ich werde die Gegenprobe zur Sicherheit vornehmen. (Eminente Majorität dagegen.)

(Hofrath Taschek liest:)

2. Uiber die von Sr. Excellenz dem Herrn Statthalter am 23. März verfügte Behebung dieser Wahl werde in Folge seiner in gegenwärtiger Sitzung abgegebenen Eröffnung, daß dadurch keine Präjudizirung des ausschließenden Rechtes des Landtages, über die Rechtsgiltigkeit der Landtagswahlen zu entschieden, sondern nur eine Mehrbeschleuinigung der Wahlgeschäfte selsbt beabsichtigt war, hinausgegangen.

Oberstlandmarschall: Bitte diejenigen Herren, die für diesen Antrag sind, dies durch Aufstehen zu erkennen zu geben. (Majorität dafür.)

(Hofrath Taschek liest:)

3. Es werde sofort die Rechtswirksamkeit der im April erfolgten Wahl des Herrn Med. Dr. Podlipský für die Landgemeinden Nimburg und Benatek mit Uibergehung des eingetretenen Formfehlers anerkannt, und derselbe sofort zum Landtage zugelassen. (Uiberwiegende Majorität dafür.)

Oberstlandmarschall: Nun kommen wir zur Abstimmung der Anträge über die Rehabilitirungs-Gesuche.

Dr. Rieger: Jetzt bitte ich, über den Gnadenakt abzustimmen.

Oberstlandmarschall: Nun komme ich wieder auf den Antrag des Dr

Ich bitte diejenigen Herren, die dafür sind, sich durch Aufstehen erkennen zu geben.

Hanisch: Ist das die allgemeine Amnestie? (Mehrere Sstimmen:) Die allgemeine.

Ein Abgeordneter: Haben Sie unter den Verurtheilten nur den Wáwra gemeint?

(Einzelne Stimmen: Nein.)

Oberstlandmarschall: Es ist dieß derselbe Antrag, den Herr Dr

Dr. Brauner: Ich sagte: "alle Angehörigen des Königreiches Böhmen".

Oberstlandmarschall: Vorläufig ist dieser Antrag des Herrn Dr

Dr. Rieger: Es ist ein humaner Akt, um den wir Seine Majetsät bitten, und wir wünschen Alle, daß er allgemein sei, alle Länder umfasse. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich bitte diejenigen Herren, die für diese Beschränkung "Angehörigen des Königreiches Böhmen" sind, aufzustehen.

Dr. Brauner: Ich ziehe den Antrag zurück, wenn der Antrag des Dr. Rieger allgemeiner ist.

Landgerichts-Präsident Waidele Ritter v. Willingen: Ich erlaube mir ein Bedenken auszusprechen; wir sind als Landtag noch nicht konstituirt, sondern dernal nur zu Verifikation der Wahlen im Zuge. Ich weiß nicht, ob die hohe Versammlung Bedenken hegen wird, vor Konstituirung des Landtages eine so wichtige Bitte an den hohen Monarchen zu richten. (Gemurmel.)

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß es sich wesentlich darum handelt, in welcher Form diese Bitte vorgetragen werde, und da dürfte das Bedenken des Herrn Waidele dadurch gehoben werden, indem Se. Excellenz der Herr Statthalter schon zugesagt hat, daß, wenn der Landtag wünscht, dieß mittelst Auszug aus dem Landtags-Protokolle durch Se. Excellenz Seiner Majestät vorgelegt werde.

Se. Excellenz der Herr Statthalter: Ich bitte Eure Excellenz und meine Herren, wenn sie überhaupt wünschen, was auch in sehnlichst wünsche, daß eine derartige Bitte erfüllt werde, bei der ersten Vorladung auf die vorgeschriebenen Formen zu sehen, denn ich bin als Regierungsbeamte an gewisse Formen gebunden und könnte einen Wunsch nicht befürworten, der nur von einer Versammlung ausgesprochen wird, die noch nicht gesetzlich konstituirt ist; ich glaube, daß, wenn dieser Antrag, wie er formulirt ist, in einigen Zeilen nach unserer Konstituirung, nachdem wir morgen den Eid der Treue angelobt haben, niedergelegt ist, ich es für eine angenehme Aufgabe halten werde, dieselben Seiner Majestät zu Füssen zu legen. (Bravo!)

Oberstlandmarschall: Ich glaube, daß wir heute die Sitzung aufheben müssen, denn sonst ist es für die Beamten, wenn wir heute bis 6 Uhr Abends sitzen, nicht möglich, mit der Vorbereitung zum Protokoll zu treten. Ich glaube, wenn wir morgen beginnen mit den übrigen Wahlen, so werden diese rasch vorgehen, und so werden wir am Ende noch die Beeidigung vornehmen können.

Dr. Rieger: Ich wollte mir die Frage erlauben, wann wir dazu kommen, das Gelübde abzulegen.

Oberstlandmarschall: Ich glaube morgen am Schlusse der Sitzung, nach dem auch Seine Excellenz der Herr Statthalter damit einverstanden ist, werden wir zur Beeidigung schreiten, und alle jenen Herren beeidigen, deren Wahlen schon geprüft sind. Die Sitzung beginnt morgen um 10 Uhr. Ich mache die Herren darauf aufmerksam, daß heute die Beamten bis 4 Uhr früh an dem Protokoll gearbeitet haben, und nur dadurch, daß die Sitzung erst um 1 Uhr begann, wurde es möglich, das Protokoll in beiden Landessprachen zu verfassen. Ich mache die Versammlung darauf aufmerksam, daß es vielleicht geschehen wird, daß wir nicht regelmäßig in jeder Sitzung das Protokoll der vorhergegangenen verlesen können.

Dr. Rieger: Wenn Euer Excellenz das Protokoll kürzer fassen ließen, es würde nicht halb so lang sein.

Oberstlandmarschall: Ich glaube, wenn die Versammlung einverstanden ist, so werde ich die Herren Korrektoren ersuchen, sich sowenig als möglich in die Darstellung der Debatten einzulassen, und nur auf Anträge, Beschlüsse und Abstimmung sich zu beschränken.

Dr. Hanisch: Es war dies nur ein übertriebener Diensteifer des Sekretariats.

Schluß der Sitzung vor 6 Uhr.

Alois Matoušovský,

Korrektor.

Peter Steffens,

Korrektor.

Josef Karl Ritter v. Peche,

Korrektor.

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Aus der Statthalterei - Druckerei in Prag.


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