Pondělí 8. dubna 1861

Oberstlandmarschall: Hat Jemand noch etwas zu bemerken?

Dr. Klaudi: Já jsme si chtěl dovoliti, poznámku Dra. Fischera opraviti; zemský výbor netvoří se dle kurií, nýbrž dva oudy volí velkoststkáři, dva oudy poslancové měst a dva oudy posl. okresů, a dva oudy jsou vyvoleni celým sněmem. Tím patrno, že zásada tato není zde důstatečná. Zdá se mi i také jiný ohled, a to sice ten, že řád zemský a řad jednací neustanovuje, jak se mají díti volby do výborů jednotlivých, a že se mi zdá, že jsou to zvláštní kanceláře sněmovní, a to sněmem samým učiněné, aby jimi dostalo se přípravy dostatečné sněmu. Každá věc chce k svému, jak se říká, a zajisté, když se má tato věc zkoušeti, že chce také k svému, aby každý vědel, co má připravovati, aby sněm byl úplně zpraven o tét věci. Zdá se, že by ta zásada, stejná práva stejná břemena, v skutku místa nenalezla, kdyby se činili dle návrhu. Jeho Ex

Ich glaube nur, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung hier nicht seine volle Anwendung finden dürfte, ebensowenig als die Hinweisung aus § 31 der Landesordnung, weil der Landesausschuß, wie bekannt, nicht nach den Kurien allen gewählt wird, sondern 2 Mitglieder ohne Rücksicht auf die Kurien aus dem ganzen Landtage gewählt weredn und weil der große Grundbesitz nutsr 70, die Städte 87 und die Landgemeinden 79 Abgeordnete haben, daher die Gleichheit sich so absolut hoch nie erzielen läßt. Und ich glaube, die Frage ist an sich zu unbedeutend, weil es sich nur darum handelt, den Landtag genau zu informieren, über die Bedenken und die Statthaftigkeit oder Unstatthaftigkeit dieser Bedenken, die bei den einezlnen Wahlen vorliegen können, und daß es daher nicht angezeigt wäre, bei einer an sich so unbedeutenden Frage die Trennung nach Ständen und Interessen hervorzuheben, da alle Herren Vorredner das gleiche Ziel, das Rechte zu finden, dem Wohle unseres Vaterlandes zu dienen, vor Augen haben.

Dr. Rieger: Ich habe mich gegen die Wahlnach Kurien ausgesprochen, weil ich besorge, daß dies nachgerade bei uns zur Regel werden dürfte, und dies der wünschenswerthen Einheit in der Versammlung und der Gleichheit unter den Mitgliedern nachteilig sein müßte. Ich glaube, wo eine Wahl nach Kurien im Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, sollen wir sie vermeiden, weil wir nicht als Vertreter von speziellen Ständen sitzen, sondern als Vertreter des ganzen Landes uns betrachten müssen. Sobald also die Frage über die Wahl, über einen besonderen Zweck vorliegt, so muß man vor Allem darauf Rücksicht nehmen, ob die Männer, die dazu gewählt werden, die Kapazität für diesen Zweck haben. Wenn es sich also z. B. handeln sollte um die Errichtung von Ackerbauschulen oder überhaupt von Anstalten zur Beförderung des Ackerbaues, so dürften wir die in dieser Frage kompetenten Männer in dem Großgrundbesitze finden. Sollte es sich handeln um die Beförderung der Landesschulanstalten, so dürften sich die Kapazitäten dieses Faches vorzugsweise im Bürgerstande vorfinden. Ebenso wenn es sich handeln würde um ein Komité für Kreditanstalten, da dürfen wir aus den Mitgliedern der Handelskammer die geeignetesten Kapazitäten herausfinden. Ich glaube also, daß wir das zur Regel machen sollen, daß in jedem einzelnen Falle der ganze Landtag wählt, wo eine Ausnahme durch die Gesetze vorgeschrieben ist und daß wir dabei nur die Kapazität, die Eignung für das spezielle Fach im Auge haben sollen. Gegen den Antrag des Herrn Dr. Fischer muß ich erwähnen, daß dieses Komité kein Landesausschuß ist, es ist veilmehr nur dazu bestimmt, das Referat, welches uns bisher der bisherige ständische Ausschuß geliefert hat, gewissermaßen zu revidieren, eine Art von Superkommission ist, und für eine solche ist eine solche Wahl nach Kurien keineswegs vorgeschrieben. Uibrigens, wenn wir uns genau nach Vorschrift des Gesetzes halten sollten, so müßten wir nicht nach Kurien wählen, sondern zu drei Theilen nach Kurien und den vierten Theil aus dem gesammten Landtage. Also es ist auch das nicht konsequent, und ich trage daraus an, daß wie aus dem gesammten Landtage wählen.

Franz Graf Thun: Meine Herren! Ich glaube, es handelt sich hier nicht um die Entscheidung der Frage, wie ein für allemal uns und für alle fünftagigen Fälle die Wahlen auf dem Landtage zu Stande zu bringen sind. Ich glaube, diese von Dr

Dr. Čupr: Ich erlaube mir, einen Vermittlungsantrag zwischen Sr. Durchlaucht dem Herrn Fürsten Auersperg und dem Herrn Dr

Oberstlandmarschall: Diejenigen Herren, die die für Schluß der Debatte sind, bitte ich durch Aufstehen es erkennen zu lassen. (Die Majorität für Schluß der Debatte.)

Also die Anträge sind:

Der ursprüngliche Antrag, der jetzt zur Abstimmung kommt, ist der vom Dr

Dr. Bauner: Ich bitte Herr Landmarschall, der Antrag, aus dem gesammten Landtage zu wählen, ist mein Antrag.

Oberstlandmarschall: Ich bitte um Verzeihung; es wären nun noch die drei Amendements.

Ich glaube nach den Regeln der Abstimmung soll derjenige Antrag, der am weitesten geht, der erste zur Abstimmung kommen; es war dies der Antrag, daß der ganze Landtag aus seiner Mitte wähle, es ist dies derjenige, der am weitesten geht.

Fürst Carl Auersperg: Ich werde bitten, noch den Antrag zu theilen über das Prinzip und die Art der Wahl, ob überhaupt die Wahlkommission bewilligt wird.

Oberstlandmarschall: Das ist schon beschlossen, daß die Wahlkommission aus 9 Mitgliedern bestehend, gewählt werde, und über die Art der Wahl liegt dieser Antrag vor. Die Prinzipfrage habe ich vorliegend fallen gelassen, und es müßte ausdrücklich verlangt werden, ob man dadurch ein Prinzip für alle Zukunft aufstellen will. Ich bitte diejenigen Herren, die für den Antrag sind, daß diese 9 Mitglieder von dem gesammten Landtage aus dem gesammten Landtage und ohne irgend eine Beschränkung der aktiven oder passiven Wahlberechtigung gewählt werden, sich von ihren Sitzen zu erheben. (Minorität.)

Dr. Rieger: Da müssen wir die Gegenprobe vornehmen lassen.


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